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LVwG-AV-1189/001-2015

Obsah (16)§ 47§ 53b§ 25a§ 11§ 16§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 2a§ 7§ 21aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1189/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 47Abs. 3 Z 3 lit. a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 6 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel , „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) den Betrag von 263,-- Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) den Betrag von 263,-- Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, beantragte am
  3. Mai 2015 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Dazu wurden von ihm mehrere Unterlagen vorgelegt. 1.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  5. Juni 2015 wurde dieser Antrag

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG abgewiesen. 1.

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  2. Juni 2015 wurde dieser Antrag

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht vorgelegt worden sei. Die bei Antragstellung als Unterkunft angegebene Wohnung – 46 m2, ein Zimmer, Vorzimmer, Kochnische, Bad/WC – erfülle das Kriterium der Ortsüblichkeit für eine vergleichbar große Familie nicht und es habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Eltern auf Wohnungssuche seien. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK geboten (§ 11 Abs. 3 NAG).Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht vorgelegt worden sei. Die bei Antragstellung als Unterkunft angegebene Wohnung – 46 m2, ein Zimmer, Vorzimmer, Kochnische, Bad/WC – erfülle das Kriterium der Ortsüblichkeit für eine vergleichbar große Familie nicht und es habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Eltern auf Wohnungssuche seien. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK geboten (Paragraph 11, Absatz 3, NAG). 1.

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Eltern des Beschwerdeführers hätten inzwischen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Wohnung gefunden und es habe die Mutter dem Beschwerdeführer ein Wohnrecht eingeräumt. Es würden daher nunmehr sämtliche Voraussetzungen für die antragsgemäße Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und vorgelegt wurden ein Nutzungsvertrag, eine Wohnrechtsvereinbarung, polizeiliche Meldebestätigungen sowie ein Lohnzettel betreffend die Mutter des Beschwerdeführers.
  2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte daraufhin die Marktgemeinde *** um Stellungnahme hinsichtlich der Ortsüblichkeit der in der Beschwerde angegebenen Unterkunft. Eine solche Stellungnahme wurde mit
  5. Mai 2016 abgegeben. 2.
  6. Mit Schreiben vom
  7. Juni 2016 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Urkundenvorlage erstattet. 2.
  8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  9. Juni 2016,
  10. September 2016 und
  11. März 2017 öffentliche mündliche Verhandlungen durch. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt zum Vorliegen der für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels normierten Voraussetzungen befragt. Als Zeugen wurden die Eltern des Beschwerdeführers einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die vorliegenden Akten in das Beweisverfahren einbezogen und es wurden Länderberichte zu Serbien zum Gerichtsakt genommen. Seitens des Beschwerdeführers wurden mehrere Unterlagen vorgelegt und es wurde zwischen den Verhandlungsterminen mit Schreiben vom
  12. Juni 2016,
  13. September 2016,
  14. September 2016 und
  15. Oktober 2016 Vorbringen erstattet bzw. Unterlagen vorgelegt. Zur Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Eltern wurde der Verhandlung am
  16. September 2016 eine nichtamtliche Dolmetscherin für die serbische Sprache beigezogen. Mit hg. Beschluss vom
  17. September 2016 wurden die Dolmetschgebühren mit dem Betrag von 263,-- Euro festgesetzt und in Folge zur Auszahlung gebracht. 2.
  18. Mit Telefax vom
  19. April 2017 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Antrag auf private Gesundheitsvorsorge bei der *** Versicherung AG vorgelegt.
  20. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  21. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er beantragte am
  22. Mai 2015 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, um in Österreich bei seinen Eltern leben zu können. Dies vor allem im Hinblick auf das fortschreitende Alter seiner 1956 bzw. 1948 geborenen Eltern und auf Grund seiner finanziellen Abhängigkeit von diesen. Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2004 immer wieder für kürzere Zeiten in Österreich aufhältig. Dass er mit dem beantragten Aufenthaltstitel in Österreich nicht arbeiten darf, ist dem Beschwerdeführer bewusst. Die miteinander verheirateten Eltern des Beschwerdeführers, Frau SG und Herr DG, leben langjährig in Österreich und es verfügt die Mutter über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Mutter hat im Verfahren für den Beschwerdeführer eine – vom Bezirksgericht Mödling beglaubigte – Haftungserklärung abgegeben. Die Haftungserklärung datiert auf
  23. März 2015 und weist eine Gültigkeit von fünf Jahren auf. Der Beschwerdeführer wohnt in Serbien mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einem Haus, das den Eltern des Beschwerdeführers gehört. Zusätzlich unterstützt die Mutter des Beschwerdeführers diesen seit Jahren mit Geldleistungen in Höhe von etwa 400,-- bis 500,-- Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer verwendet dieses Geld zur Abdeckung der Grundbedürfnisse von sich, seiner Frau und den beiden Kindern. Der Beschwerdeführer ist in Serbien als arbeitslos ohne Anspruch auf Geldleistung gemeldet (seit
  24. April 2013; ebenso war er zuvor bereits von
  25. Dezember 2006 bis
  26. Oktober 2012 als arbeitslos gemeldet). Die Frau des Beschwerdeführers erhält in Serbien rund 100,-- Euro monatlich (Kindergeld etc.). Sie arbeitet nicht. Die absolute Armutsgrenze in Serbien lag im Jahr 2013 bei ca. 75,-- Euro pro Monat (für eine Person), das Nettodurchschnittseinkommen bei rund 365,-- Euro. Das monatliche Mindesteinkommen lag im Jahr 2015 bei ca. 193,-- US-Dollar. Dass diese Zahlen inzwischen maßgebliche Veränderungen erfahren hätten, ist nicht festzustellen. Die Mutter des Beschwerdeführers war bis
  27. Dezember 2016 Dienstnehmerin der Marktgemeinde *** und sie erhielt dafür zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.160,23 Euro. Aktuell ist sie in Alterspension. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine monatliche Alterspension in Höhe von 1.154,34 Euro. Darüber hinaus verfügen die Eltern des Beschwerdeführers über Ersparnisse in Höhe von über 94.000,-- Euro (davon rund 65.000,-- Euro lautend auf die Mutter, der Rest auf den Vater). Die Eltern des Beschwerdeführers weisen keine Schulden und keine Kreditbelastungen auf. Der Beschwerdeführer hat am
  28. Oktober 2016 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16ASVG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eingebracht.

Er hat dazu zuletzt ein E-Mail der Versicherungsabteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom

  1. März 2017 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass die Selbstversicherung grundsätzlich mit dem der Antragstellung folgenden Tag beginnt und dass die erforderliche Vorversicherungszeit für einen sofortigen Leistungsanspruch für den Beschwerdeführer vorliegt. Bis dato sei jedoch das Erfordernis des Wohnsitzes in Österreich nicht erfüllt. Bei Vorliegen sämtlicher genannter Voraussetzungen könne die beantragte Krankenversicherung zur Durchführung gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat am
  2. Oktober 2016 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16, ASVG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eingebracht. Er hat dazu zuletzt ein E-Mail der Versicherungsabteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom

  1. März 2017 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass die Selbstversicherung grundsätzlich mit dem der Antragstellung folgenden Tag beginnt und dass die erforderliche Vorversicherungszeit für einen sofortigen Leistungsanspruch für den Beschwerdeführer vorliegt. Bis dato sei jedoch das Erfordernis des Wohnsitzes in Österreich nicht erfüllt. Bei Vorliegen sämtlicher genannter Voraussetzungen könne die beantragte Krankenversicherung zur Durchführung gebracht werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf private Gesundheitsvorsorge bei der *** Versicherung AG vom
  2. April 2017 vorgelegt (Monatsprämie 385,57 Euro). Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich bei seinen Eltern in der Wohnung an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen. Die Eltern bewohnen diese Wohnung auf Basis eines von der Mutter des Beschwerdeführers abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Dieser Vertrag wurde am
  3. Juli 2015 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, die monatliche Miete beträgt 540,-- Euro. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern, einem Vorraum, einem Abstellraum, einer Küche, einem Bad, einem WC, einer Loggia und dem zur Wohnung gehörenden Kellerabteil. Dem Beschwerdeführer steht dabei ein eigenes Zimmer zur Verfügung.

der Mitteilung der Marktgemeinde *** vom

  1. Mai 2016 handelt es sich um keine Scheinadresse und es besteht die Haushaltsgemeinschaft nur aus den Eltern des Beschwerdeführers und diesem selbst. Die Nutzfläche beträgt 96,65 m
  2. Sowohl Baubewilligung als auch Benützungsbewilligung liegen vor. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter am
  3. Juni 2016 eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen, wonach ihm ein unbefristetes Wohnrecht in der Wohnung eingeräumt ist. Das Wohnverhältnis kann nur aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Auch liegt keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf. Ebenso ist die vorliegende Bestätigung hinsichtlich des Strafregisters in Serbien negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Er hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („gut bestanden“) und dazu bei Antragstellung ein ÖSD Zertifikat A1 vom
  4. März 2015 vorgelegt. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis
  5. Oktober 2019 auf. 3.
  6. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Angehörigeneigenschaft basieren auf den im Verfahren von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch auf der vorgelegten Geburtsurkunde. Zur Antragstellung ist auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Zum Zweck des Antrages ist auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsanwaltes in der Verhandlung am
  7. Juni 2016 zu verweisen (Verhandlungsschrift S 4). Dass der Beschwerdeführer seit 2004 immer wieder für kürzere Zeiten in Österreich aufhältig war, ergibt sich u.a. aus den aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters. Dass der Beschwerdeführer mit dem beantragten Aufenthaltstitel in Österreich nicht arbeiten darf, hat er selbst auch in den Verhandlungen am
  8. Juni 2016 (Verhandlungsschrift S 4) und
  9. September 2016 angegeben und er hat angegeben, dass er die Zeit nützen würde um den Führerschein und Deutschkurse zu machen (Verhandlungsschrift S 8). Die Feststellungen zu den Eltern des Beschwerdeführers basieren auf der vorgelegten Heiratsurkunde, den aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem aktenkundigen Staatsbürgerschaftsnachweis vom
  10. Mai
  11. Zur Haftungserklärung ist ebenso auf den Akteninhalt (vorgelegte Haftungserklärung) zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer in Serbien mit seiner Ehefrau und den Kindern in einem Haus wohnt, das den Eltern des Beschwerdeführers gehört, ergibt sich aus den Angaben des Rechtsanwaltes in der Verhandlung am
  12. Juni 2016 (Verhandlungsschrift S 4), ebenso aus den Angaben der Mutter in der Verhandlung am
  13. September 2016 (Verhandlungsschrift S 6). Hinsichtlich der Geldleistungen an den Beschwerdeführer ist auf die allseitigen (glaubhaften) Angaben in den Verhandlungen zu verweisen, insbesondere auf die Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers in der Verhandlung am
  14. September 2016 (Verhandlungsschrift S 5 und 7). Zur Verwendung des Geldes hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am
  15. September 2016 ausgeführt (Verhandlungsschrift S 3 f.): „Ich werde von meiner Mutter unterstützt, weil ich keine Arbeit habe. Es war schon immer so, dass ich in Serbien lebe und meine Eltern hier. Seitdem ich meinen Schulabschluss gemacht habe, habe ich keine Beschäftigung und werde von meinen Eltern unterstützt. […] Ich verwende das Geld von meinen Eltern für Stromrechnung und sonstige Ausgaben fürs Wohnen und auch für meine Kinder. Ich verwende es für das tägliche Leben.“ Ebenso gaben auch die Eltern des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer das Geld für den Lebensunterhalt benötigen würde (Verhandlungsschrift S 5 und 8). Zur Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und zum fehlenden Anspruch auf Geldleistung ist neben den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern insbesondere auf die vorgelegte Bestätigung („Zeugnis“) des Arbeitsamtes *** vom
  16. April 2015 zu verweisen. Die nach wie vor gegebene Aktualität dieser Bestätigung wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Verhandlung am
  17. März 2017 bestätigt (Verhandlungsschrift S 3). Zur Ehefrau des Beschwerdeführers ist insbesondere auf dessen Angaben in der Verhandlung am
  18. September 2016 zu verweisen (Verhandlungsschrift S 3 f.). Die Feststellung zur absoluten Armutsgrenze und zum Nettodurchschnittseinkommen in Serbien basiert auf dem in der Verhandlung am
  19. Juni 2016 auszugsweise zum Gerichtsakt genommenen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Serbien“ des Bundesasylamtes aus Juli
  20. Das festgestellte monatliche Mindesteinkommen gründet sich auf dem zum Akt genommenen „Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia“ des US Department of State vom
  21. April
  22. Festzuhalten ist, dass diese Berichte im Verfahren unwidersprochen geblieben sind und dass auch nicht zu erkennen ist, dass hinsichtlich ihrer Inhalte maßgebliche Änderungen eingetreten wären. Zum Dienstverhältnis der Mutter des Beschwerdeführers ist auf die Gehaltsbestätigung der Marktgemeinde *** zu verweisen, zur aktuellen Alterspension auf einen aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug. Zur Alterspension des Vaters ist auf das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt aus Jänner 2016 zu verweisen. Zu den festgestellten Ersparnissen ist vor allem auf die Urkundenvorlage vom
  23. September 2016 und auf die damit vorgelegten unbedenklichen Sparbuch- und Kontokopien zu verweisen. Die Kopien weisen Guthaben auf insgesamt sechs Sparbüchern und einem Konto in Höhe von 15.000,-- Euro, 15.000,-- Euro, 15.000,-- Euro, 10.000,-- Euro, 10.000,-- Euro, 10.000,30 Euro und 19.948,27 Euro auf (insgesamt somit 94.938,57 Euro). Zu den festgestellten Ersparnissen ist vor allem auf die Urkundenvorlage vom
  24. September 2016 und auf die damit vorgelegten unbedenklichen Sparbuch- und Kontokopien zu verweisen. Die Kopien weisen Guthaben auf insgesamt sechs Sparbüchern und einem Konto in Höhe von 15.000,-- Euro, 15.000,-- Euro, , 15.000,-- Euro, 10.000,-- Euro, 10.000,-- Euro, 10.000,30 Euro und 19.948,27 Euro auf (insgesamt somit 94.938,57 Euro). Dass die Eltern des Beschwerdeführers über keine Schulden und keine Kreditbelastungen verfügen, ergibt sich aus ihren Angaben in der Verhandlung am
  25. September 2016 (Verhandlungsschrift S 5 und 7). Zu verweisen ist außerdem auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten KSV1870- Auszüge betreffend die Eltern. Zum Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung ist neben den im Beschwerdeverfahren diesbezüglich getätigten Angaben und der vorgelegten Antragskopie vom
  26. Oktober 2016 vor allem auf das zuletzt vorgelegte E-Mail der Versicherungsabteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom
  27. März 2017 zu verweisen. Zum Antrag auf private Gesundheitsvorsorge ist auf den mit
  28. April 2017 vorgelegten Antrag zu verweisen (aus diesem ergibt sich eine Monatsprämie in Höhe von 385,57 Euro). Zur Unterkunft ist auf den vorgelegten Nutzungsvertrag, auf die zuletzt vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung, sowie auf die eingeholte Mitteilung der Marktgemeinde *** zu verweisen. Darüber hinaus auf die in der Verhandlung am
  29. September 2016 dazu getätigten Angaben (Verhandlungsschrift S 5 und 7). Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes ergeben (vgl. zu letztem insb. auch den anwaltlichen Schriftsatz vom
  30. Juni 2016 betreffend die Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers in Österreich).Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes ergeben vergleiche zu letztem insb. auch den anwaltlichen Schriftsatz vom
  31. Juni 2016 betreffend die Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers in Österreich). Im Strafregister der Republik Österreich scheint

einer aktuell durchgeführten Abfrage keine Verurteilung hinsichtlich des Beschwerdeführers auf. Ebenso ist die im Verfahren vorgelegte Bestätigung hinsichtlich des serbischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und zur von ihm abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen ÖSD-Zertifikat (und zudem auf den durchgeführten Verhandlungen). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und zur von ihm abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen , ÖSD-Zertifikat (und zudem auf den durchgeführten Verhandlungen). Die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus den aktenkundigen Reisepasskopien. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:4.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […]
  1. ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt; […] […]
  2. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten. […] […] Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ § 47.

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47,
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)[…]
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
  1. a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
  2. b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.“ 4.2. § 7 Abs. 1 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. […] […] 3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
  1. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
  2. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
  3. […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“

(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,

  1. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
  2. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
  3. cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  4. cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, , für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
  9. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
  10. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
  11. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. […]“
  3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  4. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“: 5.1.1.

§ 47Abs.

3 Z 3 lit. a NAG kann (sonstigen) Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben.5.1.1.

Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG kann (sonstigen) Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ausschließlich damit, dass ein Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht vorgelegt worden sei. Ob diese Beurteilung der belangten Behörde zutreffend war, braucht im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden, weil nach Erlassung des angefochtenen Abweisungsbescheides eine andere Unterkunft als beabsichtigter Wohnsitz angegeben wurde („***, ***“). Die belangte Behörde hat im Beschwerdeverfahren keine Zweifel ob des Bestehens eines Rechtsanspruches und der Ortsüblichkeit dieser Wohnung geäußert und es sind solche Zweifel auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht entstanden.

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag (vgl. VwSlg. 15.504 A/2000) und ebenso eine entsprechende „Wohnrechtsvereinbarung“ (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag vergleiche , VwSlg. 15.504 A/2000) und ebenso eine entsprechende „Wohnrechtsvereinbarung“ vergleiche , VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. Hinsichtlich der „Ortsüblichkeit“ einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Hinsichtlich der „Ortsüblichkeit“ einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können vergleiche , VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle vergleiche , etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen – insbesondere zur Größe und Beschaffenheit der Wohnung – ist im vorliegenden Fall sowohl der gesetzlich geforderte Rechtsanspruch als auch die Ortsüblichkeit unzweifelhaft gegeben (vgl. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen – insbesondere zur Größe und Beschaffenheit der Wohnung – ist im vorliegenden Fall sowohl der gesetzlich geforderte Rechtsanspruch als auch die Ortsüblichkeit unzweifelhaft gegeben vergleiche auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). 5.1.

  1. Zum Unterhaltsbezug im Herkunftsstaat: Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Erfordernis des Unterhaltsbezuges festgehalten, dass für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2009/21/0277). Die Leistungserbrinung ist dabei nicht nur auf Bargeld beschränkt (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005) und es sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0825).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Erfordernis des Unterhaltsbezuges festgehalten, dass für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können vergleiche etwa VwGH 24.11.2011, 2009/21/0277). Die Leistungserbrinung ist dabei nicht nur auf Bargeld beschränkt vergleiche VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005) und es sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend vergleiche etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0825). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein – in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (vgl. VwGH 26.7.2012, 2009/22/0126). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Leistungserbringung Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind (wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht erfüllen; vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind vergleiche , VwGH 19.12.2012, 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein – in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist vergleiche VwGH 26.7.2012, 2009/22/0126). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Leistungserbringung Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind (wobei letztere den Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG nicht erfüllen; vergleiche VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer zur Abdeckung des Lebensunterhaltes dienende Unterhaltsleistungen (Wohnraum und Geld) von seiner Mutter bezieht. Es handelt sich dabei auch nicht um bloß vorübergehende Unterstützungen. Das Erfordernis des bis zuletzt im Herkunftsstaat bezogenen Unterhaltes ist daher gegeben (vgl. VwGH 10.12.2013, 2011/22/0076). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer zur Abdeckung des Lebensunterhaltes dienende Unterhaltsleistungen (Wohnraum und Geld) von seiner Mutter bezieht. Es handelt sich dabei auch nicht um bloß vorübergehende Unterstützungen. Das Erfordernis des bis zuletzt im Herkunftsstaat bezogenen Unterhaltes ist daher gegeben vergleiche , VwGH 10.12.2013, 2011/22/0076). 5.1.
  2. Zum Bestehen eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes:

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte (vgl. VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde muss daher über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt; seine Niederlassung darf für Bund, Land und Gemeinde zu keiner finanziellen Belastung (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wäre) führen (vgl. VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001).Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte vergleiche , VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde muss daher über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt; seine Niederlassung darf für Bund, Land und Gemeinde zu keiner finanziellen Belastung (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wäre) führen vergleiche , VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16

ASVG eingebracht und es wurde ihm seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bestätigt, dass die Selbstversicherung grundsätzlich mit dem der Antragstellung folgenden Tag beginnt und dass die erforderliche Vorversicherungszeit für einen sofortigen Leistungsanspruch für den Beschwerdeführer vorliegt. Bis dato fehlt es lediglich am Erfordernis des Wohnsitzes. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16, ASVG eingebracht und es wurde ihm seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bestätigt, dass die Selbstversicherung grundsätzlich mit dem der Antragstellung folgenden Tag beginnt und dass die erforderliche Vorversicherungszeit für einen sofortigen Leistungsanspruch für den Beschwerdeführer vorliegt. Bis dato fehlt es lediglich am Erfordernis des Wohnsitzes. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Zielsetzung ist daher das Erfordernis eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030, zur Mitversicherung nach § 123 Abs. 1 ASVG). Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Zielsetzung ist daher das Erfordernis eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes im vorliegenden Fall erfüllt vergleiche , VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030, zur Mitversicherung nach Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Auf den zuletzt übermittelten Antrag auf private Gesundheitsvorsorge muss daher nicht mehr gesondert eingegangen werden. 5.1.

  1. Zur Tragfähigkeit der abgegebenen Haftungserklärung und Existenzsicherung: § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG sieht zwingend die Abgabe einer Haftungserklärung durch den Zusammenführenden vor. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kann daher in zulässiger Weise durch diese Haftungserklärung erbracht werden (vgl. VwGH 18.3.2010, 2008/22/0637). Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG sieht zwingend die Abgabe einer Haftungserklärung durch den Zusammenführenden vor. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kann daher in zulässiger Weise durch diese Haftungserklärung erbracht werden vergleiche , VwGH 18.3.2010, 2008/22/0637). Die Existenz des Zusammenführenden ist dabei auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der „Haushaltsrichtsatz“ des § 293 ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird, wobei für den Nachziehenden der einfache Richtsatz des § 293 ASVG erreicht werden muss (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2009/22/0175). Vorhandene Sparguthaben sind dabei in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 19.9.2012, 2009/22/0310).Die Existenz des Zusammenführenden ist dabei auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der „Haushaltsrichtsatz“ des Paragraph 293, ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird, wobei für den Nachziehenden der einfache Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht werden muss vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2009/22/0175). Vorhandene Sparguthaben sind dabei in die Betrachtung einzubeziehen vergleiche etwa VwGH 19.9.2012, 2009/22/0310). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Bezug der Alterspension durch die Eltern des Beschwerdeführers und zu den vorhandenen Sparguthaben – die aufgeteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten einen jedenfalls ausreichenden Betrag von über 7.800,-- Euro ergeben – ist von der Tragfähigkeit der von der Mutter des Beschwerdeführers abgegebenen Haftungserklärung und von einer ausreichenden Existenzsicherung auszugehen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers zwar regelmäßige Belastungen für Miete und für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu tragen haben, aber weder Schulden noch Kreditbelastungen aufweisen. 5.1.
  2. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

§ 7Abs.

1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Auch die

§ 21a

NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen. Auch die

Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). 5.

  1. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. September 2016 war – nicht zuletzt im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nach Einsichtnahme ausdrücklich kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren in Folge mit 263,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  3. September 2016 war – nicht zuletzt im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nach Einsichtnahme ausdrücklich kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren in Folge mit 263,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung sowie fortgesetzte mündliche Verhandlungen wurden durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung sowie fortgesetzte mündliche Verhandlungen wurden durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1189.001.2015

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