RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1207/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über den Antrag des Univ. Prof. Dr. WF, vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Guhswald, Rechtsanwältin in ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.03.2017, Zl. LVwG-AV-1207/001-2016, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Stattgebung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), zu Recht:
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Erkenntnis vom 02.03.2017, LVwG-S-1207/001-2016, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 19.03.2014, betreffend Anordnung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 1996, als unbegründet ab und setzte für den Abbruch der Wildfutterhütte eine neue Frist bis 30.05.2017 fest. Aus dem vorliegenden Rückschein ist ersichtlich, dass das Erkenntnis dem Antragsteller zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 15.03.2017 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 17.03.2017 stellte Univ. Prof. Dr. WF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. LI. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund seiner Befangenheit unrichtige Angaben gemacht worden seien. Die Entscheidung basiere auf einem falschen Sachverständigengutachten. Es werde immer davon ausgegangen, dass die Wildfutterhütte baubewilligungspflichtig sei. Das gegenständliche Bauwerk werde als Wildfutterhütte angesehen, die zeitlich begrenzt auf die Dauer der Jagdpacht verwendet werde und nicht als eine bewohnbare Hütte auf unbegrenzte Zeit. Für eine Wildfutterhütte bedürfe es wie generell bei jagdlichen Einrichtungen keiner Baubewilligung (siehe NÖ JG § 88 und NÖ BauO § 17). Mit Schreiben vom 17.03.2017 stellte Univ. Prof. Dr. WF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. LI. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund seiner Befangenheit unrichtige Angaben gemacht worden seien. Die Entscheidung basiere auf einem falschen Sachverständigengutachten. Es werde immer davon ausgegangen, dass die Wildfutterhütte baubewilligungspflichtig sei. Das gegenständliche Bauwerk werde als Wildfutterhütte angesehen, die zeitlich begrenzt auf die Dauer der Jagdpacht verwendet werde und nicht als eine bewohnbare Hütte auf unbegrenzte Zeit. Für eine Wildfutterhütte bedürfe es wie generell bei jagdlichen Einrichtungen keiner Baubewilligung (siehe NÖ JG Paragraph 88 und NÖ BauO Paragraph 17,). Das Gericht habe sich nur auf das Gutachten eines befangenen Sachverständigen gestützt, in welchem übersehen werde, dass einem Jagdpächter nicht vorgeschrieben werden könne, was und ob er überhaupt füttere. Im Gutachten werde auch ständig Privat- und Jagdrecht vermischt. Da die Wildfutterhütte keiner Baubewilligung bedürfe und das gegenständliche Bauwerk als Wildfutterhütte anerkannt werde, handle es sich um ein zeitlich begrenztes Bauwerk auf die Dauer der Jagdausübung mit einer gültigen Rodungsbewilligung. Die Voraussetzungen dafür seien klar erfüllt:
- Zustimmung des Grundeigentümers,
- Rodungsbewilligung durch die BH Neunkirchen,
- zeitlich begrenzte Futterhütte,
- der Jagdherr entscheide über die Gestaltung und Errichtung einer Futterhütte. Nachdem keine Baubewilligung notwendig sei, könne es auch keinen Abbruchbescheid geben. Die Entscheidung werde selbstverständlich mit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof angefochten. Um Schadenersatzansprüche zu vermeiden, werde beantragt, das gegenständliche Verfahren wegen Befangenheit des Sachverständigen wieder aufzunehmen. Es werde die Bestellung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Mag. Dr. FD, ***, beantragt. Sollte die Abbruchfrist (30.05.2017) nicht durch die Wiederaufnahme des Verfahrens und Bestellung eines neutralen Sachverständigen aufgehoben werden, so würden dem Antragsteller bzw. Herrn Senator Ing. WA Schadenersatzansprüche verbleiben. Mit Schreiben vom 20.03.2017 brachte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der belangten Behörde zur Kenntnis. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Stellungnahme der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 20.03.2017 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antragsteller darauf hin, dass dem vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. LI aufgrund der im Wiederaufnahmeantrag erfolgten Ausführungen offenbar eine gerichtlich strafbare Handlung unterstellt werde. Eine solche könne vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden. Es wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21.03.2017 teilte der Antragsteller durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit, dass dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. LI keine gerichtlich strafbare Handlung vorgeworfen werde. Es sei nur ausgeführt worden, dass die Wildfutterhütte nicht bewilligungspflichtig sei. Der Sachverständige gehe jedoch von einer bewilligungspflichtigen Wildfutterhütte aus und habe in seinem Gutachten nicht begründet, woraus sich die Baubewilligungspflicht ergebe: Wörtlich führte dazu die Vertreterin des Beschwerdeführers aus: „Ich finde nur das Gutachten namens meines Mandanten betreffend der Baubewilligungspflicht für eine Wildfutterhütte nicht richtig und sehe im Gutachten auch keine Basis für die Meinung des Sachverständigen und gerade aus diesem Grunde und auch aufgrund der Vorgeschichte (Petition der Revierpächter), sieht mein Mandant den Sachverständigen in der gegenständlichen Angelegenheit als befangen.“ Es wurde angekündigt, dass innerhalb der eingeräumten 14-tägigen Frist noch im Detail Stellung genommen werde. Bis dato erfolgte seitens des Antragstellers keine weitere Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht hat zum Wiederaufnahmeantrag wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 32 VwGVG lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Abs. 2Absatz 2 Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. (...) Abs. 4Absatz 4 Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Zur Frist wird ausgeführt, dass das zugrunde liegende Erkenntnis vom Verwaltungsgericht am 15.03.2017 dem Antragsteller zugestellt wurde. Nachdem bereits am 17.03.2017 der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt wurde, ist er jedenfalls nicht verspätet. Vom Verwaltungsgericht ist daher zu prüfen, ob eine der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme iSd § 32 Abs. 1 VwGVG vorliegt. Im konkreten Fall geht es dem Antragsteller darum, dass das Verwaltungsgericht einen vermeintlich befangenen Sachverständigen im Verfahren beigezogen habe und sich bei Beiziehung eines anderen Sachverständigen herausgestellt hätte, dass für die gegenständliche Wildfutterhütte keine Baubewilligung notwendig sei.Vom Verwaltungsgericht ist daher zu prüfen, ob eine der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vorliegt. Im konkreten Fall geht es dem Antragsteller darum, dass das Verwaltungsgericht einen vermeintlich befangenen Sachverständigen im Verfahren beigezogen habe und sich bei Beiziehung eines anderen Sachverständigen herausgestellt hätte, dass für die gegenständliche Wildfutterhütte keine Baubewilligung notwendig sei. Wie die Materialien zum VwGVG 2014 (Rv 2009 Blg. Nr. 24.GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Wie die Materialien zum VwGVG 2014 (Rv 2009 Blg. Nr. 24.GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (vgl. auch zum Rückgriff auf § 69 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG 2014 den Beschluss des VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, VwGH 23.02.2006, Ra 2015/001/0116).Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden vergleiche auch zum Rückgriff auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG 2014 den Beschluss des VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, VwGH 23.02.2006, Ra 2015/001/0116). Der Antragsteller unterstellt, dass die Entscheidung auf einem falschen Sachverständigengutachten basiere. Der Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Der Antragsteller unterstellt, dass die Entscheidung auf einem falschen Sachverständigengutachten basiere. Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Z 1 VwGVG läge gegenständlich nur dann vor, wenn dem Sachverständigen zur Last gelegt werden könnte, dass er wissentlich ein unrichtiges Gutachten erstattet hat. Dafür gibt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes überhaupt keinen Grund. Das Gutachten ist plausibel und nachvollziehbar, anderenfalls es das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hätte. Ziffer eins, VwGVG läge gegenständlich nur dann vor, wenn dem Sachverständigen zur Last gelegt werden könnte, dass er wissentlich ein unrichtiges Gutachten erstattet hat. Dafür gibt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes überhaupt keinen Grund. Das Gutachten ist plausibel und nachvollziehbar, anderenfalls es das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hätte. Eine strafbare Handlung seitens des beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. LI im Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens wird vom Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Der Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG liegt daher nicht vor.Eine strafbare Handlung seitens des beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. LI im Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens wird vom Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG liegt daher nicht vor. Ein sonstiger Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (neue Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten) wurde nicht dargelegt.Ein sonstiger Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (neue Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten) wurde nicht dargelegt. Eine vermeintlich unrichtige Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichtes, wonach gegenständlich für die Errichtung der Wildfutterhütte keine Baubewilligung notwendig gewesen sei, kann nicht im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens bekämpft werden. Da gegenständlich kein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 VwGVG vorliegt, musste der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen werden.Da gegenständlich kein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vorliegt, musste der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen werden. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur, die nicht uneinheitlich ist, wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1207.002.2016