RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-221/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des BR, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Februar 2017, Zl. PLS1-F-06320/009, betreffend Vorschreibung zur Beibringung von Unterlagen zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nach dem Führerscheingesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Frist zur Vorlage der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Unterlagen bis
- Mai 2017 verlängert wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 24 Abs. 4 Führerscheingesetz FSGParagraphen 8, 24, Absatz 4, Führerscheingesetz FSG §§ 24 Abs. 5, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz VwGVGParagraphen 24, Absatz 5, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz VwGVG § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 33, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 B-VGArtikel 133, Absatz 4, B-VG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Februar 2017, Zl. PLS1-F-06320/009, wurde gegenüber Herrn BR folgender Bescheid erlassen: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert Sie auf, bis spätestens
- Februar 2017 einen Harnbefund und ein verkehrspsychologisches Gutachten sowie einen Behandlungsnachweis eines FA für Interne+/Neuro (Code 104) vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann. Hinweis Die Zuweisungen (Harn und VPU) wurden Ihnen bei der amtsärztlichen Untersuchung am 12.1.2017 ausgefolgt. Die Vorlage des Behandlungsnachweises eines FA für Interne+/Neuro wurde Ihnen bescheidmäßig vorgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befundvorlage entzogen werden muss, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten. Für den Zeitraum einer eventuellen Entziehung ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig Rechtsgrundlagen § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 8 FSGParagraph 8, FSG Begründung Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vom 12.1.2017 wurden Sie aufgefordert einen Harnbefund und ein verkehrspsychologisches Gutachten beizubringen, damit ein amtsärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellt werden kann. Dieser Aufforderung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. Weiters wurde Ihnen zur Kontrolle der gesundheitlichen Eignung mit Bescheid vom 28.1.2016 die jährliche Vorlage eines Behandlungsnachweises eines FA für Interne+/Neuro, gerechnet ab ab 28.1.2016, vorgeschrieben. Der Vorlagetermin, der 28.1.2017, wurde von Ihnen nicht eingehalten. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG). Die Befundvorlage ist auf Grund obigen Sachverhaltes zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich.“
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt Herr BR wörtlich aus: „Beschwerde Sehr geehrte Frau H, in obiger Angelegenheit möchte ich hiermit Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2017 erheben. Ich habe bereits sämtliche Termine bei den Ärzten ausgemacht, allerdings habe ich alle erst Ende Februar – Anfang März (20.02, Labor-Urin, Internist 03.03., 21.
- Psychiatrische US, 13.
- Verkehrspsychologisches Gutachten). Ich bin herztransplantiert und habe erst seit kurzem endlich wieder Arbeit gefunden, in der ich auf meinen Führerschein angewiesen bin. Ich bitte Sie daher innständig um Aufschiebung dieses Bescheides bis ich alle Untersuchungen beendet habe und die ärztlichen Gutachten erbracht habe. Herzlichen Dank! Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Rückantwort zeichne ich“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Eingesehen wurde in den verwaltungsbehördlichen Akt, dessen unbedenklicher Inhalt dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt wird. Nach telefonischer Information durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurden bereits die geforderten Unterlagen größtenteils vorgelegt, ausständig ist noch das Untersuchungsergebnis des FA für Interne/Neuro (Code 104). Eine telefonische Anfrage bei Herrn BR hat ergeben, dass der Untersuchungstermin bereits für nächste Woche fixiert wurde. Allerdings befindet er sich selbst gesundheitsbedingt derzeit im AKH ***. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde verzichtet. Mit einer Fristverlängerung bis Mitte Mai 2017 haben sich beide Parteien einverstanden erklärt.
- Rechtslage: § 8
(2)FSG: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)FSG: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 24
(5)VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Paragraph 24,
(5)VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 33
(4)AVG: Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Paragraph 33,
(4)AVG: Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Art. 133 Abs. 4 B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133, Absatz 4, B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Im bekämpften Bescheid setzte die Verwaltungsbehörde für die Vorlage eines Harnbefundes, eines verkehrspsychologischen Gutachtens und eines Behandlungsnachweises eines Facharztes für Interne+/Neuro (Code 104) eine Frist bis
- Februar
- Diese Unterlagen sind demnach für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erforderlich. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde lediglich die Vorlagefrist bekämpft und um Erstreckung ersucht, weshalb sich das LVwG in der vorliegenden Entscheidung, da insofern von einer Teilbarkeit des Bescheides bzw. dessen Spruches auszugehen ist, auf die Klärung dieser Frage zu beschränken hat. Der restliche Bescheidinhalt, nämlich die Notwendigkeit der Vorlage der geforderten Untersuchungsergebnisse als solche blieb unbestritten und erwuchs demnach in Rechtskraft. Bei der angesprochenen Frist handelt es sich um eine von der Behörde aus freien Stücken gesetzte, Verpflichtung auf Grund einer Verordnung oder eines Gesetzes besteht keine. Daraus ist zu schließen, dass grundsätzlich auch eine Verlängerung der Frist zulässig bzw. möglich ist (vgl. auch VwGH vom 27.02.1998, 96/06/0090). Bei der angesprochenen Frist handelt es sich um eine von der Behörde aus freien Stücken gesetzte, Verpflichtung auf Grund einer Verordnung oder eines Gesetzes besteht keine. Daraus ist zu schließen, dass grundsätzlich auch eine Verlängerung der Frist zulässig bzw. möglich ist vergleiche auch VwGH vom 27.02.1998, 96/06/0090). Bis auf den geforderten Behandlungsnachweis eines Facharztes für Interne+/Neuro (Code 104) wurden zwischenzeitig alle vorgeschriebenen Befunde bzw. Gutachten vorgelegt. Ein Untersuchungstermin beim genannten Facharzt existiert bereits, er wurde für nächste Woche fixiert, allerdings ist auf Grund des momentanen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fraglich, ob dieser termingerecht wahrgenommen werden kann. Augenblicklich befindet er sich im AKH ***. Bei dieser Konstellation konnte die Frist spruchgemäß verlängert werden, da aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass sich dieser durchaus kooperativ verhält und gewillt ist, auch die letzte noch ausständige Unterlage zu erbringen. Darüber hinaus ist bereits ein Untersuchungstermin vereinbart. Auch unter Berücksichtigung des momentanen AKH Aufenthalts sollte es bis zu dem erstreckten Zeitpunkt möglich sein, das ausständige Untersuchungsergebnis vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Frist so bemessen werden, dass eine Vorlage der geforderten Unterlagen auch tatsächlich möglich ist, was bei der vorliegenden Konstellation – Bescheiderlassung am
- 2017, Unterlagenvorlage bis
- 2017 – mehr als fraglich erscheint. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die Verwaltungsbehörde haben sich mit dieser Fristverlängerung einverstanden erklärt. Im Hinblick auf die oben zitierte gesetzliche Bestimmung konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.221.001.2017