RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-426/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des MD, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.02.2017, Zl. LFS2-V-16 12144/5, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht: I)römisch eins) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro zu leisten. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: , „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.11.2016 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben, wie anlässlich einer Überprüfung am 10.11.2016 durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld Dr. PL festgestellt wurde, drei Frettchen auf einer Fläche von 9 m² gehalten, obwohl gemäß Anlage 1, Punkt 4.3, Absatz 1 der
- Tierhaltungsverordnung für die permanente Haltung von Frettchen im Außengehege für drei Tiere eine Fläche von 12,5 m² vorgesehen ist.“ In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
- Februar 2017 bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: „danke für ihr schreiben was ich bekommen habe aber ich lege wieder beschwerde ein da das nicht richtig ist da es mal keine ausrede ist wegen meinen nachbar und er kann es bezeugen und die fotos können auch von einen früheren besuch sein wie ich auch anwesend war da hat er auch fotos gemacht gehabt und es wurde in der ersten auflage für 2 frettchen vergrössert und zu dem ich noch da war aber ich bin mir keiner schuld bewust und habe nach vorschrift gehandelt und ich hatte 2 frettchen zu dem zeitpunkt und für 2 habe ich den stall ausgebaut und dann auf 3 erhöht und wenn ein termin ausgemacht ist dann soll auch der tierarzt auch erscheinen ich kann nicht jeden tag warten bis jemand kommt und wenn dann will ich dabei sein und nicht mir was unterstellen lassen und falls das kein ende bald hatt werde ich das in die zeitung geben und die sollen die jetztige aufnahme machen wenn das der bezirk so not hat noch mehr schlechte nachrichten zu haben dann sehr gerne ich werde nicht bezahlen da ich keine strafe begangen habe nehmen sie das zur kenntnis und leiten sie das weiter das alles ist lächerlich vom bezirk aus die tatsache ist es ist für 3 frettchen gerichtet aber sie werden im märz abgegeben sollte ich straffe bezahlen müssen und ich werde das sicher nicht auf mich ruhen lassen wegen 0.5 da es ja nur 2 frettchen waren eine strafe von 165€ lasse es mir einreden wenn ich gewust hätte das 3 da sind und nicht 2 und es nicht vergrössert hätte dann“ Im Rahmen einer am
- März 2017 durchgeführten Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen wie folgt: Er habe vorschriftsmäßig den Käfig für zwei Frettchen auf 6,5 m² vergrößert, weil ein Frettchen sei 14 Tage abgängig gewesen und habe ihm das verlorene Tier der Nachbar wieder in den Käfig gesetzt. Sodann habe er diesen auf 12 m² vergrößert. Frau Dr. BG, Abteilung Veterinärkontrolle und Lebensmitteltechnologie des Amtes der NÖ Landesregierung, gab als Zeugin einvernommen an: „Ich habe zu dieser Zeit Herrn Dr. FA im Bezirk Lilienfeld vertreten. Ich bin auf Grund einer anonymen Anzeige zu dem Frettchenkäfig gefahren. Das war am 27.09.
- Ich habe drei Frettchen gesehen und zwar zwei in einem Außengehege und eines in einem ausgebauten Kasten (umgebauten Kasten). Das Außengehege war 3 x 2 m. Der Kasten hatte ca. 1,5 m² insgesamt. Ich habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Maße nicht passen und dass keine Beschäftigungsmöglichkeiten für die Frettchen vorhanden sind. Ich habe ihm einen Verbesserungsauftrag für die Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben bis am nächsten Tag und für die baulichen Adaptierungen bis
- Oktober. Der Käfig war auch sehr verschmutzt. Am 29.
- war der Kollege dort und hat festgestellt, dass sich noch nichts geändert hat. Das war Herr Dr. PL. Am 30.
- wurde der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert die Maßnahmen zu setzen und zwar wieder bis 11.
- Am 13.
- war Kollege Dr. PL wieder vor Ort und hat festgestellt, dass das eine Frettchen aus dem Kasten umgestallt in das Außengehege wurde und sich ansonsten nichts geändert hat. Ich war am 25.
- noch einmal dort. Es war wieder der gleiche Zustand. Dann habe ich Strafanzeige erstattet am 03.11.
- Es haben die Baumaßnahmen noch nicht gepasst und auch keine Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten waren vorhanden. Am 25.
- war der Beschwerdeführer auch anwesend und hat mir versprochen die Baumaßnahmen einzuleiten. Am 10.
- war der Kollege dann wieder dort und hat festgestellt, dass Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten und Grabemöglichkeiten vorhanden waren. Das Gehege war auf 9 m² vergrößert, also immer noch zu klein. Es gibt Fotos, dass immer noch drei Frettchen vorhanden waren. Ich habe das an die Strafabteilung weitergeleitet.“ Der veterinärmedizinische Amtssachverständige erläuterte die Mindestgrößenangaben für Frettchenkäfige der 2.Tierhalteveordnung. Wenngleich der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe – je nach Anzahl der Tiere – die Mindestgröße des Käfigs eingehalten, bzw. habe er teils wegen Schlechtwetters und teils weil die Amtstierärztin Fristverlängerung zur Behebung der Missstände gewährt hätte, ohnehin die Größenerfordernisse eingehalten, so ist ihm die klare und widerspruchsfreie Zeugenaussage der Amtstierärztin entgegenzuhalten, wonach auch nach ihren Verbesserungsaufträgen die erforderliche Mindestgröße nicht eingehalten wurde. Er hat die Veraltungsübertretung daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:, Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 27 VwGVG hat es den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden. , Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat es den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Anlage
- Punkt 4 der
- Tierhaltungsverordnung bestimmt die Mindestanforderungen für die Haltung von Frettchen (Mustela putorius furo) 4.
- Allgemeine Bestimmungen:
(1)Mit Ausnahme von permanenter Käfighaltung in Außengehegen muss Frettchen mindestens einmal täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs geboten werden.
(2)Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer aus veterinärmedizinisch indizierten Gründen, verboten. 4.2. Käfighaltung in geschlossenen Räumen:
(1)Der Käfig muss stabil konstruiert sein und über einen festen Boden verfügen. Gitter- und Rostböden sind verboten.
(2)Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere über eine begeh- und nutzbare Grundfläche von mindestens 2 m2 verfügen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 0,5 m2.
(4)Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.
(5)Die Käfighöhe hat mindestens 60 cm zu betragen. Bei mehretagigen Käfigen hat die Käfighöhe je Etage mindestens 60 cm zu betragen.
(6)Der Käfig ist mit Schlafkisten, Spiel-, Versteckmöglichkeiten auszustatten, die leicht reinigbar sind.
(7)Der Käfig ist mit einer Grabemöglichkeit mit einer Mindestfläche von 0,3 m2 auszustatten. 4.3. Permanente Käfighaltung in einem Außengehege:
(1)Die Grundfläche des Außengeheges hat für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 2,5 m2.
(2)Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.
(3)Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabemöglichkeiten aufweisen.
(4)Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen. Nach den unbestrittenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die oben angeführte erforderliche Mindestgröße zum Tatzeitpunkt nicht eingehalten. Zur Strafhöhe wurde erwogen: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigten, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen i.S.d. § 1 TSchG erheblich beeinträchtigt wurden. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigten, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen i.S.d. Paragraph eins, TSchG erheblich beeinträchtigt wurden. Mildernd war nichts, erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284) bzw. die Tat an zweit Tagen begangen wurde (VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136; 29.1.2007, 2006/03/0155).Mildernd war nichts, erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284) bzw. die Tat an zweit Tagen begangen wurde (VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136; 29.1.2007, 2006/03/0155). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (s.o.). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.426.001.2017