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{'item': 'LVwG-AV-269/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-269/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Kurz über die als Vorstellung zu behandelnde Beschwerde der GP, vertreten durch Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.10.2013, betreffend Erlassung einer Duldungsverpflichtung (mitbeteiligte Parteien: Dr. WM und BM, beide wohnhaft in ***, ***) nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), nachstehenden B e s c h l u s s:

  1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäßGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 12.11.2012 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den mitbeteiligten Parteien gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BauO die Baubewilligung für die Errichtung eines Zaunsockels auf dem GSt.Nr. *** KG *** entlang der Grenze zum Grundstück Nr. ***, welches damals im Eigentum der Beschwerdeführerin stand.Mit Bescheid vom 12.11.2012 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ BauO die Baubewilligung für die Errichtung eines Zaunsockels auf dem GSt.Nr. *** KG *** entlang der Grenze zum Grundstück Nr. ***, welches damals im Eigentum der Beschwerdeführerin stand. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Berufungsvorentscheidung vom 22.01.2013 keine Folge. Mit Schreiben vom 27.02.2013 teilte das von den mitbeteiligten Parteien beauftragte Unternehmen der Baumeister Ing. *** GmbH der Baubehörde mit, dass es erforderlich sei, eine Schalung am Grundstück Nr. *** zu errichten, um sicher zu stellen, dass der schalreine Stahlbetonsockel der Einfriedung genau entlang der Grundgrenze verlaufe. Eine Sockelausbildung aus Mauerwerk oder Schalstein müsse zwecks Witterungsschutzes verputzt werden. Im Hinblick auf die Wasserproblematik sei jedoch die schalreine Stahlbetonbauweise am besten geeignet. Die Beschwerdeführerin dulde jedoch eine derartige vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstückes nicht. Für die beschriebenen Bauarbeiten werde entlang der Grundgrenze ein Streifen des Anrainergrundstückes von 50 cm Breite und einer Länge von ca. 33 m zur Benützung notwendig sein. Sofern keine witterungsbedingte Verzögerung eintrete, würden die Arbeiten innerhalb von zwei Kalenderwochen abgeschlossen sein. In ihrem Schreiben vom 28.03.2013 führte die Beschwerdeführerin an die Baubehörde aus, dass das Betreten oder die sonstige Benützung ihres Grundstückes zur Errichtung des bewilligten Zaunsockels ihrer Ansicht nach nicht notwendig sei. Sie wäre vielmehr unverhältnismäßig in der Nutzung ihrer Einfahrt eingeschränkt. Ihr Ehegatte sei körperlich behindert. Der Rollstuhl müsse zum Aus- und Einsteigen neben dem Fahrzeug abgestellt werden können. Dazu müsse die Beifahrertür gänzlich geöffnet werden können. Zudem müsse Platz verbleiben, damit die Beschwerdeführerin selbst in das Fahrzeug ein- und aussteigen könne. Der Bausachverständige Bmstr. WS führte in der am 03.04.2013 zur Beweissicherung gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BauO durchgeführten mündlichen Verhandlung vor Ort nach Wiedergabe der Ausführungen der Baumeister Ing. *** GmbH in deren Schreiben vom 27.02.2013 aus, dass demnach die Errichtung des Zaunsockels nur in der angegebenen Art möglich sei und andere Ausführungsarten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien. Zudem hielt er fest, dass eine genaue Besichtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin aufgrund der Schneelage nicht möglich gewesen sei und die Beweissicherung vom Bauführer vor Baubeginn durchgeführt werde.Der Bausachverständige Bmstr. WS führte in der am 03.04.2013 zur Beweissicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO durchgeführten mündlichen Verhandlung vor Ort nach Wiedergabe der Ausführungen der Baumeister Ing. *** GmbH in deren Schreiben vom 27.02.2013 aus, dass demnach die Errichtung des Zaunsockels nur in der angegebenen Art möglich sei und andere Ausführungsarten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien. Zudem hielt er fest, dass eine genaue Besichtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin aufgrund der Schneelage nicht möglich gewesen sei und die Beweissicherung vom Bauführer vor Baubeginn durchgeführt werde. Mit Bescheid vom 16.04.2013 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BauO auf, die in der Niederschrift vom 03.04.2013, welche zu einem Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, angeführten Maßnahmen zu dulden. Begründend führte er aus, dass für die Errichtung des Zaunsockels eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Seitens der von den mitbeteiligten Parteien beauftragten Baumeister Ing. *** GmbH sei mitgeteilt worden, dass für die Errichtung des schalreinen Stahlbetonsockels die Benützung des Grundstückes Nr. *** auf einer Länge von ca. 33 m und einer Breite von 50 cm für die Dauer von zwei Wochen notwendig sei. Aufgrund der Angaben des Bauführers sei die Errichtung des Zaunsockels nur in der angegebenen Art möglich. Andere Ausführungsarten seien mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Des Weiteren werde festgehalten, dass eine genaue Besichtigung des Grundstückes Nr. *** aufgrund der Schneelage nicht möglich gewesen sei und die Beweissicherung vom Bauführer vor Baubeginn durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin sei mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu verständigen. Deren Grundstück dürfe für die Arbeiten maximal zwei Wochen in Anspruch genommen werden. Mit Bescheid vom 16.04.2013 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO auf, die in der Niederschrift vom 03.04.2013, welche zu einem Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, angeführten Maßnahmen zu dulden. Begründend führte er aus, dass für die Errichtung des Zaunsockels eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Seitens der von den mitbeteiligten Parteien beauftragten Baumeister Ing. *** GmbH sei mitgeteilt worden, dass für die Errichtung des schalreinen Stahlbetonsockels die Benützung des Grundstückes Nr. *** auf einer Länge von ca. 33 m und einer Breite von 50 cm für die Dauer von zwei Wochen notwendig sei. Aufgrund der Angaben des Bauführers sei die Errichtung des Zaunsockels nur in der angegebenen Art möglich. Andere Ausführungsarten seien mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Des Weiteren werde festgehalten, dass eine genaue Besichtigung des Grundstückes Nr. *** aufgrund der Schneelage nicht möglich gewesen sei und die Beweissicherung vom Bauführer vor Baubeginn durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin sei mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu verständigen. Deren Grundstück dürfe für die Arbeiten maximal zwei Wochen in Anspruch genommen werden. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer dagegen erhobenen Berufung zusammengefasst vor, dass die Baubehörde die von ihr erstatteten Einwendungen ignoriert habe. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, dass ein Ermittlungsverfahren erfolgt sei, um feststellen zu können, ob die Errichtung des Zaunsockels nur durch vorübergehende Benützung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin möglich sei, oder ob die Errichtung auf einem anderen Weg möglich wäre und welche Kosten damit verbunden wären. Es sei auch nicht ermittelt worden, ob die Kosten für eine alternative Errichtung des Zaunsockels unverhältnismäßig hoch wären. Eine Begründung dazu fehle gänzlich. Durch den angefochtenen Bescheid werde das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig beschränkt, weil ihre Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge sehr eng und somit das Ein- und Aussteigen unmöglich werde. Mit Berufungsvorentscheidung vom 04.07.2013 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Berufung ab. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Berufung der Baubehörde zweiter Instanz vorzulegen. Mit Bescheid vom 18.10.2013 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen der Inhalt der Berufung zusammengefasst sowie die Ausführungen des Sachverständigen Bmstr. WS auszugsweise wiedergegeben. Mit Bescheid vom 17.12.2013, Zl. RU1-BR-1930/001-2013, wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte die NÖ Landesregierung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass zur Herstellung der Fundamentierung entsprechende Schalungen notwendig seien. Allein die Anbringung der Schalungswände sowie der notwendigen Abstützungen werde „etliche cm“ am Grund der Beschwerdeführerin beanspruchen. Schon unter Heranziehung des „gesunden Menschenverstandes“ müsse gesehen werden, dass die Errichtung einer Betonschalmauer, sowie eingereicht und rechtskräftig bewilligt, nur durch Aushebung einer Künette möglich sei, wobei „einige cm“ des Nachbargrundes in Anspruch genommen werden müssten. Die Betonschalmauer habe den Vorteil, dass sie eine entsprechende Wasserdichte aufweise, was im Sinn der Beschwerdeführerin sei. Der Baubehörde könne daher nicht vorgeworfen werden, dass sie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unterlassen habe, um genau festzustellen, welche Kosten eine andere Ausführung des Bauvorhabens hervorrufen würde. Die einzige Alternative sei ein Abrücken des Zaunes von der Grundstücksgrenze, um die „erforderlichen cm“ für die „Fundierungsarbeiten“ auf Eigengrund zu schaffen. Dies könne den Antragstellern nicht zugemutet werden, da dadurch ihr Einfahrtsstreifen wesentlich verringert würde. Auch aus dem Schreiben des Bauführers sei ersichtlich, dass der schalreine Stahlbetonsockel der Einfriedung entlang der Grundgrenze verlaufe und eine Ausführung aus Stahlbeton als ausreichend witterungsbeständig gelte. Eine alternative Sockelausbildung aus Mauerwerk oder Schalsteinen müsse zwecks Witterungsschutzes verputzt werden. Hier wäre „eine mögliche Dichte“ vielleicht nicht zu erreichen und zum Verputzen müsste wiederum das Grundstück der Beschwerdeführerin benutzt werden. Zudem habe der Bauführer ausgeführt, dass durch das Versetzen des Wassermesserschachtes der Baugrund derart aufgelockert sei, dass ohne seitliche Schalungen sogar im Fundamentbereich im Zuge der Betonierungsarbeiten die Grundgrenze unmöglich eingehalten werden könne. Diese technischen Ausführungen seien auch vom Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 03.04.2013 bestätigt worden. Aufgrund der technischen Ausführung der Mauer als Schalbetonmauer sei es unumgänglich, den Nachbargrund zu verwenden. Zwar hätten die technischen Verhältnisse in der Begründung des Bescheides genauer dargestellt werden können. Aufgrund des klaren Sachverhaltes könne es aber keine andere Lösung geben, als durch die Aushebung der Baugrube zur Errichtung der Fundamente des Zaunes „einige cm“ des Nachbargrundes in Anspruch zu nehmen. Dass dadurch die Befahrung des Zufahrtstreifens für die Beschwerdeführerin erschwert werde, könne daran nichts ändern. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Revision mit dem Begehren, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Da gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an die Stelle der Vorstellungsbehörde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich trat, legte dieses die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revision.Da gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG an die Stelle der Vorstellungsbehörde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich trat, legte dieses die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revision. Mit Erkenntnis vom 16.02.2017, Zl. RO 2014/05/006-10, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt habe. Sofern die Inanspruchnahme von fremdem Eigentum verweigert werde, habe die Baubehörde gemäß § 7 Abs. 6 NÖ BauO u.a. über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden. Dazu hätten die Baubehörden auf die am 03.04.2013 erstatteten Aussagen des Bausachverständigen S. verwiesen. Dieser habe lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des bauführenden Unternehmens die Errichtung des Zaunsockels nur in der angegebenen Art möglich sei und andere Ausführungsarten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien. Derartiges lasse sich dem eingangs angeführten Schreibens des bauführenden Unternehmens vom 27.02.2013 nicht entnehmen. In diesem werde vielmehr dargelegt, warum die Ausführung des Zaunsockels in schalreiner Stahlbetonweise am besten geeignet sei. Es werde aber auch auf die Möglichkeit einer Sockelausbildung aus Mauerwerk oder Schalsteinen hingewiesen, welche allerdings eines Verputzes bedürften. Ausführungen dazu, dass bzw. aus welchen Gründen die Errichtung des Zaunsockels nur in der angegebenen Art möglich sei und andere Ausführungsarten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien, fänden sich im angesprochenen Schreiben der Baumeister Ing. *** GmbH nicht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt habe. Sofern die Inanspruchnahme von fremdem Eigentum verweigert werde, habe die Baubehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO u.a. über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden. Dazu hätten die Baubehörden auf die am 03.04.2013 erstatteten Aussagen des Bausachverständigen S. verwiesen. Dieser habe lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des bauführenden Unternehmens die Errichtung des Zaunsockels nur in der angegebenen Art möglich sei und andere Ausführungsarten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien. Derartiges lasse sich dem eingangs angeführten Schreibens des bauführenden Unternehmens vom 27.02.2013 nicht entnehmen. In diesem werde vielmehr dargelegt, warum die Ausführung des Zaunsockels in schalreiner Stahlbetonweise am besten geeignet sei. Es werde aber auch auf die Möglichkeit einer Sockelausbildung aus Mauerwerk oder Schalsteinen hingewiesen, welche allerdings eines Verputzes bedürften. Ausführungen dazu, dass bzw. aus welchen Gründen die Errichtung des Zaunsockels nur in der angegebenen Art möglich sei und andere Ausführungsarten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien, fänden sich im angesprochenen Schreiben der Baumeister Ing. *** GmbH nicht. Die Beschwerdeführerin habe daher zu Recht gerügt, dass sich dem Bescheid des Gemeindevorstandes nicht entnehmen lasse, warum die Errichtung des verfahrensgegenständlichen bewilligten Zaunsockels nur unter Benützung des Nachbargrundstückes oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erfolgen könnte. Mit ihrem Einwand, dass allein unter Heranziehung des gesunden Menschenverstandes die Errichtung einer Betonschalmauer nur durch Aushebung einer Künette möglich sei, wobei einige cm des Nachbargrundes in Anspruch genommen werden müssten, übersehe die Vorstellungsbehörde die im Schreiben vom 27.02.2013 selbst genannte Alternative einer anderen Sockelausbildung. Die von der Vorstellungsbehörde angestellten Erwägungen, wonach bei Aushebung einer Künette einige cm des Nachbargrundes in Anspruch genommen werden müssten, würden keine tragfähige Begründung für den von den Baubehörden angesprochenen Umfang der Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin in einer Breite von 50 cm darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte ein weiteres Gutachten zur Frage ein, ob es technisch möglich sei, den rechtskräftig genehmigten Betonsockel ausschließlich vom Grundstück der Bauwerber zu errichten und welche zusätzlichen Kosten damit verbunden wären, wenn das Anrainergrundstück für die Ausführung des Betonsockels nicht in Anspruch genommen werden würde. Im Gutachten vom 30.03.2017, Zl. GBA WN-H-12435/001-2017, kam die beigezogene Sachverständige Dipl.-Ing. BK zum Ergebnis, dass es unter Verwendung der mit Bescheid genehmigten Materialien und nach Angaben der beabsichtigten Bauausführungen von Baumeister Ing. H technisch notwendig sei, das Nachbargrundstück Nr. *** zu benutzen und sich daher die Frage nach eventuell anfallenden Zusatzkosten nicht erhebe. Durch die Breite der Baugrube, welche sich zumindest aus der Stärke der Schalung und der geplanten Breite der Bauwerke zusammensetze, sowie auch aufgrund der notwendigen Aushubarbeiten sei es notwendig, einen Grundstücksstreifen des Grundstückes Nr. *** in Anspruch zu nehmen. Dieses Gutachten brachte das Verwaltungsgericht sowohl der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung als auch den mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 09.04.2017 teilten die mitbeteiligten Parteien dem Verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft samt Haus von der Immobilienfirma R im Laufe des Jahres 2013 habe anbieten lassen. Im Dezember 2014 sei auf der Angebotstafel die Überklebung „verkauft“ zu lesen gewesen. Ende März 2014 habe die Beschwerdeführerin ihr Haus geräumt und sei nach *** gezogen, wo sie auch derzeit wohnhaft sei. Im April 2014 hätten die neuen Besitzer, die Familie M, das Haus in ***, ***, bezogen. Mit den neuen Nachbarn sei in beiderseitigem Einverständnis und mit Wissen der Marktgemeinde *** entschieden worden, den geplanten Zaunsockel im Sommer 2014 von der Baufirma Ing. H errichten zu lassen. In knapp zwei Wochen sei dieser Bau vollendet gewesen. Sowohl die mitbeteiligten Parteien als auch die Familie M hätten die Einfahrt mit Pflastersteinen auslegen lassen. Seit nunmehr fast drei Jahren sei zu beider Zufriedenheit die Einfahrten benutzt worden. Ärgerlich sei, dass eine längst erledigte Angelegenheit nicht beendet werde, sondern weiterhin Gerichte und Sachverständige beschäftigt und damit unnötig Arbeitskraft und Geld verschwendet würden. Das Landesverwaltungsgericht erhob auf Grund dieser Mitteilung, dass mittlerweile AM und FM je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes *** KG *** sind. Seither hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung mehr. Mit Schreiben vom 11.04.2017 zogen die mitbeteiligten Parteien die beantragte Duldungsverpflichtung zurück. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Schreiben vom 11.04.2017 zogen die mitbeteiligten Parteien die beantragte Duldungsverpflichtung zurück. , , Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. u.a. VwGH E vom 13.11.1986, Zl. 86/08/0163).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche u.a. VwGH E vom 13.11.1986, Zl. 86/08/0163). Im Hinblick auf die Zurückziehung des gegenständlichen Antrages im Stadium des anhängigen Beschwerdeverfahrens gibt es seitens der mitbeteiligten Parteien kein Interesse mehr, der Beschwerdeführerin eine Duldungsverpflichtung aufzuerlegen, zumal der bewilligte Zaunsockel auch problemlos errichtet werden konnte. Der ursprünglich mit Vorstellung bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.10.2013, mit welchem die Duldungsverpflichtung auferlegt worden war, gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an. Es muss daher über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Beschwerdeführerin entschieden werden. Da es dem erkennenden Gericht in Folge der Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages nicht mehr möglich ist, in der Sache selbst abzusprechen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Der ursprünglich mit Vorstellung bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.10.2013, mit welchem die Duldungsverpflichtung auferlegt worden war, gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an. Es muss daher über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Beschwerdeführerin entschieden werden. , , Da es dem erkennenden Gericht in Folge der Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages nicht mehr möglich ist, in der Sache selbst abzusprechen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.269.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.