RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-M-2/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AK, vertreten durch Mag. Anton Hofstetter, Mag. Wolfgang Steiner, Rechtsanwälte in ***, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion *** bzw. der Landespolizeidirektion Wien am 21. Dezember 2016 I.römisch eins. zu Recht erkannt:zu Recht erkannt:, 1. Der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Festnahme am 21. Dezember 2016, abends, in der Polizeiinspektion *** und die daran anschließende Vorführung zum Strafantritt im Polizeigefangenenhaus *** in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG keine Folge gegeben. seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). II. den römisch zwei. den BESCHLUSS , BESCHLUSS , gefasst:gefasst:, 1. Die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Einhebung von Geldbeträgen im Ausmaß von € 15.392,04 und € 516,20 am 21. Dezember 2016 gegen 23.00 Uhr im Polizeianhaltezentrum *** in seinen Rechten verletzt 2. worden, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels örtlicher Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts NÖ zurückgewiesen.worden, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels örtlicher Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts NÖ zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG i.V.m. § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 426,20 als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517 € 426,20 als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: I.
- a)Mit Schriftsatz vom 1. Feber 2017 erhob der Beschwerdeführer folgende Beschwerde:römisch eins.
- a)Mit Schriftsatz vom 1. Feber 2017 erhob der Beschwerdeführer folgende Beschwerde: „1. Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am Mittwoch, den 21.12.2016, von einem Polizisten der Polizeiinspektion *** (***, ***) telefonisch kontaktiert und aufgefordert, sich bei dieser Polizeiinspektion wegen der Abklärung einer Verwaltungsstrafe einzufinden. Nähere Angaben dazu wurden ihm trotz seiner Nachfrage nicht gemacht sondern ihm mitgeteilt, er müsse dazu persönlich in der Polizeiinspektion erscheinen. 1.2. Am 21.12.2016 fand sich der Beschwerdeführer gegen 19.00 Uhr darauf hin bei der Polizeiinspektion *** ein, wo ihm dann von dem dort Dienst versehenden Polizisten mit der Dienstnummer *** mitgeteilt wurde, es wären noch zwei Verwaltungsstrafen mit einem Gesamtbetrag von € 15.416,20 und von € 516,20 offen und die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hätte die Polizeiinspektion *** beauftragt, den Beschwerdeführer zwangsweise zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vorzuführen, wenn er nicht sofort den offenen Gesamtbetrag zahlen sollte. 1.3. Der Beschwerdeführer hat darauf hin aus der Polizeiinspektion den umseits ausgewiesenen Rechtsanwalt Mag. Anton Hofstetter angerufen und ihm dies mitgeteilt, woraufhin sich RA Mag. Hofstetter unverzüglich in die Polizeiinspektion *** zur Vertretung des Beschwerdeführers begeben hat. Nachdem RA Mag. Hofstetter gegen ca. 19.45 Uhr in der Polizeiinspektion *** einlangte und für den Beschwerdeführer um Aufklärung ersuchte, wurden ihm von dem die Sache bearbeitenden Polizisten eine Visitenkarte mit dessen Dienstnummer *** sowie die – in Kopie angeschlossenen – zwei Aufträge der BH Korneuburg vom 19.12.2016 zur Vorführung des Beschwerdeführers zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe – betreffend einen ‚Strafbescheid d. Mag.d.Stadt *** vom 19.01.2016, Zahl MBA 3-S 338/06‘ mit einem offenen Gesamtbetrag (Geldstrafe inkl. Kosten) von € 15.416,20 – und betreffend einen ‚Strafbescheid d. Mag.d.Stadt *** vom 26.02.2016, Zahl MBA 20-S 7662/16‘ mit einem offenen Gesamtbetrag (Geldstrafe inkl. Kosten) von € 516,20 sowie die entsprechenden für den Beschwerdeführer bestimmten Verständigungen von der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt übergeben. 1.4. RA Mag. Hofstetter wies gegenüber dem Polizisten darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Festnahme bzw. zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, weil die zugrunde liegenden Strafen bereits verjährt (VolIstreckungsverjährung) wären, keine gesetzmäßige Aufforderung zum Strafantritt davor an den Beschwerdeführer wirksam zugestellt worden wäre, es keine Strafbescheide mit den im Vorführungsbefehl genannten Datum geben würde und der Vorführungsbefehl daher nicht gesetzmäßig wäre. 1.5. Der bearbeitende Polizist hat daraufhin erklärt, dass er diese Einwände nicht beachten werde, weil er einen konkreten behördlichen Auftrag der BH Korneuburg umzusetzen hätte und dass er den Beschwerdeführer festnehmen würde, wenn dieser nicht sofort die oben genannten Beträge zur Gänze bezahlen sollte. RA Mag. Hofstetter wurde vom Polizisten auf eine nachfolgende Klärung dieser Umstände mit der BH Korneuburg verwiesen. 1.6. Nachdem der Einschreiter den oben genannten Gesamtbetrag nicht an Ort und Stelle zahlen konnte, sprach der Polizist die Festnahme des Beschwerdeführers zur zwangsweisen Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aus und veranlasste die Überstellung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum *** in der ***. 1.7. RA Mag. Hofstetter verließ sodann die Polizeiinspektion *** und verständigte einen Bekannten des Beschwerdeführers, der in der Folge noch am selben Abend bei verschiedensten Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers Geld beschaffte, um den Beschwerdeführer aus der Haft frei zu bekommen. Gegen 22.00 Uhr des gleichen Tages (21.12.2016) verständigte der Bekannte RA Mag. Hofstetter, dass er das Geld zur Zahlung der von der Polizei geforderten Gesamtsumme (Geldstrafen sowie Kosten) beisammen hätte. RA Mag. Hofstetter begab sich daher mit diesem Bekannten unverzüglich in das Polizeianhaltezentrum ***, wohin der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion *** mittlerweile eingeliefert worden war, und musste dort die (unter Berücksichtigung der anzurechnenden Stunden der mittIerweiligen Haft nach der Festnahme des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion *** noch offene) Strafe samt allen in den Vorführungsbefehlen extra ausgewiesenen Kosten wie folgt zahlen, damit der Beschwerdeführer dann um 23.00 Uhr dieses Tages aus der Haft entlassen wurde: Dies waren gemäß den in Kopie angeschlossenen Einzahlungsbestätigungen – für die Strafe MBA 3-S 338/06 insgesamt € 15.392,04 (und zwar € 13.975,84 an restl. Strafe und € 1.416,20 an Kosten) – für die Strafe MBA 20-S 7662/16 insgesamt € 516,20 (und zwar € 450,00 an Strafe und € 66,20 an Kosten). 1.8. Der Beschwerdeführer wurde erst nach Zahlung dieser Beträge (einschließlich Kosten) am 21.12.2016 gegen 23.00 Uhr aus der Haft entlassen. […] 3. Zuständigkeit: […] Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der beanstandeten Amtshandlung. Die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen zwangsweise Vorführung zum Strafantritt erfolgte in der Polizeiinspektion *** und damit im Sprengel des LandesverwaItungsgerichts Niederösterreich. Die Festnahme und Überstellung in das Polizeianhaltezentrum *** stellt einen einheitlichen Geschehensablauf dar, sodass es auf die Zuständigkeit zu Beginn der beanstandeten Amtshandlung ankommt, die in Niederösterreich liegt. 4. Zurechenbarkeit des Organhandelns/belangte Behörde: […] Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, ***, vom jeweils 24.10.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wurde dieser offenkundig der Strafvollzug gemäß § 29a VStG betreffend die hier gegenständlichen ‚Strafbescheide‘ übertragen. Aus Sicht des Beschwerdeführers hat sich die BH Korneuburg sodann als dann zuständige Behörde der Polizeiinspektion *** und die dort Dienst versehenden Polizisten als Hilfsorgan zur Umsetzung des von der BH Korneuburg erlassenen Vorführungsbefehls bedient, sodass das Handeln der Polizeibeamten der BH Korneuburg als Behörde zuzurechnen sein müsste.[…] Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, ***, vom jeweils 24.10.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wurde dieser offenkundig der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, VStG betreffend die hier gegenständlichen ‚Strafbescheide‘ übertragen. Aus Sicht des Beschwerdeführers hat sich die BH Korneuburg sodann als dann zuständige Behörde der Polizeiinspektion *** und die dort Dienst versehenden Polizisten als Hilfsorgan zur Umsetzung des von der BH Korneuburg erlassenen Vorführungsbefehls bedient, sodass das Handeln der Polizeibeamten der BH Korneuburg als Behörde zuzurechnen sein müsste. 5. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde: Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt sich der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (etwa VwGH in 92/14/0171). Dies gilt auch für die Festnahme und zwangsweise Vorführung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe. 6. Begründung und Beschwerdepunkte: 6.1. Keine bzw. keine ordnungsgemäße Zustellung einer vorhergehenden Aufforderung zum Strafantritt als Voraussetzung für eine anschließende rechtswirksame Festnahme bzw zwangsweise Vorführung: Die Gesetzmäßigkeit des Vollzugs einer (Ersatz)Freiheitsstrafe und damit auch der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt ist unter anderem auch davon abhängig, dass die zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe ergangen ist. Bei dieser Aufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe bildet. Eine solche Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer – auch wenn in der an ihn gerichteten Verständigung vom 19.12.2016 über die Vorführung zum Strafantritt auf ein Schreiben der BH Korneuburg vom 17.11.2016 mit der Aufforderung zum Strafantritt verwiesen wird – jedoch nicht bzw. zumindest nicht rechtswirksam zugestellt. Im Behördenakt der BH Korneuburg findet sich zwar ein Zustellbericht des Postamtes ***, wonach am 21.11.2016 ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer selbst unter seiner Anschrift in *** erfolgt sein sollte, allerdings ist dieser Zustellbericht von keiner Person unterschrieben und auch der Zusteller nicht angeführt. Der Zustellvorgang bzw. Zustellversuch ist daher schon deswegen nicht ordnungsgemäß dokumentiert und die Zustellung daher nicht rechtswirksam. Dem Beschwerdeführer wurde auch faktisch keine Hinterlegungsanzeige (gelber Zettel) übergeben oder im Briefkasten eingelegt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war an diesem Tag zu Hause, sodass ihr die Hinterlegungsanzeige übergeben hätte werden können. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, aufgrund dessen die angebliche Aufforderung zum Strafantritt vom 17.11.2016 nicht rechtswirksam ist und es an einer Voraussetzung für die zwangsweise Vorführung fehlt. Dazu kommt, dass es sich bei dem im Akt befindlichen Originalkuvert über die angebliche Aufforderung zum Strafantritt vom 17.11.2016 nach dem Aufdruck auf diesem Kuvert um einen „maschinenfähigen“ Rückscheinbrief handelt, der auch mit der Maschine ausgefüllt wurde. Allerdings wurde zusätzlich zu den maschinengeschriebenen Angaben und der maschinengeschriebenen Geschäftszahl ‚GZ KOS2-V-16 38159‘ auch noch ein nicht zuordenbarer handschriftlicher Vermerk ‚1638160‘ vorgenommen (offensichtlich gemeint die zweite hier gegenständliche Geschäftszahl bei der BH Korneuburg betreffend die Einbringung der Strafe zu MBA 3-S 338/06), was hinsichtlich des großen Strafbetrages im Verfahren MBA 3-S 338/06 zu einem Zustellmangel führt. Tatsächlich ist durch so eine Vermischung zwischen maschingeschriebenem Detailangaben auf dem behördlichen RSa Kuvert mit einem dafür nicht vorgesehenem handschriftlichen Vermerk über eine zweite Geschäftszahl nicht ausreichend als Basis für eine zwangsweise Vorführung gesichert, dass eine derartige Aufforderung auch für das Verfahren KOS2-V-16 38160 gesetzmäßig ergangen ist. Im Übrigen wäre eine solche Aufforderung zum Strafantritt rechtswidrig an den Beschwerdeführer selbst gerichtet gewesen, obwohl der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden VerwaItungsstrafverfahren anwaltlich durch die Rechtsanwälte Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter (***, ***) vertreten war und im Weg der bevollmächtigten Anwälte im Verfahren MBA 3-S 338/06 beim Magistratischen Bezirksamt f.d. *** Bezirk am 27.03.2009 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist samt Berufung eingebracht hat, über den das MBA mit Bescheid vom 30.10.2012 entschieden hat und wogegen in der Folge dann Beschwerde erhoben wurde, über die das Verwaltungsgericht Wien am 7.1.2016 entschieden hat. All diese Bescheide betreffend das Verfahren MBA 3-S 338/06 wurden jeweils an die anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Bei der zwangsweisen Durchsetzung des Straferkenntnisses betreffend das Verfahren MBA 3-S-338/06 handelt es sich nach wie vor um einen Verwaltungsakt, sodass die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers von Amts wegen berücksichtigt hätte werden müssen und daher rechtserhebliche Zustellungen an die für dieses Verfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter vorgenommen hätten werden müssen (vgl dazu etwa auch UVS Vorarlberg vorn 16.03.2007 in 2-007/06). Da im gegenständlichen Fall die Aufforderung zum Strafantritt nach der insoweit klaren Aktenlage direkt (in der Zustellverfügung) an den in dieser Verwaltungssache anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gerichtet waren und nicht den für diese Verwaltungssache ausgewiesenen anwaltlichen Vertretern zugestellt wurden, war die Zustellung an den Beschwerdeführer selbst jedenfalls nicht rechtswirksam. Somit fehlte es an einer Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe. […]Bei der zwangsweisen Durchsetzung des Straferkenntnisses betreffend das Verfahren MBA 3-S-338/06 handelt es sich nach wie vor um einen Verwaltungsakt, sodass die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers von Amts wegen berücksichtigt hätte werden müssen und daher rechtserhebliche Zustellungen an die für dieses Verfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter vorgenommen hätten werden müssen vergleiche dazu etwa auch UVS Vorarlberg vorn 16.03.2007 in 2-007/06). Da im gegenständlichen Fall die Aufforderung zum Strafantritt nach der insoweit klaren Aktenlage direkt (in der Zustellverfügung) an den in dieser Verwaltungssache anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gerichtet waren und nicht den für diese Verwaltungssache ausgewiesenen anwaltlichen Vertretern zugestellt wurden, war die Zustellung an den Beschwerdeführer selbst jedenfalls nicht rechtswirksam. Somit fehlte es an einer Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe. […] 6.2. Die Aufforderung zum Strafantritt und der Vorführbefehl beziehen sich auf kein existentes Straferkenntnis; mangels eindeutiger Bezeichnung des zu Grunde Iiegenden Straferkenntnisses war die zwangsweise Vorführung rechtswidrig: Der Vorführbefehl der BH Korneuburg vom 19.12.2016 an die Polizeiinspektion *** zur Festnahme des Beschwerdeführers zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe – und wohl auch die davor angeblich ergangene Aufforderung zum Strafantritt vom 17.11.2016 – beziehen sich jeweils auf nicht existierende ‚Strafbescheide‘: Im Verfahren KOS2-V-16 38160 der BH Korneuburg wird dabei auf einen ‚Strafbescheid d. Mag.d.Stadt *** vom 19.01.2016, Zahl MBA 3-S 338/06‘ abgestellt, den es so gar nicht gibt. Es gibt im Verfahren MBA 3-S 338/06 nur ein Straferkenntnis vom 23.04.2008 mit einer ursprünglichen Rechtskraftbestätigung vom 24.05.2008. Die Rechtskraft dieses Straferkenntnisses wurde nicht mehr beseitigt, weil dem nachfolgenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (der ohnedies keine aufschiebende Wirkung hatte) keine Folge gegeben wurde. Das anschließende Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien betraf nur die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, der dann auch keine Folge gegeben wurde. Einen Strafbescheid vom 19.01.2016 gibt es daher im Verfahren MBA 3-S 338/06 gar nicht, sodass auch die darauf beruhende Aufforderung zum Strafantritt und die darauf beruhende zwangsweise Vorführung zum Strafantritt rechtswidrig sind und das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit verletzt haben. […] 6.3. Durchsetzung der Einbringung von Verfahrenskosten durch Freiheitsentzug ist rechtswidrig: Die Festnahme des Beschwerdeführers am 21.12.2016 und dessen anschließende zwangsweise Vorführung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Zahlung der Gesamtbeträge – für die Strafe MBA 3-S 338/06 insgesamt € 15.392,04 (und zwar € 13.975,84 an restl. Strafe und € 1.416,20 an Kosten) – für die Strafe MBA 20-S 7662/16 insgesamt € 516,20 (und zwar € 450,00 an Strafe und € 66,20 an Kosten), war rechtswidrig, weil in der Aufforderung zum Strafantritt vom 17.11.2016 sowie im Vorführbefehl vom 19.12.2016 jeweils ein ‚offener Gesamtbetrag (Geldstrafe inkl. Kosten)‘ angeführt ist und sowohl der Polizeibeamte auf der Polizeiinspektion *** ein Unterbleiben der Festnahme und zwangsweise Vorführung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe als auch die Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum *** (***) die Entlassung aus dem Strafvollzug davon abhängig gemacht haben, dass der Beschwerdeführer den vollen ‚offenen Gesamtbetrag‘ – also auch einschließlich der darin enthaltenen Verfahrenskosten sowie der darin enthaltenen bis dahin aufgelaufenen weiteren Exekutionskosten – zahlt. Der Beschwerdeführer musste daher am 21.12.2016 gemäß den in Kopie angeschlossenen Einzahlungsbestätigungen – für die Strafe MBA 3-S 338/06 insgesamt € 15.392,04 (und zwar € 13.975,84 an restl. Strafe und € 1.416,20 an Kosten) – für die Strafe MBA 20-S 7662/16 insgesamt € 516,20 (und zwar € 450,00 an Strafe und € 66,20 an Kosten) zahlen und wurde erst nach Zahlung dieser Beträge (einschließlich Kosten) am 21.12.2016 gegen 23.00 Uhr aus der Haft entlassen. Gemäß den Vorführbefehlen der BH Korneuburg vom 19.12.2016 zu KOSZ-V-16 38160 waren zur Zahl MBA 3-S 338/06 im offenen Gesamtbetrag ‚Exekutionskosten im Ausmaß von € 170,20‘ enthalten und zu KOS2-V—16 38159 waren zur Zahl MBA 20-S 7662/16 im offenen Gesamtbetrag ‚Exekutionskosten im Ausmaß von € 66,20‘ enthalten. Es ist völlig unzulässig, derartige Exekutions-Gerichtskosten als auch sonstige Verfahrenskosten im Zuge der Androhung zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe mitzuberücksichtigen und auch diese – zumindest faktisch – unter dem Regime des § 53 ff VStG einzutreiben. Da die Amtshandlung als Einheit zu sehen ist, nämlich aus Festnahme bzw. Vorführung im Rahmen des Strafantritts, ist sie in ihrer Gesamtheit für rechtswidrig zu erklären, wenn auch nur ein Teilbetrag unzulässiger Weise vollstreckt wurde (siehe dazu etwa UVS Steiermark vom 30.07.2012 zu 20.3-5/2012). […]Gemäß den Vorführbefehlen der BH Korneuburg vom 19.12.2016 zu KOSZ-V-16 38160 waren zur Zahl MBA 3-S 338/06 im offenen Gesamtbetrag ‚Exekutionskosten im Ausmaß von € 170,20‘ enthalten und zu KOS2-V—16 38159 waren zur Zahl MBA 20-S 7662/16 im offenen Gesamtbetrag ‚Exekutionskosten im Ausmaß von € 66,20‘ enthalten. Es ist völlig unzulässig, derartige Exekutions-Gerichtskosten als auch sonstige Verfahrenskosten im Zuge der Androhung zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe mitzuberücksichtigen und auch diese – zumindest faktisch – unter dem Regime des Paragraph 53, ff VStG einzutreiben. Da die Amtshandlung als Einheit zu sehen ist, nämlich aus Festnahme bzw. Vorführung im Rahmen des Strafantritts, ist sie in ihrer Gesamtheit für rechtswidrig zu erklären, wenn auch nur ein Teilbetrag unzulässiger Weise vollstreckt wurde (siehe dazu etwa UVS Steiermark vom 30.07.2012 zu 20.3-5/2012). […] 6.4. Die Durchsetzung einer verjährten Strafe ist rechtswidrig und verstößt gegen das Grundrecht zum Schutz der persönlichen Freiheit: Wie bereits oben ausgeführt wurde im Verfahren KOS2-V-16 38160 der BH Korneuburg auf einen ‚Strafbescheid d. Mag.d.Stadt *** vom 19.01.2016, Zahl MBA 3-8 338/06‘ abgestellt, den es so gar nicht gibt. Es gibt im Verfahren MBA 3-8 338/06 nur ein Straferkenntnis vom 23.04.2008 mit einer ursprünglichen Rechtskraftbestätigung vom 24.05.2008. Die Rechtskraft dieses Straferkenntnisses wurde nicht mehr beseitigt, weil dem nachfolgenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (der ohnedies keine aufschiebende Wirkung hatte) keine Folge gegeben wurde. Das anschließende Verfahren beim VerwaItungsgericht Wien betraf nur die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, der dann auch keine Folge gegeben wurde. Einen Strafbescheid vorn 19.01.2016 gibt es daher im Verfahren MBA 3-8 338/06 gar nicht, sodass auch die darauf beruhende Aufforderung zum Strafantritt und die darauf beruhende zwangsweise Vorführung zum Strafantritt rechtswidrig sind und das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit verletzt haben. Die Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Straferkenntnisses des MBA 3-8 338/06 vom 23.04.2008 war schon lange verjährt, sodass der Vollzug einer darauf gegründeten Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig ist und gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit verstoßen hat. Die Rechtskraft des genannten Straferkenntnisses wurde durch nachfolgende Maßnahmen des Beschwerdeführers nicht mehr beseitigt. Insbesondere war der vom Beschwerdeführer im Verfahren MBA 3-8 338/06 im Jahr 2009 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag samt damit verbundener Berufung dazu nicht geeignet, weil der schlussendlich abgewiesene Wiedereinsetzungsantrag ohnedies keine aufschiebende Wirkung hatte und die damit verbundene Berufung (Beschwerde gegen das Straferkenntnis) wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Sowohl im Zivilprozess als auch im Verwaltungsverfahren kommt aber nur rechtzeitig erhobenen zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Wirkung zu (RlS-Justiz R80041841). Die Verwaltungsbehörde hat nun nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit zwar einen Vollzugsversuch im VerwaItungsweg nach dem VVG unternommen, in der Folge dann aber keine weitere verjährungsunterbrechenden Maßnahmen mehr zur Vermeidung einer VoIIstreckbarkeitsverjährung unternommen. Es mag nun zwar zutreffend sein, dass durch jede Exekutionsmaßnahme die Verjährung unterbrochen wird. Sie beginnt allerdings mit dem letzten Exekutionsschritt beziehungsweise mit der Beendigung der Exekution dann wieder neu zu laufen (RIS-Justiz R80085090). Solange sich also die Verwaltungsbehörde zur Einbringlichmachung der Möglichkeiten des VVG bedient, hat sie die verwaltungsrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Verjährung tritt in diesem Fall gemäß § 31 Abs 3 VStG drei Jahre nach Rechtskraft bzw. seit dem letzten Exekutionsschritt ein, wobei nur die in § 31 Abs 3 Z 1-3 VStG genannten Umstände in die Verjährungszeit nicht eingerechnet werden.Die Verwaltungsbehörde hat nun nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit zwar einen Vollzugsversuch im VerwaItungsweg nach dem VVG unternommen, in der Folge dann aber keine weitere verjährungsunterbrechenden Maßnahmen mehr zur Vermeidung einer VoIIstreckbarkeitsverjährung unternommen. Es mag nun zwar zutreffend sein, dass durch jede Exekutionsmaßnahme die Verjährung unterbrochen wird. Sie beginnt allerdings mit dem letzten Exekutionsschritt beziehungsweise mit der Beendigung der Exekution dann wieder neu zu laufen (RIS-Justiz R80085090). Solange sich also die Verwaltungsbehörde zur Einbringlichmachung der Möglichkeiten des VVG bedient, hat sie die verwaltungsrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Verjährung tritt in diesem Fall gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG drei Jahre nach Rechtskraft bzw. seit dem letzten Exekutionsschritt ein, wobei nur die in Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, VStG genannten Umstände in die Verjährungszeit nicht eingerechnet werden. Weder ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (zuvor Unabhängiger Verwaltungssenat) noch die Bewilligung allfälliger Ratenzahlungen hätte den Ablauf dieser Vollstreckungsverjährung gehemmt (siehe dazu etwa VwGH vom 22.1.2003 in 2002/04/0185). Wie der VwGH bereits zu 96/02/0022 ausgesprochen hat, bedarf es nach Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung auch keiner aktiven Maßnahme des Beschwerdeführers mehr, um den Eintritt der Verjährung feststellen zu lassen. Die eingetretene Verjährung ist vielmehr von Amts wegen zu berücksichtigen, wobei gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und den anschließenden Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe die MögIichkeit einer Maßnahmenbeschwerde vorgesehen ist. Für die Frage der Rechtmäßigkeit geleisteter Zahlungen nach Eintritt der Verjährung steht – sofern kein Ausspruch im Zuge der Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde erfolgt — ein Verfahren nach Art 137 B-VG zur Verfügung (VwGH vom 20.12.1996, 96/02/0022).Weder ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (zuvor Unabhängiger Verwaltungssenat) noch die Bewilligung allfälliger Ratenzahlungen hätte den Ablauf dieser Vollstreckungsverjährung gehemmt (siehe dazu etwa VwGH vom 22.1.2003 in 2002/04/0185). Wie der VwGH bereits zu 96/02/0022 ausgesprochen hat, bedarf es nach Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung auch keiner aktiven Maßnahme des Beschwerdeführers mehr, um den Eintritt der Verjährung feststellen zu lassen. Die eingetretene Verjährung ist vielmehr von Amts wegen zu berücksichtigen, wobei gegen eine infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung rechtlich nicht gedeckte Festnahme und den anschließenden Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe die MögIichkeit einer Maßnahmenbeschwerde vorgesehen ist. Für die Frage der Rechtmäßigkeit geleisteter Zahlungen nach Eintritt der Verjährung steht – sofern kein Ausspruch im Zuge der Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde erfolgt — ein Verfahren nach Artikel 137, B-VG zur Verfügung (VwGH vom 20.12.1996, 96/02/0022). Da von der Verwaltungsbehörde keine fristgerechten Einbringungsmaßnahmen innerhalb der dreijährigen Vollstreckbarkeitsverjährungsfrist erfolgten (jedenfalls nicht zwischen der jeweils letzten geeigneten Maßnahme und einer folgenden Maßnahme) war VolIstreckbarkeitsverjährung jedenfalls schon vor dem Jahr 2016 eingetreten, sodass selbst eine dann im Jahr 2016 von der Behörde beantragte gerichtliche Exekution nichts mehr an der bereits zuvor eingetretenen Verjährung ändern hätte können. Jedenfalls war der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe und die damit verbundene Nötigung des Beschwerdeführers, den gesamten offenen Betrag an Strafe und Kosten zu zahlen (so wie oben dargestellt), rechtswidrig und hat den Beschwerdeführer in seinen Rechten – insbesondere im Grundrecht auf persönliche Freiheit – verletzt. […] Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die zuvor näher dargestellten Umstände, insbesondere seiner Festnahme durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** am 21.12.2016 gegen 19.30 Uhr samt anschließender zwangsweiser Vorführung und Überstellung in das Polizeianhaltezentrum *** (***, ***) zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe bis ca. 23.00 Uhr einschließlich der dabei von dem Polizeibeamten in der Polizeiinspektion *** sowie in der Folge von Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum *** verlangten Zahlungen von € 15.392,04 sowie € 516,20, die der Beschwerdeführer zahlen musste, um seine Entlassung aus dem Haftvollzug zu bewirken, in seinen Rechten, insbesondere seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit (Art 1 PersFG, Art 5 EMRK) verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die zuvor näher dargestellten Umstände, insbesondere seiner Festnahme durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** am 21.12.2016 gegen 19.30 Uhr samt anschließender zwangsweiser Vorführung und Überstellung in das Polizeianhaltezentrum *** (***, ***) zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe bis ca. 23.00 Uhr einschließlich der dabei von dem Polizeibeamten in der Polizeiinspektion *** sowie in der Folge von Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum *** verlangten Zahlungen von € 15.392,04 sowie € 516,20, die der Beschwerdeführer zahlen musste, um seine Entlassung aus dem Haftvollzug zu bewirken, in seinen Rechten, insbesondere seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit (Artikel eins, PersFG, Artikel 5, EMRK) verletzt. Der Beschwerdeführer […] stellt die Anträge, das LVwG Niederösterreich möge […] den/die angefochtenen und oben näher dargestellten Verwaltungsakte für rechtswidrig erklären und die Rückzahlung der rechtswidrig vom Beschwerdeführer abverlangten Zahlungen im Polizeianhaltezentrum *** am 21.12.2016 an den Beschwerdeführer auftragen […].“
- b)Hiezu replizierte die Behörde in ihrer Gegenschrift, mit zwei Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Oktober 2016 gemäß § 29a VStG um Vollzug zweier Ersatzfreiheitsstrafen ersucht worden zu sein. Neben den ausständigen Geldstrafen und den korrespondieren Ersatzfreiheitsstrafen hätten die Ersuchen Hinweise auf das Ende der Vollstreckungsverjährung (15. Jänner und 17. März 2019) enthalten. Angesichts der Tatsache, dass es sich um öffentliche Urkunden gehandelt habe, sei eine weitere Überprüfung der Verjährungsfrist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unterblieben. Aufgrund eines unter einem vorgelegten Berichts des Bezirksgerichts Korneuburg vom 18. Oktober 2016 habe weiters davon ausgegangen werden können, dass eine Exekution der Geldstrafe nicht in Betracht komme. Demgemäß sei der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben jeweils vom 17. November 2016 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen aufgefordert worden, wobei diesen die offenen Geld- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen ebenso zu entnehmen gewesen seien, wie die offenen Verfahrens- und Exekutionskosten. Gleichzeitig sei für den Fall des Nichtantretens der Ersatzfreiheitsstrafe die Vorführung zum Strafantritt angedroht worden. Unrichtig sei, dass in der Aufforderung auch für den Fall des Unterbleibens der Bezahlung der Verfahrenskosten der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden sei. Die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitstrafe sei an den Beschwerdeführer selbst, nicht jedoch an seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Titelverfahren erfolgt, zumal die dort erteilte Vollmacht nicht auf das Vollstreckungsverfahren durchschlage. Weiters könne aufgrund des vorliegenden Rückscheins davon ausgegangen werden, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Auf die beiden Aktenzahlen sei auf dem Kuvert – einmal in handschriftlicher Form – hingewiesen worden. Nachdem die Sendung nach Hinterlegung nicht behoben worden sei, sei sie am 15. Dezember mit dem entsprechenden Vermerk wieder bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei weder die Vorführung noch die Entlassung von der Bezahlung der Verfahrenskosten abhängig gemacht worden, was sich auch aus den einschlägigen Schreiben deutlich ergäbe. So habe auch der die Festnahme aussprechende Beamte der Bezirkshauptmannschaft gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer zwar zur Zahlung aller Kosten aufgefordert worden sei, die Vorführung aber von der Bezahlung lediglich der Geldstrafe abhängig gemacht worden sei. Hinsichtlich der weiteren Amtshandlung im Polizeianhaltezentrum *** könne die belangte Behörde keine Stellungnahme abgeben, zumal ihr mit Strafantritt gemäß § 53a VStG die Amtshandlung nicht mehr zuzurechnen sei. Hingewiesen würde ferner darauf, dass auch eine allenfalls zwischenzeitig eingetretene Verjährung eines Teils der Strafen die Vorführung nicht rechtswidrig machen würden, zumal bereits ein Teil einer offenen Strafe die Festnahme und Vorführung rechtfertige.
- b)Hiezu replizierte die Behörde in ihrer Gegenschrift, mit zwei Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Oktober 2016 gemäß Paragraph 29 a, VStG um Vollzug zweier Ersatzfreiheitsstrafen ersucht worden zu sein. Neben den ausständigen Geldstrafen und den korrespondieren Ersatzfreiheitsstrafen hätten die Ersuchen Hinweise auf das Ende der Vollstreckungsverjährung (15. Jänner und 17. März 2019) enthalten. Angesichts der Tatsache, dass es sich um öffentliche Urkunden gehandelt habe, sei eine weitere Überprüfung der Verjährungsfrist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unterblieben. Aufgrund eines unter einem vorgelegten Berichts des Bezirksgerichts Korneuburg vom 18. Oktober 2016 habe weiters davon ausgegangen werden können, dass eine Exekution der Geldstrafe nicht in Betracht komme. Demgemäß sei der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben jeweils vom 17. November 2016 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen aufgefordert worden, wobei diesen die offenen Geld- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen ebenso zu entnehmen gewesen seien, wie die offenen Verfahrens- und Exekutionskosten. Gleichzeitig sei für den Fall des Nichtantretens der Ersatzfreiheitsstrafe die Vorführung zum Strafantritt angedroht worden. Unrichtig sei, dass in der Aufforderung auch für den Fall des Unterbleibens der Bezahlung der Verfahrenskosten der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden sei. Die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitstrafe sei an den Beschwerdeführer selbst, nicht jedoch an seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Titelverfahren erfolgt, zumal die dort erteilte Vollmacht nicht auf das Vollstreckungsverfahren durchschlage. Weiters könne aufgrund des vorliegenden Rückscheins davon ausgegangen werden, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Auf die beiden Aktenzahlen sei auf dem Kuvert – einmal in handschriftlicher Form – hingewiesen worden. Nachdem die Sendung nach Hinterlegung nicht behoben worden sei, sei sie am 15. Dezember mit dem entsprechenden Vermerk wieder bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei weder die Vorführung noch die Entlassung von der Bezahlung der Verfahrenskosten abhängig gemacht worden, was sich auch aus den einschlägigen Schreiben deutlich ergäbe. So habe auch der die Festnahme aussprechende Beamte der Bezirkshauptmannschaft gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer zwar zur Zahlung aller Kosten aufgefordert worden sei, die Vorführung aber von der Bezahlung lediglich der Geldstrafe abhängig gemacht worden sei. Hinsichtlich der weiteren Amtshandlung im Polizeianhaltezentrum *** könne die belangte Behörde keine Stellungnahme abgeben, zumal ihr mit Strafantritt gemäß Paragraph 53 a, VStG die Amtshandlung nicht mehr zuzurechnen sei. Hingewiesen würde ferner darauf, dass auch eine allenfalls zwischenzeitig eingetretene Verjährung eines Teils der Strafen die Vorführung nicht rechtswidrig machen würden, zumal bereits ein Teil einer offenen Strafe die Festnahme und Vorführung rechtfertige. II.
- a)In der öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerde auf die Festnahme und Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Abnahme des Geldes im Polizeianhaltezentrum erstrecke. Er gehe von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und folglich von einer einzigen Amtshandlung aus.römisch zwei.
- a)In der öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerde auf die Festnahme und Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Abnahme des Geldes im Polizeianhaltezentrum erstrecke. Er gehe von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und folglich von einer einzigen Amtshandlung aus.
- b)Das zeugenschaftlich vernommene Zustellorgan hielt fest, auf dem Rückschein seine Paraphe zu erkennen. Es habe den Beschwerdeführer beim Zustellversuch nicht angetroffen. Konkret habe es geläutet, danach gewartet und – als niemand geöffnet habe – den Verständigungszettel im Brieffach mit der Nr. 5 zurückgelassen.
- c)Der Vertreter des Beschwerdeführers hielt – zeugenschaftlich vernommen – fest, vom Beschwerdeführer in den Abendstunden des 21. Jänner 2017 verständigt worden zu sein. Er habe sich zur Polizeiinspektion begeben, wo der Beamte die beiden Vorführungsbefehle vor sich liegen gehabt habe. Der Beamte habe die Abstandnahme von der Festnahme und Vorführung davon abhängig gemacht, dass der gesamte offene Betrag, bestehend aus Strafen und Kosten beglichen würde. Auf eine Diskussion zur Frage einer allfälligen Verjährung bzw. von Zustellmängeln habe sich der Beamte jedoch nicht eingelassen, sondern darauf verwiesen, lediglich Aufträge der Bezirkshauptmannschaft zu vollziehen. Nach Festnahme und Vorführung zum Strafantritt habe der Vertreter des Beschwerdeführers Bekannte des Beschwerdeführers ersucht, dem Beschwerdeführer das erforderliche Geld zu leihen und habe er dieses dann zum Polizeianhaltezentrum gebracht, dort eingezahlt und sei die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eingestellt worden.
- d)Der einschreitende Beamte hielt fest, zunächst versucht zu haben, den Beschwerdeführer in seiner Wohnung aufzusuchen. Als er diesen nicht angetroffen habe, habe er ihn kontaktiert und ersucht, zur Polizeiinspektion zu kommen. Dort sei dem Beschwerdeführer die Sachlage erörtert worden, konkret, dass es zwei Vorführungsaufträge gäbe, die umzusetzen seien, wenn der offene Betrag nicht bezahlt würde. Konkret habe der Beamte den Beschwerdeführer den jeweiligen Gesamtbetrag genannt und darauf hingewiesen, dass eine Vorführung erfolge, wenn die Strafe nicht bezahlt würde. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls kein Geld gehabt, etwas zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit geboten worden, mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter Kontakt aufzunehmen, sei dieser auch erschienen und habe er Einsicht in die Akten genommen. Da jegliche Bezahlung unterblieben sei, habe er die Festnahme ausgesprochen und hätten Kollegen von ihm die Vorführung zum Strafantritt durchgeführt. III. Im ergänzenden Schriftsatz vom 4. April 2017 führte der Beschwerdeführer, der zur ursprünglichen Verhandlung nicht erschienen war, zumal er dem psychischen Druck der Verhandlung nicht gewachsen gewesen sei, aus, auch zur in Aussicht genommenen Fortsetzung der Verhandlung nicht erscheinen zu können. Er verweise auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Rechtsvertreters, der durch jahrelange Berufserfahrung einschlägig qualifiziert sei, auf die konkrete Wortwahl der anwesenden Personen zu achten, da diese die Grundlage für die weitere Vorgangsweise seien. So sei die Abstandnahme von der Festnahme und Vorführung von der Begleichung des gesamten offenen Betrages abhängig gemacht worden, ohne dass eine Differenzierung zwischen Strafe und Kosten erfolgt sei. Er gehe weiters davon aus, dass hinsichtlich des gesamten Sachverhalts eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bestehe, zumal auch die Beamten des Polizeianhaltezentrums *** als Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingeschritten seien. Da im Übrigen jedenfalls die Vollstreckbarkeit der im Vorführbefehl KOS2-V-1638160 ausgewiesenen Verwaltungsstrafe verjährt gewesen sei, sei die Abnahme des Gesamtbetrages rechtswidrig gewesen und wäre – da diese Rechtswidrigkeit andauere – eine Rückzahlung dieses Betrages zu verfügen.römisch drei. Im ergänzenden Schriftsatz vom 4. April 2017 führte der Beschwerdeführer, der zur ursprünglichen Verhandlung nicht erschienen war, zumal er dem psychischen Druck der Verhandlung nicht gewachsen gewesen sei, aus, auch zur in Aussicht genommenen Fortsetzung der Verhandlung nicht erscheinen zu können. Er verweise auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Rechtsvertreters, der durch jahrelange Berufserfahrung einschlägig qualifiziert sei, auf die konkrete Wortwahl der anwesenden Personen zu achten, da diese die Grundlage für die weitere Vorgangsweise seien. So sei die Abstandnahme von der Festnahme und Vorführung von der Begleichung des gesamten offenen Betrages abhängig gemacht worden, ohne dass eine Differenzierung zwischen Strafe und Kosten erfolgt sei. Er gehe weiters davon aus, dass hinsichtlich des gesamten Sachverhalts eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bestehe, zumal auch die Beamten des Polizeianhaltezentrums *** als Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingeschritten seien. Da im Übrigen jedenfalls die Vollstreckbarkeit der im Vorführbefehl KOS2-V-1638160 ausgewiesenen Verwaltungsstrafe verjährt gewesen sei, sei die Abnahme des Gesamtbetrages rechtswidrig gewesen und wäre – da diese Rechtswidrigkeit andauere – eine Rückzahlung dieses Betrages zu verfügen. IV. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
- a)Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
- a)Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
- b)Nach Art. 130 Abs.1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Beschwerden sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte, wobei vorliegend von zwei bekämpften und gesondert zu prüfenden Verwaltungsakten, nämlich der Festnahme und Vorführung zum Strafantritt auf der einen und der Einhebung des Geldbetrages zum Zweck der Einstellung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe auf der anderen Seite, auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer davon abweichend einen einheitlichen Verwaltungsakt annimmt, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Zwar ging der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 12.821 A/1988 (= ZVR 1989/178) davon aus, dass die Vorführung und der Vollzug einer Freiheitsstrafe als (einheitliche) Maßnahme der Behörde zuzurechnen seien, in deren Auftrag sie durchgeführt wurden. Jedoch bezog sich dieses Erkenntnis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl 1987/516, mit der der Gesetzgeber durch Einfügung des § 53a VStG eine klare Zuständigkeitsverteilung betreffend den Vollzug von (Ersatz-) Freiheitsstrafen vornahm (vgl. EBRV 133 BlgNR 17. GP 12). Während alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt (insbesondere im Zusammenhang mit der Einleitung des Vollzugs [DfRS 1987 Rz 95]) der Behörde obliegen, die in I. Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß § 29a VStG übertragen wurde, gehen diese Befugnisse mit dem Strafantritt, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, auf die Verwaltungsbehörde über, der gemäß § 53 VStG der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Es handelt sich dabei um jene Behörde, in deren Hafträumen die Strafe vollstreckt wird (EBRV 133 BlgNR 17. GP 12; DfRS 1987 Rz 95), im vorliegenden Fall daher um die Landespolizeidirektion Wien. Davon ausgehend, dass insbesondere Fragen der Beendigung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung der Restgeldstrafe zu den im § 53a VStG angesprochenen Entscheidungen zählen (i.d.S. Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 53a Rz 3) und sohin der Landespolizeidirektion Wien zustehen, verbietet sich schon aus diesem Grund die Annahme einer einheitlichen, der belangten Behörde zuzurechnenden Amtshandlung. Vielmehr hat die durch den Gesetzgeber in § 53a VStG statuierte und mit dem Antritt der (Ersatz-) Freiheitsstrafe eintretende Zäsur zur Folge, dass es sich bei der Festnahme samt Vorführung auf der einen und die ebenso in Beschwerde gezogene Einhebung der offenen Forderungen um zwei gesondert zu beurteilende Amtshandlungen handelt. Während die erstgenannte zweifellos und unstrittig der belangten Behörde zuzurechnen ist und zufolge § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG der Kontrollbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich unterliegt gilt für die zweite angefochtene Handlung anderes: Nicht nur, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bzw. umso mehr die Einhebung der Geldstrafen und der Verfahrenskosten der Landespolizeidirektion Wien als Strafvollzugsbehörde zuzurechnen sind, nahmen diese in *** ihren Ausgangspunkt. Folglich besteht insoweit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, sondern wäre Einhebung der Geldstrafen und der Verfahrenskosten beim Verwaltungsgericht Wien in Beschwerde zu ziehen gewesen.
- b)Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Beschwerden sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte, wobei vorliegend von zwei bekämpften und gesondert zu prüfenden Verwaltungsakten, nämlich der Festnahme und Vorführung zum Strafantritt auf der einen und der Einhebung des Geldbetrages zum Zweck der Einstellung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe auf der anderen Seite, auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer davon abweichend einen einheitlichen Verwaltungsakt annimmt, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Zwar ging der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 12.821 A/1988 (= ZVR 1989/178) davon aus, dass die Vorführung und der Vollzug einer Freiheitsstrafe als (einheitliche) Maßnahme der Behörde zuzurechnen seien, in deren Auftrag sie durchgeführt wurden. Jedoch bezog sich dieses Erkenntnis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl 1987/516, mit der der Gesetzgeber durch Einfügung des Paragraph 53 a, VStG eine klare Zuständigkeitsverteilung betreffend den Vollzug von (Ersatz-) Freiheitsstrafen vornahm vergleiche EBRV 133 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 12). Während alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum Strafantritt (insbesondere im Zusammenhang mit der Einleitung des Vollzugs [DfRS 1987 Rz 95]) der Behörde obliegen, die in römisch eins. Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, VStG übertragen wurde, gehen diese Befugnisse mit dem Strafantritt, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, auf die Verwaltungsbehörde über, der gemäß Paragraph 53, VStG der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde). Es handelt sich dabei um jene Behörde, in deren Hafträumen die Strafe vollstreckt wird (EBRV 133 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 12; DfRS 1987 Rz 95), im vorliegenden Fall daher um die Landespolizeidirektion Wien. Davon ausgehend, dass insbesondere Fragen der Beendigung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung der Restgeldstrafe zu den im Paragraph 53 a, VStG angesprochenen Entscheidungen zählen (i.d.S. Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 53 a, Rz 3) und sohin der Landespolizeidirektion Wien zustehen, verbietet sich schon aus diesem Grund die Annahme einer einheitlichen, der belangten Behörde zuzurechnenden Amtshandlung. Vielmehr hat die durch den Gesetzgeber in Paragraph 53 a, VStG statuierte und mit dem Antritt der (Ersatz-) Freiheitsstrafe eintretende Zäsur zur Folge, dass es sich bei der Festnahme samt Vorführung auf der einen und die ebenso in Beschwerde gezogene Einhebung der offenen Forderungen um zwei gesondert zu beurteilende Amtshandlungen handelt. Während die erstgenannte zweifellos und unstrittig der belangten Behörde zuzurechnen ist und zufolge Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG der Kontrollbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich unterliegt gilt für die zweite angefochtene Handlung anderes: Nicht nur, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bzw. umso mehr die Einhebung der Geldstrafen und der Verfahrenskosten der Landespolizeidirektion Wien als Strafvollzugsbehörde zuzurechnen sind, nahmen diese in *** ihren Ausgangspunkt. Folglich besteht insoweit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, sondern wäre Einhebung der Geldstrafen und der Verfahrenskosten beim Verwaltungsgericht Wien in Beschwerde zu ziehen gewesen. Ungeachtet der durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch verfahrensleitenden Beschluss weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die (Un-) Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit zu treffen (VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zwischen den Parteien über die Zuständigkeit Meinungsverschiedenheiten bestehen und der Einschreiter wiederholt (letztmalig ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 4. April 2017) auf einer Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung beharrt (vgl zuletzt VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173). Demnach war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Einhebung von Geldleistungen durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wandte, mangels örtlicher Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zurückzuweisen.Ungeachtet der durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle durch verfahrensleitenden Beschluss weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die (Un-) Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit zu treffen (VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zwischen den Parteien über die Zuständigkeit Meinungsverschiedenheiten bestehen und der Einschreiter wiederholt (letztmalig ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 4. April 2017) auf einer Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung beharrt vergleiche zuletzt VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173). Demnach war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Einhebung von Geldleistungen durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wandte, mangels örtlicher Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zurückzuweisen.
- c)Hinsichtlich der Festnahme und Vorführung wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, nicht ordnungsgemäß zum Strafantritt aufgefordert worden zu sein. Zum einen sei die Zustellung an ihn selbst an seiner Heimatadresse erfolgt, zum anderen sei diese mangelhaft gewesen. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zu folgen, wonach die im Titelverfahren bestehende Vollmacht im Vollstreckungsverfahren keine Wirksamkeit entfaltet (VwGH 28.2.1996, 95/07/0190; 25.3.1996, 95/10/0052), sodass schon aus diesem Grund eine Zustellung an die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam. Auch vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – aufgrund der Aktenlage und nach Vernehmung des Zustellorgans – keinen Grund dafür zu erkennen, dass ein Zustellmangel vorgelegen sein soll. Weder wird derartiges (etwa in Form einer Ortsabwesenheit oder dgl.) vom Beschwerdeführer behauptet noch liegen Beweisergebnisse vor, aus denen sich auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Vorbringens des Zustellorgans ergeben. Soweit der Beschwerdeführer releviert, dass ein Teil der Beschriftung des Kuverts maschinell, ein Teil mit der Hand erfolgte, vermag auch dadurch keine Rechtswidrigkeit dargetan zu werden. Insbesondere kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass die beiden Schriftstücke in einem gemeinsamen Kuvert zugestellt wurden und folglich die zweite Aktenzahl handschriftlich sowohl auf dem Rückschein als auch auf dem Kuvert vermerkt wurde. Folglich geht das Verwaltungsgericht in einem weiteren Schritt davon aus, dass die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch wirksam durch Hinterlegung zugestellt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass die Zustellung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe mängelfrei erfolgte.
- d)Soweit der Beschwerdeführer weiters darin eine Rechtswidrigkeit zu erkennen vermeint, dass die Aufforderungen neben den Geldstrafen auch offene Kostenforderungen angesprochen haben, verhilft auch dieser Umstand der Beschwerde nicht zum Erfolg. Vielmehr verwendete die belangte Behörde die einschlägigen Formulare der Verwaltungsformularverordnung, BGBl II 2013/400, die den ausdrücklichen Hinweis auf alle offenen Forderungen enthalten, jedoch explizit ausschließlich für den Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe androhen. Dass diese Aufforderungen missverständlich sein sollen, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, sodass auch insoweit eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden kann.
- d)Soweit der Beschwerdeführer weiters darin eine Rechtswidrigkeit zu erkennen vermeint, dass die Aufforderungen neben den Geldstrafen auch offene Kostenforderungen angesprochen haben, verhilft auch dieser Umstand der Beschwerde nicht zum Erfolg. Vielmehr verwendete die belangte Behörde die einschlägigen Formulare der Verwaltungsformularverordnung, BGBl römisch zwei 2013/400, die den ausdrücklichen Hinweis auf alle offenen Forderungen enthalten, jedoch explizit ausschließlich für den Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe androhen. Dass diese Aufforderungen missverständlich sein sollen, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, sodass auch insoweit eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass die Zustellung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe formal den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- e)Gleichermaßen sagte das einschreitende Organ (zeugenschaftlich vernommen) aus, vom Beschwerdeführer grundsätzlich den gesamten offenen Betrag einschließlich der Verfahrenskosten eingefordert, gleichzeitig aber ausgeführt zu haben, dass für den Fall der Nichterlegung der „Strafe“ die Festnahme und Vorführung erfolge. Demgegenüber hielt der rechtsfreundliche Vertreter zeugenschaftlich vernommen fest, der Beamte habe die Abstandnahme von der Vorführung von der Begleichung des gesamten offenen Betrages abhängig gemacht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erst geraume Zeit nach dem Beginn der Amtshandlung auf der Polizeiinspektion erschien, der einschreitende Beamte – ebenso zeugenschaftlich vernommen – ausführte, bei derartigen Amtshandlungen stets in gleicher (geschilderter) Art vorzugehen und auch aufgrund der (im Zuge der Amtshandlung unstrittig vorliegenden Festnahmeaufträge) ausschließlich für den Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe die Festnahme und Vorführung angedroht zu haben. Diese enge Anlehung des Beamten an die Festnahmeaufträge erscheint dem Verwaltungsgericht auch deshalb glaubwürdig, weil der rechtsfreundliche Vertreter selbst angab, der Beamte habe unter Hinweis auf eben diese Aufträge der belangten Behörde eine Diskussion über eingetretene Verjährungen verweigert. Dass das einschreitende Organ aber auf der einen Seite sichtlich bemüht war, den Auftrag der belangten Behörde umzusetzen, sich aber gleichzeitig über diesen (hinreichend deutlich formulierten) Auftrag hinwegzusetzen, scheint dem Gericht nicht glaubwürdig. Zumal es dem Verwaltungsgericht schließlich mangels persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers verwehrt war, ihn selbst zur Amtshandlung (namentlich auch zu jener Zeitspanne, während derer der rechtsfreundliche Vertreter noch nicht anwesend war) zu hören, kann den Schilderungen des einschreitenden Organs auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar zur Bezahlung des Gesamtbetrages aufgefordert wurde, der Beamte aber die Vorführung von der Nichtbezahlung der „Strafe“ abhängig gemacht hat.
- f)Zutreffend verweis der Beschwerdeführer jedoch darauf, dass ein Teil der Strafe, konkret die mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 23. April 2008, Zahl MBA 3-S 338/06, verhängte Strafe im Zeitpunkt der Amtshandlung i.S.d § 31 Abs. 3 VStG bereits verjährt war. Auf die mit weiterem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. Februar 2016, Zahl MBA 20-S 7662/16, trifft dies demgegenüber – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zu. Vor diesem Hintergrund ist in einem weiteren Schritt den Folgen der hinsichtlich eines Teils eingetretenen Vollstreckbarkeitsverjährung auf die Rechtmäßigkeit einer Festnahme bzw. Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nachzugehen.
- f)Zutreffend verweis der Beschwerdeführer jedoch darauf, dass ein Teil der Strafe, konkret die mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 23. April 2008, Zahl MBA 3-S 338/06, verhängte Strafe im Zeitpunkt der Amtshandlung i.S.d Paragraph 31, Absatz 3, VStG bereits verjährt war. Auf die mit weiterem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. Februar 2016, Zahl MBA 20-S 7662/16, trifft dies demgegenüber – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zu. Vor diesem Hintergrund ist in einem weiteren Schritt den Folgen der hinsichtlich eines Teils eingetretenen Vollstreckbarkeitsverjährung auf die Rechtmäßigkeit einer Festnahme bzw. Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nachzugehen. Insoweit steht unstrittig fest, dass die Festnahme und die Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe – auch vom einschreitenden Organ erklärtermaßen intendiert – der Vollstreckung zweier konkreter, auch für den Beschwerdeführer erkennbar voneinander getrennter Strafen diente, von denen eine im Zeitpunkt der Amtshandlung vollstreckbar und nicht beglichen war. Stützt nun das einschreitende Organ die Festnahme auf mehrere Grundlagen (z.B. Festnahmegründe, Verdacht mehrerer Verwaltungsübertretungen, Vorliegen mehrerer vollstreckbarer Freiheitsstrafen), liegen also konkurrierende Grundlagen vor, so rechtfertigt bereits eine stichhaltige Grundlage die Festnahme (vgl. VfSlg 11.146/1986; Helm, in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016]). Zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen zur Leistung beider Geldstrafen aufgefordert wurde und keine davon erlegte, lagen daher in der gegenständlichen Konstellation die Voraussetzungen für eine Festnahme und Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Dies wird im vorliegenden Zusammenhang durch den Umstand unterstrichen, dass die Festnahme bzw. Vorführung zu unterbleiben hat, wenn der gesamte Strafbetrag erlegt wird (VwGH 11.9.2013, 2013/02/0112). Leistet der Verurteilte bloß einen Teil der Strafe, wirkt sich dies nach § 54b Abs. 2 VStG bloß auf die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe aus (DfRS 1987 Rz132; Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 8; Wessely, in N.Raschauer/Wessely, VStG2 [2016] § 54b Rz 10). Insoweit steht unstrittig fest, dass die Festnahme und die Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe – auch vom einschreitenden Organ erklärtermaßen intendiert – der Vollstreckung zweier konkreter, auch für den Beschwerdeführer erkennbar voneinander getrennter Strafen diente, von denen eine im Zeitpunkt der Amtshandlung vollstreckbar und nicht beglichen war. Stützt nun das einschreitende Organ die Festnahme auf mehrere Grundlagen (z.B. Festnahmegründe, Verdacht mehrerer Verwaltungsübertretungen, Vorliegen mehrerer vollstreckbarer Freiheitsstrafen), liegen also konkurrierende Grundlagen vor, so rechtfertigt bereits eine stichhaltige Grundlage die Festnahme vergleiche VfSlg 11.146 aus 1986,; Helm, in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016]). Zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen zur Leistung beider Geldstrafen aufgefordert wurde und keine davon erlegte, lagen daher in der gegenständlichen Konstellation die Voraussetzungen für eine Festnahme und Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Dies wird im vorliegenden Zusammenhang durch den Umstand unterstrichen, dass die Festnahme bzw. Vorführung zu unterbleiben hat, wenn der gesamte Strafbetrag erlegt wird (VwGH 11.9.2013, 2013/02/0112). Leistet der Verurteilte bloß einen Teil der Strafe, wirkt sich dies nach Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG bloß auf die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe aus (DfRS 1987 Rz132; Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 54 b, Rz 8; Wessely, in N.Raschauer/Wessely, VStG2 [2016] Paragraph 54 b, Rz 10). V. Demgemäß lagen die Voraussetzungen für die Festnahme bzw. Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vor, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Die Frage der Zulässigkeit der Einhebung des Gesamtbetrages durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien durfte mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen werden. römisch fünf. Demgemäß lagen die Voraussetzungen für die Festnahme bzw. Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vor, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Die Frage der Zulässigkeit der Einhebung des Gesamtbetrages durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien durfte mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen werden. VI. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde – wie im konkreten Fall – zurück- oder abgewiesen, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).römisch sechs. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde – wie im konkreten Fall – zurück- oder abgewiesen, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3,). Als Aufwendungen gelten u.a. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, ist der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 (bei mehreren Beschwerdepunkten jedoch nur einmal [VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360]) und jener des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 (je Beschwerdepunkt [VwGH 26.6.2013, 2012/01/0126]) festgesetzt. Als Aufwendungen gelten u.a. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517, ist der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 (bei mehreren Beschwerdepunkten jedoch nur einmal [VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360]) und jener des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 (je Beschwerdepunkt [VwGH 26.6.2013, 2012/01/0126]) festgesetzt. Aufwandersatz wird lediglich auf Antrag einer Partei zugesprochen, wobei maximal der in der VwG-Aufwandersatzverordnung genannte Ersatz zu leisten ist. Schöpft eine Partei diese Beträge nicht zur Gänze aus, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, von sich aus einen höheren, an sich möglichen Betrag zuzusprechen (VwGH 2.10.2001, 2000/01/0019). Vor diesem Hintergrund war der seitens der belangten Behörde begehrte Betrag zuzusprechen. VII. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es bloß zu klären galt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprach und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).römisch sieben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es bloß zu klären galt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprach und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.2.001.2017