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LVwG-AV-151/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-151/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde MD, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Jänner 2017, PLS1-F-14758/002, betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung gemäß § 68 AVG iZm Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde MD, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Jänner 2017, PLS1-F-14758/002, betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung gemäß Paragraph 68, AVG iZm Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht: 1. Der angefochtene Bescheid wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.1. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016, PLS1-F-14758/002, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für näher genannte Klassen auf die Dauer von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides und ordnete an, dass sich der Beschwerdeführer einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe. Dieser Bescheid stützt sich – der darin angeführten Rechtsgrundlagen nach – auf § 57 Abs. 1 AVG und enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erhoben werden könne.Dieser Bescheid stützt sich – der darin angeführten Rechtsgrundlagen nach – auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG und enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erhoben werden könne. Die Zustellung wurde an die Adresse ***, ***, verfügt. Laut dem im Akt erliegenden Rückschein wurde dieser Bescheid – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21. Dezember 2016 – ab dem 21. Dezember 2016 zur Abholung beim Postamt bereitgehalten. 1.2. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass eine wirksame Zustellung dieses Bescheides nicht am 21. Dezember 2016, sondern erst am 30. Dezember 2016 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer leiste seinen Präsenzdienst an einer anderen als der Zustelladresse ab und habe den Bescheid (auch) aufgrund einer Beinverletzung nicht vor dem 30. Dezember 2016 abholen können. Zum Beweis bot er näher genannte Beweismittel an. Weiters heißt es auszugsweise wie folgt (Ersetzungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „In jedem Fall, wenn man von einer richtigen Zustellung ausgeht, was bestritten wird, liegt für den [Beschwerdeführer] ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor bzw. ist vorgelegen, welches ihn gehindert hat den Bescheid [der belangten Behörde] zu beheben. […] Es werden gestellt nachstehende Anträge

  1. a)Zum Bescheid der [belangten Behörde] vom 19. Dezember 2016, […], erhebt [der Beschwerdeführer] innerhalb offener Frist Vorstellung und beantragt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
  2. b)In eventu wird beantragt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid der [belangten Behörde] vom 19. Dezember 2016 […]
  3. c)Es möge der Bescheid der [belangten Behörde] gemäß § 68 AVG behoben werden und das ordentliche Verfahren eingeleitet werden.Es möge der Bescheid der [belangten Behörde] gemäß Paragraph 68, AVG behoben werden und das ordentliche Verfahren eingeleitet werden.
  4. d)Es wolle die Wiederaufnahme die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens […] bewilligt werden, insbesondere ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden […] 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2017 sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „Die [belangte Behörde] weist Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.01.2017 gegen den Bescheid der [belangten Behörde] vom 19.12.2016, Zl. […], ab. Die Anträge gemäß § 68 und § 69 AVG werden abgewiesen.“Die Anträge gemäß Paragraph 68 und Paragraph 69, AVG werden abgewiesen.“ In der Begründung setzte sich die belangte Behörde lediglich mit der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung auseinander und gelangte zusammengefasst zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorlägen, da kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege. Ausführungen zur ausgesprochenen Abweisung der Anträge gemäß §§ 68 und 69 AVG sind der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht zu entnehmen.In der Begründung setzte sich die belangte Behörde lediglich mit der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung auseinander und gelangte zusammengefasst zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorlägen, da kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege. Ausführungen zur ausgesprochenen Abweisung der Anträge gemäß Paragraphen 68 und 69 AVG sind der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht zu entnehmen. 1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 8. Februar 2017 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. 1.5. Eine Erledigung der mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 erhobenen Vorstellung durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt. 2. Rechtliche Erwägungen: 2.1. Rechtsgrundlagen: 2.1.1. Gemäß dem mit „Prüfungsumfang“ überschriebenen § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.2.1.1. Gemäß dem mit „Prüfungsumfang“ überschriebenen Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. 2.1.2. Die §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:2.1.2. Die Paragraphen 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten auszugsweise: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 71.Paragraph 71,

(1)Absatz eins,Gegen die Versäumung einer Frist […] ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. […] […] § 72.
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Paragraph 72,
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. […]
(3)Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.“ 2.
  1. In der Sache: Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (zB VwGH vom
  2. März 2013, 2012/21/0082). Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom
  3. Jänner 2017 zur Rechtzeitigkeit der Vorstellung ausgeführt, dass ein Zustellmangel vorgelegen habe bzw. die Zustellung erst mit
  4. Dezember 2016 erfolgt sei. Seinen Wiedereinsetzungsantrag und auch die übrigen Anträge hat der Beschwerdeführer lediglich hilfsweise (demnach nur für den Fall der Bejahung der Versäumung der Vorstellungsfrist) gestellt, wären diese doch im Falle der Rechtzeitigkeit der Vorstellung sinnlos bzw. jedenfalls unzulässig. Der Beschwerdeführer hat damit die Erhebung der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Anträge an die Bedingung geknüpft, dass hinsichtlich der gleichzeitig eingebrachten Vorstellung eine Fristversäumnis angenommen werde. Die Knüpfung eines Antrages an eine derartige innerprozessuale Bedingung ist zulässig (vgl. VwGH vom
  5. Juni 2015, Ra 2014/02/0178, mwN).Der Beschwerdeführer hat damit die Erhebung der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Anträge an die Bedingung geknüpft, dass hinsichtlich der gleichzeitig eingebrachten Vorstellung eine Fristversäumnis angenommen werde. Die Knüpfung eines Antrages an eine derartige innerprozessuale Bedingung ist zulässig vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2015, Ra 2014/02/0178, mwN). Wird aber ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom
  7. Juni 2015, sowie zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation VwGH vom
  8. August 1994, 94/19/0302).Wird aber ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom
  9. Juni 2015, sowie zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation VwGH vom
  10. August 1994, 94/19/0302). Über den Primärantrag – die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom
  11. Dezember 2016 – hat die belangte Behörde nicht abgesprochen; vielmehr hat sie lediglich die eventualiter gestellten Anträge erledigt, wozu ihr jedoch die Zuständigkeit fehlte. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. VwGH vom
  12. Februar 2007, 2005/21/0041).Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid aufzuheben vergleiche VwGH vom
  13. Februar 2007, 2005/21/0041). 2.
  14. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.
  15. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 2.
  16. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Überdies geht die Auslegung eines Antrags und anderer Parteierklärungen in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuwerfen (vgl. zB VwGH vom
  17. September 2016, Ra 2016/16/0084, sowie vom
  18. Februar 2017, Ra 2017/04/0001).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Überdies geht die Auslegung eines Antrags und anderer Parteierklärungen in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuwerfen vergleiche zB VwGH vom
  19. September 2016, Ra 2016/16/0084, sowie vom
  20. Februar 2017, Ra 2017/04/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.151.001.2017

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