← Österreich

LVwG-AV-689/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-689/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AF, in ***, ***, vertreten durch Mag. CM, p.A. ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29.5.2015, Zl. KRJ3-S-08245/001, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  4. Dem Beschwerdeführer AF, geb. am ***, wurde zuletzt mit Bescheid vom 4.1.2010, Zl. GS5-SH-3789/005-2009, vom Amt der NÖ Landesregierung Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Tagesstätte der Caritas der Diözese *** in *** bewilligt. Der Beschwerdeführer wird in der Tagesstätte im Durschnitt mehr als fünf Stunden täglich betreut. 1.
  5. Die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) gewährte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS). So erhielt der Beschwerdeführer im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 423,
  6. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von € 42,14 monatlich als Sachbezug in Form des täglichen Mittagessens in der Tagesstätte auf den zustehenden Mindeststandard in Höhe von € 465,65 angerechnet. 1.
  7. Mit Schreiben vom 8.5.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass er für die Betreuung in der Tagesstätte einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 46,85 ab 1.7.2015 zu leisten habe. Dazu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. 1.
  8. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29.5.2015, Zl. KRJ3-S-08245/001, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, „für den teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte der Diözese *** in ***, ***, ab 01.07.2015 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 46,85 monatlich zu leisten.“ Dieser Betrag werde vom laufenden Bezug der BMS einbehalten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer BMS in Höhe von monatlich € 423,51 beziehe. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages seien 80,9 % der bei der BMS angerechneten Sachleistung („anteilige Kosten der freien Station von dzt. € 42,14“), somit € 34,09, berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer werde im Durchschnitt mehr als fünf Stunden täglich betreut, dementsprechend sei ein Drittel von 80 % seines Einkommens im Betrag von € 80,94 abzüglich 80,9 % der angerechneten Sachleistung, sohin monatlich € 46,85 als Kostenbeitrag zu leisten. 1.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, dass „gemäß § 35 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag zumindest zum Teil abgesehen“ werde. 1.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, dass „gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag zumindest zum Teil abgesehen“ werde. Begründet wird die Beschwerde damit, dass durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe erschwert bzw. gefährdet sei. Der Kostenbeitrag „von fast € 50,00 pro Monat“ sei für den Beschwerdeführer und seine ihn laufend unterstützende Familie ein viel zu hoher Betrag. Dieser werde dazu führen, dass auf Dauer eine Unterbringung in der Tagesstätte nicht mehr möglich sein werde. Die Unterbringung sei für den Beschwerdeführer allerdings wichtig, weil dies eine Stabilisierung seines Tagesablaufes und somit auch seines Gesundheitszustandes mit sich bringe.
  11. Rechtslage: 2.
  12. § 35 NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lautet auszugsweise: 2.
  13. Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lautet auszugsweise: „§ 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. […]
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)[…]
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. […]“ 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lauten auszugsweise: „§ 1 Einkommen Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. […] § 4Paragraph 4 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
  1. […]
  2. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension). […] § 5Paragraph 5 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:
  3. […]
  4. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich a) vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen. […]“
  5. Erwägungen: 3.
  6. Bei der Übernahme der Kosten für die Betreuung des Beschwerdeführers in der Tagesstätte handelt es sich um eine Form der teilstationären Sozialhilfe, deren Gewährung gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG u.a. unter Berücksichtigung des Einkommens zu erfolgen hat. Als Einkommen zählen dabei die Summe aller Geld- und Sachbezüge (vgl. § 1 EigenmittelVO). 3.
  7. Bei der Übernahme der Kosten für die Betreuung des Beschwerdeführers in der Tagesstätte handelt es sich um eine Form der teilstationären Sozialhilfe, deren Gewährung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG u.a. unter Berücksichtigung des Einkommens zu erfolgen hat. Als Einkommen zählen dabei die Summe aller Geld- und Sachbezüge vergleiche Paragraph eins, EigenmittelVO). Der Beschwerdeführer bezieht als Einkommen eine BMS-Leistung in Höhe von € 423,51 monatlich, die als Geldleistung somit unter den Einkommensbegriff zu subsumieren und bei der Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich zu berücksichtigen ist. 3.
  8. Gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz NÖ SHG erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Diese Bestimmung wird durch die §§ 4 und 5 EigenmittelVO präzisiert. Nach § 4 Abs. 1 Z 3 EigenmittelVO haben bei stationären Diensten 20 % eines sonstigen Einkommens, worunter auch Leistungen der BMS fallen, außer Ansatz zu bleiben. Zu berücksichtigen sind also grundsätzlich 80 % des Einkommens. Bei teilstationärer Sozialhilfe, die durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich gewährt wird, ist vom Hilfeempfänger wiederum ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, als Kostenbeitrag zu leisten (§ 5 Z 2 lit. a EigenmittelVO). 3.
  9. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz NÖ SHG erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Diese Bestimmung wird durch die Paragraphen 4 und 5 EigenmittelVO präzisiert. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EigenmittelVO haben bei stationären Diensten 20 % eines sonstigen Einkommens, worunter auch Leistungen der BMS fallen, außer Ansatz zu bleiben. Zu berücksichtigen sind also grundsätzlich 80 % des Einkommens. Bei teilstationärer Sozialhilfe, die durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich gewährt wird, ist vom Hilfeempfänger wiederum ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre, als Kostenbeitrag zu leisten (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, EigenmittelVO). Die belangte Behörde kommt so unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zustehenden jährlichen Urlaubs zunächst auf einen vorläufigen Kostenbeitrag von € 80,94 monatlich. Davon zieht sie den Betrag von € 34,09 als angerechnete Sachleistung (vgl. 80,9 % der „anteilige[n] Kosten der freien Station von dzt. € 42,14“) ab. Die Bewertung dieses Sachbezuges ist eine Sachfrage, weil sich aus dem Gesetz keine konkreten Bewertungen schließen lassen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts steht § 35 NÖ SHG iVm § 1 EigenmittelVO einer Auslegung, wonach tatsächliche Sachbezüge pauschaliert bewertet werden dürfen, nicht entgegen (vgl. zu einer diesbezüglichen Pauschalierung im Anwendungsbereich des NÖ MSG NÖ LVwG 10.8.2016, LVwG-AV-285/001-2015). Die belangte Behörde kommt so unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zustehenden jährlichen Urlaubs zunächst auf einen vorläufigen Kostenbeitrag von € 80,94 monatlich. Davon zieht sie den Betrag von € 34,09 als angerechnete Sachleistung vergleiche 80,9 % der „anteilige[n] Kosten der freien Station von dzt. € 42,14“) ab. Die Bewertung dieses Sachbezuges ist eine Sachfrage, weil sich aus dem Gesetz keine konkreten Bewertungen schließen lassen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts steht Paragraph 35, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph eins, EigenmittelVO einer Auslegung, wonach tatsächliche Sachbezüge pauschaliert bewertet werden dürfen, nicht entgegen vergleiche zu einer diesbezüglichen Pauschalierung im Anwendungsbereich des NÖ MSG NÖ LVwG 10.8.2016, LVwG-AV-285/001-2015). Weiters ist eine Berücksichtigung des auf die BMS-Leistung angerechneten Sachbezugs bei einem Kostenbeitrag nach § 35 NÖ SHG aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen erforderlich, weil es andernfalls zu einer doppelten Anrechnung der gewährten Sachleistungen käme. Weiters ist eine Berücksichtigung des auf die BMS-Leistung angerechneten Sachbezugs bei einem Kostenbeitrag nach Paragraph 35, NÖ SHG aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen erforderlich, weil es andernfalls zu einer doppelten Anrechnung der gewährten Sachleistungen käme. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall einen Betrag von € 46,85 als monatlichen Kostenbeitrag vorschreibt. 3.
  10. Die Beschwerde bringt zwar vor, dass durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe erschwert bzw. gefährdet sei, begründet dies jedoch lediglich damit, dass dieser Betrag für ihn und seine Familie zu hoch sei. In der Beschwerde fehlt jegliches Vorbringen, worin genau die „Erschwerung“ der Inanspruchnahme der Hilfe liegt. Der Beschwerdeführer hat keine Sonderausgaben oder keinen spezifischen Bedarf geltend gemacht, der es ihm unmöglich machen würde, mit den gewährten BMS-Leistungen seinen notwendigen Lebensunterhalt bei Vorschreibung des Kostenbeitrages zu decken (vgl. VwGH 14.5.2007, 2006/10/0123). 3.
  11. Die Beschwerde bringt zwar vor, dass durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe erschwert bzw. gefährdet sei, begründet dies jedoch lediglich damit, dass dieser Betrag für ihn und seine Familie zu hoch sei. In der Beschwerde fehlt jegliches Vorbringen, worin genau die „Erschwerung“ der Inanspruchnahme der Hilfe liegt. Der Beschwerdeführer hat keine Sonderausgaben oder keinen spezifischen Bedarf geltend gemacht, der es ihm unmöglich machen würde, mit den gewährten BMS-Leistungen seinen notwendigen Lebensunterhalt bei Vorschreibung des Kostenbeitrages zu decken vergleiche VwGH 14.5.2007, 2006/10/0123). 3.
  12. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
  13. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Übrigen waren lediglich Rechtsfragen zu behandeln, weshalb die Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
  14. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.689.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.