RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-241/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. Baueinstellung § 29.
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wennParagraph 29,
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
- die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oderdie hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
- bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z. 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhaltes nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. u.a. VwGH vom
- September 1985, Zl. 82/06/0074, sowie VwGH vom
- September 1985, Zl. 83/06/0262, sowie VwGH vom
- August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom
- Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 u. 2002/05/0100).Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz heranzuziehen ist, sodass eine Änderung des Sachverhaltes nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist vergleiche u.a. VwGH vom
- September 1985, Zl. 82/06/0074, sowie VwGH vom
- September 1985, Zl. 83/06/0262, sowie VwGH vom
- August 1994, Zl. 94/05/0067, sowie VwGH vom
- Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 u. 2002/05/0100). 3.1.
- Nach § 29 erster Fall NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, eine entsprechende Bewilligung oder Anzeige aber nicht vorliegt (vgl. VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/05/0072). Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (vgl. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0102). Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. VwGH vom
- August 1994, Zl. 94/05/0067 und vom
- Mai 2003, Zl. 2001/05/0144).Nach Paragraph 29, erster Fall NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung von konsensbedürftigen Bauvorhaben zu untersagen, für die der erforderliche Konsens nicht erwirkt wurde. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, eine entsprechende Bewilligung oder Anzeige aber nicht vorliegt vergleiche VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2009/05/0072). Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen vergleiche VwGH vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0102). Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat vergleiche VwGH vom
- August 1994, Zl. 94/05/0067 und vom
- Mai 2003, Zl. 2001/05/0144). Im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren war somit lediglich die Frage zu klären, ob es sich bei den von der Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt, die ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach § 14 der NÖ Bauordnung 2014 lediglich die Möglichkeit der Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter ausschlaggebend ist; demzufolge kommt es bei der Prüfung der Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob die konkrete Baumaßnahme so ausgeführt wurde oder wird, dass eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist (vgl. u.a. VwGH vom
- März 1983, Zl. 83/06/0036, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 96/06/0027). Dass für die Errichtung der Einfriedung eine Baubewilligung notwendig war, ist insoweit unbestritten. Im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren war somit lediglich die Frage zu klären, ob es sich bei den von der Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handelt, die ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 2014 lediglich die Möglichkeit der Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter ausschlaggebend ist; demzufolge kommt es bei der Prüfung der Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob die konkrete Baumaßnahme so ausgeführt wurde oder wird, dass eine konkrete Gefährdung dieser Rechtsgüter entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist vergleiche u.a. VwGH vom
- März 1983, Zl. 83/06/0036, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 96/06/0027). Dass für die Errichtung der Einfriedung eine Baubewilligung notwendig war, ist insoweit unbestritten. 3.1.
- Entscheidungsrelevant ist daher die Frage, ob die in der Natur errichtete Einfriedung der erteilten, rechtskräftigen Baubewilligung vom
- Jänner 2016 entspricht. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass sich die in den Einreichunterlagen dargestellte Einfriedung klar und unmissverständlich an der bisherigen Grundgrenze zum öffentlichen Gut orientiert, während die errichtete Einfriedung – wie dem anlässlich der Bestandsvermessung angefertigten Plan zu entnehmen ist - tatsächlich weiter südlich erbaut wurde. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist von einem rechtlichen aliud auszugehen, wenn ein Bauwerk errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH vom
- November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom
- September 2012, Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH vom
- Mai 2012, 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen (vgl. vom VwGH
- Mai 2008, Zl. 2007/05/0138). Da sich vorliegendenfalls die Abweichungen im Abstand zur – strittigen - Grundstücksgrenze (im Verhältnis zur Baubewilligung vom
- Jänner 2016) nicht im Zentimeterbereich bewegen, sondern bis zu 2.5 m betragen, kann bei einer derartigen Überschreitung des bewilligten Lage der Einfriedung nicht wirklich von einer bloß unerheblichen Abweichung gesprochen werden. Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher zu Recht beim verfahrensgegenständlichen Objekt von einem errichteten aliud ausgegangen, für das keine Baubewilligung vorliegt. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist von einem rechtlichen aliud auszugehen, wenn ein Bauwerk errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht vergleiche VwGH vom
- November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom
- September 2012, Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche VwGH vom
- Mai 2012, 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen vergleiche vom VwGH
- Mai 2008, Zl. 2007/05/0138). Da sich vorliegendenfalls die Abweichungen im Abstand zur – strittigen - Grundstücksgrenze (im Verhältnis zur Baubewilligung vom
- Jänner 2016) nicht im Zentimeterbereich bewegen, sondern bis zu 2.5 m betragen, kann bei einer derartigen Überschreitung des bewilligten Lage der Einfriedung nicht wirklich von einer bloß unerheblichen Abweichung gesprochen werden. Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher zu Recht beim verfahrensgegenständlichen Objekt von einem errichteten aliud ausgegangen, für das keine Baubewilligung vorliegt. 3.1.
- Hervorzuheben ist weiters, dass es zur Herstellung des in Rede stehenden Bauwerks (i.e. des errichteten aliud) wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Hervorzuheben ist weiters, dass es zur Herstellung des in Rede stehenden Bauwerks (i.e. des errichteten aliud) wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf - insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Während die Bestimmung des § 29 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, die für den Fall, dass die für die Ausführung eines Bauvorhabens notwendige Baubewilligung oder Bauanzeige nicht vorliegt, anordnet, dass die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung dieses Bauvorhabens zu untersagen und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen hat, die Rechtsgrundlage für einen Bauauftrag nur bis zum Abschluss der Ausführung des unzulässigen Bauvorhabens bietet, kommt nach Vollendung eines unzulässigen Bauwerks nur mehr ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 in Betracht (vgl. VwGH vom
- April 2014, Zl. 2012/05/0057, und vom
- Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/0066). Da für das streitgegenständliche Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich die aufgetragene Baueinstellung der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung, da das unzulässige Bauwerk – unstrittig - noch nicht vollendet war (vgl. VwGH vom
- November 2016, Zl. 2013/05/0117 zu § 29 NÖ Bauordnung 1996).Während die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, die für den Fall, dass die für die Ausführung eines Bauvorhabens notwendige Baubewilligung oder Bauanzeige nicht vorliegt, anordnet, dass die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung dieses Bauvorhabens zu untersagen und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen hat, die Rechtsgrundlage für einen Bauauftrag nur bis zum Abschluss der Ausführung des unzulässigen Bauvorhabens bietet, kommt nach Vollendung eines unzulässigen Bauwerks nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 in Betracht vergleiche VwGH vom
- April 2014, Zl. 2012/05/0057, und vom
- Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/0066). Da für das streitgegenständliche Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich die aufgetragene Baueinstellung der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, , Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung, da das unzulässige Bauwerk – unstrittig - noch nicht vollendet war vergleiche VwGH vom
- November 2016, Zl. 2013/05/0117 zu Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.241.001.2017