RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-147/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 11Abs.
3 Führerscheingesetz absolviert. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer bislang in Österreich nicht einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz unterzogen und hat der Beschwerdeführer in Österreich bislang auch nicht
Paragraph 11, Absatz 3, Führerscheingesetz absolviert.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist. Glaubwürdig wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er auch in Syrien geboren ist und dort bis Ende 2012 jedenfalls auch durchgehend aufhältig war. Dass der Beschwerdeführer seit Juni 2014 durchgehend in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus seiner Aussage im Zusammenhang mit der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Es liegen auch keinerlei gegenteilige Beweisergebnisse für die Aussage des Beschwerdeführers dahingehend vor, dass er sich im Zeitraum von Ende 2012 bis Mitte 2014 im Rahmen seiner Flucht in der Türkei aufgehalten hat. Was die Frage der Echtheit des vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten syrischen Führerscheines betrifft, folgte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vollinhaltlich dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 22.11.2016 im Zusammenhang mit der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen CI RF. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst durch Einsichtnahme in das Original des vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Führerscheines davon überzeugen, dass in sich das Untersuchungsergebnis des Landeskriminalamtes Niederösterreich schlüssig und nachvollziehbar ist. Insbesondere durch die Vorlage von Vergleichsführerscheinen aus Syrien durch den Zeugen ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich offenkundig, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein eine andere, insbesondere kleinere (äußere) Folie aufweist, der Stempel nicht direkt – wie ansonsten üblich – auf dem Papier des Führerscheins, sondern auf einer zusätzlichen inneren Folie aufgebracht wurde und außerdem die Unterschrift des angeblich ausstellenden Organes eine völlig andere ist als auf den vom Zeugen vorgelegten Vergleichsführerscheinen, welche jedoch ebenso von diesem Organ ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich diesbezüglich einzig damit, dass er den Führerschein in dieser der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Form von der ausstellenden Behörde in Syrien erhalten habe. Damit wurde vom Beschwerdeführer völlig unsubstantiiert dem Untersuchungsbericht entgegengetreten und war die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bezeichnend und ins Bild passend hatte der Beschwerdeführer auch nicht bei seiner Einreise in Österreich den Führerschein bei sich. Diesbezüglich verantwortete sich der Beschwerdeführer damit, dass er befürchtete, den Führerschein während seiner Flucht zu verlieren. In wie weit die vom Beschwerdeführer dargestellte Übermittlung des Führerscheines von seinem Bruder in Syrien zu seinem Bruder in der Türkei und in weiterer Folge weiter nach Österreich jedoch einen sicheren Weg darstellte bzw. darstellen sollte, ist doch fraglich. Der Beschwerdeführer führte weiters im Rahmen seiner Einvernahme aus, wie er in Syrien zu seiner Lenkberechtigung gekommen sei und legte er schließlich mit der Beschwerde auch eine Bestätigung des Verkehrsdepartments von Damaskus samt englischer Übersetzung (Beilage./4) vor. Aus dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine Lenkberechtigung zur Serien- und Führerscheinnummer laut des von ihm vorgelegten Führerscheines seit 05.12.2012 verfügen würde. Auch daraus kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch nicht glaubwürdig entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über die behauptete syrische Lenkberechtigung verfügt. So bleibt mangels Überbeglaubigung vor allem durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde zweifelhaft, in wie weit hier tatsächlich eine gültige (amtliche) Bestätigung, geschweige denn korrekte Übersetzung dieser Bestätigung vorliegt. Im Ergebnis bestehen somit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer die von ihm dargelegte Lenkberechtigung in Syrien erworben hat, sodass insgesamt dazu eine negative Feststellung zu treffen war. Dass der Beschwerdeführer bislang sich in Österreich weder einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 Führerscheingesetz noch einer praktischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 Führerscheingesetz unterzogen hat, wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer bislang sich in Österreich weder einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz noch einer praktischen Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Führerscheingesetz unterzogen hat, wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 5 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Führerscheingesetz (FSG): „
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:„
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: (…) 5. Klasse B:
- a)Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
- b)dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- c)Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- aa)seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
- bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
- bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
- cc)nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
- dd)der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist; (…)“ § 5 Abs. 1 FSG:Paragraph 5, Absatz eins, FSG: „
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller„
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
- seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,),
- das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat unddas für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und
- noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen oder Unterklassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.“ § 7 Abs. 1 FSG:Paragraph 7, Absatz eins, FSG: „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ § 8 Abs. 1 FSG:Paragraph 8, Absatz eins, FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“ § 11 Abs. 3 und 4 FSG:Paragraph 11, Absatz 3 und 4 FSG: „
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.„
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4)Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
- die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
- Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
- eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).“ § 23 Abs. 3 FSG:Paragraph 23, Absatz 3, FSG: „
(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
- Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
- entweder die fachliche Befähigung durch
§ 11Abs.
4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch
Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.“ § 9 Abs. 1 FSG-DV (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung):Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung): „
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:„
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
- für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
- für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
- Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3 FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist.Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einem Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu (vgl. z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einem Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu vergleiche z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung vergleiche z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass eben nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte (syrische) Lenkberechtigung zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung verfügt hat bzw. derzeit verfügt. Ebendies wurde dem Beschwerdeführer auch bereits von der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 29.11.2016 mitgeteilt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat letztendlich auch dahingehend Stellung genommen, indem er eine augenscheinlich vom Verkehrsdepartment Damaskus vorgelegte Bestätigung samt englischer Übersetzung vorgelegt hat. Über nochmaliges ausdrückliches Befragen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ob ansonsten weitere Beweismittel vorliegen, wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er diesbezüglich erst über seinen Bruder in Syrien Rücksprache halten müsse. Insgesamt wurde somit vom Beschwerdeführer nicht trotz mehrmaliger Einräumung der Möglichkeit auf gleicher fachlicher Ebene dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 22.11.2016 entgegengetreten und wurden vom Beschwerdeführer auch sonst keine schlüssigen Beweismittel vorgelegt, die auf das Vorliegen einer aufrechten (syrischen) Lenkberechtigung schließen lassen würden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass – was die weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 FSG betrifft – der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit Juni 2014 seinen Wohnsitz bereits in Österreich hat, jedoch der Beschwerdeführer bislang weder seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG nachgewiesen hat noch die fachliche Befähigung durch
§ 11Abs.
3 FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welchen Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Im Übrigen ist festzuhalten, dass – was die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, FSG betrifft – der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit Juni 2014 seinen Wohnsitz bereits in Österreich hat, jedoch der Beschwerdeführer bislang weder seine gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG nachgewiesen hat noch die fachliche Befähigung durch
Paragraph 11, Absatz 3, FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welchen Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 FSG, wodurch auch den offenen Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht mehr nachzukommen war, zumal auch durch diese jedenfalls nicht der Beweis für das Vorliegen der zuletzt genannten beiden Voraussetzungen zu erbringen war. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Untersuchungsmethoden der inländischen Landespolizeidirektionen nicht nachvollziehbar seien und die Untersuchungen gleicher syrischer Führerscheine unterschiedliche Ergebnisse bringen würden, ist zum Einen ebenso unsubstantiiert, zum Anderen per se nicht geeignet, den gegenständlich zugrunde liegenden Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich auch nur in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften. Ein Untersuchungsergebnis betreffend eines anderen Führerscheines in einem anderen Verfahren ist unerheblich, sodass auch der vom Beschwerdeführer beantragte Akt nicht beizuschaffen war. Auch dazu wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene dem Untersuchungsergebnis entgegengetreten. Außerdem sei auch bezogen auf diesen Beweisantrag darauf zu verweisen, dass diesem keine Relevanz zukommen kann, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls an den Voraussetzungen des Nachweises der gesundheitlichen Eignung und der Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung mangelt.Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG, wodurch auch den offenen Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht mehr nachzukommen war, zumal auch durch diese jedenfalls nicht der Beweis für das Vorliegen der zuletzt genannten beiden Voraussetzungen zu erbringen war. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Untersuchungsmethoden der inländischen Landespolizeidirektionen nicht nachvollziehbar seien und die Untersuchungen gleicher syrischer Führerscheine unterschiedliche Ergebnisse bringen würden, ist zum Einen ebenso unsubstantiiert, zum Anderen per se nicht geeignet, den gegenständlich zugrunde liegenden Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich auch nur in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften. Ein Untersuchungsergebnis betreffend eines anderen Führerscheines in einem anderen Verfahren ist unerheblich, sodass auch der vom Beschwerdeführer beantragte Akt nicht beizuschaffen war. Auch dazu wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene dem Untersuchungsergebnis entgegengetreten. Außerdem sei auch bezogen auf diesen Beweisantrag darauf zu verweisen, dass diesem keine Relevanz zukommen kann, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls an den Voraussetzungen des Nachweises der gesundheitlichen Eignung und der Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung mangelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu festgehalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgründe auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.147.002.2017