GVG) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid
, Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG) eingestellt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe:
VO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (bezahlte Parkzeit überschritten). Tatzeit: von 13:16 Uhr bis 13:37 Uhr. Der Parkschein mit der Nr.636/09.12.2015 war um 13:15 Uhr abgelaufen.Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (bezahlte Parkzeit überschritten). Tatzeit: von 13:16 Uhr bis 13:37 Uhr. Der Parkschein mit der Nr.636/09.12.2015 war um 13:15 Uhr abgelaufen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 9 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 40,00 61 Stunden § 9 Abs.1 NÖ € 40,00 61 Stunden Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz“ Weiters wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. In ihrer Begründung verwies die Strafbehörde auf die Anzeige des Überwachungsdienstes für die abgabepflichtige Kurzparkzone vom
GVG durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin am
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG durchgeführt.
1 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes gelten die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen
VO 1960 erheben.
Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes gelten die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen
, Paragraph 25, StVO 1960 erheben. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.Nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten. Laut § 6 der zitierten Vorschrift kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.Laut Paragraph 6, der zitierten Vorschrift kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.
1 lit. a leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt.
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** vom 11. Dezember 2012 über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt *** (in der Folge: Verordnung) hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 1 Abgabepflichtige Kurzparkzonen In der Stadt *** ist (
Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl. Nr. 50/2012) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in nachstehend angeführten Kurzparkzonen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten: […]In der Stadt *** ist (
Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 2012,) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in nachstehend angeführten Kurzparkzonen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten: […] […] § 3 Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe und KontrolleinrichtungenParagraph 3, Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe und Kontrolleinrichtungen
Abs.2, Z.1 haben das Jahr, den Monat, den Tag und die Endzeit des Parkens nach Stunde und Minute, sowie die Höhe der entrichteten Kurzparkzonenabgabe zu enthalten. Bei der Berechnung der Endzeit des Parkens hat die angefangene Viertelstunde unberücksichtigt zu bleiben. Der Parkschein ist gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen oder, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe, an sonstiger gut sichtbarer Stelle.Automatenparkscheine
Absatz 2,, Ziffer eins, haben das Jahr, den Monat, den Tag und die Endzeit des Parkens nach Stunde und Minute, sowie die Höhe der entrichteten Kurzparkzonenabgabe zu enthalten. Bei der Berechnung der Endzeit des Parkens hat die angefangene Viertelstunde unberücksichtigt zu bleiben. Der Parkschein ist gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen oder, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe, an sonstiger gut sichtbarer Stelle. […]
Abs. 2, Z.3 (Vorverkaufsparkscheine) können noch bis 30. Juni 2013 zur Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe verwendet werden. Die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates vom 26.11.2001 betreffend Parkscheine
Anlage A zu dieser Verordnung bleiben noch bis 30. Juni 2013 in Kraft.Parkscheine
Absatz 2,, Ziffer 3, (Vorverkaufsparkscheine) können noch bis 30. Juni 2013 zur Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe verwendet werden. Die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates vom 26.11.2001 betreffend Parkscheine
Anlage A zu dieser Verordnung bleiben noch bis
Abs. 2, Z.
Abs. 2 Z. 3 sind vom Magistrat bis längstens 31.12.2015 gegen Rückerstattung des auf den Formularen aufgedruckten Geldbetrages einzulösen.“Beginnend mit 1. Juli 2013 dürfen nur mehr Parkscheine
Absatz 2,, Ziffer eins, und Ziffer 2, zur Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe verwendet werden. Noch im Umlauf befindliche bzw. noch nicht entwertete Vorverkaufsparkscheine
Absatz 2, Ziffer 3, sind vom Magistrat bis längstens 31.12.2015 gegen Rückerstattung des auf den Formularen aufgedruckten Geldbetrages einzulösen.“
VO 1960) gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.
VO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, StVO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Ziffer 27, angeführte Zeitdauer. Während § 1 Abs. 1 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes den (neutralen) Begriff des „Abstellens“ verwendet, wird in § 3 Abs. 1 der Verordnung normiert, dass die Kurzparkzonenabgabe bei Beginn des „Parkvorganges“ zu entrichten ist.Während Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes den (neutralen) Begriff des „Abstellens“ verwendet, wird in Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung normiert, dass die Kurzparkzonenabgabe bei Beginn des „Parkvorganges“ zu entrichten ist. Eine Legaldefinition, was unter Parkvorgang im Sinne dieser Verordnung zu verstehen ist, ergibt sich weder aus der Verordnung noch aus dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz. Aufgrund dessen, dass die Verordnung über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt *** ihre Grundlage im NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz hat, welches wiederum mehrfach auf die Straßenverkehrsordnung 1960 verweist, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Verordnungsgeber das Wort „Parkvorgang“ nicht zufällig, sondern vielmehr in Anlehnung an den Begriff des „Parkens“ in § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960 und – im Hinblick auf die diesbezügliche Ermächtigung für den Verordnungsgeber in § 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz – ganz bewusst abweichend vom Begriff des „Abstellens“ im NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz verstanden wissen wollte.
VO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für mehr als zehn Minuten. Aufgrund dessen, dass die Verordnung über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt *** ihre Grundlage im NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz hat, welches wiederum mehrfach auf die Straßenverkehrsordnung 1960 verweist, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Verordnungsgeber das Wort „Parkvorgang“ nicht zufällig, sondern vielmehr in Anlehnung an den Begriff des „Parkens“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, StVO 1960 und – im Hinblick auf die diesbezügliche Ermächtigung für den Verordnungsgeber in Paragraph 6, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz – ganz bewusst abweichend vom Begriff des „Abstellens“ im NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz verstanden wissen wollte.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, StVO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für mehr als zehn Minuten. Diese Auslegung wird auch durch folgenden Gedanken gestützt: Eine Person, die nicht von dem
2 Z 2 zur Verfügung gestellten Handyparken Gebrauch macht, muss ihr Kraftfahrzeug zwangsläufig nach dem Abstellen verlassen, um einen Automatenparkschein im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 der Verordnung zu lösen. Wäre der Beginn des Parkvorgangs mit dem Moment des Abstellens des Kraftfahrzeuges gleichzusetzen, wäre es für eine einzelne Person nicht möglich, einen Automatenparkschein zu lösen, ohne damit eine Verwaltungsübertretung zu setzen, wäre das Tatbild doch schon in der Zeit zwischen Abstellvorgang und Rückkehr vom Parkscheinautomaten als erfüllt anzusehen.Eine Person, die nicht von dem
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zur Verfügung gestellten Handyparken Gebrauch macht, muss ihr Kraftfahrzeug zwangsläufig nach dem Abstellen verlassen, um einen Automatenparkschein im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Verordnung zu lösen. Wäre der Beginn des Parkvorgangs mit dem Moment des Abstellens des Kraftfahrzeuges gleichzusetzen, wäre es für eine einzelne Person nicht möglich, einen Automatenparkschein zu lösen, ohne damit eine Verwaltungsübertretung zu setzen, wäre das Tatbild doch schon in der Zeit zwischen Abstellvorgang und Rückkehr vom Parkscheinautomaten als erfüllt anzusehen. Dies unterscheidet die gegenständliche Rechtslage auch von jener nach (früherem) Wiener Landesrecht, wonach die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem „Abstellen“ des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten war und der Lenker bereits dann den Tatbestand der Verkürzung der Abgabe verwirklichte, wenn er sich – wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen – ohne Entrichtung der Parkometerabgabe vom abgestellten Fahrzeug entfernte (vgl. VwGH 26.01.1998, 96/17/0354).Dies unterscheidet die gegenständliche Rechtslage auch von jener nach (früherem) Wiener Landesrecht, wonach die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem „Abstellen“ des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten war und der Lenker bereits dann den Tatbestand der Verkürzung der Abgabe verwirklichte, wenn er sich – wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen – ohne Entrichtung der Parkometerabgabe vom abgestellten Fahrzeug entfernte vergleiche VwGH 26.01.1998, 96/17/0354). Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass ein im Sinne der genannten Verordnung abgabenpflichtiger „Parkvorgang“ iSd § 3 Abs. 1 der Verordnung erst dann vorliegt, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug für mehr als zehn Minuten abgestellt wird.Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass ein im Sinne der genannten Verordnung abgabenpflichtiger „Parkvorgang“ iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung erst dann vorliegt, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug für mehr als zehn Minuten abgestellt wird. Da nicht in der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt länger als zehn Minuten abgestellt hat, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass ein Parkvorgang im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung im angelasteten Tatzeitpunkt noch nicht begonnen hat, weshalb auch keine fahrlässige Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, stattgefunden hat.Da nicht in der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum angelasteten Tatzeitpunkt länger als zehn Minuten abgestellt hat, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass ein Parkvorgang im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung im angelasteten Tatzeitpunkt noch nicht begonnen hat, weshalb auch keine fahrlässige Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, stattgefunden hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten , (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
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