GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum Gang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Die E GmbH brachte am 26.01.2015 ein Bauansuchen betreffend die Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus vier Wohnhäusern samt Tiefgarage, PKW-Stellplätze, Spielplätze und Müllsammelstellen, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** in ***, ***, bei der Baubehörde erster Instanz ein. Mit dem Bauansuchen wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein Auszug aus dem Hauptbuch, Teilungsurkunde/Grundabtretungsplan, Qualitätsverbesserung der Katastralmappe mit der GZ: 15485, Projekt- und Baubeschreibung von der GF GesmbH, Brandschutztechnische Beschreibung WHA *** und ein Energieausweis. Nachgereicht wurden der Außenlageplan, die Projekt- und Baubeschreibung von der GF GesmbH, Lage/Höhenplan, Außenanlageplan und ein Einreichplan. Die Baubehörde beraumte für den 03.06.2015 eine mündliche Bauverhandlung an, zu der die Beschwerdeführer geladen wurden. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 20.05.2015 – eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am 21.05.2015 – Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Am 03.06.2015 fand die mündliche Verhandlung in ***, ***, ***, auf Grundstück Nr. *** statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben ergänzt. In der Verhandlung wurden die Gutachten aus der Fachrichtung Bautechnik und Brandschutztechnik erstattet. In weiterer Folge wurden im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz Gutachten eingeholt. Unter anderem ein lärmtechnischer Befund samt Gutachten vom 25.08.2015 des Dipl. Ing. TZ sowie ein Gutachten, betreffend die Grundwasserströmungsverhältnisse vom 25.08.2015 des Dipl. Ing. H. Beide Gutachten wurden den Beschwerdeführern übermittelt und langte mit Schriftsatz vom 22.09.2015 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer bei der Baubehörde erster Instanz ein. Auf Grund dessen wurden weitere Gutachten eingeholt, nämlich eine gutachterliche Stellungnahme vom 25.09.2015 des Dipl. Ing. PK, betreffend Grundwasserströmungsverhältnisse, ein luftreinhaltetechnischer Befund samt Gutachten vom 03.11.2015 von Dipl. Ing. TZ, eine lärmtechnische Stellungnahme des Dipl. Ing. TZ im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführer vom 22.09.2015, ein luftreinhaltetechnischer Befund samt Gutachten vom 03.11.2015 von , Dipl. Ing. TZ, eine lärmtechnische Stellungnahme des Dipl. Ing. TZ im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführer vom 22.09.2015, ein Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing. H vom 30.11.2015, betreffend das Grundwasser und eine humanmedizinische Stellungnahme des Dr. med. EEn vom 04.12.2015. Seitens der Bauwerber wurde eine hydrogeologische Stellungnahme vom 23.11.2015 vorgelegt. Des Weiteren wurde seitens der Baubehörde erster Instanz eine allgemeine Auskunft bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) telefonisch eingeholt und der Inhalt des Telefonates in einem Aktenvermerk vom 08.01.2016 festgehalten. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 21.01.2016, GZ: 11/60/1,4,19/O.W.693-2016/Kr/Ze, wurde „1.
1 NÖ Bauordnung 2014 i.V.m. § 12 der NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200/23, Herr Mag. FKi als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. *** der Katastralgemeinde *** in *** verpflichtet, den vorgelegten Teilungsplan des Vermessungsbüros Dipl. Ing. HHS Ziviltechniker GmbH mit der GZ: 15485, ausgestellt am 24.02.2015, durchzuführen, wobei die unentgeltliche Abtretung des Trennstück 1 von Grundstück Nr. ***, EZ ***, im Ausmaß von 969 m² in das Grundstück Nr. ***, EZ ***, Eigentümer SP, öffentliches Gut aufgetragen wird. Die Abtretungsfläche ist frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien, dem öffentlichen Gut der Stadt *** binnen Jahresfrist (ab Rechtskraft), längstens jedoch bis zur Fertigstellung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens zu übergeben, „1.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 12, der NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200/23, Herr Mag. FKi als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. *** der Katastralgemeinde *** in *** verpflichtet, den vorgelegten Teilungsplan des Vermessungsbüros Dipl. Ing. HHS Ziviltechniker GmbH mit der GZ: 15485, ausgestellt am 24.02.2015, durchzuführen, wobei die unentgeltliche Abtretung des Trennstück 1 von Grundstück Nr. ***, EZ ***, im Ausmaß von 969 m² in das Grundstück Nr. ***, EZ ***, Eigentümer SP, öffentliches Gut aufgetragen wird. Die Abtretungsfläche ist frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien, dem öffentlichen Gut der Stadt *** binnen Jahresfrist (ab Rechtskraft), längstens jedoch bis zur Fertigstellung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens zu übergeben, 2. das Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***
1 NÖ Bauordnung 2014 i.V.m. § 23 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23 i.V.m. § 11 Abs. 2 leg. cit. zum Bauplatz erklärt und 2. das Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. zum Bauplatz erklärt und
1 NÖ Bauordnung 2014 i.V.m. § 14 Z 3 und 23 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23 die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage (vier Wohnhäuser mit insgesamt 100 Wohneinheiten samt Tiefgarage und PKW-Stellplätzen, Spielplätze sowie Müllsammelstellen) auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in *** in der *** Ecke ***,
der nachstehenden Beschreibung und unter Beachtung der Bestimmungen von § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 i.V.m. der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, erteilt.“
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 3 und 23 der NÖ Bauordnung 1996, , Landesgesetzblatt 8200-23 die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage (vier Wohnhäuser mit insgesamt 100 Wohneinheiten samt Tiefgarage und PKW-Stellplätzen, Spielplätze sowie Müllsammelstellen) auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in *** in der *** Ecke ***,
der nachstehenden Beschreibung und unter Beachtung der Bestimmungen von Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, erteilt.“ Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten (beschlossen in der Sitzung vom 27.06.2016)
4 AVG abgewiesen.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten (beschlossen in der Sitzung vom 27.06.2016)
Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führten darin zusammengefasst aus, dass seit Beginn des Bauverfahrens die Maßnahmen der St. Pöltner Baubehörden dahin gingen, Verfahrensbestimmungen des AVG 1991 nicht einzuhalten und Parteienrechte möglichst zu beschneiden. Praktisch jede Verfahrensbestimmung nicht nur des AVG 1991, sondern auch der NÖ Bauordnung 1996, welche im Verfahren anzuwenden gewesen wär, sei missachtet worden. Dies habe bereits mit einer fehlerhaften Verhandlungsausschreibung vom 18.05.2015 mit falscher Ortsangabe begonnen und habe sich am 20.05.2015 mit der Verweigerung der Entgegennahme von Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt durch die Baubehörde und eine schlechte Behandlung der Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung am 03.06.2015 fortgesetzt. Über die umfassenden Gesetzesverstöße der Baubehörde erster Instanz habe der Erstbeschwerdeführer mit Beschwerde vom 15.06.2015 den Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten, Mag. MS, sowie die Baustadträtin und den Magistratsdirektor informiert. Nur Bürgermeister MS habe darauf reagiert, indem er mit Schreiben vom Juli 2015 sämtliche Vorwürfe entsprechend dem Sprantzen der Baubehörde ignoriere, wegdiskutiere und Auslegungen gegen die herrschende Meinung von wesentlichen Verfahrensbestimmungen kundgetan habe. Diese Fehlmeinungen habe der Erstbeschwerdeführer mit dem Schriftsatz „Bürgermeister & Baubehörde – Irrtümer & Rechtsbrüche – eine Replik“ widerlegt, welchen er mit Schreiben vom 22.09.2015 an die Baubehörde übermittelt habe. Wegen der weiterhin fortgesetzten Gesetzesverstöße, welche in der Erlassung einer rechtswidrigen Baugenehmigung kumuliert seien, habe er gegen Bürgermeister MS und weitere Personen mit Schreiben vom 08.02.2016 Strafanzeige erstattet. Diese rechtswidrige Vorgangsweise habe der Stadtsenat St. Pölten als Baubehörde nahtlos fortgesetzt, indem ihnen das Recht auf Parteiengehör grundsätzlich abgesprochen worden sei, mit der Begründung, dass die nachträglich vorgelegten Projektsunterlagen, Gutachten, etc. nicht die Parteienrechte der Berufungswerber betreffen würden, womit absurde Auslegungen zu den §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1991 zum Besten gegeben worden seien. Mit dieser Behauptung könne in jedem Verwaltungsverfahren das Parteiengehör praktisch beseitigt werden.Diese rechtswidrige Vorgangsweise habe der Stadtsenat St. Pölten als Baubehörde nahtlos fortgesetzt, indem ihnen das Recht auf Parteiengehör grundsätzlich abgesprochen worden sei, mit der Begründung, dass die nachträglich vorgelegten Projektsunterlagen, Gutachten, etc. nicht die Parteienrechte der Berufungswerber betreffen würden, womit absurde Auslegungen zu den Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG 1991 zum Besten gegeben worden seien. Mit dieser Behauptung könne in jedem Verwaltungsverfahren das Parteiengehör praktisch beseitigt werden. Auffällig sei dabei, dass der Stadtsenat St. Pölten behauptet habe, dass „interne Aufzeichnungen, Aktenvermerke, von Amts wegen eingeholte gutachterliche Stellungnahmen von Amtssachverständigen, privatgutachterliche Stellungnahmen vom Grundeigentümer“ nicht dem Parteiengehör unterliegen würden. Auf den Seiten 4 f. der Berufung vom 08.02.2016 sei eine nicht vollständige Liste von Unterlagen angegeben, deren Kenntnisnahme ihnen verweigert worden sei. Darunter sei offenbar ein Aktenvermerk über eine fernmündliche Auskunft der ZAMG, mit welcher seitens der Baubehörde erster Instanz begründet worden sei, warum die in der gleichen Katastralgemeinde bereits vorkommenden großflächigen Abdeckungen von Dächern nur „ganz selten“ vorkommen würden, weswegen einerseits keine weitere Begutachtung durch einen Amtssachverständigen für Meteorologie erforderlich sei und andererseits die Bedenken der Beschwerdeführer wegen der Windgefahr nicht gegeben seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen nach § 68 Abs. 3 AVG 1991 einen Eingriffstatbestand sogar für rechtskräftige Bescheide darstellen und daher allen Nachbarrechten als inhärent anzusehen seien. Zu den ihm nicht zur Kenntnis gebrachten Unterlagen gehören eine Verhandlungsschrift vom 09.10.2015 und die Dokumentation eines verkehrstechnischen Ortsaugenscheins, welche Grundlagen für das verkehrstechnische (Falsch-) Gutachten gewesen seien, wonach ihre Parteienrechte nicht beeinträchtigt seien und die Ausfahrt/Zufahrt zur Wohnhausanlage in Ordnung sei.Es sei darauf hinzuweisen, dass Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1991 einen Eingriffstatbestand sogar für rechtskräftige Bescheide darstellen und daher allen Nachbarrechten als inhärent anzusehen seien. Zu den ihm nicht zur Kenntnis gebrachten Unterlagen gehören eine Verhandlungsschrift vom 09.10.2015 und die Dokumentation eines verkehrstechnischen Ortsaugenscheins, welche Grundlagen für das verkehrstechnische (Falsch-) Gutachten gewesen seien, wonach ihre Parteienrechte nicht beeinträchtigt seien und die Ausfahrt/Zufahrt zur Wohnhausanlage in Ordnung sei. Auf den Seiten 7 ff. seiner Berufung vom 08.02.2016 haben die Beschwerdeführer genau begründet, warum anhand der verkehrstechnischen Angaben im verkehrstechnischen Gutachten Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen gegeben sei, weil die Lenker von aus der Wohnhausanlage – sowohl aus der Tiefgarage als auch aus den Freiflächenparkplätzen – ausfahrenden Fahrzeugen, Fußgänger auf dem an die Müllinsel angrenzenden Gehsteig erst wahrnehmen können, wenn sie diese bereits überfahren haben. Auch dies habe die Berufungsbehörde nicht zu einer Verfahrensergänzung veranlasst. Der humanmedizinische Amtssachverständige berufe sich in seiner Stellungnahme auf Seite 56 des Baubescheides erster Instanz auf eine telefonische Rücksprache beim Projektanten, wonach „Poller-Beleuchtungskörper“ mit geringer Blendwirkung vorgesehen seien. Auch der entsprechende Aktenvermerk, welcher nach § 16 AVG 1991 vorhanden sein müsse, sei nicht zum Parteiengehör übermittelt worden.Der humanmedizinische Amtssachverständige berufe sich in seiner Stellungnahme auf Seite 56 des Baubescheides erster Instanz auf eine telefonische Rücksprache beim Projektanten, wonach „Poller-Beleuchtungskörper“ mit geringer Blendwirkung vorgesehen seien. Auch der entsprechende Aktenvermerk, welcher nach Paragraph 16, AVG 1991 vorhanden sein müsse, sei nicht zum Parteiengehör übermittelt worden. Der Sachverständige baue unter anderem darauf sein Falschgutachten auf, dass keine Blend- und Lichteinwirkungen, welche sie aber eingewandt haben, durch die Wohnhausanlage gegeben seien. Dieser Aktenvermerk sei in ihrer oben genannten Aufzählung in der Berufung vom 08.02.2016 gar nicht enthalten. Darüber hinaus müsse eine solche Information in den Projektsunterlagen enthalten sein und sich nicht aus einem Telefonat ergeben. Besonders gravierend sei, dass die Baubehörde zweiter Instanz nicht einmal aus Gründen verfahrensmäßiger Vorsicht das von der Baubehörde erster Instanz verabsäumte Parteiengehör nachgeholt habe, obgleich die Beschwerdeführer das in ihrer Berufung vom 08.02.2016 beantragt haben. Entgegen der Behauptungen im Berufungsbescheid handle es sich insgesamt um wesentliche Missachtungen des Parteiengehörs. Die fortgesetzte Missachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen habe die Beschwerdeführer in der Wahrnehmung ihrer (möglicher Weise nur rudimentären) Parteienrechte jedenfalls nachhaltig behindert, weswegen der angefochtene Bescheid schon deswegen rechtswidrig sei und aufzuheben wäre. Des Weiteren werde die Richtigkeit der Gutachten in Frage gestellt. Auf den Seiten 7 ff. ihrer Berufung vom 08.02.2016 haben sie ausführlich begründet, warum einige und zwar zentrale Gutachten - abgesehen davon, dass einige von ihnen beantragte Gutachten gar nicht eingeholt worden seien - nicht fachgerecht erstattet worden seien, dies wegen der Weigerung der Anwendung einschlägiger Regelwerke (Amtssachverständiger für Luftreinhaltetechnik), der fehlenden Fachkompetenz (Amtssachverständiger für Humanmedizin über Blend- und Lichteinwirkungen, obgleich er kein Amtssachverständiger für Umwelttechnik sei und keinerlei Emissionsangaben im Projekt enthalten seien), der Unterlassung wesentlicher Befundung (Amtssachverständiger für Bautechnik) und der Weigerung aus dem eigenen Befund, aus welchem sich Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen ergeben, gutachterliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Amtssachverständiger für Verkehrstechnik). Auf den Seiten 15 f. der Berufung vom 08.02.2016 haben die Beschwerdeführer dargestellt, dass zumindest acht Fachgutachten entweder nicht eingeholt worden seien, unvollständig oder in sich widersprüchlich seien. Keines dieser Gutachten sei im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholt oder überarbeitet worden. Zur immer wieder vorgebrachten Behauptung, zum einen haben die Beschwerdeführer ihre Kritik an Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene geäußert und zum anderen berühren die Gutachten sowieso nicht ihre subjektiv-öffentlichen Rechte, liege offenkundig ein grundsätzliches Missverständnis vor. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde Gutachten eines Sachverständigen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen. Dies habe die Baubehörde vollständig unterlassen. Darüber hinaus liege beim medizinischen Amtssachverständigen-Gutachten keine fachliche Ebene vor, weshalb es tatsächlich gar nicht möglich sei, auf „fachlicher Ebene“ diesem Gutachten entgegenzutreten. Sofern sich die bautechnische Amtssachverständige wegen der Windemissionen auf eine – angebliche – Telefonauskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik berufe, so liege wiederum keine fachliche Ebene vor, weil eine meteorologische Begutachtung nicht stattgefunden habe, das bautechnische Gutachten damit aber meteorologische Ausführungen enthalte. Die Fehler bei dem bautechnischen Gutachten hinsichtlich der Sichtverbindung bei aus der Wohnhausanlage ausfahrenden Fahrzeugen in Bezug auf den Fußgängerverkehr, zeigen die Unvollständigkeit dieses Gutachtens, was wiederum seitens der Behörde von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre. Auf Grund der Berechnungen könne es nicht möglich sein, ein positives verkehrstechnisches Gutachten abzugeben. Es bestehe eben Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, insbesondere bei Überqueren durch Fußgänger und Skater. Diese werden zu Fall gebracht oder zumindest verletzt. Die Beschwerdeführer seien berechtigt, diese Widersprüchlichkeit im Gutachten aufzuzeigen. Sofern der Amtssachverständige für Lärmtechnik sich weigere, die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 vom 01.03.2008 heranzuziehen, ohne dies näher zu begründen, dann sei dies eine Widersprüchlichkeit, welche sie aufzuzeigen berechtigt seien. Zusammengefasst führen die Beschwerdeführer aus, dass die St. Pöltner Baubehörden kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt haben, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben sei. Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer die Einholung nachstehender Gutachten: - Gutachten betreffend Blend- und Lichtimmissionen, - darauf aufbauend, ein mängelfreies umwelthygienisches Gutachten über die gesundheitlichen Auswirkungen der Blend- und Lichtimmissionen bei den Nachbarn, - ein mängelfreies lärmtechnisches Gutachten unter Anwendung aller in Betracht kommenden Regelwerke, nicht nur solcher, die Bauherren begünstigen, - darauf aufbauend, ein mängelfreies umwelthygienisches Gutachten über die gesundheitlichen Auswirkungen der Lärmimmissionen, - ein mängelfreies bautechnisches Gutachten (Sichtverbindungen, Verkehrsführung, Mülllagerräume), - ein mängelfreies verkehrstechnisches Gutachten - ein meteorologisches Gutachten über die zu erwartenden Windimmissionen bei Starkwind- oder Sturmereignissen auf unser Haus durch die beabsichtige Verbauung des Nachbargrundstücks, - darauf aufbauend ein mängelfreies bautechnisches Gutachten, welches entsprechende Vorkehrungen auf Seiten der Wohnhausanlage wie entsprechende Umprojektierungen oder andere Maßnahmen erörtert, mit welchen Schäden an unserem Haus sowie Gefährdungen der in diesem Haus wohnenden Personen hintangehalten werden können bzw. Wind- und Sturmschäden durch die beabsichtigte Wohnhausverbauung auf dem Nachbargrundstück ausgeschlossen werden können. Alle diese Gutachten sollten vollständig widerspruchsfrei sein, entsprechend erforderliche Projektergänzungen darstellen, den Stand der Technik zu Grunde legen und sich jeweils auf das eigene Fachgebiet beschränken und tatsächlich bestehende Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Belästigungswirkungen für Nachbarn korrekt darstellen. In der Beschwerde rügten die Beschwerdeführer weiters die Unbefangenheit der Verwaltungsbehörden. Unter Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift des § 7 AVG seien die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörden befangen gewesen seien. Die Beschwerdeführer haben Bürgermeister MS, Stadträtin G und Stadtamtsdirektor D bereits im Juni 2015 eine Beschwerde übermittelt, aus welcher sich ergebe, warum das Verfahren erster Instanz rechtswidrig geführt worden sei. In seiner Antwort vom Juli 2015 habe der Bürgermeister gegen Gesetz und Judikatur deren Vorgangsweise zur Gänze gedeckt, ohne auch nur kritische Worte dazu zu finden. Auch auf den Eindruck korruptionsgeneigten Verhaltens der Verhandlungsführerin sei er nicht eingegangen.In der Beschwerde rügten die Beschwerdeführer weiters die Unbefangenheit der Verwaltungsbehörden. Unter Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift des , Paragraph 7, AVG seien die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörden befangen gewesen seien. Die Beschwerdeführer haben Bürgermeister MS, Stadträtin G und Stadtamtsdirektor D bereits im Juni 2015 eine Beschwerde übermittelt, aus welcher sich ergebe, warum das Verfahren erster Instanz rechtswidrig geführt worden sei. In seiner Antwort vom Juli 2015 habe der Bürgermeister gegen Gesetz und Judikatur deren Vorgangsweise zur Gänze gedeckt, ohne auch nur kritische Worte dazu zu finden. Auch auf den Eindruck korruptionsgeneigten Verhaltens der Verhandlungsführerin sei er nicht eingegangen. Die Beschwerdeführer haben auch angekündigt, dass sie bei weiterer systematischer Missachtung des Gesetzes Strafanzeige gegen den Bürgermeister, Stadträtin G, Amtsdirektor D Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch erstatten werden, ebenso gegen Verantwortliche der Baubehörde erster Instanz. Dessen ungeachtet sei dann ein Baubescheid mit genau jenen gravierenden Mängeln erlassen worden. Mit Schreiben vom 08.02.2016 haben die Beschwerdeführer mit umfassender Begründung Strafanzeige gegen genannte Personen erstattet. Da sie darüber auch in ihrer Berufung berichtet haben, sei Kenntnis hievon bei diesen Stadtsenatsmitgliedern vorauszusetzen. Auch sei schon in der Berufung darauf hingewiesen worden, dass diese Personen als befangen anzusehen seien. Dessen ungeachtet haben sie aber an der Stadtsenatssitzung mitgewirkt. Da der Bürgermeister den Vorsitz in den nicht öffentlichen Sitzungen des Stadtsenates führe und der Magistratsdirektor nach § 37 Abs. 4 NÖ STROG zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen dürfe, sei – ebenso wie auch bei der Baustadträtin G davon auszugehen, dass sie die übrigen Stadtsenatsmitglieder über die Inhalte der Rechtsmittel, ihre Bedenken gegen das Bauvorhaben usw. nicht sachlich informiert haben, sodass insofern von einer unzulässigen Beeinflussung der Meinungsbildung des Stadtsenates auszugehen sei. Da der Bürgermeister den Vorsitz in den nicht öffentlichen Sitzungen des Stadtsenates führe und der Magistratsdirektor nach Paragraph 37, Absatz 4, NÖ STROG zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort ergreifen dürfe, sei – ebenso wie auch bei der Baustadträtin G davon auszugehen, dass sie die übrigen Stadtsenatsmitglieder über die Inhalte der Rechtsmittel, ihre Bedenken gegen das Bauvorhaben usw. nicht sachlich informiert haben, sodass insofern von einer unzulässigen Beeinflussung der Meinungsbildung des Stadtsenates auszugehen sei. Dafür spreche auch der offenkundig bereits vollständig vorbereitete Berufungsbescheid, der in keinem einzigen Punkt auf die gravierenden Bedenken der Beschwerdeführer, Rechtswidrigkeiten, Falschgutachten, etc. eingehe, Judikatur einseitig zitiere und nach wie vor – mit durchaus unzureichender Argumentation – behauptet werde, die Beschwerdeführer hätten gar keine Parteistellung hinsichtlich ihres Vorbringens. Sofern aber ein nicht ordnungsgemäß zusammengesetztes und desinformiertes Gremium in Gestalt des Stadtsenates über seine Berufung entschieden habe, erhebe sich überhaupt die Frage, ob eine Behörde im Sinne des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes über sein Rechtsmittel entschieden habe und nicht in Wirklichkeit mangels einer solchen Behördenqualität ein Scheinbescheid, ein Nichtbescheid vorliege. Es liege also entweder ein Nichtbescheid oder ein nichtiger Bescheid in Gestalt des angefochtenen Berufungsbescheides vor. Darüber hinaus werde eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 3. Absatz und § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 geltend gemacht.Darüber hinaus werde eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Paragraph 6, Absatz eins, 3. Absatz und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 geltend gemacht. Die St. Pöltner Baubehörden scheinen sich hinsichtlich ihrer gänzlichen Zurückweisung ihrer Einwendungen sowie ihrer Berufung(-sgründe) auf § 6 Abs. 1 3. Absatz und § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 zu stützen. Hier sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Baubehörden die Frage, ob es sich bei den Emissionen um solche handle, die von Abstellanlagen im gesetzliche vorgeschriebenen Ausmaß ausgehen, gar nicht geprüft habe. Bekanntlich sollen alle Garagen- und Freiflächenparkplätze der gegenständlichen Wohnhausanlage vermietet werden.Die St. Pöltner Baubehörden scheinen sich hinsichtlich ihrer gänzlichen Zurückweisung ihrer Einwendungen sowie ihrer Berufung(-sgründe) auf Paragraph 6, Absatz eins, 3. Absatz und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 zu stützen. Hier sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Baubehörden die Frage, ob es sich bei den Emissionen um solche handle, die von Abstellanlagen im gesetzliche vorgeschriebenen Ausmaß ausgehen, gar nicht geprüft habe. Bekanntlich sollen alle Garagen- und Freiflächenparkplätze der gegenständlichen Wohnhausanlage vermietet werden. Aus der Projektbeschreibung ergebe sich nicht, dass nicht auch an hausfremde Personen solche Parkplätze vermietet werden sollen. Nach § 4 GewO 1994 gelte die Gewerbeordnung auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dann, wenn mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder Wohnhausanlage gelten nicht als hausfremde Absteller.Aus der Projektbeschreibung ergebe sich nicht, dass nicht auch an hausfremde Personen solche Parkplätze vermietet werden sollen. Nach Paragraph 4, GewO 1994 gelte die Gewerbeordnung auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dann, wenn mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder Wohnhausanlage gelten nicht als hausfremde Absteller. Wenn den Mietern die freie Untervermietung untersagt sei, kann es sich nur um Mieter handeln und werde ausdrücklich bestritten, dass auf Dauer weniger als 51 hausfremde Fahrzeuge in der Tiefgarage auf den Freiflächenparkplätzen abgestellt werden. Darüber hinaus sei schon sehr fraglich, welche sachliche Unterscheidung zwischen 51 hausfremden Fahrzeugen und 51 hauseigenen Fahrzeugen hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens und den daraus sich errechneten Immissionen sein solle. Oder anders ausgedrückt, müsse im Falle von 51 hausfremden Fahrzeugen ein gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren mit vollem Immissionsschutz für die Nachbarn unter gleichzeitiger Ausschaltung der oben zitierten Ausschließungsklausel zu Lasten von Nachbarn durchgeführt werden, bei hauseigenen Fahrzeugen in unbegrenzter Höhe hingegen nicht. Die Beschwerdeführer gehen aber davon aus, dass ihnen jedenfalls bei einer Anzahl von mehr als 50 Abstellplätzen ein subjektives Recht auf Immissionsschutz, insbesondere hinsichtlich Lärm sowie Licht- und Blendeinwirkungen, zukomme und die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung insofern verfassungskonform zu interpretieren seien. Es sei unsachlich, dass zwar nach § 48 NÖ Bauordnung 1996 Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, Nachbarn sich aber nicht dagegen wehren können, wenn die Baubehörde diese Bestimmung einfach ignoriere wie in seinem Falle. Es sei unsachlich, dass zwar nach Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, Nachbarn sich aber nicht dagegen wehren können, wenn die Baubehörde diese Bestimmung einfach ignoriere wie in seinem Falle. Diese Regelung sei auch durchaus nicht immer so in der NÖ Bauordnung enthalten gewesen. Nicht nur der Vergleich mit der früheren Rechtslage und der Gewerbeordnung belege, dass die NÖ Regelung für den nach Auslegung der St. Pöltner Baubehörden nicht bestehenden Immissionsschutz von Nachbarn verfassungsrechtlich bedenklich sei, sondern auch der Vergleich mit den Bauordnungen der anderen Bundesländer. Der NÖ Gesetzgeber lasse zwar auf der einen Seite Nachbarn als Parteien in der NÖ Bauordnung zu, beseitige diese Stellung aber im Wesentlichen inhaltlich durch die genannten Regelungen. Weitaus die meisten Bauprojekte betreffen Häuser zu Wohnzwecken mit Pflichtabstellplätzen. Bauwerke mit anderen Zwecken fallen überwiegend in andere Rechtsgebiete, welche die Parteistellung von Nachbarn großzügiger regeln, insbesondere die Gewerbeordnung 1994. Hier sei darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen der Burgenländischen Bauordnung als unsachlich aufgehoben habe, weil gerade bei Emissionen auch Nachbarn, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, betroffen sein können. Weiters werde in dem genannten Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass in den Ausführungen des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu B304/00, vom 29.06.2000, Bedenken ob der Sachlichkeit jener Regelung der Tiroler Bauordnung 1998 dargestellt worden seien, nach welcher Nachbarn u.a. nur Eigentümer solcher Grundstücke seien, die vom Bauplatz nur durch ein höchstens 5m breites Grundstück getrennt seien. Unter Bezugnahme auf die NÖ Bauordnung 1996 seien Parteien auch die Eigentümer von Grundstücken, die durch dazwischen liegende Grundstücke bis zu 14m getrennt seien, doch sei ganz eindeutig, dass Nachbarn in dieser Entfernung im Wesentlichen Emissionen des Bauvorhabens bzw. dessen Benutzung einwenden können, was ihnen durch die genannte Regelung des § 6 NÖ BauO 1996 im Wesentlichen wieder verunmöglicht werde. Unter Bezugnahme auf die NÖ Bauordnung 1996 seien Parteien auch die Eigentümer von Grundstücken, die durch dazwischen liegende Grundstücke bis zu 14m getrennt seien, doch sei ganz eindeutig, dass Nachbarn in dieser Entfernung im Wesentlichen Emissionen des Bauvorhabens bzw. dessen Benutzung einwenden können, was ihnen durch die genannte Regelung des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 im Wesentlichen wieder verunmöglicht werde. Die Regelungen der NÖ Bauordnung 1996 über den Verlust der Nachbarstellung bei Immissionen von Gebäuden zu Wohnzwecken und von Pflichtabstellplätzen seien also eine Maßnahme gleicher Wirkung wie die seinerzeitigen – vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Regelungen der Burgenländischen und der Tiroler Bauordnung, auch wenn die NÖ Regelung optisch besser aussehen möge. Dies insbesondere bei Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche ab 51 Fremdfahrzeugen
Gewerbeordnung 1994 der Bewilligungspflicht als gewerberechtliche Betriebsanlage unterliegen. Die Unsachlichkeit einer solchen Regelung liege klar auf der Hand. Nochmals werde an dieser Stelle auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der verfassungskonformen Interpretation hingewiesen. Dies insbesondere bei Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche ab 51 Fremdfahrzeugen
Paragraph 4, Gewerbeordnung 1994 der Bewilligungspflicht als gewerberechtliche Betriebsanlage unterliegen. Die Unsachlichkeit einer solchen Regelung liege klar auf der Hand. Nochmals werde an dieser Stelle auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der verfassungskonformen Interpretation hingewiesen. Sollte also das NÖ Verwaltungsgericht der Auffassung sein, dass Einwendungen von Nachbarn gegen Immissionen einer Wohnhausanlage mit 100 Wohnungen und 150 Pflichtstellplätzen wegen der Bestimmungen des § 6 Abs. 1
dem Niederösterreichischen Landesgesetzblatt 8000/4-0 liegen. Dabei handle es sich um die Lärmhöchstwerte
der Flächenwidmung. Es liege eine Flächenwidmung von Bauland/Wohngebiet vor. Betreffend seines ergänzendes Gutachtens vom 26.11.2015 gab der Sachverständige an, dass sich dieses auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22.09.2015 beziehe. Bereits im ersten Gutachten seien sowohl die Tiefgarage als auch die projektierten Freiflächen berücksichtigt worden. Das Ergänzungsgutachten stelle eben auf die speziellen Einwendungen der Beschwerdeführer ab. Zum herangezogenen Regelwerk gab der Sachverständige an, dass einerseits die Beweisfrage durch die Behörde erfolgt sei, es aber auch üblich sei, dass im Bauverfahren auf diese Art und Weise – wie von ihm durchgeführt – die herangezogenen Materialien Grundlage für die Beurteilung seien. Die vom Beschwerdeführer genannte Richtlinie ÖAL 3 nehme Bezug auf die Zumutbarkeit der Belästigung im Zusammenhang mit der Gewerbeordnung und seien anhand dieser die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen, während im Bauverfahren eben nach § 48 Abs. 2 NÖ BauO nach der für das Baugrundstück für die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart und die sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden und normal empfindenden Menschen abzustellen sei. Man beurteile im Baurecht eben nicht die Änderung, sondern das, was vom Bauwerk ausgehe. Die vom Beschwerdeführer angeführte Richtlinie werde im Gewerbeverfahren herangezogen und nicht im Bauverfahren. Die vom Beschwerdeführer genannte Richtlinie ÖAL 3 nehme Bezug auf die Zumutbarkeit der Belästigung im Zusammenhang mit der Gewerbeordnung und seien anhand dieser die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen, während im Bauverfahren eben nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO nach der für das Baugrundstück für die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart und die sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden und normal empfindenden Menschen abzustellen sei. Man beurteile im Baurecht eben nicht die Änderung, sondern das, was vom Bauwerk ausgehe. Die vom Beschwerdeführer angeführte Richtlinie werde im Gewerbeverfahren herangezogen und nicht im Bauverfahren. Zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass es sich bei den Spitzen, die ausgewiesen seien, nicht um Mittelwerte handle, sondern eben um Spitzen, die immissionsseitig bei den Rechenpunkten ankommen. Es erscheine dem Sachverständigen so, dass der Beschwerdeführer die Emission mit der Immission verwechsle bzw. Schallleistungspegel mit Schalldruckpegel. Im konkreten Fall habe er Spitzen mit einer Schallleistung von 93 dB bzw. 100 dB berücksichtigt. Auf Grund der Entfernung würden sich dann diese Spitzen in der ausgewiesenen Größenordnung ergeben, d.h. es sei kein Mittelwert, sondern ein Spitzenwert, der beim Nachbarn, in dem Fall beim Beschwerdeführer, ankomme. Zur Richtlinie ÖAL 3 und dem Spitzenpegelkriterium gab der Sachverständige weiters an, dass dieses einen Beurteilungspegel ableite vom energieäquivalenten Dauerschallpegel inklusive eines Zuschlages – je nach Geräuschart. Dieser Pegel werde mit dem Spitzenpegel verglichen und wenn der Spitzenpegel 25 dB höher sei, werde für die weitere Beurteilung der um 25 dB verringerte Spitzenpegel als Beurteilungspegel herangezogen. Der Vergleich mit der Widmung finde sich in der ÖAL 3-Richtlinie in dieser Form nicht. Zusammengefasst könne somit festgehalten werden, dass sich auf Grund des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers an seinem Gutachten betreffend Lärm nichts ändere. Nach Ansicht des Sachverständigen komme es zu keiner unzumutbaren ortsunüblichen Beeinträchtigung durch Lärm im Sinne der Beweisfrage. Die Überprüfung durch den humanmedizinischen Sachverständigen sei auf Grundlage seines Gutachtens erfolgt. Zu den Einwendungen betreffend Staub und Abgasemissionen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass diese mittlerweile unbeachtlich und obsolet seien. Über ergänzende Frage des Beschwerdeführers gab der Sachverständige an, dass einzelne Ereignisse durchaus lauter als 55 dB sein können. Bezogen auf den Beurteilungszeitraum haben sich die ausgewiesenen Werte ergeben. Die Spitzen seien im Gutachten ausgewiesen. Die Spitzen, die auftreten können, seien im Gutachten angeführt und können diese auch auftreten. Diese Daten seien auch dem humanmedizinischen Sachverständigen zur Gutachtenserstattung übermittelt worden. Die in der Verhandlung befragte Sachverständige Ing. NKr gab an, dass sie mit keinem Beteiligten in diesem Verfahren in einem Naheverhältnis stehe und dass auch sonst keinerlei Gründe vorliegen würden, die ihre Objektivität in Zweifel ziehen würden. Sie sei Verhandlungsleiterin und Sachverständige für Bautechnik im erstinstanzlichen Verfahren gewesen. Zum geführten Ermittlungsverfahren gefragt, gab die Sachverständige an, dass die Baubehörde im Zuge der Vorprüfung zu prüfen habe, ob die Grundanforderungen an Bauwerke, insbesondere die mechanische Festigkeit und Standsicherheit gewährleistet seien. Die Prüfung sei in Ordnung gewesen und die Wahrscheinlichkeit, dass vom Bauwerk im Falle eines Windes etwas abgetragen werde, habe nicht festgestellt werden können. Es sei sehr wohl geprüft worden, wie die einzelnen Bauwerke angeordnet seien bzw. deren Örtlichkeit. Natürlich seien auch die vorhandenen Abstände zu den bestehenden Anrainerobjekten geprüft worden. Dies sei alles den Bestimmungen der Bauordnung entsprechend. Es gebe keine konkrete Bestimmung betreffend die Bebaubarkeit im Zusammenhang mit dem Windeinfluss. In § 6 NÖ BauO werden die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn aufgelistet, worin eben auch die Standsicherheit der bestehenden anderen Objekte gewährleistet sei. Dieses Recht sei eben durch das geplante Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Dass sich durch die Errichtung des Bauwerkes etwas nachteilig auf die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer auswirke, wäre im Falle eines Naturereignisses im Sinne eines Katastrophenfalles möglich. Dies etwa bei Auftreten eines Orkans oder einer Windhose. In *** bestehen mehrere solche Wohnobjekte bzw. in dieser Anordnung. Bis jetzt habe es so ein Ereignis oder solch einen Vorfall noch nicht gegeben. Die Einwendungen seien für die Sachverständige daher nicht nachvollziehbar. Messungen seien deswegen keine vorgenommen worden.Es gebe keine konkrete Bestimmung betreffend die Bebaubarkeit im Zusammenhang mit dem Windeinfluss. In Paragraph 6, NÖ BauO werden die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn aufgelistet, worin eben auch die Standsicherheit der bestehenden anderen Objekte gewährleistet sei. Dieses Recht sei eben durch das geplante Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Dass sich durch die Errichtung des Bauwerkes etwas nachteilig auf die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer auswirke, wäre im Falle eines Naturereignisses im Sinne eines Katastrophenfalles möglich. Dies etwa bei Auftreten eines Orkans oder einer Windhose. In *** bestehen mehrere solche Wohnobjekte bzw. in dieser Anordnung. Bis jetzt habe es so ein Ereignis oder solch einen Vorfall noch nicht gegeben. Die Einwendungen seien für die Sachverständige daher nicht nachvollziehbar. Messungen seien deswegen keine vorgenommen worden. Bei anderen Verfahren bei „normalen Objekten“ werde das auch nicht in dieser Form geprüft. Es gebe Monumentalbauten oder werde bei Brücken auf Windverhältnisse besonders Bedacht genommen, aber im vorliegenden Fall sei so eine spezielle Beurteilung eben nicht erforderlich durch einen Meteorologen. Darüber hinaus sei zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzumerken, dass es aus bautechnischer Sicht zu keiner Windkanalbildung kommen könne, zumal der Abstand zwischen den Gebäuden ungefähr deren Länge entspreche, d.h. dass der Bereich zwischen den Gebäuden einen annähernd quadratischen Grundriss bilde und daher von der Struktur eines Kanales, sprich Länge- zu Breiteverhältnis, nicht die Rede sein könne. Von einem „Kanal“ spreche man eben dann, wenn eine langgezogene Struktur vorhanden sei. In diesem Fall sei aber zwischen den Gebäuden ein quadratischer Grundriss vorhanden, der eben frei sei. Es fehle sohin an dieser Längsstruktur, welche wiederum Grundvoraussetzung für eine Kanalwirkung wäre. Weiters führte die Sachverständige über Frage der Vertreter der belangten Behörde ergänzend aus, dass es bis jetzt noch keinen Ereignisfall mit einer solchen – wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten - Düsenwirkung bei Gebäuden gegeben habe. Dies obwohl diese Gebäudestruktur und -form in vielfacher Weise in *** vorhanden sei. Darüber hinaus sei richtig, dass keine gängige Ingenieurspraxis, insbesondere keine Berechnungsgrundlagen für so selten auftretende Wetterphänomene – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – vorhanden seien. Es gebe sicher Berechnungsgrundlagen für Orkanberechnungen, aber nicht für die Art dieser Bauvorhaben. Bei dem jetzigen Bauvorhaben gebe es jedenfalls keine Grundlage für die Berechnung der Windwirkung bzw. die Auswirkung auf die Standsicherheit der Nachbargebäude. Aus bautechnischer Sicht sei eine Berechnung des Windes im konkreten Fall irrelevant. Über Frage des Beschwerdeführers, ob der Sachverständigen bekannt sei, dass bei der *** Wohngenossenschaft vor weniger als zehn Jahren ein tonnenschwerer Teil des Blechdaches heruntergefallen sei, ein darunter abgestelltes Fahrzeug zerstört worden sei, und diese Wohnhausanlage genau dieselbe Höhe ausweise, wie das geplante Vorhaben, gab Herr Mag. FKi an, dass das Gebäude der *** Wohnungsgenossenschaft höher sei. Seitens der Sachverständigen wurde dazu vorgebracht, dass ihr der Sachverhalt nur auf Grund des jetzigen Vorbringens des Beschwerdeführers bekannt sei. Über weitere Anmerkung des Beschwerdeführers, dass ein großer Teil des Daches bei der *** abgetragen worden sei, führte der Rechtsvertreter der E GmbH aus, dass es sich hierbei um einen Baumangel gehandelt habe und deswegen der Schaden entstanden sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass es nicht zutreffe, dass die Länge und die Freifläche zwischen dem Haus A und Haus B gleich lang sei. Seitens der Sachverständigen wurde anhand des Einreichplanes A1 eine Messung vorgenommen und ausgeführt, dass die Länge des Gebäudes 43 m betrage und der Abstand zwischen Haus A und Haus B knapp 40 m betrage. Seitens des Beschwerdeführers wurde weiters darauf verwiesen, dass es mehrere Unternehmen gebe, die Windberechnungen durchführen. Diesbezüglich wurde von Mag. FKi entgegnet, dass die vom Beschwerdeführer genannte Firma bekannt sei, aber diese Überprüfungen nur bei Hochhäusern ab einer Höhe von 65 m vornehme. Zur Stellplatzthematik gab die Sachverständige ergänzend an, dass entsprechend der Bauordnung bezüglich der zu schaffenden Wohneinheiten Pflichtstellplätze auf Eigengrund herzustellen seien. Auf Grund der ausgewiesenen Wohneinheiten seien die zu schaffenden Stellplätze auch planlich ausgewiesen auf Eigengrund. Seitens des Beschwerdeführers wurde dazu vorgebracht, dass, sofern die Bauwerberin nur Haus A baue und nicht das gesamte Projekt verwirkliche, 57 % zu viel an Stellplätzen für Bauteil A errichtet werden würden. Darüber hinaus werden in der Baubeschreibung 152 Stellplätze angeführt. Erforderlich wären aber nur 150. Die Sachverständige gab dazu an, dass vorgeschrieben sei, in welchem Verhältnis Stellplätze zu errichten seien. Daraus würden sich eben bei 100 projektierten Wohneinheiten 150 Stellplätze ergeben. Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass 152 Stellplätze beantragt worden seien. Seitens des Rechtsvertreters wurde darauf hingewiesen, dass im Bescheid nur 150 Stellplätze bewilligt worden seien und diese somit auch gegenständlich seien. Der Beschwerdeführer führte dazu ergänzend aus, dass sich sein Vorbringen im Zusammenhang mit den Stellplätzen auf die Interpretation des § 6 NÖ BauO 1996 beziehe, der offensichtlich nur auf das Gesamtbauvorhaben abstelle. Es werde nicht auf die einzelnen Bauabschnitte Rücksicht genommen. Der Beschwerdeführer führte dazu ergänzend aus, dass sich sein Vorbringen im Zusammenhang mit den Stellplätzen auf die Interpretation des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 beziehe, der offensichtlich nur auf das Gesamtbauvorhaben abstelle. Es werde nicht auf die einzelnen Bauabschnitte Rücksicht genommen. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde dem Gericht ein Einreichplan aus dem Jahr 2015 zur Einsicht vorgelegt. Darauf seien 48 Freiflächen-Stellplätze ausgewiesen. Bei 102 Tiefgaragen-Stellplätzen im Bauansuchen errechne sich eben eine Zahl von 150 Stellplätzen. Dieser Plan wurde auch dem Beschwerdeführer zur Einsicht übergeben. Seitens der Parteien wurde abschließend auf die schriftlichen Ausführungen samt den gestellten Anträgen verwiesen und beantragt wie dort. Das erkennende Gericht schloss das Beweisverfahren. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 brachten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein. Diese hatte zusammengefasst zum Inhalt, dass es in den letzten 30 Jahren mehrere Sturmschäden im Ortsteil *** gegeben habe. Daraus ergebe sich, dass mit dem wahrscheinlichen Eintritt eines Großschadens alle fünf Jahre zu rechnen sei. Die näheren Ausführungen betreffen den Sturmschaden an der Wohnhausanlage ***, die Sturmschäden an der *** und den Sturm Kyrill in ***. Darüber hinaus werde ausgeführt, dass die Sachverständige Ing. NKr die Dimension des „Windkanals“ verfälschend dargestellt habe. Es sei vielmehr von einer wesentlichen Verstärkung der Windereignisse auf das Haus der Beschwerdeführer auszugehen. Eine meteorologische Begutachtung sei bis dato unterlassen worden. Hinsichtlich der bautechnischen Amtssachverständigen werde neuerlich auf die Anzeige der Beschwerdeführer hingewiesen. Sie wäre in einem Berufungsverfahren befangen gewesen. Zumal das VwGVG besonderen Wert auf die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung lege, sei von einem Größenschluss auszugehen, dass ein schon für die Berufung grundsätzlich als befangen anzusehendes Verwaltungsorgan noch weniger in einem Beschwerdeverfahren zuzulassen sei. Weiters liegen besondere Gründe vor, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Sie habe an der Entscheidung erster Instanz mitgewirkt. Deswegen werde der Antrag gestellt einen anderen Sachverständigen für das Fachgebiet Bautechnik beizuziehen. Auch seien die Ausführungen des Sachverständigen DI TZ hinsichtlich der Nichtanwendung der Richtlinie ÖAL Nr. 3 unrichtig. Weiters stehen offenkundig die Pläne, Bau- und Projektsbeschreibung und Baubescheide hinsichtlich der Anzahl der zu errichtenden Parkplätze in Widerspruch zueinander, sodass deren Anzahl durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich genau zu erkunden gewesen wäre. Ebenfalls werde das Vorbringen hinsichtlich der Überschreitung der Pflichtstellplätze aufgrund etappenweiser Errichtung der 4 Wohnhäuser wiederholt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. *** der KG ***. Mit Schreiben vom 26.01.2015 – beim Magistrat St. Pölten eingelangt am 29.01.2015 – suchte die E GmbH, ***, ***, um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus vier Wohnhäusern samt Tiefgarage, PKW-Stellplätze, Spielplätze und Müllsammelstellen, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** in ***, ***, an. Projektiert sind insgesamt 100 Wohneinheiten und 150 Stellplätze. Dem Ansuchen wurden ein Grundbuchsauszug, ein Teilungsplan, Qualitätsverbesserung der Katastralmappe, Einreichpläne, Baubeschreibung, Brandschutztechnische Beschreibung und ein Energieausweis beigelegt. Das Bauansuchen ist sowohl von der Bauwerberin als auch vom Grundeigentümer, Herrn Mag. FKi, unterzeichnet. Das Bauansuchen wurde dem Fachbereich Bau/Baudirektion zur Stellungnahme zum angeführten Bauvorhaben
den Bestimmungen der NÖ Bauordnung und des NÖ Raumordnungsgesetzes übermittelt. Das Grundstück auf welchem die Wohnhausanlage errichtet werden soll, liegt im Widmungsgebiet Bauland/Wohngebiet. Das Bauwerk dient ausschließlich zu Wohnzwecken. Seitens der Baubehörde wurde eine mündliche Verhandlung für den 03. Juni 2015, 08:15 Uhr, an Ort und Stelle – *** (Ecke ***) anberaumt. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass „Beteiligte in diesem Verfahren nur dann Parteistellung erlangen, wenn sie spätestens bis zum Tag der Verhandlung oder in der Verhandlung ihre Rechte geltend gemacht haben. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.“ „
1 AVG 1991 ergeht der Hinweis, dass die Parteistellung im baubehördlichen Verfahren verloren geht, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Baubehörde oder während der mündlichen Verhandlung subjektiv-öffentliche Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 erhoben werden.“„
Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 ergeht der Hinweis, dass die Parteistellung im baubehördlichen Verfahren verloren geht, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Baubehörde oder während der mündlichen Verhandlung subjektiv-öffentliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 erhoben werden.“ Weiters wurde in dieser Ladung auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Pläne sowie die sonstigen Projektsunterlagen hingewiesen. Die Ladung wurde den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 19.05.2015 zugestellt und lag die Ladung ab 20.05.2015 zur Abholung bereit. Die Zustellung erfolgte ordnungsgemäß. Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 erhoben die Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen. Diesem wurde eine schriftliche Vollmacht der Frau ML beigelegt. Mit dieser Vollmacht vom 21.05.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihrem Gatten Mag. TL für das gesamte Verwaltungsverfahren einschließlich eines allfälligen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Vollmacht erteile. Die Beschwerdeführer erhoben mit dem vorgenannten Schriftsatz folgende Einwendungen: „
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach § 56 Abs. 1 NÖ Bauordnung ein Bauwerk so zu gestalten ist, dass es „in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich“ steht. Dabei ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich einzubeziehen ist, Bedacht zu nehmen.Es wird die Einholung eines Ortsbildgutachtens beantragt, zumal der Ortsbildschutz
Paragraph 56, NÖ Bauordnung nicht gewährleistet erscheint. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 56, Absatz eins, NÖ Bauordnung ein Bauwerk so zu gestalten ist, dass es „in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich“ steht. Dabei ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich einzubeziehen ist, Bedacht zu nehmen.
3 NÖ Bauordnung 2014 erforderliche Bestätigung darüber, dass das „Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit“ entspricht, entweder gar nicht vorliegt oder zumindest unvollständig ist.ln der Projekt- und Baubeschreibung sind diese nicht einmal erwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass die
Paragraph 18, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 erforderliche Bestätigung darüber, dass das „Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit“ entspricht, entweder gar nicht vorliegt oder zumindest unvollständig ist. Die Ergebnisse dieser Probeschürfe wären jedenfalls in den Projektsunterlagen darzustellen und die mechanische Festigkeit und Standsicherheit der Wohnhausanlage durch einen Sachverständigen für Bautechnik zu beurteilen.
AVG durchgeführt habe.Da die Verhandlungsleiterin bei der Bauverhandlung am 03.06.2015 weder Projektsergänzungen von der Bauwerberin gefordert habe und auch keine weitere Begutachtung durch andere Sachverständige angekündigt habe, stattdessen aber die Erteilung der Baubewilligung angekündigt habe und auch sonst kein erkennbares Interesse an der Einhaltung verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Vorschriften gezeigt habe, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie die Weiterleitung seiner Einwendungen hinsichtlich Grundwasser an die jedenfalls zuständige Wasserrechtsbehörde Magistrat der Stadt St. Pölten
Paragraph 6, AVG durchgeführt habe. Er wende sich daher direkt an die Wasserrechtsbehörde und teile mit, dass für die geplanten Baumaßnahmen sowie die dauernde Errichtung der Wohnhausanlage offenbar eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bestehe. Die Konsenswerberin wäre daher zu einer entsprechenden Antragstellung unter Vorlage geeigneter Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 aufzufordern.Er wende sich daher direkt an die Wasserrechtsbehörde und teile mit, dass für die geplanten Baumaßnahmen sowie die dauernde Errichtung der Wohnhausanlage offenbar eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 bestehe. Die Konsenswerberin wäre daher zu einer entsprechenden Antragstellung unter Vorlage geeigneter Unterlagen im Sinne des Paragraph 103, WRG 1959 aufzufordern. In eventu, d.h. für den Fall der Unterlassung der Aufforderung zur Antragstellung an die Konsenswerberin, werde die Feststellung beantragt, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme
WRG 1959 handle, dies schon deswegen, weil eine Änderung des Wasserspiegels des Grundwassers
1 Z 1 WRG 1959 erfolge.In eventu, d.h. für den Fall der Unterlassung der Aufforderung zur Antragstellung an die Konsenswerberin, werde die Feststellung beantragt, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme
Paragraph 32, WRG 1959 handle, dies schon deswegen, weil eine Änderung des Wasserspiegels des Grundwassers
Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959 erfolge. Dieser Feststellungsantrag erscheine als das gelindere Mittel im Vergleich zur Beseitigung der Fundamente nach Baubeginn
WRG 1959 und sei deshalb zulässig.“Dieser Feststellungsantrag erscheine als das gelindere Mittel im Vergleich zur Beseitigung der Fundamente nach Baubeginn
Paragraph 138, WRG 1959 und sei deshalb zulässig.“ Dieses Schreiben wurde seitens der Beschwerdeführer an den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten als Wasserrechtsbehörde übermittelt und von dieser der Baubehörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht. Am 13.07.2015 nahm der Beschwerdeführer bei der Baubehörde Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 stellten die Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde den Antrag auf Akteneinsicht und Feststellung
den §§ 17 und 56 AVG 1991 und ein Auskunftsbegehren nach den §§ 2 und 8 Z 3 NÖ Auskunftsgesetz zum gegenständlichen Bauvorhaben. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 stellten die Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde den Antrag auf Akteneinsicht und Feststellung
den Paragraphen 17 und 56 AVG 1991 und ein Auskunftsbegehren nach den Paragraphen 2 und 8 Ziffer 3, NÖ Auskunftsgesetz zum gegenständlichen Bauvorhaben. In diesem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am 13.07.2015 versucht habe, in gegenständlichen Bauakt Akteneinsicht zu nehmen. Tatsächlich sei ihm das nicht gelungen bzw. habe die Akteneinsicht nicht erfolgen können, da zahlreiche wesentliche Aktenstücke offenkundig gefehlt haben bzw. entfernt worden seien. Zur Vorgeschichte der Akteneinsicht vom 13.07.2015 führten die Beschwerdeführer weiter aus, dass die Damen der Baupolizei offenkundig nicht informiert seien, was Akteneinsicht eigentlich bedeute. Nachdem ihm zunächst nur ein paar Pläne vorgelegt worden seien, habe geklärt werden können, dass ihm grundsätzlich Akteneinsicht auch in den Schriftverkehr der Baubehörde zustehe. Das Ganze habe sich konkret so abgespielt, dass die dem Beschwerdeführer schon aus der Bauverhandlung bekannte Schriftführerin mit der Bemerkung „Tag!“ den Parteienverkehrsraum der Baupolizei durchschritten habe und die ungeordnete Loseblattsammlung, die im Magistrat St. Pölten scheinbar mit Akt bezeichnet werde, dem Mag. Gu auf den Schreibtisch gelegt habe, garniert mit ihm nicht verständlichen Bemerkungen. Mag. Gu habe sich dadurch jedenfalls veranlasst gesehen, den Akt durchzublättern und rechts und links von den Projektsparien der Loseblattsammlung Aktenstücke niederzulegen. Den so gesichteten Akt, dessen Vollständigkeit sich durch diesen Vorgang offenkundig nicht verbessert habe, habe dann die hauptamtliche Baupolizei–Parteienverkehrsdame – serviert, während sich die genannte Schriftführerin durch eine andere Tür entfernt habe. Zur Loseblattsammlung vulgo „Akt“ führen die Beschwerdeführer aus, dass im Akt ein Formular zur internen Vorbegutachtung, datiert mit 29.01.2015, und handschriftlich mit „I.“ bezeichnet vorhanden sei. Dipl. Ing. W von der Stadtplanung stelle die Nichteinhaltung der Straßenfluchtlinie, der Bebauungshöhe und der Baufluchtlinie, Herr A von der Vermessung, das Fehlen eines Abtretungsplanes fest. Die „Prüfung durch die Baupolizei“ sei nicht erfolgt, jedenfalls sei in diesem Punkt nichts ausgefüllt. Die „harmonische Gestaltung“ der Bauwerke in Ortsgebieten sei als gegeben und ein Ortsbildgutachten als nicht erforderlich erachtet worden, obwohl auch in der Bauverhandlung vom 03.06.2015 die Farbe der Fassade und die Bepflanzung noch nicht festgestanden haben. In der Folge fehle offenkundig ein Verbesserungsauftrag
3 AVG bzw. die Dokumentation eines allenfalls mündlich erteilten Verbesserungsauftrages. Ebenso fehle ein Begleitschreiben für die sodann durchgeführte Verbesserung – Vorlage von Austauschplänen, datiert mit März 2015, oder ein Einlangensvermerk für das Einlangen dieser Pläne. Es fehle ein Vermerk über den offenkundig erfolgten Austausch der Pläne.Die „harmonische Gestaltung“ der Bauwerke in Ortsgebieten sei als gegeben und ein Ortsbildgutachten als nicht erforderlich erachtet worden, obwohl auch in der Bauverhandlung vom 03.06.2015 die Farbe der Fassade und die Bepflanzung noch nicht festgestanden haben. In der Folge fehle offenkundig ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG bzw. die Dokumentation eines allenfalls mündlich erteilten Verbesserungsauftrages. Ebenso fehle ein Begleitschreiben für die sodann durchgeführte Verbesserung – Vorlage von Austauschplänen, datiert mit März 2015, oder ein Einlangensvermerk für das Einlangen dieser Pläne. Es fehle ein Vermerk über den offenkundig erfolgten Austausch der Pläne. Weiters fehle ein Begleitschreiben für den ebenfalls eingelangten Verbesserungs-(Teilungs-) Plan der S ZT GmbH oder ein Eingangsvermerk. Das zweite Formular zur internen Vorbegutachtung, datiert mit 20.04.2015, belege laut Dipl. Ing. W von der Stadtplanung nach wie vor die Nichteinhaltung der Straßenfluchtlinie und das Fehlen eines Stellplatznachweises. Die Baupolizei habe eine „Prüfung“ durchgeführt, welche nicht alle Unvollständigkeiten beseitigt habe, jedenfalls aber nicht unterschrieben und datiert sei. Es fehle jeglicher Hinweis, warum sich laut diesem zweiten Vorbegutachtungsformular vom 20.04.2015, das Bauvorhaben nunmehr auch auf das Grundstück Nr. 145/13 erstrecke. In der Folge fehle wieder ein Verbesserungsauftrag oder sonstiger Verbesserungsvorgang. Am 01.06.2015 sei im Fachbereich Behörden/Bau- und Feuerpolizei des Magistrates von St. Pölten eine Projekt- und Baubeschreibung eingelangt, welche Abweichungen zur Bau- und Projektsbeschreibung vom 28.01.2015 enthalte und weder datiert noch unterschrieben sei. Da jegliches Begleitschreiben bzw. jeglicher Vermerk fehle, sei nicht ersichtlich, dass diese Bau- und Projektsbeschreibung nunmehr an die Stelle derjenigen vom 28.01.2015 treten solle, auch sei der Verfasser dieser weiteren Projektsbeschreibung unbekannt. Bei der Projektseinsicht am 20.05.2015 sei ihm übrigens keine Einsicht in diese zweite Bau- und Projektsbeschreibung gewährt worden. Völlig unvermutet sei auch der Plan „WHA *** – Außenlageplan“ im Maßstab 1 : 500 aufgetaucht. Nicht ersichtlich sei, aus welchem Anlass und mit welchem Beweisthema der Sachverständige beauftragt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein Aufrissplan seines Hauses sich im Akt befinde. Ebenso, aus welchem Anlass seine an Bürgermeister Mag. MS, Stadträtin Mag. G und Magistratsdirektor Mag. D gerichtete Beschwerde vom 15.06.2015 in den Bauakt gelangt sei. Dass dies kommentarlos, sogar ohne Vermerk oder dergleichen erfolgt sei, sei auszuschließen. Nicht ersichtlich sei weiters, warum sich beim Akt ein Auszug aus Wikipedia zum Begriff „Kalmen“, welches „nahezu windstille Gebiete im Bereich des Äquators“ in der „sogenannten innertropischen Konvergenzzone“ bezeichne, finde. Auch diesbezüglich fehle ein Aktenvermerk. Schließlich fehle auch jeglicher Vermerk, weshalb seine Eingabe vom 01.07.2015 an die Wasserrechtsbehörde im Bauakt „gelandet sei“. Aus dem gesamten Akt sei überhaupt nicht nachvollziehbar, warum und zu welchem Zeitpunkt die Baubehörde irgendeine Maßnahme gesetzt oder unterlassen habe. Nach der gegenständlichen Papiersammlung habe die Baubehörde im ersten halben Jahr dieses Bauverfahrens nur ein einziges Schreiben verfasst, nämlich die Einladung zur Bauverhandlung am 03.06.2015. Dies erscheine angesichts der Qualität der Bearbeiterin zwar möglich, aber dennoch unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführer stellten in diesem Schriftsatz zahlreiche Anträge im Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht und zu den Sachverständigen sowie der Feststellung fehlender Aktenstücke. Die Verwaltungsbehörde hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme der Straßenmeisterei *** eingeholt, mit welcher unter Einhaltung der darin angeführten Bedingungen gegen das geplante Projekt kein Einwand erhoben wurde. Seitens der Baubehörde wurde weiters ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt und wurde dieses von Dipl. Ing. TZ am 25.08.2015 schriftlich erstattet. In diesem Gutachten wird zusammengefasst ausgeführt, dass laut Vorgabe der Baupolizei die Beurteilung durch Vergleich mit der zu erwartenden Lärmimmissionen mit den im NÖ LGBl. 8000/4-0 „Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen“ festgelegten Lärmhöchstwerten zu erfolgen habe. Der Sachverständige stellte im Gutachten fest, dass bei der Widmung „Wohngebiet“ der Lärmhöchstwert am Tag 55 dB, in der Nacht 45 dB beträgt. Bei der Widmung „Kerngebiet“ beträgt der Lärmhöchstwert bei Tag 60 dB und bei Nacht 50 dB. Betreffend Lärmemissionen des Müllplatzes führt der Sachverständige aus, dass - nach Rückfrage bei der Abfallwirtschaft *** - in Sammelinseln von Wohnhausanlagen nur Papier, Kunststoffe, Restmüll und Biomüll gesammelt werden. Erfahrungsgemäß ist bei diesen Stoffen beim Einwurf mit keinen relevanten Emissionen zu rechnen. Stoffe, wie Glas oder Blechdosen, bei deren Einwurf mit relevanten Lärmemissionen zu rechnen ist, werden an eigenen Sammelstellen in der Stadt gesammelt. Zu den Lärmemissionen von der Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage bzw. zu den Freiflächen-Parkplätzen sowie von den Freiflächen-Parkplätzen selbst, führt der Amtssachverständige aus, dass diese Emissionen und die daraus folgenden Immissionen im Rahmen der vorliegenden Begutachtung erhoben und beurteilt wurden. Die Emissionswerte für die betreffende Parkplatzart wurden der Bayrischen Parkplatzlärmstudie entnommen. Im Ergebnis liegen die prognostizierten Pegel im Vergleich der Richtwerte mit den prognostizierten Immissionspegeln unterhalb der Richtwerte. Seitens der Baubehörde wurde weiters ein Gutachten der Gruppe Baudirektion Abteilung Hydrologie und Geoinformation eingeholt und wurde Befund und Gutachten schriftlich am 25.08.2015 erstattet. Darin wird zusammengefasst festgestellt, dass auf Grund des großen Abstandes des Kellerniveaus der Liegenschaft L zum höchsten Grundwasserstand von mehr als 1 Meter und der oben dargestellten Größenordnung der Auswirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens, eine Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die geplante Wohnhausanlage der E GmbH auf Grundstück Nr. ***, KG ***, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgen wird. In diesem Zusammenhang wurde weiters eine gutachterliche Stellungnahme von Dipl. Ing. PK vorgelegt, in welchem ebenfalls konstatiert wurde, dass durch das Bauvorhaben sowohl bei mittlerem Grundwasserspiegel als auch im Einstaufall keine Gefährdung für die Liegenschaft L gegeben ist. Weiters wurde der Baubehörde eine hydrogeologische Stellungnahme von wwa vom 23.11.2015 vorgelegt. In dieser Stellungnahme wird im Resümee ausgeführt, dass eine Gefährdung der Liegenschaft L auf Grundstück Nr. *** durch Veränderungen der Grundwasserströmungsverhältnisse auf Grund des Abstandes zum gegenständlich geplanten Bauvorhaben
den Berechnungen ausgeschlossen werden kann. Weiters wurde der Baubehörde eine hydrogeologische Stellungnahme von , wwa vom 23.11.2015 vorgelegt. In dieser Stellungnahme wird im Resümee ausgeführt, dass eine Gefährdung der Liegenschaft L auf Grundstück Nr. *** durch Veränderungen der Grundwasserströmungsverhältnisse auf Grund des Abstandes zum gegenständlich geplanten Bauvorhaben
den Berechnungen ausgeschlossen werden kann. Dipl. Ing. H erstattete am 30.11.2015 eine ergänzende grundwasserhydrologische Stellungnahme, worin eine Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die geplante Wohnhausanlage der E GmbH auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ausgeschlossen wird. Die Baubehörde teilte mit Schreiben vom 02.09.2015 den Beschwerdeführern in Bezug auf deren Schreiben vom 14.07.2015 (Eingangsdatum) mit, welche Sachverständigen mit der Gutachtenserstellung beauftragt wurden, welche Stellungnahmen bereits vorliegen und wurde auch der Inhalt der Stellungnahmen des Gutachtens betreffend Grundwasser von Dipl. Ing. H vom 25.08.2015 und der Inhalt der lärmtechnischen Beurteilung des geplanten Projektes (wörtlich) mitgeteilt. Auch nahm die Baubehörde zum übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung. Den Beschwerdeführern wurde eine Frist bis 30.09.2015 zur Stellungnahme zu den wiedergegebenen Gutachten eingeräumt. Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schriftsatz vom 22.09.2015 Stellungnahme mit nachstehendem Inhalt: „Zu Ihrem Schreiben vom
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