G 2006), die im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich
G abgeschlossen werden soll, und bezüglich welcher die EU-weite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.4.2015 zu 2015/S 086-155650, geändert durch die Berichtigung vom 18.06.2015, 2015/S 116-210049, erfolgte, mit einem am 06.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Entscheidung der AG vom 10.03.2017 über den Abschluss der Rahmenvereinbarung gestellt.Im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung – Beschaffung eines RIS/PACS-Systems für NÖ Landeskliniken“, welches von der NÖ Landeskliniken-Holding, ***, ***, als Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen
Paragraph 6, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), die im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich
Paragraph 32, BVergG abgeschlossen werden soll, und bezüglich welcher die EU-weite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 30.4.2015 zu 2015/S 086-155650, geändert durch die Berichtigung vom 18.06.2015, 2015/S 116-210049, erfolgte, mit einem am 06.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Entscheidung der AG vom 10.03.2017 über den Abschluss der Rahmenvereinbarung gestellt. Die AST hat die Ausführungen zum Antrag auf Nichtigerklärung auch zum Inhalt ihrer Ausführungen betreffend den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung erhoben und mit dem bezeichneten Schriftsatz folgendes ausgeführt: „In umseits bezeichneter Vergaberechtssache hat die Antragstellerin der CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH Vollmacht erteilt. Diese beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht, Zustellungen zu ihren Handen vorzunehmen. Gegen die Entscheidung vom 10.3.2017, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erstattet die Antragstellerin nachstehenden N A C H P R Ü F U N G S A N T R A G. l. Sachverhalt 1.1 Mit EU-weiter Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.4.2015, 2015/S 086-155650, hat die NÖ Landeskliniken-Holding (Antragsgegnerin) ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die „Rahmenvereinbarung — Beschaffung eines regionalen RIS/PACS-Systems für die Landeskliniken des ***“ (RIS: Radio-Informationssystem; PACS: Picture Archiving and Communication System) nach dem Bestbieterprinzip eingeleitet. Mit Berichtigung vom 18.6.2015, 2015/S 116-210049, wurde die Bezeichnung des Vergabeverfahrens in „Rahmenvereinbarung — Beschaffung eines RIS/PACS-Systems für NÖ Landeskliniken geändert“. Beweis: PV; Bekanntmachung (Beilage ./l); Berichtigung (Beilage ./2). 1.2 Die Antragstellerin beteiligte sich an dem Vergabeverfahren und forderte die Teilnahmeunterlagen an, die ihr von der Antragsgegnerin übermittelt wurden. Die (erstreckte) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge endete am 8.7.2015, 14:00 Uhr. Die Antragstellerin stellte fristgerecht einen Teilnahmeantrag; sie wurde in weiterer Folge zur Teilnahme am Vergabeverfahren eingeladen und unter Zusendung der Ausschreibungsunterlagen (Version 1 vom 23.10.2015) — die später in aktualisierter Form (Version 1.1 vom 7.12.2015) übermittelt wurde — zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Vor Ende der Erstangebotsfrist lud die Antragsgegnerin jeden Bieter zu einer Projektpräsentation (Hearing) ein, in der Fragen des jeweiligen Bieters beantwortet wurden. Auch mit der Antragstellerin fand ein solches Hearing statt. In weiterer Folge legte die Antragstellerin ein Erstangebot. Es folgten Verhandlungen der Antragsgegnerin mit den Bietern, unter anderem mit der Antragstellerin. In den Verhandlungen wurde den Bietern Gelegenheit gegeben, ihre Produkte im Rahmen einer Präsentation vorzustellen; anhand dieser Präsentation erfolgte anschließend die Bewertung des Qualitätskriteriums „Benutzerfreundlichkeit“ (Punkt 2.2 der Ausschreibungsunterlage — Version 1.1). In der Bieterverhandlung vom 10.2.2016 wurde seitens der AG im Zusammenhang mit dem Musskriterium MUSS-4.3.1-01 virtualisierte Serverumgebung auf die Notwendigkeit einer umfassenden, redundanten Virtualisierung hingewiesen. Dementsprechend reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.3.2016 eine zeichnerische Darstellung der umfassenden Virtualisierung (Betriebssystem plus Applikation) nach und legte dieses Verständnis dieser Anforderung ihrem letztgültigen Angebot (last and best offer — LBO) zugrunde. Im Anschluss an die Verhandlungen wurden der Antragstellerin die Ausschreibungsunterlage zum LBO zunächst in einer Fassung vom 18.7.2016 (Version 2.0), anschließend noch einmal in einer finalen Fassung (Version 2.1) vom 5.9.2016 (im Folgenden: „AU—LBO“) samt Anhängen mit der Aufforderung zur Legung eines Letztangebots übermittelt. Beweis: PV; Ausschreibungsunterlage Version l.l (Beilage/3); AU-LBO (Beilage ./4); im Bestreitungsfall weitere Beweise vorbehalten. 1.3
Punkt 2. der AU-LBO folgt das gegenständliche Vergabeverfahren dem Bestbieterprinzip. Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Bewertungskriterien „Preis“ (60 %) und „Qualität“ (40 %), wobei das Kriterium Qualität sich wiederum in die Subkriterien (
• Befundungsarbeitsplatz Nuklearmedizin
• Aktivitäten-und Nuklidverwaltung
• … MUSS-1.3-ll Angebotene Produkte: Für das angebotene Gesamtsystem ist im Konzept „Systemarchitektur“ (siehe Beilage ./4) ein Schaubild zur Darstellung der angebotenen Hardware, Basis-Software und Applikationen anzugeben. Im Konzept „NÖ RIS/PACS“ (siehe Beilage ./4) sind für die Applikationen (Software-Module, Schnittstellen) jeweils die angebotenen Produkte, die Produktversionen und Hersteller anzuführen sowie die relevanten Nachweise (DICOM-Conformance Statements, CE—Zertifikate, ISO-Zertifikate, Konformitätserklärungen Medizinprodukt, [HE-Integration Statements) und Produktdatenblätter dem Angebot beizulegen (Beilage ./3). … MUSS-1.3-12 IHE: Für die angebotenen Produkte, die Produktkombination oder das Gesamtsystem ist ein aktuelles IHE Integration Statement beizulegen. … Für eine Produktkombination oder ein Gesamtsystem aus mehreren Einzelkomponenten, kann entweder ein gesamtes IHE-Integration-Statement oder jeweils ein Dokument pro Systemkomponente beigefügt werden. Referenzen auf die IHE Technical Frameworks dürfen sich nicht auf Versionen des Frameworks beziehen, die zwei Versionen vor der jeweils aktuellen „Revision“ liegen. Aus dem (den) Dokument(en) müssen sowohl die exakte Modellnummer als auch die zugehörige Software- Version des angebotenen Produkts / Systems genau hervorgehen oder dieser Sachverhalt ist in einem gesonderten Dokument darzulegen. MUSS-1.3-15 Vollständigkeit der angegebenen Kosten: Sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Kosten müssen im Preisblatt (Anhang ./5) abgebildet sein. Es dürfen für den AG keine zusätzlichen Kosten entstehen. Etwaig beim AG vorhandene Komponenten (Lizenzen, Hardware, etc.) dürfen nicht berücksichtigt werden. MUSS-4.3.l-01 virtualisierte Serverumgebung: Für die Serverbetriebssysteme muss der Betrieb in einer virtualisierten Serverumgebung möglich sein. MUSS-4.3.1-02 Virtualisierung VMware: Der Bieter hat die für das NÖ RIS/PACS benötigten Virtualisierungs-Komponenten bereitzustellen und zu betreiben. Als Virtualisierungs-Plattform muss VMware zum Einsatz kommen. MUSS-5.1-01 Standards: Das NÖ RIS/PACS muss die folgenden Standards bzw. Frameworks erfüllen: • IHE Technical Framework³ • … MUSS-5.8-01 IHE-Konformität: Zum Nachweis der IHE-Konformität des angebotenen NÖ RIS/PACS hat der Bieter die Beilage „Erklärung IHE-Konformität“ (Beilage ./5 der Angebotsunterlage) entsprechend der dort vorgegebenen Kriterien zu befüllen. 25% der mit „M“ gekennzeichneten Kriterien müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe implementiert sein. Die restlichen mit „M“ gekennzeichneten Kriterien müssen bis spätestens 12 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung implementiert sein. MUSS-10.2.4-01 Speicherung: Mit der Fertigstellung der Untersuchungen sind die folgenden Daten und Bilder im Bildverwaltungssystem zu speichern und für die Befundung bereitzustellen: • Bildsequenzen der Durchleuchtung (DICOM Multiframe, Speicherung im PACS) • Dosisdaten • Messdaten Hämodynamik • Messdaten EKG‘ • Ultraschall (inkl. IVUS) MUSS-11.2-02 Funktionalität NIS: Das NIS muss die Kriterien
Der Bieter hat im Konzept „Nuklearmedizin“ anzugeben, welche Einschränkungen im NIS gegenüber den MUSS-Kriterien des Kapitels 6. I gegeben sind.MUSS-11.2-02 Funktionalität NIS: Das NIS muss die Kriterien
Der Bieter hat im Konzept „Nuklearmedizin“ anzugeben, welche Einschränkungen im NIS gegenüber den MUSS-Kriterien des Kapitels 6. römisch eins gegeben sind. Beweis: Anhang ./8 zu den AU-LBO — Leistungsverzeichnis Version 2.1 (Beilage ./5). 1.5 In Punkt 1.6 Abs 1 der AU-LBO wurde festgelegt, dass die Bieterreihung für die1.5 In Punkt 1.6 Absatz eins, der AU-LBO wurde festgelegt, dass die Bieterreihung für die Zuschlagsentscheidung aufgrund der Bewertung der LBO
den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien getroffen wird.
Punkt 1.6 Abs 2 der AU-LBO behielt sich der AG vor, „dann eine exklusiveGemäß Punkt 1.6 Absatz 2, der AU-LBO behielt sich der AG vor, „dann eine exklusive Verhandlung mit dem Bieter vorzunehmen“. Sollten „diese Verhandlungen“ nicht erfolgreich abgeschlossen werden, behielt sich der AG vor, entweder Exklusivverhandlungen mit dem Bieter des nächstgereihten Angebotes zu führen oder nochmals mit allen oder einzelnen verbliebenen Bietern zu verhandeln. 1.6 Die Antragstellerin legte fristgerecht ein ausschreibungskonformes Letztangebot (LBO), in dem sie einen Netto-Gesamtpreis von EUR *** anbot. Beweis: PV; LBO der Antragstellerin (Beilage ./6). 1.7 Die Auftraggeberin führte nach Öffnung der LBO-Angebote nicht nur „eine“ Verhandlung mit der präsumtiven Bestbieterin, sondern offenbar eine Vielzahl von Verhandlungen, die bis zum Februar 2017 dauerten. In der Folge ermöglichte die Auftraggeberin der präsumtiven Bestbieterin auf Basis des Verhandlungsergebnisses nochmals, bis 24.2.2017 ein allerletztes Angebot („final offer“) zu legen. Den anderen Bietern wurde keine Möglichkeit eingeräumt, auf Basis dieses Verhandlungsergebnisses ein neuerliches Angebot zu legen. Beweis: Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 5.4.2017, LAD1-AV-A-2824/709- 2017, Seite
Abs 2 Z 2 lit b B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich.In der Bekanntmachung und der Ausschreibungsunterlage ist als Auftraggeberin die NÖ Landeskliniken-Holding genannt. Diese ist ein durch NÖ LGBl 9452/00 eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Organe (Holdingversammlung und Geschäftsführer) den Anweisungen der niederösterreichischen Landesregierung Folge leisten müssen. Ihr Unternehmensgegenstand liegt in der Errichtung, der Führung und dem Betrieb aller Landeskrankenanstalten. Die NÖ Landeskliniken-Holding ist daher ein öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Abs l Ziffer 2, BVergG 2006 und fällt
b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich.
Abs 3 Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding wird die NÖ Landeskliniken-Holding zwar auf Rechnung des Landes Niederösterreich, jedoch im eigenen Namen tätig. Die NÖ Landeskliniken-Holding wird daher selbst Vertragspartner der Rahmenvereinbarung und ist somit Auftraggeberin des vorliegenden Vergabeverfahrens.
Paragraph 2, Absatz 3, Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding wird die NÖ Landeskliniken-Holding zwar auf Rechnung des Landes Niederösterreich, jedoch im eigenen Namen tätig. Die NÖ Landeskliniken-Holding wird daher selbst Vertragspartner der Rahmenvereinbarung und ist somit Auftraggeberin des vorliegenden Vergabeverfahrens. In sachlicher Hinsicht handelt es sich bei dem gegenständlichen Auftrag laut Bekanntmachung um eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen iSd § 6 BVergG 2006, die im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich
G 2006 abgeschlossen werden soll.In sachlicher Hinsicht handelt es sich bei dem gegenständlichen Auftrag laut Bekanntmachung um eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen iSd Paragraph 6, BVergG 2006, die im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich
Paragraph 32, BVergG 2006 abgeschlossen werden soll. Das gegenständliche Beschaffungsvorhaben liegt daher im sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2006. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren gründet sich auf § 19 Abs 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz. Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge wurde vor Einbringung des Nachprüfungsantrages angerufen, das Schlichtungsverfahren wurde jedoch ohne Erzielung einer gütlichen Einigung iSd § 9 Abs 3 Z 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz beendet.Das gegenständliche Beschaffungsvorhaben liegt daher im sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2006. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz gegeben. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren gründet sich auf Paragraph 19, Absatz 10, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz. Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge wurde vor Einbringung des Nachprüfungsantrages angerufen, das Schlichtungsverfahren wurde jedoch ohne Erzielung einer gütlichen Einigung iSd Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz beendet. Bei der angefochtenen Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung
G 2006.Bei der angefochtenen Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2006. Die angefochtene Entscheidung wurde der Antragstellerin am 10.3.2017 zugestellt, am 20.03.2017 wurde der Schlichtungsantrag eingebracht. Für den Zeitraum, während dessen das Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird die Nachprüfungsfrist
Dies gilt einschließlich des gesamten letzten Tages des Schlichtungsverfahrens (VwGH 24.02.2010, 2009/04/0046). Der Nachprüfungsantrag ist daher
Abs 1 NÖ Vergabe—Nachprüfungsgesetz rechtzeitig.Die angefochtene Entscheidung wurde der Antragstellerin am 10.3.2017 zugestellt, am 20.03.2017 wurde der Schlichtungsantrag eingebracht. Für den Zeitraum, während dessen das Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird die Nachprüfungsfrist
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz gehemmt. Dies gilt einschließlich des gesamten letzten Tages des Schlichtungsverfahrens (VwGH 24.02.2010, 2009/04/0046). Der Nachprüfungsantrag ist daher
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Vergabe—Nachprüfungsgesetz rechtzeitig. Die Pauschalgebühr
§ l Abs 1 Z 10 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung iVm § 19 Abs l und 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz fiir den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von gesamt € 2.400,- wurde entrichtet.Die Pauschalgebühr
Paragraph l Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung in Verbindung mit Paragraph 19, Abs l und 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz fiir den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von gesamt € 2.400,- wurde entrichtet. Beweis: Kopie des Überweisungsbelegs (Beilage ./8)
MUSS-1.3-11 vorzulegen sind. Ob die präsumtive Bestbieterin selbst oder allenfalls benannte Subunternehmer spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 69 Z 3 BVergG 2006) über die erforderliche Eignung und Zertifizierungen verfügen, wird im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu überprüfen sein.Der Antragstellerin ist nicht bekannt, welches Subunternehmers bzw welcher Subunternehmer sich die präsumtive Bestbieterin in welchen dieser Bereiche bedienen möchte. Sie zieht jedoch in Zweifel, dass die herangezogenen Subunternehmer über sämtliche erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen (insbesondere auch nach dem Medizinproduktegesetz) für die Leistungserbringung in den Bereichen NUK und Kardiologie, verfügen, die
MUSS-1.3-11 vorzulegen sind. Ob die präsumtive Bestbieterin selbst oder allenfalls benannte Subunternehmer spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Paragraph 69, Ziffer 3, BVergG 2006) über die erforderliche Eignung und Zertifizierungen verfügen, wird im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu überprüfen sein. Die AG hat im Schlichtungsverfahren zum Bereich NUK behauptet, dass es sich bei den für die Leistungen in den Punkten 11.1, 11.2 sowie 11.4 LV einzusetzenden Produkten um administrative Systeme handle, die kein Medizinprodukt nach dem Medizinproduktegesetz darstellten, weshalb keine CE-Zertifizierung für die jeweiligen Produkte und auch keine Befugnis
O für das das Produkt absetzende Unternehmen erforderlich sei.Die AG hat im Schlichtungsverfahren zum Bereich NUK behauptet, dass es sich bei den für die Leistungen in den Punkten 11.1, 11.2 sowie 11.4 LV einzusetzenden Produkten um administrative Systeme handle, die kein Medizinprodukt nach dem Medizinproduktegesetz darstellten, weshalb keine CE-Zertifizierung für die jeweiligen Produkte und auch keine Befugnis
Paragraph 94, Ziffer 33, GewO für das das Produkt absetzende Unternehmen erforderlich sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Punkte 11.1, 11.2 und 11.4, Aktivitäten- und Nuklidverwaltung, dem Arzneimittelgesetz (Radiopharmaka) und dem MPG unterliegen. Denn diese Systeme ermöglichen nicht ausschließlich die Archivierung und Speicherung von Daten, sondern vielmehr auch deren Modifizierung. Damit ist das System — wie auch Software für die Verarbeitung von Bilddaten oder fiir die Analyse von Langzeit-EKG (Koenigshofer in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht²‚ Rz 25) — als Medizinprodukt zu qualifizieren. Konkret müssen daher das RIS-System, das PACS-System sowie weitere Zusatzmodule im Bereich Nuklearmedizin und Kardiologie, nämlich das add-on-Modul AVT (Advanced visualization technology tool) zu RIS/PACS und die Dosis Management Software als Medizinprodukt zertifiziert sein. Das AVT wird beispielsweise bei Herzuntersuchungen eingesetzt, um Bilddaten im Bereich Nuklear und Radiologie in eine diagnostisch präzise 3D-Darstellung zu bringen. Die Dosis Management Software ordnet einzelnen Patienten jene Strahlendosis zu, der die Patienten infolge Expositionen bei früheren radiologischen Untersuchungen (zB CT-Untersuchungen) ausgesetzt waren, was unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung weiterer Untersuchungen und Behandlungsschritte hat. Auch die in Punkt 11.4 vorgesehene Aktivitäten- und Nuklidverwaltung ist — trotz der missverständlichen Bezeichnung — nicht ein bloß administratives System, sondern sieht etwa auch die Summierung nach unterschiedlichen Parametern, die Verknüpfung mit anderen Patientendaten und die Bildung einer Datenbasis für weitere Auswertungen vor. Darüber hinaus muss entsprechend MUSS-11.2-02 das Nuklearmedizinische Informations-System (NIS) analog die Anforderungen aus Kapitel 6.1 erfüllen. Auch dieses System reicht durch die Verknüpfung von Befunden und Bilddaten sowie von Voruntersuchungen über ein rein administratives System hinaus. Dies gilt unverändert auch für die
Punkt 10.1, 10.2 und 10.3 im Bereich der Kardiologie einzusetzenden Softwarelösungen. Auch hierbei handelt es sich um diagnostische Systeme: So umfasst beispielsweise MUSS-10.2.4-01 im Rahmen des Ultraschallbildes auch die Vermessung der Größe von Tumoren. Beweis: PV. 5.2.2 Der Unternehmer, mit dem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, muss über die
Bewerbungs- bzw Ausschreibungsunterlagen erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen (Befugnis
ä 71 BVergG 2006 bzw technische Leistungsfähigkeit
5 75 BVergG 2006) verfügen. Sofern die in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen personenbezogen sind, geht die Antragstellerin davon aus, dass diese als Eignungskriterien zu qualifizieren sind. Erfüllt ein Bieter die Eignungsanforderungen (in manchen Bereichen) nicht selbst, kann er sich dazu eines Subunternehmers bedienen. Für notwendige Subunternehmer und die von diesen nachzuweisende Eignung gelten dieselben Anforderungen wie für den Bewerber/Bieter (VwGH 24.9.2003, 2003/04/0093). Angebote von Bietern, die ihre Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht (allenfalls durch im Angebot genannte) Subunternehmer nachweisen, sind
G 2006 zwingend auszuscheiden. Sowohl das Fehlen der Befugnis, als auch die mangelnde technische Leistungsfähigkeit sind als Teil der Eignung nicht verbesserungsfähig (BVA 24.11.2008, N/0143-BVA/05/2008-18).5.2.2 Der Unternehmer, mit dem die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, muss über die
Bewerbungs- bzw Ausschreibungsunterlagen erforderlichen Berechtigungen bzw Zertifizierungen (Befugnis
ä 71 BVergG 2006 bzw technische Leistungsfähigkeit
5 75 BVergG 2006) verfügen. Sofern die in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen personenbezogen sind, geht die Antragstellerin davon aus, dass diese als Eignungskriterien zu qualifizieren sind. Erfüllt ein Bieter die Eignungsanforderungen (in manchen Bereichen) nicht selbst, kann er sich dazu eines Subunternehmers bedienen. Für notwendige Subunternehmer und die von diesen nachzuweisende Eignung gelten dieselben Anforderungen wie für den Bewerber/Bieter (VwGH 24.9.2003, 2003/04/0093). Angebote von Bietern, die ihre Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht (allenfalls durch im Angebot genannte) Subunternehmer nachweisen, sind
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 zwingend auszuscheiden. Sowohl das Fehlen der Befugnis, als auch die mangelnde technische Leistungsfähigkeit sind als Teil der Eignung nicht verbesserungsfähig (BVA 24.11.2008, N/0143-BVA/05/2008-18). Sofern die präsumtive Bestbieterin tatsächlich nicht über die für die gegenständlichen Leistungen im Bereich Nuklearmedizin (NUK) oder Kardiologie erforderlichen Berechtigungen verfügt, wäre diese verpflichtet gewesen, bereits im Teilnahmeantrag den beabsichtigten Subunternehmer zu benennen und dessen Eignung nachzuweisen. Ungeachtet der Tatsache, dass die präsumtive Bestbieterin dennoch zur Angebotsabgabe eingeladen wurde, wäre die Auftraggeberin spätestens jetzt verpflichtet, ihr Angebot mangels Vorliegens der erforderlichen Eignung
G 2006 auszuscheiden.Sofern die präsumtive Bestbieterin tatsächlich nicht über die für die gegenständlichen Leistungen im Bereich Nuklearmedizin (NUK) oder Kardiologie erforderlichen Berechtigungen verfügt, wäre diese verpflichtet gewesen, bereits im Teilnahmeantrag den beabsichtigten Subunternehmer zu benennen und dessen Eignung nachzuweisen. Ungeachtet der Tatsache, dass die präsumtive Bestbieterin dennoch zur Angebotsabgabe eingeladen wurde, wäre die Auftraggeberin spätestens jetzt verpflichtet, ihr Angebot mangels Vorliegens der erforderlichen Eignung
Paragraph 129, Abs l Ziffer 2, BVergG 2006 auszuscheiden. Sollten die festgelegten Anforderungen, insbesondere die in den AU-LBO festgelegten MUSS-Kriterien, als projekt- und nicht personenbezogen einzuordnen sein und daher rechtlich keine Eignungskriterien darstellen (VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036), wäre das Angebot der präsumtiven Bestbieterin dennoch auszuscheiden. Denn die Auftraggeberin ist schon aufgrund der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz an die von ihr selbst in der Ausschreibung bekanntgegebenen Festlegungen gebunden (VKS Wien 04.09.2007, VKS-4901/07; BVA 18.12.2013, N/0116-BVA/13/2013-25; BVA 16.08.2012, N/0070-BVA/10/2012-39). Als grundlegendes Prinzip der Angebotsprüfung und -bewertung muss der Auftraggeber insbesondere auch in diesem Stadium entsprechend seiner Festlegungen in der Ausschreibung vorgehen (LVwG Wien 22.10.2015, VGW-123/O74/9170/2015). Er hat daher auch konsequent Angebote wegen Ausschreibungswidrigkeit auszuscheiden, wenn er in den Ausschreibungsunterlagen diese Folge bei Nicht- Erfüllen bestimmter Kriterien festgelegt hat (EuGH 06.11.2014, C-42/ 13, Cartiera dell’Adda, Rn 46; VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Die Auftraggeberin hat in Punkt 1.6 AU-LBO unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die MUSS-Kriterien „K.O.“-Kriterien sind. Die Erbringung der gegenständlichen Leistungen setzt voraus, dass die präsumtive Bestbieterin auch über alle dafür erforderlichen Berechtigungen und Zertifikate verfügt. Die Nicht-Erfüllung der MUSS-Kriterien hat
Punkt 1.6 der AU-LBO das Ausscheiden des Angebotes zur Folge. Um in Entsprechung zu ihren eigenen Festlegungen vorzugehen, ist die Auftraggeberin daher verpflichtet, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin mangels Ausschreibungskonformität
G 2006 auszuscheiden.Die Auftraggeberin hat in Punkt 1.6 AU-LBO unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die MUSS-Kriterien „K.O.“-Kriterien sind. Die Erbringung der gegenständlichen Leistungen setzt voraus, dass die präsumtive Bestbieterin auch über alle dafür erforderlichen Berechtigungen und Zertifikate verfügt. Die Nicht-Erfüllung der MUSS-Kriterien hat
Punkt 1.6 der AU-LBO das Ausscheiden des Angebotes zur Folge. Um in Entsprechung zu ihren eigenen Festlegungen vorzugehen, ist die Auftraggeberin daher verpflichtet, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin mangels Ausschreibungskonformität
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden. Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der MUSS-Kriterien ist das Angebot der präsumtiven Bestbieterin jedenfalls auszuscheiden. Folglich ist auch die angefochtene Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung rechtswidrig und für nichtig zu erklären. 5.3 Präsumtive Bestbieterin verfügt nicht über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit Nach Einschätzung der Antragstellerin verfügte die präsumtive Bestbieterin zum Zeitpunkt der Einladung zur Angebotsabgabe nicht (mehr) über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit in Bezug auf das RIS (Radiologisches Informationssystem). Dies ergibt sich aus der Prüfung der Eignung anhand der angegebenen Referenzprojekte. Eigene Referenzen zu einem RIS-System hätte die präsumtive Bestbieterin zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung nicht (mehr) benennen dürfen, weil sie diesen Geschäftszweig zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben hatte. Dass sie, wie im Schlichtungsverfahren dargetan, noch Reparaturen selbst abgewickelt habe, steht der Aufgabe dieses Geschäftszweigs (keine Abwicklung von Neugeschäft) nicht entgegen. Einen geeigneten Subunternehmer für diesen Bereich hatte die präsumtive Bestbieterin zu diesem Zeitpunkt dem Vernehmen nach noch nicht benannt. Referenzen dienen dem Nachweis, dass ein Unternehmer über die Kapazitäten für die Erbringung der gegenständlichen Leistungen verfügt (Heid/Kondert in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³, Rz 1265). Diese Funktion würde jedoch ins Leere laufen, ließe man die Angabe eines Referenzprojektes genügen, obwohl der Unternehmer das gegenständliche Produkt bekanntlich bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Teilnahmeantrages nicht mehr vertreibt. Die bloße formale Erfüllung einer Referenzanforderung kann bei dieser Sachlage das Vorliegen der technischen Leistungsfähigkeit nicht begründen. 5.4 Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der präsumtiven Bestbieterin Die Antragstellerin geht davon aus, dass das Angebot der präsumtiven Bestbieterin, auf dessen Basis die gegenständliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, mehrfach nicht den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlage (in der Fassung AU-LBO vom 5.9.2016) entspricht, weil die folgenden MUSS-Kriterien nicht erfüllt sind: 5.4.1 MUSS-1.3-11 Angebotene Produkte, MUSS-1.342 IHE, MUSS-5.1-01 Standards und MUSS-5. 8—01 IHE-Konformität
MUSS-1.3-12 ist für die angebotenen Produkte, die Produktkombination oder das Gesamtsystem
Leistungsverzeichnis ein aktuelles E („Integrating the Healthcare Enterprise“) Integration Statement beizulegen. Aus dem (den) IHE Integration Statement(s) müssen sowohl die exakte Modellnummer als auch die zugehörige Software-Version des angebotenen Produkts / Systems genau hervorgehen oder dieser Sachverhalt ist in einem gesonderten Dokument darzulegen.
MUSS 1.3-11 sind im Konzept „NÖ RIS/PACS“ für die Applikationen (Software-Module, Schnittstellen) jeweils die angebotenen Produkte, die Produktversionen und Hersteller anzuführen sowie die relevanten Nachweise (DICOM-Conformance Statements, CE-Zertifikate, ISO-Zertifikate, Konformitätserklärungen Medizinprodukt, IHE-Integration Statements) und Produktdatenblätter dem Angebot beizulegen. MUSS 5-5.1-0l verlangt weiters, dass das RIS/PACS gewisse Standards bzw Frameworks erfüllt, insbesondere „IHE Technical Framework³“. Zum Nachweis hatten die Bieter ihren Angeboten die ausgefüllte Beilage ./5 zur AU-LBO („IHE Konformität“) beizulegen, wobei
„MUSS-5.8-0l IHE-Konformität“ 25% der mit „M“ gekennzeichneten Kriterien zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe implementiert sein mussten. Die restlichen mit „M“ gekennzeichneten Kriterien müssen bis spätestens 12 Monate nach Abschluss der Rahmenvereinbarung implementiert sein. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die von der präsumtiven Bestbieterin angebotenen Produkte nicht sämtliche erforderlichen IHE Features unterstützen; dies betrifft insbesondere die für die Produktkombination bzw das Gesamtsystem erforderlichen Features; diese sind deshalb von besonderer Relevanz, da das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin — so vermutet die Antragstellerin — eine Koppelung mehrerer Systeme vorsieht. Nach dem Vorbringen der AG im Schlichtungsverfahren war keine IHE-Konformität für die Produktkombination bzw das Gesamtsystem gefordert; dies ergebe sich aus den Erläuterungen zu Beilage ./5 IHE-Konformität, wonach die Erfüllung des Kriteriums durch das RIS oder das PACS allein ausreichend ist, wenn ein "M" übergreifend fiir "RIS" und "PACS" eingetragen ist. Damit entfernt sich die AG vom klaren Wortlaut ihrer eigenen Ausschreibung.
Muss-l.3-12 IHE muss für eine Produktkombination oder ein Gesamtsystem aus mehreren Einzelkomponenten (
G 2006 sind unter anderem Angebote, welche denGemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 sind unter anderem Angebote, welche den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, auszuscheiden. Dazu zählen insbesondere auch Angebote, die nicht die im Leistungsverzeichnis geforderten technischen Standards erfüllen (BVA 09.06.2009, N/0040-BVA/14/2009-31). Derartige Widersprüche sind als nicht behebbare Mängel zu qualifizieren, hinsichtlich derer dem Bieter keine Gelegenheit zur Mängelbehebung einzuräumen ist (VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087; Fink/Hafer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3‚ Rz 1597). Der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, die Einhaltung der angegebenen Kriterien zu überprüfen (EuGH 04.12.2003, C-448/01, E VN, Rn 51). Aufgrund der angeführten Widersprüche zu den im Leistungsverzeichnis festgelegten MUSS-Kriterien wäre die Antragsgegnerin daher verpflichtet gewesen, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin auszuscheiden (BVwG 29.4.2014, W138 2004928-1; BVA 19.1 1.2012, N/0094-BVA/03/2012-19). In weiterer Folge ist somit auch die angefochtene Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, rechtswidrig. 5.5 Keine oder mangelhafte vertiefte Preisprüfung Laut Schlichtungsverfahren habe die Antragsgegnerin das Angebot der präsumtiven Bestbieterin vertieft geprüft. Ob die vorgenommene Prüfung dem Anspruch an eine vertiefte Prüfung entspricht, wird in Frage gestellt. Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers.
G 2006 sind Angebote zwingend (Fink/Hafer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1584 mwN) einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie (
Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 2006 sind Angebote zwingend (Fink/Hafer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1584 mwN) einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie (
Abs 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt, hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit, mit dem Vergabeverfahren trotz Nachprüfungsantrags fortzufahren und durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung unumkehrbare Tatsachen zu schaffen. Nach dem Grundgedanken des effektiven Rechtsschutzes soll eine einstweilige Verfügung
§ l3 Abs 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz nur dann nicht erlassen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens die Interessen der Antragstellerin überwiegt. Es besteht daher ein Vorrang zugunsten der Erlassung einer einstweiligen Verfügung (BVwGDa einem Nachprüfungsantrag
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt, hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit, mit dem Vergabeverfahren trotz Nachprüfungsantrags fortzufahren und durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung unumkehrbare Tatsachen zu schaffen. Nach dem Grundgedanken des effektiven Rechtsschutzes soll eine einstweilige Verfügung
Paragraph l3 Absatz 5, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz nur dann nicht erlassen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens die Interessen der Antragstellerin überwiegt. Es besteht daher ein Vorrang zugunsten der Erlassung einer einstweiligen Verfügung (BVwG 10.1.2014, W187 2000170-1; BVwG 6.2.2014, W123 2000677-1). Die Antragstellerin erklärt ihr diesbezügliches Vorbringen unter Punkt I. der gegenständlichen Eingabe ausdrücklich auch zum Vorbringen im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Darlegung der Interessen der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird ausdrücklich auf die im Punkt I.4 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer vorläufigen Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung steht weder ein besonderes öffentliches Interesse entgegen, noch überwiegen Interessen der sonstigen beteiligten Bieter gegenüber der Antragstellerin.Die Antragstellerin erklärt ihr diesbezügliches Vorbringen unter Punkt römisch eins. der gegenständlichen Eingabe ausdrücklich auch zum Vorbringen im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Darlegung der Interessen der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird ausdrücklich auf die im Punkt römisch eins.4 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer vorläufigen Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung steht weder ein besonderes öffentliches Interesse entgegen, noch überwiegen Interessen der sonstigen beteiligten Bieter gegenüber der Antragstellerin. Betreffend besondere öffentlichen Interessen ist Folgendes festzuhalten: Nach der Judikatur der Vergabekontrollbehörden zählen zu den besonderen öffentlichen Interessen, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen, vor allem die Gefährdung von Leib und Leben o er Eigentum (BVA 11.1.2008, N/0007-BVA/05/2008-EV15) oder die Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen (BVA 25.6.2001, N-65/01-14). Gleichermaßen liegt es im öffentlichen Interesse den Zuschlag dem tatsächlichen Bestbieter zu erteilen (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVwG 10.1.2014, W187 2000170-1 und W138 2000166-1). Demgegenüber ist die Raschheit der Vergabe zumeist kein berücksichtigungswürdiges Interesse, zumal der Auftraggeber mit Nachprüfungsverfahren und damit einhergehenden Verzögerungen rechnen muss (BVwG 10.1.2014, W187 2000170-1; BVwG 18.7.2014, W139 2009635-1 ua.). Dies gilt umso mehr bei entsprechender Größenordnung des Auftrages bzw Höhe des Auftragswertes (BVA 19.5.2003, 07N-48/03-15). Aber auch eine außerordentlich lange bisherige Verfahrensdauer spricht gegen ein glaubhaftes Interesse des Auftraggebers an einer raschen Verfahrensfortführung (Madl in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht“, Rz 2222 mwN). Somit liegt in einer allfälligen Terminüberschreitung kein Nachteil, der in der Interessenabwägung Berücksichtigung finden darf, weil es sonst der Auftraggeber durch entsprechendes Zeitmanagement bei der Auftragsvergabe in der Hand hätte, die Effizienz des Vergaberechtschutzes zu unterlaufen. Im gegenständlichen Vergabeverfahren bestehen im Vergleich zu den Bieterinteressen offensichtlich keine überwiegenden öffentlichen Interessen. Insbesondere ein Interesse an dem raschen Abschluss der Rahmenvereinbarung kann der Auftraggeber nicht glaubhaft machen, zumal sich bereits das bisherige Verfahren beinahe über einen Zeitraum von zwei Jahren, des Öfteren verzögert durch Handlungen der Antragsgegnerin, erstreckt. Die Interessen der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung ergeben sich aus dem unter Punkt I.4 dargelegten Schaden. Da seitens der Antragsgegnerin auf Grund der Entscheidung vom 10.03.2017 der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der präsumtiven Bestbieterin beabsichtigt ist, drohen der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten in Form des Entganges von Aufträgen und Verlusts eines Referenzprojektes ein Schaden, der nur durch die Verhinderung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung abgewendet werden kann. Dazu ist das Verfahren bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag in einem Stand zu halten, der einen allfälligen späteren Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin ermöglicht.Die Interessen der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung ergeben sich aus dem unter Punkt römisch eins.4 dargelegten Schaden. Da seitens der Antragsgegnerin auf Grund der Entscheidung vom 10.03.2017 der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der präsumtiven Bestbieterin beabsichtigt ist, drohen der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten in Form des Entganges von Aufträgen und Verlusts eines Referenzprojektes ein Schaden, der nur durch die Verhinderung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung abgewendet werden kann. Dazu ist das Verfahren bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag in einem Stand zu halten, der einen allfälligen späteren Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin ermöglicht. In Hinblick auf § 13 Abs 6 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ist die Untersagung desIn Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 6, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ist die Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung die geeignete und erforderliche Maßnahme zur Abwendung des drohenden Schadens (vgl zur insofern vergleichbaren Rechtslage des BVergG 2006: BVwG 17.02.2017, W131 2147173-1; BVwG 15.12.2016, W139 2141722-1).Abwendung des drohenden Schadens vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage des BVergG 2006: BVwG 17.02.2017, W131 2147173-1; BVwG 15.12.2016, W139 2141722-1). Da nur die Interessen der Antragstellerin bei der Fortführung des Vergabeverfahrens bedroht sind, eine vorläufige Maßnahme aber keine beachtlichen Interessen der Antragsgegnerin oder sonstiger Mitbieter schädigt, und auch sonst kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens besteht, hat die Interessenabwägung
Wegen der dargelegten Erforderlichkeit dieser Maßnahme, deren Eignung, sowie der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall um das gelindeste Mittel handelt, sohin die gesetzlichen Voraussetzungen des § l3 Abs 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz vorliegen, wird gestellt derDa nur die Interessen der Antragstellerin bei der Fortführung des Vergabeverfahrens bedroht sind, eine vorläufige Maßnahme aber keine beachtlichen Interessen der Antragsgegnerin oder sonstiger Mitbieter schädigt, und auch sonst kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens besteht, hat die Interessenabwägung
Paragraph 13, Absatz 5, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz zugunsten der Antragstellerin auszufallen. Wegen der dargelegten Erforderlichkeit dieser Maßnahme, deren Eignung, sowie der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall um das gelindeste Mittel handelt, sohin die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph l3 Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz vorliegen, wird gestellt der ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Verständigung der Antragsgegnerin über den gegenständlichen Antrag mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Abschluss der Rahmenvereinbarung untersagen. GHA GmbH & Co OG“ Der AG wurden die Anträge der AST auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Stellungnahme übermittelt und hat die AG mit Schriftsatz vom 10.04.2017 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung innerhalb offener Frist nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Inhaltlich verzichtet die Auftraggeberin angesichts der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden (wonach im Regelfall eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist) auf die Abgabe einer umfangreichen Stellungahme, erlaubt sich aber kurz wie folgt auszuführen: 1.
Niederösterreichisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz ("NÖ Verg-NG") kann ein Unternehmer nur dann die Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer zur Stellung eines Nichtigerklärungsantrages nur dann berechtigt ist, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstehen könnte. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen (vgl. VwGH ZI. 2007/04/0095, VwGH 24.2.2010, 2006/04/0160, VwGH 12.5.2011, 2011/04/0043). 1.
Paragraph 6, Niederösterreichisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz ("NÖ Verg-NG") kann ein Unternehmer nur dann die Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer zur Stellung eines Nichtigerklärungsantrages nur dann berechtigt ist, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstehen könnte. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen vergleiche VwGH ZI. 2007/04/0095, VwGH 24.2.2010, 2006/04/0160, VwGH 12.5.2011, 2011/04/0043).
5 NÖ VNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber.
Paragraph 7, Absatz 5, NÖ VNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber. § 11 Abs. 1 NÖ VNG:Paragraph 11, Absatz eins, NÖ VNG:
7 NÖ VNG wird die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, in die Fristen
Abs. 1 bis 6 nicht eingerechnet.
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ VNG wird die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, in die Fristen
Absatz eins bis 6 nicht eingerechnet. § 12 Abs. 1 und 2 NÖ VNG:Paragraph 12, Absatz eins und 2 NÖ VNG:
Paragraph 19, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner
Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner
Absatz eins, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Z 16 ist Entscheidung jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
Paragraph 2, Ziffer 16, ist Entscheidung jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
Z 16 lit.a sublit ii Bundesvergabegesetz 2006, in der geltenden Fassung, sind gesondert anfechtbar folgende nach Außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, Bundesvergabegesetz 2006, in der geltenden Fassung, sind gesondert anfechtbar folgende nach Außen in Erscheinung tretende Entscheidungen: Bei der Rahmenvereinbarung
7: … die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll.Bei der Rahmenvereinbarung
Paragraph 25, Absatz 7 :, … die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Bei der von der AST angefochtenen Entscheidung handelt es sich somit
a sublit ii Bundesvergabegesetz um eine gesondert anfechtbare Entscheidung.Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, Bundesvergabegesetz um eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Die NÖ Landeskliniken-Holding (AG) ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit.b B-VG und ist
1 und 2 NÖ VNG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Erlassung der einstweiligen Verfügung sowie zur Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidung der AG im Rahmen der von der AST geltend gemachten Beschwerdeausführungen gegeben. Die NÖ Landeskliniken-Holding (AG) ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, B-VG und ist
Paragraph 4, Absatz eins und 2 NÖ VNG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Erlassung der einstweiligen Verfügung sowie zur Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidung der AG im Rahmen der von der AST geltend gemachten Beschwerdeausführungen gegeben. Die AST beteiligte sich am gegenständlichen Vergabeverfahren und forderte die Teilnahmeunterlagen an, die ihr von der AG übermittelt wurden. Die (erstreckte) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge endete am 08.07.2015,14 Uhr. Die AST stellte fristgerecht einen Teilnahmeantrag. Sie wurde in weiterer Folge zur Teilnahme am Vergabeverfahren eingeladen und unter Zusendung der Ausschreibungsunterlagen (Version 1 vom 23.10.2015), die später in aktualisierter Form (Version 1.1 vom 07.12. 2015) übermittelt wurden, zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert. Die AST hat fristgerecht ein Erstangebot gelegt. Weiters legte die AST fristgerecht ein Letztangebot (LBO). Das Angebot der AST wurde von der AG nicht ausgeschieden. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit der von der AST bezeichneten Bestbieterin ist bis dato nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 10. März 2017, der AST zugegangen am 10. März 2017, teilte die AG
3 Bundesvergabegesetz den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung im gegenständlichen Verfahren mit der Bietergemeinschaft S AG , SHD GmbH mit. Die AST teilte in diesem Schreiben gegenüber der AST die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes der von der AG bezeichneten präsumtiven Bestbieterin mit, ebenso die Gründe für die Ablehnung des Angebotes der AST. Das Ende der Stillhaltefrist wurde von der AST mit 20.03.2017, um 24 Uhr, angegeben. Eine Mitteilung über die (Reihung der) Letztangebote der weiteren Bieter ist gegenüber der AST durch die AG nicht erfolgt.Mit Schriftsatz vom 10. März 2017, der AST zugegangen am 10. März 2017, teilte die AG
Paragraph 151, Absatz 3, Bundesvergabegesetz den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung im gegenständlichen Verfahren mit der Bietergemeinschaft S AG , SHD GmbH mit. Die AST teilte in diesem Schreiben gegenüber der AST die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes der von der AG bezeichneten präsumtiven Bestbieterin mit, ebenso die Gründe für die Ablehnung des Angebotes der AST. Das Ende der Stillhaltefrist wurde von der AST mit 20.03.2017, um 24 Uhr, angegeben. Eine Mitteilung über die (Reihung der) Letztangebote der weiteren Bieter ist gegenüber der AST durch die AG nicht erfolgt. Die AST hat am 20.03.2017 bei der Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge einen Schlichtungsantrag eingebracht. Am 05.04.2017, LAD1-AV-A-2824/709-2017, wurde bei der Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt, bei welcher keine gütliche Einigung erzielt wurde. Da
7 NÖ VNG die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, in die Fristen
GH 24.02.2010, 2009/04/0046) der gesamte letzte Tag des Schlichtungsverfahrens in die Frist
7 NÖ VNG einzurechnen ist, war von der Rechtzeitigkeit der der Bezug habenden Anträge der AST in Form des am 20.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Schriftsatzes auszugehen.Da
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ VNG die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, in die Fristen
Paragraph 11, Absatz eins bis 6 leg.cit. nicht eingerechnet wird und nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 24.02.2010, 2009/04/0046) der gesamte letzte Tag des Schlichtungsverfahrens in die Frist
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ VNG einzurechnen ist, war von der Rechtzeitigkeit der der Bezug habenden Anträge der AST in Form des am 20.04.2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Schriftsatzes auszugehen. Die AST hat die Pauschalgebühr
Vm § 19 Abs. 1 und 3 NÖ VNG für den Antrag auf Nichtigerklärung und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (insgesamt € 2.400,--) nachweislich entrichtet.Die AST hat die Pauschalgebühr
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 3 NÖ VNG für den Antrag auf Nichtigerklärung und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (insgesamt € 2.400,--) nachweislich entrichtet. Zu den Einwendungen der AG, wonach die AST nicht antragslegitimiert sei, da sie (dies nach den Mitteilungen der AG im Rahmen der Schlichtungsverhandlung) drittgereihte Bieterin sei, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass im Provisorialverfahren lediglich im Wege einer Grobprüfung die Antragslegitimation der AST zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
NÖ VNG zu prüfen war, und zwar dahingehend, ob der AST die Antragsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 NÖ VNG nicht offensichtlich fehlen.drittgereihte Bieterin sei, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass im Provisorialverfahren lediglich im Wege einer Grobprüfung die Antragslegitimation der AST zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 13, NÖ VNG zu prüfen war, und zwar dahingehend, ob der AST die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, NÖ VNG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergab, dass sich das Vergabeverfahren in einem Stadium vor dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Bieter befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, nämlich der Entscheidung der AG vom 10.03.2017, dass die Rahmenvereinbarung mit der von der AST bezeichneten präsumtiven Bestbieterin abgeschlossen werden soll, behauptet wurde, dass die AST ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des NÖ VNG und des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages behauptet hat sowie dass im Hinblick darauf, dass durch das erkennende Gericht nicht auszuschließen ist, dies bei Zutreffen der im Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Erlassung einer einstweiligen Verfügung behaupteten Verstöße, dass die AST für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Betracht kommen könnte (vgl., wenn auch zu Liefer-und Bauaufträgen, EuGH 04.07.2013, C-100/12, Fastweb und spezifizierend EuGH 05.04.2016, C-689/13, PFE; BVwG 13.03.2015, W1342102529-1/2E), der AST ein Schaden entstanden sein kann bzw. zu entstehen vermag, wobei die Einwendungen der AST hinsichtlich der mangelnden Kenntnisse betreffend das Angebot der zweitgereihten Bieterin, ebenso wie die allfällige Möglichkeit des mittelbaren Erhalts des gegenständlichen Auftrages zu berücksichtigen waren, weshalb jedenfalls im gegenständlichen Provisorialverfahren (ohne damit das Nachprüfungsverfahren zu präjudizieren) davon auszugehen war, dass in Bezug auf den Antrag zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Antragslegitimation der AST gegeben ist. Die AST hat in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Formalerfordernisse nach § 13 Abs. 2 und 3 NÖ VNG erfüllt, da sie das betreffende Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung und die Auftraggeberin bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 NÖ VNG genannten Voraussetzungen dargelegt, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet, die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der AST und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen vorgenommen, die begehrte vorläufige Maßnahme bezeichnet und die sonstigen Angaben erstattet hat, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Die AST hat in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Formalerfordernisse nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 NÖ VNG erfüllt, da sie das betreffende Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung und die Auftraggeberin bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ VNG genannten Voraussetzungen dargelegt, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet, die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der AST und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen vorgenommen, die begehrte vorläufige Maßnahme bezeichnet und die sonstigen Angaben erstattet hat, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Beim Verlust eines Referenzprojektes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil (vgl. VwGH vom 14.04.2011, 2008/04/0065).Beim Verlust eines Referenzprojektes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil vergleiche VwGH vom 14.04.2011, 2008/04/0065). Die AG hat, neben den Ausführungen betreffend den Mangel der Antragslegitimation der AST, eine inhaltliche Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht erstattet. Die AG hat in ihrer Stellungnahme keine eigenen oder sonstige besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würden, dargelegt. Bei Abwägung aller möglicher Weise geschädigten Interessen der AST, der sonstigen Bieter und der AG, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) war nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer (des Nachprüfungsverfahrens) nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden hat der Auftraggeber bei Erstellung des Zeitplanes zumindest ein Nachprüfungsverfahren und die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens sowie auch einen eventuellen finanziellen Mehraufwand einzukalkulieren (BVwG vom 15.12.2016, W139 2141722-1). Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Sach-und Rechtslage hatte das erkennende Gericht somit von der Antragslegitimation der AST, jedenfalls im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung, sowie vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung der gegenständlichen einstweiligen Verfügung auszugehen, weshalb spruchgemäß die einstweilige Verfügung in der beantragten Form (welche gleichzeitig die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme
6 NÖ VNG darstellte) zu erlassen war. Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Sach-und Rechtslage hatte das erkennende Gericht somit von der Antragslegitimation der AST, jedenfalls im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung, sowie vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung der gegenständlichen einstweiligen Verfügung auszugehen, weshalb spruchgemäß die einstweilige Verfügung in der beantragten Form (welche gleichzeitig die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme
Paragraph 13, Absatz 6, NÖ VNG darstellte) zu erlassen war. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft. Die Entscheidungsfrist betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung eines Auftraggebers ist durch § 17 Abs. 2 NÖ VNG gesetzlich determiniert.Die Entscheidungsfrist betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung eines Auftraggebers ist durch Paragraph 17, Absatz 2, NÖ VNG gesetzlich determiniert. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass die durch das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung geforderten Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ist erst in Verbindung mit der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung zu treffen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.8.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.