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{'item': 'LVwG-AV-1300/001-2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 11Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1300/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende auf folgende Bestimmungen gestützt wird:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende auf folgende Bestimmungen gestützt wird: - § 64 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) iVm § 8 Z 7 lit. a der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV), sowie- Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (NAG-DV), sowie - § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV. - Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr SL, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte persönlich am
  3. April 2015 über die Österreichische Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Dazu wurden von ihm mehrere Unterlagen vorgelegt. 1.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  5. Oktober 2015 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen. Gestützt wurde die Abweisung spruchgemäß auf §§ 11, 64 Abs. 1 NAG. 1.
  6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  7. Oktober 2015 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen. Gestützt wurde die Abweisung spruchgemäß auf Paragraphen 11, 64, Absatz eins, NAG. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Vermögens und seiner Studienabsichten unrichtige Angaben getätigt. Er habe als Vermögensnachweis eine Saldobestätigung über 9.029,90 Euro der Pro Credit Bank in *** vorgelegt und auf Befragung durch die Österreichische Botschaft letztendlich zugegeben, dass er über diesen Geldbetrag nicht verfügen habe können. Die Bestätigung sei in Irreführungsabsicht vorgelegt worden, um sich ein nicht zustehendes Recht zu erschleichen. Die zusätzlich vorgelegte Haftungserklärung ändere nichts am anfänglichen Täuschungsversuch. Betreffend die Studienabsichten sei ein Beweis für ein zielstrebiges und gewissenhaftes Absolvieren nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführer wolle das Studium als Vorwand nehmen, um seiner Verlobten in Österreich nahe zu sein. Eine positive Prognosebeurteilung sei nicht zu erteilen, der Beschwerdeführer wolle sich den Aufenthalt in Österreich erschleichen. 1.
  8. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde, wobei – für den Fall, dass nicht bereits auf Grund der Aktenlage die Aufenthaltsbewilligung erteilt werde – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Bescheidbegründung unzutreffend sei. Die Eigenmittel in Höhe von 9.029,90 Euro seien dem Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt zur Verfügung gestanden und es würden daher keine falschen Angaben vorliegen. Dem Gesetzestext sei auch nicht zu entnehmen, dass ein Antragsteller über Eigenvermögen verfügen müsse, weshalb dem Umstand ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Der Beschwerdeführer habe eine dem Gesetz entsprechende Haftungserklärung und eine gesetzeskonforme Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt. Weiters eine Bestätigung, wonach er seit Oktober 2014 im Kosovo studiere, und einen Bescheid der Universität Wien, wonach er für das Diplomstudium Rechtswissenschaften in Österreich zugelassen werden könnte. Dass der Beschwerdeführer keine ernsthafte Studienabsicht habe, sei aus der Luft gegriffen und durch nichts begründet. Weshalb durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sein solle, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Vorgelegt wurden neuerliche Bankbestätigungen, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer nunmehr über einen Geldbetrag in Höhe von 8.013,25 Euro verfüge. Dieses Geld stamme von dritter Seite und sei ausschließlich zur Finanzierung allfälliger Lebensunterhaltskosten in Österreich vorgesehen.
  9. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  10. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  11. Mit Schreiben vom
  12. Jänner 2017 legte der Beschwerdeführer eine weitere Bankbestätigung vor. 2.
  13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Rechtssache (nachdem ein zuvor ausgeschriebener Verhandlungstermin vertagt werden musste) am
  14. März 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden der Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren einbezogen. Weiters wurde der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zur Sache befragt und es wurde der Vater der Verlobten des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung an, Unterlagen für die Tragfähigkeit der abgegebenen Haftungserklärung, für die Eigenmittel, für den Krankenversicherungsschutz, für die Studienzulassung in Österreich, zum Studium im Kosovo und zur Unbescholtenheit binnen drei Wochen aktualisiert vorzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht zur Verhandlung. 2.
  15. Mit Schreiben vom
  16. März 2017 wurden seitens des Beschwerdeführers eine Strafregisterauskunft aus dem Kosovo, eine Versicherungsbestätigung, ein SVA-Kontoauszug, eine Bankbestätigung, sowie ein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt. Ausgeführt wurde, dass die bereits vorgelegten Unterlagen noch aktuell seien und dass keine wesentliche Änderung eingetreten sei. 2.
  17. Mit Schreiben vom
  18. März 2017 wurden seitens des Beschwerdeführers eine Strafregisterauskunft aus dem Kosovo, eine Versicherungsbestätigung, ein , SVA-Kontoauszug, eine Bankbestätigung, sowie ein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt. Ausgeführt wurde, dass die bereits vorgelegten Unterlagen noch aktuell seien und dass keine wesentliche Änderung eingetreten sei.
  19. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  20. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer wurde am
  21. Februar 1990 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geboren und er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er stellte persönlich am
  22. April 2015 über die Österreichische Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wies diesen Antrag – da der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vermögens und seiner Studienabsichten unrichtige Angaben getätigt habe (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG) – mit Bescheid vom
  23. Oktober 2015 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er stellte persönlich am
  24. April 2015 über die Österreichische Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wies diesen Antrag – da der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vermögens und seiner Studienabsichten unrichtige Angaben getätigt habe (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG) – mit Bescheid vom
  25. Oktober 2015 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufrecht als Student der Rechtswissenschaften zugelassen und er beabsichtigt nach seinen Angaben, in Österreich das Studium der Rechtswissenschaften zu absolvieren. Der Beschwerdeführer hat dazu im Verfahren einen Bescheid der Universität Wien vom
  26. Februar 2015, Zl. 47013 2014/Bac384B-HS, vorgelegt, wonach er zum Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen werden könne. Vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium wurde dem Beschwerdeführer allerdings in diesem Bescheid die positive Ablegung der „Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2)“ vorgeschrieben, da der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache fehlen würde. Darauf hingewiesen wurde im Bescheid, dass die tatsächliche Zulassung zum gewählten Studium erst erfolge, wenn die im Bescheid genannte Bedingung erfüllt und nachgewiesen sei. Eine (tatsächliche) Zulassung zu einem Studium in Österreich liegt nicht vor. Zum Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der durchgeführten Verhandlung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch über keinen Krankenversicherungsschutz in Österreich verfüge. Sobald der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erhalte, würde der Vater der Verlobten des Beschwerdeführers die Beiträge übernehmen. Mit Schreiben vom
  27. März 2017 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Versicherungsbestätigung der *** vorgelegt. Auf dieser sind 90 Tage als „Number of triping days“ bei einer Gültigkeit von
  28. März 2017 bis
  29. März 2018 festgehalten. Weiters ist festgehalten: „Medical expenses including emergency assistance Repatriation expenses“. Nicht umfasst ist „Personal accident“. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über seine Verlobte und deren Familie. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte haben sich im Kosovo kennengelernt. Der Vater seiner Verlobten hat für ihn am
  30. Mai 2015 eine Haftungserklärung abgegeben und auch eine Wohnrechtsvereinbarung mit ihm geschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von seinem Vater, einer Schwester und zwei Halbbrüdern. 3.
  31. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Antragstellung, zur Antragsabweisung und zur Beschwerdeerhebung ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer im Kosovo aufrecht als Student der Rechtswissenschaften zugelassen ist, ergibt sich aus der in der durchgeführten Verhandlung vorgelegten Bestätigung vom
  32. Februar
  33. Dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben beabsichtigt, in Österreich das Studium der Rechtswissenschaften zu absolvieren, ergibt sich u.a. aus den Angaben des Rechtsanwaltes in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 3). Die Feststellungen zum Bescheid der Universität Wien beruhen auf dem bei Antragstellung vorgelegten Bescheid. Dass eine (tatsächliche) Zulassung zu einem Studium in Österreich nicht vorliegt, ergibt sich auf Grund der gegebenen Aktenlage und der Angaben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers. Festzuhalten ist dazu, dass der Bescheid der Universität Wien die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium vorschreibt und dass im Bescheid zudem darauf hingewiesen wurde, dass die tatsächliche Zulassung zum gewählten Studium erst erfolge, wenn die im Bescheid genannte Bedingung erfüllt und nachgewiesen sei. Dementsprechend wurde auch in der erhobenen Beschwerde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Studium „zugelassen werden könnte“ (Beschwerde S 4). In der Verhandlung gab der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausdrücklich an, zu glauben, dass der Bescheid der Universität Wien nach wie vor aktuell sei. Etwas anderes sei ihm nicht bekannt (Verhandlungsschrift S 4). Mit der Urkundenvorlage vom
  34. März 2017 wurde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet und kein Nachweis für die Zulassung zu einem Studium in Österreich erbracht. Die Feststellungen zum Krankenversicherungsschutz beruhen auf den Angaben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 8) sowie auf der mit Schreiben vom
  35. März 2017 vorgelegten Bestätigung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer noch nie in Österreich aufhältig war, beruht auf den übereinstimmenden Angaben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers und des Vaters der Verlobten des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 5 und 7). Dass der Beschwerdeführer in Österreich über seine Verlobte und deren Familie verfügt und dass das Kennenlernen im Kosovo stattfand, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Vaters der Verlobten in der Verhandlung. Ebenso ergeben sich aus den Angaben des Vaters der Verlobten auch die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Kosovo (Verhandlungsschrift S 7). Hinsichtlich der Haftungserklärung und der Wohnrechtsvereinbarung ist auf den Akteninhalt zu verweisen.
  36. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  37. § 11 und § 64 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten wörtlich:4.
  38. Paragraph 11 und Paragraph 64, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten wörtlich: „Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ „Studierende § 64.

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.“ 4.
  4. § 7 Abs. 1 Z 6 und § 8 Z 7 lit. a der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV), lautet wörtlich: 4.
  5. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (NAG-DV), lautet wörtlich: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: […]
  1. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);“
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);“ „Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen §
  3. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: […]
  4. für eine ‚Aufenthaltsbewilligung – Studierender‘: a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;“
  5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  6. Zur Abweisung der beantragten Aufenthaltsbewilligung: 5.1.
  7. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende spruchgemäß auf §§ 11, 64 Abs. 1 NAG und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vermögens und seiner Studienabsichten unrichtige Angaben getätigt habe (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG). Seitens des Beschwerdeführers wurde dies bestritten. Die Bescheidbegründung sei unzutreffend und es liege keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor. 5.1.
  8. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende spruchgemäß auf Paragraphen 11, 64, Absatz eins, NAG und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vermögens und seiner Studienabsichten unrichtige Angaben getätigt habe (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). Seitens des Beschwerdeführers wurde dies bestritten. Die Bescheidbegründung sei unzutreffend und es liege keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Gefährdung aktuell vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371), sind ausgehend von den getroffenen Feststellungen jedenfalls weitere Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben.Unabhängig von der Frage, ob eine solche Gefährdung aktuell vorliegt vergleiche , dazu etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371), sind ausgehend von den getroffenen Feststellungen jedenfalls weitere Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben. 5.1.
  9. Zum beabsichtigten Studium des Beschwerdeführers in Österreich: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, beabsichtigt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben, in Österreich das Studium der Rechtswissenschaften zu absolvieren. Der Beschwerdeführer hat dazu im Verfahren einen Bescheid der Universität Wien vorgelegt, wonach er zum Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen werden könne. Vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium wurde dem Beschwerdeführer allerdings in diesem Bescheid die positive Ablegung der „Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2)“ vorgeschrieben und es wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Zulassung zum gewählten Studium erst erfolge, wenn die im Bescheid genannte Bedingung erfüllt und nachgewiesen sei. Eine (tatsächliche) Zulassung zu einem Studium in Österreich liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor (vgl. auch § 60 Abs. 1 und Abs. 4 UG). Eine (tatsächliche) Zulassung zu einem Studium in Österreich liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor vergleiche auch Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 4, UG). Der Beschwerdeführer erfüllt daher eine besondere Erteilungsvoraussetzung – § 64 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 8 Z 7 lit. a NAG-DV – nicht (vgl. etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118). Der Beschwerdeführer erfüllt daher eine besondere Erteilungsvoraussetzung – Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV – nicht vergleiche etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118). 5.1.
  10. Zum Bestehen eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes:

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Dementsprechend verlangt § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV den Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Dementsprechend verlangt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV den Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht. Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde ist zum Nachweis dieser Voraussetzung verpflichtet (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109). Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte vergleiche , etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde ist zum Nachweis dieser Voraussetzung verpflichtet vergleiche etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV ausgeführt, dass sich aus dieser Regelung ergibt, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht (vgl. VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV ausgeführt, dass sich aus dieser Regelung ergibt, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht vergleiche , VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der durchgeführten Verhandlung zum Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch über keinen solchen Schutz in Österreich verfüge. Sobald der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erhalte, würde der Vater der Verlobten des Beschwerdeführers die Beiträge übernehmen. Mit Schreiben vom

  1. März 2017 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Versicherungsbestätigung der *** vorgelegt. Auf dieser sind 90 Tage als „Number of triping days“ bei einer Gültigkeit von
  2. März 2017 bis
  3. März 2018 festgehalten. Weiters ist festgehalten: „Medical expenses including emergency assistance Repatriation expenses“. Nicht umfasst ist „Personal accident“. Das Bestehen eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes wird damit nicht nachgewiesen. Festzuhalten ist dazu, dass der vorgelegten Bestätigung nicht zu entnehmen ist, dass die zu fordernde Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Pflichtversicherung gegeben wäre. Davon abgesehen kann die Bestätigung aber auch schon wegen ihrer Gültigkeitsdauer nicht als ausreichend angesehen werden kann, weil der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellen wäre (vgl. VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391). Festzuhalten ist dazu, dass der vorgelegten Bestätigung nicht zu entnehmen ist, dass die zu fordernde Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Pflichtversicherung gegeben wäre. Davon abgesehen kann die Bestätigung aber auch schon wegen ihrer Gültigkeitsdauer nicht als ausreichend angesehen werden kann, weil der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) auszustellen wäre vergleiche VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391). Der Beschwerdeführer erfüllt daher auch die Voraussetzung des Bestehens eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes nicht. Die vorgelegte Haftungserklärung vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil auch diese das Bestehen eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes voraussetzt (vgl. etwa die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG: „für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung […] aufkommen“). Ebensowenig vermag – fallbezogen schon mangels entsprechenden Vorbringens – die prinzipiell bestehende Möglichkeit zur Selbstversicherung etwas daran zu ändern (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0079; vgl. idZ auch etwa § 16 Abs. 3 ASVG zum Beginn der Selbstversicherung).Die vorgelegte Haftungserklärung vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil auch diese das Bestehen eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes voraussetzt vergleiche etwa die Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG: „für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung […] aufkommen“). Ebensowenig vermag – fallbezogen schon mangels entsprechenden Vorbringens – die prinzipiell bestehende Möglichkeit zur Selbstversicherung etwas daran zu ändern vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0079; vergleiche idZ auch etwa Paragraph 16, Absatz 3, ASVG zum Beginn der Selbstversicherung). Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch

§ 11Abs.

3 NAG trotz Ermangelung der genannten allgemeinen Voraussetzung ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen und es wurde derartiges auch zu keiner Zeit im Verfahren vorgebracht (vgl. etwa VwGH 9.7.2009, 2008/22/0338; 22.1.2014, 2012/22/0245).Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch

Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Ermangelung der genannten allgemeinen Voraussetzung ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen und es wurde derartiges auch zu keiner Zeit im Verfahren vorgebracht vergleiche etwa VwGH 9.7.2009, 2008/22/0338; 22.1.2014, 2012/22/0245). Festzuhalten ist dazu insbesondere, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar über seine Verlobte und deren Familie verfügt, aber eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende und nicht primär die Familienzusammenführung begehrt. Der Beschwerdeführer war auch noch nie in Österreich aufhältig und es hat sich auch das Kennenlernen mit der Verlobten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ereignet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK (vgl. VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Im Kosovo verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von seinem Vater, einer Schwester und zwei Halbbrüdern. Fallbezogen ist daher im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007 und 19.086/2010; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).Festzuhalten ist dazu insbesondere, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar über seine Verlobte und deren Familie verfügt, aber eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende und nicht primär die Familienzusammenführung begehrt. Der Beschwerdeführer war auch noch nie in Österreich aufhältig und es hat sich auch das Kennenlernen mit der Verlobten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ereignet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK vergleiche VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Im Kosovo verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von seinem Vater, einer Schwester und zwei Halbbrüdern. Fallbezogen ist daher im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007, und 19.086 aus 2010,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). 5.1.4. Die Beschwerde ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende auf § 64 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 8 Z 7 lit. a NAG-DV sowie auf § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV gestützt wird (vgl. auch etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123, zur Zulässigkeit der Änderung des Versagungsgrundes).5.1.4. Die Beschwerde ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV sowie auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV gestützt wird vergleiche auch etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123, zur Zulässigkeit der Änderung des Versagungsgrundes). 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1300.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.