RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-140/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der RH GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht vom
- Jänner 2017, Zl. RU6-AB-2548/016-2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und -landungen im Zeitraum
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2018, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der RH GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht vom
- Jänner 2017, Zl. RU6-AB-2548/016-2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und -landungen im Zeitraum
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2018, zu Recht erkannt:, I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführerin unbeschadet der Erfordernis weiterer insbesondere luftfahrtrechtlicher Bewilligungen und der Zustimmung der von der Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten gemäß § 9 Abs. 2a LFG die allgemeine Bewilligung zur Durchführung von Außenstarts und -landungen Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführerin unbeschadet der Erfordernis weiterer insbesondere luftfahrtrechtlicher Bewilligungen und der Zustimmung der von der Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG die allgemeine Bewilligung zur Durchführung von Außenstarts und -landungen bis einschließlich
- Jänner 2018 (soweit aufgrund der Einsatzart erforderlich) im Rahmen der Beförderungsbewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8.9.2010, GZ BMVIT-70.587/0007-II/L3/2010, i.V.m. der Betriebsaufnahmebewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.1.2012, GZ. BMVIT-70.587/0001-IV/L3/2013, (soweit aufgrund der Einsatzart erforderlich) im Rahmen der Beförderungsbewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8.9.2010, GZ BMVIT-70.587/0007-II/L3/2010, in Verbindung mit der Betriebsaufnahmebewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.1.2012, GZ. BMVIT-70.587/0001-IV/L3/2013, zum Zweck der Kontrolle von Einrichtungen von Energieversorgungs-unternehmen (ausschließlich mit Eigenpersonal der Antragstellerin) bei Gefahr im Verzug (insbesondere bei unmittelbar drohenden Beschädigungen der Leitungen) sowie der Vermeidung von Frostschäden an Obst- und Weingärten in Form von Rundflügen für die Piloten RE, geb. ***, LR, geb. ***, DN, geb. ***, LK, geb. ***, Dr. MF, geb. *** und KW, geb. *** unter Verwendung der Luftfahrzeuge *** und *** (beide ***) unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt wird:
- Für frei wählbare Außenabflug- und Außenlandeflächen gilt: 1.
- Eine Außenlandefläche sowie sämtliche Flächen in einer geringeren Entfernung als 500 Meter zu der erstmalig benützten Außenlandefläche dürfen insgesamt maximal 10 Mal pro Kalenderjahr benützt werden. 1.
- Die Außenlandeflächen dürfen sich weder im dichtbesiedelten noch im dichtbebauten Gebiet befinden. Öffentliche Verkehrsflächen dürfen nicht verwendet werden. 1.
- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 500 Meter zu geschlossenen Siedlungsformen und Krankenhäusern. 100 Meter zu Autobahnen, Bundesstraßen, Wohnhäusern, Schulen, Kirchen und solchen Gebäuden, in welchen sich erfahrungsgemäß mehrere Personen aufhalten. 50 Meter zu Bahntrassen, allen bisher nicht angeführten öffentlichen Verkehrsflächen, Hochspannungsleitungen, Menschenansammlungen sowie Gebäuden, in welchen sich erfahrungsgemäß nie oder selten Personen aufhalten. Der flugbetrieblich unbedingt erforderliche Abstand zu allen anderen natürlichen und künstlichen Hindernissen oder jene Abstände, welche allenfalls im AFM (Aeroplane Flight Manual), FOM (Flight Operators Manual) oder AOC (Air Operators Certificate) enthalten sind. 1.
- Es dürfen keine Plätze verwendet werden, die auf Grund ihrer Lage geeignet sein könnten, Personen und Sachen durch die Flugbewegungen zu gefährden. 1.
- Innerhalb der Start-/Landefläche, welche einen Durchmesser von mindestens 25 Meter aufzuweisen hat, dürfen keine Hindernisse, wie Häuser, Bäume, Verspannungen, Fahnenmasten etc. vorhanden sein. 1.
- Die Hindernisfreiheit der An- und Abflugflächen gem. AFM und AOC muss gewährleistet sein. 1.
- Der Start-/Landeplatz ist in einer Weise abzusichern, dass ein Betreten durch unbefugte Personen unterbunden wird. Befinden sich keine unbeteiligten Personen im Nahbereich des Landeplatzes oder ist eine Abgrenzung bereits vorhanden (z.B. eingezäunter Sportplatz), kann eine zusätzliche Absicherung unterbleiben.
- Für nicht frei wählbare Außenabflug- und Außenlandeflächen gelten: 2.
- Es dürfen keine Plätze verwendet werden, die auf Grund ihrer Lage geeignet sein könnten, Personen und Sachen durch die Flugbewegungen zu gefährden. 2.
- Die unter 1.3 angeführten Bestimmungen bezüglich der Lage und der Mindestabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn allenfalls erforderliche Bewilligungen vorliegen (z.B. zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen etc.) und die sichere Durchführung der Landung gewährleistet ist. 2.
- Liegt der Platz näher als 1,5 km zu einem im Betrieb befindlichen Flugplatz, so ist der diensthabende Flugplatz-Betriebsleiter über die bevorstehenden Flugbewegungen in Kenntnis zu setzen. Eine eventuell erforderliche Freigabe ersetzt diese Information.
- Flugbetriebliche Durchführung 3.
- Flugbewegungen im Rahmen dieses Bescheides dürfen nur unter Sichtflugwetterbedingungen (VMC) und nach den Sichtflugregeln (VFR) durchgeführt werden. 3.
- Im Zuge des An- und Abfluges ist das Überfliegen von Straßen, Bahntrassen etc. in geringer Höhe zu vermeiden und von Menschenansammlungen zu unterlassen. 3.
- Abweichungen von allenfalls aufgetragenen Verfahren sind nur mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zulässig und werden auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt. 3.
- Das Rollen (airtaxiing) am Außenlandeplatz ist zulässig. 3.
- Flüge in der Luftraumklasse „E“ sind nur mit aktiviertem Transponder, Mode „C“ oder „S“ und Code 7000 – sofern von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle kein anderer Code zugewiesen wurde – zulässig.
- Weitere Voraussetzungen und Hinweise 4.
- Bei der Durchführung von Flugbewegungen nach § 9 LFG (Außenlandungen, Außenabflüge) obliegt dem Verantwortlichen Piloten die Feststellung der Tauglichkeit der Landefläche zur sicheren Durchführung der Flugbewegungen. Bei der Durchführung von Flugbewegungen nach Paragraph 9, LFG (Außenlandungen, Außenabflüge) obliegt dem Verantwortlichen Piloten die Feststellung der Tauglichkeit der Landefläche zur sicheren Durchführung der Flugbewegungen. 4.
- Vor Durchführung des ersten einschlägigen Einsatzes ist dieses Erkenntnis allen eingesetzten Piloten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. 4.
- Soweit nicht aus den Bordbüchern hervorgeht, welche Außenabflug- bzw. -landeflächen benutzt wurden, ist eine gesonderte Liste darüber zu führen. Über Aufforderung sind Liste und Bordbücher der Luftfahrtbehörde (Landeshauptmann von Niederösterreich) zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Die Listen sind mindestens 3 Jahre hindurch aufzubewahren. 4.
- Jene Unfälle und Störungen in der Zivilluftfahrt, die gemäß § 136 des Luftfahrtgesetzes 1957 vom Halter des Luftfahrzeuges der Austro Control GmbH zu melden sind, sind der Luftfahrtbehörde (Landeshauptmann von Niederösterreich) unter Vorlage einer Abschrift der Meldung des Unfalls unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Jene Unfälle und Störungen in der Zivilluftfahrt, die gemäß Paragraph 136, des Luftfahrtgesetzes 1957 vom Halter des Luftfahrzeuges der Austro Control GmbH zu melden sind, sind der Luftfahrtbehörde (Landeshauptmann von Niederösterreich) unter Vorlage einer Abschrift der Meldung des Unfalls unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 4.
- Eine Kopie dieses Erkenntnisses ist an Bord eines jeden im Spruch angeführten Hubschraubers mitzuführen. II.römisch zwei. Die Antragstellerin hat nach § 78 AVG i.V.m. Tarifpost 382 lit. a (unbestimmte Anzahl von Fällen, € 27,20) der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 eine Verwaltungsabgabe für Außenabflüge und Außenlandungen von € 27,20 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die Antragstellerin hat nach Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Tarifpost 382 Litera a, (unbestimmte Anzahl von Fällen, € 27,20) der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 eine Verwaltungsabgabe für Außenabflüge und Außenlandungen von € 27,20 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom
- Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich zur Zahl RU6-AB-2548/011-2014, erteilten generellen Außenlandebewilligung für das Jahr 2017 bzw. bis
- Jänner
- Dem Antrag schloss sie den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom
- September 2010, BMVIT-70.587/0007-II/L3/2010, an, mit dem ihr die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit zwei Helicoptern des Musters Hughes 269 unter Auflagen erteilt wurde. Unter einem legte sie den Bescheid des BMVIT vom
- Jänner 2012, BMVIT-70.587/0001-IV/L3/2012, betreffend der korrespondierenden Bewilligung zur Aufnahme des Flugbetriebs vor. Unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage forderte die belangte Behörde die Antragstellerin mit Schreiben vom
- Oktober 2016 auf, den Antrag unter Verwendung eines gleichzeitig übermittelten Formulars zu konkretisieren, namentlich die Arten der geplanten Einsätze zu nennen. Dementsprechend führte die Beschwerdeführerin aus, die Bewilligung für „Rundflüge bei Heimabholung“, „Bekämpfung von Frostschäden“ und „Kontrollflüge für Energieversorger“ zu benötigen. Unter einem verwies sie darauf, zur Durchführung von Arbeitsflügen berechtigt zu sein. Diese Arbeitsflüge seien bislang mit privaten Helikoptern durchgeführt worden und solle dies auch beibehalten werden. Eine Beförderungsbewilligung wäre ausschließlich für den gewerblichen Rundflug mit Heimabholungen notwendig. Sie beantrage daher die Genehmigung der generellen Außenlandungsbewilligung zur Bekämpfung von Frostschäden und für Kontrollflüge der Energieversorger. Die Beschwerdeführerin besitze diesbezüglich auch die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe der Austro-Controlling GmbH bis
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, wobei sie begründend ausführte, dass es sich bei den im Antrag angesprochenen Einsatzarten um gewerbliche Flüge handle, die nur bei Vorliegen einer Beförderungsbewilligung oder einer Betriebsgenehmigung durchgeführt werden dürften. Insoweit verfüge die Beschwerdeführerin über eine Beförderungsbewilligung des BMVIT, wobei der örtliche Flugbetrieb jedoch auf eine Distanz von 25 NM um den Abflugort begrenzt sei und nur Personen befördert werden dürften, die im Besitz eines Flugscheines seien. Die beantragten Flüge zur Frostbekämpfung ließen sich nicht unter den Terminus von „Rundflügen“ subsumieren, zumal der Zweck – erklärtermaßen – darin bestehe, das Gebiet langsam zu durchfliegen, um die Luft zu durchmischen und den Morgenfrost an jungen Knospen zu verhindern. Diese Einsatzart würde von der Beförderungsbewilligung nicht erfasst, sodass aus diesem Grund öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprächen. Bei „Rundflügen mit Heimabholung“ sei der Abflugort planbar, sodass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a LFG nicht erfüllt seien. Nicht von der Beförderungsbewilligung abgedeckt seien darüber hinaus „Pipeline-Flüge“, sodass insoweit öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprächen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, wobei sie begründend ausführte, dass es sich bei den im Antrag angesprochenen Einsatzarten um gewerbliche Flüge handle, die nur bei Vorliegen einer Beförderungsbewilligung oder einer Betriebsgenehmigung durchgeführt werden dürften. Insoweit verfüge die Beschwerdeführerin über eine Beförderungsbewilligung des BMVIT, wobei der örtliche Flugbetrieb jedoch auf eine Distanz von 25 NM um den Abflugort begrenzt sei und nur Personen befördert werden dürften, die im Besitz eines Flugscheines seien. Die beantragten Flüge zur Frostbekämpfung ließen sich nicht unter den Terminus von „Rundflügen“ subsumieren, zumal der Zweck – erklärtermaßen – darin bestehe, das Gebiet langsam zu durchfliegen, um die Luft zu durchmischen und den Morgenfrost an jungen Knospen zu verhindern. Diese Einsatzart würde von der Beförderungsbewilligung nicht erfasst, sodass aus diesem Grund öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprächen. Bei „Rundflügen mit Heimabholung“ sei der Abflugort planbar, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG nicht erfüllt seien. Nicht von der Beförderungsbewilligung abgedeckt seien darüber hinaus „Pipeline-Flüge“, sodass insoweit öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprächen. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Verwendung der Helicopter *** und *** zur Verwendung bei Arbeitsflügen in vollem Umfang zulässig seien. Auch sei mit dem Bescheid des BMVIT aus 2012 nicht eine Rundflugbewilligung, sondern eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen im Bedarfsverkehr mit zwei Helikoptern erteilt worden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens änderte die Beschwerdeführerin den Antrag ab, indem er einerseits, soweit er sich auf Rundflüge bei Heimabholung bezog, zurückgezogen wurde. Andererseits dehnte sie den Antrag auf „Überstellungsflüge zum Zweck einer gesicherten Unterstellung des Hubschraubers bei Schlechtwetter (Wind, Hagel, Regen, Schnee, Eis)“ bzw. „vorgeschriebene[n] Checkflüge[n] für firmeneigene Piloten im Radius von 25 NM vom Flugplatz *** und den von der *** genehmigten Außenlandeplätzen“ aus. Flüge zur Bekämpfung von Frostschäden seien insoweit nicht planbar, als Derartiges üblicherweise zeitlich in der Früh auftrete. Das Luftfahrzeug begebe sich zum Landwirt, nehme diesen auf und überfliege dann die von ihm angegebenen Obst- und Baumkulturen, sodass es zu einer Luftvermischung und damit Erwärmung von Luftschichten komme. Die Mitnahme der jeweiligen Landwirte bzw. informierter Personen (und damit von Außenlandungen und -starts) sei erforderlich, um die korrekten Bereiche der Obst- und Baumkulturen (etwa einzelne konkrete Rebzeilen) erkennen zu können. Die Flüge fänden ausschließlich im Radius von 25 NM vom Aufnahmepunkt der Landwirte bzw. informierten Personen statt. Hinsichtlich der Kontrollflüge für Energieversorger könne sich bei unvorhergesehenen Ereignissen, etwa wenn eine unmittelbare Beschädigung der Leitung drohe, die Notwendigkeit von Landungen ergeben. Für diese Kontrollflüge solle ausschließlich firmeninternes Personal eingesetzt werden. Zu den Anträgen hielt die belangte Behörde fest, dass auch die verbleibenden Einsatzarten nicht von der Rundflugbewilligung abgedeckt seien. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass es sich um „Arbeitsflüge“ handle, dürften die Luftfahrzeuge der Beschwerdeführerin für derartige Flüge nach der vorliegenden Verwendungsbescheinigung nicht eingesetzt werden. Abgesehen davon würden mit
- April 2017 Arbeitsflüge betreffende Änderungen in der Verordnung (EU) 965/2012, eintreten. Für die Durchführung von Arbeitsflügen zur Frostbekämpfung und Pipelineflügen, bei denen die Mindestflughöhe unterschritten werden solle, solle ein High Risk Profile erforderlich sein, wobei die belangte Behörde keine Angaben machen könne, ob die Beschwerdeführerin über Derartiges verfüge.Zu den Anträgen hielt die belangte Behörde fest, dass auch die verbleibenden Einsatzarten nicht von der Rundflugbewilligung abgedeckt seien. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass es sich um „Arbeitsflüge“ handle, dürften die Luftfahrzeuge der Beschwerdeführerin für derartige Flüge nach der vorliegenden Verwendungsbescheinigung nicht eingesetzt werden. Abgesehen davon würden mit
- April 2017 Arbeitsflüge betreffende Änderungen in der Verordnung (EU) 965 aus 2012,, eintreten. Für die Durchführung von Arbeitsflügen zur Frostbekämpfung und Pipelineflügen, bei denen die Mindestflughöhe unterschritten werden solle, solle ein High Risk Profile erforderlich sein, wobei die belangte Behörde keine Angaben machen könne, ob die Beschwerdeführerin über Derartiges verfüge. Der mit der Sache befasste luftfahrtfachliche Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten vom
- März 2017, BD4-LVwG-1/003-2017, fest, dass schon die Durchführung von Abflügen und Landungen außerhalb von Flugplätzen per se eine Ausnahme darstelle und innerhalb derselben jene Fälle, in denen eine allgemeine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, nur besondere Einsatzarten betreffe. Zu diesen zählten insbesondere die hier interessierenden. Bis zum – zu einer Änderung des LFG durch die Einfügung des Abs. 2a in § 9 LFG (vgl. IA 1741/A
- GP 2) – führenden Erkenntnis des VwGH vom
- April 2015, 2013/03/0157, sei in Fällen notwendiger Allgemeinbewilligungen auf vom Amtssachverständigen für technische Luftfahrtangelegenheiten im Einvernehmen mit der (für luftfahrtrechtliche Fragen zuständigen) Fachabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung erarbeitete Richtlinien zurückgegriffen worden. Auf diesen aufbauend seien im Fall einer Bewilligung die auch nunmehr vorgeschlagenen (in den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses aufgenommenen) Auflagen vorgeschrieben worden. Andere der Erteilung der Bewilligung entgegenstehende öffentliche Interessen seien durch Anhörung des BMLVS, der Austro Control GmbH bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden erhoben worden. Die Bewilligungen, welche ausnahmslos an gewerbliche Unternehmen erteilt worden seien, hätten nahezu nie Anlass zu Beschwerden gegeben. Der mit der Sache befasste luftfahrtfachliche Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten vom
- März 2017, BD4-LVwG-1/003-2017, fest, dass schon die Durchführung von Abflügen und Landungen außerhalb von Flugplätzen per se eine Ausnahme darstelle und innerhalb derselben jene Fälle, in denen eine allgemeine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, nur besondere Einsatzarten betreffe. Zu diesen zählten insbesondere die hier interessierenden. Bis zum – zu einer Änderung des LFG durch die Einfügung des Absatz 2 a, in Paragraph 9, LFG vergleiche IA 1741/A
- Gesetzgebungsperiode 2) – führenden Erkenntnis des VwGH vom
- April 2015, 2013/03/0157, sei in Fällen notwendiger Allgemeinbewilligungen auf vom Amtssachverständigen für technische Luftfahrtangelegenheiten im Einvernehmen mit der (für luftfahrtrechtliche Fragen zuständigen) Fachabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung erarbeitete Richtlinien zurückgegriffen worden. Auf diesen aufbauend seien im Fall einer Bewilligung die auch nunmehr vorgeschlagenen (in den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses aufgenommenen) Auflagen vorgeschrieben worden. Andere der Erteilung der Bewilligung entgegenstehende öffentliche Interessen seien durch Anhörung des BMLVS, der Austro Control GmbH bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden erhoben worden. Die Bewilligungen, welche ausnahmslos an gewerbliche Unternehmen erteilt worden seien, hätten nahezu nie Anlass zu Beschwerden gegeben. In flugbetrieblicher, luftfahrttechnischer und luftfahrtsicherheitstechnischer Sicht sei zum Antrag auszuführen, dass die Durchführung einer Flugbewegung durch einen Hubschrauber, wie er in Österreich üblicherweise Verwendung finde (max. Abflugmasse von 3 Tonnen) bei der Bewertung der Umweltbelastung in etwa der Durchfahrt eines mittleren Lkw durch das Gebiet entspreche. Die Lärmimmissionen lägen allerdings höher als beim Lkw. Gehe man weiters davon aus, dass bei Einzelplatz-Bewilligungen maximal 10 Außenlandungen bzw. -starts/Monat üblich seien, scheine bei Allgemeinbewilligungen maximal 10 Außenlandungen bzw. -starts/Jahr bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen namentlich Interessen forst- und jagdlicher Natur entsprechend berücksichtigt. Unerheblich sei aus flugbetrieblicher Sicht schließlich, ob ein Flug im gewerblichen oder nicht-gewerblichen Einsatz betrieben würde. Voraussetzung sei vielmehr stets die behördliche Zulassung des Luftfahrzeuges sowie die intakte Berechtigung des Piloten, das Luftfahrzeug im Flug zu steuern. Hinzuweisen sei insoweit darauf, dass die hier interessierende Bewilligung andere eventuell erforderliche Bewilligungen nicht ersetze. Das Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten sie keinen Gebrauch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs.1 LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Absatz 2 bis 4 und in Paragraph 10, etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58,) benützt werden. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nach Absatz 2, dieser Bestimmung nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist nach Abs. 2a die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist nach Absatz 2 a, die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Absatz 2, bleiben unberührt. Ausweislich der Materialien zur Novelle BGBl I 2016/80 (IA 1741/A
- GP 2) habe die Praxis gezeigt, dass das von der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 LFG postulierte Erfordernis der Bekanntgabe der Außenabflug- bzw. Außenlandefläche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in allen Fällen erfüllbar sei. So gäbe es Einsätze, die einen Abflug bzw. eine Landung außerhalb eines Flugplatzes erfordern, jedoch die konkrete Fläche nicht im Vorhinein bekannt sein könne. Beispielhaft verweisen die Materialien auf Flüge zur Bergung von Tierkadavern, kurzfristig erforderliche Materialtransporte im öffentlichen Interesse, Kontrollflüge für Energieversorger, Wildfütterungen im Winter, Lawinenbeobachtungen udgl. Abs. 2a eröffne sohin die Möglichkeit, für diese Einsätze Abflüge und Landungen außerhalb von Flugplätzen rechtskonform zu ermöglichen, wobei zu prüfen sei, ob es für den Antragsteller aufgrund des geplanten Einsatzes des Luftfahrzeugs tatsächlich nicht möglich sei, die vorgesehenen Abflug- bzw. Landeflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben, und der Bewilligung durch die Vorschreibung geeigneter Nebenbestimmungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei der Vorschreibung dieser Nebenbestimmungen wird insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein, dass es zu keinen ungebührlichen Lärmbelästigungen der Bevölkerung sowie zu keinen Gefährdungen von Siedlungsräumen oder jagd- und naturschutzrechtlich relevanten Gebieten kommen kann. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Außenabflug- bzw. Außenlandebewilligungen um Ausnahmen vom grundlegenden Prinzip des „Flugplatzzwanges“ handle und daher nur in dem für den jeweiligen Einsatz absolut notwendigen Ausmaß erfolgen solle. Ausweislich der Materialien zur Novelle BGBl römisch eins 2016/80 (IA 1741/A
- Gesetzgebungsperiode 2) habe die Praxis gezeigt, dass das von der Rechtsprechung zu Paragraph 9, Absatz 2, LFG postulierte Erfordernis der Bekanntgabe der Außenabflug- bzw. Außenlandefläche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in allen Fällen erfüllbar sei. So gäbe es Einsätze, die einen Abflug bzw. eine Landung außerhalb eines Flugplatzes erfordern, jedoch die konkrete Fläche nicht im Vorhinein bekannt sein könne. Beispielhaft verweisen die Materialien auf Flüge zur Bergung von Tierkadavern, kurzfristig erforderliche Materialtransporte im öffentlichen Interesse, Kontrollflüge für Energieversorger, Wildfütterungen im Winter, Lawinenbeobachtungen udgl. Absatz 2 a, eröffne sohin die Möglichkeit, für diese Einsätze Abflüge und Landungen außerhalb von Flugplätzen rechtskonform zu ermöglichen, wobei zu prüfen sei, ob es für den Antragsteller aufgrund des geplanten Einsatzes des Luftfahrzeugs tatsächlich nicht möglich sei, die vorgesehenen Abflug- bzw. Landeflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben, und der Bewilligung durch die Vorschreibung geeigneter Nebenbestimmungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei der Vorschreibung dieser Nebenbestimmungen wird insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein, dass es zu keinen ungebührlichen Lärmbelästigungen der Bevölkerung sowie zu keinen Gefährdungen von Siedlungsräumen oder jagd- und naturschutzrechtlich relevanten Gebieten kommen kann. Weiters sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Außenabflug- bzw. Außenlandebewilligungen um Ausnahmen vom grundlegenden Prinzip des „Flugplatzzwanges“ handle und daher nur in dem für den jeweiligen Einsatz absolut notwendigen Ausmaß erfolgen solle. Darauf aufbauend definierte der Landeshauptmann von NÖ Einsatzarten, hinsichtlich derer die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung i.S.d. Abs. 2a mangels Vorhersehbarkeit von Lande- und Startort grundsätzlich in Betracht komme. Zu diesen zählen auch die im Spruch angesprochenen Einsatzarten (vgl. das eingeholte luftfahrtfachliche Gutachten). Die Zuordnung erscheint auch unter Zugrundelegung der unwidersprochen gebliebenen Schilderungen über diese Einsatzarten schlüssig und nachvollziehbar, sodass das Gericht in einem ersten Schritt davon ausgeht, dass sich diese unter Abs. 2a subsumieren lassen.Darauf aufbauend definierte der Landeshauptmann von NÖ Einsatzarten, hinsichtlich derer die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung i.S.d. Absatz 2 a, mangels Vorhersehbarkeit von Lande- und Startort grundsätzlich in Betracht komme. Zu diesen zählen auch die im Spruch angesprochenen Einsatzarten vergleiche das eingeholte luftfahrtfachliche Gutachten). Die Zuordnung erscheint auch unter Zugrundelegung der unwidersprochen gebliebenen Schilderungen über diese Einsatzarten schlüssig und nachvollziehbar, sodass das Gericht in einem ersten Schritt davon ausgeht, dass sich diese unter Absatz 2 a, subsumieren lassen. Auch in diesen Fällen darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn durch die Außenlandungen bzw. -starts bei Einhaltung entsprechender Auflagen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden oder die durch den Einsatz verfolgten öffentlichen Interessen gegenläufige Interessen überwiegen. Zu unterstreichen ist dabei freilich, dass nicht die Einsatzart bzw. der Einsatz an sich den Gegenstand der fraglichen Beurteilung darstellt, sondern ausschließlich die ausnahmsweise Landung bzw. des Starts außerhalb von Flugplätzen. Demnach kann die vorliegende Bewilligung allenfalls erforderliche weitere Bewilligungen (wie auch die Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer) nicht ersetzen. Zu den zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen, die der Erteilung einer Bewilligung entgegenstehen können, zählen insbesondere solche des Schutzes der Sicherheit der Luftfahrt i.w.S. (VwGH 24.7.2012, 2009/03/0069; 29.4.2015, 2013/03/0157). Im konkreten Fall ergibt sich nun zunächst aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des BMVIT vom
- September 2010 unmissverständlich, dass sich diese Bewilligung ausschließlich auf die Beförderung von Personen in Form von Rundflügen in einem Umkreis von 25 NM um den An- bzw. Abflugort erstreckt. Unter Rundflügen sind dabei Flüge zu verstehen, deren An- bzw. Abflugort ident ist, die sohin nicht der Beförderung von Personen oder Sachen von einem zu einem anderen Ort dienen. Unerheblich ist dabei, zu welchem Zweck derartige Rundflüge erfolgen (bspw. zur Freizeitgestaltung betriebsfremder Personen [z.B. Touristen], oder um dieser Person aus anderen Gründen den Blick aus der Luft auf ein bestimmtes Gebiet zu ermöglichen), sodass sich auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten und beantragten Einsätze zum Schutz vor Frostschäden als Rundflüge qualifizieren lassen (wobei freilich die örtliche Einschränkung auf 25 NM zu beachten ist). Zumal die Beschwerdeführerin aber über eine entsprechende luftfahrtrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Flügen dieser Art verfügt, konnte die Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung der in den Spruch aufgenommenen Auflagen erteilt werden. Anders als diese Flüge lassen sich Kontrollflüge für Energieversorger (mit den nunmehr beantragten Zwischenlandungen) grundsätzlich nicht unter den Typus von Rundflügen subsumieren. Diese – von der Beschwerdeführerin als „Arbeitsflüge“ titulierten Flüge – dürften von ihr folglich nur dann durchgeführt werden, wenn sie weder einer Betriebsgenehmigung noch einer Beförderungsbewilligung bedürfen. Dies ist mit Blick auf §§ 101 ff LFG dann der Fall, wenn weder betriebsfremde Personen noch Sachen im Luftfahrzeug transportiert werden sollen, mithin auch keine Mitarbeiter des Energieversorgungsunternehmens (etwa auch als ortskundiger Einweiser) an Bord sind (vgl. grundlegend OGH 2.7.2015, 2 Ob 58/15s in Folge von EuGH 26.2.2015, C-6/14). Dass auch für derartige, nicht unter §§ 101 ff LFG subsumierbare Einsatzarten Bewilligungen nach § 9 Abs. 2 bzw. 2a LFG erteilt werden dürfen, ergibt sich aber schon daraus, dass die Antragslegitimation dort keinesfalls auf Luftverkehrsunternehmer beschränkt ist, sondern der Antrag vom Halter oder verantwortlichen Piloten jedes Zivilluftfahrzeuges gestellt werden kann. Gleichermaßen verweist auch der Sachverständige darauf, dass aus flugbetrieblicher Sicht unerheblich sei, ob ein Flug im gewerblichen oder nicht-gewerblichen Einsatz erfolge. Davon ausgehend ist daher zu fragen, ob die Beschwerdeführerin an sich zur Durchführung der beantragten Arbeitsflüge (Kontrollflüge für Energieversorger ausschließlich mit Eigenpersonal an Bord) berechtigt ist. Dagegen könnte – wie von der belangten Behörde eingeworfen – der Umstand sprechen, dass beide fraglichen Luftfahrzeuge ausweislich ihrer Verwendungsbescheinigungen nach der ZLLV 2005 nur für „Grundschulungsflüge“ und „Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag“ verwendet werden dürfen, wohingegen bei der Rubrik „Arbeitsflüge“ kein Eintrag vorhanden ist. Unter Arbeitsflüge i.d.S. sind nach § 2 Abs. 4 ZLLV 2005 (gleichlautend § 2 Abs. 4 ZLLV 2010) Flüge zu verstehen, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge. Nicht nur, dass die schlichte Inaugenscheinnahme bspw. von Leitungen oder Gebieten nicht in der (freilich nur demonstrativen) Aufzählung dieser Bestimmung enthalten ist, verdeutlicht ein Blick in die Anlagen zum ZLLV 2005 und 2010, dass lediglich solche Flüge angesprochen sind, die eine für den gewöhnlichen Flugbetrieb erforderliche Zusatzausstattung am Luftfahrzeug erfordern. Dass eine solche aber für Einsätze der hier interessierenden Art erforderlich sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen (eine andere Lesart würde – überspitzt – dazu führen, dass selbst Passagiere eines Rundflugs aus dem Luftfahrzeug heraus keine Lichtbilder anfertigen dürften). Anders als diese Flüge lassen sich Kontrollflüge für Energieversorger (mit den nunmehr beantragten Zwischenlandungen) grundsätzlich nicht unter den Typus von Rundflügen subsumieren. Diese – von der Beschwerdeführerin als „Arbeitsflüge“ titulierten Flüge – dürften von ihr folglich nur dann durchgeführt werden, wenn sie weder einer Betriebsgenehmigung noch einer Beförderungsbewilligung bedürfen. Dies ist mit Blick auf Paragraphen 101, ff LFG dann der Fall, wenn weder betriebsfremde Personen noch Sachen im Luftfahrzeug transportiert werden sollen, mithin auch keine Mitarbeiter des Energieversorgungsunternehmens (etwa auch als ortskundiger Einweiser) an Bord sind vergleiche grundlegend OGH 2.7.2015, 2 Ob 58/15s in Folge von EuGH 26.2.2015, C-6/14). Dass auch für derartige, nicht unter Paragraphen 101, ff LFG subsumierbare Einsatzarten Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, bzw. 2a LFG erteilt werden dürfen, ergibt sich aber schon daraus, dass die Antragslegitimation dort keinesfalls auf Luftverkehrsunternehmer beschränkt ist, sondern der Antrag vom Halter oder verantwortlichen Piloten jedes Zivilluftfahrzeuges gestellt werden kann. Gleichermaßen verweist auch der Sachverständige darauf, dass aus flugbetrieblicher Sicht unerheblich sei, ob ein Flug im gewerblichen oder nicht-gewerblichen Einsatz erfolge. Davon ausgehend ist daher zu fragen, ob die Beschwerdeführerin an sich zur Durchführung der beantragten Arbeitsflüge (Kontrollflüge für Energieversorger ausschließlich mit Eigenpersonal an Bord) berechtigt ist. Dagegen könnte – wie von der belangten Behörde eingeworfen – der Umstand sprechen, dass beide fraglichen Luftfahrzeuge ausweislich ihrer Verwendungsbescheinigungen nach der ZLLV 2005 nur für „Grundschulungsflüge“ und „Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag“ verwendet werden dürfen, wohingegen bei der Rubrik „Arbeitsflüge“ kein Eintrag vorhanden ist. Unter Arbeitsflüge i.d.S. sind nach Paragraph 2, Absatz 4, ZLLV 2005 (gleichlautend Paragraph 2, Absatz 4, ZLLV 2010) Flüge zu verstehen, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge. Nicht nur, dass die schlichte Inaugenscheinnahme bspw. von Leitungen oder Gebieten nicht in der (freilich nur demonstrativen) Aufzählung dieser Bestimmung enthalten ist, verdeutlicht ein Blick in die Anlagen zum ZLLV 2005 und 2010, dass lediglich solche Flüge angesprochen sind, die eine für den gewöhnlichen Flugbetrieb erforderliche Zusatzausstattung am Luftfahrzeug erfordern. Dass eine solche aber für Einsätze der hier interessierenden Art erforderlich sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen (eine andere Lesart würde – überspitzt – dazu führen, dass selbst Passagiere eines Rundflugs aus dem Luftfahrzeug heraus keine Lichtbilder anfertigen dürften). Davon ausgehend handelt es sich aber bei Flügen, die weder der Beförderung von (betriebsfremden) Personen oder Sachen dienen noch eine für den gewöhnlichen Flugbetrieb nicht erforderliche Zusatzausstattung benötigen, um keine Arbeitsflüge i.S.d. § 2 Abs. 4 ZLLV
- Steht solcherart aber auch der fehlende Eintrag in den Verwendungsbescheinigungen der Erteilung der Bewilligung nicht entgegen, war diese – unter gleichzeitiger Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen – zu erteilen (zum Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung vgl. VwGH 12.9.2001, 99/03/0242; 19.3.2013, 2011/03/0179). Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch bei dieser Einsatzart (wie von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Präzisierung des Antrags erläutert [zur Möglichkeit einer Projektsänderung in mündlichen Verhandlungen vgl. VwGH 22.2.1996, 93/06/0024]) Außenlandungen bzw. -starts nicht die Regel darstellen, sondern lediglich bei Gefahr im Verzug erforderlich sind. Davon ausgehend handelt es sich aber bei Flügen, die weder der Beförderung von (betriebsfremden) Personen oder Sachen dienen noch eine für den gewöhnlichen Flugbetrieb nicht erforderliche Zusatzausstattung benötigen, um keine Arbeitsflüge i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, ZLLV
- Steht solcherart aber auch der fehlende Eintrag in den Verwendungsbescheinigungen der Erteilung der Bewilligung nicht entgegen, war diese – unter gleichzeitiger Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen – zu erteilen (zum Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung vergleiche VwGH 12.9.2001, 99/03/0242; 19.3.2013, 2011/03/0179). Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch bei dieser Einsatzart (wie von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Präzisierung des Antrags erläutert [zur Möglichkeit einer Projektsänderung in mündlichen Verhandlungen vergleiche VwGH 22.2.1996, 93/06/0024]) Außenlandungen bzw. -starts nicht die Regel darstellen, sondern lediglich bei Gefahr im Verzug erforderlich sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, des klaren Gesetzeswortlautes des § 9 Abs. 2a LFG und der Ausführungen in den Materialien erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, des klaren Gesetzeswortlautes des Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG und der Ausführungen in den Materialien erfolgte. Soweit sich der im Zuge des Beschwerdeverfahrens geänderte Antrag nunmehr auch auf „Überstellungsflüge zum Zweck einer gesicherten Unterstellung des Hubschraubers bei Schlechtwetter (Wind, Hagel, Regen, Schnee, Eis)“ bzw. „vorgeschriebene Checkflüge für firmeneigene Piloten im Radius von 25 NM vom Flugplatz *** und den von der *** genehmigten Außenlandeplätzen“ erstreckt, wird die Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG an den Landeshauptmann von NÖ verwiesen. Soweit sich der im Zuge des Beschwerdeverfahrens geänderte Antrag nunmehr auch auf „Überstellungsflüge zum Zweck einer gesicherten Unterstellung des Hubschraubers bei Schlechtwetter (Wind, Hagel, Regen, Schnee, Eis)“ bzw. „vorgeschriebene Checkflüge für firmeneigene Piloten im Radius von 25 NM vom Flugplatz *** und den von der *** genehmigten Außenlandeplätzen“ erstreckt, wird die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an den Landeshauptmann von NÖ verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.140.001.2017