← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-782/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-782/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 29Abs.

1 Z 2 Apothekengesetz nicht erfüllt seien. Die KG *** sei Teil der Stadtgemeinde ***. In *** befänden sich zwei öffentliche Apotheken. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen weiteren Berufssitz.Die Österreichische Apothekerkammer hat in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2014 ausgeführt,

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz nicht erfüllt seien. Die KG *** sei Teil der Stadtgemeinde ***. In *** befänden sich zwei öffentliche Apotheken. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen weiteren Berufssitz. Die Stadtgemeinde *** hat in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2014 das Ansuchen befürwortet und ausgeführt, dass es in *** zwei Apotheken gäbe, die sich ca. 7-8 km von der Ordination des Beschwerdeführers entfernt befänden. Die Anbindung der 7 Katastralgemeinden - darunter auch *** - an das öffentliche Verkehrsnetz sei von extrem langen Intervallen geprägt. Besonders für kranke Menschen sei die Erreichbarkeit der Apotheken in *** nicht zumutbar. Die beiden Apotheken in ***, die Stadt Apotheke „Zur hl. D“ Mag. pharm. LU, ***, *** und die S Apotheke, Mag. pharm. WS, ***, ***, haben jeweils mit Schreiben vom 31.03.2014 Einsprüche erhoben und sinngemäß vorgebracht,

§ 29Abs.

1 Z 2 Apothekengesetz nicht gegeben seien. Die Katastralgemeinde *** sei ein Teil der Stadtgemeinde ***. In *** befänden sich die Apotheken der Einspruchswerber. Die beiden Apotheken in ***, die Stadt Apotheke „Zur hl. D“ Mag. pharm. LU, ***, *** und die S Apotheke, Mag. pharm. WS, ***, ***, haben jeweils mit Schreiben vom 31.03.2014 Einsprüche erhoben und sinngemäß vorgebracht,

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz nicht gegeben seien. Die Katastralgemeinde *** sei ein Teil der Stadtgemeinde ***. In *** befänden sich die Apotheken der Einspruchswerber. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29.05.2014 folgende Stellungnahme abgegeben: „Nach einem halben Jahr kassenärztlicher Tätigkeit in *** hatte ich ausreichend Gelegenheit mir ein Bild bezüglich der medikamentösen Versorgung meiner Patienten machen zu können und möchte dies als weiteren Beitrag zur Beweisaufnahme im Folgenden vorbringen. Vorweg kann zusammenfassend gesagt werden, dass eine erhebliche Ungleich-behandlung meiner Patienten im östlichen Teil der Großgemeinde *** und der östlich angrenzenden Gemeinden hinsichtlich der medikamentösen Versorgung gegenüber den Einwohnern in *** besteht. Begründet liegt dies zum einen in der Topographie der Großgemeinde, welche eine Ost- West-Ausdehnung von ca. 11 km hat und der Versorgungsschwerpunkt mit den 2 öffentlichen Apotheken ganz im Westen der Großgemeinde besteht. Die neu errichtete

  1. Apotheke wurde sogar noch weiter im Westen der alten Apotheke (ca. 500 Meter von der *** Stadtgrenze) und nicht im unterversorgten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer erreichbaren, östlichen Teil der Groß-gemeinde mit immerhin 7 Katastralgemeinden genehmigt. Es wurde somit weder auf topographische- oder demographische Faktoren, noch auf den gesetzl. vor-gesehenen Versorgungsauftrag, sondern offensichtlich auf rein wirtschaftliche Gründe bei der Errichtung bzw. Genehmigung der Apotheke Rücksicht genommen. Zum anderen ist die Erreichbarkeit der öffentlichen Apotheken fast ausschließlich mit dem Auto und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln in vernünftigen Intervallen möglich. Dies betrifft alle Katastralgemeinden. Das bedeutet v.a. für alte, kranke und alleinstehende Menschen, sowie für Familien in den Katastralgemeinden eine Ungleichbehandlung in der medikamentösen Versorgung im Krankheitsfalle - und gerade der Krankheitsfall, stellt für die meisten von uns eine Ausnahmesituation dar, in der sich oft die personellen, zeitlichen und finanziellen Ressourcen rasch erschöpfen. Weiters sei erwähnt, dass die Kassenplanstelle für Allgemeinmedizin für die Katastralgemeinde ***, nicht für die Großgemeinde ***, geschaffen wurde. Dies mit dem Hintergrund, den wachsenden östlichen Teil der Gemeinde medizinisch zu versorgen. Konkludent sollte auch eine entsprechende medikamentöse Versorgung, bei sonst fehlender Apothekeninfrastruktur geschaffen werden. Diesbezüglich besteht auch ein einheitlicher politischer Wille aller Couleurs, wie den beiliegenden Schreiben der jeweiligen Ortsvorsteher und Bürgermeister der angrenzenden und von mir ärztlich mitversorgten Gemeinden zu entnehmen ist. Meine Ordinationszeiten dauern Dienstags und Donnerstags bis in die Abendstunden (offiziell bis 19 Uhr, de facto meist über 20 Uhr hinaus) um den im Arbeitsprozess befindlichen Teilen der Bevölkerung auch nach Arbeitsende den Service einer ärztlichen Versorgung bieten zu können. Diese Patienten und auch jene, die ich bei den Wochenendbereitschaftsdiensten versorge, müssen daher regelmäßig die Nacht- bzw. Wochenendapotheken aufsuchen. Diese sind je nach Bereitschafts-dienstplan oft in ***, *** oder *** bzw. in *** im *** lokalisiert. Nach Visiten alter und kranker Patienten, eine durch ländlich ausgedünnte Infrastruktur besonders betroffene Bevölkerungsschicht, die oft aufs Heimkommen der sie versorgenden Familienangehörigen abends warten müssen, ist die Versorgungssituation ähnlich prekär, bzw. manchmal, für uns nicht vorstellbar, ist die Versorgung gar nicht gegeben. Das bedeutet nicht nur je nach Bereitschaftsdienstplan der Apotheken sehr lange Anfahrtszeiten, sondern auch regelmäßig Mehrkosten durch den zu entrichtenden Nachtdienstzuschlag der Apotheken – oder verspäteter Therapiebeginn (je nach Öffnungszeit der Apotheke), was den Betroffenen meist nicht zumutbar ist. Bei nicht lagernden Medikamenten müssen die Patienten den langen Weg oft noch einmal mit neuem Rezept alternativer Verschreibung zurücklegen! Als weiterer Punkt sei das von *** nahegelegene Landespflegeheim *** erwähnt, dessen offizieller Heimarzt ich seit 1.4.2014 bin. Die medikamentöse Versorgung dieser Institution des Landes Niederösterreich wurde bisher durch den ortsansässigen praktischen Arzt Dr. St mit seiner Hausapotheke übernommen. Altersbedingt musste Dr. St als Pflegeheimarzt ausscheiden. Er versorgt nun noch seine Patienten kassenärztlich. Alle anderen Patienten sind auf die Versorgung durch öffentliche Apotheken angewiesen. Dies bedeutet eine Unmöglichkeit der medikamentösen Versorgung aller nicht von Dr. St behandelten Patienten außerhalb der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen. Die Beschaffung von Medikamenten zu diesen Zeiten und abends ist de facto unmöglich, da nach Geschäftsschluß keine bedarfsweise mobile Versorgung von den Apotheken angeboten werden kann. Die betreuenden Personen im Heim dürfen sich zur Besorgung notwendiger Medikamente im Bedarfsfall nicht einfach aus der Umgebung des Heimes begeben. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass es den Betreuungsstationen nicht gestattet ist Medikamente für den Bedarfsfall, wie z.B. Antibiotika, zu lagern. Dr. St wird in absehbarer Zeit auch als praktischer Kassenarzt in den Ruhestand treten. Bis zur Regelung seiner Nachfolge und der Genehmigung einer ev. neuen Hausapotheke für den Nachfolger wird dann die nächste Möglichkeit der Medikamentenbeschaffung erst in *** im Osten (Hausapotheke v. Fr. Dr. K, die keine Patienten im Pflegeheim betreut), in *** (öffentliche Apotheke) im Norden und in *** im Westen bestehen. So gesehen darf nach meinem bescheidenen Dafürhalten in einer Großgemeinde wie im vorliegenden Fall, noch dazu mit stark ausgedünnten Intervallen der öffentlichen Verkehrsmittel, die jeweilige Katastralgemeinde – hinsichtlich der Führung einer Hausapotheke – nicht lediglich als Katastralgemeinde, sondern als eigenständige Gemeinde, da ja auch ein Versorgungsauftrag für die Bevölkerung besteht, gesehen werden. Damit kann auch eine Diskriminierung der Bevölkerung in den Katastralgemeinden und umliegenden Gemeinden hinsichtlich der medikamentösen Versorgung vermieden werden. Die Bewohner naturgemäß strukturschwacher ländlicher Katastralgemeinden, sowie die Heiminsassen einer ländlichen Pflegeheimeinrichtung brauchen sinnvolle, pragmatische und praktikable Lösungen um auch am Rande der Ballungszentren eine angemessene Versorgung in Anspruch nehmen zu können.“ Als Beilage war der Stellungnahme ein Schreiben der Gemeinde *** vom 26.05.2014 angeschlossen, mit dem Inhalt, dass diese das Ansuchen des Beschwerdeführers befürworte. In der Gemeinde gäbe es keine ärztliche Versorgung. Somit seien die Dorfbewohner darauf angewiesen, in Nachbarortschaften auszuweichen. Eine entsprechende medizinische Versorgung in erreichbarer Nähe werde begrüßt. Weiters war ein Schreiben der Gemeinde *** vom 16.05.2014 angeschlossen, in dem diese das Ansuchen des Beschwerdeführers befürworte. Die nächste öffentliche Apotheke nach *** sei ca. 11 km entfernt, nach *** seien es ca. 25 km und nach *** ca. 10 km. Herr Dr. St führe eine Hausapotheke und sei bis vor 4 Jahren als Gemeindearzt tätig gewesen. Es sei jedoch absehbar, wann diese Ordination gesperrt werde. Eine öffentliche Anbindung nach *** sei fast nicht gegeben und nach *** gelange man mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer und sporadisch. Ebenfalls angeschlossen waren inhaltsgleiche Schreiben der Ortsvorsteher der Katastralgemeinden ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der Stadtgemeinde ***. Diese würden das Ansuchen des Beschwerdeführers befürworten. In der Stadt *** gäbe es derzeit 2 Apotheken, die ca. 7 - 8 km von der Ordination des Beschwerdeführers entfernt seien. Leider sei die Anbindung der 7 Katastral-gemeinden, darunter auch ***, an das öffentliche Verkehrsnetz von extrem langen Intervallen geprägt. Besonders für kranke Menschen sei daher die Erreich-barkeit der *** Apotheken nicht zumutbar. Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 06.05.2014, GZ. BMG-II/A/4 einen Erlass betreffend die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz übermittelt und dazu konkret Folgendes ausgeführt:Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 06.05.2014, GZ. BMG-II/A/4 einen Erlass betreffend die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz übermittelt und dazu konkret Folgendes ausgeführt: „Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die als Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von "weiterhin zu versorgenden Personen" festlegt, dem Art. 49 AEUV entgegensteht, weil die nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. „Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die als Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von "weiterhin zu versorgenden Personen" festlegt, dem Artikel 49, AEUV entgegensteht, weil die nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Beantwortung der Vorlagefragen ist dabei im Lichte der Entscheidungsgründe zu verstehen. In den Entscheidungsgründen wird zunächst festgestellt, dass die Kriterien, die in der Österreichischen Bedarfsregelung vorgesehen sind, hinreichend objektiv sind (Rn. 28 bis 32), und diese auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die geeignet sind, der Ausübung des den zuständigen nationalen Behörden insoweit zustehenden Ermessens hinreichende Grenzen zu setzen (Rn. 33 bis 38). Allerdings wird die starre - auch bei Vorliegen örtlicher Besonderheiten nicht unterschreitbare - Grenze der von den Nachbarapotheken "weiterhin zu ver-sorgenden Personen" des § 10 Abs. 2 Z 3 des Apothekengesetzes als Konzessions-voraussetzung für eine neue Apotheke als unionsrechtswidrig beurteilt (Rn. 39 bis 51). unterschreitbare - Grenze der von den Nachbarapotheken "weiterhin zu ver-sorgenden Personen" des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Apothekengesetzes als Konzessions-voraussetzung für eine neue Apotheke als unionsrechtswidrig beurteilt (Rn. 39 bis 51). Die Erwägungsgründe (Rn. 47, 49 und 50) enthalten in diesem Zusammenhang wiederholt die Begriffe) ländlichen Regionen" bzw. "ländlichen und abgelegenen Regionen." Aus dem Urteilsspruch im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Einzelfall auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von diesem Kriterium abgehen müssen, sofern dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse zur Sicherstellung eines gleichen und angemessenen Zugangs zu Apothekendienstleistungen für Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, geboten ist. Im Umkehrschluss folgt, dass in Verfahren um neu zu errichtende öffentliche Apotheken in städtischen Gebieten mit vorhandenen öffentlichen Apotheken oder an Orten, an denen bereits eine oder mehrere öffentliche Apotheken bestehen, der § 10 Abs. 2 Abs. 3 (in Verbindung mit Abs. 4 und 5) ApG unverändert wie bisher Anwendung findet.Die Erwägungsgründe (Rn. 47, 49 und 50) enthalten in diesem Zusammenhang wiederholt die Begriffe) ländlichen Regionen" bzw. "ländlichen und abgelegenen Regionen." Aus dem Urteilsspruch im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG im Einzelfall auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von diesem Kriterium abgehen müssen, sofern dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse zur Sicherstellung eines gleichen und angemessenen Zugangs zu Apothekendienstleistungen für Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, geboten ist. Im Umkehrschluss folgt, dass in Verfahren um neu zu errichtende öffentliche Apotheken in städtischen Gebieten mit vorhandenen öffentlichen Apotheken oder an Orten, an denen bereits eine oder mehrere öffentliche Apotheken bestehen, der Paragraph 10, Absatz 2, Absatz 3, (in Verbindung mit Absatz 4 und 5) ApG unverändert wie bisher Anwendung findet. Die Personenanzahl gemäß§ 10 Abs. 2 Z 3 ApG darf auf Grund des unionsrecht-lichen Anwendungsvorrangs im Einzelfall unterschritten werden, wenn es örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ländlichen Regionen dringend gebieten. Bei der Beurteilung, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse ein Unterschreiten der Personenanzahl gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG gebieten, ist aus Sicht des Bundeministers für Gesundheit aber auch das Versorgungsangebot durch ärztliche Hausapotheken mit zu berücksichtigen.“Die Personenanzahl gemäß§ 10 Absatz 2, Ziffer 3, ApG darf auf Grund des unionsrecht-lichen Anwendungsvorrangs im Einzelfall unterschritten werden, wenn es örtliche Besonderheiten im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ländlichen Regionen dringend gebieten. Bei der Beurteilung, ob im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse ein Unterschreiten der Personenanzahl gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG gebieten, ist aus Sicht des Bundeministers für Gesundheit aber auch das Versorgungsangebot durch ärztliche Hausapotheken mit zu berücksichtigen.“ Offenbar aufgrund dieses Erlasses und der Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Österreichische Apothekerkammer um Erstattung eines Nachtragsgutachtens ersucht. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Schreiben vom 30.07.2014 dazu Stellung genommen und insbesondere Folgendes ausgeführt: „Wie bereits in unserer Stellungnahme vom
  2. März 2014 ausgeführt, handelt es sich bei der Katastralgemeinde *** um einen Teil der Stadtgemeinde ***. In der Stadtgemeinde *** befinden sich zwei öffentliche Apotheken, und zwar die Stadt-Apotheke „Zur heiligen D“, ***, sowie die „S Apotheke“, ***. Genau wie Art. 115 Abs. 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes stellt auch der Gemeindebegriff des Apothekengesetzes auf die Ortsgemeinde ab. Das Fehlen einer ärztlichen Hausapotheke in der Katastralgemeinde *** ist aufgrund der Tatsache, dass es sich bei *** um eine Katastralgemeinde der Stadtgemeinde *** mit zwei öffentlichen Apotheken handelt, aus diesem Grund ohne Bedeutung. Darüber hinaus haben die Konzessionäre beider öffentlicher Apotheken in ***, Mag. pharm. LU von der Stadtapotheke „Zur heiligen D“ sowie Mag. pharm. WS von der „S- Apotheke“ ihre Bereitschaft signalisiert, einen Zustelldienst mit Arzneimitteln in besonders dringenden Fällen für die Katastralgemeinden ***, *** und *** anzubieten. Damit sollte eine etwaige Unterversorgung des östlichen Teiles der Stadtgemeinde *** hintangehalten werden können. Das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-367/12 vom
  3. Februar 2014 ist auf diesen Fall nicht übertragbar. Der EuGH hat sich in seinem Erkenntnis ausschließlich mit der weiterhin zu versorgenden Personenzahl von 5.500 Personen für bestehende öffentliche Apotheken als Bedarfskriterium für die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke gemäß § 10 Apothekengesetz befasst. Die an anderer Stelle und auf Grundlage völlig anderer Kriterien geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken waren nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Überdies zielte der EuGH mit seiner Entscheidung darauf ab, die Gründung neuer öffentlicher Apotheken in bestimmten Sonderfällen zu erleichtern. Legte man diese Entscheidung so aus, dass sie im Ergebnis die Bewilligung neuer ärztlicher Hausapotheken erleichtern würde, würde damit genau das Gegenteil der vom EuGH angestrebten Wirkung erzielt: Da das Bestehen ärztlicher Hausapotheken in bestimmten Fallkonstellationen ein negatives Bedarfskriterium für die Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke darstellt, würde die Neugründung öffentlicher Apotheken damit erschwert. Genau wie Artikel 115, Absatz eins, des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes stellt auch der Gemeindebegriff des Apothekengesetzes auf die Ortsgemeinde ab. Das Fehlen einer ärztlichen Hausapotheke in der Katastralgemeinde *** ist aufgrund der Tatsache, dass es sich bei *** um eine Katastralgemeinde der Stadtgemeinde *** mit zwei öffentlichen Apotheken handelt, aus diesem Grund ohne Bedeutung. Darüber hinaus haben die Konzessionäre beider öffentlicher Apotheken in ***, Mag. pharm. LU von der Stadtapotheke „Zur heiligen D“ sowie Mag. pharm. WS von der „S- Apotheke“ ihre Bereitschaft signalisiert, einen Zustelldienst mit Arzneimitteln in besonders dringenden Fällen für die Katastralgemeinden ***, *** und *** anzubieten. Damit sollte eine etwaige Unterversorgung des östlichen Teiles der Stadtgemeinde *** hintangehalten werden können. Das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-367/12 vom
  4. Februar 2014 ist auf diesen Fall nicht übertragbar. Der EuGH hat sich in seinem Erkenntnis ausschließlich mit der weiterhin zu versorgenden Personenzahl von 5.500 Personen für bestehende öffentliche Apotheken als Bedarfskriterium für die Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke gemäß Paragraph 10, Apothekengesetz befasst. Die an anderer Stelle und auf Grundlage völlig anderer Kriterien geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken waren nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Überdies zielte der EuGH mit seiner Entscheidung darauf ab, die Gründung neuer öffentlicher Apotheken in bestimmten Sonderfällen zu erleichtern. Legte man diese Entscheidung so aus, dass sie im Ergebnis die Bewilligung neuer ärztlicher Hausapotheken erleichtern würde, würde damit genau das Gegenteil der vom EuGH angestrebten Wirkung erzielt: Da das Bestehen ärztlicher Hausapotheken in bestimmten Fallkonstellationen ein negatives Bedarfskriterium für die Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke darstellt, würde die Neugründung öffentlicher Apotheken damit erschwert. Zusammenfassend bleibt festzuhalten,

§ 29Abs.

1 Z 2 Apothekengesetz für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nicht erfüllt sind, weshalb das Ansuchen von Herrn Dr. med. FT zur Erteilung der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke abzuweisen ist.“ Zusammenfassend bleibt festzuhalten,

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nicht erfüllt sind, weshalb das Ansuchen von Herrn Dr. med. FT zur Erteilung der Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke abzuweisen ist.“ Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 22.08.2014 folgende Stellungnahme abgegeben: „Die nochmals ausgeführte Stellungnahme seitens des Präsidenten der Apothekerkammer hinsichtlich des Status von *** als Katastralgemeinde lässt, wie schon in meinen vorangegangenen Schreiben ausgeführt, die Tatsache der schweren Erreichbarkeit und der Unterversorgung bei diesbezüglich seit Jahren bestehenden Bedarf aller Katastralgemeinden und umliegenden Gemeinden innerhalb eines verwaltungstechnischen Gebietes völlig außer Acht. Ich möchte erneut darauf hinweisen, dass der Umstand der Unterversorgung der Stadtgemeinde ***, sowie den angrenzenden Kleingemeinden sehr wohl bewusst ist. Es wurde, im Rahmen der vorhandenen bescheidenen Mittel darauf reagiert, indem für den östlichen Teil der Großgemeinde, eine Kassenplanstelle geschaffen wurde, deren Betrieb nur in *** stattfinden darf. Viele meiner Patienten im Einzugsgebiet der Katastralgemeinden und der umliegenden Kleingemeinden können von mir nur per Visite versorgt werden, da die Erreichbarkeit meiner Ordination mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Tagesreise hin und retour wäre. Das ist älteren und kranken Patienten, sowie Familien mit Kindern nicht zumutbar. Umso weniger verständlich ist die Tatsache, dass die Medikamentenbeschaffung nach einer ärztlichen Medikamenten Verschreibung in meiner Ordination in einem normalen zeitlichen Rahmen aufgrund der geopolitischen Lage nicht stattfinden soll. Daraus resultiert eine evidente Ungleichbehandlung von Bürgern innerhalb bzw.am Rand von Großgemeinden. Der Umstand des Neubaus einer weiteren Apotheke vor einigen Jahren direkt an der *** Stadtgrenze zeugt von den wirtschaftlichen, aber nicht versorgungs-politischen Überlegungen und Handlungen der Apothekerkammer. Weiters sei das Urteil des EUGH (wie im Schreiben des Apothekerkammer-präsidenten zitiert und interpretiert) angedacht, wonach die Gründung neuer öffentlicher Apotheken im Bedarfsfall in Sonderfällen zu erleichtern sei. Der Sonderfall kann nur ein Bedarfsfall sein. Der Bedarfsfall besteht im Osten der Großgemeinde, sowie umliegenden Gemeinden und nicht im wiennahen Westen der Großgemeinde (R apotheke ca. 1,5- 2km entfernt).Wenn bei bestehendem Bedarf kein Apotheker im Osten *** eine weitere öffentliche Apotheke errichten will, so sei es eine Hausapotheke im Osten der Großgemeinde. Der bestehenden Unterversorgung gibt auch der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer selbst recht, indem er in seinem Schreiben darauf hinweist, dass die Konzessionäre der 2 Apotheken jetzt auf einmal nach Jahren des Ruhens auf die mangelnde Versorgung mit einem Zustelldienst reagieren. Dieser Zustelldienst wurde in den Printmedien (***, ***.) propagiert. Seither berichten mir Patienten über die Unmöglichkeit des Bezugs von Medikamenten per Zustelldienst aus den Apotheken. Es wird in der Tat alten immobilen Patienten aus dem entferntesten Bereich der Großgemeinde (***) kein Medikament zugeliefert. Dies wäre nur im Notfall möglich, z.B. bei Fieber (Zitat Apotheke gegenüber dem Pat. am Telefon). Die regelmäßige Beschaffung der täglich laufenden nicht akuten Medikamente müsse weiterhin selbst erfolgen. Ich werte dieses Vorgehen als Alibiaktion hinsichtlich meines Antrages auf Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke seitens der Apothekerkammer. Außerdem wäre ein, wie vom Apothekerkammerpräsidenten propagierter, Zustelldienst sicher nicht im Sinne des standespolitischen Gesamtkonzeptes der Apothekerschaft, wo versucht wird z.B. Medikamentenzustellungen nach Bestellung aus dem Internet hintanzuhalten um auch den Gebietsschutz etc. zu sichern. Das lässt weitere Zweifel an der Ernsthaftigkeit des neuen Zustellservices aufkommen. Als weiterer Punkt sei erwähnt, dass nun auch zunehmend im Finanzverwaltungs-bereich auf die besonderen Umstände der Großgemeinden und der oft damit einhergehenden infrastrukturellen Schwächen reagiert wird. So wird beim Pendeln von *** nach *** das kleine Pendlerpauschale zugelassen, beim Pendeln von *** nach *** ist es das große Pendlerpauschale. Die Begründung dafür liegt weniger in der Entfernung, als in der schlechten Erreichbarkeit der Katastralgemeinde mit öffentlichen Verkehrsmittel und dem damit verbunden finanziellen Mehraufwand. Abschließend und zusammenfassend möchte ich hier festhalten, dass eine allseits anerkannte Unterversorgung hier im ländlichen Bereich besteht, die durch den Umstand der politischen Großgemeinde insofern verschärft wird, als hier Regelungen zur Anwendung kommen sollten, die eine sinnvolle und einfache Verbesserung der Versorgungssituation verhindern könnten. Diese Regelungen können nach meinem persönlichen Dafürhalten bei Großgemeinden, welche in Zeiten der Gemeindezusammenlegungen in zahlenmäßiger Zunahme sind, nicht zur Anwendung kommen, da sie dafür nicht geschaffen wurden. Katastralgemeinden im ländlichen Raum sind als eigene Versorgungseinheiten im Interesse der Bürger zu sehen. Damit werden Ungleichbehandlungen verhindert.“ Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den angefochtenen Bescheid erlassen. Als Rechtsgrundlage hat sie den § 29 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz angeführt und dargestellt, dass die Katastralgemeinde ***, wo der Beschwerdeführer seine Ordination und seinen Berufssitz habe, eine Katastralgemeinde der Stadtgemeinde *** sei. Damit seien die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz nicht erfüllt, da sich in der Stadtgemeinde *** zwei Apotheken (Stadtapotheke „Zur heiligen D“, ***, und „S-Apotheke“, ***) befänden. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den angefochtenen Bescheid erlassen. Als Rechtsgrundlage hat sie den Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz angeführt und dargestellt, dass die Katastralgemeinde ***, wo der Beschwerdeführer seine Ordination und seinen Berufssitz habe, eine Katastralgemeinde der Stadtgemeinde *** sei. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz nicht erfüllt, da sich in der Stadtgemeinde *** zwei Apotheken (Stadtapotheke „Zur heiligen D“, ***, und „S-Apotheke“, ***) befänden. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung der Hausapothekenkonzession beantragt. Begründend hat er Folgendes ausgeführt: „Die gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz angeführten Kriterien werden im Bescheid im Punkt 2 (der Antrag ist zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet) als nicht erfüllt bewertet. „Die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz angeführten Kriterien werden im Bescheid im Punkt 2 (der Antrag ist zu erteilen, wenn sich in der Gemeinde in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet) als nicht erfüllt bewertet. Punkt 1 und 3 werden im Bescheid als erfüllt angesehen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung des Erkenntnisses in der Rechtssache C 367/12 des Europäischen Gerichtshofes vom 13.Feb. 2014 und der ungleichen Bewertung der zu erfüllenden Voraussetzungen zum Konzessions-erhalt von Apothekern und Hausärzten. Demnach steht die Niederlassungsfreiheit einer Regelung entgegen, die es den zuständigen Behörden nicht erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies bezieht sich somit nicht ausschließlich auf die starre Zahl der zu versorgenden Personen – im Falle der öffentlichen Apotheken – sondern sehr wohl auch auf die spezielle Situation öffentlich schwer erreichbarer, infrastrukturell unterversorgter und weit von den Hauptgemeinden (>6 km) entfernter Katastralgemeinden innerhalb von Großgemeinden. Somit ist oben genannter Punkt 2 im Bescheid unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten, als erfüllt anzusehen. Weiters sei wohl festzuhalten, dass die Kriterien zur Konzessionserteilung einer 2. Apotheke in *** im § 10

(2)2.Apothekergesetz nicht erfüllt sind. (Zitat: Ein Bedarf besteht nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt). Der Abstand beider Apotheken liegt unter 500 Metern. Es scheint damit die Kriteriumsbewertung als Voraussetzung zum Konzessionserhalt für Apotheker und Ärzte tatsächlich ungleich.Weiters sei wohl festzuhalten, dass die Kriterien zur Konzessionserteilung einer 2. Apotheke in *** im Paragraph 10,
(2)2.Apothekergesetz nicht erfüllt sind. (Zitat: Ein Bedarf besteht nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt). Der Abstand beider Apotheken liegt unter 500 Metern. Es scheint damit die Kriteriumsbewertung als Voraussetzung zum Konzessionserhalt für Apotheker und Ärzte tatsächlich ungleich. Somit erscheint die Nichterteilung der Konzession zum Betriebe einer Hausapotheke in *** willkürlich und nicht nachvollziehbar – dies umso mehr, als ein tatsächlicher und nicht rein wirtschaftlicher Bedarf besteht und dieser seitens der lokalen Gemeindeverwaltungen auch reklamiert wird.“
  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat den Verfahrensakt vorgelegt. Unter *** sowie unter *** wurden die Ordinationszeiten des Beschwerdeführers eingesehen. Unter *** (Homepage der Österreichischen Apothekerkammer, Stand 16.01.2016) wurden Apotheken im Umkreis von *** (circa-Entfernungen und Öffnungszeiten) eingesehen. Unter *** wurde die Beschreibung der Katastralgemeinden von ***, Flächen und Einwohnerzahlen eingesehen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in den ÖAMTC Routenplaner die Entfernungen zu den unter Punkt vier genannten umliegenden Apotheken eingegeben.
  2. Feststellungen: Die Gemeinde *** besteht aus folgenden Katastralgemeinden: - *** (Fläche: 12,11 km², Einwohner: 330 [Stand 6/2013]) - ***-Stadt (Fläche: 18,10 km², Einwohner: 5.722 [Stand 6/2013]) - *** (Fläche: 2,70 km², Einwohner: 309 [Stand 6/2013]) - *** (Fläche: 9,91 km², Einwohner: 1.752 mit *** [Stand 6/2013]) - *** (Fläche: 13,55 km², Einwohner: 712 [Stand 6/2013]) - *** (Einwohner: 315 [Stand 6/2013]) - *** (Fläche: 13,55 km², Einwohner: 175) - *** (Fläche: 10,91 km², Einwohner: 629 [Stand 6/2013]) Der Beschwerdeführer hat seinen Berufssitz und seine Ordination in ***, *** mit folgenden Ordinationszeiten: Mo: 08:00 bis 10:00 Uhr und 16:00 bis 19:00 Uhr Di: 06:30 bis 07:30 Uhr und 09:00 bis 12:00 Uhr Mi: Ruhetag Do: 06:30 bis 07:30 Uhr und 09:00 bis 12:00 Uhr und 16:00 bis 19:00 Uhr Fr: 08:00 bis 13:00 Uhr In *** befinden sich folgende öffentliche Apotheken: ● S Apotheke, Mag.pharm. M. B & Mag.pharm. WS OG, ***, *** Öffnungszeiten: Montag–Freitag: 08:00–18:00 Uhr Samstag: 09:00–13:00 Uhr Diese Apotheke bietet auf ihrer Homepage ein Zustellservice für Medikamente im Notfall an. Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 7,1 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur S Apotheke beträgt ca. 11 Minuten (Hinweg) bzw. ca. 12 Minuten (Retourweg). ● Stadt-Apotheke Zur hl. D, ***, ***, Öffnungszeiten: Montag–Freitag: 08:00–18:00 Samstag: 09:00–12:00 Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 6,5 km. Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur Stadt-Apotheke zur Heiligen D beträgt ca. 10 Minuten (Hinweg bzw. Retourweg). Im Umkreis von *** befinden sich folgende weitere Apotheken: ● RD-Apotheke, ***, *** Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 08:00–18:00 Uhr, Samstag: 08:00–12:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 8,8 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur RD-Apotheke beträgt ca. 14 Minuten (Hinweg) bzw. ca. 16 Minuten (Retourweg). ● R-Apotheke, ***, *** Öffnungszeiten: Montag – Samstag: 08:00–12:00 Uhr, Montag – Freitag: 14:00–18:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 9,1 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur R-Apotheke beträgt ca. 14 Minuten (Hinweg bzw. Retourweg). ● Apotheke Zum L, ***, *** Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 08:00–18:00 Uhr, Samstag: 08:00–12:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 11,5 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur Apotheke Zum L beträgt ca. 19 Minuten (Hinweg bzw. Retourweg). ● Se Apotheke, ***, *** Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag: 08:00–19:00 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 08:00–18:00 Uhr, Samstag: 08:00–12:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 12,7 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur Se Apotheke beträgt ca. 26 Minuten (Hinweg bzw. Retourweg). ● La-Apotheke, ***, *** Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch: 08:00–19:00 Uhr, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08:00–18:00 Uhr, Samstag: 08:00–12:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 12,9 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur La-Apotheke beträgt ca. 22 Minuten (Hinweg) bzw. ca. 21 Minuten (Retourweg). ● Apotheke U, *** (***), *** Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 8:00–18:00 Uhr, Samstag: 08:00–12:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 13 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur Apotheke U beträgt ca. 21 Minuten (Hinweg bzw. Retourweg). ● Apo*** beim ***, ***, *** Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 8:00–19:00 Uhr, Samstag: 08:00–12:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 13,5 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur Apo*** beim *** beträgt ca. 23 Minuten (Hinweg bzw. Retourweg). ● N-Apotheke, ***, *** Öffnungszeiten: Montag – Samstag: 8:00–12:00 Uhr, Montag – Freitag: 14:00–18:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 14,3 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur N-Apotheke beträgt ca. 24 Minuten (Hinweg bzw. Retourweg). ● Apotheke Zur M, ***, *** Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 8:00–18:00 Uhr, Samstag: 08:00–12:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 14,4 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur Apotheke Zur M beträgt ca. 25 Minuten (Hinweg) bzw. ca. 24 Minuten (Retourweg). ● Al-Apotheke, ***, *** Öffnungszeiten: Montag – Freitag: 8:00–18:00 Uhr, Samstag: 08:00–12:00 Uhr Entfernung zur Ordination des Beschwerdeführers: ca. 14,7 km Die Fahrzeit von der Ordination des Beschwerdeführers zur Al-Apotheke beträgt ca. 25 Minuten (Hinweg bzw. Retourweg).
  3. Beweiswürdigung: Der Berufssitz des Beschwerdeführers und seine Öffnungszeiten ergeben sich aus seinem Vorbringen und aus der Homepage der Gemeinde *** sowie aus der Homepage des Beschwerdeführers (Stand:09.03.2017). Lage und Öffnungszeiten der umliegenden öffentlichen Apotheken sind auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer (***, Stand: 09.03.2017) ersichtlich. Die Entfernungsangaben zwischen der Ordination des Beschwerde-führers und der umliegenden Apotheken ergibt sich aus der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer, die es ermöglicht, mit einer Suchfunktion Apotheken im Umkreis einer bestimmten Adresse einzugeben. Die Fahrzeiten mit dem PKW ergeben sich aus dem ÖAMTC- Routenplaner (***).
  4. Erwägungen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 29 Abs. 1 Apothekengesetz bestimmt als Voraussetzung für die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke Folgendes:Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz bestimmt als Voraussetzung für die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke Folgendes:
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
  1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
  2. dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
  3. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
  4. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. In der Gemeinde *** befinden sich zwei öffentliche Apotheken. Für das Gemeindegebiet in § 29 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 sind gemäß § 63 die am
  5. März 2006 nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Grenzen relevant.Für das Gemeindegebiet in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 sind gemäß Paragraph 63, die am
  6. März 2006 nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Grenzen relevant. Der durch Art. 13 BGBl. I Nr. 80/2013 neu eingefügte § 63 beruht auf einem anlässlich der Beschlussfassung im Nationalrat eingebrachten Abänderungsantrag, der wie folgt begründet war: Der durch Artikel 13, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, neu eingefügte Paragraph 63, beruht auf einem anlässlich der Beschlussfassung im Nationalrat eingebrachten Abänderungsantrag, der wie folgt begründet war: „Mit der Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 wurde das Verhältnis öffentlicher Apotheken und ärztlicher Hausapotheken für eine bestmögliche flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Diese Neuregelung bestand darin, für die Sicherung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einen neuen Versorgungsansatz durch ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken festzulegen. Sofern es in einer Gemeinde weniger als zwei volle Planstellen für Ärzte gibt, also eine „Ein-Arzt-Gemeinde“ vorliegt, soll die Versorgung grundsätzlich durch Hausapotheken erfolgen, wogegen bei Gemeinden mit mehr als zwei vollen Ärzteplanstellen der öffentlichen Apotheke der Vorrang einzuräumen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Neukonzeption als verfassungskonform angesehen (vgl. Erkenntnis vom
  7. Juni 2008, G 12/08). „Mit der Apothekengesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, wurde das Verhältnis öffentlicher Apotheken und ärztlicher Hausapotheken für eine bestmögliche flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Diese Neuregelung bestand darin, für die Sicherung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einen neuen Versorgungsansatz durch ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken festzulegen. Sofern es in einer Gemeinde weniger als zwei volle Planstellen für Ärzte gibt, also eine „Ein-Arzt-Gemeinde“ vorliegt, soll die Versorgung grundsätzlich durch Hausapotheken erfolgen, wogegen bei Gemeinden mit mehr als zwei vollen Ärzteplanstellen der öffentlichen Apotheke der Vorrang einzuräumen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Neukonzeption als verfassungskonform angesehen vergleiche Erkenntnis vom
  8. Juni 2008, G 12/08). Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung dieser Novelle von einer bestimmten bestehenden Gemeindestruktur in Österreich ausgegangen und hat ausgehend davon seine Systementscheidung zum Verhältnis ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apotheken für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum getroffen. Nunmehr soll es insbesondere im Bundesland Steiermark mit dem Jahr 2015 zu einer umfassenden Neuordnung der Gemeindestruktur durch Zusammenlegungen kleinerer Gemeinden kommen. Wirtschaftliche und leistungsfähige größere Gemeinden sollen die Abwanderung aus den ländlichen Gebieten eindämmen und Wirtschaft und Beschäftigung vor Ort erhalten. Diese vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgende organisatorische Neuordnung der Gemeindestruktur durch Zusammenlegung kleinerer Gemeinden auf Landesebene soll jedoch aus gesundheitspolitischer Sicht zu keiner Verschlechterung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum führen, in dem das auf Grund der derzeit bestehenden Gemeindegebiete vorhandene Verhältnis ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apotheken aus apothekenrechtlicher Sicht neu bewertet werden müsste und einen geringeren Bedarf der Versorgung mit ärztlichen Hausapotheken zur Folge hätte. Dieses Ergebnis würde der gesundheitspolitischen Zielsetzung der ausreichenden flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin im ländlichen Raum widersprechen. Zur Wahrung einer bestmöglichen flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung werden daher die im Jahr 2006 bestehenden Gemeindegebiete für die Anwendung der mit der Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 geschaffenen Regelungen des Verhältnisses ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apotheken „versteinert“. Zur Wahrung einer bestmöglichen flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung werden daher die im Jahr 2006 bestehenden Gemeindegebiete für die Anwendung der mit der Apothekengesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, geschaffenen Regelungen des Verhältnisses ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apotheken „versteinert“. (vgl.: online-Kommentar von Mag. Rainer Prinz, www.apotheker.or.at, zu § 63 Apothekengesetz)vergleiche, online-Kommentar von Mag. Rainer Prinz, www.apotheker.or.at, zu Paragraph 63, Apothekengesetz) Eine Gemeindezusammenlegung ist seit 2006 nicht erfolgt, das heißt an den Gemeindegrenzen hat sich seit damals nichts geändert. Im hier vorliegenden Fall sind damit in derselben Gemeinde zwei öffentliche Apotheken vorhanden, was gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz die Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers zur Errichtung und Bewilligung einer Hausapotheke in derselben Gemeinde zur Folge hat. Im hier vorliegenden Fall sind damit in derselben Gemeinde zwei öffentliche Apotheken vorhanden, was gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz die Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers zur Errichtung und Bewilligung einer Hausapotheke in derselben Gemeinde zur Folge hat. Zu den Auswirkungen des Urteiles des EuGH vom 13.02.2014, C-367: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Behörde aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.02.2014, C-367, die auf den vorliegenden Fall sinngemäß anzuwenden wäre, und der örtlichen Besonderheit der Distanz der Katastralgemeinde *** zu den in *** bestehenden öffentlichen Apotheken und deren schwerer Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln die beantragte Hausapothekenbewilligung zu erteilten gehabt hätte. Die Entscheidung des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12 ist zur Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz ergangen. Diese sieht Folgendes vor:Die Entscheidung des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12 ist zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz ergangen. Diese sieht Folgendes vor:
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.02.2014 unter anderem Folgendes ausgeführt: „41 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindest-entfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 96).Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindest-entfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 96). 42 Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 97).“Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 97).“ „45 Auf der einen Seite gibt es Personen, die nicht im Umkreis von vier Straßenkilometern um die Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke wohnen und daher weder in deren Versorgungsgebiet noch in einem anderen bestehenden Gebiet als ständige Einwohner berücksichtigt werden. Diese Personen können zwar als „Einfluter“ in ein oder mehrere Gebiete berücksichtigt werden, doch hängt ihr Zugang zu Apothekendienst-leistungen damit von Umständen ab, die ihnen insoweit grundsätzlich keinen dauerhaften und kontinuierlichen Zugang gewähren, da dieser lediglich an der Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet oder einem dort benutzten Verkehrsmittel anknüpft. Daraus folgt, dass sich für bestimmte, insbesondere in ländlichen Regionen wohnende Personen der Zugang zu Arzneimitteln als kaum angemessen erweisen kann, wenn man auch berücksichtigt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche keine Höchst-entfernung zwischen dem Wohnort einer Person und der nächstgelegenen Apotheke vorsieht. 46 Dies gilt umso mehr, als von den Personen, die zu der in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorie gehören, überdies machen, wie z. B. ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke, zeitweilig oder längerfristig über eine eingeschränkte Mobilität verfügen. Denn zum einen kann ihr Gesundheitszustand eine dringende oder häufige Verabreichung von Arzneimitteln erfordern, und zum anderen kann wegen ihres Gesundheits-zustandes ihr Bezug zu den einzelnen Gebieten sehr gering sein oder gar entfallen.“ 49 „In ländlichen und abgelegenen Regionen, in die nur wenige „einfluten“, besteht jedoch die Gefahr, dass die Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ nicht die zwingend vorgeschriebene Grenze erreicht und damit der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke als unzureichend angesehen wird. 50 Daraus folgt, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist. 51 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.“ Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Artikel 49, AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.“ Der Beschwerdeführer stellt die Entfernung zwischen seiner Ordination als Betriebssitz und der nächsten öffentlichen Apotheke nicht in Frage. Als örtliche Besonderheit führt er in seiner Beschwerde eben diese Distanz und die schwere Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. das Nichtvorhandensein öffentlicher Verkehrsverbindungen, insbesondere auch zu seinen Ordinationszeiten an. Dass die von seiner Ordination nächstgelegene Apotheke für PKW schwer erreichbar sei (z.B. durch zeitweilige Straßensperren, Lawinen- oder Murenabgänge oder die Straße Unfallhäufungspunkte aufweisen würde, etc.) wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem vorgelegten Verfahrensakt. Der VwGH stellt nicht auf fußläufige Erreichbarkeit oder Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern auf Erreichbarkeit mit PKW ab: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht bei der Erreichbarkeit von der Erreichbarkeit mit PKWs auf ganzjährig befahrbaren Straßen aus. Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (VwGH 17.3.1988, Zl. 87/08/0330, VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026), gehört zum Begriffsinhalt des vom Apothekengesetz-geber gewählten Terminus „Straßen“- im § 29 Apothekengesetz die damit verbundene Vorstellung von einer typischen Benutzbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, wobei im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung auf die grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit abzustellen ist. Diese grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit einer Straße wird allerdings weder durch den Umstand, dass die Straße steil und gefährlich ist, noch durch die Notwendigkeit, in den Wintermonaten zeitweise Ketten anzulegen, in Frage gestellt (VwGH 24.3.1992, Zl. 87/08/0089). Der Umstand zeitweiliger Kettenanlegepflicht spricht ebenso wenig wie zeitweilige Sperren nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit, die Straße ganzjährig zu befahren; dient doch die Anordnung der Kettenanlegepflicht der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der betreffenden Straße, also gerade der (gefahrlosen) Befahrbarkeit der Straße (VwGH 3.7.2000, 98/10/0161). Der VwGH stellt nicht auf fußläufige Erreichbarkeit oder Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern auf Erreichbarkeit mit PKW ab: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht bei der Erreichbarkeit von der Erreichbarkeit mit PKWs auf ganzjährig befahrbaren Straßen aus. Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (VwGH 17.3.1988, Zl. 87/08/0330, VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026), gehört zum Begriffsinhalt des vom Apothekengesetz-geber gewählten Terminus „Straßen“- im Paragraph 29, Apothekengesetz die damit verbundene Vorstellung von einer typischen Benutzbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, wobei im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung auf die grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit abzustellen ist. Diese grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit einer Straße wird allerdings weder durch den Umstand, dass die Straße steil und gefährlich ist, noch durch die Notwendigkeit, in den Wintermonaten zeitweise Ketten anzulegen, in Frage gestellt (VwGH 24.3.1992, Zl. 87/08/0089). Der Umstand zeitweiliger Kettenanlegepflicht spricht ebenso wenig wie zeitweilige Sperren nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit, die Straße ganzjährig zu befahren; dient doch die Anordnung der Kettenanlegepflicht der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der betreffenden Straße, also gerade der (gefahrlosen) Befahrbarkeit der Straße (VwGH 3.7.2000, 98/10/0161). Der UVS Tirol ist selbst bei einer zweimaligen Straßensperre im Zeitraum 2006 bis 2013 von mehr als einer Woche davon ausgegangen, dass unter normalen Verhältnissen die Straße ganzjährig befahrbar ist. Sonderereignisse, die nicht gehäuft auftreten, haben daher bei der Beurteilung der ganzjährigen Benützbarkeit einer Straße außer Betracht zu bleiben (UVS Tirol, Zl. 2012/14/3538). Im Grunde des § 29 Abs. 1 Apothekengesetz kommt es auf die Befahrbarkeit einer Straße an, nicht aber auch darauf, ob und in welchem Ausmaß sie auch tatsächlich befahren wird (VwGH 3.7.2000, Zl. 98/10/0161).Im Grunde des Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz kommt es auf die Befahrbarkeit einer Straße an, nicht aber auch darauf, ob und in welchem Ausmaß sie auch tatsächlich befahren wird (VwGH 3.7.2000, Zl. 98/10/0161). Der Gesetzgeber hat bei Normierung der Mindestentfernung auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand abgestellt. Dabei wurde der Terminus "Straßenkilometer" und nicht etwa "Wegstrecke" gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, zu Grunde liegt. Als Anknüpfungspunkt wurde formalisiert der Verkehrsaufwand des Patienten, der unmittelbar am Ort der Ordination des Arztes wohnt, gewählt. Die - typisierende - Regelung besagt, dass dem Patienten, der gedachterweise am Ort des Arztes wohnt, eine Strecke von mehr als der gesetzlich normierten Anzahl von Straßenkilometern nicht zugemutet werden soll (vgl. VwGH 27.03.1991, Zl. 90/10/0026) (VwGH 03.10.2008, Zl. 2007/10/0266).Der Gesetzgeber hat bei Normierung der Mindestentfernung auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand abgestellt. Dabei wurde der Terminus "Straßenkilometer" und nicht etwa "Wegstrecke" gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, zu Grunde liegt. Als Anknüpfungspunkt wurde formalisiert der Verkehrsaufwand des Patienten, der unmittelbar am Ort der Ordination des Arztes wohnt, gewählt. Die - typisierende - Regelung besagt, dass dem Patienten, der gedachterweise am Ort des Arztes wohnt, eine Strecke von mehr als der gesetzlich normierten Anzahl von Straßenkilometern nicht zugemutet werden soll vergleiche VwGH 27.03.1991, Zl. 90/10/0026) (VwGH 03.10.2008, Zl. 2007/10/0266). Auf die durch die geographischen und verkehrsmäßigen in unendlicher Vielfalt gegebenen Verhältnisse im Einzelfall konnte eine generelle, den Bedarf typisierende Regelung nicht Bedacht nehmen. Die - typisierende - Regelung besagt, dass dem Patienten, der gedachter Weise am Ort des Arztes wohnt, eine Strecke von mehr als sechs Straßenkilometern in einer Richtung nicht zugemutet werden soll. Darauf, wie lange die konkreten Straßenstrecken konkreter Patienten vom Wohnort zum Arzt und von der Apotheke nach Hause sind - die allein schon danach sehr divergieren können, ob der Patient innerhalb oder außerhalb des Umkreises von sechs Straßenkilometern von der öffentlichen Apotheke wohnt - kommt es nicht an (VwGH 27.3.1991, Zl. 90/10/0026). Nach diesen Gesichtspunkten kann nach Ansicht des NÖ LVwG nicht von einer schweren Erreichbarkeit der Apotheke bei der hier vorliegenden Entfernung der öffentlichen Apotheken von der Ordination des Beschwerdeführers von ca. 6,5 bzw. 7 km (Fahrzeit mit dem PKW in eine Richtung: 10 - 12 min.) gesprochen werden. Gerade in ländlich strukturierten Gebieten ist auch Nachbarschaftshilfe sehr verbreitet. Überdies befinden sich in einem Umkreis von 15 Kilometern weitere zehn Apotheken. Das Erfordernis einer Erreichbarkeit der nächsten Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Ordination des Arztes auch für nicht ausreichend mobile Patienten kann nach Rechtsansicht des NÖ LVwG aus dem Urteil des Europäischen Gerichthofes vom 13.02.2014, C-367/12, nicht abgeleitet werden. Überdies wird auf § 57 Ärztegesetz hingewiesen:Überdies wird auf Paragraph 57, Ärztegesetz hingewiesen: Dieser bestimmt Folgendes:
(1)Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (§ 29 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
(1)Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (Paragraph 29, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
(2)Durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit können nähere Vorschriften über die Vorrathaltung von Arzneimitteln erlassen werden.
(3)§ 31 Abs. 3 Apothekengesetz ist anzuwenden.
(3)Paragraph 31, Absatz 3, Apothekengesetz ist anzuwenden. Die in (nunmehr) § 57 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 angeordnete Verpflichtung des Arztes, die nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten, und die daraus abgeleitete Befugnis des Arztes, Heilmittel nach Maßgabe dieser Bestimmung zu dispensieren (vgl. das VwGH- Erkenntnis vom 13.11.1979, Zl. 1557/78) ist auf Arzneimittel beschränkt, deren Anwendung zur Leistung einer ersten Hilfe in dringenden Fällen, d.h. in Fällen, in denen ein zeitlicher Aufschub für eine Beschaffung aus einer öffentlichen Apotheke einen (nicht unerheblichen) gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt, notwendig ist, wobei sich diese Notwendigkeit (auch) nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen bemisst. Es können daher nur solche Medikamente zum so genannten ärztlichen Notapparat zählen, die ihrer Art nach zur unmittelbaren Anwendung in Fällen vorgesehen sind, die, soll der Patient nicht gesundheitlichen Schaden nehmen, keinen zeitlichen Aufschub dulden. Zwar kann mit der Verweisung des Patienten an eine öffentliche Apotheke ein zeitlicher Aufschub verbunden sein, der für den Patienten gesundheitlich nachteilig ist; insoweit können daher für die Beurteilung der Dringlichkeit des Falles auch örtliche Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse eine Rolle spielen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf schlechte Verkehrsverbindungen bereits ausreichend wäre, um die Zugehörigkeit einzusetzender Medikamente schlechthin zum ärztlichen Notapparat zu begründen. Diese Auffassung würde nämlich verkennen, dass es i.S.d. § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 ausschließlich um solche Medikamente geht, die den Patienten zur Leistung einer ersten Hilfe ohne Verzug verabreicht werden müssen, keinesfalls aber um Medikamente, die zur darüber hinausgehenden Therapie eingesetzt werden (VwGH 29.1.2001, 98/10/0323). Die in (nunmehr) Paragraph 57, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 angeordnete Verpflichtung des Arztes, die nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten, und die daraus abgeleitete Befugnis des Arztes, Heilmittel nach Maßgabe dieser Bestimmung zu dispensieren vergleiche das VwGH- Erkenntnis vom 13.11.1979, Zl. 1557/78) ist auf Arzneimittel beschränkt, deren Anwendung zur Leistung einer ersten Hilfe in dringenden Fällen, d.h. in Fällen, in denen ein zeitlicher Aufschub für eine Beschaffung aus einer öffentlichen Apotheke einen (nicht unerheblichen) gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt, notwendig ist, wobei sich diese Notwendigkeit (auch) nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen bemisst. Es können daher nur solche Medikamente zum so genannten ärztlichen Notapparat zählen, die ihrer Art nach zur unmittelbaren Anwendung in Fällen vorgesehen sind, die, soll der Patient nicht gesundheitlichen Schaden nehmen, keinen zeitlichen Aufschub dulden. Zwar kann mit der Verweisung des Patienten an eine öffentliche Apotheke ein zeitlicher Aufschub verbunden sein, der für den Patienten gesundheitlich nachteilig ist; insoweit können daher für die Beurteilung der Dringlichkeit des Falles auch örtliche Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse eine Rolle spielen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf schlechte Verkehrsverbindungen bereits ausreichend wäre, um die Zugehörigkeit einzusetzender Medikamente schlechthin zum ärztlichen Notapparat zu begründen. Diese Auffassung würde nämlich verkennen, dass es i.S.d. Paragraph 30, Absatz eins, Ärztegesetz 1984 ausschließlich um solche Medikamente geht, die den Patienten zur Leistung einer ersten Hilfe ohne Verzug verabreicht werden müssen, keinesfalls aber um Medikamente, die zur darüber hinausgehenden Therapie eingesetzt werden (VwGH 29.1.2001, 98/10/0323). Zur Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz:Zur Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz: Im vorliegenden Fall stehen einander das Recht auf Erwerbsfreiheit einerseits des Arztes andererseits des Apothekers gegenüber. Der VfGH hat in seinem Beschluss vom
  1. Dezember 2009, B 990/09-5, neuerlich das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken betont. Der Beschwerde, mit der eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art. 5 StGG) wegen Anwendung der für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke normierten Voraussetzung einer Mindestdistanz von sechs Straßenkilometern zur nächsten öffentlichen Apotheke (§ 29 Abs. 1 Z 3 Apothekengesetz) behauptet und diese Behauptung im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass der Gesetzgeber (BGBl. I Nr. 16/2001) und der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.682/2005, 18.153/2008) angeblich vom Grundsatz des „Primats öffentlicher Apotheken“ abgegangen seien und nunmehr generell ein „duales System“ bestehe, in dem ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken gleich zu behandeln wären, hat der VfGH Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerde, mit der eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Artikel 5, StGG) wegen Anwendung der für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke normierten Voraussetzung einer Mindestdistanz von sechs Straßenkilometern zur nächsten öffentlichen Apotheke (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Apothekengesetz) behauptet und diese Behauptung im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass der Gesetzgeber Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001,) und der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.682 aus 2005,, 18.153 aus 2008,) angeblich vom Grundsatz des „Primats öffentlicher Apotheken“ abgegangen seien und nunmehr generell ein „duales System“ bestehe, in dem ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken gleich zu behandeln wären, hat der VfGH Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerde „ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der – verfassungsrechtlichen unbedenklichen – Systementscheidung ausgeht, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung primär durch öffentliche Apotheken gewährleistet werden soll (vgl. z.B. § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3, § 30 Apothekengesetz; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die der Surrogatfunktion der ärztlichen Hausapotheken und Filialapotheken entsprechen, vgl. schon VfSlg. 5648/1967 sowie 15.868/2000). Der Gesetzgeber hat eine (zulässige) Ausnahme von diesem Grundsatz nur insoweit normiert, als seit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 in Ein-Kassen-Arzt-Gemeinden mit bestehender ärztlicher Hausapotheke keine öffentliche Apotheke bewilligt werden darf (§ 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz) und damit bestimmten ärztlichen Hausapotheken ausnahmsweise ein gewisser Bestandschutz zukommt (diese Regelung war Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg. 18.513/2008). Der grundsätzlichen Systementscheidung entspricht es, dass bei Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke die benachbarten ärztlichen Hausapotheken innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern zurück-zunehmen sind (wenn auch erst nach Ablauf bestimmter Fristen, deren Verfassungs-konformität im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist). Dass die Bewilligung für ärztliche Hausapotheken zu versagen ist, wenn die nächstgelegene öffentliche Apotheke weniger als sechs Straßenkilometer (und nicht bloß – wie im Fall von Filialapotheken – vier Straßenkilometer von der betreffenden Ortschaft) entfernt ist, ist schon durch den wesentlichen Unterschied zwischen (primär den Patienten des einzelnen Arztes dienenden) ärztlichen Hausapotheken und (den jedermann zugänglichen) Filialapotheken gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 10.692/1985, S 662). Der Beschwerde „ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der – verfassungsrechtlichen unbedenklichen – Systementscheidung ausgeht, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung primär durch öffentliche Apotheken gewährleistet werden soll vergleiche z.B. Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Apothekengesetz; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die der Surrogatfunktion der ärztlichen Hausapotheken und Filialapotheken entsprechen, vergleiche schon VfSlg. 5648 aus 1967, sowie 15.868 aus 2000,). Der Gesetzgeber hat eine (zulässige) Ausnahme von diesem Grundsatz nur insoweit normiert, als seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, in Ein-Kassen-Arzt-Gemeinden mit bestehender ärztlicher Hausapotheke keine öffentliche Apotheke bewilligt werden darf (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz) und damit bestimmten ärztlichen Hausapotheken ausnahmsweise ein gewisser Bestandschutz zukommt (diese Regelung war Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg. 18.513 aus 2008,). Der grundsätzlichen Systementscheidung entspricht es, dass bei Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke die benachbarten ärztlichen Hausapotheken innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern zurück-zunehmen sind (wenn auch erst nach Ablauf bestimmter Fristen, deren Verfassungs-konformität im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist). Dass die Bewilligung für ärztliche Hausapotheken zu versagen ist, wenn die nächstgelegene öffentliche Apotheke weniger als sechs Straßenkilometer (und nicht bloß – wie im Fall von Filialapotheken – vier Straßenkilometer von der betreffenden Ortschaft) entfernt ist, ist schon durch den wesentlichen Unterschied zwischen (primär den Patienten des einzelnen Arztes dienenden) ärztlichen Hausapotheken und (den jedermann zugänglichen) Filialapotheken gerechtfertigt vergleiche VfSlg. 10.692 aus 1985,, S 662). Dem Gesetzgeber ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er für ärztliche Hausapotheken im Umkreis von sechs Straßenkilometern der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke ein Bewilligungshindernis vorsieht.“ Gleiches muss auch hier gelten. Hier geht es zwar nicht um die Mindestentfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke, sondern um das Vorhandensein einer öffentlichen Apotheke in derselben Gemeinde. Der Grundgedanke des Gesetzgebers, nämlich, dass, wenn in derselben Gemeinde bereits eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, eine ausreichende Arzneimittelversorgung gewährleistet erscheint, ist derselbe. Im vorliegenden Fall wird die vom Gesetzgeber normierte Mindestentfernung auch nur knapp überschritten. Zur Vergleichbarkeit mit Sokoll-Seebacher Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 20.05.2015, Zl. Ro 2015/10/0025, in dem er die Revision gegen ein Erkenntnis des NÖ LVwG, mit dem die Bewilligung einer Hausapotheke abgewiesen wurde, weil die Entfernung zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke weniger als 6 km betragen hat, Folgendes ausgeführt: „Das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz ist mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz nicht vergleichbar. Anders als die Bedarfsprüfung stellt § 29 Abs. 1 auf das Vorhandensein von Arzneimittelabgabestellen in zumutbarer Entfernung ab. Schon aus diesem Grund kann aus dem Urteil des EuGH vom
  2. Februar 2014, in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden.“ „Das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz ist mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz nicht vergleichbar. Anders als die Bedarfsprüfung stellt Paragraph 29, Absatz eins, auf das Vorhandensein von Arzneimittelabgabestellen in zumutbarer Entfernung ab. Schon aus diesem Grund kann aus dem Urteil des EuGH vom
  3. Februar 2014, in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12, für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden.“ Gleiches muss auch hier gelten. Daran ändert nach Rechtsansicht des NÖ LVwG der Beschluss des EuGH vom 30.06.2016, C-634/15 (Sokoll-Seebacher 2), nichts, da es sich bei diesem nur um eine authentische Interpretation des Urteiles des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12, handelt. Überdies liegen derart spezielle örtliche Verhältnisse, die eine Bewilligung der Hausapotheke zur Schließung von Versorgungslücken erforderlich machen würden - wie oben dargestellt - aufgrund der räumlichen bzw. zeitlichen (Fahrzeit mit dem PKW, gemessen in Minuten) Entfernung nicht vor.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  5. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  6. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision erachtet das NÖ LVwG als unzulässig, da der VwGH in seinem Beschluss vom 20.05.2015, Zl. Ro 2015/10/0025, bereits dargestellt hat, dass das Urteil des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12 (Sokoll-Seebacher 1), auf die Bewilligung von Hausapotheken nicht umsetzbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.782.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.