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{'item': 'LVwG-AV-60/001-2017'}

Obsah (8)§ 12§ 13§ 42aArt. 130Art. 133§ 63§ 4§ 12a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-60/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 12

NÖ Straßengesetz 1999 die straßenrechtliche Bewilligung für eine Erschließungsstraße für die Häuser ***, ***, *** und ***

einem gleichzeitig vorgelegten Bauplan samt Baubeschreibung. Demnach sind die Grundstücke ***, ***, *** und ***, alle KG ***, (teilweise) vom Vorhaben betroffen.Mit Anbringen vom 02. Mai 2005 beantragte die Gemeinde ***

Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999 die straßenrechtliche Bewilligung für eine Erschließungsstraße für die Häuser ***, ***, *** und ***

einem gleichzeitig vorgelegten Bauplan samt Baubeschreibung. Demnach sind die Grundstücke ***, ***, *** und ***, alle KG ***, (teilweise) vom Vorhaben betroffen. Zum damaligen Zeitpunkt lag bereits eine Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes zur Übertragung eines Teilgrundstückes der Parzelle Nr. ***, KG ***, nämlich der als Straße genutzten Fläche, an die Gemeinde vor (Schreiben vom

  1. April 2005). Im Zuge des durchgeführten Verfahrens sprachen sich die Eigentümerinnen des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks Nr. ***, KG ***, FN und Mag. HN, welche gleichzeitig Eigentümerinnen des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***, waren bzw. sind, gegen das Vorhaben aus. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  2. Juni 2005, StrBA-2005, wurde die beantragte Bewilligung unter Abweisung der Einwände von FN und Mag. HN erteilt. Eine dagegen erhobene Berufung der genannten Grundeigentümerinnen wies der Gemeinderat der Gemeinde *** mit Bescheid vom
  3. Juli 2005, StrBA-2005, ab. In der Folge kam es aufgrund einer Vorstellung der genannten Grundeigentümerinnen zu einer Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Aufsichtsbehörde. Im aufsichtsbehördlichen Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  4. Jänner 2006, RU1-G-9/001-2005, wurde im Wesentlichen die Unschlüssigkeit des straßenbautechnischen Gutachtens bemängelt, sodass die Notwendigkeit der in Rede stehenden Straße sowie die Wahl der Trasse nicht hinreichend begründet sei. Nach Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen abschlägigen Berufungsbescheides sowie Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung riefen FN und Mag. HN schließlich im Beschwerdeweg den Verwaltungsgerichtshof an. Dieser hob mit dem Erkenntnis vom
  5. September 2009, GZ. 2007/05/0013, den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  6. Dezember 2006, RU1-G-9/002-2006, auf. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst Folgendes aus: - Der Öffentlichkeitscharakter der dem Bewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Gemeindestraße ergebe sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom
  7. September 2004; es liege auch die Widmung der vom Bewilligungsverfahren erfassten Grundfläche nach § 18 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 vor, wobei gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung keine Bedenken bestünden.Der Öffentlichkeitscharakter der dem Bewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Gemeindestraße ergebe sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom
  8. September 2004; es liege auch die Widmung der vom Bewilligungsverfahren erfassten Grundfläche nach Paragraph 18, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 vor, wobei gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung keine Bedenken bestünden., - Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Straße für die Gemeindebewohner sowie für die Beschwerdeführerinnen selbst zur Aufschließung ihrer Grundstücke notwendig sei; die Behörde sei in einem mängelfreien Verfahren zum nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass das Straßenbauvorhaben neben der geforderten Notwendigkeit auch den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit entspreche.Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Straße für die Gemeindebewohner sowie für die Beschwerdeführerinnen selbst zur Aufschließung ihrer Grundstücke notwendig sei; die Behörde sei in einem mängelfreien Verfahren zum nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass das Straßenbauvorhaben neben der geforderten Notwendigkeit auch den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit entspreche., - Der Eigentümer eines vom Straßenbaubewilligungsverfahren betroffenen Grundstücks könne zwar Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und Umfangs des in der Folge von der Enteignung betroffenen Grundstücks erheben; die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999, betreffen, abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs, jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte

§ 13Abs.

1 Z 2 leg.cit des Parteistellung genießenden (Grund)eigentümers.Der Eigentümer eines vom Straßenbaubewilligungsverfahren betroffenen Grundstücks könne zwar Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und Umfangs des in der Folge von der Enteignung betroffenen Grundstücks erheben; die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999, betreffen, abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs, jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit des Parteistellung genießenden (Grund)eigentümers., - Zumal die in Rede stehende Straße als Verkehrsfläche gewidmet sei, hätten die Straßenbaubewilligungsbehörden die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht zu prüfen.Zumal die in Rede stehende Straße als Verkehrsfläche gewidmet sei, hätten die Straßenbaubewilligungsbehörden die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht zu prüfen., - Es sei durch Sachverständigengutachten ausdrücklich und nachvollziehbar begründet, warum die von den Beschwerdeführerinnen als denkbare Variante der Straßenführung aufgezeigte Möglichkeit nicht zielführend sei.Es sei durch Sachverständigengutachten ausdrücklich und nachvollziehbar begründet, warum die von den Beschwerdeführerinnen als denkbare Variante der Straßenführung aufgezeigte Möglichkeit nicht zielführend sei., - Jedoch erweise sich das eingeholte Sachverständigengutachten insofern als nicht ausreichend, als dies den Umfang der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, betrifft, zumal der der Bewilligung zugrunde liegende Plan eine Straßenbreite auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen von bis zu 9 Metern vorgesehen hätte, wogegen der Sachverständige eine Gesamtstraßenbreite von 6 Meter als zweckmäßig bzw. ausreichend angenommen hätte. Die Erklärung zur Gemeindestraße ersetze nicht die Prüfung der Notwendigkeit des Umfangs, im Konkreten hier des Ausmaßes der Breite der projektierten Straße, da im Verfahren nach § 6 NÖ Straßengesetz 1999 die für die Bewilligung des Baus normierten Grundsätze nicht berücksichtigt werden.Jedoch erweise sich das eingeholte Sachverständigengutachten insofern als nicht ausreichend, als dies den Umfang der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, betrifft, zumal der der Bewilligung zugrunde liegende Plan eine Straßenbreite auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen von bis zu 9 Metern vorgesehen hätte, wogegen der Sachverständige eine Gesamtstraßenbreite von 6 Meter als zweckmäßig bzw. ausreichend angenommen hätte. Die Erklärung zur Gemeindestraße ersetze nicht die Prüfung der Notwendigkeit des Umfangs, im Konkreten hier des Ausmaßes der Breite der projektierten Straße, da im Verfahren nach Paragraph 6, NÖ Straßengesetz 1999 die für die Bewilligung des Baus normierten Grundsätze nicht berücksichtigt werden. Zusammenfassend kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass es im konkreten Fall an der Prüfung der Notwendigkeit des Umfanges der zur Bewilligung eingereichten Gemeindestraße fehlte. In weiterer Folge (Bescheid vom

  1. Oktober 2009, RU1-G-9/004-2009) behob die NÖ Landesregierung den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde *** vom
  2. August 2005 mit Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und trug der Berufungsbehörde auf, durch Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zu klären, in welchem Ausmaß das Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Herstellung der gegenständlichen Gemeindestraße in Anspruch genommen werden müsse. Mit Bescheid vom
  3. April 2010, StrBA-2005, gab der Gemeinderat der Gemeinde *** der nunmehr neuerlich zu erledigenden Berufung insofern statt, als das Projekt eine größere Straßenbreite als sechs Meter, gemessen von der an der Grundgrenze des Grundstücks Nr. *** (richtig wohl: ***) bestehenden Einfriedungsmauer umfasste, wies im Übrigen die Berufung ab und genehmigte das zwischenzeitlich abgeänderte (max. Straßenbreite im Bereich der Liegenschaft Nr. *** von 6 Metern, Herstellung von Randsteinen im Kurvenbereich) Projekt, wobei vorgeschrieben wurde, dass die Entwässerung nicht über den vom Vorhaben nicht beanspruchten Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, erfolgen dürfte. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom
  4. November 2010, RU1-G-9/005-2010, Folge. Begründend führte die Aufsichtsbehörde unter anderem aus, dass im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Notwendigkeit der Straße selbst sowie die sonstigen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 von den Rechtsmittelwerberinnen nicht (mehr) releviert werden könnten, wie auch die Frage der Lage der Straße im Natura-2000-Gebiet bzw. der Situierung in einer sogenannten roten Zone nicht die subjektiv öffentlichen Rechte (der Rechtsmittelwerberinnen) berührten. Es sei lediglich im fortgesetzten Verfahren die Notwendigkeit des Umfangs bzw. des Ausmaßes der Breite der projektierten Gemeindestraße zu prüfen. Das vorliegende Amtssachverständigengutachten sei „lediglich in diesem Punkt“ dahingehend zu ergänzen, inwieweit die Breite von sechs Metern im Kurvenbereich sowie die Mehrbreite im äußerst westlichen Grundstücksteil erforderlich sei.Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom
  5. November 2010, RU1-G-9/005-2010, Folge. Begründend führte die Aufsichtsbehörde unter anderem aus, dass im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Notwendigkeit der Straße selbst sowie die sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 von den Rechtsmittelwerberinnen nicht (mehr) releviert werden könnten, wie auch die Frage der Lage der Straße im Natura-2000-Gebiet bzw. der Situierung in einer sogenannten roten Zone nicht die subjektiv öffentlichen Rechte (der Rechtsmittelwerberinnen) berührten. Es sei lediglich im fortgesetzten Verfahren die Notwendigkeit des Umfangs bzw. des Ausmaßes der Breite der projektierten Gemeindestraße zu prüfen. Das vorliegende Amtssachverständigengutachten sei „lediglich in diesem Punkt“ dahingehend zu ergänzen, inwieweit die Breite von sechs Metern im Kurvenbereich sowie die Mehrbreite im äußerst westlichen Grundstücksteil erforderlich sei. Nach weiterer Verfahrensergänzung entschied der Gemeinderat der Gemeinde *** in einer neuerlichen Berufungsentscheidung vom
  6. Juni 2011, StrBA-2005, im wesentlich gleichlautend zur Vorgängerentscheidung. Einer dagegen erhobenen Vorstellung gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom
  7. Juni 2012, RU1-G-9/006-2011, wiederum Folge und verwies die Entscheidung neuerlich zurück, wobei nach Meinung der Vorstellungsbehörde das eingeholte Gutachten wiederum nicht „den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes“ entsprechen würden; es fehlten Angaben zum zu erwartenden Verkehr und den notwendigen Berechnungsgrundlagen sowie eine Erklärung des Sachverständigen, inwieweit der „letztgültige Einreichplan“ mit seinen Angaben korrespondierte bzw. welche Bedeutung die dort dargestellten Flächen in Bezug auf seine Annahmen und Berechnungen hätten. Wiederum nach Verfahrensergänzung entschied der Gemeinderat der Gemeinde *** schließlich mit Bescheid vom
  8. Jänner 2013, StrBA-2005, im Wesentlichen gleichlautend mit den Vorgängerentscheidungen. Dagegen erhoben FN und Mag. HN neuerlich Vorstellung, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbrachten: - Auf Kriterien des § 9 NÖ Straßengesetz 1999 sei nicht eingegangen worden.Auf Kriterien des Paragraph 9, NÖ Straßengesetz 1999 sei nicht eingegangen worden., - Ein nach § 7 des NÖ Naturschutzgesetzes erforderliches Bewilligungsverfahren sei bisher nicht durchgeführt worden, ebenso wenig eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 NÖ Naturschutzgesetz.Ein nach Paragraph 7, des NÖ Naturschutzgesetzes erforderliches Bewilligungsverfahren sei bisher nicht durchgeführt worden, ebenso wenig eine Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz., - Die Verordnung des Gemeinderats vom
  9. September 2004, mit dem die gegenständliche Straße zur Gemeindestraße erklärt worden sei, sei unklar und unbestimmt; auf Grund der Projektsänderung sei das Vorhaben nicht mehr in Übereinstimmung mit der Verordnung zu bringen.Die Verordnung des Gemeinderats vom
  10. September 2004, mit dem die gegenständliche Straße zur Gemeindestraße erklärt worden sei, sei unklar und unbestimmt; auf Grund der Projektsänderung sei das Vorhaben nicht mehr in Übereinstimmung mit der Verordnung zu bringen., - Es liege eine unzulässige Antragsänderung vor.Es liege eine unzulässige Antragsänderung vor., - Eine nachträgliche Widmung des Grundstücks ***, KG ***, sei als nachträglicher Versuch, eine rechtswidrige Asphaltierung zu sanieren, nicht von Relevanz; außerdem sei bei der Umwidmung gegen die Verständigungspflicht nach § 21 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz verstoßen worden.Eine nachträgliche Widmung des Grundstücks ***, KG ***, sei als nachträglicher Versuch, eine rechtswidrige Asphaltierung zu sanieren, nicht von Relevanz; außerdem sei bei der Umwidmung gegen die Verständigungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz verstoßen worden., - Die Notwendigkeit des Bauvorhabens sei nicht geprüft worden, auf eine vorgelegte Alternativtrasse sei nicht eingegangen worden.Die Notwendigkeit des Bauvorhabens sei nicht geprüft worden, auf eine vorgelegte Alternativtrasse sei nicht eingegangen worden., - Es sei genug öffentlicher Grund vorhanden.Es sei genug öffentlicher Grund vorhanden., - Es sei nicht ausgeführt, weshalb im konkreten Fall „ungünstige Verkehrsverhältnisse“ verbessert werden oder „ein größerer Zeitaufwand vermieden werden“ könne. - Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. März 2005, 2004/05/0464 (gemeint wohl: 2004/05/0164), folge, dass eine Straßenanlage nicht notwendig sei, wenn man bisher mit der tatsächlichen Situation ausgekommen sei; bisher sei man im konkreten Fall mit einem unbefestigten Weg ausgekommen.Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. März 2005, 2004/05/0464 (gemeint wohl: 2004/05/0164), folge, dass eine Straßenanlage nicht notwendig sei, wenn man bisher mit der tatsächlichen Situation ausgekommen sei; bisher sei man im konkreten Fall mit einem unbefestigten Weg ausgekommen., - Das vorliegende (verkehrstechnische) Sachverständigengutachten sei unschlüssig, weil * entgegen den Ausführungen zwei Gartengrundstücke tatsächlich nicht im Bauland-Wohngebiet lägen * die konkrete Verkehrsfrequenz nicht erhoben worden wäre, weil von typischen Durchschnittswerten, aber nicht zwingend aktuellen Verkehrsfrequenzen ausgegangen worden sei * der Sachverständige ein deutsches Regelwerk verwendet habe, welches auf österreichische Verhältnisse nicht anzuwenden wäre * der Sachverständige zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich der nächste Bahnhof in *** befände, wogegen tatsächlich in *** sowohl eine Bahn- als auch eine Bushaltestelle vorhanden sei, wobei die Häuser *** und *** „einen direkten Ausgang zur Bahn“ hätten (vorgelegte Fotos zeigt eine Tür im Gartenzaun direkt am Bahndamm) * entgegen der Ausführung des Amtssachverständigen, wonach eine schwer einsehbare Kurve vorliegen würde, aus einem – offensichtlich vom gegenüberliegenden Hang, jenseits des *** aufgenommenen Foto - der gesamte Straßenverlauf ersichtlich sei * Angaben zum Begegnungsverkehr sowie eine Begründung einer sechs Meter breiten Straße für den „absolut gesehen geringen“ Verkehr fehlten * die Quelle für den Erfahrungssatz, wonach gerade bei seltenen Begegnungsfällen sorgloses Verhalten von Verkehrsteilnehmern hervorgerufen werde, fehle; außerdem könne rechtswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern eine besondere Straßenbreite nicht rechtfertigen * die Relevanz von Grabungsarbeiten im Zusammenhang mit möglichen vorhandenen Einbauten nicht ersichtlich sei, wobei auch der Leitungsverlauf nicht erhoben worden wäre * dem Argument der Erforderlichkeit der Straßenbreite für den Entsorgungsverkehr entgegenzuhalten sei, dass auf Grund des Vorhandenseins einer Müllinsel in der Nähe ein Entsorgungsverkehr (gemeint: im Zuge der gegenständlichen Straße) nicht erfolge - Aus § 15 NÖ Raumordnungsgesetz folge die Unerwünschtheit einer Bebauung des 100-jährlichen Hochwasserabflussbereiches; da die Häuser ***, *** (gemeint wohl: ***) und *** „unstrittig“ innerhalb des 100-jährlichen Hochwasserabflussbereiches gelegen seien, wäre deren Erschließung gegen das öffentliche Interesse.Aus Paragraph 15, NÖ Raumordnungsgesetz folge die Unerwünschtheit einer Bebauung des 100-jährlichen Hochwasserabflussbereiches; da die Häuser ***, *** (gemeint wohl: ***) und *** „unstrittig“ innerhalb des 100-jährlichen Hochwasserabflussbereiches gelegen seien, wäre deren Erschließung gegen das öffentliche Interesse., - Die Feststellung, dass der überwiegende Teil des Grundstücks seit Jahrzehnten als unbefestigter Weg genutzt und daher für die Vorstellungswerberinnen früher auch nicht ungeschränkt nutzbar gewesen sei, wäre ohne Begründung.Die Feststellung, dass der überwiegende Teil des Grundstücks seit Jahrzehnten als unbefestigter Weg genutzt und daher für die Vorstellungswerberinnen früher auch nicht ungeschränkt nutzbar gewesen sei, wäre ohne Begründung., - Aus dem Umstand, dass die gegenständliche Straße im Raumordnungsprogramm bzw. Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei, folge noch kein tatsächlicher Bedarf.Aus dem Umstand, dass die gegenständliche Straße im Raumordnungsprogramm bzw. Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei, folge noch kein tatsächlicher Bedarf., - Im Hinblick auf das parallel geführte Enteignungsverfahren sei entgegen der Annahme der Behörde eine Beeinträchtigung der Einschreiterinnen gegeben.Im Hinblick auf das parallel geführte Enteignungsverfahren sei entgegen der Annahme der Behörde eine Beeinträchtigung der Einschreiterinnen gegeben., - Entlang des Weges verlegte Rohre verliefen neben dem Asphalt, sodass damit die Erforderlichkeit der vorliegenden Straße nicht begründet werden könnte.Entlang des Weges verlegte Rohre verliefen neben dem Asphalt, sodass damit die Erforderlichkeit der vorliegenden Straße nicht begründet werden könnte., - Eine nachteilige Auswirkung einer weiteren Reduzierung der Straßenbreite auf Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sei nicht begründet, auch zumal im Gemeindegebiet eine Vielzahl von Straßen vorhanden wären, die wesentlich schmäler als sechs Meter seien, darüber hinaus Sackgassen darstellten und mehr als vier Häuser erschließen würden; außerdem hätte der Sachverständige im Enteignungsverfahren eine vier Meter breite Straße (bei entsprechenden Ausweichen) für ausreichend erachtet.Eine nachteilige Auswirkung einer weiteren Reduzierung der Straßenbreite auf Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sei nicht begründet, auch zumal im Gemeindegebiet eine Vielzahl von Straßen vorhanden wären, die wesentlich schmäler als sechs Meter seien, darüber hinaus Sackgassen darstellten und mehr als vier Häuser erschließen würden; außerdem hätte der Sachverständige im Enteignungsverfahren eine vier Meter breite Straße (bei entsprechenden Ausweichen) für ausreichend erachtet., - Die Einschreiterinnen seien zu Unrecht zu einer Verhandlung der Straßenbaubehörde nicht geladen worden.Die Einschreiterinnen seien zu Unrecht zu einer Verhandlung der Straßenbaubehörde nicht geladen worden., - Der Verweis auf Auflagen sei nicht nachvollziehbar, da der Bescheid keine Auflagen enthalte.Der Verweis auf Auflagen sei nicht nachvollziehbar, da der Bescheid keine Auflagen enthalte., - Der Sachverständige hätte ursprünglich auf die RVS 03.03.81 Bezug genommen, sich in der Folge aber mit den darin enthaltenen Kriterien nicht mehr beschäftigt; die genannte RVS 03.03.81 enthalte seit April 2011 die Vorgabe eines Umkehrplatzes am Ende jeder Sackgasse, welcher im vorliegenden Fall jedoch nicht existiere.Der Sachverständige hätte ursprünglich auf die RVS 03.03.81 Bezug genommen, sich in der Folge aber mit den darin enthaltenen Kriterien nicht mehr beschäftigt; die genannte RVS 03.03.81 enthalte seit April 2011 die Vorgabe eines Umkehrplatzes am Ende jeder Sackgasse, welcher im vorliegenden Fall jedoch nicht existiere., - Die vorliegende Straße befinde sich nicht zwischen Baulandflächen.Die vorliegende Straße befinde sich nicht zwischen Baulandflächen., - Im Sachverständigengutachten fehlten Berechnungsgrundlagen.Im Sachverständigengutachten fehlten Berechnungsgrundlagen., - Es werde durch die beabsichtigte Asphaltierung Wasser am Versickern gehindert, wodurch die Einfriedungsmauer der Liegenschaft der Einschreiterinnen durch abfließendes Wasser beschädigt würde, wobei zur Einfriedungsmauer auch kein Randstein vorgesehen sei. Auf Grund dieser Vorstellung erging der (abweisliche) Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  13. Oktober 2013, RU1-G-9/007-2013, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Dezember 2016, 2013/06/0231, aufgehoben wurde. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf sein Vorerkenntnis vom
  15. September
  16. Mit Bezug auf das Beschwerdevorbringen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Behörde zwar davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerinnen zu Recht einige Mängel am Sachverständigengutachten aufgezeigt hätte, jedoch vollkommen offen ließe, um welche Widersprüche und Unvollständigkeiten es sich handle, welche die Behörde als zutreffend ansehen würde und welche Auswirkungen diese auf den festgestellten Sachverhalt hätten. Auch sei die Feststellung, dass die von den Beschwerdeführerinnen aufgezeigten Mängeln nicht geeignet seien, Zweifel an den wesentlichen Aussagen des Gutachtens zu erwecken, völlig begründungslos.
  17. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht ins Grundbuch und führte am
  18. März 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört, in beim Gemeindeamt aufliegende Unterlagen (Gefahrenzonenplanung) eingesehen, ein Lokalaugenschein durchgeführt und ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger ergänzend befragt wurde. Der mündlichen Verhandlung lagen die Akten der belangten Behörde sowie des Amtes der NÖ Landesregierung zur GZ RU1-G-9 (aufsichtsbehördliche Verfahren) sowie der weiters beigeschaffte Akt RU1-GP-748/001 (betreffend Enteignungsverfahren) zugrunde, auf deren Verlesung die Parteien verzichteten.
  19. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  20. Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Straßengesetz 1999 § 9.

(1)Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sieParagraph 9,
(1)Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie - dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, - dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen, - bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, schonen, - dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden, - keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, - der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und - die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.
(2)Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.
(2)Beim Bau von Straßen nach Absatz eins, dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, entsprechen. § 12.
(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.Paragraph 12,
(1)Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Umgestaltungen von diesen Straßen, - bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oderbei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder - denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.
(2)Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören insbesonders:
  1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,
  2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,
  3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,
  4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 undbei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (Paragraph 4, Ziffer 2,), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und
  5. eine Baubeschreibung. In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.
(3)Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Zur Verhandlung sind zu laden:
  1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,die Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins,,
  2. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
  3. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),der Verfasser der Planunterlagen (Absatz 2,),
  4. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
  5. die beteiligten Behörden und Dienststellen,
  6. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.
(4)Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5)Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen. Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6)Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a und 13 Absatz 2, entsprochen wird, zu enthalten. Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 9, 12 a, oder 13 Absatz 2, vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7)Die Bewilligung hat dingliche Wirkung. § 12a.
(1)Im Bewilligungsverfahren

§ 12ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.Paragraph 12 a,

(1)Im Bewilligungsverfahren

Paragraph 12, ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2)Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn - die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist, - durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können, - durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann, - unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.
(3)Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist. Dabei ist auf - die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und - die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen Bedacht zu nehmen.
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.
(4)Die öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen. § 13Paragraph 13 Parteien
(1)Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(1)Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
  1. der Antragsteller (Straßenerhalter),
  2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
  4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
  5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (Paragraph 17, Absatz eins,). Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
  1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
  2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
  3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. WRG § 4.
(1)Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen ist.Paragraph 4,
(1)Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,), aber kein Eigentümer eingetragen ist.
(2)Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere
(2)Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) insbesondere
  1. a)der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer,
  2. b)dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
  3. c)dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
  4. d)der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,
  5. e)der Erholung der Bevölkerung.
(3)Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum öffentlichen Wassergut.
(3a)Flächen

Abs. 1, die die Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwaltet, sind nicht öffentliches Wassergut. Sie sind öffentlichem Wassergut jedoch insoweit gleichzuhalten, als die Abs. 2, 6, 8 und 9 sinngemäß gelten.

(3a)Flächen

Absatz eins,, die die Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwaltet, sind nicht öffentliches Wassergut. Sie sind öffentlichem Wassergut jedoch insoweit gleichzuhalten, als die Absatz 2, 6, 8 und 9 sinngemäß gelten.

(4)Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§ 38), die den in Abs. 2 genannten Zwecken dienlich sein können, werden öffentliches Wassergut, sobald der Bund Eigentum an diesen Flächen erwirbt; dies gilt nicht für Grundstücke nach Abs. 3.
(4)Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken dienlich sein können, werden öffentliches Wassergut, sobald der Bund Eigentum an diesen Flächen erwirbt; dies gilt nicht für Grundstücke nach Absatz 3,
(5)Das Eigentum an Inseln, die in einem Gewässerbett entstehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, ist dem Bund auch dann vorbehalten, wenn die Insel nicht in einem schiffbaren Fluß (§ 407 ABGB) entsteht.
(5)Das Eigentum an Inseln, die in einem Gewässerbett entstehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, ist dem Bund auch dann vorbehalten, wenn die Insel nicht in einem schiffbaren Fluß (Paragraph 407, ABGB) entsteht.
(6)Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden.
(7)§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes bleibt unberührt.
(7)Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes bleibt unberührt.
(8)Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes - die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung), - die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Abs. 2) eintritt,die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Absatz 2,) eintritt, zulässig.
(9)Feststellungsbescheide nach Abs. 8 sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
(9)Feststellungsbescheide nach Absatz 8, sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
(10)Für wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§ 38), die den in Abs. 2 genannten Zwecken dienlich sein können, aber nach Abs. 3 verwaltet werden, gelten die Abs. 6, 8 und 9 sinngemäß.
(10)Für wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken dienlich sein können, aber nach Absatz 3, verwaltet werden, gelten die Absatz 6, 8 und 9 sinngemäß. § 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

§ 42aAbs.

2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
  1. a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. NÖ ROG 2014 § 32Paragraph 32 Regelung der Verkehrserschließung
(1)Bei der Regelung der Verkehrserschließung ist die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Anrainer und die umweltgerechte Abwicklung des Verkehrs zu berücksichtigen. Die Regelung erfolgt insbesonders durch die Festlegung von Straßenfluchtlinien und vorderen Baufluchtlinien.
(2)Die Straßenfluchtlinien sind für Straßenseiten, an denen bereits die Mehrzahl der angrenzenden Bauplätze bebaut ist, nach den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen festzulegen. Ist die Mehrzahl der angrenzenden Bauplätze - noch nicht bebaut oder - lassen die gegenwärtigen oder absehbaren Verkehrserfordernisse die Festlegung der Straßenfluchtlinien an den in der Natur bestehenden Straßengrundgrenzen nicht zu, dann ist bei der Festlegung der Straßenfluchtlinien darauf zu achten, dass - die Verkehrsflächen eine verkehrsgerechte Linienführung und eine dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen notwendige Breite aufweisen, - Dämme oder Hochstraßen sowie fünf- oder mehrstrahlige Kreuzungen nach Möglichkeit vermieden werden und - der Abstand der Kreuzungen voneinander bei Hauptverkehrsstraßen 250 m und bei Sammel- oder Geschäftsstraßen 60 m nicht unterschreitet. Werden keine vorderen Baufluchtlinien festgelegt, ist bei der Bestimmung der Straßenfluchtlinien § 31 Abs. 6 2. Satz sinngemäß anzuwenden.Werden keine vorderen Baufluchtlinien festgelegt, ist bei der Bestimmung der Straßenfluchtlinien Paragraph 31, Absatz 6, 2. Satz sinngemäß anzuwenden.
(3)Am Ende von Sackgassen sind, wenn es ihre Länge und Breite erfordert, Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,50 m anzuordnen.
(4)Die Straßenfluchtlinien sind an den Straßenkreuzungen so festzulegen, dass - die von den Einmündungswinkeln und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen bestimmten Mindestradien eingehalten werden und - die erforderlichen Mindestsichtweiten gewährleistet sind.
(5)Die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander hat dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen und muss zwischen Baulandflächen mindestens, ausgenommen im Fall des Abs. 2, erster Satz, betragen bei:
(5)Die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander hat dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen und muss zwischen Baulandflächen mindestens, ausgenommen im Fall des Absatz 2,, erster Satz, betragen bei:
  1. Hauptverkehrsstraßen 14 m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die sowohl dem Quell- und Zielverkehr als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen; sie bestehen in der Regel aus 2 Fahr- und 2 Parkstreifen sowie den beidseitigen Gehsteigen;
  2. Sammel- oder Geschäftsstraßen 11,50 m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die neben dem Quell- und Zielverkehr dem Verkehr zwischen Aufschließungs- und Hauptverkehrsstraßen dienen; sie bestehen in der Regel aus 2 Fahr- und einem Parkstreifen sowie den beidseitigen Gehsteigen;
  3. Aufschließungsstraßen 8,50 m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die ausschließlich dem Verkehr dienen, dessen Quellen und Ziele innerhalb dieser Straßen liegen; sie bestehen in der Regel aus 2 Fahrstreifen und den beidseitigen Gehsteigen;
  4. Wohnsiedlungsstraßen 6 m das sind öffentliche Verkehrsflächen von gegenwärtig und absehbar geringer Verkehrsbedeutung für den gemischten Fahrzeug- und Fußgeherverkehr; sie dienen ausschließlich dem Verkehr, dessen Quellen und Ziele innerhalb dieser Straßen liegen; auf ihnen soll der Verkehr beruhigt werden;
  5. Wohnwegen 4 m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die der Aufschließung von Bauplätzen für Fußgänger sowie den Einsatzfahrzeugen dienen;
  6. Gehwegen 2 m das sind öffentliche Verkehrsflächen, die nicht der Aufschließung von Bauplätzen sondern nur dem Fußgängerverkehr dienen. Die Breite der Gehsteige ist nach dem Fußgängeraufkommen zu bemessen und muss mindestens 1,25 m betragen.
(6)Durch einen Wohnweg dürfen Bauplätze unter Bedachtnahme auf die Bebauungsweise dann aufgeschlossen werden, wenn - keine höhere als die Bauklasse II festgelegt ist,keine höhere als die Bauklasse römisch zwei festgelegt ist, - der Wohnweg mindestens 2,50 m breit befestigt ist, - die größte Entfernung der Eingänge der Wohngebäude von der nächsten Straße 120 m nicht überschreitet, - in der Nähe des Beginns des Wohnweges die für die Anrainer notwendigen Abstellanlagen vorgesehen werden und - die Wohngebäude auf allen durch den Wohnweg erschlossenen Grundstücken zusammen höchstens 25 Wohneinheiten umfassen.
(7)Steigungen dürfen bei neugeplanten - Hauptverkehrsstraßen, sofern die überörtliche Planung nichts anderes vorsieht, höchstens 7 %, - Sammel- oder Geschäftsstraßen höchstens 10 %, - übrigen Straßen höchstens 12 % betragen. Das Längsprofil der einmündenden Straße hat stetig an das Querprofil der übergeordneten Straße anzuschließen. Die Länge des für den Ausgleich verschiedener Steigungen erforderlichen Ausrundungsbogens darf 20 m nicht unterschreiten.
(8)Von den Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 12 darf abgewichen werden, wenn es
(8)Von den Bestimmungen der Absatz 5, 7 und 12 darf abgewichen werden, wenn es - zur Ortsbildgestaltung in Schutzzonen und in erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie für Ortsbereiche, in welchen der Baubestand zu mehr als 70 % aus der Zeit vor 1945 stammt, oder - aufgrund der schwierigen Geländeverhältnisse oder - zur Errichtung von Straßenkreuzungsbauwerken (z. B. Kreisverkehr) erforderlich ist oder - sich um zusätzliche, für die Aufschließung nicht erforderliche, öffentliche Verkehrsflächen handelt.
(9)Wenn Bauwerke als Verkehrserreger wirken, sind in zweckentsprechender Entfernung die erforderlichen Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr vorzusehen.
(10)Sind Fußgängerzonen vorgesehen, dann ist der Zulieferverkehr nach Möglichkeit über rückwärtige Grundstückszufahrten heranzuführen. Die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen ist zu gewährleisten. Gehsteige sind nicht erforderlich.
(11)Bauland an Umfahrungsstraßen, bei denen Ausfahrten aus Verkehrssicherheitsgründen nicht einmünden dürfen, ist durch Begleitstraßen aufzuschließen. Die Straßenfluchtlinien sind nach den Begleitstraßen festzulegen.
(12)Bei der Festlegung von Straßenfluchtlinien ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch künftig entstehende Verpflichtungen zur Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015) im gleichen Ausmaß belastet werden.
(12)Bei der Festlegung von Straßenfluchtlinien ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch künftig entstehende Verpflichtungen zur Grundabtretung für Verkehrsflächen (Paragraph 12, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,) im gleichen Ausmaß belastet werden.
(13)Zur Verbesserung der Wohnqualität dürfen besonders gestaltete und von den übrigen Verkehrsflächen baulich abgegrenzte Wohnstraßen vorgesehen werden. Der Verkehr ist auf diesen eingeschränkt.
(14)Vorstehende Aufschließungsregeln gelten – unbeschadet besonderer straßenrechtlicher Vorschriften – sinngemäß auch für die Regelung der Errichtung von Bauwerken an öffentlichen Verkehrsflächen im Grünland. § 33Paragraph 33 Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplans
(1)Der Entwurf des Bebauungsplans ist vor dem Gemeinderatsbeschluss durch 6 Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. In der Kundmachung ist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Mit Beginn der Auflage sind eine Ausfertigung des Entwurfs des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung der Landesregierung vorzulegen.
(2)Die Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke sind über die Auflage zu verständigen. Die fehlende Verständigung der Grundstückseigentümer hat keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplans. (…) AVG § 13. (…)Paragraph 13, (…)
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…) Artikel 133, (…)

(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 3.2.
  2. Abgesehen vom unter
  3. und
  4. beschriebenen Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke steht folgender Sachverhalt fest: Mit Antrag vom
  5. Mai 2005 begehrte die Gemeinde *** die straßenrechtliche Bewilligung für eine Erschließungsstraße für die Häuser ***, ***, *** und ***. Dem Antrag lag ein Bestandslageplan vom 17.09.2004 sowie eine Baubeschreibung vom selben Tag bei. Dementsprechend ist die Herstellung eines asphaltierten Weges auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, rechts des *** vorgesehen. Die bereits teilweise asphaltierte Straße soll auf 6,00 Meter verbreitert werden. Die Entwässerung der asphaltierten Fläche soll in die Grünfläche erfolgen, die parallel zum *** verläuft. Die Fahrbahn soll ein mittleres Quergefälle von 3 % und ein allgemeines Längsgefälle von ca. 0,8 % aufweisen. Die Gesamtlänge der als Sackgasse ausgebildeten Straße beträgt etwa 130 Meter. Ein Umkehrplatz am Ende ist nicht vorgesehen. Aus dem Einreichplan (in der ursprünglichen Fassung) sind Straßenbreiten bis zu 9 Metern zu ersehen. Im Laufe des straßenbehördlichen Verfahrens wurde eine Projektsänderung, eingetragen, in den genannten Bestandsplan, vorgenommen. Diese Änderung sieht eine Verschmälerung der gesamten Straße auf eine Breite von 6,0 Metern für den Verlauf vor, welcher entlang dem Grundstück Nr. ***, KG ***, führt und teilweise die Liegenschaft ***, KG ***, beansprucht. Weiters wurde als Abänderung die Errichtung von Randsteinen im Kurvenbereich so vorgesehen, dass von der Straße abfließendes Niederschlagswasser nicht auf den nunmehr nicht mehr beanspruchten südwestlichen Eckbereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, gelangen kann. Bücherliche Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, waren im Einleitungszeitpunkt des Verfahrens FN und Mag. HN. Der Anteil der FN u.a. am Grundstück Nr. *** wurde mit Schenkungsvertrag vom
  6. Dezember 2012 auf Mag. HN übertragen. Im Gefolge des Enteignungsverfahrens betreffend das Grundstück ***, KG ***, wurde das Eigentumsrecht der Gemeinde *** im Grundbuch einverleibt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. April 2011, 2010/06/0015, wurde der die Enteignung verfügende Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  8. Februar 2007, RU1-GP-748/001-2004, aufgehoben. Die Grundbuchseintragung blieb unverändert. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches den *** und das anschließende Ufergrundstück bis zur Grenze mit der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, umfasst, ist im Grundbuch als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen. FN ist am *** verstorben; das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Dezember 2016 wurde dem gemeinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am
  10. Jänner 2017 zugestellt, ohne dass ein Rechtsnachfolger der FN ins verwaltungsgerichtliche Verfahren eingetreten wäre. Die verfahrensgegenständliche Straße dient der Aufschließung der Baulandgrundstücke mit den Gebäuden ***, ***, *** und ***. Im Anschluss daran ( nördlich) befinden sich Grünlandgrundstücke, welche ebenfalls über die gegenständliche Straße erreicht werden. Die Wohnhäuser ***, *** und *** weisen Baubewilligungen aus den Jahren 1959, 1973 und 1978 auf. Diese Gebäude sowie das Haus *** (Eigentümerin: Mag. HN) verfügen derzeit über keine andere, mit Fahrzeugen befahrbare Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz als die verfahrensgegenständliche, faktisch bestehende Erschließungsstraße. Unmittelbar westlich der genannten Liegenschaften verläuft die ÖBB-Linie ***. Die Herstellung einer Straßenverbindung für die Häuser ***, *** und *** in nördliche Richtung würde den Neubau einer Straße über eine Länge von wenigstens 200 Metern sowie die Herstellung einer Eisenbahnkreuzung und die Überwindung einer beträchtlichen Steigung erfordern, wobei die ab dem Haus *** wieder vorhandene öffentliche Straße in diesem Bereich in Hanglage verläuft, eine Breite von teilweise knapp drei Metern aufweist und das anstoßende Gelände vom Straßenrand steil, in einer Höhendifferenz von mehreren Metern, zum Bahndamm abfällt. Eine Gefährdung der Einfriedungsmauer für das Haus *** durch versickerndes Niederschlagswasser von der geplanten Straße ist nicht zu befürchten, da diese planmäßig (sowie bereits derzeit in der Natur) ein Gefälle weg von der Mauer Richtung Grünfläche entlang dem *** aufweist. Das Land Niederösterreich gibt auf seiner Homepage „www.noel.gv.at“ unter „Wasserstandsnachrichten“ folgende Werte bekannt: Für die (dem Ort ***) nächstgelegene Messstelle am *** in ***: HQ100: 480, HQ30: 325, HQ10: 211 und HQ2: 100, jeweils m³/s. Die nächstgelegene oberhalb gelegene Messstelle am *** liegt bei *** mit Werten von HQ100: 242, HQ30: 171, HQ10: 117, HQ2: 60, jeweils m³/s. Dazwischen liegt die Messstelle für die *** bei *** mit HQ100: 90, HQ30: 61, HQ10: 38 und HQ2: 15, jeweils m³/s. *** liegt am *** flussabwärts der ***-Mündung. Aus der bei der Gemeinde aufliegenden Gefahrenzonenplanausweisung ist ersichtlich, dass großflächige Überflutungen des Umlandes beim HQ30 stattfinden, wobei die Fläche des Grundstücks ***, KG ***, allein in sichtbaren Ausschnitt (Gefahrenzonenplanausweisung Lageplan ***, GFZ/5/4.1, erstellt von DI PZ, 10.2004) gegenüber dem Gesamtausmaß marginal erscheint. Eine Erhöhung der Hochwassergefahr durch die geplante Straßenasphaltierung ist nicht zu erwarten. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, und damit die darauf verlaufende (geplante) Straße befinden sich innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches. Die Gemeinde *** installiert im Bereich der geplanten/faktisch teilweise asphaltierten Straße im Hochwasserfall mobile Hochwasserschutzwände, was seit dem Jahr 1996 bisher insgesamt drei Mal der Fall gewesen ist. Zur Erschließung der Liegenschaften ***, ***, *** und *** ist die gegenständliche Straße erforderlich. Mit der Herstellung eines „Ringschlusses“ über den vorhandenen und gegebenenfalls ausbaubedürftigen, derzeitigen nicht öffentlichen Eisenbahnübergang wäre, abgesehen vom Erfordernis der nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Flächen und der Überwindung technischer Schwierigkeiten (beträchtliche Steigung, steiler 1:1, Konstruktion einer neuen Eisenbahnkreuzung) die Errichtung von etwa 200 Laufmeter völlig neuer Straßen notwendig), welcher bei der eingereichten Variante bloß die Inanspruchnahme des Grundstücks ***, KG ***, gegenübersteht, wobei dieses Grundstück insgesamt eine Fläche von etwa 155 m² aufweist. In der Folge (entlang der Häuser ***, *** und ***) wäre die projektierte Straße in jedem Fall notwendig, wobei sie überdies auch der Erschließung des Hauses auf der Parzelle Nr. ***, KG *** (***), dient. Durch Verwirklichung der beschriebenen Alternative könnte daher lediglich das technisch offensichtlich wesentlich einfacher herstellbare Verbindungsstück in einer Länge von etwa 50 Metern entlang dem Grundstück nur ***, KG ***, erspart werden. Mit der Alternativführung der Straße parallel zur vorgesehenen Trasse auf Öffentlichem Wassergut entlang dem Ufer des *** wäre – im Hinblick auf die notwendige Herumführung um die dreiecksförmige Parzelle Nr. ***, KG *** – ein etwas größerer Flächenverbrauch wie im Falle der vorgesehenen Trassenführung verbunden, welche die kürzestmögliche Straßenverbindung der in Rede stehenden bebauten Liegenschaften darstellt. Überdies wäre ein Abrücken der Trasse auf das zum *** abfallende Öffentliches Wassergut mit einer größeren Nähe zum Gewässer und damit einer früheren Überflutung im Hochwasserfall verbunden. Eine Zustimmung der Beanspruchung des Grundstücks ***, KG *** (Öffentliches Wassergut), liegt seitens der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes nur hinsichtlich der bereits als Straße genützten Teilfläche vor, wobei eine Ausscheidung der als Verkehrsfläche genutzten Teilfläche aus dem Öffentlichen Wassergut bisher nicht erfolgt ist. Auf Grund des aktuellen Projektsplans wird das Grundstück Nr. ***, KG ***, maximal auf eine Breite von 6,0 Metern beansprucht, wobei diese Maximalbeanspruchung an der Südgrenze des gegenständlichen Grundstückes beginnt und infolge der annähernd dreieckigen Form dieses Grundstücks bei einer Entfernung von 18,5 Metern (gemessen ab der Südgrenze in nördlicher Richtung) nur mehr eine Beanspruchung von etwa 3,6 Meter in der Breite vorliegt. D.h.: projektsgemäß verläuft die gegenständliche Straße nur auf eine Länge von deutlich weniger als 18,5 Metern (das ist der Kurvenbereich mit Anhalteweg bei 30 km/h ab dem Sichtpunkt, siehe dazu gleich) in der vollen Breite von 6,0 Metern auf der Parzelle Nr. ***, KG ***; außerhalb jenes Bereiches beträgt die Maximalbeanspruchung in der Breite höchstens 3,6 Meter (gegen Null auslaufend zum nördlichsten Punkt des Grundstücks). Das gegenständliche Straßenprojekt stellt jene Form der Erschließung der Häuser ***, ***, *** und *** (sowie darüber hinaus anschließender Grünlandflächen) dar, welche mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden ist. Bei einem Siedlungsgebiet, wie dem mit der in Rede stehenden Straße erschlossenen, ist ein KFZ-Verkehrsaufkommen von ca. 29 Fahrzeugen pro Tag und ein Aufkommen von ca. 13 Wegen von Fußgängern und Radfahrern pro Tag zu erwarten (Berechnungsgrundlagen: 4 Wohneinheiten, durchschnittlich anzunehmende Bewohnerzahl ca. 3 pro Wohneinheit, ca. 3,5 Wege pro Person und Tag, Anteil des motorisierten Individualverkehrs von ca. 70% an allen Wegen). Bei einer Sackgasse wie der gegenständlichen, erfordert eine dem Stand der Technik entsprechende Verkehrserschließung eine Mindeststraßenbreite von etwa 6 Metern. Dadurch wird sichergestellt, dass die Längsbewegung von Fahrzeugen (und Fußgängern), sowohl der Bewohner selbst als auch des Anrainerverkehrs im Begegnungsverkehr mit einer angemessenen Geschwindigkeit von max. 30 km/h gefahrlos möglich ist, und zwar auch im Kurvenbereich mit den in Betracht kommenden Fahrzeugarten. Dazu gehören PKW, LKW (Lieferverkehr, Entsorgungsverkehr) aber auch Fahrzeuge mit Anhängern und landwirtschaftlichen Geräten (für die Betreuung der Gartengrundstücke). Konkret ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob die Straße einseitig oder zweiseitig verbaut ist, da sich bei einer Ausführung im „Mischprinzip“ (Bedarf für eine gemeinsame Verkehrsfläche für Fahrzeuge und Fußgänger) das Erfordernis eines Gehsteigs nicht stellt. Am Beginn des gegenständlichen Straßenabschnittes, gesehen von Süden aus, also von den anschließenden öffentlichen Verkehrsflächen, besteht eine unübersichtliche Kurve. Zur gefahrlosen Bewältigung des Begegnungsverkehrs mit einer für eine derartige Verkehrsfläche adäquate Geschwindigkeit von 30 km/h bedarf es einer Gesamtbreite von zumindest 5,90 Metern für den betreffenden Straßenraum im Kurvenbereich. Diese Mindestbreite ist auf die Länge des Anhaltewegs der sich mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h begegnenden Fahrzeuge erforderlich, somit auf eine Strecke von 18 Metern, gemessen vom Sichtpunkt etwa 0,5 Meter nördlich der Südgrenze der Parzelle ***, KG ***. Außerhalb des genannten Bereiches ist unter Verkehrsicherheitsgesichtspunkten für einen Begegnungsverkehr mit adäquater Geschwindigkeit eine Straßenbreite von 5,1 Meter ausreichend. Dies bedeutet, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, durch das gegenständliche Vorhaben im südlichen (Kurven)bereich bis zu einer Gesamtstraßenbreite von 5,9 Meter und nördlich daran anschließend bis zu einer Breite von 5,1 Meter, allein schon durch die Verkehrssicherheitserfordernisse begründet, in Anspruch genommen wird. Auf Grund der Konfiguration des in Rede stehenden Grundstückes werden diese genannten Breiten projektsgemäß nur in einem Teilbereich der oben beschriebenen 18 Meter langen Strecke insoweit überschritten, als hier die vorgesehene Breite 6,0 Meter gegenüber einer unbedingt erforderlichen Breite in diesem Bereich von 5,9 Metern beträgt. Diese Erfordernisse bestehen auch bei sehr geringen Verkehrsfrequenzen, selbst unter dem hier zu erwartenden Maß, auch zumal gerade bei seltenen Begegnungsfällen erhöhtes Risiko mangels gehöriger Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers gegeben ist. 3.2.
  11. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf den im Zuge des Verfahrens aufgenommenen Beweisen, nämlich der Einsicht in die einleitend genannten Verfahrensakten, die Einsichtnahme in das Grundbuch, der Datenrecherche im Internet (www.noel.gv.at) der Anhörung der Parteien und deren Vorbringen (insoweit nicht widersprüchlich), die Einsichtnahme in die am Gemeindeamt *** aufliegende Gefahrenzonenplanausweisung Lageplan ***, ***, erstellt von DI PZ, 10.2004), der Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie der Begutachtung durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen DI EF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  12. März 2017 in Verbindung mit der vorangegangenen Begutachtung durch den von der belangten Behörde bzw. im Enteignungsverfahren der NÖ Landesregierung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen DI Dr. FP. Im Einzelnen: Die unter
  13. und
  14. getroffenen Feststellungen resultieren aus den unbedenklichen angeführten Akten und sind unstrittig. Die Feststellungen betreffend die örtliche Situation ergeben sich aus den Einreichunterlagen, den Akten der belangten Behörde bzw. der NÖ Landesregierung und den durchgeführten Lokalaugenschein sowie die am Gemeindeamt eingesehenen Unterlagen. Die örtliche Situation ist im Wesentlichen nicht strittig. Soweit die Beschwerdeführerin unrichtige oder fehlende Feststellungen bemängelt hat, ist darauf hinzuweisen, dass - die unübersichtliche Kreuzung aus völlig offenkundigen Gründen vom Blickwinkel eines Straßenbenützers, der in die Kurve einfährt, zu beurteilen ist (vgl. den vom Sachverständigen gefundenen Sichtpunkt), sodass das aus einem völlig anderen und offensichtlich ungeeigneten Blickwinkel aufgenommene Foto keinen relevanten Beweiswert hatdie unübersichtliche Kreuzung aus völlig offenkundigen Gründen vom Blickwinkel eines Straßenbenützers, der in die Kurve einfährt, zu beurteilen ist vergleiche den vom Sachverständigen gefundenen Sichtpunkt), sodass das aus einem völlig anderen und offensichtlich ungeeigneten Blickwinkel aufgenommene Foto keinen relevanten Beweiswert hat - das Vorhandensein von Bus- und Bahnhaltestellen im Bereich ***, wie der verkehrstechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  15. März 2017 ausgeführt hat, bereits durch einen Abschlag im Rahmen der Verkehrsermittlung berücksichtigt wurde (zur Wertung des Amtssachverständigengutachtens siehe später) - die gegenwärtige Praxis der Müllabfuhr für die Beurteilung der Verkehrsfrequenz nicht ausschlaggebend ist (vgl. wiederum das Amtssachverständigengutachten); weiters siehe dazu die rechtlichen Erwägungendie gegenwärtige Praxis der Müllabfuhr für die Beurteilung der Verkehrsfrequenz nicht ausschlaggebend ist vergleiche wiederum das Amtssachverständigengutachten); weiters siehe dazu die rechtlichen Erwägungen Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken beruhen die Feststellungen auf der Einsichtnahme in das Grundbuch, wobei hinsichtlich der Parzelle ***, KG ***, auf die rechtlichen Erwägungen zu verweisen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, dass genug „öffentliches Gut“ vorhanden sei, um die Straße ohne oder mit geringerer Beeinträchtigung ihres Grundstücks zu verwirklichen, die angrenzende Parzelle ***, KG ***, meint, ergibt sich aus dem Grundbuch diesbezüglich das Eigentum der Republik Österreich und die Widmung als „Öffentliches Wassergut“. Öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde kann in diesem Bereich nicht festgestellt werden; dies betrifft im Übrigen auch Areal für einen möglichen Umkehrplatz, hinsichtlich dessen die Beschwerdeführerin selbst einräumt, dass es dafür der Beanspruchung von Privatgrund bedürfte. Was die zu erwartenden Verkehrsverhältnisse anlangt, hat das Gericht keine Bedenken, diesbezüglich den übereinstimmenden Ausführungen und Einschätzungen der Amtssachverständigen (verwaltungsbehördliches Verfahren sowie mündliche Verhandlung am
  16. März 2017) zu folgen. In Verbindung mit der Gutachtensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erscheint die Begutachtung vollständig schlüssig. Was den zu erwartenden Verkehr anbelangt, hat sich der verkehrstechnische Amtssachverständige DI Dr. FP der belangten Behörde auf ein deutsches Regelwerk gestützt. Der Amtssachverständige DI FU hat nachvollziehbar unter Hinweis auf vergleichbare Motorisierungsgrade und Wegelängeverteilungen in Deutschland und Österreich die Übertragbarkeit deutscher Fachliteratur auf österreichische Verhältnisse begründet. Das Gericht hat keinen Grund die Aussage des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, wonach es sich bei der Vergleichbarkeit des Motorisierungsgrades von Deutschland und Österreich um Standardwissen von Sachverständigen handelt, auch zumal diese Daten für jedermann im Internet nachprüfbar sind (z. B: https://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/verkehr/index.html; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/12131/umfrage/pkw-bestand-in-deutschland/; https://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/statistik/oesterreich_unterwegs/downloads/oeu_2013-2014_Ergebnisbericht.pdf). Der Amtssachverständige hat auch für einen Laien plausibel dargelegt, dass rechnerische Prognosen im vorliegenden Fall einer Verkehrszählung vorzuziehen sind. Es ist klar, dass bei einer Konstellation wie der vorliegenden (exaktes Bekanntsein der Anzahl der erschlossenen Liegenschaften, Vorliegen einer Sackgasse, sodass nur eine Benutzungsoption gegeben ist) eine rechnerische Prognose auf Grund der einfließenden Erfahrungswerte das auch künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen besser abbildet als die Momentaufnahme einer Verkehrszählung, mag diese auch über einen längeren Zeitraum erfolgen. Es ist evident, dass bei insgesamt vier Wohnhäusern zB bereits der Urlaub einer Familie signifikante Verfälschungen des Zählergebnisses nach sich ziehen würden; ganz abgesehen von der Möglichkeit einer bewussten Beeinflussung der Resultate, etwa z. B. durch Veranlassung zusätzlicher Fahrten. Wie in den rechtlichen Erwägungen noch darzulegen sein wird, ist im Interesse einer nachhaltigen Verkehrserschließung auf die künftig zu erwartenden Verkehrsbedürfnisse abzustellen, sodass es nicht auf einzelne denkbare Zufälligkeiten (etwa aufgrund möglicher Eigenheiten momentaner Bewohner: eine besonders rege Besuchstätigkeit einerseits oder häufige Abwesenheiten oder eine zurückgezogene Lebensweise andererseits) ankommen kann. Im Übrigen hat der Amtssachverständige DI FU nachvollziehbar dargelegt, dass auch eine Unterschreitung der rechnerisch ermittelten Erwartungswerte an der Beurteilung nichts ändert, da auch bei einem äußerst geringen Verkehrsaufkommen dem Stand der Verkehrstechnik nach die beschriebene Mindestbreite erforderlich ist. Der Amtssachverständige hat auch nachvollziehbar unter Hinweis auf seine fast 30-jährliche Berufserfahrung dargelegt, dass gerade bei seltenen Fällen des Begegnungsverkehrs (die aus diesem Grunde nicht zahlenmäßig ermittelt werden müssen) eine zusätzliche Risikoerhöhung gegeben ist. Es entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Gefahren, die sich nur selten realisieren, weniger im Bewusstsein der Menschen vorhanden sind, was dazu führt, dass ein der Gefahr adäquates Verhalten unterbleibt. Der Amtssachverständige DI FU hat auch weiters plausibel dargelegt, dass es der von ihm geforderten Mindestbreiten unabhängig von vorhandenen Einbauten, Grabungsarbeiten, dem Vorhandenseins eines Umkehrplatzes oder der Frage einer beidseitigen Verbauung bedarf. Es ist evident, dass bei einer Sackgasse einfahrende Fahrzeuge diese unabhängig davon wieder auf derselben Route wieder verlassen müssen, wobei ein Umkehrplatz allenfalls vermeidet, dass die Fahrt im Retourgang erfolgt, zumal bei größeren Fahrzeugen. Auch die Irrelevanz der fehlenden zweiseitigen Verbauung für die Mindestbreite haben sowohl der Amtssachverständige DI Dr. FP als auch DI FU (letzterer mit Verweis auf die Gestaltung der Verkehrsfläche ohne Gehsteige) dargelegt. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin der ergänzenden Begutachtung durch den Amtssachverständigen DI FU nicht mehr entgegengetreten ist. Aus den Darlegungen dieses Sachverständigen ergibt sich – allein aus Gründen der Verkehrssicherheit, also Zweckmäßigkeitsaspekte (die schon den Amtssachverständigen DI Dr. FP zu einer generellen Forderung einer 6 Meter breiten Straße geführt hatten) beiseitegelassen - zwingend die Notwendigkeit der Beanspruchung des Grundstücks der Beschwerdeführerin bis zu 5,90 Meter Breite im südlichen Projektsbereich; der Amtssachverständige vermochte sich dabei auf nach seinen schlüssigen Erklärungen zufolge auch für den konkreten Fall anwendbare technische Regelwerke, namentlich die RVS Richtlinie 03.04.12., welche den Stand der Technik für Straßen im Ortsgebiet festschreibt, zu stützen. Eine mögliche örtliche Einengung auf 4,5 Meter, von der im Enteignungsverfahren die Rede war, käme allenfalls außerhalb des strittigen Bereiches mit ausreichenden Sichtweiten, und damit außerhalb des strittigen Straßenabschnittes in Frage (wo die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit max. ca. 3,6 Meter bereits deutlich schmäler ist). Die Feststellungen betreffend die Niederschlags- bzw. Hochwasserableitung und Lage im Hochwasserabflussgebiet wurden im Rahmen des Lokalaugenscheins in Verbindung mit im Internet abrufbaren Hochwasserwerten getroffen. Es ist evident, dass bei einem entsprechenden Gefälle von der Gartenmauer der Beschwerdeführerin weg eine Zuleitung und damit Vernässung der Gartenmauer nicht zu befürchten ist. Dies ist auch für einen Laien erkennbar. Zumindest für einen verständigen Laien ist auch klar, dass durch das Bestehenbleiben der Versickerungsmöglichkeit im Bereich der zur Asphaltierung vorgesehenen Fahrbahnfläche ein Beitrag zur Hochwassersicherheit des angrenzenden Geländes nicht geleistet werden kann. Schon angesichts der größenordnungsmäßig dokumentierten Hochwassermengen (vgl. die exemplarisch angeführten Hochwasserszenarien, zB bereits bei einem statistisch alle 2 Jahre auftretenden Hochwasser ist mit Wassermengen im Bereich zwischen 60 und 100m³ in der Sekunde(!) zu rechnen; bei einem dreißigjährlichen Hochwasser ein Vielfaches davon) erscheint völlig ausgeschlossen, dass durch eine Versickerungsmöglichkeit auf einer Fläche von einigen hundert m³ eine wahrnehmbare Verringerung der Hochwassermenge (und damit der Wasserstände) denkbar wäre. Ganz abgesehen davon würde bei Vorhandensein einer Aufnahmefähigkeit des Untergrundes unter der Asphaltschicht auch durch seitliches Versickern dieses Volumen in Anspruch genommen, sodass auch theoretisch eine Beeinflussung undenkbar ist. Die Feststellungen betreffend die Niederschlags- bzw. Hochwasserableitung und Lage im Hochwasserabflussgebiet wurden im Rahmen des Lokalaugenscheins in Verbindung mit im Internet abrufbaren Hochwasserwerten getroffen. Es ist evident, dass bei einem entsprechenden Gefälle von der Gartenmauer der Beschwerdeführerin weg eine Zuleitung und damit Vernässung der Gartenmauer nicht zu befürchten ist. Dies ist auch für einen Laien erkennbar. Zumindest für einen verständigen Laien ist auch klar, dass durch das Bestehenbleiben der Versickerungsmöglichkeit im Bereich der zur Asphaltierung vorgesehenen Fahrbahnfläche ein Beitrag zur Hochwassersicherheit des angrenzenden Geländes nicht geleistet werden kann. Schon angesichts der größenordnungsmäßig dokumentierten Hochwassermengen vergleiche die exemplarisch angeführten Hochwasserszenarien, zB bereits bei einem statistisch alle 2 Jahre auftretenden Hochwasser ist mit Wassermengen im Bereich zwischen 60 und 100m³ in der Sekunde(!) zu rechnen; bei einem dreißigjährlichen Hochwasser ein Vielfaches davon) erscheint völlig ausgeschlossen, dass durch eine Versickerungsmöglichkeit auf einer Fläche von einigen hundert m³ eine wahrnehmbare Verringerung der Hochwassermenge (und damit der Wasserstände) denkbar wäre. Ganz abgesehen davon würde bei Vorhandensein einer Aufnahmefähigkeit des Untergrundes unter der Asphaltschicht auch durch seitliches Versickern dieses Volumen in Anspruch genommen, sodass auch theoretisch eine Beeinflussung undenkbar ist. 3.
  17. Rechtliche Beurteilung 3.3.
  18. Zunächst ist vorauszuschicken, dass durch die Aufhebung der Vorstellungsentscheidung der NÖ Landesregierung die Sache wieder in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Ergehen der aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Über die nun als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden. 3.3.
  19. Im gegenständlichen Fall ist die Erstbeschwerdeführerin des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, FN, bereits vor Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verstorben. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der vorliegenden Fallkonstellation ein Eintritt eines (von der Beschwerdeführerin Mag. HN verschiedenen) Rechtsnachfolgers ins Verfahren in Betracht käme, da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (gegenwärtig) für eine Entscheidung über dessen Vorstellung (Beschwerde) nicht zuständig wäre, wurde doch das in Rede stehende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Mag. HN zugestellt. 3.3.
  20. Bei seiner Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bindungswirkung aufhebender Entscheidungen zu beachten. Im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht (wie im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof selbst)

§ 63Abs. 1 Vw

GG an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (ständige Rechtsprechung, zB 17.3.2016, Ra 2015/11/0127; 22.3.2012, 2010/07/0062).Im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht (wie im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof selbst)

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (ständige Rechtsprechung, zB 17.3.2016, Ra 2015/11/0127; 22.3.2012, 2010/07/0062). Neben der Bindung an die in beiden vorangegangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes geäußerte Rechtsauffassung besteht auch eine Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe der aufsichtsbehördlichen Bescheide, soweit sie mangels Anfechtung beim bzw. Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof dem Rechtsbestand angehören. 3.3.

  1. In der Sache handelt sich im vorliegenden Fall um ein Bewilligungsverfahren nach § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 für den Bau einer Gemeindestraße, also ein Projektgenehmigungsverfahren (vgl. VwGH 28.6.2005, 2003/05/0232). 3.3.
  2. In der Sache handelt sich im vorliegenden Fall um ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 für den Bau einer Gemeindestraße, also ein Projektgenehmigungsverfahren vergleiche VwGH 28.6.2005, 2003/05/0232). Der Umstand, dass Baumaßnahmen bereits vor Einleitung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens gesetzt wurden, ändert am Bewilligungsmaßstab nichts. Weder kann daraus für die Position der Antragstellerin etwas gewonnen werden, noch sieht das Gesetz die Verweigerung der Bewilligung als Sanktion für konsenslose Baumaßnahmen vor. Im Bewilligungsverfahren haben die Straßenbaubehörden zu prüfen, ob das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 12a leg.cit), und die öffentlichen Interessen mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.Im Bewilligungsverfahren haben die Straßenbaubehörden zu prüfen, ob das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt vergleiche Paragraph 12 a, leg.cit), und die öffentlichen Interessen mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen. Der Beschwerdeführerin kommt

§ 13

leg.cit sowohl als Eigentümerin des vom Straßenbauvorhaben betroffenen Grundstücks Nr. ***, KG ***, (dies ist sie infolge der Aufhebung des Enteignungsbescheides vom 22. Februar 2007 wiederum) als auch als Nachbarin (Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***) Parteistellung zu.Der Beschwerdeführerin kommt

Paragraph 13, leg.cit sowohl als Eigentümerin des vom Straßenbauvorhaben betroffenen Grundstücks Nr. ***, KG ***, (dies ist sie infolge der Aufhebung des Enteignungsbescheides vom

  1. Februar 2007 wiederum) als auch als Nachbarin (Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***) Parteistellung zu. 3.3.
  2. Die Notwendigkeit der Errichtung einer Straße ist nach ständiger Rechtsprechung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen (zB VwGH 29.1.2008, 2005/05/0193), stellt sie doch in weiterer Folge die Grundlage für eine Enteignung dar. Sie steht hinsichtlich der gegenständlichen Straße zur Erschließung wenigstens der Häuser ***, *** und *** außer Frage, verfügen diese Liegenschaften doch über keine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Verbindung zum öffentlichen Straßennetz (abgesehen davon, dass sie faktisch die gegenständliche Verbindung bereits nutzen). Im Zuge des vorangegangenen Verfahrens, einschließlich des Enteignungsverfahrens der NÖ Landesregierung wurden auch Alternativen geprüft. Es ist völlig unzweifelhaft, dass eine alternative Straßenführung von den in Rede stehenden Häusern zunächst in nördliche Richtung parallel zum ***, dann die Eisenbahntrasse querend und sodann wieder südlich entlang der Eisenbahntrasse bis zum bestehenden Straßennetz, sofern dieses Vorhaben überhaupt verwirklichbar wäre, mit einer völlig unverhältnismäßigen Vervielfachung des Aufwandes verbunden wäre, ganz abgesehen von der vorhandenen geringen Breite der anschließenden Straße von teilweise nur 3 Metern. Es ist in dem Zusammenhang zu beachten, dass die antragsgegenständliche Straße im Bereich der Häuser ***, *** und *** in jedem Fall notwendig wäre und lediglich der Teilabschnitt entlang der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (etwa 50 lfm) entfallen würde. Dem würde unter anderem der Neubau einer Straße über eine Länge von etwa 200 Metern und die Errichtung eines Eisenbahnüberganges gegenüberstehen, was außerdem ein Vielfaches des Flächenverbrauches auch von nicht im Eigentum der Gemeinde stehender Liegenschaften (und damit den ungleich größeren Eingriff in fremde Rechte) erforderte. Dieser Aufwand wäre auch nötig, wollte man im Interesse einer Verschmälerung der gegenständlichen Straße einen Ringschluss herstellen, um mittels Einbahnführung den Begegnungsverkehr zu vermeiden. 3.3.
  3. Was die Fragen der Notwendigkeit und in Betracht kommender Alternativen anbelangt, sei im Übrigen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
  4. September 2009, 2007/05/0013, hingewiesen. Bereits in diesem Erkenntnis (und von der Aufsichtsbehörde in den in der Folge ergangenen aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidungen wiederholt) steht lediglich die Notwendigkeit des Umfangs der Beanspruchung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Frage; die Frage nach dem Verkehrsbedürfnis selbst und der daraus resultierenden Notwendigkeit der Straße an sich stand bereits aufgrund des genannten Erkenntnisses nicht mehr zur Disposition. Sie ist auch aufgrund der vom Gericht festgestellten Sachlage uneingeschränkt zu bejahen, sodass die Sachlage diesbezüglich unverändert ist. Mit dem allein noch zu klärenden gerechtfertigten Umfang der Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin steht ihr Vorbringen im Zusammenhang, es stehe genug öffentlicher Grund zur Verfügung, sodass ihre Liegenschaft nicht bzw. nicht in dem Ausmaß in Anspruch genommen werden müsste. Dieses Vorbringen zielt offensichtlich auf das Grundstück Nr. ***, KG ***. Allerdings ist nicht die Antragstellerin Eigentümerin dieses Grundstückes, sondern die Republik Österreich. Abgesehen davon, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass für eine Gemeindestraße zuerst im Eigentum anderer Gebietskörperschaften befindliche Liegenschaften heranzuziehen wären, bevor Grundstücke anderer Eigentümer benutzt werden dürften, liegt im gegenständlichen Fall eine spezielle Zweckwidmung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, als Öffentliches Wassergut vor.

§ 4Abs.

1 WRG 1959 sind nämlich wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Dass das genannte (Ufer)grundstück des *** im betreffenden Bereich innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes im Sinne des § 38 WRG 1959 gelegen ist, steht außer Frage und wird dies auch durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. März 2017 im Gemeindeamt eingesehenen Planunterlagen bestätigt, wonach auch das angrenzende (flussfernere und damit höhere gelegene) Grundstück Nr. ***, KG ***, noch innerhalb der Grenzen des dreißigjährlichen Hochwasserabflussgebietes liegt (dies wird übrigens auch in der Beschwerde an den VwGH behauptet). Damit korreliert auch das unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Antragstellerin, dass in diesem Bereich seit 1996 (also in etwa 20 Jahren) bereits drei Mal ein mobiler Hochwasserschutz aktiviert hatte werden müssen.Mit dem allein noch zu klärenden gerechtfertigten Umfang der Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin steht ihr Vorbringen im Zusammenhang, es stehe genug öffentlicher Grund zur Verfügung, sodass ihre Liegenschaft nicht bzw. nicht in dem Ausmaß in Anspruch genommen werden müsste. Dieses Vorbringen zielt offensichtlich auf das Grundstück Nr. ***, KG ***. Allerdings ist nicht die Antragstellerin Eigentümerin dieses Grundstückes, sondern die Republik Österreich. Abgesehen davon, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass für eine Gemeindestraße zuerst im Eigentum anderer Gebietskörperschaften befindliche Liegenschaften heranzuziehen wären, bevor Grundstücke anderer Eigentümer benutzt werden dürften, liegt im gegenständlichen Fall eine spezielle Zweckwidmung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, als Öffentliches Wassergut vor.

Paragraph 4, Absatz eins, WRG 1959 sind nämlich wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (Paragraph 38,) öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Dass das genannte (Ufer)grundstück des *** im betreffenden Bereich innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 gelegen ist, steht außer Frage und wird dies auch durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am

  1. März 2017 im Gemeindeamt eingesehenen Planunterlagen bestätigt, wonach auch das angrenzende (flussfernere und damit höhere gelegene) Grundstück Nr. ***, KG ***, noch innerhalb der Grenzen des dreißigjährlichen Hochwasserabflussgebietes liegt (dies wird übrigens auch in der Beschwerde an den VwGH behauptet). Damit korreliert auch das unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Antragstellerin, dass in diesem Bereich seit 1996 (also in etwa 20 Jahren) bereits drei Mal ein mobiler Hochwasserschutz aktiviert hatte werden müssen. Auch wenn die Aufzählung der Zwecke, denen das Öffentliche Wassergut dient, im Absatz 2 des § 4 WRG 1959 nur eine demonstrative ist (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 4, K 2) gehört jedenfalls die Errichtung von Gemeindestraßen nicht dazu. Auch wenn die Aufzählung der Zwecke, denen das Öffentliche Wassergut dient, im Absatz 2 des Paragraph 4, WRG 1959 nur eine demonstrative ist vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 4,, K 2) gehört jedenfalls die Errichtung von Gemeindestraßen nicht dazu. Aus der Art der im Gesetz angeführten Fälle ist zu schließen, dass sich die Zweckwidmung auf wasserwirtschaftliche bzw. wenigstens mit dem Gewässer in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nutzungen beschränkt, was bei der Erschließung eines Siedlungsgebietes durch eine Straße evidentermaßen nicht der Fall ist. Dies folgt übrigens auch aus § 4 Abs. 3 leg.cit., wonach Flächen, die zu (bestehenden) öffentlichen Straßen gehören, nicht zum Öffentlichen Wassergut zählen.Aus der Art der im Gesetz angeführten Fälle ist zu schließen, dass sich die Zweckwidmung auf wasserwirtschaftliche bzw. wenigstens mit dem Gewässer in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nutzungen beschränkt, was bei der Erschließung eines Siedlungsgebietes durch eine Straße evidentermaßen nicht der Fall ist. Dies folgt übrigens auch aus Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit., wonach Flächen, die zu (bestehenden) öffentlichen Straßen gehören, nicht zum Öffentlichen Wassergut zählen. Vielmehr bedürfte es zur Errichtung einer Gemeindestraße auf Öffentlichem Wassergut einer Ausscheidung im Sinne des § 4 Abs. 8 leg.cit. (Eine solche wurde bisher nach der Aktenlage zwar für die de facto bereits als Straße genutzten Flächen – nicht aber für eine alternative Trasse - in Aussicht gestellt, jedoch noch nicht durchgeführt). Vielmehr bedürfte es zur Errichtung einer Gemeindestraße auf Öffentlichem Wassergut einer Ausscheidung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 8, leg.cit. (Eine solche wurde bisher nach der Aktenlage zwar für die de facto bereits als Straße genutzten Flächen – nicht aber für eine alternative Trasse - in Aussicht gestellt, jedoch noch nicht durchgeführt). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg eine Möglichkeit der Verlagerung der gegenständlichen Straßentrasse auf die benachbarte Gewässerparzelle geltend zu machen vermag, ganz abgesehen davon, dass damit der unerwünschte Effekt einer früheren Überflutung (der dann notwendigerweise näher am Fluss liegenden Straße) im Hochwasserfall bzw. die Notwendigkeit der Errichtung abflusshindernder Bauten im Hochwasserabflussgebiet im Falle der Hochwasserfreimachung verbunden wären. Beides wäre somit nicht im öffentlichen Intereesse. 3.3.
  2. Es bleibt dabei, dass die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin dann und insoweit gerechtfertigt ist, als dies zu einer dem Stand der Technik entsprechenden Verkehrserschließung erforderlich ist. Dies ist nach den vom Gericht auf Basis der Gutachten der Amtssachverständigen DI Dr. FP und DI FU getroffenen Feststellungen der Fall, wobei eine Verschmälerung der Maximalinanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin von einer Breite von 6 Metern auf 5,9 Meter nach dem Gutachten des DI FU vertretbar ist, der dies nachvollziehbar anhand des in der RVS 03.04.
  3. festgelegten Standes der Technik erklärt hat. Dieser Amtssachverständige hat überzeugend dargelegt, dass auch bei einer Straße mit sehr geringem Verkehrsaufkommen ein sicherer Begegnungsverkehr mit einer für eine derartige Straße adäquaten Geschwindigkeit von 30 km/h gegeben sein muss, namentlich aus Gründen eines sicheren Begegnungsverkehrs. Angesichts der geringfügigen Differenz und der Erklärung des Vertreters der Antragstellerin, auch damit das Auslangen zu finden, erübrigt sich die Erörterung, ob nicht auch eine Breite von 6,00 Meter zu rechtfertigen wäre.

§ 12aAbs.

2 NÖ Straßengesetz 1999 wird unter anderem die Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs bzw. die Beseitigung ungünstiger Verkehrsverhältnisse als öffentliches Interesse normiert. Gerade diesen Interessen dient ein adäquater Ausbau einer Straße auf eine solche Breite, die der Verkehrssicherheit zuträglich ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrgeschwindigkeit der vorhandenen Sicht unter Berücksichtigung des möglichen Gegenverkehrs und der verbleibenden Restbreite anpassen müssten. Wäre dies ein entscheidendes Kriterium, ginge das vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte öffentliche Interesse der Verbesserung der Verkehrssicherheit ins Leere, da durch entsprechende Achtsamkeit, allenfalls in Verbindung mit dem Anbringen von Verkehrszeichen, die auf verborgene Gefahren hinweisen, jeder sicherheitsrelevante Straßenausbau entbehrlich wäre. Generell liegt es zweifellos im öffentlichen Interesse, dass Unfälle vermieden werden, wobei erfahrungsgemäß Verkehrsunfälle regelmäßig das Resultat nicht adäquaten Verhaltens zumindest eines der Beteiligten sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass selbstredend der Schutz der sich gesetzestreu verhaltenden Verkehrsteilnehmer vor anderen, die die Verkehrsregeln nicht beachten, im öffentlichen Interesse gelegen ist, wobei gerade das Konzept des Fahrens auf halbe Sicht voraussetzt, dass sich beide Teile des Begegnungsverkehrs daran halten. Dementsprechend ergibt sich aus den von den Sachverständigen herangezogenen Richtlinien das Erfordernis einer solchen Straßenbreite, die einen Begegnungsverkehr ermöglicht, woraus regelmäßig eine Mindeststraßenbreite von etwa 6 Meter resultiert. Dies hat auch der Gesetzgeber des NÖ Raumordnungsgesetzes (§ 32 NÖ ROG 2014) anerkannt, in dem er für Straßen der niedrigsten Rangordnung eine Mindestbreite von 6 Metern vorsieht, und zwar nicht nur im Kurvenbereich. Auch wenn die Bestimmung des § 32 leg. cit. im konkreten Fall nicht unmittelbar anzuwenden ist, kommt doch darin eine Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die auf die Beurteilung der Notwendigkeit eines Straßenbauvorhabens (bzw. dessen Umfangs) nach dem NÖ Straßengesetz 1999 übertragbar ist. Dass hiebei nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob die Straße einseitig oder zweiseitig verbaut ist, hat der Amtssachverständige DI FU mit seinen Ausführungen zum „Mischprinzip“ (Bedarf für eine gemeinsame Verkehrsfläche für Fahrzeuge und Fußgänger) nachvollziehbar dargelegt.

Paragraph 12 a, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 wird unter anderem die Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs bzw. die Beseitigung ungünstiger Verkehrsverhältnisse als öffentliches Interesse normiert. Gerade diesen Interessen dient ein adäquater Ausbau einer Straße auf eine solche Breite, die der Verkehrssicherheit zuträglich ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrgeschwindigkeit der vorhandenen Sicht unter Berücksichtigung des möglichen Gegenverkehrs und der verbleibenden Restbreite anpassen müssten. Wäre dies ein entscheidendes Kriterium, ginge das vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte öffentliche Interesse der Verbesserung der Verkehrssicherheit ins Leere, da durch entsprechende Achtsamkeit, allenfalls in Verbindung mit dem Anbringen von Verkehrszeichen, die auf verborgene Gefahren hinweisen, jeder sicherheitsrelevante Straßenausbau entbehrlich wäre. Generell liegt es zweifellos im öffentlichen Interesse, dass Unfälle vermieden werden, wobei erfahrungsgemäß Verkehrsunfälle regelmäßig das Resultat nicht adäquaten Verhaltens zumindest eines der Beteiligten sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass selbstredend der Schutz der sich gesetzestreu verhaltenden Verkehrsteilnehmer vor anderen, die die Verkehrsregeln nicht beachten, im öffentlichen Interesse gelegen ist, wobei gerade das Konzept des Fahrens auf halbe Sicht voraussetzt, dass sich beide Teile des Begegnungsverkehrs daran halten. Dementsprechend ergibt sich aus den von den Sachverständigen herangezogenen Richtlinien das Erfordernis einer solchen Straßenbreite, die einen Begegnungsverkehr ermöglicht, woraus regelmäßig eine Mindeststraßenbreite von etwa 6 Meter resultiert. Dies hat auch der Gesetzgeber des NÖ Raumordnungsgesetzes (Paragraph 32, NÖ ROG 2014) anerkannt, in dem er für Straßen der niedrigsten Rangordnung eine Mindestbreite von 6 Metern vorsieht, und zwar nicht nur im Kurvenbereich. Auch wenn die Bestimmung des Paragraph 32, leg. cit. im konkreten Fall nicht unmittelbar anzuwenden ist, kommt doch darin eine Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die auf die Beurteilung der Notwendigkeit eines Straßenbauvorhabens (bzw. dessen Umfangs) nach dem NÖ Straßengesetz 1999 übertragbar ist. Dass hiebei nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob die Straße einseitig oder zweiseitig verbaut ist, hat der Amtssachverständige DI FU mit seinen Ausführungen zum „Mischprinzip“ (Bedarf für eine gemeinsame Verkehrsfläche für Fahrzeuge und Fußgänger) nachvollziehbar dargelegt. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die beantragte Beanspruchung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin schon aus Verkehrssicherheitserwägungen im relevanten Bereich wenigstens bis zu einer maximalen Breite von 5,9 Meter berechtigt ist. Das Vorhaben war mit dieser Einschränkung zu genehmigen. Ob eine Breite von 5,90 bzw. 6 Metern außerhalb des strittigen Bereichs notwendig ist, oder dort auch mit 5,10 Metern – vgl. die Ausführungen des DI FU – oder mit gelegentlichen Einengungen auf 4,5 Meter – vgl. das Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 14.9.2006, RU1-GP-748/001-2004 - das Auslangen gefunden werden könnte, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da in diesen Bereichen die Liegenschaft der Beschwerdeführerin projektsgemäß ohnedies maximal in einer Breite von ca. 3,6 Metern in Anspruch genommen wird und sie, wie oben dargelegt keinen Anspruch darauf hat, dass primär Liegenschaften Dritter herangezogen werden.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die beantragte Beanspruchung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin schon aus Verkehrssicherheitserwägungen im relevanten Bereich wenigstens bis zu einer maximalen Breite von 5,9 Meter berechtigt ist. Das Vorhaben war mit dieser Einschränkung zu genehmigen. Ob eine Breite von 5,90 bzw. 6 Metern außerhalb des strittigen Bereichs notwendig ist, oder dort auch mit 5,10 Metern – vergleiche die Ausführungen des DI FU – oder mit gelegentlichen Einengungen auf 4,5 Meter – vergleiche das Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 14.9.2006, RU1-GP-748/001-2004 - das Auslangen gefunden werden könnte, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da in diesen Bereichen die Liegenschaft der Beschwerdeführerin projektsgemäß ohnedies maximal in einer Breite von ca. 3,6 Metern in Anspruch genommen wird und sie, wie oben dargelegt keinen Anspruch darauf hat, dass primär Liegenschaften Dritter herangezogen werden. Mit Recht ist daher (von der genannten geringfügigen Einschränkung abgesehen) die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das Vorhaben erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem keine anderen öffentliche Interessen entgegenstehen und welches das Interesse der Beschwerdeführerin an der ungeschmälerten Erhaltung ihres Grundeigentums überwiegt. Letzteres gilt unabhängig davon, ob die gegenständliche Trasse ohnedies mit Wegerechten Dritter belastet ist oder nicht, sodass nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob die Nachbarn, die über keine andere Zufahrtsmöglichkeit verfügen, nicht ohnedies seit Jahrzehnten auf diesem Wege ihre Grundstücke erreichen, und wie eine solche Zufahrt gegebenenfalls beschaffen war. 3.3.8. Ergänzend – soweit nicht schon zuvor behandelt – sei in der Folge zum Vorbringen in der Vorstellung (Beschwerde) bemerkt: 3.3.8.1. Zum Vorbringen in Bezug auf die Verordnung vom 23. September 2004 ist zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 16. September 2009 hinzuweisen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss die bloße Verschmälerung der Straße gegenüber dem ursprünglichen Einreichprojekt auf die gegenständliche Verordnung haben sollte. Der diesbezügliche Einwand geht somit ins Leere. 3.3.8.2. Gleiches gilt für das Vorbringen einer unzulässigen Antragsänderung.

§ 13Abs.

8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wodurch allerdings die Sache nicht in ihrem Wesen geändert werden darf. Eine Antragsänderung ist selbst im Rechtsmittelverfahren noch jedenfalls insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag bloß eingeschränkt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13, RZ 47, Stand 1.1.2014, rdb.at). Wenn eine Straße auf der ursprünglichen Trasse, nur etwas verschmälert, jedoch unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Funktion ausgeführt werden soll, wird das Wesen der Sache nicht verändert. Eine solche Einschränkung ist auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig, da dadurch fremde Rechte, namentlich jene der Beschwerdeführerin, nicht zusätzlich beansprucht werden; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Mit anderen Worten, die Antragsänderung wirkt sich ausschließlich zugunsten der Beschwerdeführerin aus, sodass sie davon nicht beschwert sein kann.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wodurch allerdings die Sache nicht in ihrem Wesen geändert werden darf. Eine Antragsänderung ist selbst im Rechtsmittelverfahren noch jedenfalls insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag bloß eingeschränkt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13,, RZ 47, Stand 1.1.2014, rdb.at). Wenn eine Straße auf der ursprünglichen Trasse, nur etwas verschmälert, jedoch unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Funktion ausgeführt werden soll, wird das Wesen der Sache nicht verändert. Eine solche Einschränkung ist auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig, da dadurch fremde Rechte, namentlich jene der Beschwerdeführerin, nicht zusätzlich beansprucht werden; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Mit anderen Worten, die Antragsänderung wirkt sich ausschließlich zugunsten der Beschwerdeführerin aus, sodass sie davon nicht beschwert sein kann. Der Inhalt eines Bewilligungsantrags wird im Wesentlichen durch Projektbeschreibungen und Pläne näher konkretisiert. Demgegenüber ist die Flächenwidmung kein Bestandteil des Vorhabens, auch zumal es sich bei der Flächenwidmung bzw. dem Bebauungsplan um einen hoheitlichen Akt und nicht um eine Prozesshandlung handelt. Eine Widmungsänderung bewirkt keine Veränderung des Antrags, sondern allenfalls (sofern überhaupt verfahrensrelevant) eine Veränderung des rechtlichen Rahmens, an dem der Antrag zu messen ist. 3.3.8.

  1. Auch kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass das Vorhaben erst jetzt – auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungsplans – mit der Widmung übereinstimmen würde. Wie bereits dargelegt, hat das Faktum der Herstellung der Straße bzw. eines Teilbereichs davon vor Antragstellung bzw. auch allenfalls vor Vornahme der passenden Flächenwidmung keinen Einfluss auf die Beurteilung, die nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt vorzunehmen ist. Ebenso wenig berührt eine konsenslose Bauführung die Rechtmäßigkeit eines späteren Widmungsaktes. Ein Fehler des Widmungsverfahrens dahingehend, dass die Beschwerdeführerin (ihrer Behauptung zufolge) nicht davon verständigt worden ist, berührt nach § 33 Abs. 2 ROG 2014 (analog dazu die Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 6 NÖ ROG 1976) das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplans nicht.3.3.8.
  2. Auch kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass das Vorhaben erst jetzt – auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungsplans – mit der Widmung übereinstimmen würde. Wie bereits dargelegt, hat das Faktum der Herstellung der Straße bzw. eines Teilbereichs davon vor Antragstellung bzw. auch allenfalls vor Vornahme der passenden Flächenwidmung keinen Einfluss auf die Beurteilung, die nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt vorzunehmen ist. Ebenso wenig berührt eine konsenslose Bauführung die Rechtmäßigkeit eines späteren Widmungsaktes. Ein Fehler des Widmungsverfahrens dahingehend, dass die Beschwerdeführerin (ihrer Behauptung zufolge) nicht davon verständigt worden ist, berührt nach Paragraph 33, Absatz 2, ROG 2014 (analog dazu die Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6, NÖ ROG 1976) das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplans nicht. 3.3.8.
  3. Zum Einwand der mangelnden Begründung der Verbesserung ungünstiger Verkehrsverhältnisse bzw. der Vermeidung eines größeren Zeitaufwandes, sei auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht bloß um eine Verbesserung ungünstiger Verkehrsverhältnisse, sondern geht es darüber hinaus darum, erst eine ordnungsgemäße, auch rechtlich gesicherte Zufahrt zu mehreren Wohngebäuden herzustellen, was umso mehr im öffentlichen Interesse liegt. Die Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen stellt gegenüber der bisher allenfalls gegebenen Möglichkeit der Erreichbarkeit zu Fuß (etwa auch die von der Beschwerdeführerin dokumentierte Möglichkeit des Verlassens der Nachbargrundstücke über Türen im Zaun zum Bahndamm) völlig offensichtlich eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dar. 3.3.8.
  4. Soweit die Beschwerdeführerin meint, es bedürfte nicht der Errichtung der projektierten Straße, da man schon bisher mit dem Ist-Zustand ausgekommen sei, ist ihr zunächst dagegenzuhalten, dass sie im Zuge des Verfahrens das rechtmäßige Vorhandensein einer Zufahrtsmöglichkeit über ihr Grundstück bestritten hat. Schon insofern liegen also keine rechtlich gesicherten Verhältnisse vor, die als Vergleichssituation herangezogen werden könnte. Darüber hinaus ist schon aufgrund der Natur eines Straßenbauvorhabens davon auszugehen, dass jeder Straßenbau entsprechend nachhaltig und unter Bedachtnahme auch auf zukünftige (absehbare) Verkehrsbedürfnisse zu erfolgen hat, nicht aber auf die konkrete Situation einzelner Bewohner und deren momentane Verkehrsbedürfnisse, welche einem steten Wandel unterliegen, abstellt. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. März 2005, 2004/05/0164 vermag sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg zu berufen. Daraus lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass Straßen nur dann bewilligt werden dürfen, wenn die Anwohner bisher nicht irgendwie „ausgekommen“ wären, sondern ist maßgeblich, ob ein Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 4 Z 10 NÖ Straßengesetz 1999 vorliegt; es kommt dabei darauf an, ob die Ausgestaltung den im NÖ Straßengesetz 1999 festgelegten Grundsätzen für die Planung, den Bau und die Erhaltung von Straßen entspricht. Es geht daher um objektive Kriterien. Gerade im vorliegenden Fall steht aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, dass die Gegebenheiten in *** eine Straße (jedenfalls in Bezug auf das Eigentum der Beschwerdeführerin) im beantragten Ausmaß, erfordern. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. März 2005, 2004/05/0164 vermag sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg zu berufen. Daraus lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass Straßen nur dann bewilligt werden dürfen, wenn die Anwohner bisher nicht irgendwie „ausgekommen“ wären, sondern ist maßgeblich, ob ein Verkehrsbedürfnis im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 10, NÖ Straßengesetz 1999 vorliegt; es kommt dabei darauf an, ob die Ausgestaltung den im NÖ Straßengesetz 1999 festgelegten Grundsätzen für die Planung, den Bau und die Erhaltung von Straßen entspricht. Es geht daher um objektive Kriterien. Gerade im vorliegenden Fall steht aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, dass die Gegebenheiten in *** eine Straße (jedenfalls in Bezug auf das Eigentum der Beschwerdeführerin) im beantragten Ausmaß, erfordern. Auch aus dem Umstand, dass anderswo, auch im selben Gemeindegebiet, schmälere Straßen faktisch existieren, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Aus diesem Faktum folgt nämlich nicht, dass es sich dabei um normgerechte Straßenanlagen handelte. 3.3.8.
  7. Auf die Kritik in der Beschwerde betreffend das Sachverständigengutachten ist zunächst auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung hinzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Amtssachverständige DI Dr.FP die beiden durch die gegenständliche Straße ebenfalls erschlossenen Gartengrundstücke irrtümlich dem Bauland zugerechnet hatte, ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Liegenschaften bei der Berechnung des Verkehrsaufkommens gar nicht berücksichtigt wurden. Wie aus der Beurteilung des Amtssachverständigen DI FU zu schließen ist, kommt dem durch diese beiden Grundstücke hervorgerufenen Verkehr insofern Bedeutung zu, als hier auch im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung mit Fahrzeugen größerer Länge (zB Anhänger) oder größerer Breite (zB Traktor mit Mähwerk) zu rechnen ist. Die gegenständlichen Grundstücke und deren Verkehrserschließung spielen also insofern eine Rolle, als sie die erforderliche Straßenbreite (insbesondere) im strittigen Bereich zusätzlich stützen. Auf den Einwand der Heranziehung typischer Durchschnittswerte anstelle aktueller Verkehrsfrequenzen wird zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung hingewiesen. Der Amtssachverständige DI FU hat nachvollziehbar dargelegt, warum einer theoretischen Berechnung im gegenständlichen Fall gegenüber einer Verkehrszählung der Vorzug einzuräumen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein nachhaltiger Straßenbau nicht auf momentane Verhältnisse, sondern auf angesichts der gegebenen Rahmenbedingungen künftig zu erwartende Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus § 9 Abs. 1 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999, der auf den zu erwartenden Verkehr abstellt. Maßstab hat daher zu sein, mit welchem Verkehrsaufkommen in einer Siedlung mit vier Wohngebäuden zu rechnen ist. Es wäre völlig unsachlich, die Straßenplanung auf momentane Verhältnisse auszurichten (etwa davon auszugehen, dass einige Bewohner gerade über kein Kraftfahrzeug verfügen, ihr Haus nicht bewohnen oder umgekehrt die Straße überdurchschnittlich oft frequentieren).Auf den Einwand der Heranziehung typischer Durchschnittswerte anstelle aktueller Verkehrsfrequenzen wird zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung hingewiesen. Der Amtssachverständige DI FU hat nachvollziehbar dargelegt, warum einer theoretischen Berechnung im gegenständlichen Fall gegenüber einer Verkehrszählung der Vorzug einzuräumen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein nachhaltiger Straßenbau nicht auf momentane Verhältnisse, sondern auf angesichts der gegebenen Rahmenbedingungen künftig zu erwartende Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Straßengesetz 1999, der auf den zu erwartenden Verkehr abstellt. Maßstab hat daher zu sein, mit welchem Verkehrsaufkommen in einer Siedlung mit vier Wohngebäuden zu rechnen ist. Es wäre völlig unsachlich, die Straßenplanung auf momentane Verhältnisse auszurichten (etwa davon auszugehen, dass einige Bewohner gerade über kein Kraftfahrzeug verfügen, ihr Haus nicht bewohnen oder umgekehrt die Straße überdurchschnittlich oft frequentieren). Hinsichtlich des Einwandes der Verwendung fachlicher Grundlagen aus Deutschland hat der Amtssachverständige DI FU plausibel dargelegt, dass diese Grundlagen auch auf österreichische Verhältnisse übertragbar sind. Es wurden daher zu Recht die so gefundenen Verkehrsfrequenzen zugrunde gelegt, deren Berechnung auch völlig nachvollziehbar ist (und im übrigen auch von jedermann leicht nachgerechnet werden kann). Freilich hat das Verfahren ergeben (Begutachtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  8. März 2017), dass die Straßenbreite von 5,90 Metern im strittigen Bereich jedenfalls, dh auch bei noch geringeren Frequenzen, aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich wäre. Hinsichtlich des Kritikpunkts an der Nichtberücksichtigung vorhandener Bus- und Bahnhaltestellen wird auf die Ausführungen des DI FU verwiesen, welcher dargelegt hat, dass ein entsprechender Abschlag bei der Ermittlung der Verkehrsfrequenz berücksichtigt wurde. Zur Frage der Einsehbarkeit der Kurve wird auf die Beweiswürdigung verwiesen. Das mit der Vorstellung vorgelegte Farbfoto ist auf Grund des Blickwinkels (nicht aus der Sicht des ankommenden Fahrzeugverkehrs, sondern von der gegenüberliegenden Talseite) nicht geeignet, die Einschätzung der Kurve als unübersichtlich zu wiederlegen. Zum Begegnungsverkehr wurde von den Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass gerade selten vorkommende Begegnungen (da von den ortskundigen Verkehrsteilnehmern regelmäßig nicht erwartet) zu gefährlichen Situationen führen können. Dass Begegnungen möglich sind, ergibt sich schon aus dem Charakter der gegenständlichen Straße als Sackgasse, die eine Einbahnführung unmöglich macht. Es ist daher ausreichend dargetan, dass die Straßenbreite in einem solchen Umfang notwendig ist, die einen gefahrlosen Begegnungsverkehr erlaubt, auch wenn das Verkehrsaufkommen zweifellos sehr gering sein wird. Auf die Erfahrungen des Amtssachverständigen DI FU wurde bereits eingegangen. Zum Kritikpunkt des Erfordernisses einer Straßenbreite für etwaige Grabungsarbeiten hat die ergänzende Begutachtung ergeben, dass diesem Aspekt keine entscheidende Bedeutung zukommt. Es ist aber evident, dass Grabarbeiten auch an einer Rohrleitung, die sich neben der Straße befindet (im vorliegenden Fall kann übrigens aus der Lage der im Einreichplan verzeichneten Kanaldeckeln der Verlauf der Abwasseranlagen durchaus nachvollzogen werden), regelmäßig auch zu Behinderungen auf der Straße selbst führt, etwa weil Baufahrzeuge die Straße benutzen, Materialien teilweise auf der Straße gelagert werden etc. Es handelt sich dabei also nicht um das entscheidende, sondern um ein zusätzliches und durchaus plausibles Argument für einen entsprechenden Straßenausbau. Das gilt auch sinngemäß umso mehr betreffend das Vorbringen zum Entsorgungsverkehr. Aus dem Umstand, dass derzeit die Müllabfuhr über eine Müllinsel außerhalb des in Rede stehenden Straßenzuges bewirkt wird, bedeutet nicht, dass nach einem entsprechenden Ausbau der Straße keine Zufahrt mittels Entsorgungsfahrzeugen erfolgen soll und wird. Aus dem Umstand, dass die derzeitigen Verhältnisse die Zufahrt durch Müllfahrzeuge nicht erlauben bzw. nicht tunlich erscheinen lassen, folgt nicht, dass ein solcher Bedarf nicht gegeben ist, auch zumal es unzumutbar erscheint, dass die Anwohner ihre Abfälle regelmäßig bis zu mehr als 120 Meter transportieren müssen (nämlich den Weg vom am nördlichsten gelegenen Haus Nr. *** auf nahezu die gesamte Länge der geplanten Straße sowie darüber hinaus bis zu einer Müllabholstelle im Bereich der bestehenden öffentlichen Straße). 3.3.8.
  9. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erschließung der Häuser ***, *** (gemeint wohl: ***) und ***, sei deshalb nicht im öffentlichen Interesse gelegen, da diese innerhalb des 100-jährlichen Hochwasserabflussbereiches gelegen seien, verlässt sie den Boden schlüssiger Argumentation. Die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Widmung von Flächen im Hochwasserabflussbereich sollen offenkundig die künftige Errichtung von Gebäuden verhindern, die durch Hochwässer beschädigt werden könnten. Dass solche Gebäude, wenn sie einmal bestehen, von einer Verkehrsverbindung abgeschnitten werden sollen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und wäre nachgerade absurd. 3.3.8.
  10. Wenn die Beschwerdeführerin eine fehlende Auseinandersetzung mit der Auswirkung der Niederschlags- bzw. Hochwasserableitung vermisst, ist zunächst auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen. Im übrigen sei auf § 38 WRG 1959 aufmerksam gemacht; im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren ist auch sicherzustellen, dass es durch eine Anlage zu keinen zusätzlichen Hochwassergefahren kommt.3.3.8.
  11. Wenn die Beschwerdeführerin eine fehlende Auseinandersetzung mit der Auswirkung der Niederschlags- bzw. Hochwasserableitung vermisst, ist zunächst auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen. Im übrigen sei auf Paragraph 38, WRG 1959 aufmerksam gemacht; im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren ist auch sicherzustellen, dass es durch eine Anlage zu keinen zusätzlichen Hochwassergefahren kommt. 3.3.8.
  12. Hinsichtlich allfälliger Verfahrens- bzw. Begründungsmängel der Bescheide der Straßenbaubehörde ist darauf hinzuweisen, dass diese durch das ordnungsgemäße Beschwerdeverfahren saniert werden. 3.3.8.
  13. Soweit das Beschwerdevorbringen auf die sonstigen Kriterien (ausgenommen dem Verkehrsbedürfnis) des § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 abzielt, ist die Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. die Entscheidung vom
  14. September 2009, 2007/05/0013) darauf hinzuweisen, dass ihr diesbezüglich kein subjektives-öffentliches Recht zukommt. Gleiches gilt für die Einholung einer allenfalls nach dem NÖ Naturschutzgesetz erforderlichen Bewilligung. 3.3.8.
  15. Soweit das Beschwerdevorbringen auf die sonstigen Kriterien (ausgenommen dem Verkehrsbedürfnis) des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ St

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