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{'item': 'LVwG-AV-1363/001-2015'}

Obsah (4)§ 28Art. 130§ 25Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1363/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt:Paragraph 2, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt:

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. § 15 Abs. 3 AWG 2002 besagt:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 besagt: Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. § 15 Abs. 4a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt:Paragraph 15, Absatz 4 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt: Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt:Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt:
(1)Wenn 1. Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

  1. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
  3. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wollten die Beschwerdeführer die vorgefundenen Baurestmassen und den Bodenaushub für Bauzwecke verwenden. Es ist daher zu prüfen, ob diese einer zulässigen Verwertung im Sinne des § 15 Absatz 4a AWG 2002 zugängig sind.Im gegenständlichen Fall wollten die Beschwerdeführer die vorgefundenen Baurestmassen und den Bodenaushub für Bauzwecke verwenden. Es ist daher zu prüfen, ob diese einer zulässigen Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4a AWG 2002 zugängig sind. Eine Verwertung ist zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG 2002) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn der Einsatz einem entsprechenden Zweck dient, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich oder der Abfall zu entfernen.Eine Verwertung ist zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn der Einsatz einem entsprechenden Zweck dient, eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird und die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist liegt eine Beseitigungsmaßnahme vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich oder der Abfall zu entfernen. Im gegenständlichen Fall wurde im Verfahren vor der belangten Behörde von den Beschwerdeführern die Materialqualität der Anschüttung mit Baurestmassen nachgewiesen. Zwar geht daraus hervor, dass diese am ggst. Grundstück für die gewollten Baumaßnahmen geeignet sind, aber dieses Bauvorhaben wurde nie bewilligt und wurde nunmehr der Antrag hierzu bei der zuständigen Gemeinde zurückgezogen. Dadurch ist auch der Zweck der gelagerten Abfälle nicht mehr vorhanden. Der abgelagerte Bodenaushub im Umfang von 640 m³ wurde der Qualitätsklasse A1 entsprechend befunden und wäre für eine Verwertungsmaßnahme geeignet. Allerdings ist hierbei den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, dass es sich aufgrund der nun 10-jährigen Lagerungszeit um keine Zwischenlagerung im Sinne des § 15 Abs. 5 AWG 2002 handelt. Allerdings ist hierbei den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, dass es sich aufgrund der nun 10-jährigen Lagerungszeit um keine Zwischenlagerung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 handelt. Zur Abfalleigenschaft wird auf die höchtsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen sind, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Zur Abfalleigenschaft wird auf die höchtsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen sind, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, und wurde dies auch nicht widersprochen, dass die gelagerten Baurestmassen von einem Abbruch bei der Freiwilligen Feuerwehr Tulln stammen. Das dortige Abbruchunternehmen hat sich den durch den Abbruch entstandenen Materialien entledigt und war dies somit als Abfall anzusprechen. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff. Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume, wobei im ggst. Fall eine Lagerung von 10 Jahren keinesfalls als eine kurze betrachtet werden kann. Auch für Lagerungen "aus einer faktischen Notwendigkeit heraus" gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen (vgl. VwGH vom
  4. Jänner 2010, GZ 2009/07/0210).Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume, wobei im ggst. Fall eine Lagerung von 10 Jahren keinesfalls als eine kurze betrachtet werden kann. Auch für Lagerungen "aus einer faktischen Notwendigkeit heraus" gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen vergleiche VwGH vom
  5. Jänner 2010, GZ 2009/07/0210). Auch wenn den Beschwerdeführern ein langwieriges Bewilligungsverfahren die geplanten Baulichkeiten verhinderten, hätten sie für eine ordnungsgemäße Lagerung sorgen müssen. Aufgrund der nun dargestellten rechtlichen Situation war der Bescheid der belangten Behörde inhaltlich zu bestätigen. Wegen des Ersuchens der Beschwerdeführer, eine angemessene Frist zur Entfernung zu setzen und dem Umstand, dass die von der Behörde festgesetzte Frist bereits verstrichen ist, war die Festlegung einer neuen Frist notwendig. Für das erkennende Gericht ist die nun gewährte zweimonatige Frist als ausreichend anzusehen. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der aufgetragenen Verpflichtung einsehen und dadurch auch nicht unvorbereitet sind.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1363.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.