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{'item': 'LVwG-S-747/001-2016'}

Obsah (6)§ 12§ 16§ 44a§ 9§ 52§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-747/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 12Abs.

3, § 16 Abs. 1 Z. 6 und 8 NÖ GSG 2002 eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen folgender (wörtlich zitierter) Verwaltungsübertretung

Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 NÖ GSG 2002 eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt: „Zeit: 08.10.2015 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Von der NN GmbH wurde am 27.08.2014 Anzeige erstattet, dass trotz zweimaliger schriftlicher Verständigung bezüglich der Abnahme von meldepflichtigen Gasanlagen im Standort ***, ***, kein Nachweis über eine erfolgte Durchführung vorgelegt wurde. Am 08.10.2015 wurden Sie als neuer Besitzer der Gasanlage der Behörde bekanntgegeben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 08.10.2015 und 13.11.2015 wurden Sie aufgefordert, den Prüfbefund

§ 12Abs.

3 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 vorzulegen, widrigenfalls ein Strafverfahren eingeleitet wird. Bis dato ist kein derartiger Befund bei der Behörde eingelangt.“Tatbeschreibung: Von der NN GmbH wurde am 27.08.2014 Anzeige erstattet, dass trotz zweimaliger schriftlicher Verständigung bezüglich der Abnahme von meldepflichtigen Gasanlagen im Standort ***, ***, kein Nachweis über eine erfolgte Durchführung vorgelegt wurde. Am 08.10.2015 wurden Sie als neuer Besitzer der Gasanlage der Behörde bekanntgegeben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 08.10.2015 und 13.11.2015 wurden Sie aufgefordert, den Prüfbefund

Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 vorzulegen, widrigenfalls ein Strafverfahren eingeleitet wird. Bis dato ist kein derartiger Befund bei der Behörde eingelangt.“ In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er habe die Schlüssel des Objekts erst am 4.12.2015 erhalten und vorher keinen Zutritt gehabt. Am 17.3.2016 habe die Überprüfung stattgefunden. Den Prüfbefund habe er am 18.3.2016 gemailt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten übermittelt hat, hat dazu wie folgt erwogen: Aus den Akten der belangten Behörde, dem Grundbuch und dem Firmenbuch ergibt sich u.a. Folgendes: Die PHB GmbH (FN ***), deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, ist seit Eintragung ins Grundbuch am 2.6.2015 Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich das Haus ***, ***, befindet. Die 12-jährliche Überprüfung der darin betriebenen Gasanlage wäre nach der Aktenlage bereits im August 2014 fällig gewesen; daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen den damaligen Eigentümer FG eingeleitet. Dieser hat am 8.11.2015 der belangten Behörde bekanntgegeben, dass „der neue Besitzer Hr. NB (Fa. PHB GmbH) sei“. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde am 18.3.2016 den „Prüfbefund Gas“ der *** vom 17.3.2016 übermittelt, worin als Anlagenbetreiber „PHB“ angeführt ist. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 12Abs.

3 NÖ GSG 2002 ist der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens 12 Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Paragraph 12, Absatz 3, NÖ GSG 2002 ist der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien ortsfesten Gasanlage verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens 12 Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 16Abs.

1 Z 8 NÖ GSG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt, dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ GSG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt, dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt.

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als „Besitzer der Gasanlage“ das NÖ GSG 2002 übertreten zu haben, da trotz Aufforderung der belangten Behörde kein Prüfbefund bei dieser eingelangt ist. Täter der gegenständlichen Übertretung ist nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 NÖ GSG der jeweilige „Betreiber“ der Anlage, sodass zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Betreibereigenschaft zukommen kann. Weder das Gesetz noch dessen Materialien (Motivenbericht vom 23.4.2002, WST6-AL-918/004-01) enthalten entsprechende Ausführungen darüber, wer als Betreiber einer Anlage zu verstehen ist. Im Hinblick auf die durchaus vergleichbare Situation im NÖ Feuerwehrgesetz hinsichtlich der Kehrverpflichtung scheint es jedoch der ratio legis zu entsprechen, den Betreiber mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Sinne des § 17 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 gleichzustellen (vgl. in diesem Sinne die Entscheidung des UVS NÖ vom 30.7.2013, Senat-MD-13-1252). - Dass nicht der Beschwerdeführer in eigener Person, sondern die PHB GmbH Grundstücks- und damit Hauseigentümer ist, ergibt sich, wie dargelegt, aus dem Grundbuch; dass er persönlich „Nutzungsberechtigter“ sei, geht aus den Akten und dem Vorbringen nicht hervor.Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als „Besitzer der Gasanlage“ das NÖ GSG 2002 übertreten zu haben, da trotz Aufforderung der belangten Behörde kein Prüfbefund bei dieser eingelangt ist. Täter der gegenständlichen Übertretung ist nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, NÖ GSG der jeweilige „Betreiber“ der Anlage, sodass zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Betreibereigenschaft zukommen kann. Weder das Gesetz noch dessen Materialien (Motivenbericht vom 23.4.2002, WST6-AL-918/004-01) enthalten entsprechende Ausführungen darüber, wer als Betreiber einer Anlage zu verstehen ist. Im Hinblick auf die durchaus vergleichbare Situation im NÖ Feuerwehrgesetz hinsichtlich der Kehrverpflichtung scheint es jedoch der ratio legis zu entsprechen, den Betreiber mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 gleichzustellen vergleiche in diesem Sinne die Entscheidung des UVS NÖ vom 30.7.2013, Senat-MD-13-1252). - Dass nicht der Beschwerdeführer in eigener Person, sondern die PHB GmbH Grundstücks- und damit Hauseigentümer ist, ergibt sich, wie dargelegt, aus dem Grundbuch; dass er persönlich „Nutzungsberechtigter“ sei, geht aus den Akten und dem Vorbringen nicht hervor.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss dies bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen, d.h. es sind im Spruch des Straferkenntnisses die juristische Person zu bezeichnen, bezüglich derer die Verantwortlichkeit besteht, als auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt (vgl. VwGH vom 22.3.2012, 2012/07/0018, und vom 8.9.2011, 2011/03/0130).Wenn ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss dies bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen, d.h. es sind im Spruch des Straferkenntnisses die juristische Person zu bezeichnen, bezüglich derer die Verantwortlichkeit besteht, als auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt vergleiche VwGH vom 22.3.2012, 2012/07/0018, und vom 8.9.2011, 2011/03/0130). Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die PHB GmbH und auch die Art seiner Organfunktion anzuführen. Dazu kommt, dass bei Unterlassungsdelikten wie dem gegenständlichen, wo dem Beschuldigten angelastet wird, ein bestimmtes gesetzlich vorgeschriebenes Verhalten nicht gesetzt zu haben (hier: den Prüfbefund nicht vorgelegt zu haben), der Tatort dort liegt, wo der Beschuldigte tätig hätte werden müssen bzw. handeln hätte sollen, also am Sitz der belangten Behörde durch Vorlage des Prüfbefundes und nicht, wie gegenständlich angelastet, am Ort der Gasanlage (vgl. dazu Raschauer, in Raschauer/Wessely VStG2 § 27 VStG Rz 3 mit Judikaturverweisen).Dazu kommt, dass bei Unterlassungsdelikten wie dem gegenständlichen, wo dem Beschuldigten angelastet wird, ein bestimmtes gesetzlich vorgeschriebenes Verhalten nicht gesetzt zu haben (hier: den Prüfbefund nicht vorgelegt zu haben), der Tatort dort liegt, wo der Beschuldigte tätig hätte werden müssen bzw. handeln hätte sollen, also am Sitz der belangten Behörde durch Vorlage des Prüfbefundes und nicht, wie gegenständlich angelastet, am Ort der Gasanlage vergleiche dazu Raschauer, in Raschauer/Wessely VStG2 Paragraph 27, VStG Rz 3 mit Judikaturverweisen). Da die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der PHB GmbH und der richtige Tatort am Sitz der belangten Behörde auch nicht in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) angelastet wurden (in der Strafverfügung vom 4.12.2015 ist wörtlich derselbe Sachverhalt angelastet wie im Spruch des nun angefochtenen Straferkenntnisses) und mittlerweile bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 VStG), ist dem erkennenden Gericht eine diesbezügliche Spruchkorrektur verwehrt und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der PHB GmbH und der richtige Tatort am Sitz der belangten Behörde auch nicht in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) angelastet wurden (in der Strafverfügung vom 4.12.2015 ist wörtlich derselbe Sachverhalt angelastet wie im Spruch des nun angefochtenen Straferkenntnisses) und mittlerweile bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG), ist dem erkennenden Gericht eine diesbezügliche Spruchkorrektur verwehrt und war spruchgemäß zu entscheiden. Weil der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 52Abs. 8 Vw

GVG nicht aufzuerlegen.Weil der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren Kosten des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.747.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.