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{'item': 'LVwG-S-1849/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1849/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn JB, ***, ***, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07.06.2016, GZ. VStV/915301823354/2015, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 07.06.2016, GZ. VStV/915301823354/2015, wurde dem Beschwerdeführer JB zur Last gelegt, dass er am 25.11.2015, von 14.05 Uhr bis 15.01 Uhr, in ***, ***, im Lokal „***“ gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen habe, da im Lokal Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten worden wären und er den Organen der öffentlichen Aufsicht die Zugangstüre zum Lokal nicht geöffnet habe. Der Zutritt zum Lokal sei für die Kontrolldurchführung erforderlich gewesen, da es zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unabdingbar sei, dass sämtliche Räumlichkeiten, die für das Glücksspiel typischerweise genutzt werden (z.B. Glücksspiellokal, Räume, in denen Spielern auf Grund der äußeren Kennzeichnungen Glücksspielveranstaltungen signalisiert werden, Hinterzimmer, gesonderte Räumlichkeiten, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind) von den Kontrollorganen zumindest eingesehen und allenfalls kontrolliert werden müssten. Nachdem die Eingangstüre durch einen Schlosser geöffnet worden wäre, habe der Beschwerdeführer den Kontrollorganen die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen.Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 07.06.2016, , GZ. VStV/915301823354/2015, wurde dem Beschwerdeführer JB zur Last gelegt, dass er am 25.11.2015, von 14.05 Uhr bis 15.01 Uhr, in ***, ***, im Lokal „***“ gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen habe, da im Lokal Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten worden wären und er den Organen der öffentlichen Aufsicht die Zugangstüre zum Lokal nicht geöffnet habe. Der Zutritt zum Lokal sei für die Kontrolldurchführung erforderlich gewesen, da es zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unabdingbar sei, dass sämtliche Räumlichkeiten, die für das Glücksspiel typischerweise genutzt werden (z.B. Glücksspiellokal, Räume, in denen Spielern auf Grund der äußeren Kennzeichnungen Glücksspielveranstaltungen signalisiert werden, Hinterzimmer, gesonderte Räumlichkeiten, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind) von den Kontrollorganen zumindest eingesehen und allenfalls kontrolliert werden müssten. Nachdem die Eingangstüre durch einen Schlosser geöffnet worden wäre, habe der Beschwerdeführer den Kontrollorganen die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 50 Abs. 4 GSpG iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 6 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG 1991 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 200,-- Euro vorgeschrieben. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von 233,-- Euro als Ersatz der Barauslagen für den Aufsperr- und Schlüsseldienst vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 6 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, VStG 1991 ein Kostenbeitrag in der Höhe von 200,-- Euro vorgeschrieben. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von 233,-- Euro als Ersatz der Barauslagen für den Aufsperr- und Schlüsseldienst vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige des Finanzamtes *** vom 16.12.2015 sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens stütze. Der Beschwerdeführer bestreite zwar das ihm zur Last gelegte strafbare Verhalten, doch habe die Verwaltungsbehörde keine Veranlassung gesehen, den Angaben der Organen der Abgabenbehörde, die diese unter Berufung auf ihren Diensteid erstattet hätten, in Zweifel zu ziehen, zumal diese bei deren Verletzung mit schweren straf- und dienstrechtlichen Nachteilen zu rechnen hätten, während den Beschwerdeführer keine derartigen Verpflichtungen und Nachteile treffen würden. Außerdem könnte keine Veranlassung gesehen werden, dass die Organe der Finanzpolizei eine ihr unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollten. Im Rahmen der Strafbemessung wurden von der Verwaltungsbehörde keine Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Die verhängte Geldstrafe entspreche nach Auffassung der Verwaltungsbehörde dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Mangels Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer sei von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen worden. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stütze sich auf § 64 Abs. 2 VStG, die Entscheidung über die Barauslagen auf § 64 Abs. 3 VStG.Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stütze sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG, die Entscheidung über die Barauslagen auf Paragraph 64, Absatz 3, VStG.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sodann der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Das gegenständliche Lokal bestehe aus mehreren Räumlichkeiten und habe sich der Beschwerdeführer bei Beginn der Amtshandlung zur Durchführung von Reinigungsarbeiten im hintersten Raum des Lokals aufgehalten. Von dort aus habe er das Klingeln der Organe der öffentlichen Aufsicht nicht hören können. Nachdem er jedoch Geräusche vor der Eingangstür des Lokals wahrgenommen habe, habe er auch dann sogleich die Tür geöffnet. Die Tür sei somit nicht von einem Schlosser geöffnet worden. Eine Inbetriebnahme der Geräte habe der Beschwerdeführer schließlich nicht gehindert, sondern sei ihm dies schlicht nicht möglich gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer auch alle gewünschten Auskünfte erteilt. Im gegenständlichen Lokal seien zudem jedenfalls zum Tatzeitpunkt am 25.11.2015 keine Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten worden, dies im Besonderen auch nicht vom Beschwerdeführer. Alleine schon deshalb, da das Lokal geschlossen gewesen wäre, könne keine Rede davon sein, dass Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten worden wären, und seien diese auch nicht betriebsbereit aufgestellt gewesen. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Die U s.r.o. sei Begünstigte der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und verfüge zusätzlich über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mittels Spielautomaten in der Slowakischen Republik.Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Die U s.r.o. sei Begünstigte der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und verfüge zusätzlich über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mittels Spielautomaten in der Slowakischen Republik. Das Straferkenntnis sei zudem bereits deshalb ersatzlos zu beheben, da es in tatsächlicher Hinsicht keine Begründung aufweise. Der lapidare Hinweis auf eine Anzeige bilde keine Begründung, zumal noch dazu in keiner Weise inhaltlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen worden wäre. Außerdem schreibe die Verwaltungsbehörde willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage – eine solche stelle die allenfalls in Betracht kommende Bestimmung des § 50 Abs. 10 GSpG aus einer rechtswidrig vorgenommenen Amtshandlung jedenfalls nicht dar – Barauslagen in der Höhe von 233,-- Euro vor, zumal auch insbesondere die Tür gar nicht vom Schlüsseldienst geöffnet worden wäre und die Gebühren bislang auch noch nicht rechtskräftig festgestellt worden wären.Außerdem schreibe die Verwaltungsbehörde willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage – eine solche stelle die allenfalls in Betracht kommende Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 10, GSpG aus einer rechtswidrig vorgenommenen Amtshandlung jedenfalls nicht dar – Barauslagen in der Höhe von 233,-- Euro vor, zumal auch insbesondere die Tür gar nicht vom Schlüsseldienst geöffnet worden wäre und die Gebühren bislang auch noch nicht rechtskräftig festgestellt worden wären. Nicht zuletzt sei die verhängte Strafe auch zudem drastisch überhöht. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen, der Beschwerdeführer sei vielmehr unbescholten.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 19.07.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 21.07.2016, den Verwaltungsstrafakt zur GZ. VStV/915301823354/2015, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit dem Hinweis, dass über den Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen würden. Am 16.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche vom Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter jeweils unentschuldigt unbesucht blieb. Mit Zustimmung der erschienenen Parteien wurde auf Grund des sachlichen Zusammenhangs das gegenständliche Verfahren gemeinsam mit den Verfahren GZ. LVwG-S-1851-2016 (Verwaltungsstrafverfahren gegen MD) und GZ. LVwG-S-1852-2016 (Beschlagnahmeverfahren gegen die U s.r.o.) verhandelt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. VStV/91530182354/2015 und VStV/916300047926/2016 jeweils der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie GZ. LVwG-S-1849-2016, LVwG-S-1851-2016 und LVwG-S-1852-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unter zusätzlichem Einschluss der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschafften Urkunden bestehend aus dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013 des Bundesministers für Finanzen, dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010 bis 2014“ und der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. JKa und Prof. Dr. FMW. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einvernahmen der Zeugen PM und ON.
  6. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG):Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG): „

(4)Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“„
(4)Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“ § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, (…)
  1. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
  2. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt; (…)“ § 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 22, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“ § 44a VStG 1991:Paragraph 44 a, VStG 1991: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ § 31 Abs. 1 VStG 1991:Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1991: „
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Dem Beschwerdeführer wurde mit dem gegenständlichen Straferkenntnis zusammenfassend zur Last gelegt, dass er zur Tatzeit am Tatort gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen habe, da im Lokal Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten worden wären, er den Organen der öffentlichen Aufsicht die Zugangstüre zum Lokal nicht geöffnet habe (was für die Kontrolldurchführung erforderlich gewesen wäre) und er nach Öffnung der Eingangstüre durch einen Schlosser den Kontrollorganen die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht habe. Über den Beschwerdeführer wurde auf Grund dessen eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde mit dem gegenständlichen Straferkenntnis zusammenfassend zur Last gelegt, dass er zur Tatzeit am Tatort gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen habe, da im Lokal Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten worden wären, er den Organen der öffentlichen Aufsicht die Zugangstüre zum Lokal nicht geöffnet habe (was für die Kontrolldurchführung erforderlich gewesen wäre) und er nach Öffnung der Eingangstüre durch einen Schlosser den Kontrollorganen die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht habe. Über den Beschwerdeführer wurde auf Grund dessen eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro verhängt. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. z.B. VwGH 05.12.1983, 82/10/0125). Aus diesem Grund ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche z.B. VwGH 05.12.1983, 82/10/0125). Aus diesem Grund ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
  2. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
  3. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, somit in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- bzw. Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Überdies muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlicher davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024).Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Überdies muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlicher davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche z.B. VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024). Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (VwGH 24.04.2015, 2013/17/0040 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 23.04.2013, 2010/09/0005). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126 mwN).Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (VwGH 24.04.2015, 2013/17/0040 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 23.04.2013, 2010/09/0005). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126 mwN). Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses erfüllt nun in mehrfacher Hinsicht nicht diese Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses erfüllt nun in mehrfacher Hinsicht nicht diese Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG verpflichtet ist nach dem Gesetzeswortlaut der Veranstalter, der Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass er gegen die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen habe, da unter anderem im Lokal Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten wurden. Diesem und auch dem weiteren Spruchinhalt kann allerdings nicht entnommen werden, welche konkrete Tathandlung dem Beschwerdeführer in welcher Eigenschaft zur Last gelegt wird, nämlich – soweit hier in Frage kommend – die des Inhabers oder aber die desjenigen, der Geräte bereithält. Auch aus der Begründung des Straferkenntnisses und dem sonstigen Akteninhalt ist im Übrigen nicht zu erschließen, ob der Beschwerdeführer nach Auffassung der Verwaltungsbehörde als Bereithalter oder Inhaber der gegenständlichen Geräte anzusehen ist, wobei zusätzlich sehr wohl offenkundig ist, dass jedenfalls auch nach Auffassung der Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführer lediglich Angestellter des Lokalinhabers bzw. –betreibers war.Zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verpflichtet ist nach dem Gesetzeswortlaut der Veranstalter, der Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass er gegen die Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen habe, da unter anderem im Lokal Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten wurden. Diesem und auch dem weiteren Spruchinhalt kann allerdings nicht entnommen werden, welche konkrete Tathandlung dem Beschwerdeführer in welcher Eigenschaft zur Last gelegt wird, nämlich – soweit hier in Frage kommend – die des Inhabers oder aber die desjenigen, der Geräte bereithält. Auch aus der Begründung des Straferkenntnisses und dem sonstigen Akteninhalt ist im Übrigen nicht zu erschließen, ob der Beschwerdeführer nach Auffassung der Verwaltungsbehörde als Bereithalter oder Inhaber der gegenständlichen Geräte anzusehen ist, wobei zusätzlich sehr wohl offenkundig ist, dass jedenfalls auch nach Auffassung der Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführer lediglich Angestellter des Lokalinhabers bzw. –betreibers war. Faktum ist weiters, dass die Inhaberschaft der Lokalität und das Bereithalten von Glücksspielautomaten zwei unterschiedliche Tatvorwürfe darstellen und dem gegenständlichen Straferkenntnis jedoch nicht entnommen werden kann, welcher dieser beiden Tatvorwürfe dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Last gelegt wird bzw. ob die Tatvorwürfe dem Beschwerdeführer auch unter Umständen kumulativ vorgeworfen werden. § 50 Abs. 4 GSpG normiert des Weiteren nicht bloß eine allgemeine Duldungs- und Mitwirkungspflicht, sondern konkretisiert diese Pflichten dahingehend, dass den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen sind, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen sind, Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren ist sowie dafür zu sorgen ist, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normiert des Weiteren nicht bloß eine allgemeine Duldungs- und Mitwirkungspflicht, sondern konkretisiert diese Pflichten dahingehend, dass den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen sind, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen sind, Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren ist sowie dafür zu sorgen ist, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Im Sinne des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG hat somit der Spruch eines Straferkenntnisses jedenfalls auch zu präzisieren, welches Tatbestandselement dem Beschuldigten im konkreten Verfahren zur Last gelegt wird, um eine allfällige Doppelbestrafung zu vermeiden. Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer dazu nun zum einen zur Last gelegt, den Organen der öffentlichen Aufsicht die Zugangstüre zum Lokal nicht geöffnet zu haben. Der Zutritt zum Lokal wäre für die Kontrolldurchführung erforderlich gewesen, da es zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unabdingbar sei, da sämtliche Räumlichkeiten zumindest eingesehen und allenfalls kontrolliert werden müssen. Aus diesem Tatvorwurf geht jedoch nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer mit dem Nichtöffnen der Zugangstür zum Lokal die Verhinderung der umfassenden Überprüfung zur Last gelegt wird und/oder auch das Nichtermöglichen der Befragung allenfalls anwesender Personen und/oder die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen und/oder das Nichtdafürsorgen, dass eine anwesende Person den Verpflichtungen nachkommt. All diese Tatbestandselemente könnten einzeln oder kumulativ durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nichtöffnen der Tür umfasst sein und ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, welches Tatbestandselement die Verwaltungsbehörde im konkreten Fall als übertreten ansieht.Im Sinne des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, VStG hat somit der Spruch eines Straferkenntnisses jedenfalls auch zu präzisieren, welches Tatbestandselement dem Beschuldigten im konkreten Verfahren zur Last gelegt wird, um eine allfällige Doppelbestrafung zu vermeiden. Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer dazu nun zum einen zur Last gelegt, den Organen der öffentlichen Aufsicht die Zugangstüre zum Lokal nicht geöffnet zu haben. Der Zutritt zum Lokal wäre für die Kontrolldurchführung erforderlich gewesen, da es zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unabdingbar sei, da sämtliche Räumlichkeiten zumindest eingesehen und allenfalls kontrolliert werden müssen. Aus diesem Tatvorwurf geht jedoch nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer mit dem Nichtöffnen der Zugangstür zum Lokal die Verhinderung der umfassenden Überprüfung zur Last gelegt wird und/oder auch das Nichtermöglichen der Befragung allenfalls anwesender Personen und/oder die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen und/oder das Nichtdafürsorgen, dass eine anwesende Person den Verpflichtungen nachkommt. All diese Tatbestandselemente könnten einzeln oder kumulativ durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nichtöffnen der Tür umfasst sein und ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, welches Tatbestandselement die Verwaltungsbehörde im konkreten Fall als übertreten ansieht. Zum anderen wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, den Kontrollorganen die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht zu haben. Aus diesem Tatvorwurf ist nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Tathandlung der Beschwerdeführer diese Übertretung gesetzt haben soll, insbesondere ob in konkreto die Nichtermöglichung von Testspielen durch die fehlende Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen gesetzt wurde. Auch diesem Tatvorwurf kann somit auch nicht entnommen werden, welche konkrete Übertretung dem Beschwerdeführer tatsächlich angelastet wird, dies eben so weit, dass es ihm ermöglicht wird, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sich ausreichend zu verteidigen und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nicht zuletzt werden dem Beschwerdeführer dadurch, dass er den Organen der öffentlichen Aufsicht die Zugangstüre zum Lokal nicht geöffnet habe und er weiters den Kontrollorganen nach Öffnung der Eingangstüre durch einen Schlosser die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht habe, zwei unterschiedliche Tathandlungen im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen. Auf Grund dieser Tathandlungen wurde über den Beschwerdeführer eine Gesamtstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro verhängt. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, wenn also durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, bestimmt § 22 Abs. 2 VStG, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Von der Verwaltungsbehörde wurde dieses „Kumulationsprinzip“ verletzt, indem sie trotz mehrerer selbstständiger Übertretungen eine einheitliche Gesamtstrafe verhängt hat. Grundsätzlich können nun zwar derartige Fehler im Erstverfahren vom Verwaltungsgericht saniert werden (siehe N. Raschauer, W. Wessely, Kommentar zum VStG, Rz. 39 zu § 22). Dies setzt jedoch voraus, dass zumindest erkennbar zu sein hat, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Tathandlungen ist, um eben eine nachprüfende Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 29.08.1990, 89/02/0208). Ansonsten ist der Strafausspruch nach ständiger Judikatur ersatzlos aufzuheben, wenn sich dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen lässt, dies nicht einmal in Verbindung mit seiner Begründung, wie die verhängte Gesamtstrafe auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0274).Nicht zuletzt werden dem Beschwerdeführer dadurch, dass er den Organen der öffentlichen Aufsicht die Zugangstüre zum Lokal nicht geöffnet habe und er weiters den Kontrollorganen nach Öffnung der Eingangstüre durch einen Schlosser die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht habe, zwei unterschiedliche Tathandlungen im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen. Auf Grund dieser Tathandlungen wurde über den Beschwerdeführer eine Gesamtstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro verhängt. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, wenn also durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, bestimmt Paragraph 22, Absatz 2, VStG, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Von der Verwaltungsbehörde wurde dieses „Kumulationsprinzip“ verletzt, indem sie trotz mehrerer selbstständiger Übertretungen eine einheitliche Gesamtstrafe verhängt hat. Grundsätzlich können nun zwar derartige Fehler im Erstverfahren vom Verwaltungsgericht saniert werden (siehe N. Raschauer, W. Wessely, Kommentar zum VStG, Rz. 39 zu Paragraph 22,). Dies setzt jedoch voraus, dass zumindest erkennbar zu sein hat, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Tathandlungen ist, um eben eine nachprüfende Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 29.08.1990, 89/02/0208). Ansonsten ist der Strafausspruch nach ständiger Judikatur ersatzlos aufzuheben, wenn sich dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen lässt, dies nicht einmal in Verbindung mit seiner Begründung, wie die verhängte Gesamtstrafe auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0274). Aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich nun eben nicht, in welcher Form von der Verwaltungsbehörde eine Aufteilung dieser beiden unterschiedlichen Tatvorwürfe vorgenommen wurde, sodass eine nunmehrige Aufteilung der verhängten Geldstrafe dem Verbot der „reformatio in peius“ widersprechen würde. Dass zudem es den Grundsätzen der Logik widerspricht, dass zur gleichen (Tat)Zeit, nämlich jeweils von 14.05 Uhr bis 15.01 Uhr des 25.11.2015, der Beschwerdeführer sowohl durch Nichtöffnen der Tür des Lokals den Organen der öffentlichen Aufsicht den Zutritt verweigert haben soll als auch nach dem Öffnen der Tür den Kontrollorganen die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht haben soll, sei der Vollständigkeit halber festgehalten. Da eben zusammenfassend maßgebliche Tatbestandsmerkmale fehlen und diese dem Beschwerdeführer bislang einerseits zu keinem Zeitpunkt angelastet wurden, andererseits im Hinblick auf die Tatzeit am 25.11.2015 vom Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG auszugehen ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch verwehrt, in diesem Sinne notwendige Korrekturen bzw. Ergänzungen des Spruches vorzunehmen.Da eben zusammenfassend maßgebliche Tatbestandsmerkmale fehlen und diese dem Beschwerdeführer bislang einerseits zu keinem Zeitpunkt angelastet wurden, andererseits im Hinblick auf die Tatzeit am 25.11.2015 vom Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG auszugehen ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch verwehrt, in diesem Sinne notwendige Korrekturen bzw. Ergänzungen des Spruches vorzunehmen. Aus diesen Gründen war sohin mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, ohne einerseits weiter darauf eingehen zu müssen, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt und grundsätzlich die objektiven Tatbilder der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen begangen hat bzw. begangen haben konnte, dies eben insbesondere auch in Verbindung mit der Verwaltungsbehörde angenommenen Tatzeit, und andererseits ohne auf das Beschwerdevorbringen vor allem im Zusammenhang mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes eingehen zu müssen. Da im Ergebnis das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht durch eine Bestrafung endete und der Beschwerdeführer demnach auch nicht als „Bestrafter“ gilt, sind diesem auch nicht Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und somit auch nicht allfällige der Behörde erwachsene Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG bzw. § 50 Abs. 10 GSpG aufzuerlegen (vgl. VwSlg 17.133 A/2007).Paragraph 64, Absatz 3, VStG bzw. Paragraph 50, Absatz 10, GSpG aufzuerlegen vergleiche VwSlg 17.133 A/2007). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren nicht zuletzt dem Beschwerdeführer auch nicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren nicht zuletzt dem Beschwerdeführer auch nicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1849.001.2016

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