GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Herrn RM (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevanter Sachverhalt: Mit Bescheid vom 12. Juli 2013, Zl. RU4-M-15157/004-2012, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Beschwerdeführer
1 und 25a AWG 2002 die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit Sitz in ***, ***, nämlich für Bauschutt (keine Baustellenabfälle), Straßenaufbruch, Bodenaushub, Betonabbruch, Bitumen und Asphalt, wobei die vorgesehenen Behandlungsverfahren für die aufgelisteten Abfallarten R 5, R 13 und D 1 sind; außerdem betreibt er auch eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage zur Aufbereitung von Baurestmassen in ***, ***.Mit Bescheid vom 12. Juli 2013, Zl. RU4-M-15157/004-2012, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Beschwerdeführer
Paragraphen 24 a, Absatz eins und 25 a AWG 2002 die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit Sitz in ***, ***, nämlich für Bauschutt (keine Baustellenabfälle), Straßenaufbruch, Bodenaushub, Betonabbruch, Bitumen und Asphalt, wobei die vorgesehenen Behandlungsverfahren für die aufgelisteten Abfallarten R 5, R 13 und D 1 sind; außerdem betreibt er auch eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage zur Aufbereitung von Baurestmassen in ***, ***. Mit Schreiben vom
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) genehmigte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.09.2014, Zl. MA 22 - 944406/2013, betreffend die maschinelle Ausstattung geänderte und entgegen diesem Konsens wesentlich geänderte, ortsfeste Abfallbehandlungsanlage (‚Baurestmassenaufbereitungsanlage‘) in ***, *** nächst der ***, am 01.12.2014 betrieben, ohne im Besitz einer nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da am 01.12.2014 das einen Bestandteil des Bescheides vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814/2011, bildende Geländemodell nicht konsensgemäß hergestellt war, zumal kein Gefälle in Richtung Auffangbecken ausgeführt war, wodurch die im Konsens vorgesehene Entwässerung sämtlicher Oberflächengewässer in das Auffangbecken nicht möglich war, die ‚Manipulationsfläche‘ im Norden der Anlage nicht in das Auffangbecken entwässerte, sondern in Richtung des zur *** führenden Feldweges abgeleitet wurde und die Zwischenlagerfläche für Siebrückstände sowie der ‚Sicherheitswall‘ zum Abbaufeld ‚***‘ nicht errichtet war.„1) Sie haben als Gewerbeinhaber (Gewerbe: Sand- und Schottergewinnung) und Inhaber der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in ***, *** nächst der ***, und somit als Abfallsammler und -behandler‚ die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814 aus 2011,,
Paragraph 37, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) genehmigte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.09.2014, Zl. MA 22 - 944406 aus 2013,, betreffend die maschinelle Ausstattung geänderte und entgegen diesem Konsens wesentlich geänderte, ortsfeste Abfallbehandlungsanlage (‚Baurestmassenaufbereitungsanlage‘) in ***, *** nächst der ***, am 01.12.2014 betrieben, ohne im Besitz einer nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da am 01.12.2014 das einen Bestandteil des Bescheides vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814 aus 2011,, bildende Geländemodell nicht konsensgemäß hergestellt war, zumal kein Gefälle in Richtung Auffangbecken ausgeführt war, wodurch die im Konsens vorgesehene Entwässerung sämtlicher Oberflächengewässer in das Auffangbecken nicht möglich war, die ‚Manipulationsfläche‘ im Norden der Anlage nicht in das Auffangbecken entwässerte, sondern in Richtung des zur *** führenden Feldweges abgeleitet wurde und die Zwischenlagerfläche für Siebrückstände sowie der ‚Sicherheitswall‘ zum Abbaufeld ‚***‘ nicht errichtet war. 2) Sie haben es als Gewerbeinhaber (Gewerbe: Sand- und Schottergewinnung) und Inhaber der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in ***, *** nächst der ***, und somit als Abfallsammler und -behandler, zu verantworten, dass am 01.12.2014 bei Betrieb der Abfallbehandlungsanlage, die mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814/2011, vorgeschriebenen Auflagen, nämlich2) Sie haben es als Gewerbeinhaber (Gewerbe: Sand- und Schottergewinnung) und Inhaber der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in ***, *** nächst der ***, und somit als Abfallsammler und -behandler, zu verantworten, dass am 01.12.2014 bei Betrieb der Abfallbehandlungsanlage, die mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814 aus 2011,, vorgeschriebenen Auflagen, nämlich Auflage Nr. 17), welche lautet: ‚Nach Ausführung des Geländemodells (Gefälle von mind. 0,2 % vom Südwesten zum Becken um Nordosten, wie planlich ausgeführt) und jedenfalls vor Inbetriebnahme der BaurestmassenaufbereitungsanIage sind Durchlässigkeitsversuche
ÖNORM B 4422-2 und ÖNORM S2074-2 an 3 Punkten durchzuführen: Ein Durchlässigkeitsversuch im nördlichen Drittel, einer im mittleren Drittel und einer im südlichen Drittel der Manipulationsfläche. Der Punkt im südlichen Drittel ist an der Stelle mit der mächtigsten Anschüttung, die im Zuge der Geländemodellierung erfolgt, vorzunehmen. Die Dokumentation über die Ergebnisse der Durchlässigkeitsversuche ist der Behörde (Landeshauptmann von Wien im Wege der Wiener Umweltschutzabteilung, MA 22) unaufgefordert vor lnbetriebnahme der Anlage vorzulegen‘, insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 die Baurestmassenrecyclinganlage bereits in Betrieb war ohne dass der Behörde (Landeshauptmann von Wien im Wege der Wiener Umweltschutzabteilung, MA 22) zuvor eine Dokumentation über die vorgeschriebenen Durchlässigkeitsversuche übermittelt wurde. Auflage Nr. 19), welche lautet: ‚Asphaltbruch vor dem Brechen (Inputmaterial) darf nur unmittelbar am Aufstellungsort des Brechers am Tag der Anlieferung gelagert werden. Asphaltbruch (lnputmaterial) muss am Tag der Anlieferung verarbeitet werden. Asphaltbruch nach dem Brechen (Outputmaterial) darf nur im unmittelbaren Anlagenbereich kurzzeitig gelagert werden. Das Outputmaterial muss spätestens zu Betriebsschluss abtransportiert sein.‘ insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 ca. 3.800 m³ an nicht gebrochenem Betonbruch im Süden der Anlage gelagert wurden. Auflage Nr. 20), welche lautet: ‚Die Lagerung von Siebrückständen (nicht verwertbare Abfälle aus der Baurestmassenaufbereitung) darf im Höchstausmaß von 5.000 m³ nur im planlich ausgewiesenen Bereich erfolgen. Hinweis:
5 AWG 2002 sind Abfälle zur Beseitigung regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben‘,Auflage Nr. 20), welche lautet: ‚Die Lagerung von Siebrückständen (nicht verwertbare Abfälle aus der Baurestmassenaufbereitung) darf im Höchstausmaß von 5.000 m³ nur im planlich ausgewiesenen Bereich erfolgen. Hinweis:
Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 sind Abfälle zur Beseitigung regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben‘, insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 das genehmigte Zwischenlager für Siebrückstände weiterhin nicht errichtet war und zu diesem Zeitpunkt sowohl bereits am 21.05.2014 festgestellte Siebrückstände im Ausmaß von ca. 300 m³ als auch zusätzlich diesen ein Haufwerk von neu hinzugekommenen ‚frischen‘ Siebrückständen im Ausmaß von ca. 60 m³ vorgefunden wurde. Auflage Nr. 21), welche lautet: ‚Es sind 5 flüssigkeitsdichte Container à mind. 7 m³ Inhalt, die eine niederschlagswassergeschützte Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ermöglichen (z.B. Deckelmulden), im Anlagenbereich bereitzuhalten.‘, insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 im Zuge der Kontrolle lediglich eine flüssigkeitsdichte Mulde vorgefunden wurde und die übrigen vorhandenen Mulden auf Grund ihres technischen Zustandes (Löcher) seitens der Amtssachverständigen als nicht flüssigkeitsdicht eingestuft wurden. Auflage Nr. 26), welche lautet: ‚Das Gefälle auf sämtlichen Manipulations-‚ lnput- und Outputflächen ist so auszugestalten, dass alle anfallenden Niederschlagswässer in das Verdunstungsbecken abgeleitet werden‘, insofern nicht eingehalten war, als sich am 01.12.2014 der höchste Punkt der Manipulationsfläche in der südlichen Hälfte der Manipulationsfläche befand, durch das fehlende Gefälle eine Entwässerung sämtlicher Oberflächenwässer in das Auffangbecken nicht möglich war und die Manipulationsfläche im Norden der Anlage nicht in das Auffangbecken entwässerte, sondern in Richtung des zur *** führenden Feldweges abgeleitet wurde. 3) Sie haben als Abfallbesitzer mit dem Gewerbestandort in ***, *** nächst der *** (Gewerbe: Sand- und Schottergewinnung), entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nicht gefährliche Abfälle, nämlich Siebrückstände im Ausmaß von 125.530 m³, am 01.12.2014 auf dem ‚Abbaufeld ***‘ der Abfallbehandlungsanlage in ***, *** nächst der ***, und sohin außerhalb einer hierfür geeigneten Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Ort, gelagert.3) Sie haben als Abfallbesitzer mit dem Gewerbestandort in ***, *** nächst der *** (Gewerbe: Sand- und Schottergewinnung), entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nicht gefährliche Abfälle, nämlich Siebrückstände im Ausmaß von 125.530 m³, am 01.12.2014 auf dem ‚Abbaufeld ***‘ der Abfallbehandlungsanlage in ***, *** nächst der ***, und sohin außerhalb einer hierfür geeigneten Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Ort, gelagert. 4) Sie haben durch die - auch unter Punkt 3) angelastete - Lagerung von Siebrückständen im Ausmaß von 125.530 m³ am 01.12.2014 auf dem ‚Abbaufeld ***‘ der Abfallbehandlungsanlage in ***, *** nächst der ***, zu verantworten, dass am 01.12.2014 die mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 17.06.1996, Zl. 13.084/4/96, vorgeschriebenen Auflagen, nämlich Auflage Nr. 1), wonach ausschließlich Erdaushubmaterial der Eluat-Klassen la bis Ic (
Auflage Nr. 1), wonach ausschließlich Erdaushubmaterial der Eluat-Klassen la bis römisch eins c (
ÖNORM S 2072) zur Ablagerung kommen darf, insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 Siebrückstände im Ausmaß von 125.530 m³ gelagert wurden Auflage Nr. 2), wonach unzulässiges Material vom Tagbaugelände unverzüglich unaufgefordert entfernt und zur Entsorgung auf einer für derartige Abfälle genehmigten Anlage verbracht werden muss und ‚aussortierte Abfälle‘ bis zur Abfuhr in einem von Niederschlägen geschützten flüssigkeitsdichten Container oder gleichwertig zwischenzulagern sind insofern nicht eingehalten war, als die am 01.12.2014 gelagerten Siebrückstände im Ausmaß von 125. 530 m³ nicht vom Gelände entfernt und nicht zur Entsorgung auf einer für derartige Abfälle genehmigten Anlage verbracht wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) § 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. l Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 AWG 2002ad 1.) Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt l Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ad 2.) § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den Auflagenpunkten 17, 19, 20, 21 und 26 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814/2011ad 2.) Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBI. l Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den Auflagenpunkten 17, 19, 20, 21 und 26 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814/2011 ad 3.) § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. l Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AWG 2002ad 3.) Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt l Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ad 4.) Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides der Berghauptmannschaft Wien vom 17.06.1996, Zl. 13.084/4/96, in Verbindung mit § 193 Abs. 2 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. Nr. 38/1999 in der geltenden Fassungad 4.) Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides der Berghauptmannschaft Wien vom 17.06.1996, Zl. 13.084/4/96, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 2, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1999, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden ad 2.) 5 Geldstrafen von je € 2.550,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 9 Stunden ad 3.) Geldstrafe von € 2.550,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 9 Stunden ad 4) 2 Geldstrafen von je € 400,00, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag Summe der Geldstrafen: € 24.995,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Monat, 3 Wochen und 10 Stunden ad 1.)
1 letzter Halbsatz AWG 2002ad 1.)
Paragraph 79, Absatz eins, letzter Halbsatz AWG 2002 ad 2.)
2 letzter Halbsatz AWG 2002ad 2.)
Paragraph 79, Absatz 2, letzter Halbsatz AWG 2002 ad 3.)
2 letzter Halbsatz AWG 2002ad 3.)
Paragraph 79, Absatz 2, letzter Halbsatz AWG 2002 ad 4.)
Mineralrohstoffgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 889,50, ad 2.) € 1.275,00, ad 3.) € 255,00, ad 4.) € 80,00 Summe der Strafkosten: € 2.499,50 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10 % der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad 1.) € 9.784,50, ad 2.) € 14.025‚00‚ ad 3.) € 2.805,00, ad 4.) € 880,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 27.494,50 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien im Spruchpunkt III. seines rechtskräftigen Beschlusses vom 26. September 2016, GZ: VGW-001/016/8931/2016-16,
GVG als verspätet zurück und sprach es in seiner diesbezüglichen Begründung u.a. aus, dass somit das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen sei und es dem Verwaltungsgericht rechtlich verwehrt sei, eine Sachentscheidung zu treffen. Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien im Spruchpunkt römisch drei. seines rechtskräftigen Beschlusses vom 26. September 2016, GZ: VGW-001/016/8931/2016-16,
Paragraphen 7, Absatz 4, 31, Absatz eins und 50 VwGVG als verspätet zurück und sprach es in seiner diesbezüglichen Begründung u.a. aus, dass somit das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen sei und es dem Verwaltungsgericht rechtlich verwehrt sei, eine Sachentscheidung zu treffen. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017, Zl. RU4-M-15157/012-2016, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann
6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 die mit Bescheid vom
Paragraph 25 a, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 die mit Bescheid vom
1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 erteilt worden sei. Eine Vorstrafenabfrage zu seiner Person bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie beim Magistratischen Bezirksamt für den *** in Wien habe ergeben, dass in dem unter Aktenkennzeichen MBA 22 - S 11385/15 vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnis vom
Paragraph 24 a, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 erteilt worden sei. Eine Vorstrafenabfrage zu seiner Person bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie beim Magistratischen Bezirksamt für den *** in Wien habe ergeben, dass in dem unter Aktenkennzeichen MBA 22 - S 11385/15 vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnis vom
2 Z. 4 AWG 2002 sei jemandem eine Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Abfällen zu erteilen, wenn die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben sei.
Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, AWG 2002 sei jemandem eine Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Abfällen zu erteilen, wenn die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben sei.
3 Z. 2 AWG 2002 sei eine Person verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen würde, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen werde.
Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 sei eine Person verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen würde, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen werde. Keinesfalls als verlässlich gelte eine Person,
6 AWG 2002 sei die Erlaubnis zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen würden.
Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 sei die Erlaubnis zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr vorliegen würden. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die erforderliche Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit verfüge, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer nach Darlegung des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass er laut angefochtenem Bescheid eine Behandlungsanlage ohne Besitz einer dafür nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung betrieben und die vorgeschriebenen Auflagen dafür nicht eingehalten haben soll. Dennoch habe er nicht mehrere Delikte zu verantworten. Der rechtswidrige Zustand habe von einem (weder im angefochtenen Bescheid noch im Straferkenntnis vom 18. April 2016, Zl. MBA 22 - S 11385/15) nicht näher definierten Zeitpunkt des Betriebes der Behandlungsanlage bis dato angedauert und sei zweifelsfrei als fortgesetztes Delikt zu beurteilen. Ein fortgesetztes Delikt werde nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handle sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken seien. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Übertretungen (§ 79 Abs. 1 Z. 9, § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002) würden sohin keine selbstständigen Übertretungen bilden, sondern würden auf einer bescheidwidrigen Handlung beruhen.
G gelte im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip. Das bedeute, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen seien. Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip bestehe nach der Rechtsprechung in den Fällen eines fortgesetzten Deliktes. Im gegenständlichen Fall sei eine Kumulation im Sinne des § 22 VStG nicht zulässig und verstoße die Bestrafung in beiden Strafverfahren gegen das Doppelbestrafungsverbot
ZPEMRK.In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer nach Darlegung des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass er laut angefochtenem Bescheid eine Behandlungsanlage ohne Besitz einer dafür nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung betrieben und die vorgeschriebenen Auflagen dafür nicht eingehalten haben soll. Dennoch habe er nicht mehrere Delikte zu verantworten. Der rechtswidrige Zustand habe von einem (weder im angefochtenen Bescheid noch im Straferkenntnis vom 18. April 2016, Zl. MBA 22 - S 11385/15) nicht näher definierten Zeitpunkt des Betriebes der Behandlungsanlage bis dato angedauert und sei zweifelsfrei als fortgesetztes Delikt zu beurteilen. Ein fortgesetztes Delikt werde nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handle sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken seien. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Übertretungen (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002) würden sohin keine selbstständigen Übertretungen bilden, sondern würden auf einer bescheidwidrigen Handlung beruhen.
Paragraph 22, VStG gelte im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip. Das bedeute, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen seien. Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip bestehe nach der Rechtsprechung in den Fällen eines fortgesetzten Deliktes. Im gegenständlichen Fall sei eine Kumulation im Sinne des Paragraph 22, VStG nicht zulässig und verstoße die Bestrafung in beiden Strafverfahren gegen das Doppelbestrafungsverbot
ZPEMRK. Die für den Antrag auf Stundung und Aussetzung der Verwaltungsstrafe zuständige Magistratsabteilung 6, Abt. 35, Verwaltungsstrafen, habe den Antrag bewilligt. Die Behörde habe dazu die fristgerechte und vollständige Zahlung der 3 Anzahlungen zu je € 1.764,83 gefordert. Anschließend werde die weitere Stundung bescheidmäßig verfügt. Weiters führte er aus, dass er bei der von ihm betriebenen Gewerbeanlage gegenwärtig und zukünftig zahlreiche (technische) Adaptierungen vorzunehmen habe. Zudem sei für die Anlage eine adaptierte Betriebsgenehmigung zu beantragen und zeitnah zu erlangen. Er habe zu diesem Zweck die entsprechenden Projektunterlagen zu erstellen und die notwendigen Maßnahmen zu budgetieren. Zwingend notwendig für den gesetzmäßigen (Fort)Betrieb seiner betrieblichen Gewerbeanlage sei ein neuer - herbeizuführender bzw. entsprechend zu beantragender - behördlicher Konsens. Wenn die benötigte Abänderung und Adaptierung seiner betrieblichen Gewerbeanlage nicht umgesetzt werde, seien weitere Verwaltungsstrafen unausweichlich. Diese notwendige Neuorganisation und Projektierung seines Betriebes habe jedenfalls im Einverständnis und mit der entsprechenden Nachsicht der zuständigen Behörden zu erfolgen. Er habe die Dr. N ZT GmbH mit der Beprobung des vom Magistrat der Stadt Wien für den *** als Siebrückstände bezeichneten Materials beauftragt. Mit Untersuchungsbericht vom 31. Mai 2016 sei die Qualitätsklasse U-A
der RecycIing-Baustoff-VO dieses Materials bestätigt worden. Die gelagerten Materialien seien qualitätsgesichert und geeignet, als Recycling-Material in den Handel gebracht zu werden. Die Lagerung der Materialien stelle unabhängig vom Anlagenbescheid keine Gefährdung der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft dar. Eine (un)mittelbare Gefahr der Umwelt liege nicht vor. Aus diesen Gründen stellte der Beschwerdeführer die Anträge, a. den angefochtenen Bescheid aufzuheben, b. vom Entzug der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen abzusehen sowie c. dieses behördliche Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde seinen Antrag vom 6. März 2017 auf Stundung und Aussetzung der Verwaltungsstrafen als Beilage bei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2 AWG 2002 – betreffend die Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen - ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn
Paragraph 25 a, Absatz 2, AWG 2002 – betreffend die Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen - ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn
Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis
2 Z. 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis nach Absatz 6, dieser Gesetzesbestimmung zu entziehen. Die Bescheide
Absatz eins, sind im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis
Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften. Die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit zählt nach diesen Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Sammeln und/oder Behandeln nicht gefährlicher Abfälle; der Wegfall dieser Voraussetzung führt zum Entzug der Erlaubnis. Der Gesetzgeber hat in diesen Bestimmungen auch klargestellt, dass ein Verstoß gegen Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch das AWG 2002 aufgehobenen Rechtsvorschriften, dann einen Mangel der Verlässlichkeit begründet, wenn der Betreffende mindestens dreimal wegen solcher Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, wobei die rechtskräftig verhängten Strafen noch nicht getilgt sein dürfen und es sich dabei nicht um lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften handelt. Eine Person, die mindestens dreimal wegen der Begehung der vorhin genannten Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist, gilt nach diesen Bestimmungen also keinesfalls als verlässlich, ohne dass es noch einer Prognose darüber bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers oder -behandlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (vgl. u.a. VwGH vom
6 AWG 2002 entzogen hat, wobei die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass sie diese Frage in Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers vor allem wegen Übertretungen nach dem AWG 2002 zu beurteilen hat.Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht demnach verwehrt, die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafungen zu prüfen; Gegenstand des gegenständlichen Entziehungsverfahren ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen des Beschwerdeführers rechtens
Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 entzogen hat, wobei die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass sie diese Frage in Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers vor allem wegen Übertretungen nach dem AWG 2002 zu beurteilen hat. Der Beschwerdeführer wurde im Spruchpunkt
Vm den Auflagenpunkten 17, 19, 20, 21 und 26 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom
Vm § 15 Abs. 3 AWG 2002 wegen der Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, nämlich Siebrückstände im Ausmaß von 125.530 m³, außerhalb einer hiefür geeigneten Anlage oder einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehene Ort bestraft. Der Beschwerdeführer wurde im Spruchpunkt
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit den Auflagenpunkten 17, 19, 20, 21 und 26 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 wegen der Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, nämlich Siebrückstände im Ausmaß von 125.530 m³, außerhalb einer hiefür geeigneten Anlage oder einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehene Ort bestraft. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen nicht nur solche Vorschriften dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Danach sind auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, solche Vorschriften. Dazu gehören aber auch die im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und in den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden vorgeschriebenen und in § 79 AWG 2002 sanktionierten Pflichten, sodass im gegenständlichen Fall keine Übertretungen vorliegen, die bloß Formvorschriften betreffen. Die von den gesetzlichen Bestimmungen und den rechtskräftigen Bescheiden – erlassen nach den Bestimmungen des AWG 2002 – dem Beschwerdeführer als einem Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen auferlegten Pflichten sind vor dem Hintergrund der im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 festgelegten Ziele zu sehen, die dem Schutz der Umwelt dienen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen nicht nur solche Vorschriften dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Danach sind auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, solche Vorschriften. Dazu gehören aber auch die im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und in den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden vorgeschriebenen und in Paragraph 79, AWG 2002 sanktionierten Pflichten, sodass im gegenständlichen Fall keine Übertretungen vorliegen, die bloß Formvorschriften betreffen. Dies alles führt wiederum dazu, dass dem Beschwerdeführer die Verlässlichkeit mangelt, da die vorgennannten Bestimmungen neben dem Kriterium der mindestens dreimaligen Bestrafung keine weiteren Voraussetzungen für die Annahme mangelnder Verlässlichkeit enthalten. Im gegenständlichen Fall ordnet das Gesetz die Entziehung der Berechtigung als einzig mögliche Rechtsfolge an. Auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend seine beabsichtigten Tätigkeiten und zukünftigen Behördenverfahren war daher nicht näher einzugehen; ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass ihm die Strafen derzeit gestundet würden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal es bei den Bestrafungen nur auf deren Rechtskraft, nicht aber auf deren Bezahlung ankommt. Aus all diesen Gründen kann eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131), zumal der Entfall der mündlichen Verhandlung weder dem Art. 6 der EMRK noch dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht und hat auch keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden und dabei die Rechtsfrage zu beurteilen war, welche Verwaltungsübertretungen im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu berücksichtigen waren, deren Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war, konnte die Entscheidung
Paragraph 24, As. 4 VwGVG daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131), zumal der Entfall der mündlichen Verhandlung weder dem Artikel 6, der EMRK noch dem Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht und hat auch keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen des Beschwerdeführers vorliegen und ihm seine Erlaubnis zu Recht entzogen worden ist. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen des Beschwerdeführers vorliegen und ihm seine Erlaubnis zu Recht entzogen worden ist. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.378.001.2017
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