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{'item': 'LVwG-AV-845/001-2015'}

Obsah (8)§ 28Art. 130§ 25aArt. 133§ 50§ 1§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-845/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 37 AVG besagt:Paragraph 37, AVG besagt: Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz besagt:Paragraph 64, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz besagt:

(1)Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
(2)Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid.
(2)Über den Antrag nach Absatz eins, entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid.
(3)Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe

Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die

(3)Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe

Absatz eins, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die

  1. vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 waren odervom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, waren oder
  2. mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung

§ 50Abs.

1 Z1 gewährt wird.mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung

Paragraph 50, Absatz eins, Z1 gewährt wird.

(4)Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.
(5)Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen. § 3 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 besagt:Paragraph 3, NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 besagt:
(1)Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes

§ 1einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen.

Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.

(1)Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes

Paragraph eins, einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.

(2)Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen

§ 2

für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Abs. 1 besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.

(2)Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen

Paragraph 2, für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Absatz eins, besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.

(3)Ein durch die Bestimmungen der §§ 1, 2, und 3 Abs. 1 und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes

§ 1

pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird und die zum Unterhalt verpflichteten Eltern den Sonderbedarf

den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts nicht abdecken können. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.

(3)Ein durch die Bestimmungen der Paragraphen eins, 2,, und 3 Absatz eins und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes

Paragraph eins, pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird und die zum Unterhalt verpflichteten Eltern den Sonderbedarf

den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts nicht abdecken können. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.

(4)In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze

Abs. 3 oder die Abdeckung eines von Abs. 3 nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(4)In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze

Absatz 3, oder die Abdeckung eines von Absatz 3, nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(5)Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar. 7. Erwägungen: Der Beschwerdeführer beantragte die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für die Mitgliedschaft bei zwei Sportvereinen des Pflegekindes SP und begründete dies als Sonderbedarf

der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung. In vergleichender Rechtsprechung zur Unterhaltsverpflichtung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Sonderbedarf, der die Gesundheit betrifft, als deckungspflichtig anzuerkennen ist (OGH am

  1. November 1992, Zl. 7 Ob 628/90). Im ggst. Fall wird die Mitgliedschaft zu Sportvereinen begehrt, damit das Pflegekind in seiner Gesundheit gefördert wird. Dies lässt sich sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers schließen als auch aus den im Akt inneliegenden klinisch-psychologischen Untersuchungsbefunden. Zum Sonderbedarf ist auszuführen, dass es sich dabei um jenen Bedarf handelt, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umständen des Einzelfalles ergibt (OGH vom
  2. Juni 2003, Zl. 2 Ob 89/03g). Eine inhaltliche Entscheidung zu dem bei der belangten Behörde gestellten Antrag verlangt daher eine Einzelfallprüfung. Beim beantragten Sonderbedarf handelt es sich um einen Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf“) eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern (hier: Pflegepersonen) hinausgeht. Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen (hier: Pflegepersonen) zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen (hier: Pflegepersonen) angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Jedenfalls hat die Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter (OGH vom
  3. Jänner 1999, Zl. 1 Ob 350/98x). Vom erkennenden Gericht war beabsichtigt, in diesem Einzelfall nach medizinischen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die beantragten Mitgliedschaften die Gesundheit in dem Maße fördert, dass dadurch bei dem Pflegekind SP die Motorik und das Bewegungsverhalten allgemein bessere Ergebnisse erzielt werden als bei der Mehrzahl der Pflegekinder. Aufgrund weiterer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist hinzuzufügen, dass sportliche Betätigung für gewöhnlich unter den Regelbedarf fällt. Nur etwa die kostenaufwändige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten (hier: Pflegekinder) [Kinder] anfallen, kann einen Sonderbedarf bilden. Das kann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten (hier: Pflegekind) besonders förderungswürdig ist (OGH vom
  4. Dezember 2016, 4 Ob 242/16s). Vom erkennenden Gericht wurde im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben, um anhand festgelegter Beweisthemen feststellen zu können, ob der beantragte Sonderbedarf zu gewähren ist. Der beauftragte Amtsschverständige für Medizin wurde hierbei ersucht, das Pflegekind zu einer medizinischen Untersuchung vorzuladen. Vom Beschwerdeführer wurde diese Untersuchung abgelehnt und er kam somit seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhaltes nicht nach. Grundsätzlich trifft auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (VwGH vom
  5. September 2013, Zl. 2011/08/0201 und VwGH vom
  6. November 2014, Zl. 2013/03/0092). Die Beschwerdeführer, gleichzeitig Pflegepersonen des Pflegekindes, in dessen Angelegenheit der Sonderbedarf beantragt wurde, unterließen ihre Mitwirkung im von ihnen begehrten Beschwerdeverfahren, wodurch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Begehren unmöglich wurde und somit ihre Beschwerde abzuweisen war.
  7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil im vorliegenden Fall eine Tatsachenfeststellung für das beantragte Begehren, welche Grundlage für eine öffentliche mündliche Verhandlung und die daraus ergehende Entscheidung darstellt, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden konnte. Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil im vorliegenden Fall eine Tatsachenfeststellung für das beantragte Begehren, welche Grundlage für eine öffentliche mündliche Verhandlung und die daraus ergehende Entscheidung darstellt, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden konnte. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.845.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.