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{'item': 'LVwG-AV-391/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-391/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. RA, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom

  1. März 2017, Zl. MDS1-V-081/001, betreffend Abweisung eines Auskunftsbegehrens, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. RA, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  2. März 2017, Zl. MDS1-V-081/001, betreffend Abweisung eines Auskunftsbegehrens, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom
  5. Jänner 2017 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Auskunft, aus welchen Gründen diese die Verordnung vom
  6. Feber 2008, MDS1-V-081/001, erlassen habe. Für den Fall der Verweigerung der Auskunft beantrage er die Erlassung eines Bescheides. Unter einem verwies er darauf, dass die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung vorlägen, das NÖ Auskunftsgesetz nach dessen § 48 die dort genannten Richtlinien der Europäischen Union umsetze und daher an der GRC zu messen sei. Vor diesem Hintergrund rege er an, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob das Verbot, den Beschuldigten in einem Strafverfahren den Akt einer Verordnung einsehen zu lassen, die die Strafverfolgungsbehörde anzuwenden habe, dem Unionsrecht widerspreche.Mit Schriftsatz vom
  7. Jänner 2017 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Auskunft, aus welchen Gründen diese die Verordnung vom
  8. Feber 2008, MDS1-V-081/001, erlassen habe. Für den Fall der Verweigerung der Auskunft beantrage er die Erlassung eines Bescheides. Unter einem verwies er darauf, dass die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung vorlägen, das NÖ Auskunftsgesetz nach dessen Paragraph 48, die dort genannten Richtlinien der Europäischen Union umsetze und daher an der GRC zu messen sei. Vor diesem Hintergrund rege er an, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob das Verbot, den Beschuldigten in einem Strafverfahren den Akt einer Verordnung einsehen zu lassen, die die Strafverfolgungsbehörde anzuwenden habe, dem Unionsrecht widerspreche. Mit Schreiben vom
  9. Jänner 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Verordnung nach § 20 Abs. 2 a StVO aufgrund der Ergebnisse von Besprechungen am
  10. Oktober,
  11. November und
  12. Dezember 2007, Auswertungen der Unfallentwicklung im Zeitraum September 2000 bis August 2007, Ergebnisse von Geschwindigkeitserhebungen im Zeitraum November 2007 und einer Verkehrsverhandlung am
  13. Jänner 2008 erlassen worden sei. Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik habe ausgeführt, dass durch die Reduktion der Fahrgeschwindigkeit ein positiver Einfluss auf die Verkehrssicherheit erwartet werden könne.Mit Schreiben vom
  14. Jänner 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Verordnung nach Paragraph 20, Absatz 2, a StVO aufgrund der Ergebnisse von Besprechungen am
  15. Oktober,
  16. November und
  17. Dezember 2007, Auswertungen der Unfallentwicklung im Zeitraum September 2000 bis August 2007, Ergebnisse von Geschwindigkeitserhebungen im Zeitraum November 2007 und einer Verkehrsverhandlung am
  18. Jänner 2008 erlassen worden sei. Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik habe ausgeführt, dass durch die Reduktion der Fahrgeschwindigkeit ein positiver Einfluss auf die Verkehrssicherheit erwartet werden könne. Mit Schriftsatz vom
  19. Feber 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass diese Auskunft nicht genüge, um prüfen zu können, ob die Verordnung – eingeschränkt auf den Tatort – gesetzmäßig erfolgt sei. Unter einem begehrte er die Beantwortung vier weiterer („ergänzende[r]“) Fragen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren vom
  20. Jänner 2017 gemäß §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz ab. Begründend führte sie aus, dass Gegenstand des Auskunftsrechts ausschließlich Wissenserklärungen seien, auf Basis dieses Rechts aber keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren vom
  21. Jänner 2017 gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Absatz 4, NÖ Auskunftsgesetz ab. Begründend führte sie aus, dass Gegenstand des Auskunftsrechts ausschließlich Wissenserklärungen seien, auf Basis dieses Rechts aber keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens bestehe. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde richtig erkenne, dass sich das Auskunftsbegehren auf die Begründung für die Geschwindigkeitsbeschränkung beziehe. Ein Motiv dafür lasse sich jedoch aus dem Auskunftsbegehren nicht ableiten, sodass die seitens der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht einschlägig sei. Mit den weiteren, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Fragen wolle er prüfen, ob die Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung gesetzmäßig sei und stelle daher den „Abänderungsantrag“ diese (am
  22. Feber 2017) gestellten („ergänzende[n]“) Fragen zu beantworten. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer über Nachfrage mit, dass der „Abänderungsantrag“ dahingehend zu verstehen sei, dass neben der am
  23. Jänner 2017 gestellten Frage auch die („ergänzende[n]“) Fragen vom
  24. Feber 2017 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein sollten. Das Verwaltungsgericht stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist dabei die „Sache“ des bekämpften Bescheides, also jene Verwaltungsangelegenheit, die durch diesen einer Erledigung seitens der Verwaltungsbehörde zugeführt wurde (VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Überschreitet das Verwaltungsgericht die „Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, nimmt es eine ihm nicht zustehende Kompetenz in Anspruch und belastet seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066 m.w.N.). Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ausdrücklich (arg: „Ihr Auskunftsbegehren vom 16.01.2017 […] wird […] abgewiesen“) und ausschließlich das am
  25. Jänner 2017 gestellte Auskunftsbegehren ab. Anhaltspunkte dafür, dass auch das weitere (vier konkrete Fragen betreffende) Auskunftsbegehren vom
  26. Feber 2017 Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein sollte, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Davon ausgehend liegt auch dem gegenständlichen Verfahren ausschließlich das erstgenannte Auskunftsbegehren zugrunde. Insoweit kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dieses – aufgrund des ausschließlich relevanten objektiven Erklärungswertes (VwGH 22.6.2016, Ko 2016/03/0007) – im Sinne einer angestrebten Information über die Begründung behördlichen Handelns (konkret die Erlassung einer Verordnung) betrachtete. Eine solche Verpflichtung besteht aber nach einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 27.2.2013, 2009/17/0232; 23.7.2013, 2010/05/0230) nicht. Im Hinblick darauf, dass die begehrte Information daher nicht dem Auskunftsrecht unterliegt (Teile davon wurden seitens der belangten Behörde im Übrigen ohnehin bekannt gegeben), erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neuerlich die Beantwortung der am
  27. Feber 2017 gestellten Fragen begehrt, wird er gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG an die belangte Behörde verwiesen.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neuerlich die Beantwortung der am
  28. Feber 2017 gestellten Fragen begehrt, wird er gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.391.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.