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{'item': 'LVwG-AV-1192/001-2016'}

Obsah (8)§ 22§ 42§ 53§ 54§ 6§ 23§ 70Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1192/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 30.09.2016, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch-K, mit dem über die Berufung der ID und

GD gegen den Bescheid

Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.05.2015, Zl. III/131/2023-2014/K, betreffend das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei SG GmbH auf der Liegenschaft *** in *** entschieden wurde, sowie über den Antrag vom 20.01.2017 auf Aussetzung (Unterbrechung)

Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung über eine bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eingebrachte Aufsichtsbeschwerde gegen die Stadtgemeinde ***, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Aussetzung

Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Aussetzung

Beschwerdeverfahrens wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 20.11.2013 beantragte die SG GmbH (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) bei der Stadtgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für Zu- und Umbauten von Mehrparteienwohnhäusern in ***, ***, samt 34 PKW-Abstellplätzen auf den Grundstücken Nr. .***, .***, .*** sowie ***, EZ ***, KG ***. Nordöstlich

Baugrundstückes schließt unmittelbar die Liegenschaft *** (Grundstücke Nr. *** und .***, EZ ***) an. Eigentümer dieser Liegenschaft waren im Zeitraum

erstinstanzlichen Bauverfahrens ID und GD. Nach Abschluss der Vorprüfung der eingereichten Unterlagen erging seitens der Baubehörde mit Kurrende vom 24.03.2014, Zl. III/131/2023-2014/K, eine Verständigung der vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn i.S.

§ 22Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ Bau

O) über das Einlangen

verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Baubehörde einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S.

§ 42AVG ausdrücklich hingewiesen.

Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2014 zugestellt.Nach Abschluss der Vorprüfung der eingereichten Unterlagen erging seitens der Baubehörde mit Kurrende vom 24.03.2014, Zl. III/131/2023-2014/K, eine Verständigung der vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn i.S.

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) über das Einlangen

verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Baubehörde einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S.

Paragraph 42, AVG ausdrücklich hingewiesen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2014 zugestellt. Am 07.04.2014 langte bei der Baubehörde das nachfolgende Schreiben der damaligen Eigentümer der Nachbarliegenschaft *** vom 04.04.2014 ein: „STELLUNGNAHME Da aus den Planunterlagen ersichtlich ist, dass aufgrund der Anordnung von 30 KFZ-Stellplätzen direkt an der Grundstücksmauer zu den Grundstücken *** eine erhebliche Lärm-‚ Staub und Abgasbelastung zu erwarten ist, wird die Aufrechterhaltung unserer Parteienstellung im vollen Umfang beantragt. Aus den Unterlagen konnte nicht entnommen werden, wieweit der Bauwerber bereit ist, Maßnahmen zum Lärm- und Sichtschutz gegenüber den Anrainern zu treffen. Weiters ist durch die Sickerwasserführung bei den Parkplätzen und der neu zu errichtenden Zufahrtsstraße zu befürchten, dass Schäden an den direkt an das Grundstück grenzenden bestehenden Gebäuden und Begrenzungsmauern der Anrainer auftreten. Durch die geplante deutliche Steigerung der verbauten Fläche sind bei der Bautätigkeit auch Schäden an angrenzenden Bauteilen der Anrainer durch Erschütterungen und Baggerarbeiten zu befürchten. Allgemein stellt sich uns die Frage, warum scheinbar zwanghaft die Kubatur der Bauten derartig erhöht werden muss (Beispiel: TOP4

geplanten mittleren Bauteiles besteht nur aus einer Gemeinschaftsküche? und einem Kommunikationsraum?). Die Höhe der Gebäude setzt sich deutlich von den bestehenden Bauten in dieser Gegend ab, auf Grünanlagen wird fast gänzlich verzichtet. Da bei 34 Wohneinheiten nur 30 Parkplätze zur Verfügung stehen ist anzunehmend, dass in den angrenzenden Gassen (speziell ***, *** und ***) mit einem deutlichen Verkehrsaufkommen durch parkplatzsuchende Fahrzeuge zu rechnen ist. (eigenhändige Unterschriften)“ In weiterer Folge wurde von der Baubehörde eine mündliche Verhandlung für den 25.07.2014 anberaumt. Die persönlich geladenen Einspruchswerber waren bei dieser Verhandlung durch den von ihnen bevollmächtigten Nachbarn WF vertreten, der in ihrem Namen die nachfolgenden ergänzenden schriftlichen Einwände überreichte, welche dem Bauverhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurden: Nach § 54 NÖ Bauordnung (Bauwerke im Bauplan ohne Bebauungsplan)Nach Paragraph 54, NÖ Bauordnung (Bauwerke im Bauplan ohne Bebauungsplan) Einreichplan entspricht Bebauungsklasse IV (= über 11m bis 14m) (wenn die Höhe korrekt am Plan dargestellt werden würde, ansonsten lll (über 8m bis 11m), daher müsste eine Erhebung über alle Grunstücke im Bauland, die zur Gänze (Donauland liegt nicht zur Gänze in diesem Bereich) innerhalb einer Entfernung von 100m liegen. Wenn man dies berücksichtigt sind alle in Bauklasse l und ll.Einreichplan entspricht Bebauungsklasse römisch vier (= über 11m bis 14m) (wenn die Höhe korrekt am Plan dargestellt werden würde, ansonsten lll (über 8m bis 11m), daher müsste eine Erhebung über alle Grunstücke im Bauland, die zur Gänze (Donauland liegt nicht zur Gänze in diesem Bereich) innerhalb einer Entfernung von 100m liegen. Wenn man dies berücksichtigt sind alle in Bauklasse l und ll. Warum das 3. Obergeschoß bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt wurde ist unerklärlich. Die Abstellräume 3. Obergeschoß verfügen über die vorgeschriebene Raumhöhe für Aufenthaltsräume von 2,60m, d.h. das 3. Obergeschoß ist von der Raumhöhe ein Hauptgeschoß. Ein Abstellraum in dieser Höhe ist für mich fragwürdig. Würde dieser wegfallen, bräuchte der Bauwerber auch nicht die zweifellos hohen Kosten für 2 Lifte übernehmen (ist bei 2 Obergeschoßen nicht vorgesehen), daher immer wieder die Frage WARUM DAS GANZE .....“ Seitens der Baubehörde erster Instanz wurde in weiterer Folge ein bautechnisches Gutachten eingeholt und der mitbeteiligten Partei schließlich mit Bescheid

Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.05.2015, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch.-K., die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Einspruchswerber DÜ mit Schreiben vom 04.06.2015 fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung

Baubescheides beantragt. Begründend führten sie aus, dass sich dieser Einspruch insbesondere auf die Tatsache beziehe, dass für die Anrainer kein Lärmschutz gegeben sei. Weiters werde auf die zu erwartende problematische Verkehrssituation nicht eingegangen. Die Versickerung der Regenwässer zu den Nachbargrundstücken sei nicht eindeutig geklärt. Die Überprüfung nach § 54 der NÖ Bauordnung durch die Baubehörde hätte bereits jetzt laut Bescheid eine Abweichung der bestehenden Objekte durch die Bauklasse II ergeben. Zukünftig würden es jedoch Objekte der Bauklasse III sein, welche ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Umgebung beinhalten würden. Weiters sei ihnen das Ergebnis dieser Überprüfung nach § 54 nie vorgelegt worden. Es wäre weder ein Bestandteil der eingereichten Baupläne noch der Bauverhandlung vom 25.07.2014 gewesen.Gegen diesen Bescheid haben die Einspruchswerber DÜ mit Schreiben vom 04.06.2015 fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung

Baubescheides beantragt. Begründend führten sie aus, dass sich dieser Einspruch insbesondere auf die Tatsache beziehe, dass für die Anrainer kein Lärmschutz gegeben sei. Weiters werde auf die zu erwartende problematische Verkehrssituation nicht eingegangen. Die Versickerung der Regenwässer zu den Nachbargrundstücken sei nicht eindeutig geklärt. Die Überprüfung nach Paragraph 54, der NÖ Bauordnung durch die Baubehörde hätte bereits jetzt laut Bescheid eine Abweichung der bestehenden Objekte durch die Bauklasse römisch zwei ergeben. Zukünftig würden es jedoch Objekte der Bauklasse römisch drei sein, welche ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Umgebung beinhalten würden. Weiters sei ihnen das Ergebnis dieser Überprüfung nach Paragraph 54, nie vorgelegt worden. Es wäre weder ein Bestandteil der eingereichten Baupläne noch der Bauverhandlung vom 25.07.2014 gewesen. Mit Schenkungsvertrag vom 03.05.2016 wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft ***, EZ ***, auf die nunmehrige Beschwerdeführerin Dipl.-Ing. (FH) DD übertragen, wodurch sie, bezogen auf das bei der Baubehörde 2. Instanz anhängige Baubewilligungsverfahren, unmittelbar in die Rechtsstellung der Voreigentümer eintrat. Dies machte sie auch in weiterer Folge auch durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltend. Die Berufung wurde daher gegenüber der neuen Eigentümerin

Nachbargrundstückes nach vorheriger Beschlussfassung mit Bescheid

Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 30.09.2016, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch-K, als unbegründet abgewiesen und wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit Schriftsatz vom 01.11.2016 wurde von der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriffen und dieses im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, da nicht nachvollzogen werden könne, auf welchen Kriterien die Entscheidung beruhe, zumal § 54 NÖ BauO 1996 bei der offiziell festgestellten Bauklasse III Erhebungen zwingend vorschreibe und Einreichunterlagen zur Beurteilung dafür nicht vorliegen würden.Mit Schriftsatz vom 01.11.2016 wurde von der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriffen und dieses im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, da nicht nachvollzogen werden könne, auf welchen Kriterien die Entscheidung beruhe, zumal Paragraph 54, NÖ BauO 1996 bei der offiziell festgestellten Bauklasse römisch drei Erhebungen zwingend vorschreibe und Einreichunterlagen zur Beurteilung dafür nicht vorliegen würden. Aufgrund

Fehlens

Hinweises auf die Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 2 AVG in der Einladung zur mündlichen Verhandlung am 25.07.2015 sei keine Präklusion und damit auch keine Teilpräklusion eingetreten, weshalb sie das Recht einer Erweiterung ihrer Einwendungen und Beschwerdegründe gegenüber den Einwendungen ihrer Rechtsvorgänger ableite.Aufgrund

Fehlens

Hinweises auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG in der Einladung zur mündlichen Verhandlung am 25.07.2015 sei keine Präklusion und damit auch keine Teilpräklusion eingetreten, weshalb sie das Recht einer Erweiterung ihrer Einwendungen und Beschwerdegründe gegenüber den Einwendungen ihrer Rechtsvorgänger ableite. Das Gutachten

Sachverständigen enthalte rechtliche Wertungen, die nicht der Rechtslage entsprechen würden, und sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Außerdem gebe es im Gutachten keinerlei nachvollziehbare Erklärung, wie der Amtssachverständige zu der Auffassung gelangt sei, warum es zur Wahrung

Charakters der Bebauung notwendig sei, zwei zusätzliche Geschoße zu errichten (wenn auch eines davon zurückgesetzt sei) um eine Bauklasse und, auch durch andere bauliche Erweiterungen, eine Kubatur zu erreichen, die sowohl von der bereits bestehenden Bebauung auf dem Eigengrundstück wie auch von der umliegenden Bebauung erheblich abweiche. Eine Begründung

Sachverständigen nach § 54 Abs. 4 NÖ BauO entbehre jeder Grundlage und wäre weder im Gutachten noch im Bescheid gegeben worden.Außerdem gebe es im Gutachten keinerlei nachvollziehbare Erklärung, wie der Amtssachverständige zu der Auffassung gelangt sei, warum es zur Wahrung

Charakters der Bebauung notwendig sei, zwei zusätzliche Geschoße zu errichten (wenn auch eines davon zurückgesetzt sei) um eine Bauklasse und, auch durch andere bauliche Erweiterungen, eine Kubatur zu erreichen, die sowohl von der bereits bestehenden Bebauung auf dem Eigengrundstück wie auch von der umliegenden Bebauung erheblich abweiche. Eine Begründung

Sachverständigen nach Paragraph 54, Absatz 4, NÖ BauO entbehre jeder Grundlage und wäre weder im Gutachten noch im Bescheid gegeben worden. Ebenfalls eine rechtliche Beurteilung erfolge durch den Sachverständigen, indem er ohne Darstellung

Sachverhalts feststellen würde, dass das zurückgesetzte Geschoß als Dachgeschoß zu bezeichnen sei. Dieses „Dachgeschoß“ weise über die gesamte Fläche

Geschoßes eine Raumhöhe von 2,60 m auf und liege weder „innerhalb eines Daches“ noch weise es ein Kniestockmauerwerk auf. Es sei daher als Hauptgeschoß zu bezeichnen und hätte in die Berechnung der geplanten Gebäudehöhe miteinbezogen werden müssen. Daran ändere auch nichts, dass der Verwendungszweck der Räume von „Gemeinschaftsraum“ und „Gemeinschaftsküche" auf „Lagerraum 1“ und „Lagerraum 2“ abgeändert worden sei. Damit solle wohl suggeriert werden, dass es sich nicht um Aufenthaltsräume handeln würde, sondern um Nebenräume und daher kein Hauptgeschoß bestehe sondern nur ein „Dachgeschoß“ oder ein Geschoß das „dem 45 Grad Kegel rückspringend sei“. Die Bewertung eines Geschoßes richte sich jedoch nicht nach der willkürlichen Raumbezeichnung sondern nach der tatsächlichen Ausgestaltung. Weder im Gutachten noch im Bescheid sei ersichtlich, dass eine Berechnung bzw. Berücksichtigung

Obergeschoßes dahingehend erfolgt wäre, indem eine Überprüfung nach den Bestimmungen

§ 53Abs. 1 NÖ Bau

O durchgeführt worden sei. Die Darstellung im Schnitt 3-3 der Einreichpläne beweise im Gegenteil, dass das zurückgesetzte Geschoß sehr wohl in die Gebäudehöhe miteingerechnet hätte werden müssen und daher die korrekte Gebäudehöhe der ihr zugewandten Seite nicht ordnungsgemäß ermittelt worden wäre.Ebenfalls eine rechtliche Beurteilung erfolge durch den Sachverständigen, indem er ohne Darstellung

Sachverhalts feststellen würde, dass das zurückgesetzte Geschoß als Dachgeschoß zu bezeichnen sei. Dieses „Dachgeschoß“ weise über die gesamte Fläche

Geschoßes eine Raumhöhe von 2,60 m auf und liege weder „innerhalb eines Daches“ noch weise es ein Kniestockmauerwerk auf. Es sei daher als Hauptgeschoß zu bezeichnen und hätte in die Berechnung der geplanten Gebäudehöhe miteinbezogen werden müssen. Daran ändere auch nichts, dass der Verwendungszweck der Räume von „Gemeinschaftsraum“ und „Gemeinschaftsküche" auf „Lagerraum 1“ und „Lagerraum 2“ abgeändert worden sei. Damit solle wohl suggeriert werden, dass es sich nicht um Aufenthaltsräume handeln würde, sondern um Nebenräume und daher kein Hauptgeschoß bestehe sondern nur ein „Dachgeschoß“ oder ein Geschoß das „dem 45 Grad Kegel rückspringend sei“. Die Bewertung eines Geschoßes richte sich jedoch nicht nach der willkürlichen Raumbezeichnung sondern nach der tatsächlichen Ausgestaltung. Weder im Gutachten noch im Bescheid sei ersichtlich, dass eine Berechnung bzw. Berücksichtigung

Obergeschoßes dahingehend erfolgt wäre, indem eine Überprüfung nach den Bestimmungen

Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BauO durchgeführt worden sei. Die Darstellung im Schnitt 3-3 der Einreichpläne beweise im Gegenteil, dass das zurückgesetzte Geschoß sehr wohl in die Gebäudehöhe miteingerechnet hätte werden müssen und daher die korrekte Gebäudehöhe der ihr zugewandten Seite nicht ordnungsgemäß ermittelt worden wäre. Das im gegenständlichen Fall eingeholte Gutachten

Sachverständigen sei „kein Gutachten im Sinne

Verfahrensrechts“ da es nicht zeige, wie der Sachverständige zu seinem Gutachten gekommen sei und lediglich aus dem Satz „von Seiten

Sachverständigen kann die Bewilligung aus bautechnischer Sicht erteilt werden“ und in der Folge aus der Aufzählung von Auflagen bestehe. Aus den erlassenen Bescheiden sei nicht erkennbar, ob die Behörde das ihrer Entscheidung zugrunde liegende Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit überprüft hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes sei es einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten

Gutachtens eines Amtssachverständigen auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen. Die Vollständigkeit

Gutachtes fehle in Bezug auf die Feststellung der Beeinträchtigung oder möglichen Beeinträchtigung

technischen Lichteinfalls auf die bereits bestehenden und/oder noch zulässigen Hauptfenster auf Gebäuden ihrer Liegenschaft. Bereits ihre Rechtsvorgänger hätten in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2015 in ihren Einwendungen u.a. festgestellt, dass sich die Höhe der Gebäude deutlich von den bestehenden Bauten in dieser Gegend absetzen würde. Ihr bevollmächtigter Vertreter hätte in der Bauverhandlung zu Protokoll gegeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben in keiner Weise dem Ortsbild entsprechen würde, würden doch im Umkreis

Baugrundstückes ein- und zweigeschoßige Wohnbauten, deren Traufenhöhe 7 m nicht übersteige, überwiegen, während das gegenständliche Bauwerk eine max. Höhe von 14,96 m (Oberkante Liftschacht) habe. In der Berufungsschrift wäre eindeutig darauf hingewiesen worden, dass nach § 54 NÖ BauO eine erhebliche Abweichung der bestehenden Objekte zum zukünftigen Objekt bestehe.Bereits ihre Rechtsvorgänger hätten in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2015 in ihren Einwendungen u.a. festgestellt, dass sich die Höhe der Gebäude deutlich von den bestehenden Bauten in dieser Gegend absetzen würde. Ihr bevollmächtigter Vertreter hätte in der Bauverhandlung zu Protokoll gegeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben in keiner Weise dem Ortsbild entsprechen würde, würden doch im Umkreis

Baugrundstückes ein- und zweigeschoßige Wohnbauten, deren Traufenhöhe 7 m nicht übersteige, überwiegen, während das gegenständliche Bauwerk eine max. Höhe von 14,96 m (Oberkante Liftschacht) habe. In der Berufungsschrift wäre eindeutig darauf hingewiesen worden, dass nach Paragraph 54, NÖ BauO eine erhebliche Abweichung der bestehenden Objekte zum zukünftigen Objekt bestehe. Nach § 6 Abs. 2 Z 3 sei die Gewährleistung der Trockenheit von Bauwerken ein subjektives Recht

Nachbarn im Bauverfahren. Ihre Rechtsvorgänger hätten bereits in der Stellungnahme vom 04.04.2014 eine befürchtete Schädigung der Einfriedungsmauer und

Garagengebäudes an der Grundgrenze zur Bauwerberin behauptet. Der Amtssachverständige habe sich damit, außer durch Vorschreibung

Auflagenpunktes 10, wonach die Versickerung der Regenwässer so durchzuführen sei, dass keinerlei Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch Sickerwässer entstehen könne, nicht weiter auseinandergesetzt. Das Vorliegen einer Versickerungsberechnung durch den Planer TS weise noch nicht darauf hin, dass die Trockenheit ihrer Bauwerke gewährleistet sei.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, sei die Gewährleistung der Trockenheit von Bauwerken ein subjektives Recht

Nachbarn im Bauverfahren. Ihre Rechtsvorgänger hätten bereits in der Stellungnahme vom 04.04.2014 eine befürchtete Schädigung der Einfriedungsmauer und

Garagengebäudes an der Grundgrenze zur Bauwerberin behauptet. Der Amtssachverständige habe sich damit, außer durch Vorschreibung

Auflagenpunktes 10, wonach die Versickerung der Regenwässer so durchzuführen sei, dass keinerlei Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch Sickerwässer entstehen könne, nicht weiter auseinandergesetzt. Das Vorliegen einer Versickerungsberechnung durch den Planer TS weise noch nicht darauf hin, dass die Trockenheit ihrer Bauwerke gewährleistet sei. In der Bauverhandlung vom 25.07.2015 sei darauf hingewiesen worden, dass durch die Abstellplätze an der Grundgrenze eine große Lärmbelästigung durch startende und laufende Motoren sowie eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität (Abgase) eintreten werde. In vorhergegangenen Stellungnahmen sei die Beeinträchtigung durch erhebliche Lärm-, Staub- und Abgasbelastungen behauptet worden. Das zu bebauende Grundstück sei als Bauland-Kerngebiet ausgewiesen. Der Nachbar hätte ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung

Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan dann, wenn mit der Widmung

Baugrundstückes ein Immissionsschutz verbunden sei. Da, wie mehrmals erwähnt, das Grundstück im Baulandbereich ohne Bebauungsplan angesiedelt sei und die Widmungskategorie einen Immissionsschutz beinhalte, besitze sie ein subjektives Recht darauf, dass die Bestimmungen

§ 54NÖ Bau

O eingehalten werden.Das zu bebauende Grundstück sei als Bauland-Kerngebiet ausgewiesen. Der Nachbar hätte ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung

Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan dann, wenn mit der Widmung

Baugrundstückes ein Immissionsschutz verbunden sei. Da, wie mehrmals erwähnt, das Grundstück im Baulandbereich ohne Bebauungsplan angesiedelt sei und die Widmungskategorie einen Immissionsschutz beinhalte, besitze sie ein subjektives Recht darauf, dass die Bestimmungen

Paragraph 54, NÖ BauO eingehalten werden. Der Bauwille, den die Bauwerberin zum Ausdruck bringe, sei die Schaffung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 34 Wohneinheiten und einer von der Behörde ermittelten Gebäudehöhe von 11 Metern, das aufgrund mangelnder Erhebungen erheblich von den vorhandenen Bauklassen abweiche und im totalen Widerspruch zu den Bestimmungen der NÖ BauO stehe. Wenn die Bestimmungen

§ 54NÖ Bau

O eingehalten worden wären, dann würde das abgeänderte Bauwerk kein weiteres Geschoß aufweisen. Das bedeute im Konkreten, dass die zu erwartenden Immissionen, die mit den Wohnungen und den Nutzern in diesem Geschoß zu erwarten seien, nicht vorhanden wären. Ebenso sei dies für die Anzahl der Parkplätze zu sehen. Bei gesetzeskonformer Bebauung

Grundstückes könne sich ein Dachgarten mit Sitz- und Grillplätzen nicht in einer Höhe von 11 Metern befinden. Die Lärmbelastung aus dieser Höhe sei nicht als ortsüblich zu betrachten, wobei ein Dachgarten in dieser Ausstattung und Größe mit einer Wohnnutzung im ortsüblichen Sinn nicht in Einklang zu bringen sei.Der Bauwille, den die Bauwerberin zum Ausdruck bringe, sei die Schaffung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 34 Wohneinheiten und einer von der Behörde ermittelten Gebäudehöhe von 11 Metern, das aufgrund mangelnder Erhebungen erheblich von den vorhandenen Bauklassen abweiche und im totalen Widerspruch zu den Bestimmungen der NÖ BauO stehe. Wenn die Bestimmungen

Paragraph 54, NÖ BauO eingehalten worden wären, dann würde das abgeänderte Bauwerk kein weiteres Geschoß aufweisen. Das bedeute im Konkreten, dass die zu erwartenden Immissionen, die mit den Wohnungen und den Nutzern in diesem Geschoß zu erwarten seien, nicht vorhanden wären. Ebenso sei dies für die Anzahl der Parkplätze zu sehen. Bei gesetzeskonformer Bebauung

Grundstückes könne sich ein Dachgarten mit Sitz- und Grillplätzen nicht in einer Höhe von 11 Metern befinden. Die Lärmbelastung aus dieser Höhe sei nicht als ortsüblich zu betrachten, wobei ein Dachgarten in dieser Ausstattung und Größe mit einer Wohnnutzung im ortsüblichen Sinn nicht in Einklang zu bringen sei. Bei der Formulierung

§ 6Abs.

2 Z 2 sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Anrainer Immissionen, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken und den dazugehörigen Abstellplätzen, die nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BauO errichtet wurden, hinnehmen müsse. Es könne nicht Absicht

Gesetzgebers gewesen sein, dass der Nachbar im Bauverfahren jegliche Art von Wohnbau, unter welchen Voraussetzungen dieser auch entstanden sei, und damit die daraus resultierenden Immissionen hinnehmen müsse.Bei der Formulierung

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Anrainer Immissionen, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken und den dazugehörigen Abstellplätzen, die nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BauO errichtet wurden, hinnehmen müsse. Es könne nicht Absicht

Gesetzgebers gewesen sein, dass der Nachbar im Bauverfahren jegliche Art von Wohnbau, unter welchen Voraussetzungen dieser auch entstanden sei, und damit die daraus resultierenden Immissionen hinnehmen müsse. Die Formulierung

§ 6Abs.

2 Z 2 sei daher im gegenständlichen Falle nicht anzuwenden. Die belangte Behörde hätte vielmehr zwingend entsprechende Gutachten einholen müssen.Die Formulierung

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sei daher im gegenständlichen Falle nicht anzuwenden. Die belangte Behörde hätte vielmehr zwingend entsprechende Gutachten einholen müssen. Es sei ebenfalls zu hinterfragen, ob die beiden im obersten Geschoß der Einreichunterlagen dargestellten Lagerräume aufgrund der unüblichen Situierung mit einer Wohnnutzung nach § 6 Abs. 2 vereinbar seien.Es sei ebenfalls zu hinterfragen, ob die beiden im obersten Geschoß der Einreichunterlagen dargestellten Lagerräume aufgrund der unüblichen Situierung mit einer Wohnnutzung nach Paragraph 6, Absatz 2, vereinbar seien. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung

angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben werde, in eventu die Aufhebung

angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Schreiben

Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.11.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Mit E-Mail vom 20.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Stadtgemeinde *** wegen Erlassung eines Bescheides entgegen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung zum Nachteil der Anrainer eingebracht habe. Sie ersuche daher um Unterbrechung

Beschwerdeverfahrens gemäß den Bestimmungen

§ 23Abs. 9 NÖ Bau

O 2014. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hätte die Beschwerdeführerin in der Aufsichtsbeschwerde die Nichtigerklärung

Baubescheides beantragt.Mit E-Mail vom 20.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Stadtgemeinde *** wegen Erlassung eines Bescheides entgegen den Bestimmungen der NÖ Bauordnung zum Nachteil der Anrainer eingebracht habe. Sie ersuche daher um Unterbrechung

Beschwerdeverfahrens gemäß den Bestimmungen

Paragraph 23, Absatz 9, NÖ BauO 2014. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hätte die Beschwerdeführerin in der Aufsichtsbeschwerde die Nichtigerklärung

Baubescheides beantragt. Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt wird anhand

Verfahrensaktes der Stadtgemeinde *** als erwiesen festgestellt: Gegenstand

Verfahrens ist das Vorhaben der mitbeteiligten Partei betreffend den Umbau, die Erweiterung und Verbindung von drei bestehenden Wohnhäusern mit derzeit 24 Wohnungen auf den Grundstücken Nr. ***, .***, .*** und .***, KG ***, in ***, ***. Durch den Umbau und die Erweiterung sollen 34 Wohneinheiten entstehen. Nordwestseitig

Objekts soll eine Wohnstraße entstehen, an der 34 PKW-Abstellplätze und entsprechende Zugangswege zu den Stiegenhäusern vorgesehen sind. Die Baugrundstücke weisen die Widmung Bauland-Kerngebiet auf und liegen außerhalb

Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes. Im nordwestlichen Bereich

Baugrundstückes - auf Höhe

Objekts *** - schließt unmittelbar das Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin Dipl.-Ing. (FH) DD (Grst.Nr. *** und .***, EZ ***) an. Das Objekt ON *** weist laut Lageplan zukünftig die maximalen äußeren Abmessungen von 17,54 x 15,92 Meter auf. Der geringste Abstand, gemessen vom vorspringenden Balkon bzw. dem Schutzdach von Top ***, zu dem nordwestlich gelegenen Grundstück Nr. *** beträgt laut Lageplandarstellung 13,50 Meter. Laut vorliegender Schnittdarstellung weist das Gebäude in diesem Bereich die hier maßgebliche Höhe von 10,29 m auf, wodurch die fiktive Belichtungslinie, mit der die mögliche Beeinträchtigung

freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken dargestellt werden soll, in einem Abstand zum GSt. *** von ca. 3,20 m auf Eigengrund der mitbeteiligten Partei, und zwar im Bereich der dort geplante Parkflächen, zu liegen kommt. Eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern an bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin ist damit bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung

verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ausgeschlossen. Im Plan der TS GmbH „Dimensionierung der Sickeranlage“ ist die geplante Art der Niederschlagswasserentsorgung nachvollziehbar dargestellt. Im Bereich der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin ist vorgesehen, PKW-Abstellflächen zu errichten und diese auf eine Tiefe von 3,5 m mit einem Gefälle von 1,5 % in Richtung Grundstück der mitbeteiligten Partei, sohin in Richtung Südosten, zu entwässern. Die Befestigung der Parkflächen soll zudem mit Rasensickersteinen erfolgen. Zwischen den PKW-Abstellflächen und dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin soll ein 18 cm hoher Bordstein errichtet werden, wobei zwischen der Fundierung

Bordsteines und der Grundstücksgrenze noch ein Grünstreifen mit einer Breite von ca. 40 cm vorgesehen ist. Dieser Grünstreifen soll in seiner Geländeneigung im Vergleich zum Bestand unverändert bleiben. Bei plan- und beschreibungsgemäßer Herstellung der PKW-Abstellflächen und der damit verbundenen Wegleitung der anfallenden Niederschlagswässer von der nordwestlichen Grundgrenze wird die Trockenheit der Bauwerke am Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin gewährleistet. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Bauakt und den von der mitbeteiligten Partei im Bauverfahren vorgelegten und der Baubewilligung zugrunde gelegten Projektsunterlagen. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage

Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage

Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, lautet auszugsweise:Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, lautet auszugsweise: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer

Bauwerks 2. der Eigentümer

Baugrundstücks

  1. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  2. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und

sen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und

sen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes,

NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes,

NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 22 der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise:Paragraph 22, der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise: „

(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.„
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und dem Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung

Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)“ Mit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) anzuwenden.Mit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) anzuwenden. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Beurteilungsgegenstand ist jeweils stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen

Bauwerbers zum Ausdruck bringt (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 09.10.2014, Zl. 2011/05/0159). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird somit vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Beurteilungsgegenstand ist jeweils stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen

Bauwerbers zum Ausdruck bringt vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 09.10.2014, Zl. 2011/05/0159). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird somit vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Einspruchswerber als damalige Eigentümer

an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbarn im Sinne der Z 3 leg. cit. waren.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Einspruchswerber als damalige Eigentümer

an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nachbarn im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. waren. Die Einspruchswerber wurden von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Kurrende vom 24.03.2014 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben i.S.

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O ordnungsgemäß verständigt (vgl. u.a. das Erkenntnis

VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihnen somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Die Einspruchswerber wurden von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Kurrende vom 24.03.2014 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben i.S.

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt vergleiche u.a. das Erkenntnis

VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Es wurde ihnen somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht

Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht

Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob die Einspruchswerber im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O durch das den Gegenstand

Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O ergibt sich nämlich erschöpfend (taxativ – vgl. dazu u.a. das Erkenntnis

VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.Zur Frage, ob die Einspruchswerber im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO durch das den Gegenstand

Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO ergibt sich nämlich erschöpfend (taxativ – vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis

VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte. Die Einspruchswerber haben in ihrem Schreiben vom 04.04.2014 auf eine mögliche Gefährdung der Trockenheit ihrer Bauwerke im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer eingewendet. Damit haben sie sich auf gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO gewährleistete Nachbarrechte bezogen, wodurch sie ihre Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt haben. Die Einspruchswerber haben in ihrem Schreiben vom 04.04.2014 auf eine mögliche Gefährdung der Trockenheit ihrer Bauwerke im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer eingewendet. Damit haben sie sich auf gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO gewährleistete Nachbarrechte bezogen, wodurch sie ihre Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt haben. Soweit sie Befürchtung in Bezug auf die Höhe sowie Kubatur

Bauvorhabens geäußert haben, kann daraus eine Beeinträchtigung der ihnen durch § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO zukommenden Nachbarrechte abgeleitet werden. Der Rechtsprechung

VwGH folgend (vgl. Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2004/05/0208) dienen die Bestimmungen über die Bauhöhe und die Bebauungsweise auch dazu, eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zu gewährleisten, weshalb die Behauptung, das Bauvorhaben verletze diesbezügliche gesetzliche Vorgaben, eine taugliche Einwendung im Rechtssinne bildet.Soweit sie Befürchtung in Bezug auf die Höhe sowie Kubatur

Bauvorhabens geäußert haben, kann daraus eine Beeinträchtigung der ihnen durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO zukommenden Nachbarrechte abgeleitet werden. Der Rechtsprechung

VwGH folgend vergleiche Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2004/05/0208) dienen die Bestimmungen über die Bauhöhe und die Bebauungsweise auch dazu, eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zu gewährleisten, weshalb die Behauptung, das Bauvorhaben verletze diesbezügliche gesetzliche Vorgaben, eine taugliche Einwendung im Rechtssinne bildet. Die Einspruchswerber wurden daher zu Recht zur Bauverhandlung geladen und waren sie auch zur Erhebung einer Berufung gegen den in dieser Angelegenheit ergangenen Baubewilligungsbescheid

Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** berechtigt. Nach der Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes ist es einhellige Rechtsauffassung, dass es automatisch zu einem Parteiwechsel kommt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches zu einem dinglichen Bescheid führt. Die dingliche Wirkung der Rechtsfolgen eines Bescheides umfasst auch anhängige Verwaltungsverfahren. Tritt also während eines Verfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache ein, ist das Verfahren mit dem neuen Eigentümer fortzusetzen (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 21.06.1993, Zl. 92/04/0144). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Erwerb der Nachbarliegenschaft in das beim Stadtrat der Stadtgemeinde *** anhängige Berufungsverfahren eingetreten ist, der Umfang der ihr im weiteren Verfahren zukommenden Parteistellung jedoch durch die von ihren Rechtsvorgängern bisher getätigten Prozesshandlungen definiert wird.Nach der Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes ist es einhellige Rechtsauffassung, dass es automatisch zu einem Parteiwechsel kommt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches zu einem dinglichen Bescheid führt. Die dingliche Wirkung der Rechtsfolgen eines Bescheides umfasst auch anhängige Verwaltungsverfahren. Tritt also während eines Verfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache ein, ist das Verfahren mit dem neuen Eigentümer fortzusetzen vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 21.06.1993, Zl. 92/04/0144). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Erwerb der Nachbarliegenschaft in das beim Stadtrat der Stadtgemeinde *** anhängige Berufungsverfahren eingetreten ist, der Umfang der ihr im weiteren Verfahren zukommenden Parteistellung jedoch durch die von ihren Rechtsvorgängern bisher getätigten Prozesshandlungen definiert wird. Zufolge § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO ist die Parteistellung der Einspruchswerber - und damit auch ihrer Rechtsnachfolgerin - hinsichtlich neuer, bis dahin nicht vorgebrachter zulässiger Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung eingetreten ist. Das in der Beschwerde dargelegte und über den Umfang der ursprünglichen zulässigen Einwendungen hinausgehende Vorbringen ist daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich.Zufolge Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO ist die Parteistellung der Einspruchswerber - und damit auch ihrer Rechtsnachfolgerin - hinsichtlich neuer, bis dahin nicht vorgebrachter zulässiger Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung eingetreten ist. Das in der Beschwerde dargelegte und über den Umfang der ursprünglichen zulässigen Einwendungen hinausgehende Vorbringen ist daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich. Soweit von den Einspruchswerbern eingewendet wurde, dass sie im Rahmen der Bautätigkeit auch Schäden an angrenzenden Bauteilen durch Erschütterungen und Baggerarbeiten befürchten würden, ist ihnen die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand

Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. Erkenntnisse

VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137, oder vom 15.03.2011, Zl. 2009/05/0301). Mit einem derartigen Vorbringen wären sie daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit dem Abbruch und der Errichtung von Gebäuden betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit

Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung

selben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Dass die Standfestigkeit und Bausubstanz ihrer Gebäude durch den konsensgemäßen Bestand

bewilligungsgegenständlichen Bauwerkes und

sen Verwendung gefährdet werden würde, wird von den Einspruchswerbern im Einspruch vom 04.04.2014 nicht ausdrücklich vorgebracht. Keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O stellt auch der Einwand dar, dass die Umsetzung

Bauvorhabens infolge parkplatzsuchender Fahrzeuge negative Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Straßen im Nahbereich

Baugrundstückes haben könnte und mit einem allfällig erhöhten Verkehrsaufkommen auf diesen Straßen eine zusätzliche Lärm-, Staub- und Abgasbelastung verbunden wäre (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137). Der Nachbar hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171).Keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO stellt auch der Einwand dar, dass die Umsetzung

Bauvorhabens infolge parkplatzsuchender Fahrzeuge negative Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Straßen im Nahbereich

Baugrundstückes haben könnte und mit einem allfällig erhöhten Verkehrsaufkommen auf diesen Straßen eine zusätzliche Lärm-, Staub- und Abgasbelastung verbunden wäre vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137). Der Nachbar hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171). Wenn die Einspruchswerber und in weiterer Folge die Beschwerdeführerin die Gebäudeabmessungen

geplanten Bauvorhabens sowie

sen Höhe kritisieren und einwenden, dass damit eine Abweichung von der gegebenen Baustruktur erfolge, so übersehen sie, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen

Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ BauO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Dem Nachbarn steht daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136) zu.Wenn die Einspruchswerber und in weiterer Folge die Beschwerdeführerin die Gebäudeabmessungen

geplanten Bauvorhabens sowie

sen Höhe kritisieren und einwenden, dass damit eine Abweichung von der gegebenen Baustruktur erfolge, so übersehen sie, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen

Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Dem Nachbarn steht daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136) zu. Die Beschwerdeführerin irrt zudem, wenn sie vermeint, dass „die Formulierung

§ 6Abs.

2 Z 2 im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden“ sei. Ein Anspruch auf Versagung

Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne

§ 54NÖ Bau

O steht dem Nachbarn nämlich nur dann zu, wenn dadurch ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 15.02.2012, Zl. 2010/05/0095). Diesbezügliche negative Auswirkungen sind durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben - wie bereits oben ausgeführt wurde - jedoch ausgeschlossen. Aufgrund

eindeutigen Sachverhalts erübrigte sich in diesem Zusammenhang auch die Einholung eines ergänzenden bautechnischen Gutachtens.Die Beschwerdeführerin irrt zudem, wenn sie vermeint, dass „die Formulierung

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden“ sei. Ein Anspruch auf Versagung

Vorhabens wegen auffallender Abweichungen im Sinne

Paragraph 54, NÖ BauO steht dem Nachbarn nämlich nur dann zu, wenn dadurch ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 15.02.2012, Zl. 2010/05/0095). Diesbezügliche negative Auswirkungen sind durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben - wie bereits oben ausgeführt wurde - jedoch ausgeschlossen. Aufgrund

eindeutigen Sachverhalts erübrigte sich in diesem Zusammenhang auch die Einholung eines ergänzenden bautechnischen Gutachtens. Der Einwendungsausschluss

§ 6Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O bezieht sich kraft ausdrücklicher Anordnung auf die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen. Dies gilt im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Wohnhausanlage auch für die Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (das Vorhaben entspricht hier der Vorgabe nach § 63 NÖ BauO i.V.m. § 155 NÖ BTV, wonach bei Wohngebäuden ein Stellplatz je Wohnung vorzusehen ist), von den jeweiligen Wohnungen zugeordneten Balkonen oder eines für den Aufenthalt im Freien gestalteten Dachgartens, soweit sich die Immissionen im Rahmen

üblichen Ausmaßes der hier maßgeblichen Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet bewegen, wobei festzuhalten ist, dass die Projektsunterlagen keine dieses Ausmaß überschreitende Benützung der Wohnhausanlage erwarten lassen. Derartige Immissionen müssen von den Nachbarn daher hingenommen werden (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/05/1237).Der Einwendungsausschluss

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO bezieht sich kraft ausdrücklicher Anordnung auf die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen. Dies gilt im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Wohnhausanlage auch für die Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (das Vorhaben entspricht hier der Vorgabe nach Paragraph 63, NÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 155, NÖ BTV, wonach bei Wohngebäuden ein Stellplatz je Wohnung vorzusehen ist), von den jeweiligen Wohnungen zugeordneten Balkonen oder eines für den Aufenthalt im Freien gestalteten Dachgartens, soweit sich die Immissionen im Rahmen

üblichen Ausmaßes der hier maßgeblichen Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet bewegen, wobei festzuhalten ist, dass die Projektsunterlagen keine dieses Ausmaß überschreitende Benützung der Wohnhausanlage erwarten lassen. Derartige Immissionen müssen von den Nachbarn daher hingenommen werden vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/05/1237). In Bezug auf den Einwand einer möglichen Beeinträchtigung der Trockenheit von Bauwerken im Zusammenhang mit der Ableitung der Niederschlagswässer von den angrenzenden Verkehrsflächen am Baugrund der mitbeteiligten Partei ist ebenfalls der Entscheidung der Berufungsbehörde recht zu geben. Die projektsgegenständliche Versickerungsberechnung wurde vom bautechnischen Sachverständigen im Verfahren der Baubehörde 1. Instanz nicht beanstandet und kann der im Ergebnis positiven Beurteilung

Entwässerungsprojektes auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten werden, zumal diese gerade im Hinblick auf die beschriebene bauliche Ausgestaltung nachvollziehbar und schlüssig ist. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Gutachten „rechtliche Beurteilungen“ enthält, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dieses damit unschlüssig werden würde. Überschreitet der Sachverständige teilweise seine Aufgabe, indem er auf Rechtsfragen eingeht, führt dies lediglich zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen. Dies ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Erkenntnis

VwGH vom 29.09.2008, Zl. 2006/03/0078).Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Gutachten „rechtliche Beurteilungen“ enthält, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dieses damit unschlüssig werden würde. Überschreitet der Sachverständige teilweise seine Aufgabe, indem er auf Rechtsfragen eingeht, führt dies lediglich zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen. Dies ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind vergleiche Erkenntnis

VwGH vom 29.09.2008, Zl. 2006/03/0078). Soweit Einwendungen erst nach Ablauf der gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO in der Kurrende vom 24.03.2014 eingeräumten Frist erhoben wurden, sind sie - wie bereits oben dargelegt - zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich.Soweit Einwendungen erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO in der Kurrende vom 24.03.2014 eingeräumten Frist erhoben wurden, sind sie - wie bereits oben dargelegt - zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zum Antrag auf Unterbrechung bzw. Aussetzung

Verfahrens wird Nachfolgendes ausgeführt: Zu der von der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eingebrachten Aufsichtsbeschwerde ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf einen Bescheid Nichtigkeitsgründe vorliegen, in einem amtswegigen Verfahren zu erfolgen hat und niemand einen Anspruch auf ein Vorgehen nach § 68 Abs. 4 AVG hat (vgl. u.a. Erkenntnis

VwGH vom 03.02.2000, Zl. 99/07/0192).Zu der von der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eingebrachten Aufsichtsbeschwerde ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf einen Bescheid Nichtigkeitsgründe vorliegen, in einem amtswegigen Verfahren zu erfolgen hat und niemand einen Anspruch auf ein Vorgehen nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG hat vergleiche u.a. Erkenntnis

VwGH vom 03.02.2000, Zl. 99/07/0192). Wie bereits dargelegt, sind die am Tage

Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Übergangsregelung sind lediglich die Verfahren nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte und erstmals in die NÖ Bauordnung 2014 aufgenommene Rechtsvorschrift

§ 23Abs.

9, wonach das Landesverwaltungsgericht ein anhängiges Beschwerdeverfahren, nachdem sie von der Baubehörde (§ 2) von der Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens verständigt wurde, zu unterbrechen hat, ist somit im Anlassfall nicht anzuwenden.Wie bereits dargelegt, sind die am Tage

Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Übergangsregelung sind lediglich die Verfahren nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , ausgenommen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte und erstmals in die NÖ Bauordnung 2014 aufgenommene Rechtsvorschrift

Paragraph 23, Absatz 9,, wonach das Landesverwaltungsgericht ein anhängiges Beschwerdeverfahren, nachdem sie von der Baubehörde (Paragraph 2,) von der Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens verständigt wurde, zu unterbrechen hat, ist somit im Anlassfall nicht anzuwenden. Da aber auch die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 einer Partei ein Recht auf Verfahrensunterbrechung nicht einräumen, war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung

Beschwerdeverfahrens in dieser Hinsicht unzulässig und daher zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei

Verfahrens beantragt, darüber hinaus handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur

EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei

Verfahrens beantragt, darüber hinaus handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur

EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne

Art. 133Abs.

4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1192.001.2016

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