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{'item': 'LVwG-AV-897/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-897/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Ing. LS, vertreten durch RA Dr. Michael Jägerndorfer, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.07.2016, Zl. BNS3-W-05478/009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Mit Schreiben vom 27.11.2015 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz für den Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Mit Schreiben vom 27.11.2015 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz für den Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer). Begründend führte er aus, Förster und als Revierleiter bei der ÖS AG angestellt zu sein. Zu seiner regelmäßigen Berufspflicht gehöre der Abschuss von Wildtieren. Bei dieser Tätigkeit sei er erheblichen akustischen Belastungen durch gehörschädigenden Schusslärm ausgesetzt. Der Schalldruckpegel eines schalenwildtauglichen Büchsenkalibers an der Mündung betrage ca. 162 – 172 dB, am Ohr immer noch rund 150 dB. Die Höhe des von ihm getätigten Wildabschusses seit der Bestellung zum Revierleiter im Jahr 2002 betrage ca. 300 Stück Schalenwild und ca. 30 Stück Raubwild. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung Lärm und Vibration (VOLV BGBl. II Nr. 22/2006) sei der Arbeitgeber verpflichtet, Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretene Niveau zu senken. Dabei müssen diese Gefahren am Entstehungsort ausgeschlossen und soweit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich sei. Der Lärmbekämpfung an der Quelle komme gemäß § 65

(1)AschG ein höherer Stellenwert und Priorität vor allen anderen Lärmminderungsmaßnahmen zu. Dies komme auch in dem diesbezüglichen Ausführungserlass des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 21.02.2009, Zahl: BMASK-461.309/0003-III/2/2009, klar zum Ausdruck. Nach Paragraph 9, Absatz 2, der Verordnung Lärm und Vibration (VOLV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,) sei der Arbeitgeber verpflichtet, Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretene Niveau zu senken. Dabei müssen diese Gefahren am Entstehungsort ausgeschlossen und soweit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich sei. Der Lärmbekämpfung an der Quelle komme gemäß Paragraph 65,
(1)AschG ein höherer Stellenwert und Priorität vor allen anderen Lärmminderungsmaßnahmen zu. Dies komme auch in dem diesbezüglichen Ausführungserlass des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 21.02.2009, Zahl: BMASK-461.309/0003-III/2/2009, klar zum Ausdruck. Die individuellen Auswirkungen von persönlichen Schutzausrüstungen, wie beispielsweise Gehörschütz, seien dabei laut dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei eine wirksame Maßnahme, um den bei der Schussabgabe entstehenden Spitzenschalldruck unter den gehörgefährdenden Expositionsgrenzwert abzusenken. So könne mit einem handelsüblichen Schalldämpfer der Schalldruck eines großkalibrigen Kugelschusses um ca. 30 – 35 dB auf 120 – 130 dB reduziert werden. Er trage eine Brille und weise darauf hin, dass ein Kapselgehörschutz aufgrund der durch die Brillenbügel verursachten Schallbrücke für Brillenträger ungeeignet sei. Ein angepasster Gehörschutz beeinträchtige den Gleichgewichtssinn und sei daher ebenso ungeeignet. Er habe einen beidseitigen Gehörschaden und lege dem Ansuchen eine arbeitsmedizinische Stellungnahme und einen Ambulanzbrief bei. 1.
  1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die Bezirkshauptmannschaft Baden eine jagdfachliche Stellungnahme vom 10.12.2015 ein, wonach die Verwendung eines Schalldämpfers für Jagdzwecke in Niederösterreich verboten sei. Mit Schreiben vom 07.01.2016 (Parteiengehör) teilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer diese jagdfachliche Stellungnahme mit und führte ergänzend aus, dass er sich auch eine Brille anpassen könne, die oberhalb des Gehörschutzes zu liegen komme. Auch das Tragen von Kontaktlinsen während der Jagdausübung wäre anzudenken. Zum Gehörschutz für Arbeit und Beruf sei anzumerken, dass speziell für die Jagd hervorragende Geräte entwickelt worden seien, die in der Lage seien, sofort auf Impulslärm zu reagieren. Auf der Jagd könne man leise Geräusche mit dem aktiven Gehörschutz sogar verstärken und der Benützer höre das Wild viel früher wechseln. 1.
  2. Mit Schreiben vom 19.01.2016 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die beantragte Ausnahmebewilligung nur für Jagdwaffen der Kategorie C gelten solle. Eine Jagdwaffe, die mit einem Schalldämpfer versehen sei, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei, sei eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften legale Waffe und somit auch zur Ausübung der Jagd im Bundesland Niederösterreich zulässig. Die Verwendung eines Schalldämpfers sei im NÖ Jagdgesetz nicht explizit verboten. Der Vorschlag, eine Brille mit möglichst dünnen Bügeln zu benützen, könne das Bestehen einer Schallbrücke nicht lösen, da der Brillenbügel selbst eine schallleitende Eigenschaft besitze. Er sei seit seinem
  3. Lebensjahr Brillenträger und habe mehrfach versucht, auf Kontaktlinsen umzusteigen, welche er jedoch nicht vertrage. Im Übrigen erfülle er den überwiegenden Teil des Abschusses quasi neben seinen forstlichen Tätigkeiten und würde die Zeit, die er benötige, um einen Gehörschutz aufzusetzen, das Flüchten des Wildes begünstigen und die Erfüllung der behördlichen Abschusspläne erschweren. Es sei nicht möglich, bei allen Begehungen andauernd Gehörschutz zu tragen, der im Dickicht verrutschen könne und dadurch wirkungslos sei. Ein Gehörschutz verändere die Gleichgewichtswahrnehmung und sei damit eine Gefahrenquelle für schwere Verletzungen durch Sturz und Absturz. Für die Einhaltung der im Antrag genannten gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen reiche eine Dämpfung des Schusskanales auf einen Wert unter 137 Dezibel Impulslärm. Dieser Wert werde beim Einsatz von handelsüblichen Vierkammerschalldämpfern jedenfalls erreicht. Er weise noch einmal darauf hin, dass die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen den technischen Möglichkeiten den Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung geben, im konkreten Fall bedeute das, Schalldämpfer vor Gehörschutz. 1.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.07.2016, Zl. BNS3-W-05478/009, wurde der Antrag vom 27.11.2015 um Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz, präzisiert und ergänzt mit Antrag vom 19.01.2016, zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer), abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hörbeeinträchtigung zwar ein subjektives Interesse für die gegenständliche Ausnahmebewilligung habe, jedoch das öffentliche Interesse an der Hörbarkeit des Schusses, welches ein wesentliches und notwendiges Aufmerksamkeitselement darstelle, überwiege. Die volle Hörbarkeit der Schussabgabe sei vor allem für andere Jäger, Arbeiter im Jagdgebiet und Waldbesucher, welche durch einen deutlich hörbaren und auch aus der Richtung bestimmbaren Schusskanal gewarnt werden, notwendig. Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers könne auch durch einen passiven Gehörschutz beherrscht werden und sei laut Aussage des Sachverständigen Dr. WI auch bei Brillenträgern möglich, weil z.B. auch bei sportlichen Schießveranstaltungen zur Sicherheit der Schützen und zur besseren Erkennbarkeit der Ziele Schussbrillen üblich seien und auch verwendet werden. Speziell für die Jagd seien passive Gehörschutzsysteme entwickelt worden, die sofort auf Impulslärm reagieren und dadurch den Schusskanal in seiner gesamten physikalischen Wirkung für das Gehör abblocken und dadurch reduzieren. Der bessere jagdliche Erfolg durch eine gesteigerte Abschusseffizienz sei zwar ein verständliches Interesse, stelle aber für die Behörde kein überwiegendes Interesse dar, um die Schutzwirkung des Verbotes der Verwendung eines Schalldämpfers aufzuheben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.07.2016, Zl. BNS3-W-05478/009, wurde der Antrag vom 27.11.2015 um Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz, präzisiert und ergänzt mit Antrag vom 19.01.2016, zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer), abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hörbeeinträchtigung zwar ein subjektives Interesse für die gegenständliche Ausnahmebewilligung habe, jedoch das öffentliche Interesse an der Hörbarkeit des Schusses, welches ein wesentliches und notwendiges Aufmerksamkeitselement darstelle, überwiege. Die volle Hörbarkeit der Schussabgabe sei vor allem für andere Jäger, Arbeiter im Jagdgebiet und Waldbesucher, welche durch einen deutlich hörbaren und auch aus der Richtung bestimmbaren Schusskanal gewarnt werden, notwendig. Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers könne auch durch einen passiven Gehörschutz beherrscht werden und sei laut Aussage des Sachverständigen Dr. WI auch bei Brillenträgern möglich, weil z.B. auch bei sportlichen Schießveranstaltungen zur Sicherheit der Schützen und zur besseren Erkennbarkeit der Ziele Schussbrillen üblich seien und auch verwendet werden. Speziell für die Jagd seien passive Gehörschutzsysteme entwickelt worden, die sofort auf Impulslärm reagieren und dadurch den Schusskanal in seiner gesamten physikalischen Wirkung für das Gehör abblocken und dadurch reduzieren. Der bessere jagdliche Erfolg durch eine gesteigerte Abschusseffizienz sei zwar ein verständliches Interesse, stelle aber für die Behörde kein überwiegendes Interesse dar, um die Schutzwirkung des Verbotes der Verwendung eines Schalldämpfers aufzuheben.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 23.08.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und verwies einleitend auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren. Er habe ein überwiegendes und berechtigtes Interesse an der Ausnahmeregelung unter Beweis gestellt. Der Schutz seiner Gesundheit durch alternative Schutzmaßnahmen wie das Tragen von elektronischen und äußerlichen Gehörschutzvarianten biete keinen tauglichen Ersatz für die Abdämpfung des Schusskanals an der Mündung. Da er im Rahmen seiner beruflichen Verpflichtungen den Abschuss von Schalenwild einhergehend zu verrichten habe, sei ihm das Tragen eines alternativen Gehörschutzes nicht nur nicht zumutbar, sondern schlichtweg auch nicht möglich, da ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtige. Darüber hinaus sei er Brillenträger und biete daher schon allein von diesen Voraussetzungen her ein Gehörschutz keine ausreichende Sicherheit. Der Schutz seiner Gesundheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit sei ein allgemein anerkanntes höchstrangiges öffentliches Interesse, dem gegenüber das öffentliche Interesse im Sinne von Sicherheitsrisiken, Warnfunktionen und die Gefahr des Wilderns nur vernachlässigbare Bedeutung zukomme. Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und seinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz zur Führung eines Schalldämpfers an Jagdwaffen der Kategorie C stattgegeben werde.Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und seinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz zur Führung eines Schalldämpfers an Jagdwaffen der Kategorie C stattgegeben werde.
  6. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Am 21.02.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. Der Beschwerdeführer führte aus, bei den Ö beschäftigt zu sein und dort auch die Funktion des Zentralbetriebsrates auszuüben. Entsprechend der seit 01.01.2017 nunmehr geltenden Rechtslage, wonach nach § 17 Abs. 3a Waffengesetz die Möglichkeit für den Dienstgeber bestehe, Ausnahmen für Schalldämpfer für seine Arbeitnehmer zu beantragen, führe er aus, dass die Ö maßgeblich an dieser Gesetzesänderung interessiert gewesen seien. Zu seinem Arbeitsbereich gehöre auch die Jagd auf Schalenwild sowie Raubwild und er habe beispielsweise im Jahr 2016 knapp unter 30 Abschüsse vorgenommen. Da er die Jagd nicht nur im Rahmen seiner Berufsausübung vornehme, sei die gegenständliche Novelle und die Möglichkeit des Arbeitgebers für ihn nicht ausreichend. Er übe die Jagd auch privat aus und müsste in diesem Fall wieder Schüsse ohne Schalldämpfer abgeben. Das bedeute, dass er die Jagd auch privat mit einem Schalldämpfer ausüben möchte. Da er viele Abschüsse im Zuge seines Berufes während anderer Tätigkeiten im Wald vornehme, sei es nicht möglich, davor einen Gehörschutz aufzusetzen, da er dafür zu lange brauchen und der Jagderfolg darunter leiden würde. Die Situation sei anders als bei einem Jäger, welcher auf einem Hochstand seine Jagdvorrichtungen herrichten und vor einer Schussabgabe den Gehörschutz verwenden könne. Hinsichtlich des Schusskanales sei es so, dass ein Schalldämpfer die Dezibel um ca. 25 – 30 reduziere und man dadurch unter die Grenze von 137 db komme. Das bedeute, dass auch trotz Verwendung eines Schalldämpfers ein lauter Knall übrig bleibe. Ein Gehörschutz für ihn als Brillenträger sei ebenso keine optimale Lösung, da die Brillenbrücke eine Schallbrücke darstelle und daher nicht der gesamte Knall abgefangen werde. Im Übrigen sei bei einem permanenten Tragen eines derartigen Gehörschutzes ein Richtungshören beeinträchtigt bzw. nicht möglich. Diverse Einmalstöpsel seien abzulehnen, da diese die schlechtesten Werte liefern.Der Beschwerdeführer führte aus, bei den Ö beschäftigt zu sein und dort auch die Funktion des Zentralbetriebsrates auszuüben. Entsprechend der seit 01.01.2017 nunmehr geltenden Rechtslage, wonach nach Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz die Möglichkeit für den Dienstgeber bestehe, Ausnahmen für Schalldämpfer für seine Arbeitnehmer zu beantragen, führe er aus, dass die Ö maßgeblich an dieser Gesetzesänderung interessiert gewesen seien. Zu seinem Arbeitsbereich gehöre auch die Jagd auf Schalenwild sowie Raubwild und er habe beispielsweise im Jahr 2016 knapp unter 30 Abschüsse vorgenommen. Da er die Jagd nicht nur im Rahmen seiner Berufsausübung vornehme, sei die gegenständliche Novelle und die Möglichkeit des Arbeitgebers für ihn nicht ausreichend. Er übe die Jagd auch privat aus und müsste in diesem Fall wieder Schüsse ohne Schalldämpfer abgeben. Das bedeute, dass er die Jagd auch privat mit einem Schalldämpfer ausüben möchte. Da er viele Abschüsse im Zuge seines Berufes während anderer Tätigkeiten im Wald vornehme, sei es nicht möglich, davor einen Gehörschutz aufzusetzen, da er dafür zu lange brauchen und der Jagderfolg darunter leiden würde. Die Situation sei anders als bei einem Jäger, welcher auf einem Hochstand seine Jagdvorrichtungen herrichten und vor einer Schussabgabe den Gehörschutz verwenden könne. Hinsichtlich des Schusskanales sei es so, dass ein Schalldämpfer die Dezibel um ca. 25 – 30 reduziere und man dadurch unter die Grenze von 137 db komme. Das bedeute, dass auch trotz Verwendung eines Schalldämpfers ein lauter Knall übrig bleibe. Ein Gehörschutz für ihn als Brillenträger sei ebenso keine optimale Lösung, da die Brillenbrücke eine Schallbrücke darstelle und daher nicht der gesamte Knall abgefangen werde. Im Übrigen sei bei einem permanenten Tragen eines derartigen Gehörschutzes ein Richtungshören beeinträchtigt bzw. nicht möglich. Diverse Einmalstöpsel seien abzulehnen, da diese die schlechtesten Werte liefern.
  7. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 17 Abs. 1 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, bestimmt:Paragraph 17, Absatz eins, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, bestimmt: „Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen 1.Ziffer eins von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind; 2.Ziffer 2 von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind; 3.Ziffer 3 von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm; 4.Ziffer 4 von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“); 5.Ziffer 5 von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein; 6.Ziffer 6 der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.“ § 17 Abs. 3 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, bestimmt:Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, bestimmt: „Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
  8. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.“„Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
  9. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.“ § 10 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, bestimmt:Paragraph 10, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, bestimmt: „Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“
  10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass aufgrund des gegenständlichen Antrages vom 27.11.2015 das Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, dieser Entscheidung zu Grunde zu legen ist und somit der mit der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 mit 01.01.2017 neu geschaffene § 17 Abs. 3a WaffG keine Anwendung findet.Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass aufgrund des gegenständlichen Antrages vom 27.11.2015 das Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, dieser Entscheidung zu Grunde zu legen ist und somit der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, mit 01.01.2017 neu geschaffene Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG keine Anwendung findet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz fällt in das Ermessen der Behörde. Dabei ist zu prüfen, ob die Behörde von dem eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies, in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches, nicht der Fall gewesen ist (vgl. VwGH vom 26.04.2005, Zl. 2005/03/0031).Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz fällt in das Ermessen der Behörde. Dabei ist zu prüfen, ob die Behörde von dem eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies, in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches, nicht der Fall gewesen ist vergleiche VwGH vom 26.04.2005, Zl. 2005/03/0031). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe ableitet (vgl. VwGH vom 06.09.2005, 2005/03/0049). Dabei ist schon im Hinblick auf den im Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe ableitet vergleiche VwGH vom 06.09.2005, 2005/03/0049). Dabei ist schon im Hinblick auf den im Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausnahmebewilligung ausschließlich aus jagdlichen Gründen, nämlich sowohl für die Berufsjagd als auch für das private Jagen, und machte als überwiegendes Interesse einen Hörschaden geltend. Ein passiver Gehörschutz komme für ihn als Brillenjäger und Berufsjäger nicht in Frage, zumal die Brillenbrücke eine Schallbrücke darstelle, ein Gehörschutz das Richtungshören beeinträchtige und im Übrigen der Jagderfolg darunter leide. Dazu stellt das erkennende Gericht ebenso wie bereits die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines dokumentierten Hörschadens ein subjektives Interesse an der gegenständlichen Ausnahmebewilligung hat. Warum jedoch ein passiver Gehörschutz gerade für den Beschwerdeführer als Brillenträger völlig ungeeignet sein soll, ist für das Gericht weder nachvollziehbar bzw. glaubwürdig noch in irgendeiner Form nachgewiesen, zumal als amtsbekannt festgestellt wird, dass beispielsweise in Schießstätten sowohl im Training als auch bei Wettkämpfen aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen mit Gehörschutz und Schutzbrille geschossen wird. Unter diesen Sportschützen, Exekutivbeamten bzw. auch Jägern sind auch zahlreiche Brillenträger, welche einen Gehörschutz problemlos verwenden. Das bedeutet, dass dieses subjektive Interesse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Schutz seines Gehörs auch durch passive Gehörschutzmodelle, welche unter anderem auch speziell für die Jagd entwickelt wurden, beherrschbar ist. Zum Argument des Beschwerdeführers, durch das Aufsetzen eines Gehörschutzes würde der jagdliche Erfolg leiden und die Erfüllung der Abschusspläne erschwert, stellt das erkennende Gericht fest, dass dieses Vorbringen zwar ein gewisses Interesse darstellt, jedoch kein überwiegendes Interesse rechtfertigen kann, zumal nicht nur der Beschwerdeführer für seinen Arbeitgeber oder privat Abschusspläne zu erfüllen hat, sondern das auch für die übrige Jägerschaft in den verschiedensten Jagdgebieten zutreffend ist. Darüber hinaus bedeutet ein deutlich wahrnehmbarer Schussknall eine wesentliche Warnung für andere Waldbenutzer, egal ob es sich dabei um andere Jäger, Treiber, Forstarbeiter oder Spaziergänger handelt. Durch die volle Hörbarkeit der Schussabgabe und durch die Bestimmbarkeit, aus welcher Richtung der Schuss erfolgte, besteht die Möglichkeit für diese Personen, sich aus diesem Gebiet zurückzuziehen, woraus ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit abzuleiten ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde ihr eingeräumtes Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein überwiegendes berechtigtes Interesse an dieser Ausnahmebewilligung darzulegen, um die Schutzwirkung des Verbotes der Verwendung eines Schalldämpfers aufzuheben, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.897.001.2016

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