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LVwG-S-857/001-2017

Obsah (6)§ 50§ 45Art. 133§ 30Art. 130§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-857/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit außenvertretungsbefugtes Organ der K-Bau-GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten zu haben, dass diese am 30. August 2016 zu Unrecht eine Bauführerbescheinigung

§ 30Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 ausgestellt habe; näherhin entspreche das tatsächlich ausgeführte Objekt nicht dem Konsens.Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit außenvertretungsbefugtes Organ der K-Bau-GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten zu haben, dass diese am 30. August 2016 zu Unrecht eine Bauführerbescheinigung

Paragraph 30, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ausgestellt habe; näherhin entspreche das tatsächlich ausgeführte Objekt nicht dem Konsens. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom

  1. November
  2. Gegen das zitierte Straferkenntnis wendet sich die gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, im Zuge der Ausstellung der Bestätigung den Hinweis auf den Bezugszeitpunkt derselben vergessen zu haben. Näherhin habe sich diese auf den Zustand des Vorhabens im Feber 2014 bezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall pönalisiert das Gesetz (i.S. einer Falschbeurkundung) die unzutreffende Bestätigung einer konsensgemäßen Bauausführung und statuiert damit ein Begehungs- und Ungehorsamsdelikt. Dieses wird an jenem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat (Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] § 2 Rz 2), im konkreten Fall daher – ausweislich der Bestätigung selbst und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – am Sitz des Unternehmens in Wien. Zutreffend enthält auch der Spruch des angefochtenen Bescheides alleine den Unternehmenssitz als örtlichen Bezugspunkt.Im konkreten Fall pönalisiert das Gesetz (i.S. einer Falschbeurkundung) die unzutreffende Bestätigung einer konsensgemäßen Bauausführung und statuiert damit ein Begehungs- und Ungehorsamsdelikt. Dieses wird an jenem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat (Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] Paragraph 2, Rz 2), im konkreten Fall daher – ausweislich der Bestätigung selbst und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – am Sitz des Unternehmens in Wien. Zutreffend enthält auch der Spruch des angefochtenen Bescheides alleine den Unternehmenssitz als örtlichen Bezugspunkt. Verwaltungsstrafrechtliche Relevanz kann einer solchen Handlung jedoch nur zukommen, wenn sie innerhalb des örtlichen Bedingungsbereichs der Norm gesetzt wird (§ 2 Abs. 2. Dieser deckt sich im Fall landesgesetzlicher Bestimmungen mit dem jeweiligen Bundesland, soweit nicht der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit einer Ausdehnung des Bedingungsbereichs Gebrauch macht (VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181; 15.5.2008, 2006/09/0044). Eine solche Ausdehnung erfolgte im konkreten Fall nicht. Davon ausgehend, konnte daher durch die Ausstellung der Bestätigung in *** die gegenständliche Übertretung nicht gesetzt werden, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg beschieden und auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen war.Verwaltungsstrafrechtliche Relevanz kann einer solchen Handlung jedoch nur zukommen, wenn sie innerhalb des örtlichen Bedingungsbereichs der Norm gesetzt wird (Paragraph 2, Absatz 2, Dieser deckt sich im Fall landesgesetzlicher Bestimmungen mit dem jeweiligen Bundesland, soweit nicht der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit einer Ausdehnung des Bedingungsbereichs Gebrauch macht (VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181; 15.5.2008, 2006/09/0044). Eine solche Ausdehnung erfolgte im konkreten Fall nicht. Davon ausgehend, konnte daher durch die Ausstellung der Bestätigung in *** die gegenständliche Übertretung nicht gesetzt werden, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg beschieden und auf das übrige Vorbringen nicht mehr einzugehen war.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.857.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.