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LVwG-AV-333/001-2017

Obsah (8)§ 28§ 57aArt. 130§§ 373c§ 27a§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-333/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ent

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08.03.2012 wurde Herrn MA jun., ***, ***,

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von diversen Kraftfahrzeugen für die Begutachtungsstelle ***, ***, erteilt. Auf Grund von festgestellten Mängeln bei einer Revision der Begutachtungsstelle widerrief der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 05.08.2013 die erteilte Ermächtigung hinsichtlich der Fahrzeugarten „Kraftrad L1e, L2e und L5e“ und „Kraftwagen L6e und L7e“. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08.03.2012 wurde Herrn MA jun., ***, ***,

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von diversen Kraftfahrzeugen für die Begutachtungsstelle ***, ***, erteilt. Auf Grund von festgestellten Mängeln bei einer Revision der Begutachtungsstelle widerrief der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 05.08.2013 die erteilte Ermächtigung hinsichtlich der Fahrzeugarten „Kraftrad L1e, L2e und L5e“ und „Kraftwagen L6e und L7e“. Die Behörde teilte dem MA, geb. ***, mit Schreiben vom 05.08.2013 mit, dass er mangels Vertrauenswürdigkeit auf Grund eines Führerscheinentzuges vom 01.07.2013 bis 01.08.2014 aus der Liste der geeigneten Personen gestrichen worden sei. Weiters wurde bekannt gegeben, dass die Begutachtungstätigkeit in der genannten Begutachtungsstelle von Herrn MA, geb. *** (Bildungspass Nr. ***) durchzuführen sei. Schließlich widerrief der Landeshauptmann von Niederösterreich gegenüber Herrn MA, geb. ***, mit Bescheid vom 03.11.2016 die ihm erteilte eingeschränkte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der genannten Begutachtungsstelle mit sofortiger Wirkung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 09.01.2017 ab. MA, geb. ***, beantragte mit Schreiben vom 18.01.2017 die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung

§ 57aKFG.

Der Antrag enthielt als handelsrechtlichen Geschäftsführer angegeben, Herrn MA, geb. ***. Mit Bescheid vom 01.02.2017 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich diesen Antrag ab, da der namhaft gemachte handelsrechtliche Geschäftsführer zurzeit nicht vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 sei. Grund dafür wären, wie im Bescheid vom 03.11.2016 ausführlich dargelegt, mangelhafte und unrichtige Gutachtenserstattung, Streichung aus der Liste der geeigneten Personen und zahlreiche Übertretungen nach dem KFG 1967. Mit Eingabe vom 27.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung einer Ermächtigung

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 im gegenständlichen Standort in ***, als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie als geeignetes Personal gab er sich selbst an.MA, geb. ***, beantragte mit Schreiben vom 18.01.2017 die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung

Paragraph 57 a, KFG. Der Antrag enthielt als handelsrechtlichen Geschäftsführer angegeben, Herrn MA, geb. ***. Mit Bescheid vom 01.02.2017 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich diesen Antrag ab, da der namhaft gemachte handelsrechtliche Geschäftsführer zurzeit nicht vertrauenswürdig iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 sei. Grund dafür wären, wie im Bescheid vom 03.11.2016 ausführlich dargelegt, mangelhafte und unrichtige Gutachtenserstattung, Streichung aus der Liste der geeigneten Personen und zahlreiche Übertretungen nach dem KFG 1967. Mit Eingabe vom 27.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung einer Ermächtigung

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 im gegenständlichen Standort in ***, als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie als geeignetes Personal gab er sich selbst an. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2017 wurde der Antrag vom 27.02.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer als geeignete Person in der Prüfstelle von Herrn MA jun., geb. ***, zu den dort festgestellten Missständen beigetragen hätte, woraus sich eine negative Prognose für seine Vertrauenswürdigkeit ergäbe. Dagegen wurde von MA, geb. ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Zurücklegung seiner eigenen § 57a-Ermächtigung auch nicht mehr als geeignete Person für den Sohn in der Begutachtungsstelle in *** tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle daher sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung. Die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung wurde beantragt.Dagegen wurde von MA, geb. ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Zurücklegung seiner eigenen Paragraph 57 a, -, E, r, m, ä, c, h, t, i, g, u, n, g, auch nicht mehr als geeignete Person für den Sohn in der Begutachtungsstelle in *** tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle daher sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung. Die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung wurde beantragt. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: MA, geb. ***, hat keine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung

§ 57aAbs.

2 KFG 1967. Er hat positive Gutachten unrichtig und mangelhaft ausgestellt und ist aus der Liste der geeigneten Personen

§ 57aKFG 1967 gestrichen.

Der Beschwerdeführer MA, geb. ***, ist seit jedenfalls 05.08.2013 (Schreiben der Behörde an MA jun. hinsichtlich Streichung aus der Liste der geeigneten Personen) als einziger eine geeignete Person zur Durchführung der Begutachtungstätigkeit in der Begutachtungsstelle in ***, ***, bis zur Zustellung des Widerrufs der Ermächtigung gegenüber MA jun. mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2016. Es wurden von ihm bereits im Jahr 2013 zahlreiche Gutachten, welche mangelhaft sind, mit unterfertigt. Auch im Revisionszeitraum von 01.01.2016 bis 29.09.2016, welcher für den Widerruf der Ermächtigung mit Bescheid vom 03.11.2016 maßgeblich war, hat der Beschwerdeführer Gutachten miterstellt, welche fehlerhaft oder teilweise falsch sind. Geeignetes Personal ist im Antrag vom 27.02.2017, außer dem Beschwerdeführer, keines angegeben.MA, geb. ***, hat keine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967. Er hat positive Gutachten unrichtig und mangelhaft ausgestellt und ist aus der Liste der geeigneten Personen

Paragraph 57 a, KFG 1967 gestrichen. Der Beschwerdeführer MA, geb. ***, ist seit jedenfalls 05.08.2013 (Schreiben der Behörde an MA jun. hinsichtlich Streichung aus der Liste der geeigneten Personen) als einziger eine geeignete Person zur Durchführung der Begutachtungstätigkeit in der Begutachtungsstelle in ***, ***, bis zur Zustellung des Widerrufs der Ermächtigung gegenüber MA jun. mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2016. Es wurden von ihm bereits im Jahr 2013 zahlreiche Gutachten, welche mangelhaft sind, mit unterfertigt. Auch im Revisionszeitraum von 01.01.2016 bis 29.09.2016, welcher für den Widerruf der Ermächtigung mit Bescheid vom 03.11.2016 maßgeblich war, hat der Beschwerdeführer Gutachten miterstellt, welche fehlerhaft oder teilweise falsch sind. Geeignetes Personal ist im Antrag vom 27.02.2017, außer dem Beschwerdeführer, keines angegeben. Dieser Sachverhalt basiert auf der vorliegenden klaren Aktenlage des Behördenaktes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des KFG 1967 lauten auszugsweise: „§ 57a.

(1)
(2)Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen

Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. …“

(2)Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen

Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. …“ § 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV):Paragraph 3, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV): „

(1)Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.„

(1)Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a)Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2)Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen

Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2)Als geeignete Person im Sinne des Absatz eins, gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen

Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik; 2. erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik; 3. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik; 4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von

  1. a)Krafträdern,
  2. b)Anhängern,
  3. c)Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
  4. d)landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
  5. e)Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e, oder das Gewerbe Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und das Gewerbe Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker hinsichtlich der lit. b;die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau hinsichtlich Litera a,, das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich Litera b bis e, oder das Gewerbe Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und das Gewerbe Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker hinsichtlich der Litera b,; 5. erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
  6. a)Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
  7. b)Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
  8. b)Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Ziffer 4, Litera b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
  9. c)Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
  10. d)Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen; 6. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten; 7. Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die

§§ 373coder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw.

gleichgehalten oder

§ 27aAbs.

1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden. 7. Die Voraussetzungen der Ziffer 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die

Paragraphen 373 c, oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder

Paragraph 27 a, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3)Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen: 1. über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden; 2. über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
  1. a)den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
  2. b)die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),
  3. c)die rechtlichen Anforderungen und
  4. d)praktische Übungen; 3. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
  5. a)Ergänzungen zum Mängelkatalog und
  6. b)praktische Übungen, sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden. Die Grundausbildung

Z 1, die Schulung

Z 2 sowie die Erweiterungsschulung

Z 3 werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in Z 1 bis 3 genannten Schulungen mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.Die Grundausbildung

Ziffer eins,, die Schulung

Ziffer 2, sowie die Erweiterungsschulung

Ziffer 3, werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in Ziffer eins bis 3 genannten Schulungen mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.

(4)Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen

Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

(4)Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen

Absatz 3, mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

  1. an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und
  2. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen

Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden. 2. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen

Absatz 3, Ziffer 3, im Ausmaß von acht Stunden. Die Weiterbildung

Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen

§ 15, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung

Abs. 3 Z 1 bis 3 (Grundausbildung

Z 1, Schulung

Z 2, Erweiterungsschulung

Z 3) zu absolvieren.“Die Weiterbildung

Ziffer eins, wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Ziffer eins und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen

Paragraph 15,, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung

Absatz 3, Ziffer eins bis 3 (Grundausbildung

Ziffer eins,, Schulung

Ziffer 2,, Erweiterungsschulung

Ziffer 3,) zu absolvieren.“ Seit jedenfalls 05.08.2013 (informationsschreiben an MA jun. betreffend Streichung aus der Liste als geeignete Person und hinsichtlich der einzigen geeigneten Person für die Durchführung der Begutachtungstätigkeit) durfte nur der Beschwerdeführer Begutachtungen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, durchführen. Gutachten wurden in dieser Begutachtungsstelle auch ab diesem Zeitpunkt bis in das Jahr 2016 hinein ausgestellt. Als Ersteller war auch bei diversen Gutachten der Beschwerdeführer angeführt (z.B. die Gutachten vom 05.08.2015 mit der Nr. ***, vom 26.08.2016 mit der Nr. ***, vom 13.09.2016 mit der Nr. ***, vom 23.09.2016 mit der Nr. *** oder vom 01.09.2016 mit der Nr. ***). In diesen Gutachten fehlten teilweise Angaben über die Überprüfung des Kraftfahrzeuges, teilweise waren Angaben falsch (etwa eine technisch nicht mögliche Abregeldrehzahl). Damit hat der Beschwerdeführer aber bei der Erstellung mangelhafter und falscher Gutachten nach § 57a KFG 1967 zumindest mitgewirkt.Damit hat der Beschwerdeführer aber bei der Erstellung mangelhafter und falscher Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG 1967 zumindest mitgewirkt. Es ergibt sich daraus eine negative Prognose für die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967.Es ergibt sich daraus eine negative Prognose für die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. z.B. Erkenntnis vom 17.12.1992, 2001/11/0061).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche z.B. Erkenntnis vom 17.12.1992, 2001/11/0061). Da die Inhaber von Ermächtigungen

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 die große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgabe ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (vgl. VwGH vom 25.03.1991, AW 91/11/0006).Da die Inhaber von Ermächtigungen

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 die große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgabe ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen vergleiche VwGH vom 25.03.1991, AW 91/11/0006). Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit im hohen Maße (vgl. VwGH vom 22.11.1994, 94/11/0221).Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit im hohen Maße vergleiche VwGH vom 22.11.1994, 94/11/0221). Auf Grund der zeitnahen Ausstellung derart mangelhafter Gutachten auch im Jahr 2016 bestehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausübt, nämlich dahingehend, dass nur die Teilnahme betriebstauglicher und verkehrssicherer sowie nicht übermäßig schadstoffemittierender Fahrzeuge am Verkehr gewährleistet ist. Bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, legt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls einen strengen Maßstab an (vgl. VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077).Bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, legt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls einen strengen Maßstab an vergleiche VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 zu gewähren, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen.Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zu gewähren, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die Abweisung erfolgte daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob der Beschwerdeführer mangelhafte Gutachten iSd § 57a KFG 1967 ausgestellt und damit keine Vertrauenswürdigkeit hat. Es liegt auch keine Abweichung in der Beweiswürdigung vor.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob der Beschwerdeführer mangelhafte Gutachten iSd Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt und damit keine Vertrauenswürdigkeit hat. Es liegt auch keine Abweichung in der Beweiswürdigung vor.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. In gegenständlichem Fall musste auf den konkreten Einzelfall bezogen beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer vertrauenswürdig ist und konnte diese Beurteilung anhand der klaren Aktenlage erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.333.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.