RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-161/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des WN, in ***, ***, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in ***, ***, als (einstweiliger) Sachwalter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Jänner 2017, Zl. PLS1-F-161144/001, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz, den BESCHLUSS
- Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 4 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 2, 24 Absatz eins und 4 Führerscheingesetz – FSG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 bis 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GVParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins, 14, Absatz eins bis 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV §§ 24 Abs. 2 Z. 1, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, Ziffer eins, 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Begründung:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am
- Jänner 2017, Zl. PLS1-F-161144/001 gegenüber Herrn WN folgenden Bescheid erlassen: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert Sie auf, sich innerhalb einem Monat ab Zustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A (mit Code 79.03, 79.04) und B noch gegeben ist. Hinweis Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden muss, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten. Für den Zeitraum einer eventuellen Entziehung ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig. Rechtsgrundlagen § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 8 FSGParagraph 8, FSG Begründung Mit Bericht der Polizeiinspektion *** vom 23.11.2016 wurde eine Überprüfung Ihrer Verkehrszuverlässigkeit angeregt. Dieser Anregung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Sie wurden am 17.11.2016 auf öffentlicher Straße in einem Zustand der schweren Berauschung liegend vorgefunden. Nach Erhebungen der Polizeibeamten hatten Sie zuvor Alkohol konsumiert und stürzten aufgrund Ihrer Alkoholisierung auf dem Weg zu Ihrem Fahrzeug und blieben über längerem Zeitraum auf der Straße liegen. Zu einem Alkotest waren Sie aufgrund der hohen Alkoholisierung nicht mehr fähig. Es wurde Ihnen die Möglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, dieses wurde am 27.12.2016 Ihrem Sachwalter zugestellt, Stellung zu nehmen. Sie haben von Ihrem Recht Gebrauch gemacht und führen in Ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die Sachverhaltsangaben im Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.11.2016 bestritten werden und nicht richtig seien. Zum Sachverhalt führen Sie aus, dass Sie Herr KK am 17.11.2016 gegen 14:00Uhr in *** aufgesucht hätte und Sie gebeten habe Ihn mit dem PKW zur Bank zu bringen. Anschließend fuhren Sie mit ihm zu diversen Lebensmittelgeschäfte und zur Apotheke. Sie merkten an, dass Sie dabei nüchtern waren. Gegen 15.30 Uhr setzen Sie Herrn KK an seiner Wohnadresse ab und gingen seiner Einladung zu ihm in den Garten zu kommen nach. Es wurde Ihnen ein 1/8 Wein angeboten, welches Sie auch konsumierten. Nach etwa 15 Minuten wollten Sie nach Hause fahren, stürzten im Garten und Herr KK habe Sie liegen gelassen und sei ins Haus gegangen. Sie führen an nicht mehr als das von Herrn KK angebotene 1/8 Wein getrunken zu haben, ihnen sei jedoch nach diesem schlecht geworden und Sie vermuten daher, dass Herr KK eine Substanz in das Weinglas gegeben habe. Eine Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund der geringen Menge an Alkohol auszuschließen. Ihnen war schwindelig weshalb Sie im Garten liegen geblieben seien. Sie haben sich im Anschluss aufraffen können und wollten zum Auto gehen seien jedoch aufgrund der mutmaßlichen Vergiftung erneut zu Sturz gekommen. Sie seien nicht alkoholisiert und wäre zu keinem Zeitpunkt von den Polizeibeamten zu einem Alkoholtest aufgefordert worden und läge auch keine Verweigerung diesbezüglich vor. In Ihrer Stellungnahme führen Sie aus, dass Sie durch die Polizeibeamten nach Hause gebracht wurden und noch am Abend des 17.11.2016 Ihr Auto abgeholt hätten. Es lag am 17.11.2016 zu keinem Zeitpunkt eine schwere Alkoholisierung vor und bestreiten Sie auch Alkoholiker zu sein. Auch bestehen keinerlei Bedenken bezüglich gesundheitlicher Eignung oder Verkehrszuverlässigkeit und sei demnach von einer amtsärztlichen Untersuchung Abstand zu nehmen. Es wird der Antrag gestellt die einschreitenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** einzuvernehmen und den Antrag auf Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit der obgenannten Polizeiinspektion abzuweisen. Zum oben genannten Sachverhalt wurde der einschreitende Polizeibeamte am 11.1.2017 einvernommen. Zum Sachverhalt wird angegeben, dass die Angaben, wie sie im polizeilichen Bericht vom 23.11.2016, GZ: E1/11500/2016-Mos, niedergeschrieben wurden, voll inhaltlich aufrecht bleiben und keine weiteren Ergänzungen dazu zu machen sind. Befragt ob bei der Amtshandlung am 17.11.2016 offensichtliche Alkoholisierungsmerkmale bei Ihnen gegeben waren wird ausgeführt, dass Sie eine lallende und unverständliche Aussprache hatten. Ihre Hose war durchnässt, mit Urin getränkt und angezogen. Sie rochen nach Alkohol. Dem Polizeibeamten wurde Ihre Stellungnahme vom 2.1.2017 zur Kenntnis gebracht und wurde dieser befragt ob diesbezüglich Angaben gemacht werden können. Es wird angemerkt, dass Sie nicht durch die Polizeibeamten sondern durch die Rettung nach Hause gebracht wurden. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG). Aufgrund des oben genannten Vorfalles insbesondere der schweren Alkoholisierung bestehen begründete Zweifel an Ihrer uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund des oben genannten Vorfalles bestehen begründete Zweifel an Ihrer uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird wörtlich ausgeführt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2017, PLS1-F-161144/001, meinen einstweiligen Sachwalter zugestellt am 16.01.2017, erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der obangeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2017, PLS1-F-161144/001, wird seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten, insbesondere als ich seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgefordert werde, mich innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob meine gesundheitliche Eignung um Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM.A (mit Code 79.03.79.04) und B noch gegeben ist. Als Rechtsgrundlage hierfür werden geltend gemacht: 1) Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens 2) Unrichtige rechtliche Beurteilung (=Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides) Zu den einzelnen Beschwerdegründen wird wie folgt ausgeführt. 1) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Mit Bericht der PI *** vom 23.11.2016 wurde eine Überprüfung meiner Verkehrszuverlässigkeit angeregt und ist mir (persönlich, nicht jedoch meinem Sachwalter) zur Kenntnis gebracht worden der entsprechende Sachverhalt, wobei mir die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass mir mit Schreiben vom 30.11.2016 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugekommen ist und von mir auch persönlich eine entsprechende Stellungnahme abgegeben wurde. Mein ausgewiesener Vertreter hat dann erstmals mit Eingabe vom 02.01.2017 bekanntgegeben, dass er mit Beschluss des BG St. Pölten vom 06.09.2016 (sohin vor dem angeblichen Vorfall am 17.11.20165) zum einstweiligen Sachwalter bestellt wurde und ist dann entsprechend eine Ausführung erfolgt. Eine direkte Zustellung des Schreibens vom 30.11.2016 an meinen ausgewiesenen Vertreter ist nicht erfolgt, sondern habe ich dieses Schreiben am 27.12.2016 Herrn Dr. Christian Függer übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls bereits längst die zweiwöchige Frist, in welcher ich zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen hätte können, abgelaufen. Nachdem die Bestellung von Herrn Dr. Függer zum Sachwalter bereits am 06.09.2016 erfolgt ist, hätte daher von Anbeginn jedes (!) Schriftstück betreffend einen Vorfall vom 17.11.2016 (sohin rund 2 Monate nach Bestellung von Herrn Dr. Függer zum einstweiligen Sachwalter) diesem zugestellt werden müssen, zumal Zustellungen an Personen die unter Sachwalterschaft stehen, keine Rechtsgültigkeit entfalten können. Es wäre Sache der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gewesen, alle Schriftstücke diesbezüglich nicht mir direkt, sondern meinem einstweiligen Sachwalter zuzustellen, der mich vor Gerichten, Ämtern und Behörden, Sozialversicherungsträgern etc. zu vertreten hat, wie dies im Sachwalterschaftsbestellungsbeschluss enthalten ist. Dadurch ergibt sich bereits eine entsprechende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, weil offenbar die erstinstanzliche Behörde dann mich wiederum persönlich mit Bescheid vom 19.12.2016, PLS1-F-161144/001, aufgefordert hat, mich amtsärztlich binnen Monatsfrist untersuchen zu lassen. Auch dieser Bescheid wurde nicht meinem einstweiligen Sachwalter, sondern wiederum nur mir persönlich zugestellt, was ebenfalls unwirksam ist. Mit Eingabe vom 11.01.2017 hat mein einstweiliger Sachwalter nochmals bekanntgegeben, dass er einstweiliger Sachwalter von mir ist und wurde überdies auch der entsprechende Beschluss des BG St. Pölten vom 06.09.2016, 17 P 80/16a, vorgelegt. Erst in weiterer Folge ist dann der gegenständliche Bescheid vom 12.01.2017 meinem einstweiligen Sachwalter zugestellt worden. Es wurde jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unterlassen, meinem Sachwalter zur Äußerung zuzustellen das bisherige Verfahrensergebnis, insbesondere die Stellungnahme der Polizeibeamten, die vom 02.01.2017 datiert. Es wurde mir bzw. meinem einstweiligen Sachwalter jede Möglichkeit genommen, zu dieser Stellungnahme der Beamten der PI *** vom 02.01.2017 Stellung zu nehmen, weshalb – neben der Nichtzustellung des entsprechenden Bescheides und der Schriftstücke – auch dadurch das Parteiengehör entsprechend verletzt wurde. Es geht nicht an, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.11.2016 lediglich einer unter Sachwalterschaft stehenden Person zuzustellen und nach Mitteilung des Sachwalters diesem nicht. Diesem wurde lediglich der entsprechende Bescheid vom 12.01.2017 zugestellt. Nachdem auch offenbar die Stellungnahme der Beamten der PI *** vom 02.01.2017 ebenso wie der Anlassbericht der Beamten der PI *** vom 23.11.2016 zur Grundlage für die Erlassung des gegenständlichen, nunmehr von mir angefochtenen Bescheides vom 12.01.2017 herangezogen wurde, ist das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren daher ergänzungsbedürftig geblieben. Dies wird als Verletzung des Parteiengehörs (Zustellung an Personen, welche unter Sachwalterschaft stehen, Nichtzustellung der Stellungnahme der Beamten der PI *** vom 02.01.2017, etc.) geltend gemacht und liegt daher aus diesem Grund der Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor. 2) Unrichtige rechtliche Beurteilung (=Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides): Es ist ein Bescheid nicht nur dann rechtswidrig, wenn er gegen materielles Recht verstößt, sondern haftet einem Bescheid auch dann Rechtswidrigkeit an, wenn er aufgrund eines unrichtigen bzw. zumindest unvollständigen Ermittlungsverfahrens erlassen wurde. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum obigem Beschwerdepunkt ist auszuführen, dass diese Voraussetzung auf alle Fälle vorliegt, weil Zustellungen direkt an eine Person vorgenommen wurden, die unter Sachwalterschaft steht, andererseits wiederum dem einstweiligen Sachwalter nicht alle bisherigen Schriftstücke zugestellt wurden und ihm auch nicht die Möglichkeit gegeben wurde, einerseits zum Anlassbericht der PI *** vom 22.11.2016 Stellung zu nehmen bzw. zur Stellungnahme der PI *** vom 02.01.
- Es liegt daher schon allein aus diesem Grunde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Als weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 24 Abs. 4 FSG die begründete (!!) Annahme der Behörde voraussetzt, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgebliche Eignungsvoraussetzung weggefallen ist. Als weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG die begründete (!!) Annahme der Behörde voraussetzt, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgebliche Eignungsvoraussetzung weggefallen ist. Unter Hinweis auf die von mir abgegebene Stellungnahme vom 02.01.2017 ist auszuführen, das ich in klaren Worten den Vorfall vom 17.11.2016 dargelegt und schlüssig und nachvollziehbar erklärt habe, was damals vorgefallen ist, insbesondere, dass mich Herr KK am 17.11.2016 um ca. 14:00 Uhr aufgesucht hat und mich gebeten hat, ihn mit dem Pkw nach *** zu fahren, da er Bankwege erledigen müsste und er daher ein Fahrzeug benötigt. Ich habe Herrn KK dann zur Bank *** gefahren, wobei ich ihn auch zu entsprechenden Supermärkten und zur Apotheke begleitet habe. Nach Erledigung der Einkäufe habe ich Herrn KK mit dem Fahrzeug wiederum gegen ca. 15:30 Uhr nach Hause gebracht und hat er mich in seinen Garten eingeladen, wo mir ein 1/8 Wein offeriert wurde. Ich habe – nachdem ich vorher an diesem Tag überhaupt keine Alkohol zu mir genommen habe – 1/8 Wein angenommen und ausgetrunken, wobei ich nach etwa 15 Minuten nach Hause fahren wollte. Dabei bin ich hingefallen und hat mich Herr KK allein gelassen bzw. ist ins Haus gegangen. Mir ist schlecht geworden, sodass die Vermutung nahe lag, dass ich entweder den Wein nicht vertragen habe oder mir Herr KK etwas ins Getränk gegeben hat. Ich war unter keinen Umständen entsprechend alkoholisiert, zumal ich mich lediglich 15 Minuten bei Herrn KK aufgehalten habe, vorher keinen Alkohol genossen habe. Ich habe mich dann nämlich – mir war schwindelig – aufgerafft, bin aus dem Garten von Herrn KK zu meinem Fahrzeug gegangen, neuerlich infolge meines Schwindels niedergefallen und wurde dies offenbar von den Polizeibeamten bemerkt. Ich war jedoch in keiner Weise alkoholisiert, wobei ich bereits an diesem Tag um 18:00 Uhr wiederum mit meinem Hund spazieren gegangen bin, was zahlreiche Personen bestätigen können. Auch daraus ergibt sich, dass ich in keiner Weise Alkohol im Übermaß genossen habe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ich alkoholisiert gewesen bin, ist auszuführen, dass ein einmalig vorkommender Alkoholmissbrauch nicht ausreicht, den Verdacht auszusprechen, es bestehe eine Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 FSG-GV (VwGH vom 23.01.2001, 2000/11/0240).Selbst wenn man davon ausgeht, dass ich alkoholisiert gewesen bin, ist auszuführen, dass ein einmalig vorkommender Alkoholmissbrauch nicht ausreicht, den Verdacht auszusprechen, es bestehe eine Alkoholabhängigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV (VwGH vom 23.01.2001, 2000/11/0240). Weiters ist auszuführen, dass die durch das Verhalten allenfalls begangene Verwaltungsübertretung der Verletzung des öffentlichen Anstandes keineswegs begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung meinerseits zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (VwGH vom 23.01.2001, 2000/11/0240). Ein entsprechender begründeter Verdacht im Sinn des § 4 leg. cit. liegt in keiner Weise vor, was jedoch für die bescheidmäßige Anordnung sich einer amtsärztlichen Begutachtung zu unterziehen, notwendig ist. Ein entsprechender begründeter Verdacht im Sinn des Paragraph 4, leg. cit. liegt in keiner Weise vor, was jedoch für die bescheidmäßige Anordnung sich einer amtsärztlichen Begutachtung zu unterziehen, notwendig ist. Es ist Voraussetzung hierfür, dass die Behörde begründete (!) Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat, um einen entsprechenden Bescheid – wie dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften – zu erlassen. Derartige begründete Bedenken liegen in keiner Weise vor, sodass der gegenständliche Bescheid auch gegen materielle Rechtsvorschriften (§ 24 Abs. 4 leg. cit) verstößt und im Endeffekt daher rechtswidrig ist. Derartige begründete Bedenken liegen in keiner Weise vor, sodass der gegenständliche Bescheid auch gegen materielle Rechtsvorschriften (Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit) verstößt und im Endeffekt daher rechtswidrig ist. Aus all diesen Gründen stelle ich daher nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge:
- in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2017, PLS1-F-161144/001, infolge Rechtswidrigkeit aufheben:
- eine mündliche Verhandlung anberaumen.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt soweit dessen Inhalt unbedenklich ist seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
- Feststellungen: Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG St. Pölten vom September 2016 Dr. Christian Függer als einstweiliger Sachwalter beigegeben. Trotzdem wurden alle im verwaltungsbehördlichen Verfahren erlassenen Erledigungen samt dem abschließenden nunmehr bekämpften Bescheid zunächst Herrn WN direkt zugestellt. Erst danach wurden nach erfolgter Intervention alle rechtlich relevanten Schriftstücke an den Sachwalter zugestellt, womit der in der Beschwerde erhobene Vorwurf eines Verfahrensmangels bereinigt wurde. Im Hinblick auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wäre diesem aber ohnehin keine Bedeutung zugekommen. Dem Verlangen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen zu unterziehen, wurde ausschließlich der Vorfall vom
- 2016, der von der PI *** aufgenommen worden war, zu Grunde gelegt. Demnach soll sich der Beschwerdeführer im Zustand einer schweren Berauschung befunden und versucht haben, sich zu seinem Fahrzeug zu begeben, um nach Hause zu fahren. Zu einem Alkotest sei er auf Grund der hohen Alkoholisierung nicht mehr im Stande gewesen. Herr WN selbst hingegen behauptet, nicht alkoholisiert gewesen zu sein, sondern bei einem namentlich angeführten Bekannten, den er zuvor in seinem Auto zur Erledigung verschiedener Angelegenheiten befördert hatte, lediglich ein Achtel Wein konsumiert zu haben. Dieser müsse ihm „etwas in den Wein getan“ haben oder er habe den „Wein nicht vertragen“, da er abgesehen von dem erwähnten Glas Wein auch zuvor keinen Alkohol konsumiert habe. Jedenfalls sei keine Alkoholisierung vorgelegen. Nach diesem Vorfall sei er mit der Rettung nach Hause befördert worden, seinen Wagen habe er am Abend nach eigener Angabe wieder abgeholt, was bei einer derart starken Alkoholisierung wie von der Behörde unterstellt nicht möglich gewesen wäre. Er sei bei einem Spaziergang mit seinem Hund auch von mehreren Bekannten gesehen worden, die bezeugen könnten, dass er nicht alkoholisiert gewesen sei. Der Bekannte, Herr KK, wurde zur Frage des Alkoholkonsums bzw. zu den vorgeworfenen Umständen (Mittel im Alkohol) nicht zeugenschaftlich einvernommen. Im bekämpften Bescheid wurde kein weiterer Alkoholkonsum erwähnt bzw. verarbeitet. Es konnte bei der Durchsicht des verwaltungsbehördlichen Akts allerdings eine Zeugeneinvernahme von Frau IW aus dem Jahr 2014 vorgefunden werden, die möglicherweise einen für die Vorschreibung der nunmehrigen amtsärztlichen Untersuchung relevanten (weiteren) Vorfall darstellen könnte. Eingang in das Ermittlungsverfahren und auch in den nunmehr bekämpften Bescheid hat er jedenfalls nicht gefunden.
- Rechtslage: § 3
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 8
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 3
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
- schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
- schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“ § 14
(1)leg. cit.: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. § 14
(2)leg. cit.: Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. § 14
(3)leg. cit.: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.Paragraph 14,
(3)leg. cit.: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. § 14
(4)leg. cit.: Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.Paragraph 14,
(4)leg. cit.: Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. § 14
(5)leg. cit.: Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.Paragraph 14,
(5)leg. cit.: Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
- Erwägungen: Das LVwG hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die durch die zunächst an den Beschwerdeführer direkt vorgenommenen Zustellungen von verwaltungsbehördlichen Schriftstücken, die wegen der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters keine rechtlichen Auswirkungen gehabt hätten, wurden durch nachgeholten Zustellungen an den Sachwalter saniert bzw. hätten durch den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohnehin keine rechtliche Bedeutung besessen. Insofern gehen die entsprechenden Beschwerdeausführungen ins Leere. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG ist das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt bzw. gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerberechtigung verloren hat. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0014 und VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt bzw. gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerberechtigung verloren hat. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0014 und VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH vom 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn noch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (vgl. VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020).Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen vergleiche VwGH vom 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn noch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen vergleiche VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020). Bestehen keine begründeten Bedenken, so wäre es beispielsweise auch unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (vgl. VwGH vom 29.03.2011, 2009/11/0019). Bestehen keine begründeten Bedenken, so wäre es beispielsweise auch unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden vergleiche VwGH vom 29.03.2011, 2009/11/0019). Zudem rechtfertigt nicht jedes auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH vom 26.02.2015, 2013/11/0172 und VwGH vom 23.09.2014, 2014/11/0023). Zudem rechtfertigt nicht jedes auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche VwGH vom 26.02.2015, 2013/11/0172 und VwGH vom 23.09.2014, 2014/11/0023). Im gegenständlich zu Grunde liegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde nach Einlangen der Meldung der Polizeiinspektion *** aufgefordert, zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen, zumal die Verwaltungsbehörde nach dem Wortlaut dieser Meldung offensichtlich Zweifel „an der Verkehrszuverlässigkeit insbesondere der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines KFZ“ hatte. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit schlussendlich Gebrauch und rechtfertigte sich zu dem Vorwurf wie oben angeführt, wobei er die Konsumation ausschließlich eines Glases Weins gestand. Er vermutete, sein Zustand könne lediglich durch die Zugabe eines Zusatzstoffes in den Wein durch seinen namentlich angegebenen Bekannten hervorgerufen worden sein. Alternativ führte er an, er könne den Wein möglicherweise (deshalb) nicht vertragen haben. Eine Befragung dieser Person als Zeugen fand nicht statt. Die Verwaltungsbehörde erließ vielmehr den nunmehr bekämpften Bescheid. Nach der Aktenlage könnte die Angabe des Beschwerdeführers, er sei bei seinem Sturz auf dem Weg zu seinem Fahrzeug gewesen, um nach Hause zu fahren, als notwendiger Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gesehen werden. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt festgehalten, dass selbst ein strafbares Verhalten noch keine ausreichende begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG hervorruft, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besteht (vgl. VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0105).Paragraph 24, Absatz 4, FSG hervorruft, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besteht vergleiche VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0105). Von der Verwaltungsbehörde wird nun nicht ausreichend dargelegt, welche begründete Bedenken betreffend das aufrechte Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und A und B vorliegen würden. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach reicht ein einmaliger vorkommender Alkoholmissbrauch nicht aus, den Verdacht, es bestehe Alkoholabhängigkeit, zu begründen (vgl. VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0240). Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol, wenngleich in hohen Mengen konsumiert hat, ohne ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind, begründet keine Bedenken im Sinn des Abs. 4, welche die Behörde – abgesehen von dem im vorliegenden Fall zutreffenden weiteren Voraussetzung eines Zusammenhangs mit dem Lenken eines KFZs – ermächtigen würde, den Aufforderungsbescheid zu erlassen (vgl. VwGH vom 28.6.2011, 2009/11/0095). Von der Verwaltungsbehörde wird nun nicht ausreichend dargelegt, welche begründete Bedenken betreffend das aufrechte Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und A und B vorliegen würden. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach reicht ein einmaliger vorkommender Alkoholmissbrauch nicht aus, den Verdacht, es bestehe Alkoholabhängigkeit, zu begründen vergleiche VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0240). Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol, wenngleich in hohen Mengen konsumiert hat, ohne ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind, begründet keine Bedenken im Sinn des Absatz 4,, welche die Behörde – abgesehen von dem im vorliegenden Fall zutreffenden weiteren Voraussetzung eines Zusammenhangs mit dem Lenken eines KFZs – ermächtigen würde, den Aufforderungsbescheid zu erlassen vergleiche VwGH vom 28.6.2011, 2009/11/0095). Von den theoretisch – unter Punkt 5 ersichtlichen – gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Hervorrufung von begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen kommen nach Meinung des LVwG lediglich §§ 5 Abs. 1 Z. 4 und 14 FSG-GV in Betracht. Dies, obwohl die genannten Bestimmungen im bekämpften Bescheid nicht explizit erwähnt wurde. Allerdings ist aus der gesamten Vorgeschichte eine andere Auslegung unzulässig. Von dieser Bestimmung scheidet die Anwendung des § 14 Abs. 2, 3 und 4 schon auf Grund des zu beurteilenden Sachverhalts definitionsgemäß aus. Aus § 14 der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass grundsätzlich ein Alkoholgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Alkoholkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (Hinweis E
- August 1999, 99/11/0092). Von den theoretisch – unter Punkt 5 ersichtlichen – gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Hervorrufung von begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen kommen nach Meinung des LVwG lediglich Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 14 FSG-GV in Betracht. Dies, obwohl die genannten Bestimmungen im bekämpften Bescheid nicht explizit erwähnt wurde. Allerdings ist aus der gesamten Vorgeschichte eine andere Auslegung unzulässig. Von dieser Bestimmung scheidet die Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, 3 und 4 schon auf Grund des zu beurteilenden Sachverhalts definitionsgemäß aus. Aus Paragraph 14, der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass grundsätzlich ein Alkoholgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Alkoholkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (Hinweis E
- August 1999, 99/11/0092). Zusammenfassend ist unter den eben erwähnten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig bzw. sind erstmalig Ermittlungen zu führen. So ist zur allfälligen Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers, lediglich ein Glas Wein getrunken zu haben bzw. des Verdachts, ein „Mittel“ müsste in sein Glas gegeben worden sein, die Einvernahme des oben genannten Zeugen erforderlich. Sollten sich die Angaben der Partei WN als unwahr herausstellen, wäre ein Vorfall, der für das Vorliegen begründeter Bedenken Voraussetzung ist, gegeben. Als zweites Ereignis könnte dann – nach erforderlicher Prüfung – der Vorfall aus dem Jahr 2014, der zwar aktenkundig aber bis jetzt dem verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht zu Grunde gelegt wurde, der zuvor zitierten Judikatur des VwGH folgend, herangezogen werden. Schlussendlich sei darauf verwiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abstellt, das aber in der Begründung zum Teil mit der Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit (unzulässiger Weise) vermengt wird. In diesem Zusammenhang sei auf das Judikat des VwGH vom 30.09.2002, 2002/11/0158 verwiesen. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher etwa dann in Betracht, wenn die Behörde gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom 06.
- 2016, Ra 2015/01/0123).In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher etwa dann in Betracht, wenn die Behörde gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH vom 06.
- 2016, Ra 2015/01/0123). Dies trifft, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, hier zu, hat doch die Verwaltungsbehörde es bisher unterlassen, die Bedenken, die eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigen würden, nachvollziehbar im Sinn des § 14 FSG-GV (Konsum geeignet zur Führung von Alkoholabhängigkeit oder Einschränkung des Konsums nicht soweit möglich, dass Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt wird) zu begründen – eben durch Einvernahme des Zeugen - und in weiterer Folge den Vorfall aus dem Jahr 2014 als zweites rechtsrelevantes Ereignis im Sin der zitierten Judikatur in das Ermittlungsverfahren mit einzubeziehen. Das wird Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sein.Dies trifft, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, hier zu, hat doch die Verwaltungsbehörde es bisher unterlassen, die Bedenken, die eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigen würden, nachvollziehbar im Sinn des Paragraph 14, FSG-GV (Konsum geeignet zur Führung von Alkoholabhängigkeit oder Einschränkung des Konsums nicht soweit möglich, dass Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt wird) zu begründen – eben durch Einvernahme des Zeugen - und in weiterer Folge den Vorfall aus dem Jahr 2014 als zweites rechtsrelevantes Ereignis im Sin der zitierten Judikatur in das Ermittlungsverfahren mit einzubeziehen. Das wird Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sein. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.161.001.2017