RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-190/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau MM, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gerhard Hackenberger, Mag. Jürgen Greilberger, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Dezember 2016, Zl. SBS2-V-16 9967/5, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.
- Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin 240 Euro als Kostenbeitrag zum Strafverfahren zu zahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin 240 Euro als Kostenbeitrag zum Strafverfahren zu zahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.560 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen zu zahlen.Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.560 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen zu zahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie als Fahrzeuglenkerin des PKW *** am 12.11.2016 um 10.35 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der *** nächst Strkm. ***, Richtung *** das Fahrzeug gelenkt habe, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,68 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe. Über die Beschwerdeführerin wurden gemäß § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Geldstrafe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 120,-- vorgeschrieben.Über die Beschwerdeführerin wurden gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt und gemäß Paragraph 64, VStG ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 120,-- vorgeschrieben. Die Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das bekämpfte Straferkenntnis an Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln, mangelnder Sachverhaltsdarstellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung leide. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6.12.2016 ausgeführt, dass sie neben den im Rahmen der Einvernahme angegebenen am Vorabend konsumierten zwei Viertel Rotwein zusätzlich Medikamente für die Bekämpfung ihrer Grippesymptome sowie Rumtee wegen Schlaflosigkeit im Laufe der Nacht zu sich genommen habe. Auch habe sie ausgeführt, dass sie zur Beruhigung ihrer Nerven nach dem Verkehrsunfall das alkoholhaltige Medikament „Buerlecithin flüssig“ zu sich genommen habe, sich über den relativ hohen Alkoholgehalt des Medikamentes nicht bewusst gewesen zu sein und deshalb keine näheren Angaben zu einem allfälligen Nachtrunk gemacht zu haben. Dass sie Buerlecithin zu sich genommen habe, habe sie bereits im Rahmen ihrer Einvernahme gegenüber den Beamten der PI *** angegeben. Die Beschwerdeführerin habe die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen für die Ermittlung des von ihr getätigten reinen Nachtrunkes beantragt. Durch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen hätte der Beweis erbracht werden können, dass der tatsächliche Alkoholgehalt der Atemluft der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt um etwa 0,48 g/l geringer gewesen sei, als die Messung ergeben habe, sodass der Alkoholgehalt tatsächlich 0,88 g/l bzw. 0,44mg/l betragen hätte. Die Bestellung eines Sachverständigen sei von der Behörde jedoch ebenso unterlassen worden wie die Einvernahme der beantragten Zeugen. Es werde daher neuerlich der Antrag auf Bestellung eines medizinischen Sachverständigen für die Ermittlung des reinen Nachtrunkes aufgrund der Einnahme von Buerlecithin gestellt. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt und fehlten die Feststellungen der belangten Behörde über den Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin und dessen Zustandekommen bzw. darüber was und wieviel die Beschwerdeführerin wann getrunken habe und welchen Alkoholgehalt die jeweils konsumierten alkoholischen Getränke aufwiesen. Ebenso wenig sei festgestellt worden, zu welchem Zeitpunkt bzw. ob die Beschwerdeführerin überhaupt das Medikament Buerlecithin getrunken habe, geschweige denn seien die Angaben der Beschwerdeführerin überprüft worden. Im Ergebnis liege daher eine nicht schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde, auf dessen Grundlage eine rechtlich unrichtige Entscheidung getroffen worden sei, vor. Es werde der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung des von der belangten Behörde verabsäumten Ermittlungsverfahrens gestellt, in eventu die Abänderung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs. 1b StVO begangen habe und entsprechende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe begehrt.Es werde der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung des von der belangten Behörde verabsäumten Ermittlungsverfahrens gestellt, in eventu die Abänderung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begangen habe und entsprechende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe begehrt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- April 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschuldigtenvertreters, Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeugen FM, RI SK und BI MT sowie durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt. Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Die Beschuldigte lenkte am 12.11.2016, gegen 10.35 Uhr den PKW *** im Gemeindegebiet ***, auf der ***, Richtung ***, Strkm. ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab bei der ersten Messung am 12.11.2016 um 11.07 Uhr einen Wert von 0,70 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, bei der zweiten Messung um 11.08 Uhr einen Wert von 0,68 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Dass die Beschwerdeführerin zum angeführten Zeitpunkt das näher bezeichnete KFZ lenkte, hat diese nicht bestritten. Das Messergebnis wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachtrunk ist Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.12.2001, Zl. 99/02/0097, vom 28.3.2003, 2001/02/0031 u.v.a.) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie habe vorerst gar nicht gewusst, dass in dem von ihr eingenommenen Arzneimittel Buerlecithin Alkohol enthalten ist, so ist dem entgegen zu halten, dass es auf das Motiv, weshalb die Betroffene den in weiterer Folge behaupteten Nachtrunk gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht unverzüglich erwähnt hat, nicht ankommt (VwGH vom 21.12.2001, 99/02/0097). Die beantragte Einvernahme der Zeugin CN zum Beweis dafür, dass sie erst nach dem Vorfallsgeschehen ihrer Tochter mitgeteilt habe, dass Buerlecithin Alkohol enthalte und die Beschuldigte davor nicht in Kenntnis des Alkoholgehaltes gewesen sei, ist daher entbehrlich. Weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (z.B. VwGH vom 17.6.2004, Zl. 2002/03/0018; 30.10.2006, 2005/02/0315 u.v.a.). In diesem Zusammenhang hat die Zeugin RI SK glaubhaft angegeben, die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Amtshandlung überhaupt keinen Nachtrunk erwähnt. Der Zeuge BI MT hat glaubhaft angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber telefonisch erst am Nachmittag des 12.11.2016 den Nachtrunk von einem „Stamperl“ Buerlecithin angeführt habe. Die Beschwerdeführerin selbst hat divergierende Angaben zur Menge des von ihr behaupteten Nachtrunks getätigt, indem sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angab, sie habe ein oder zwei oder mehrere Schlucke Buerlecithin nachgetrunken, in der Rechtfertigung vom 6.12.2016 wiederum ausführte, sie habe schluckweise zumindest ein Viertel (125 ml) einer 500 ml Flasche Buerlecithin nachgetrunken. Der Zeuge FM hat demgegenüber angegeben, seine Mutter habe einen, höchstens zwei Schlucke aus einer braunen Flasche nachgetrunken. Die Beschuldigte hat aufgrund differierender Angaben bereits die konkrete Behauptung der Menge des als Nachtrunk konsumierten Alkohols unterlassen, geschweige denn unter Beweis gestellt. Das erkennende Gericht erachtet daher – wie bereits die Bezirkshauptmannschaft – die Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig und erübrigt sich in diesem Zusammenhang ein medizinisches Gutachten einzuholen, zumal dieses ausschließlich auf den von der Behörde als unglaubwürdig beurteilten Nachtrunkbehauptungen basieren müsste (VwGH 20.4.2004, 2003/02/0253). Angesichts einer nicht präzisierten Nachtrunkmenge bzw. der wechselnden Verantwortung der Beschuldigten in dieser Frage ist die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Vornahme einer Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt entbehrlich (VwGH 23.2.2000, 99/03/0402). Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Kraftfahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 darf ein Kraftfahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine konkreten Umstände vorgebracht, welche Zweifel an der Gültigkeit des Messergebnisses verursacht hätten. Indem dem Vorbringen des Nachtrunks – wie oben dargelegt – nicht gefolgt werden kann, geht auch das unkonkrete Vorbringen, die Alkomatmessung sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Alkotest erfolgt, ins Leere. Demgegenüber hat der Zeuge BI MT glaubhaft angegeben, die Beschuldigte sei zumindest während 15 Minuten vor Durchführung der Atemluftmessung unter Beobachtung gestanden, habe während dieser Zeit bestimmt nichts zu sich genommen (vgl. VwGH 19.6.1991, 91/02/0026 u.a.).Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine konkreten Umstände vorgebracht, welche Zweifel an der Gültigkeit des Messergebnisses verursacht hätten. Indem dem Vorbringen des Nachtrunks – wie oben dargelegt – nicht gefolgt werden kann, geht auch das unkonkrete Vorbringen, die Alkomatmessung sei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Alkotest erfolgt, ins Leere. Demgegenüber hat der Zeuge BI MT glaubhaft angegeben, die Beschuldigte sei zumindest während 15 Minuten vor Durchführung der Atemluftmessung unter Beobachtung gestanden, habe während dieser Zeit bestimmt nichts zu sich genommen vergleiche VwGH 19.6.1991, 91/02/0026 u.a.). Indem die Alkomatmessung unbestritten am 12.11.2016, um 11.08 Uhr, einen relevanten Wert von 0,68 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft (1,36 Promille Alkoholgehalt des Blutes) ergeben hat, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung somit erfüllt. Dem Antrag auf Einvernahme der Zeugen Mag. RM und MoM zum Beweis dafür, dass die Beschuldigte am Morgen des Vorfalls keine alkoholischen Getränke zu sich genommen habe und offensichtlich nicht alkoholisiert gewesen sei, war keine Folge zu geben, indem das Ergebnis einer Atemluftmessung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann (VwGH 20.9.2000, 2000/03/0208; 11.7.2001, 97/03/0230; 21.12.2011, 99/02/0097 u.v.a.). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurden im Sinne des § 5 VStG keine Umstände vorgebracht, die eine Exkulpierung bewirken würden. Die Beschuldigte hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurden im Sinne des Paragraph 5, VStG keine Umstände vorgebracht, die eine Exkulpierung bewirken würden. Die Beschuldigte hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Zur Strafhöhe: § 19 Abs. 1 VStG Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Abs. 2Absatz 2 Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Eigenangaben verfügt die Beschuldigte über ein monatliches Einkommen von ca. € 900,--, ist Alleineigentümerin einer Wohnung sowie Hälfteigentümerin einer weiteren Wohnung, Verbindlichkeiten in der Höhe von € 180.000, hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Mildernd wirkt die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die maßgebliche Strafnorm des § 99 Abs. 1a StVO 1960 sieht für Verwaltungsübertretungen wie im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen vor.Die maßgebliche Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 sieht für Verwaltungsübertretungen wie im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen vor. Die verhängten Strafen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schuld- und tatangemessen. Indem die Behörde ohnedies die gesetzliche Mindeststrafe verhängte, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung (VwGH 25.1.1993, 92/10/0419 u.v.a.). Indem die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vor. Nachdem der Beschwerde keine Folge gegeben werden konnte, musste gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, wobei mindestens ein Betrag von 10 Euro zu verhängen ist, vorgeschrieben werden. Nachdem der Beschwerde keine Folge gegeben werden konnte, musste gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, wobei mindestens ein Betrag von 10 Euro zu verhängen ist, vorgeschrieben werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.190.001.2017