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{'item': 'LVwG-AV-1366/001-2016'}

Obsah (10)§ 13§ 3§ 27§ 4§ 14§ 15§ 35§ 17Art. 10§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1366/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 13Abs.

4 Gebührengesetz an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“, zu entrichten, aber die belangte Behörde ist für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr (hier im Spruch des angefochtenen Bescheides!) nicht zuständig (sondern

§ 3Abs.

2 Z. 1 letzter Satz Gebührengesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung die Finanzbehörde), weshalb sie dem Beschwerdeführer lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen darf (vgl. VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066). Die vorliegende Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom erkennenden Gericht

§ 27Vw

GVG von Amts wegen aufzugreifen.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung des Beschwerdeführers, 14,30 Euro (Eingaben-)Gebühren für die Berufung zu bezahlen, findet zwar in Paragraph 14, TP 6 Ziffer eins, Gebührengesetz ihre Deckung, und diese Gebühr ist

Paragraph 13, Absatz 4, Gebührengesetz an die „Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt“, zu entrichten, aber die belangte Behörde ist für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Eingabengebühr (hier im Spruch des angefochtenen Bescheides!) nicht zuständig (sondern

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz Gebührengesetz in Verbindung mit der Bundesabgabenordnung die Finanzbehörde), weshalb sie dem Beschwerdeführer lediglich einen „Vermerk“ über die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis bringen darf vergleiche VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066). Die vorliegende Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom erkennenden Gericht

Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen aufzugreifen. Für das erkennende Gericht steht fest, dass sich auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, das die Flächenwidmung „Glf“ (Grünland Land- und Forstwirtschaft) aufweist und als Marillengarten genutzt wird, u.a. folgende Baulichkeiten befinden: 1. ein als Holzriegelkonstruktion ausgeführter Unterstand, der zur Lagerung von Obst und Gemüse verwendet wird, der an drei Seiten mit Wänden ausgestattet ist und worin sich Kisten zur Marillenlagerung und eine Sitzgelegenheit befinden, 2. ein etwa 4,5 x 5,5 m großer Unterstand, der sich „ebenfalls als 2seitig geschlossen darstellt“ und der der wettersicheren Einstellung landwirtschaftlicher Geräte (Kleintraktor, Anhänger etc.) dient,3. ein von diesem Unterstand aus erschlossener, von außen nicht sichtbarer Keller zur Obstlagerung aus mit Lehm ausgefüllten Schalsteinen (Lagerraum: 2 x 1,25 m, Raumhöhe: 1,5

  1. m)und4. ein Schutzdach (aus zwei Holzstehern, zwei auf einer Steinmauer aufgelegten Querlatten und einem transparenten Welldach), um Tomatenpflanzen vor Regen zu schützen, im Ausmaß von 3 x 1,5 m.1. ein als Holzriegelkonstruktion ausgeführter Unterstand, der zur Lagerung von Obst und Gemüse verwendet wird, der an drei Seiten mit Wänden ausgestattet ist und worin sich Kisten zur Marillenlagerung und eine Sitzgelegenheit befinden, , 2. ein etwa 4,5 x 5,5 m großer Unterstand, der sich „ebenfalls als 2seitig geschlossen darstellt“ und der der wettersicheren Einstellung landwirtschaftlicher Geräte (Kleintraktor, Anhänger etc.) dient,, 3. ein von diesem Unterstand aus erschlossener, von außen nicht sichtbarer Keller zur Obstlagerung aus mit Lehm ausgefüllten Schalsteinen (Lagerraum: 2 x 1,25 m, Raumhöhe: 1,5
  2. m)und, 4. ein Schutzdach (aus zwei Holzstehern, zwei auf einer Steinmauer aufgelegten Querlatten und einem transparenten Welldach), um Tomatenpflanzen vor Regen zu schützen, im Ausmaß von 3 x 1,5 m. Für diese vier Baulichkeiten existieren keine schriftlichen Baubewilligungen und auch keine Bauanzeigen, die von der Baubehörde nicht untersagt worden wären. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom 5.3.2009 um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte auf dem Grundstück *** KG *** wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 10.2.2016, KS-AN-5769/1/16-2016, abgewiesen.Für diese vier Baulichkeiten existieren keine schriftlichen Baubewilligungen und auch keine Bauanzeigen, die von der Baubehörde nicht untersagt worden wären. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom 5.3.2009 um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte auf dem Grundstück *** KG *** wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 10.2.2016, , KS-AN-5769/1/16-2016, abgewiesen. Das erkennende Gericht gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Niederschrift der baubehördlichen Überprüfung vom 29.2.2016 und der dabei angefertigten Skizze, und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich beim zweitgenannten Unterstand „seiner Meinung nach nicht um einen auf 2 Seiten geschlossenen Unterstand“ handle, ist zu entgegnen, dass er den Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen bei der baubehördlichen Überprüfung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist und auch keinerlei Beweise für seine „Meinung“ angeboten hat; aus den folgenden Ausführungen ergibt sich außerdem, dass es für die Rechtmäßigkeit des Abbruchauftrages auf diese Frage gar nicht ankommt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Im Sinne der NÖ BO 2014 gelten

§ 4

Z. 7 als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist,

§ 4

Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, und

§ 4

Z. 6 als „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.Im Sinne der NÖ BO 2014 gelten

Paragraph 4, Ziffer 7, als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist,

Paragraph 4, Ziffer 15, als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, und

Paragraph 4, Ziffer 6, als „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 14Z. 1 und Z.

2 NÖ BO 2014 bedarf die Neuerrichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ BO 2014 bedarf die Neuerrichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 15Abs.

1 Z. 19 NÖ BO 2014 sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m2, sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BO 2014 sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m2, sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt.

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die vier Objekte des Abbruchauftrages, nämlich die zwei Unterstände, der Lagerkeller und das Schutzdach jeweils die Definition eines „Bauwerks“

§ 4Z. 7 NÖ BO 2014 erfüllen.

Der Begriff „Bauwerk“ umfasst wie der Begriff „Baulichkeit“ sowohl Gebäude als auch ober- und unterirdische bauliche Anlagen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 72). Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ergibt sich beim unterirdisch errichteten Keller automatisch und bei den Unterständen und beim Schutzdach daraus, dass sie allein aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer Ausgestaltung ein gewisses Eigengewicht aufweisen; eine solche wäre aber auch dann anzunehmen, wenn sie zwar so, wie sie ausgeführt worden sind, keine Verbindung mit dem Boden aufwiesen, eine solche aber eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müssten. Die gegenständlichen Baulichkeiten bedürfen zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Einstürzen des Kellers oder ein Ein- oder Abstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sind, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird (vgl. VwGH vom 15.7.2003, 2003/05/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt (vgl. VwGH vom 30.3.2005, 2003/06/0092 mit weiteren Judikaturnachweisen). So hat das Höchstgericht in seinem Beschluss vom 27.8.2014, Ra 2014/05/0006, eine 3,2 m2 große 2 m hohe Hütte mit Dach und in seinem Erkenntnis vom 15.7.2003, 2003/05/0043, einen 3,6 m2 großen 2 m hohen Schuppen mit Dach jeweils als „Bauwerke“ qualifiziert. Somit stellen die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten, nämlich die beiden Unterstände, der Lagerkeller und das Schutzdach, jedenfalls „Bauwerke“ dar. Die beiden Unterstände erfüllen zudem die Definition eines „Gebäudes“, denn sie sind oberirdisch, haben ein Dach und mindestens 2 Wände, können von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen (Obst/Gemüse, Geräte) steht außer Zweifel; somit sind sie baubewilligungspflichtig

§ 14Z. 1 NÖ BO 2014.

Der Lagerkeller ist als bauliche Anlage baubewilligungspflichtig

§ 14Z. 2 NÖ BO 2014.

Das Schutzdach ist (mit einer überdachten Fläche von 4,5 m2) als bauliche Anlage anzeigepflichtig

§ 15Abs.

1 Z. 19 NÖ BO 2014 und nicht bewilligungs-, anzeige- und meldefrei

§ 17

NÖ BO 2014, insbesondere fällt es nicht unter Begriff der „Pergola“, weil es kein bloßes (unüberdachtes) Rankgerüst ist (siehe dazu die Definition des VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.8.2014, 2013/05/0169), sondern unter jenen des „Flugdaches“ (vgl. VwGH vom 21.12.2010, 2007/05/0247).Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die vier Objekte des Abbruchauftrages, nämlich die zwei Unterstände, der Lagerkeller und das Schutzdach jeweils die Definition eines „Bauwerks“

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 erfüllen. Der Begriff „Bauwerk“ umfasst wie der Begriff „Baulichkeit“ sowohl Gebäude als auch ober- und unterirdische bauliche Anlagen vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 72). Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ergibt sich beim unterirdisch errichteten Keller automatisch und bei den Unterständen und beim Schutzdach daraus, dass sie allein aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer Ausgestaltung ein gewisses Eigengewicht aufweisen; eine solche wäre aber auch dann anzunehmen, wenn sie zwar so, wie sie ausgeführt worden sind, keine Verbindung mit dem Boden aufwiesen, eine solche aber eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müssten. Die gegenständlichen Baulichkeiten bedürfen zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Einstürzen des Kellers oder ein Ein- oder Abstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sind, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird vergleiche VwGH vom 15.7.2003, 2003/05/0043). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt vergleiche VwGH vom 30.3.2005, 2003/06/0092 mit weiteren Judikaturnachweisen). So hat das Höchstgericht in seinem Beschluss vom 27.8.2014, Ra 2014/05/0006, eine 3,2 m2 große 2 m hohe Hütte mit Dach und in seinem Erkenntnis vom 15.7.2003, 2003/05/0043, einen 3,6 m2 großen 2 m hohen Schuppen mit Dach jeweils als „Bauwerke“ qualifiziert. Somit stellen die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten, nämlich die beiden Unterstände, der Lagerkeller und das Schutzdach, jedenfalls „Bauwerke“ dar. Die beiden Unterstände erfüllen zudem die Definition eines „Gebäudes“, denn sie sind oberirdisch, haben ein Dach und mindestens 2 Wände, können von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen (Obst/Gemüse, Geräte) steht außer Zweifel; somit sind sie baubewilligungspflichtig

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014. Der Lagerkeller ist als bauliche Anlage baubewilligungspflichtig

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014. Das Schutzdach ist (mit einer überdachten Fläche von 4,5 m2) als bauliche Anlage anzeigepflichtig

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BO 2014 und nicht bewilligungs-, anzeige- und meldefrei

Paragraph 17, NÖ BO 2014, insbesondere fällt es nicht unter Begriff der „Pergola“, weil es kein bloßes (unüberdachtes) Rankgerüst ist (siehe dazu die Definition des VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.8.2014, 2013/05/0169), sondern unter jenen des „Flugdaches“ vergleiche VwGH vom 21.12.2010, 2007/05/0247). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige (gemeint: eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“; vgl. VwGH vom 24.5.2005, 2003/05/0181) vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9

(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Dass für die gegenständlichen Bauten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keinerlei Baubewilligungen existieren und keinerlei Bauanzeigen vorliegen, haben sowohl die Baubehörden als auch das erkennende Gericht festgestellt; das einzige aktenkundige Bauansuchen betreffend eine Gerätehütte, also ein Gebäude, somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, aus dem Jahr 2009 wurde (spät, aber doch) abgewiesen. Eine Umdeutung dieses Ansuchens vom 5.3.2009 in eine „Bauanzeige“, wie dies der Beschwerdeführer vermeint, verbietet sich in diesem Zusammenhang, da ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, selbst wenn es nur angezeigt worden wäre, durch das Verstreichen von acht Wochen nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben werden kann (vgl. abermals die zuvor zitierte VwGH-Entscheidung vom 24.5.2005). Aus dem Vorbringen, er habe im Dezember 2008 „bereits eine Bauanzeige zur Errichtung einer Gerätehütte“ eingebracht, und dem Vorbringen der belangten Behörde, dass eine Bauanzeige vom Dezember 2008 nicht vorliege, geht hervor, dass es sich dabei eben um jenes Ansuchen vom 5.3.2009 handeln muss. Beweise für allfällige Bauanzeigen an die Baubehörde hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Somit ist es im gegenständlichen Fall schlussendlich unerheblich, ob man dem Beschwerdeführer glaubt, dass der zweitgenannte Unterstand keine zwei Wände habe, weil er dann jedenfalls ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben

§ 15Abs.

1 Z. 19 NÖ BO 2014 darstellen würde, aber auch keine dem Gesetz entsprechende Bauanzeige vorliegt.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige (gemeint: eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“; vergleiche VwGH vom 24.5.2005, 2003/05/0181) vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9

(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Dass für die gegenständlichen Bauten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keinerlei Baubewilligungen existieren und keinerlei Bauanzeigen vorliegen, haben sowohl die Baubehörden als auch das erkennende Gericht festgestellt; das einzige aktenkundige Bauansuchen betreffend eine Gerätehütte, also ein Gebäude, somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, aus dem Jahr 2009 wurde (spät, aber doch) abgewiesen. Eine Umdeutung dieses Ansuchens vom 5.3.2009 in eine „Bauanzeige“, wie dies der Beschwerdeführer vermeint, verbietet sich in diesem Zusammenhang, da ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, selbst wenn es nur angezeigt worden wäre, durch das Verstreichen von acht Wochen nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben werden kann vergleiche abermals die zuvor zitierte VwGH-Entscheidung vom 24.5.2005). Aus dem Vorbringen, er habe im Dezember 2008 „bereits eine Bauanzeige zur Errichtung einer Gerätehütte“ eingebracht, und dem Vorbringen der belangten Behörde, dass eine Bauanzeige vom Dezember 2008 nicht vorliege, geht hervor, dass es sich dabei eben um jenes Ansuchen vom 5.3.2009 handeln muss. Beweise für allfällige Bauanzeigen an die Baubehörde hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Somit ist es im gegenständlichen Fall schlussendlich unerheblich, ob man dem Beschwerdeführer glaubt, dass der zweitgenannte Unterstand keine zwei Wände habe, weil er dann jedenfalls ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BO 2014 darstellen würde, aber auch keine dem Gesetz entsprechende Bauanzeige vorliegt. Aus all diesen Gründen kann das Landesverwaltungsgericht die Abbruchaufträge hinsichtlich aller vier genannten Baulichkeiten nicht als rechtswidrig erachten. Zu den drei vom Magistrat erteilten und von der belangten Behörde bestätigten „Auflagen“ ist folgendes auszuführen: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht (vgl. VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird dem Beschwerdeführer auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in § 23 Abs. 2 NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in § 35 NÖ BO

  1. Die von der Baubehörde festgelegten drei „Auflagen“ sind auch von keiner Partei beantragt worden. Zu den drei vom Magistrat erteilten und von der belangten Behörde bestätigten „Auflagen“ ist folgendes auszuführen: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird vergleiche VwGH vom 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht vergleiche VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird dem Beschwerdeführer auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in Paragraph 35, NÖ BO
  2. Die von der Baubehörde festgelegten drei „Auflagen“ sind auch von keiner Partei beantragt worden. Zu den „Auflagen“ im einzelnen: Die in der „Auflage“ Nr. 1 vorgeschriebenen Räumungs- und Lagerungsmaßnahmen („von sämtlichen Fährnissen“) finden in dem von der Baubehörde erster Instanz als Rechtsgrundlage zitierten § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 keine Deckung, weil mit dieser „Auflage“ kein Abbruch angeordnet wird. Dass diese allenfalls als „Sicherungsmaßnahmen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 erforderlich wären, ist im Hinblick darauf, dass die Baubehörden nicht von einem schlechten Bauzustand bzw. von Baugebrechen und damit verbundenen Gefahren, sondern von Konsenslosigkeit ausgehen und dass (anhand des Ergebnisses der baubehördlichen Überprüfung) nicht festgestellt werden kann, dass Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen überhaupt erforderlich sind, nicht ersichtlich (vgl. dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9

(2015)S. 500 f., und VwGH vom 23.1.1996, 97/05/0241). - Der erste Teil der „Auflagen“ Nr. 2 und Nr. 3 ist jeweils ohnehin vom Abbruchauftrag erfasst; dass der eindeutige Wortlaut des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 keine Grundlage dafür bietet, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen, hat der Verwaltungsgerichtshof rezent in seinem Erkenntnis vom 24.1.2017, Ro 2016/05/0066, ausgesprochen. Indem die Baubehörde in der „Auflage“ Nr. 2 zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes

Art. 10Abs.

1 Z. 12 B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten.Zu den „Auflagen“ im einzelnen: Die in der „Auflage“ Nr. 1 vorgeschriebenen Räumungs- und Lagerungsmaßnahmen („von sämtlichen Fährnissen“) finden in dem von der Baubehörde erster Instanz als Rechtsgrundlage zitierten Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 keine Deckung, weil mit dieser „Auflage“ kein Abbruch angeordnet wird. Dass diese allenfalls als „Sicherungsmaßnahmen“ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 erforderlich wären, ist im Hinblick darauf, dass die Baubehörden nicht von einem schlechten Bauzustand bzw. von Baugebrechen und damit verbundenen Gefahren, sondern von Konsenslosigkeit ausgehen und dass (anhand des Ergebnisses der baubehördlichen Überprüfung) nicht festgestellt werden kann, dass Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen überhaupt erforderlich sind, nicht ersichtlich vergleiche dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9

(2015)S. 500 f., und VwGH vom 23.1.1996, 97/05/0241). - Der erste Teil der „Auflagen“ Nr. 2 und Nr. 3 ist jeweils ohnehin vom Abbruchauftrag erfasst; dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 keine Grundlage dafür bietet, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen, hat der Verwaltungsgerichtshof rezent in seinem Erkenntnis vom 24.1.2017, Ro 2016/05/0066, ausgesprochen. Indem die Baubehörde in der „Auflage“ Nr. 2 zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 110,40 Euro (für die Amtshandlung vom 29.2.2016 mit 2 Gemeindeorganen; je vier angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf § 1 Abs. 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, findet in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) ihre Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Beides ist gegenständlich der Fall, denn die Baulichkeiten wurden errichtet, ohne dafür einen Konsens zu erwirken, und die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise war kausal für die Begutachtung durch den Sachverständigen an Ort und Stelle, damit im Interesse der öffentlichen Ordnung der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag in seinem konkreten Umfang ergehen konnte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, denen der Beschwerdeführer nicht dezidiert entgegen getreten ist, kann somit als nicht rechtswidrig erkannt werden.Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren von 110,40 Euro (für die Amtshandlung vom 29.2.2016 mit 2 Gemeindeorganen; je vier angefangene halbe Stunden zu je 13,80 Euro), gegründet auf Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, findet in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) ihre Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Beides ist gegenständlich der Fall, denn die Baulichkeiten wurden errichtet, ohne dafür einen Konsens zu erwirken, und die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise war kausal für die Begutachtung durch den Sachverständigen an Ort und Stelle, damit im Interesse der öffentlichen Ordnung der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag in seinem konkreten Umfang ergehen konnte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, denen der Beschwerdeführer nicht dezidiert entgegen getreten ist, kann somit als nicht rechtswidrig erkannt werden. Was die Leistungsfrist (zur Durchführung des Abbruches) betrifft, wurde das vom Magistrat auf Basis des bei der baubehördlichen Überprüfung erstellten bautechnischen Sachverständigengutachtens gewählte Fristausmaß von vier Monaten im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen Probleme, nämlich dass ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück aufgrund einer Gerichtsentscheidung momentan verwehrt ist, stellen keine Parameter für die objektive Bemessung der Abbruchfrist dar, zumal Nachbarn von Gesetzes wegen die vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen dulden müssen (und ihnen diese Duldung nötigenfalls auch baubehördlich aufgetragen werden kann), wenn gewisse Bauarbeiten, so auch Abbrucharbeiten, durchzuführen sind; die für die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens für seine „Eigenzufahrt“ erforderliche Zeit ist daher für die Bestimmung der Leistungsfrist nicht zu berücksichtigen.Was die Leistungsfrist (zur Durchführung des Abbruches) betrifft, wurde das vom Magistrat auf Basis des bei der baubehördlichen Überprüfung erstellten bautechnischen Sachverständigengutachtens gewählte Fristausmaß von vier Monaten im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe Paragraph 59, Absatz 2, AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen Probleme, nämlich dass ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück aufgrund einer Gerichtsentscheidung momentan verwehrt ist, stellen keine Parameter für die objektive Bemessung der Abbruchfrist dar, zumal Nachbarn von Gesetzes wegen die vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen dulden müssen (und ihnen diese Duldung nötigenfalls auch baubehördlich aufgetragen werden kann), wenn gewisse Bauarbeiten, so auch Abbrucharbeiten, durchzuführen sind; die für die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens für seine „Eigenzufahrt“ erforderliche Zeit ist daher für die Bestimmung der Leistungsfrist nicht zu berücksichtigen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei ausdrücklich beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei ausdrücklich beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1366.001.2016

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