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LVwG-AV-355/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-355/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn CS, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 08.03.2017, GZ. AMS1-F-16334/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im ersten Satz des Spruches statt „Zahl AMS1-F-16332/001“ richtig „Zahl AMS1-F-16334/001“ zu lauten hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im ersten Satz des Spruches statt „Zahl AMS1-F-16332/001“ richtig „Zahl , AMS1-F-16334/001“ zu lauten hat.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 08.03.2017, GZ. AMS1-F-16334/001, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer CS festgestellt, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19.10.2016, Zahl AMS1-F-16332/001, seine Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 13.02.2017 entzogen worden wäre und aufgrund eines neuerlichen Anlassfalles seine Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben sei. Ihm werde daher die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F auf die Dauer von 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen.Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19.10.2016, , Zahl AMS1-F-16332/001, seine Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 13.02.2017 entzogen worden wäre und aufgrund eines neuerlichen Anlassfalles seine Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben sei. Ihm werde daher die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F auf die Dauer von 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19.10.2016, Zl. AMS1-F-16334/001, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 13.10.2016 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bis einschließlich 13.02.2017 entzogen worden wäre. Am 23.01.2017 um 16.55 Uhr habe nunmehr der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen worden wäre.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19.10.2016, , Zl. AMS1-F-16334/001, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 13.10.2016 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bis einschließlich 13.02.2017 entzogen worden wäre. Am 23.01.2017 um 16.55 Uhr habe nunmehr der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen worden wäre. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a Führerscheingesetz (FSG) stelle das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG dar und normiere § 25 Abs. 3 FSG, dass bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen sei.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, Führerscheingesetz (FSG) stelle das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG dar und normiere Paragraph 25, Absatz 3, FSG, dass bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe sich telefonisch gegenüber der Verwaltungsbehörde damit gerechtfertigt, dass ein neuerlicher Entzug der Lenkberechtigung seine wirtschaftliche und familiäre Existenz gefährden würde; er wäre am 23.01.2017 nur ein ganz kurzes Stück mit dem Auto gefahren, da seiner Frau schlecht geworden sei. Im vorliegenden Fall liege eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vor. Das Verhalten, trotz entzogener Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilzunehmen, müsse als besonders verwerflich gewertet werden, da die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran habe, dass nur solche Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, welche unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit dafür besitzen. Die Verwaltungsbehörde müsse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich an die Rechtsvorschriften, welche dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen, zu halten. Der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig.Im vorliegenden Fall liege eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor. Das Verhalten, trotz entzogener Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilzunehmen, müsse als besonders verwerflich gewertet werden, da die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran habe, dass nur solche Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, welche unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit dafür besitzen. Die Verwaltungsbehörde müsse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich an die Rechtsvorschriften, welche dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer dienen, zu halten. Der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig. Hinsichtlich der Dauer der Entziehung gehe die Verwaltungsbehörde auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon aus, dass seine Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen. Die Rechtsprechung halte in diesem Zusammenhang fest, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des genannten öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben hätten.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner per E-Mail am 22.03.2017 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die Entziehungsdauer von 3 Monaten zu verkürzen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass ihm wohl am 19.10.2016 sein Führerschein wegen Alkohols am Steuer bis einschließlich 13.02.2017 entzogen worden wäre. Am 23.01.2017 sei er allerdings mit seiner Frau zum Einkaufen gefahren und habe seine Frau plötzlich über Übelkeit und Schwindel geklagt. Beide hätten sich noch in das Auto gesetzt und 10 Minuten gewartet, ob sich der Gesundheitszustand bessern würde. Da dies nicht der Fall gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer im Bewusstsein, dazu nicht berechtigt zu sein, sein Kraftfahrzeug über eine Wegstrecke von ca. 200 m nach Hause gelenkt, um einen möglichen Verkehrsunfall verursacht durch den Gesundheitszustand seiner Frau zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei vor seinem Haus angehalten worden, die „zufällig“ auf ihn gewartet hätten, und habe er den einschreitenden Polizeibeamten die Angelegenheit dargelegt, aus welchem Grund er gefahren sei. Er sei menschlich verstanden worden, doch hätten die Polizeibeamten die Amtshandlung durchzuführen gehabt. Auch bei der Verwaltungsbehörde habe er in weiterer Folge – wiederum erfolglos – die Situation erklärt. Der Beschwerdeführer sei im Baugewerbe als Baggerfahrer beschäftigt und könne ohne seinen Führerschein seinen Beruf nicht ausüben, weil die Baustellen immer im Raum *** seien. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer schweren finanziellen Sachlage in Form eines Privatkonkurses. Ohne Arbeit sei es ihm unmöglich, seinen laufenden Zahlungen nachzukommen und drohe ihm im schlimmsten Fall die Zwangsversteigerung des Hauses. Da der Beschwerdeführer schon seit 20.10.2016 bis 06.03.2017 wegen seines ersten Führerscheinentzuges arbeitslos gewesen wäre, sei er auch schon mit seinen Raten zwei Monate im Rückstand. Die Fixausgaben von € 1.600,-- würden sein Arbeitslosenentgelt von € 1.100,-- übersteigen. Nun habe der Beschwerdeführer seinen Führerschein am 20.03.2017 abermals bei der Polizeiinspektion *** abgeben müssen, wo er als Schwerverbrecher behandelt worden sei. Er habe einen dreimaligen Alkoholtest machen müssen, weil der Diensthabende überzeugt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer betrunken sei. Das Messergebnis habe auch tatsächlich sodann nur 0,11 Promille ergeben. Der Beschwerdeführer ersuche demnach zusammenfassend, die Entziehungsdauer der 3 Monate zu verkürzen, sodass er seinen Beruf wieder ausüben könne und dadurch seine Zahlungen fristgerecht wieder begleichen könne.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 24.03.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. AMS1-F-16334/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 24.03.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. AMS1-F-16334/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Im Rahmen eines Anrufes teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass der Beschwerdeführer nun tatsächlich wieder wegen der neuerlichen Entziehung seiner Lenkberechtigung den Arbeitsplatz verloren habe und er nur dann wieder angestellt werde, wenn er wieder im Besitz seiner Lenkberechtigung wäre. Da er demnach wegen des fehlenden Einkommens seinen laufenden Zahlungen nicht nachkommen könnte, sei die Zwangsversteigerung seines Hauses eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer ersuche demnach nochmals um Herabsetzung der Entziehungsdauer zumindest um 1 Monat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt.
  6. Feststellungen: Mit Mandatsbescheid vom 19.10.2016, GZ. AMS1-F-16334/001, wurde dem Beschwerdeführer CS von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F bis einschließlich 13.02.2017 entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Nachdem vom Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben wurde, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 28.12.2016, GZ. AMS1-F-16334/001, die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung und die Anordnung einer Nachschulung in vollem Umfang bestätigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Diesen Bescheiden lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2016 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Stadtgebiet von *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte; ein Alkotest ergab einen relevanten Messwert von 0,71 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.Mit Mandatsbescheid vom 19.10.2016, GZ. AMS1-F-16334/001, wurde dem Beschwerdeführer CS von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F bis einschließlich 13.02.2017 entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Nachdem vom Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben wurde, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 28.12.2016, , GZ. AMS1-F-16334/001, die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung und die Anordnung einer Nachschulung in vollem Umfang bestätigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Diesen Bescheiden lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2016 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen , *** im Stadtgebiet von *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte; ein Alkotest ergab einen relevanten Messwert von 0,71 mg/l Atemluftalkoholkonzentration. Am 23.01.2017 gegen 16.55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer – dies obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt noch die Lenkberechtigung entzogen war und ihm sehr wohl bewusst war, nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt zu sein – den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der ***. Am Beifahrersitz befand sich zu diesem Zeitpunkt seine Ehegattin, die auf Grund eintretender Übelkeit und Schwindels nicht das Fahrzeug selbst lenken wollte bzw. konnte. Der Beschwerdeführer legte zu diesem Zeitpunkt eine Strecke von etwa 200 m bis zu seiner Anhaltung durch Polizeibeamte zurück.
  7. Beweiswürdigung: Sämtliche diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde zu GZ. AMS1-F-16334/001 und blieb der gesamte Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Unstrittig ist demnach im konkreten, dass der Beschwerdeführer am 23.01.2017 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte, obwohl zu diesem Zeitpunkt seine Lenkberechtigung unter anderem der Klasse B entzogen war und dies dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen auch bewusst war. Die Gründe hiefür wurden vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde durchaus glaubhaft dargelegt.
  8. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 3 Abs. 1:Paragraph 3, Absatz eins : „Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  9. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  10. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  11. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  12. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  13. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  14. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  15. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  16. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  17. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 7 Abs. 1, 3 Z 6 und Abs. 4:Paragraph 7, Absatz eins, 3, Ziffer 6 und Absatz 4 : „

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: (…) 6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
  1. a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
  2. b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ § 24 Abs. 1 und 2:Paragraph 24, Absatz eins und 2 : „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.“ § 25 Abs. 1 und 3:Paragraph 25, Absatz eins und 3 : „
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. (…)
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 23.01.2017 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug lenkte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz der dafür erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B war, zumal ihm diese zu diesem Zeitpunkt aufrecht entzogen war, nachdem der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an sich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob die (neuerliche) Entziehung der Lenkberechtigung rechtens war.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an sich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob die (neuerliche) Entziehung der Lenkberechtigung rechtens war. Unabhängig davon ergibt sich aber eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten setzte, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG zu werten ist. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Unabhängig davon, dass gegenständlich eben ohnehin die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr zu klären war, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass vom Beschwerdeführer eine der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 6 FSG entsprechende Tathandlung gesetzt wurde.Unabhängig davon ergibt sich aber eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten setzte, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG zu werten ist. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Unabhängig davon, dass gegenständlich eben ohnehin die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr zu klären war, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass vom Beschwerdeführer eine der bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, FSG entsprechende Tathandlung gesetzt wurde. Zusätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer eben nunmehr nicht mehr in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und hat auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im konkreten Fall keinen Zweifel, sodass gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung neuerlich zu entziehen war.Zusätzlich ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Auch diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer eben nunmehr nicht mehr in Abrede gestellt, dass diese Wertung dahingehend vorzunehmen ist, dass von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und hat auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im konkreten Fall keinen Zweifel, sodass gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung neuerlich zu entziehen war. Für die Festsetzung der nun tatsächlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittigen Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, fallbezogen somit, wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.Für die Festsetzung der nun tatsächlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittigen Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, fallbezogen somit, wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Dem ist wiederum zunächst voranzustellen, dass gegenständlich kein Sonderfall des § 26 Abs. 2 FSG vorliegt. Allerdings normiert § 25 Abs. 3 FSG eine Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten, wenn die Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zur Folge des § 25 Abs. 3 FSG nur dann rechtmäßig ist, wenn die Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 3 Monaten eintreten (z.B. VwGH 27.03.2007, 2006/11/0273).Dem ist wiederum zunächst voranzustellen, dass gegenständlich kein Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, FSG vorliegt. Allerdings normiert Paragraph 25, Absatz 3, FSG eine Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten, wenn die Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 7, FSG erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zur Folge des Paragraph 25, Absatz 3, FSG nur dann rechtmäßig ist, wenn die Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 3 Monaten eintreten (z.B. VwGH 27.03.2007, 2006/11/0273). Im konkreten Fall war dem Beschwerdeführer wohl bewusst, dass ihm wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand seine Lenkberechtigung aufrecht entzogen war und machte er trotzdem nicht Halt davor, während dieser Entziehungsdauer ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass es sich nur um eine Fahrstrecke von rund 200 m handelte und ihm diese gewählte Vorgangsweise sicherer erschien, als das Fahrzeug von seiner Frau lenken zu lassen, die über Übelkeit und Schwindel klagte, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, um eine kürzere Entziehungsdauer zu rechtfertigen. Im Gegenteil handelte der Beschwerdeführer bewusst gegen das Gesetz und ist dieses Verhalten vielmehr nur so zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise einen Toleranzspielraum sieht, wann er in solchen Situationen berechtigt ist, ein Fahrzeug zu lenken und wann nicht. Diese mangelnde Bereitschaft, rechtskräftige Bescheide zu akzeptieren und dementsprechend zu handeln, kann auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer dargelegten Situation nicht als entlastend für ihn gewertet werden. Das Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung ist unter allen Umständen zu unterlassen, dies auch über nur kurze Strecken. Sollte keine geeignete Person zum Lenken des Kraftfahrzeuges zur Verfügung stehen, ist eben das Kraftfahrzeug an Ort und Stelle zu belassen oder eine dritte geeignete Person um Abhilfe zu ersuchen. Das Hauptaugenmerk des Beschwerdeführers liegt zudem darauf, dass er seine Lenkberechtigung in beruflicher und demzufolge finanzieller Hinsicht dringend benötigt. Wie von der Verwaltungsbehörde bereits richtig festgehalten wurde, entspricht es der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem um eben verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben (z.B. VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281; VwGH 30.05.2001, 2001/11/0081; VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017 uva). Dem Beschwerdeführer ist somit zweifellos zuzugestehen, dass die neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung mit gravierenden beruflichen Problemen und damit wiederum verbunden mit schwerwiegenden finanziellen Einschnitten für den Beschwerdeführer und seine Familie verbunden ist und laut telefonischer Mitteilung des Beschwerdeführers offensichtlich auch bereits eingetreten sind. Demgegenüber sind die Hervorrufung dieser Folgen jedoch im eigenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründet und ist das öffentliche Interesse, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, eben unter Zugrundelegung der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur unter allen Umständen als höherrangig zu werten. Zusammenfassend geht daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass abgesehen von der ohnehin gesetzlich determinierten Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen im Hinblick auf das neuerliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers es einer Entziehungsdauer im Ausmaß von 3 Monaten bedarf, bis der Beschwerdeführer im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Dem Beschwerdevorbringen insgesamt und dem Antrag des Beschwerdeführers im Besonderen, die Entziehungsdauer herabzusetzen, konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden. Die Korrektur des Spruches war lediglich durch einen offensichtlichen Tippfehler der Verwaltungsbehörde erforderlich. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.355.001.2017

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