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LVwG-AV-698/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-698/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 27. Mai 2015, Zl. KRW2-NA-1480/001/002, betreffend Naturverträglichkeitsprüfung sowie naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend eine Kulturumwandlung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht: 1. Spruchpunkt I. lit. a und

  1. b)(„NVP-Feststellungsverfahren“) wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das Vorhaben insgesamt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet „*** – ***“ führen kann.Spruchpunkt römisch eins. Litera a und
  2. b)(„NVP-Feststellungsverfahren“) wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das Vorhaben insgesamt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet „*** – ***“ führen kann. 2. Spruchpunkt II. lit.
  3. a)(„naturschutzbehördliche Bewilligung“) wird folgendermaßen abgeändert bzw. ergänzt: Spruchpunkt römisch zwei. Litera a,) („naturschutzbehördliche Bewilligung“) wird folgendermaßen abgeändert bzw. ergänzt: a. Das Vorhaben ist bis spätestens 31. Dezember 2018 (anstatt 31. Dezember 2016) fertig zu stellen. b. Die Bewilligung wird befristet bis zum 27. Mai 2039 (anstatt bis zum 27. Mai 2035) erteilt. c. Auflage 6 (betreffend Mindestabstand der Umzäunung zu Nachbargrundstücken im Ausmaß von drei Metern) entfällt ersatzlos. d. Es wird folgende, zusätzliche Auflage vorgeschrieben: „Am Grundstück Nr. *** ist keine weitere Auspflanzung von Gehölzen (Christbäume, Energiewald) zulässig. Der Abstand von ca. 60 m von der südlichen Grundstücksgrenze ist weiterhin offen zu halten.“ 3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer hat an Kommissionsgebühren – zusätzlich zu den mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen – einen Betrag in der Höhe von 82,80 Euro zu entrichten.Der Beschwerdeführer hat an Kommissionsgebühren – zusätzlich zu den mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen – einen Betrag in der Höhe von 82,80 Euro zu entrichten. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung von Christbaumkulturen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** alle in KG ***, welche allesamt im Eigentum des Beschwerdeführers stehen und ein Ausmaß von mehr als einem Hektar haben. Die Grundstücke liegen allesamt im Landschaftsschutzgebiet „*** und Umgebung“. Bis auf den Nordteil des Grundstücks Nr. *** liegen überdies alle beantragten Flächen im Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet „*** – ***“. 1.2. Die belangte Behörde befasste einen Amtssachverständigen für Naturschutz, Dr. MP, welcher mit Gutachten vom 28. Oktober 2014, Stellungnahme vom 3. Dezember 2014, sowie einem weiteren Gutachten ohne Datum, welches dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 7. Mai 2015 zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer replizierte jeweils auf diese Gutachten bzw. Stellungnahmen. 1.3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus: I.römisch eins. „Teil (NVP-Feststellungsverfahren)
  4. a)Die Bezirkshauptmannschaft Krems stellt fest, dass die Errichtung einer Christbaumkultur auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet „***-***“ (AT ***) führen kann.
  5. b)Die Bezirkshauptmannschaft Krems stellt fest, dass die Kulturumwandlung zur Errichtung einer Christbaumkultur auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet „***-***“ (AT ***) führen kann und daher die beabsichtigte Kulturumwandlung nicht naturverträglich ist. II.römisch zwei. Teil (naturschutzbehördliche Bewilligung)
  6. a)Die Bezirkshauptmannschaft Krems erteilt Ihnen die naturschutzbehördliche Bewilligung im Landschaftsschutzgebiet "*** und Umgebung" außerhalb eines Ortsbereiches auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, eine Kulturumwandlung zur Anlage von Christbaumkulturen vorzunehmen. Diese Bewilligung wird nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der nachstehend angeführten Auflagen erteilt. Die Projektsunterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Das Vorhaben ist bis spätestens 31. Dezember 2016 fertig zu stellen. Die Bewilligung wird befristet bis 27. Mai 2035 erteilt. Auflagen 1. Sämtliche Kulturelemente, wie Hecken, Raine, Feldgehölze, Hecken, Raine, Streuobstwiesen, Solitärbäume, sind zu erhalten. 2. Niveauveränderungen dürfen nicht durchgeführt werden. 3. Vorhandene Wege dürfen nicht abgesperrt werden. (Bei einer etwaigen Umzäunung ist auf die weitere ungehinderte Benutzung des Weges, der über das Gst. Nr. ***, KG ***, führt, Rücksicht zu nehmen.) 4. Bei Aufgabe der Kultur sind allenfalls errichtete Zäune zur Gänze aus der Landschaft zu entfernen. 5. Die Wuchshöhe der Christbäume darf drei Meter nicht überschreiten. 6. Zu den Nachbargrundstücken ist mit der Umzäunung der Kulturen ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. 7. Nach Beendigung der Bewirtschaftung als Christbaumkultur sind die Grundstücke wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuführen. Hinweis: ● Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Bezirkshauptmannschaft Krems anzuzeigen. ● Die Bewilligung erlischt, wenn nicht vor Ablauf der Frist für die Fertigstellung des Vorhabens um Verlängerung angesucht wird.
  7. b)Die Bezirkshauptmannschaft Krems weist nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung Ihren Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Kulturumwandlung zur Errichtung einer Christbaumkultur auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, ab. III.römisch drei. Kosten Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Verwaltungsabgabe für NVP-Feststellungsverfahren für naturschutzbehördliche Bewilligung € € 8,75 8,75 Kommissionsgebühren (1 Amtsorgan, Dauer 4 halbe Stunden) € 55,20 Summe € 72,70 (Gebührenhinweis: Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten: Antrag € 28,60 Beilagen € 27,30 Summe) € 55,90 Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 128,60. Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung zu I. und II.zu römisch eins. und römisch zwei. §§ 7 Abs. 2 und 4, 8 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4, 9, 10 und 31 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500-11Paragraphen 7, Absatz 2 und 4, 8 Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, 9, 10 und 31 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500, -11 für die Kostenentscheidung zu III.zu römisch drei. §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVGParagraphen 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1 § 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7Paragraph eins, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800, -7 Tarifpost A Z. 1 der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1-7“Tarifpost A Ziffer eins, der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1-7“ 1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich ihrem Inhalt nach lediglich gegen Spruchpunkt I. und II. richtet.1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich ihrem Inhalt nach lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. richtet. 1.5.1. Folgende für das Vogelschutzgebiet *** - *** festgelegte Erhaltungsziele sind vom Vorhaben nicht betroffen: Die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an: ● großflächigen und naturnahen Wäldern mit hohem Laubwaldanteil, insbesondere an Eichen, ● naturnahen Auwäldern (mit natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang der Donau und der Nebengewässer, ● großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem je nach Waldtyp charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil, ● möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte, ● Offenland, also der offenen (d.h. nicht verbuschenden bzw. “verwaldenden”) und auch überwiegend von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (v.a. entlang des *** – ***), ● strukturreichen, weitgehend extensiv und pestizidfrei bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen, ● unverbauten und strukturreichen Flussuferabschnitten an der Donau und v.a. ihrer Nebengewässer samt ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik, ● zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen bzw. Felswänden. Hinsichtlich der Ziele der Erhaltung von ● strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine, sowie ● Magerwiesen und (Halb-)Trockenrasen, liegt ebenfalls kein Widerspruch durch die Kulturumwandlung zur Anlage von Christbaumkulturen vor, da diese in einer strukturreichen Feldlandschaft mit eingestreuten Sonderstandorten wie (mageren) Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Rainen stattfindet. Die Entfernung von Gehölzen ist im Projekt nicht vorgesehen. Durch die Befristung der Bewilligung für Christbaumkulturen ist somit eine Rückführung auf den Ausgangszustand möglich. 1.5.2 Bei den Grundstücken Nr. ***, *** und *** bestünde im Falle der Verwirklichung der beantragten Kulturumwandlung eine eindeutige und signifikante (bzw. erhebliche) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, da sowohl eine hohe Einsehbarkeit als auch eine geringe bis fehlende Abschirmung vorhanden ist. Auf diesen Gründen findet überdies eine eindeutige und signifikante Beeinträchtigung der Schönheit und Eigenart der Landschaft und des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes statt. Diese Beeinträchtigung kann durch die Vorschreibung von Auflagen nicht weitgehend ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser geringen bzw. fehlenden Abschirmung wäre bei den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** durch die Kulturumwandlung eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft möglich; aufgrund der Dimension und des Charakters des Vorhabens, der je nach Zugang unterschiedliche Betrachtungen erlaubt, ist diese Beeinträchtigung jedoch nicht eindeutig und signifikant. Eine eindeutige und signifikante Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit der Landschaft ist durch die Kulturumwandlung auf Grundstück Nr. *** zu erwarten. Der Charakter der Kulturlandschaft wird auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** signifikant und eindeutig beeinträchtigt. 1.5.3. Eine signifikante und eindeutige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum durch das Vorhaben auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** kann weitgehend ausgeschlossen werden, wenn die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen 1. bis 5. und 7. sowie die vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten zusätzlich vorgeschriebene Auflage bezüglich des Grundstückes Nr. *** eingehalten werden. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang Auflage 6. des angefochtenen Bescheides. Der Verlängerung der Befristung der Bewilligung bis 27. Mai 2039 sowie die Festsetzung der Fertigstellungfrist mit 31. Dezember 2018 begegnet aus naturschutzfachlicher Sicht keinen Bedenken. 1.6. Die Dauer der Erhebung durch den Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nahm sechs halbe Stunden in Anspruch. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen gründen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 27. März 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Erörterung des im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz, Mag. CS, vom 30. Jänner 2017. 2.2. In diesem Gutachten hat sich der Amtssachverständige in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dahingehend geäußert, dass die festgestellten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Landschaftsschutzgebiet durch die Kulturumwandlung stattfinden (vgl. Seiten 6ff). Er hat sich dabei insbesondere mit den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des Dr. MP, mit der Erforderlichkeit der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen sowie der zusätzlichen Auflage betreffend Grundstück Nr. *** aus naturschutzfachlicher Sicht (vgl. Seite 18ff) sowie dem Vorbringen in der Beschwerde in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Weiters wurde seitens des Amtssachverständigen festgehalten, dass nichts gegen eine Verlängerung der Befristung bis zum 27. Mai 2039 spricht, um zwei volle Umtriebszeiten von je 12 Jahren zu ermöglichen (Seite 21). In der mündlichen Verhandlung wurde zudem ausgeführt, dass die Fertigstellungfrist mit 31. Dezember 2018 keinen Bedenken aus fachlicher Sicht begegnet.2.2. In diesem Gutachten hat sich der Amtssachverständige in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dahingehend geäußert, dass die festgestellten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Landschaftsschutzgebiet durch die Kulturumwandlung stattfinden vergleiche Seiten 6ff). Er hat sich dabei insbesondere mit den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des Dr. MP, mit der Erforderlichkeit der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen sowie der zusätzlichen Auflage betreffend Grundstück Nr. *** aus naturschutzfachlicher Sicht vergleiche Seite 18ff) sowie dem Vorbringen in der Beschwerde in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Weiters wurde seitens des Amtssachverständigen festgehalten, dass nichts gegen eine Verlängerung der Befristung bis zum 27. Mai 2039 spricht, um zwei volle Umtriebszeiten von je 12 Jahren zu ermöglichen (Seite 21). In der mündlichen Verhandlung wurde zudem ausgeführt, dass die Fertigstellungfrist mit 31. Dezember 2018 keinen Bedenken aus fachlicher Sicht begegnet. Der Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 30. Jänner 2017 auch eingehend mit der Beurteilung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Heidelerche durch den von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, Dr. MP, auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die geplante Kulturumwandlung dem Ziel eines günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes Heidelerche nicht entgegensteht und auch sonst keine Erhaltungsziele im Zusammenhang mit dem Europaschutzgebiet dem Vorhaben widersprechen (vgl. Seiten 13ff).Der Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 30. Jänner 2017 auch eingehend mit der Beurteilung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Heidelerche durch den von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, Dr. MP, auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die geplante Kulturumwandlung dem Ziel eines günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes Heidelerche nicht entgegensteht und auch sonst keine Erhaltungsziele im Zusammenhang mit dem Europaschutzgebiet dem Vorhaben widersprechen vergleiche Seiten 13ff). Der Beschwerdeführer ist dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen vom 30. Jänner 2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt für seine Feststellungen daher dem Gutachten vom 30. Jänner 2017. 3. Rechtliche Erwägungen: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, LGBl. Nr. 111/2015 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2015, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise: § 7Paragraph 7Bewilligungspflicht

(1)Absatz eins,Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1.Ziffer eins […]
(2)Absatz 2,Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wennDie Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn 1.Ziffer eins das Landschaftsbild, 2.Ziffer 2 der Erholungswert der Landschaft oder 3.Ziffer 3 die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,.Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn 1.Ziffer eins eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt, 2.Ziffer 2 der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird, 3.Ziffer 3 der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder 4.Ziffer 4 eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: -Strichaufzählung die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, -Strichaufzählung der Erlag einer Sicherheitsleistung, -Strichaufzählung die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie -Strichaufzählung Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5)Absatz 5,[…] Abschnitt IIIAbschnitt römisch dreiBesondere Schutzbestimmungen§ 8Paragraph 8Landschaftsschutzgebiet
(1)Absatz eins,Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Neben der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde:Neben der Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde: 1.Ziffer eins die Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar; 2.Ziffer 2 […]. § 7 Abs. 5 gilt in Landschaftsschutzgebieten nicht.Paragraph 7, Absatz 5, gilt in Landschaftsschutzgebieten nicht.
(4)In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3) zu versagen, wenn
(4)In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz 3,) zu versagen, wenn 1.Ziffer eins das Landschaftsbild, 2.Ziffer 2 der Erholungswert der Landschaft, 3.Ziffer 3 die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum, 4.Ziffer 4 die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder 5.Ziffer 5 der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes eerheblich rheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (Paragraph 7, Absatz 4,) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen. § 9Paragraph 9Europaschutzgebiet
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.Die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.Gebiete gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
(4)Absatz 4,Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.Die Verordnung nach Absatz 3, hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(6)Absatz 6,[…] § 10Paragraph 10Verträglichkeitsprüfung
(1)Absatz eins,Projekte, -Strichaufzählung die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und -Strichaufzählung die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4)Absatz 4,Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5)Absatz 5,Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6)Absatz 6,Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt -Strichaufzählung bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses -Strichaufzählung ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7)Absatz 7,Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten. […] § 31Paragraph 31Antragsverfahren[…]
(8)Absatz 8,Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.
(9)Absatz 9,[…]
(10)Absatz 10,Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.“Die im Absatz 9, genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.“ 3.
  1. In der Sache: 3.2.
  2. Die Grundstücke liegen allesamt im Landschaftsschutzgebiet „*** und Umgebung“ (vgl. § 2 Abs. 17 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35). Bis auf den Nordteil des Grundstücks Nr. *** liegen überdies alle beantragten Flächen im Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet „*** – ***“ (vgl. § 15 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. Nr. 48/2016).3.2.
  3. Die Grundstücke liegen allesamt im Landschaftsschutzgebiet „*** und Umgebung“ vergleiche Paragraph 2, Absatz 17, der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35). Bis auf den Nordteil des Grundstücks Nr. *** liegen überdies alle beantragten Flächen im Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet „*** – ***“ vergleiche Paragraph 15, der Verordnung über die Europaschutzgebiete, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016,). 3.2.
  4. Zum NVP-Feststellungsverfahren: Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom
  5. Jänner 2017 ausgeführt hat, ergäbe sich durch die gegenständliche beantragte Kulturumwandlung keine Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet „***-***“. Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 hat die Behörde im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung). Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung gemäß § 10 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 zu erteilen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 hat die Behörde im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung). Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 zu erteilen. Aufgrund der Aussagen des Amtssachverständigen für Naturschutz in seinem Gutachten vom
  6. Jänner 2017 steht fest, dass eine derartige Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes durch das Vorhaben nicht zu befürchten ist. Vor diesem Hintergrund war die Feststellung der belangten Behörde spruchgemäß abzuändern. 3.2.
  7. Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung: 3.2.3.
  8. Gemäß § 8 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 sind in Landschaftsschutzgebieten bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen – hier: eine Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar – zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft, die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum, die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.3.2.3.
  9. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 sind in Landschaftsschutzgebieten bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen – hier: eine Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar – zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft, die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum, die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Eine Bewilligung darf nur dann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses – zB an der Erhaltung des Landschaftsbildes – „erforderlich“ ist. Dem Konsenswerber dürfen daher keine ihn stärker belastenden Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses notwendig ist (vgl. VwGH vom
  10. Oktober 2009, 2009/10/0196, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Oö. Naturschutzgesetz).Eine Bewilligung darf nur dann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses – zB an der Erhaltung des Landschaftsbildes – „erforderlich“ ist. Dem Konsenswerber dürfen daher keine ihn stärker belastenden Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses notwendig ist vergleiche VwGH vom
  11. Oktober 2009, 2009/10/0196, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Oö. Naturschutzgesetz). 3.2.3.
  12. Aus dem Gutachten des Naturschutzsachverständigen ergibt sich, dass hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, *** und *** im Falle der Bewilligung der Kulturumwandlung („Errichtung von Christbaumkulturen“) mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der Schönheit oder Eigenart der Landschaft bzw. des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes zu rechnen wäre. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** würde überdies eine signifikante Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit der Landschaft erfolgen. Da diese Beeinträchtigung auch durch Auflagen nicht weitgehend ausgeschlossen werden können war hinsichtlich dieser Grundstücke die Versagung der Bewilligung durch die belangte Behörde zu bestätigen. 3.2.3.
  13. Hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** kann eine wesentliche Beeinträchtigung durch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen sowie die zusätzlich vorgeschlagene Auflage betreffend Grundstück Nr. *** weitgehend ausgeschlossen werden. Die Auflage Nr. 6 des angefochtenen Bescheides konnte aufgrund der schlüssigen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen entfallen, ist sie doch im Sinne der Rechtsprechung zur Wahrung der öffentlichen Interessen nicht unbedingt erforderlich. Überdies waren die Fertigstellungsfrist sowie die Befristung der Bewilligung entsprechend den Aussagen des Amtssachverständigen zu verlängern. Hinsichtlich der Fertigstellungsfrist ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst für eine Fertigstellungsfrist bis
  14. Dezember 2018 eingetreten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
  15. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren erfolgte aufgrund der im Wege des § 17 VwGVG iVm 76 und 77 AVG anzuwendenden § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-0 (ein Amtsorgan, sechs halbe Stunden à 13,80 Euro; vgl. VwGH vom
  16. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten).3.2.
  17. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren erfolgte aufgrund der im Wege des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 76 und 77 AVG anzuwendenden Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-0 (ein Amtsorgan, sechs halbe Stunden à 13,80 Euro; vergleiche VwGH vom
  18. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten). 3.
  19. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte, einheitliche und zweifellos übertragbare Rechtsprechung stützt. Weiters sind nur Fragen der Beweiswürdigung (in Bezug auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz) betroffen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
  20. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  21. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  22. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte, einheitliche und zweifellos übertragbare Rechtsprechung stützt. Weiters sind nur Fragen der Beweiswürdigung (in Bezug auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz) betroffen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
  23. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  25. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.698.001.2015

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