RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1232/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau EM, in ***, ***, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.Oktober 2015, ZI. HLJ3-S-09730/003, betreffend Ersatz der Kosten für die bewilligte Sozialhilfe für Herrn FA (Vater der Beschwerdeführerin) in Höhe von € 4.660,90 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der , Frau EM, in ***, ***, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.Oktober 2015, ZI. HLJ3-S-09730/003, betreffend Ersatz der Kosten für die bewilligte Sozialhilfe für Herrn FA (Vater der Beschwerdeführerin) in Höhe von € 4.660,90 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -- VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -- VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.Oktober 2015, HLJ3-S-09730/003, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Bescheid vom 14.Dezember 2012, HLJ3-S-09730/003, bewilligten Sozialhilfe für die „Hilfe bei stationärer Pflege“ ihres Vaters FA in der Höhe von € 4.660,90 (abzüglich eines Freibetrages in der Höhe von € 4.139,10) dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründend wurde angeführt, dass Herr FA seit
- Oktober 2012 auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch „Hilfe bei stationärer Pflege“ im Landespflegeheim *** erhält. Die dortigen Kosten betragen € 92,45 täglich. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat festgestellt, dass die Liegenschaft ***, EZ ***, Grundstücksnummer *** zu einem Drittel von der Beschwerdeführerin mit Übergabevertrag, GZ.***, vom
- Oktober 2009, ohne entsprechende Gegenleistung übernommen wurde. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Fachgebiet Soziale Verwaltung, vom NÖ Gebietsbauamt ein Bewertungsgutachten erstellen lassen. Das Vermögen hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen ermittelten Gesamtwert in der Höhe von € 26.400,-. Somit wurde für den von der Beschwerdeführerin übernommenen Drittelanteil am Haus ***, ***, ein Geschenkwert in der Höhe von € 8.800,- ermittelt. Der Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- September 2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
- November .2015 wurde vorgebracht, dass es unzutreffend sei, dass der ermittelte Gesamtwert der Liegenschaft € 26.400,- betrage. Dieser Betrag ergebe sich lediglich aus einem Gutachten des Amtssachverständigen DI RI vom 16.April
- Der Gutachter habe jedoch am
- Juli 2014 sowie am
- Dezember.2014 zwei weitere Gutachten erstattet, aus welchen sich Gesamtwerte der Liegenschaft von € 12.400,- sowie € 10.500,- ergeben würden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Drittelanteil erhalten habe, entspreche dies Beträgen von € 4.133,- bzw. € 3.500,-. Beide Beträge lägen unter der Freibetragsgrenze von € 4.139,
- Die Beschwerdeführerin sei daher richtigerweise nicht dazu verpflichtet Sozialhilfekosten zu ersetzen. Es wurden daher Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Oktober 2015, dahingehend abändern, dass der Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Am
- November 2015 wurde der Verwaltungsakt mit Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom
- November 2015 vorgelegt.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Dezember 2012 erhielt FA ab
- Oktober 2012 „Hilfe bei stationärer Pflege“ im Landespflegeheim ***. Die Kosten betrugen zu diesem Zeitpunkt € 68,78 täglich. Mit Übergabevertrag vom
- Oktober 2009 übergab Herr FA einen ideellen 2/3 Anteil der Liegenschaft Einlagezahl *** Grundbuch *** seinen drei Kindern Frau EÖ, Frau RA und Frau EM zu gleichen Teilen, sowohl mit einem Belastungs- als auch Veräußerungsverbot als auch einem lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrecht am übergebenen Haus in ***. Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ ***, Grundstück Nummer ***, GB *** in ***, beträgt laut Gutachten des Amtssachverständigen für Baurecht vom
- April 2013 und vom
- Juli 2014 unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes zum Bewertungsstichtag
- Oktober 2009 € 12.400,-. Der Barwert des Wohnungsgebrauchsrechtes beträgt zum Bewertungsstichtag € 14.000,-. Die Freibetragsgrenze liegt bei € 4.139,
- Da durch den Übergabevertrag einen 2/3-Anteil übergeben wurde, beträgt der Wert der übernommenen Liegenschaft zum Übergabezeitpunkt unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes € 8.266,
- Da die Übergabe auf drei Übernehmer erfolgte und die Beschwerdeführerin eine davon war, ist ihr ein Drittel anzurechnen und beträgt dieses somit € 2.755,
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, den darin inneliegenden Gutachten des Sachverständigen und dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters.
- Rechtslage: § 37 Abs. 1 Z5 NÖ SHGParagraph 37, Absatz eins, Z5 NÖ SHG Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat. § 40 Abs. 1 NÖ SHGParagraph 40, Absatz eins, NÖ SHG Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). § 41 Abs.1 NÖ SHGParagraph 41, Absatz eins, NÖ SHG Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt. § 41 Abs. 2 NÖ SHGParagraph 41, Absatz 2, NÖ SHG Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
- Erwägungen: Das Grundstück hat einen Verkehrswert unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes in der Höhe von € 12.400,- am Bewertungsstichtag
- Oktober
- Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes gemäß § 41 Abs. 2 NÖ SHG begrenzt. Der Geschenkwert ist das übernommene Vermögen weniger der entsprechenden Gegenleistung. Das Wohnungsgebrauchsrecht ist als Gegenleistung zu werten und muss daher vom Wert des Grundstückes abgezogen werden. Das Grundstück hat einen Verkehrswert unter Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes in der Höhe von € 12.400,- am Bewertungsstichtag
- Oktober
- Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes gemäß , Paragraph 41, Absatz 2, NÖ SHG begrenzt. Der Geschenkwert ist das übernommene Vermögen weniger der entsprechenden Gegenleistung. Das Wohnungsgebrauchsrecht ist als Gegenleistung zu werten und muss daher vom Wert des Grundstückes abgezogen werden. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. VwGH vom 14.07.2011, GZ 2010/10/106) kann die Erfüllung einer aus dem geschenkten Vermögen zu leistenden Auflage (hier: Wohnungsgebrauchsrecht) zwar nicht als Gegenleistung angesehen werden und nimmt daher dem Geschäft nicht den Charakter als Schenkung, mindert jedoch den Wert der Zuwendung entsprechend.Nach höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche VwGH vom 14.07.2011, GZ 2010/10/106) kann die Erfüllung einer aus dem geschenkten Vermögen zu leistenden Auflage (hier: Wohnungsgebrauchsrecht) zwar nicht als Gegenleistung angesehen werden und nimmt daher dem Geschäft nicht den Charakter als Schenkung, mindert jedoch den Wert der Zuwendung entsprechend. Dem Übergabevertrag vom
- Oktober 2009 folgend übergab Herr FA 2/3 des Grundstückes, und nicht das gesamte Grundstück, und zwar an drei Geschenknehmer, darunter die Beschwerdeführerin. Diese 2/3 haben, wie festgestellt, einen Verkehrswert in der Höhe von € 8.266,
- Davon erhielt die Beschwerdeführerin 1/3, d.h. € 2.755,56, und liegt dies unter der Freibetragsgrenze von € 4.139,
- weshalb der Bescheid zu beheben war. Die belangte Behörde unterlies bei ihrer Berechnung die Berücksichtigung des Wohnungsgebrauchsrechtes und berechnete den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenanteil nach dem vorhandenen Grundbuchsauszug, ohne Beachtung der 2/3 Übergabe mit Übergabevertrag vom
- Oktober 2009, weshalb der Bescheid zu beheben war.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1232.001.2015