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{'item': 'LVwG-AV-1117/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1117/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 10widersprechen.

In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig.

(2)Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Absatz

Paragraph 10, widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer eins, (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.

(3)Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimkerinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden. § 10Paragraph 10 Schutzgebiet
(1)Für jede bewilligte Reinzuchtbelegstelle ist durch Verordnung der Landesregierung ein Schutzgebiet zu bestimmen.
(2)Als Schutzgebiet ist unter Berücksichtigung des Geländes eine Fläche so festzulegen, daß die Reinzucht durch fremde Bienen nicht gefährdet wird. Es soll mindestens 5 km und darf höchstens 10 km im Umkreis umfassen.
(3)Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind für je angefangene 50 Königinnen gleichzeitig 5 Vatervölker (Dronenvölker) aufzustellen. Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind jedoch während der Betriebszeit mindestens 10 Vatervölker zu halten.
(4)Wandervölker dürfen in das Schutzgebiet nicht eingebracht werden.
(5)Innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Schutzgebietsverordnung sind Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht der Belegstelle entsprechen,
  1. vom Imker oder von der Imkerin aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder
  2. auf nachweisliches und rechtzeitiges Verlangen des Imkers oder der Imkerin vom Belegstelleninhaber oder von der Belegstelleninhaberin kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Belegstelle diesem Verlangen nicht nach, so hat die Landesregierung die Bewilligung und die Verordnung über das Schutzgebiet aufzuheben.
(6)Jede Vermehrung von rassen- oder stammfremden Standvölkern und jede Einbringung eines solchen Bienenvolkes oder einer solchen Königin aus einem anderen Bestand in einen bestehenden Bestand im Schutzgebiet bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber oder die Inhaberin der Reinzuchtbelegstelle hat im Verfahren Parteistellung.
(7)Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht das Recht zu, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen. IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt Bienenrassen § 11Paragraph 11 Zulassung von Bienen Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen. Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom
  1. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, lautet wie folgt: Zur Haltung und Zucht von Bienen sind die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen. Aus dem Motivenbericht zur Novelle LGBl. 6320-3 des NÖ Bienenzuchtgesetzes, mit der u.a. die Bestimmungen über Reinzuchtbelegstellen inhaltlich überarbeitet wurden, ergibt sich Folgendes (Auszug): Aus dem Motivenbericht zur Novelle Landesgesetzblatt 6320-3 des NÖ Bienenzuchtgesetzes, mit der u.a. die Bestimmungen über Reinzuchtbelegstellen inhaltlich überarbeitet wurden, ergibt sich Folgendes (Auszug): „
  2. Ist-Zustand: ….. So etwa hat die Europäische Kommission im Jahre 1998 ein Beschwerdeverfahren gegen Österreich betreffend den innergemeinschaftlichen Handel mit Bienen hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie Nr. 91/174/EWG nach Beschwerde eines Imkers mit der Begründung eingeleitet, dass in den Bundesländern NÖ, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vermarktung von Bienen aus anderen Mitgliedsstaaten untersagt sei. Im Wesentlichen stützte sich das Beschwerdeverfahren bezüglich NÖ darauf, dass in NÖ gemäß § 12 NÖ Bienenzuchtgesetz in Verbindung mit der Verordnung über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0 zur Haltung und Zucht von Bienen nur die Stämme der Kärntner Biene (apis mellifica carnica) zugelassen sind. In weiterer Folge wurde jedoch dieses aber auch andere Beschwerdeverfahren nach dem Wissenstand des Landes NÖ eingestellt und wurde den fachlichen Argumenten der NÖ Landesregierung, die als Begründung für die Rassenbeschränkung angeführt wurden, inhaltlich gefolgt. …..“ So etwa hat die Europäische Kommission im Jahre 1998 ein Beschwerdeverfahren gegen Österreich betreffend den innergemeinschaftlichen Handel mit Bienen hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie Nr. 91/174/EWG nach Beschwerde eines Imkers mit der Begründung eingeleitet, dass in den Bundesländern NÖ, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vermarktung von Bienen aus anderen Mitgliedsstaaten untersagt sei. Im Wesentlichen stützte sich das Beschwerdeverfahren bezüglich NÖ darauf, dass in NÖ gemäß Paragraph 12, NÖ Bienenzuchtgesetz in Verbindung mit der Verordnung über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0 zur Haltung und Zucht von Bienen nur die Stämme der Kärntner Biene (apis mellifica carnica) zugelassen sind. In weiterer Folge wurde jedoch dieses aber auch andere Beschwerdeverfahren nach dem Wissenstand des Landes NÖ eingestellt und wurde den fachlichen Argumenten der NÖ Landesregierung, die als Begründung für die Rassenbeschränkung angeführt wurden, inhaltlich gefolgt. …..“ Einleitend darf auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom
  3. Oktober 2015, LVwG 30.27-4606/2014, verwiesen werden, das hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Festlegung bestimmter Bienenrassen im Bereich der Bienenzucht und -haltung Folgendes ausführt (Auszug) „Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.09.2002, GZ: B1211/00 mit der Haltung von nicht der „Carnica Rasse“ angehörigen Bienen sowie mit der Blankettstrafnorm des Kärntner Bienengesetzes befasst hat. Dabei kam er zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit vorliegt. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht auch kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.“ „Auch der Europäische Gerichtshof hat sich mit dem Verbot des Haltens von Bienen auf der Insel Læsø, die nicht einer spezifischen Art angehören beschäftigt, wobei er zu nachstehenden Erkenntnis kam: „Eine nationale Regelung, wonach auf einem bestimmten Gebiet keine anderen Bienen als solche einer bestimmten Unterart gehalten werden dürfen, ist als nach Art. 36 EG-Vertrag durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt anzusehen“. „Eine nationale Regelung, wonach auf einem bestimmten Gebiet keine anderen Bienen als solche einer bestimmten Unterart gehalten werden dürfen, ist als nach Artikel 36, EG-Vertrag durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt anzusehen“. „Hinsichtlich der EU-Rechtswidrigkeit des § 22 Stmk. Bienenzuchtgesetz wird nochmals darauf verwiesen, dass nach Art. 6 der Richtlinie 91/174/EWG (Richtlinie des Rates vom 25.03.1991 über die züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG und 90/425/EWG) Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Art. 11 der Richtlinie 88/661/EWG zu erlassen sind. „Hinsichtlich der EU-Rechtswidrigkeit des Paragraph 22, Stmk. Bienenzuchtgesetz wird nochmals darauf verwiesen, dass nach Artikel 6, der Richtlinie 91/174/EWG (Richtlinie des Rates vom 25.03.1991 über die züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG und 90/425/EWG) Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikel 11, der Richtlinie 88/661/EWG zu erlassen sind. Solche Durchführungsvorschriften sind bezüglich Bienen noch nicht erlassen worden (vgl. Urteil EuGH 03.12.1998 in der Rechtssache C-67/97). Solche Durchführungsvorschriften sind bezüglich Bienen noch nicht erlassen worden vergleiche Urteil EuGH 03.12.1998 in der Rechtssache C-67/97). Diese Richtlinie ist daher bereits auf europäischer Ebene nicht näher ausgeführt und daher nicht anwendbar; nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie bleiben bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 6 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar (vgl. VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130).“ Diese Richtlinie ist daher bereits auf europäischer Ebene nicht näher ausgeführt und daher nicht anwendbar; nach Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie bleiben bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 6, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar vergleiche VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130).“ Daraus kann analog für das anhängige Verfahren abgeleitet werden, dass die geltende Verordnung der NÖ Landesregierung vom
  4. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, mit der normiert wird, dass zur Haltung und Zucht die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen sind, im Einklang mit dem EU-Recht und dem nationalen Verfassungsrecht steht. Bereits aus dem Antrag und den sämtlichen weiteren relevanten Vorbringen der antragstellenden Partei, der eingeholten fachlichen Stellungnahme der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle und der Äußerung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Anhörung ergibt sich für die entscheidende Behörde folgende verfahrens- und entscheidungsrelevante Gesamtbeurteilung: Herr TK beabsichtigt ausdrücklich und unwidersprochen bei der beantragten Belegstelle Rasse und Stamm (Zuchtrichtung) der „Apis mellifera Buckfast (Buckfast)“ züchten zu wollen. Diese bekannt gegebene Absicht steht eindeutig der Vorschrift der Verordnung der NÖ Landesregierung vom
  5. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, entgegen, mit der festgelegt ist, dass zur Haltung und Zucht von Bienen die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen sind, entgegen. Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Bienenzuchtgesetz ist nämlich nur zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs.

§ 10widersprechen.

Eine Reinzuchtbelegstelle, bei der beabsichtigt ist, andere Bienen als die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zu züchten, entspricht damit keinesfalls den Interessen der Bienenzucht. Somit waren die weiteren gesetzlich vorgesehenen Kriterien für eine Reinzuchtbelegstelle keiner Bewertung zu unterziehen, da bereits bei der Rasse keine Bewilligungsfähigkeit vorliegt und dies ein elementares Element im Rahmen einer beantragten Reinzuchtbelegstelle darstellt. Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Bienenzuchtgesetz ist nämlich nur zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Absatz

Paragraph 10, widersprechen. Eine Reinzuchtbelegstelle, bei der beabsichtigt ist, andere Bienen als die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zu züchten, entspricht damit keinesfalls den Interessen der Bienenzucht. Somit waren die weiteren gesetzlich vorgesehenen Kriterien für eine Reinzuchtbelegstelle keiner Bewertung zu unterziehen, da bereits bei der Rasse keine Bewilligungsfähigkeit vorliegt und dies ein elementares Element im Rahmen einer beantragten Reinzuchtbelegstelle darstellt. Soweit die weiteren Vorbringen der antragstellenden Partei auch eine gewünschte Änderung der Verordnung der NÖ Landesregierung vom

  1. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, betreffen, sind diese für das gegenständliche Verfahren nicht beachtlich, da die entscheidende Verwaltungsbehörde zur Anwendung des Rechts in der geltenden Fassung verpflichtet ist und die Änderung einer maßgeblichen Verwaltungsvorschrift nicht im Wege eines Verwaltungsverfahrens nach dem AVG erreicht werden kann. Unter einer Verordnung bzw. deren Änderung ist ein genereller Rechtsakt zu verstehen, der von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird. Jede allfällige Änderung der Verordnung der NÖ Landesregierung vom
  2. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, wird der Gesetzgebung im materiellen Sinn zugerechnet. Die allgemeine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für Verwaltungsbehörden, Verordnungen zu erlassen, bietet die Ermächtigung gemäß Artikel 18 Abs. 2 B-VG. Darüber hinaus ist die Änderung von Rechtsverordnungen gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016, grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen) der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Überdies kommt nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts grundsätzlich niemandem ein Rechtsanspruch auf Änderung einer Verordnung (eines generellen Verwaltungsaktes) zu. Soweit die weiteren Vorbringen der antragstellenden Partei auch eine gewünschte Änderung der Verordnung der NÖ Landesregierung vom
  3. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, betreffen, sind diese für das gegenständliche Verfahren nicht beachtlich, da die entscheidende Verwaltungsbehörde zur Anwendung des Rechts in der geltenden Fassung verpflichtet ist und die Änderung einer maßgeblichen Verwaltungsvorschrift nicht im Wege eines Verwaltungsverfahrens nach dem AVG erreicht werden kann. Unter einer Verordnung bzw. deren Änderung ist ein genereller Rechtsakt zu verstehen, der von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird. Jede allfällige Änderung der Verordnung der NÖ Landesregierung vom
  4. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, wird der Gesetzgebung im materiellen Sinn zugerechnet. Die allgemeine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für Verwaltungsbehörden, Verordnungen zu erlassen, bietet die Ermächtigung gemäß Artikel 18 Absatz 2, B-VG. Darüber hinaus ist die Änderung von Rechtsverordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen) der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Überdies kommt nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts grundsätzlich niemandem ein Rechtsanspruch auf Änderung einer Verordnung (eines generellen Verwaltungsaktes) zu. Auf sämtliche weiteren Vorbringen der antragstellenden Partei war mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht (näher) einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Betrifft Einspruch gegen den Bescheid vom
  5. Juli 2016 LF1-T-106/006-2016 TK, *** NÖ Bienenzuchtgesetz, Ansuchen um Bewilligung einer Reinzcuhtbelegstelle „***“, KG ***, Gst-Nr. *** (***), Verwaltungsbezirk Lilienfeld; Bescheid Sehr geehrter Herr Mag. TH, folgende Argumente für den Einspruch mache ich geltend:
  6. In Niederösterreich waren ursprünglich zwei Unterarten heimisch: ● Apis mellifera carnica im Osten und ● Apis mellifera mellifera im Westen. Schnittpunkt zwischen den beiden Unterarten war die senkrechte Linie ***, wo es zu einer natürlichen Hybridisierung dieser beiden Unterarten gekommen ist und deshalb in alten Bienenbüchern (vor 1920) von der „Niederösterreichischen Biene“ gesprochen wurde. Nachzulesen im Buch von Herrn Dr. RU „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Honigbiene“. Seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts wurden vor allem italienische Bienen (Apis mellifera ligustica) unkontrolliert eingeführt. In den letzten 20 Jahren erfreut sich vor allem die Buckfastbiene einer immer größeren Beliebtheit. Dies hat dazu geführt, dass die Biene in den letzten Jahren immer bunter wurde. Zusammenfassend kann man sagen, dass mehr als 90% der Bienen in NÖ nicht (mehr) der Carnica entsprechen und somit der Großteil der Imker eine Biene halten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  7. Die Buckfastbiene erfüllt die Kriterien einer „modernen“ Biene in Bezug auf Sanftmut, Krankheitsfestigkeit, Leistungsfähigkeit, Schwarmträgheit usw. und übt dadurch einen positiven Einfluss auf die sogenannte Landbiene aus. Dies wurde in einem wissenschaftlichen Versuch der deutschen Bieneninstitute („Einfluss von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“) in den Jahren 1993 bis 1997 eindeutig beweisen. Die Sanftmut bei den Landbiene x Buckfast – Anpaarungen waren sogar um eine Spur besser als bei den Landbiene x Carnica – Anpaarungen. Durch Belegstellen könnte die Qualität der Bienen in Richtung Sanftmut und Krankheitsresistenz wesentlich verbessert werden.
  8. Seit 2013 gibt es ein europaweites, rassenübergreifendes Forschungsvorhaben „Arista Bee Research“ mit dem Ziel eine varroatolerante Biene zu züchten. Die Buckfastbiene hat sich durch ihre genetische Diversität als sehr geeignet für die Zucht auf VSH (Varroa Sensitive Hygiene) gezeigt.“ Es wird festgestellt: Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 21.10.2016 die Beschwerde des TK vom 29.08.2016 gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29.07.2016 und den Administrativakt, Zl. LF1-T-106/006-2016, dem Gericht zur Entscheidung mit dem Bemerken vorgelegt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wird. Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des NÖ Bienenzuchtgesetzes idgF sind für die Entscheidung relevant: § 1:Paragraph eins : „

(1)Die Imkerei umfaßt die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenzucht einschließlich der Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke.
(2)Es steht jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.
(3)Imker oder Imkerinnen sind Personen, die Bienenvölker halten und die Bienenzucht betreiben.
(4)Ein Bienenstock (Beute) ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
(5)Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer besiedelter Bienenstöcke.
(6)Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen).
(7)Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 6 fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).
(7)Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Absatz 6, fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).
(8)Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen. Das Verbringen von Bienenvölkern - anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder - innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimbienenstand zur Entwicklung von Ablegervölkern gilt nicht als Wanderung.
(9)Eine Reinzuchtbelegstelle ist ein Bienenstand, welcher der regelmäßigen und nachhaltigen Reinzucht und Begattung von Bienenköniginnen dient und dafür anerkannt ist.“ § 9:Paragraph 9 : „
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag hat zu enthalten:
  1. Namen und Anschrift der antragstellenden Person (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin),
  2. Namen und Anschrift des oder der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen,
  3. Rasse und Stamm der gezüchteten Bienen (Zuchtrichtung),
  4. Namen und grundbuchsmäßige Bezeichnung der Reinzuchtbelegstelle unter Anschluss einer Lagekarte im Maßstab 1 : 50.000, aus der auch die Lage zu unmittelbar benachbarten bewilligten Reinzuchtbelegstellen und zur Landesgrenze hervorgeht, wenn diese weniger als 10 km im Umkreis entfernt ist,
  5. die Belegstellenordnung,
  6. die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin zur Errichtung und zum Betrieb der Reinzuchtbelegstelle am Standort.
(2)Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs.

§ 10widersprechen.

In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.

(2)Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Absatz

Paragraph 10, widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer eins, (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.

(3)Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimkerinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.“ § 11:Paragraph 11 : „Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen.“ Gemäß Artikel 1 der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15.04.1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, ist zur Erhaltung und Zucht von Bienenstämmen die Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen. Dem zur Entscheidung über Beschwerde vorgelegten Administrativakt der Behörde ist zu entnehmen, dass mit Anbringen vom 02.03.2016, eingebracht am 16.03.2016, der Rechtsmittelwerber, dies unter Beischluss der allgemeinen Daten zum Antrag, der Belegstellenordnung, des Pachtvertrages mit dem Grundeigentümer, einer Karte im Maßstab von 1:50000 und der Drohnenlinie 2016, als Anlagen, bei der belangten Behörde den Antrag auf Errichtung einer Reinzuchtbelegstelle eingebracht hat. Nach dem Antrag, wie nach den dem Anbringen beigeschlossenen Anlagen, den „persönlichen Angaben“, ist vom unmissverständlich erklärten Willen der Beantragung einer Reinzuchtbelegstelle gem.§ 9 Abs. 1 NÖ Bienenzuchtgesetz idgF für die Bienenrasse „Apis mellifera buckfast“ (Buckfast) auszugehen.Dem zur Entscheidung über Beschwerde vorgelegten Administrativakt der Behörde ist zu entnehmen, dass mit Anbringen vom 02.03.2016, eingebracht am 16.03.2016, der Rechtsmittelwerber, dies unter Beischluss der allgemeinen Daten zum Antrag, der Belegstellenordnung, des Pachtvertrages mit dem Grundeigentümer, einer Karte im Maßstab von 1:50000 und der Drohnenlinie 2016, als Anlagen, bei der belangten Behörde den Antrag auf Errichtung einer Reinzuchtbelegstelle eingebracht hat. Nach dem Antrag, wie nach den dem Anbringen beigeschlossenen Anlagen, den „persönlichen Angaben“, ist vom unmissverständlich erklärten Willen der Beantragung einer Reinzuchtbelegstelle gem.Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Bienenzuchtgesetz idgF für die Bienenrasse „Apis mellifera buckfast“ (Buckfast) auszugehen. Wenn den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der aufgezeigten Vorzüge der Bienenrasse „Buckfast“ a priori nicht entgegenzutreten ist, ist bezüglich der Errichtung von Reinzuchtbelegstellen dem gesetzlichen Regelungswerk eindeutig und ausdrücklichen die Genehmigungspflicht zu entnehmen, wie danach, vgl dazu. § 9 Abs. 2 NÖ Bienenzuchtgesetz, eine Versagung der Genehmigung bei einem Widerspruch zu den Interessen der Bienenzucht ausdrücklich normiert ist. Gem. § 11 leg.cit. sind durch Verordnung der Landesregierung jene Bienenrassen zu bezeichnen, die zur Haltung und Zucht in Niederösterreich zugelassen sind und ist dies ausschließlich die Kärntner Biene (Apis mellifica carnica). ist bezüglich der Errichtung von Reinzuchtbelegstellen dem gesetzlichen Regelungswerk eindeutig und ausdrücklichen die Genehmigungspflicht zu entnehmen, wie danach, vergleiche dazu. Paragraph 9, Absatz 2, NÖ Bienenzuchtgesetz, eine Versagung der Genehmigung bei einem Widerspruch zu den Interessen der Bienenzucht ausdrücklich normiert ist. Gem. Paragraph 11, leg.cit. sind durch Verordnung der Landesregierung jene Bienenrassen zu bezeichnen, die zur Haltung und Zucht in Niederösterreich zugelassen sind und ist dies ausschließlich die Kärntner Biene (Apis mellifica carnica). Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen den Rechtsausführungen der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, hat er doch nicht einmal ansatzweise in Abrede gestellt, eine Reinzuchtbelegstellenbewilligung für eine andere als die durch Verordnung genehmigte Bienenrasse erlangen zu wollen. Im Hinblick auf den Umstand, dass ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung releviert wurde, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden, zumal auch nach den Akten der maßgebliche Sachverhalt feststand und steht dem weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegen.Im Hinblick auf den Umstand, dass ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung releviert wurde, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden, zumal auch nach den Akten der maßgebliche Sachverhalt feststand und steht dem weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegen. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1117.001.2016

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