← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1297/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1297/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn HP, vertreten durch Mayrhofer & Führer, Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 14.11.2016, Zl. WTS3-W-06113/124, betreffend Erlassung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 12 WaffengesetzParagraph 12, Waffengesetz Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 14.November 2016, Zl. WTS3-W-06113/124, wurde Herrn HP der Besitz von Waffen und Munition verboten. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Drohungen gegenüber den Familien BA und TR nicht bestritten würden. Der Beschwerdeführer habe gegen Angstzustände Medikamente genommen, die er überdosiert habe. In Verbindung mit geringfügigen Mengen Alkohol sei es zu einem verstärkt aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers gekommen und im Zuge dessen zu den vom ihm geäußerten Drohungen gegen die Familien BA und TR. Er könne sich an die konkreten Äußerungen nicht mehr erinnern. Er habe in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren therapeutische und medizinische Hilfe in Anspruch genommen und befinde sich in ständiger Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Er sei auf eine richtige Medikamentendosis eingestellt worden und habe sich sein Zustand wesentlich verbessert. Weiters befinde er sich in Behandlung bei einer Gesundheitspsychologin. Er habe sich mit der Familie BA und der Familie TR ausgesprochen und das freundschaftliche Verhältnis sei wieder hergestellt. Er habe auch wieder regelmäßig Kontakt zur Familie BA. Die Überdosierung sei dem Beschwerdeführer vorher nicht bekannt gewesen. Die Schalldämpfer konnten für jene Schusswaffen, die sich im Besitz des Beschwerdeführers befanden, nicht verwendet werden. Am 13.3.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Partei als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er Berufsoffizier gewesen und im Jahre 1993 in Pension gegangen sei. Angesprochen auf die in der Akte angeführte Wilderei gebe er an, dass er damals mit anderen Jagdfreunden zu viele Rehböcke abgeschossen habe. Zu dieser Zeit hätte er auch mehrere, ca. 13 bis 14 Stück, Faustfeuerwaffen besessen. Nach einer bedingten Verurteilung habe er die Waffen verkauft. Seither habe er keine Faustfeuerwaffen mehr. Seit dieser Zeit habe er auch die Munition für die Faustfeuerwaffen. Er sei seit 40 Jahren Jäger. Die Schalldämpfer seien schon lange in seinem Besitz. Er hätte ein Patent anmelden wollen. Die Schalldämpfer hätte er nur für die Faustfeuerwaffen verwendet. Wenn ihm vorgehalten werde, dass die Schalldämpfer laut Anzeige auch auf einem Gewehr verwendet worden sei, weil dort Abriebspuren vorgefunden wurden, gebe er an, dass es sich dabei um ein Gewehr Kaliber 22 handle. Er habe mit diesem Gewehr nur auf dem Schießplatz geschossen. Bezüglich der Anzeige von Herrn KB könne er sich nicht mehr erinnern, derartige Äußerungen gemacht zu haben. Als sie bei Herrn OP waren, habe er das Handy nicht gesehen, das die Tochter von Herrn KB in den Händen gehalten habe. Er sei einen Tag nach seiner Festnahme aus der Haft entlassen worden. Er habe zuerst Herrn OP gefragt, ob er diese Äußerung gemacht habe und er habe dies bejaht. Er habe dann mit Herrn KB gesprochen und habe er das auch bestätigt. Wenn er gesehen hätte, dass die Tochter von Herrn KB das alles aufnimmt, hätte er ihr das Handy weggenommen. Er erkläre sich diese Äußerung nur damit, dass er eine Überdosis von Medikamenten genommen habe. Er habe an diesem Tag allerdings nur einen Achtelliter Wein getrunken. An diesem Tag sei er zusammen mit Herrn KB in *** gewesen. Von einer Hundezüchterin sei ihm versichert worden, dass sie einen Jagdpinscher zu verkaufen habe. Es habe sich herausgestellt, dass es ein Zwergpinscher war. Er sei deshalb enttäuscht gewesen. Zu dieser Zeit sei er auch traurig gewesen, weil ca. 14 Tage vorher sein Jagdhund verendet sei. Er habe damals das Medikament Rivotril gegen Schmerzen im Kopf- und Halsbereich genommen. Er habe damals regelmäßig in der Früh eine ganze Tablette anstelle einer viertel Tablette und am Abend zwei Tabletten anstatt einer halben Tablette. Er habe dies ca. 14 Tage vor diesem Vorfall gemacht. Ca. zwei Tage vor diesem Vorfall sei er bei Dr. LO in *** gewesen und hätte ihm dieser Medikamente mit einer geringeren Dosierung verschrieben. Am 19.10.2016 hätte er sohin schon die Dosis reduziert gehabt, aber das Medikament in der höheren Dosis sei noch in seinem Körper gewesen. Das nehme er zumindest an. Nach Vorhalt, wonach er schon vor dem 19.10.2016 Drohungen gegen den Schwiegersohn von Herrn KB ausgestoßen habe, gebe er an, dass gestritten worden sei. Er habe Äußerungen gemacht, die er heute nicht mehr wisse. Mit dem Schwiegersohn von Herrn KB habe er nichts zu tun gehabt. Er sei mit der Tochter des Herrn KB öfters auf der Jagd gewesen. Wenn er auf die Verletzung durch den Sturz aus seinem Bett angesprochen werde, so gebe er an, dass er damals einen Albtraum gehabt habe und im Zuge dieses Traumes aus dem Bett gefallen sei. Er wisse nicht mehr, dass er Herrn MT dafür verantwortlich gemacht habe. Er habe nicht von ihm geträumt, er sei auch nicht für den Sturz aus dem Bett verantwortlich gewesen. Die mit dem Handy aufgezeichneten Äußerungen und Auseinandersetzungen im Hause PO seien nicht abgespielt worden. Er könne sich nunmehr erinnern, dass der Postenkommandant von *** die aufgenommene Auseinandersetzung abgespielt habe. Er habe gesagt, dass man das manipuliert habe. Seine Stimme habe er gar nicht erkannt. Das Verhältnis zur Familie BA sei sehr gut. Sie würden sich gegenseitig besuchen und Kaffee trinken. Er kenne Herrn KB seit ca. 30 Jahren und habe er ihm beim Hausbau geholfen. Der Kommandant der Polizeiinspektion *** habe den Kontakt hergestellt und habe ihn Herr KB in weiterer Folge besucht. Dabei sei zur Sprache gekommen, dass er zu viele Medikamente genommen habe. Er habe sein ganzes Leben vorher keine derartigen Äußerungen gemacht. Herr KB hat den Beschwerdeführer begleitet und wurde in der Verhandlung als Zeuge befragt. Herr KB hat angegeben, dass er seit 30 Jahren Herrn HP kenne. Er habe ihm auch beim Hausbau geholfen. Er sei Ortsvorsteher und seit 15 Jahren auch Jagdleiter. Seine Tochter KE sei auch Jägerin. Herr HP habe der Tochter alles was die Jagd betreffe beigebracht und seien sie gemeinsam auf der Jagd gewesen. Im Vorjahr sei er mit Herrn HP in *** gewesen, um einen Hund für ihn zu besorgen. Es sei jedoch nicht der richtige Hund für die Jagd gewesen. Herr HP sei an diesem Tag gereizt und nervig gewesen. Sein eigener Hund sei vorher gestorben. An diesem Tag sei er aufbrausend und gleich „in der Höh“ gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass er Medikamente für die Nerven nehmen musste. Drei Jahre vorher sei er bei einem Neurologen im Krankenhaus *** gewesen. Er habe gewusst, dass er mehr Medikamente nehme als verordnet, weil es sonst „nicht gehe“. Von der telefonischen Äußerung des Herrn HP gegen den Schwiegersohn wüsste er nichts. Ein paar Tage vorher sei er mit dem Schwiegersohn zusammengetroffen, HP sei grantig gewesen und aus dem Haus gestürmt. Warum der Schwiegersohn das Ziel seiner Äußerungen war, wüsste er nicht. Ihm oder seiner Tochter gegenüber habe er keine derartigen Äußerungen gemacht. Bei Herrn OP seien die Äußerungen des Herrn HP explodiert. Die Tochter sei dabei gewesen. Seine Frau habe bei der Haustür gewartet. Sie würden nunmehr in gutem Einvernehmen leben, da Herr HP wieder so sei wie er früher einmal war. Mit seinem Schwiegersohn sei er seither nicht zusammengekommen. In dieser Zeit sei Herr HP ein anderer Mensch gewesen und sei er vorher immer bei ihnen gewesen und sei so behandelt worden wie der Großvater der eigenen Kinder. Er habe vorher nie irgendeine derartige Äußerung gemacht. Nach dem Essen sei nie mehr als ein Achtel Wein von Herrn HP getrunken worden. Seit diesem Vorfall trinke er nichts mehr. Mit Herrn HP hätten sie jeden Tag Kontakt. Er habe keine Angst dahingehend, dass von Herrn HP eine Gefahr ausgehe. Er hätte noch eine Nacht über diese Angelegenheit schlafen sollen, bevor er die Polizei verständigte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: § 12 Abs. 1 Waffengesetz lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz lautet: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat das Ehepaar KB und BB sowie deren Tochter KT aus *** am 19.10.2016 um 20.05 Uhr persönlich auf der PI *** die Anzeige erstattet, dass ihr Bekannter und Jagdkollege HP aus *** Herrn MT (Schwiegersohn bzw. Ehegatte) im Zeitraum 17.10.2016 bis 19.10.2016 wiederholt mit dem Tode bedroht habe. Herr HP kündigte nach den Angaben der Anzeiger mehrmals eindringlich und ernsthaft sowohl telefonisch als auch im persönlichen Kontakt an, er werde MT erschießen. Mit besonderem Nachdruck und beängstigender Kaltblütigkeit äußerte der Tatverdächtige die Morddrohungen am 19.10.2016 um 19:30 Uhr anlässlich eines letzten Beruhigungsversuches der Anzeiger in ***. Die dabei von HP geäußerten massiven Todesdrohungen wurden von KT mit ihrem Handy aufgenommen und der Polizei bei der Anzeigeerstattung zugänglich gemacht. Das Motiv für die Morddrohung dürfte in der Eifersucht und Enttäuschung des Tatverdächtigen nach der Verehelichung von KT im Juni 2016 gelegen sein. KT konnte deshalb nicht mehr wie vorher üblich mit HP der gemeinsamen Jagdleidenschaft nachgehen. Da es sich bei HP nach den vorliegenden Erkundigungen um einen offensichtlich gewaltbereiten und psychisch auffälligen Täter handelte, welcher als Jäger im Besitz mehrerer Jagdwaffen ist und der zudem im Verdacht stand, in seinem Einfamilienhaus eine illegale Faustfeuerwaffe samt Schalldämpfer aufzubewahren, war von einer akuten Gefährdungslage auszugehen. Nach telefonischer Anzeige des Sachverhaltes erließ der Staatsanwalt über gerichtliche Bewilligung eine Festnahmeanordnung gegen HP wegen gefährlicher Drohung in Verbindung mit Tatausführungsgefahr und ordnete die Einlieferung in die Justizanstalt *** an. Zudem wurde die Durchsuchung des Wohnhauses des Verdächtigen samt der zugehörigen Räumlichkeiten angeordnet. Aufgrund der erhöhten Gefährdungslage sei das Einsatzkommando Cobra um Unterstützung bei der Vollziehung der Festnahmeanordnung ersucht worden. Bei dem Zugriff am 20.10.2016 gegen 01:30 Uhr konnte der Tatverdächtige nach Aufbrechen einer versperrten Türe im Schlafzimmer seines Wohnhauses in *** festgenommen werden. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden neun registrierte Langwaffen sichergestellt, weiters wurden ein nicht registrierter (historischer) Militärkarabiner, eine Schrotflinte, eine Schreckschusspistole, eine Gasdruckpistole, drei Wechselläufe für Kugelgewehre, zwei Jagdmesser, diverses Waffenzubehör (Verschluss und andere Waffenbestandteile), 47 kg Kugelpatronen, ca. 35 kg Schrotpatronen, ca. 750 Stück Faustfeuerwaffenmunition, 13 Stück verschiedene Langwaffenmagazine, zwei Schalldämpfer und eine größere Menge an Schalldämpferbauteilen sichergestellt. Von den einschreitenden Sicherheitsorganen wurde gemäß § 13 Waffengesetz ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden neun registrierte Langwaffen sichergestellt, weiters wurden ein nicht registrierter (historischer) Militärkarabiner, eine Schrotflinte, eine Schreckschusspistole, eine Gasdruckpistole, drei Wechselläufe für Kugelgewehre, zwei Jagdmesser, diverses Waffenzubehör (Verschluss und andere Waffenbestandteile), 47 kg Kugelpatronen, ca. 35 kg Schrotpatronen, ca. 750 Stück Faustfeuerwaffenmunition, 13 Stück verschiedene Langwaffenmagazine, zwei Schalldämpfer und eine größere Menge an Schalldämpferbauteilen sichergestellt. Von den einschreitenden Sicherheitsorganen wurde gemäß Paragraph 13, Waffengesetz ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. In den Abendstunden des 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt *** eingeliefert und am Nachmittag des 21.10.2016 unter Anwendung folgender gelinderer Mittel freigelassen: nachweisliche psychiatrische Behandlung; kein Kontakt mit dem Opfer MT und der Familie BA in ***; kein Alkoholkonsum. Bei der niederschriftlichen Einvernahme hat Herr KB angegeben, dass er in *** Jagdleiter sei. Herr HP habe immer öfter Kontakt zu ihm und seiner Familie gesucht. Er habe gewusst, dass er keine Verwandten und keine sonstigen Sozialkontakte mit anderen Personen habe. HP sei beim Bundesheer beschäftigt gewesen und im Jahre 1986 oder 1987 sei er beschuldigt worden, am *** Wilderei im großen Stil begangen zu haben. Danach sei er pensioniert worden. Wie lange er dafür einen Jagdkartenentzug gehabt habe, wüsste er nicht. Im Jahre 2014 habe seine Tochter KE die Jagdprüfung gemacht und habe sie Herr HP motiviert, immer öfter mit ihm zur Jagd zu gehen. Es sei zu einem Vorfall gekommen, den er seiner Tochter KT anlastete. Die Tochter hätte mit ihm auf den Hochstand gehen sollen, hätte diesen Termin jedoch abgesagt, weil sie mit ihrem Gatten etwas vorhatte. Herr HP habe sich schlafen gelegt. Während der Nacht sei er aus dem Bett gestürzt und hätte sich den Kopf blutig geschlagen. Zu dieser Zeit hätte er zwei- oder dreimal eine Betreuung durch die Caritas gehabt und die habe für die medizinische Versorgung gesorgt. Diesen Vorfall habe er seiner Tochter angelastet und ihr immer wieder die Schuld dafür gegeben, dass sie sich für ihren Gatten und nicht für ihn entschieden habe. Andere Absichten habe er nie gehabt. Am 17.10.2016 seien sie abends in der Küche gesessen. Gegen 20.30 Uhr sei sein Schwiegersohn MT in das Wohnhaus gekommen. Als HP seinen Schwiegersohn gesehen habe, sei er bleich geworden und habe gesagt, jetzt müsse er gehen, sonst passiere etwas. Er sei mit ihm in den Innenhof des Anwesens gegangen und habe zu ihm gesagt: „Du weißt, ich will den MT nicht sehen, den erschieße ich.“. Auf Frage, was ihm der MT getan habe, antwortete er nicht, stieg in sein Fahrzeug und fuhr weg. Nach fünf Minuten hätte er ihn auf dem Handy angerufen und gesagt: „KB, mach das Tor und alles zu, ich komme jetzt runter und erschieße den MT“. Gott sei Dank sei nichts geschehen. Am Dienstag, den 18.10.2016 sei er zu ihm gefahren, da sie am nächsten Tag aus *** einen Hund holen wollten. Nachdem sie die Fahrt ausgemacht hatten, hätte HP zu ihm gesagt, dass er das mit MT vergessen solle. Er habe daraufhin gesagt, dass er das nicht vergessen werde, weil sie schon lange sehr gut bekannt seien hätte er ihn wieder zu beschwichtigen versucht und ihm schließlich die Fahrt nach *** zugesagt. Am Mittwoch, den 19.10.2016 seien sie gegen 10:00 Uhr gefahren. Es habe nicht lange gedauert und HP habe wieder gesagt, dass er seinen Schwiegersohn erschießen wolle. Er sagte zuerst, dass er Blut sehen wolle und ihn zuerst in den Fuß schießen werde und dann ihm einen Schuss in den Kopf verpasse. Er sei auch in seinem Blut gelegen und auch MT soll dafür in seinem Blut liegen. Er meinte den Vorfall, als er aus dem Bett gefallen ist und am Kopf blutete. Während der ganzen Fahrt sei das so gegangen. In *** hätten sie die Hunde besichtigt und HP habe kein Interesse gezeigt, einen Hund zu kaufen. Sie seien daher ohne Hund wieder nach Hause gefahren. Als sie wieder in das Auto einstiegen, sei die ganze Geschichte wieder losgegangen und habe er unentwegt von seinem Vorhaben, MT zu erschießen, fantasiert. Bei der Heimfahrt hätten sie in *** einen Wunderheiler aufgesucht. Auch gegenüber diesem habe er gesagt, dass er jemanden erschießen müsse und er sich dann selbst erschieße. Der Wunderheiler habe die Aussage ins Lächerliche gezogen und HP nicht wirklich ernst genommen. Er sagte mehrmals, dass er die Aktion durchziehen werde. Sollte er sich vor seinen Schwiegersohn stellen, würde er auch ihn erschießen. Auch vor der Tochter KT würde er dabei nicht Halt machen. Gegen 19:00 Uhr seien sie von *** nach Hause gekommen. Er habe die Geschichte seiner Gattin erzählt. Gegen 19:30 Uhr sei er mit seiner Tochter KT zum Gemeindearzt von *** gefahren und hätten ihn um Rat gefragt. Dieser hätte geraten, die ganze Geschichte aufzuschreiben und am nächsten Tag die Anzeige darüber zu erstatten. Als sie heimfuhren, hätten sie in *** vor Ort beim Haus des Herrn OP das Auto von HP stehen sehen. Er sei nach Hause gefahren und habe seine Gattin geholt und seien sie zum Haus von OP gefahren, um eine nochmalige Aussprache mit HP zu erwirken. Er habe im Beisein seiner Gattin, seiner Tochter KT und OP zu HP gesagt, dass er seinen Schwiegersohn in Ruhe lassen und ja keinen Blödsinn machen soll. HP habe mit der Faust auf den Tisch geschlagen und sei immer lauter geworden, wobei er sein Vorhaben bekräftigte und schrie, dass er MT erschießen werde. Dieses Gespräch sei von seiner Tochter mit dem Handy aufgezeichnet worden. Er habe davon geredet, dass er ihn wie eine Fliege zerquetschen und ihm ein Loch durch den Kopf bohren werde. Er habe einen halben Liter Blut durch MT verloren, welchen er sich von MT zurückholen werde. Zu KT habe er gesagt, dass sie auf das Begräbnis von MT gehen könne und dass er auch selbst sterben werde. Nach Information darüber, dass Herr HP aus der Justizanstalt entlassen wurde, gab der Zeuge an, dass er extreme Angst um seine Familie und seine eigene Person habe. Dieser Mensch sei unberechenbar und zu allem fähig, die Haftentlassung könne er sich nur damit erklären, dass er sämtliche Personen am Gericht mit seiner Art getäuscht habe. Der Mann habe zwei Gesichter, er verstehe sich auszudrücken und sein Verhalten der Situation anzupassen. Herr OP hat bei der niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2016 ausgeführt, dass er Herrn HP seit Jugendzeiten kenne und ihn eine Jagdfreundschaft mit ihm verbinde. Sie würden sich wöchentlich drei- bis viermal sehen, wobei ihn Herr HP besuche. Die Familie BA aus *** kenne er vom Sehen und gelegentlichen Treffen im Zusammenhang mit der Jagd. Am 19.10.2016 gegen 19:00 Uhr sei HP alleine in sein Haus gekommen. Sie hätten sich in der Küche zusammengesetzt und er habe ihm vom Hundekauf in *** erzählt, der leider nicht zustande gekommen war. Gegen 19:30 Uhr sei Herr KB, seine Gattin und die Tochter KT gekommen. KT sei auf HP zugegangen und habe ihn mehrmals angefahren, dass er den MT in Ruhe lassen soll. Es sei klar gewesen, dass es sich dabei um ihren Ehemann gehandelt habe. In weiterer Folge sei es zu einem lautstarken und heftigen Wortwechsel zwischen KT und HP gekommen. Er habe sich aus allem herausgehalten. Er erinnere sich noch daran, dass Herr HP drohte, er würde MT ein Loch in den Kopf bohren, Blut würde fließen. HP sagte noch, was von Zerklatschen wie eine Schweißfliege oder so ähnlich. Zu den Wörtern „umbringen“ oder „erschlagen“ falle ihm nichts ein. Der ganze Streit sei äußerst unangenehm und für ihn völlig überraschend gewesen. Er habe noch KB und KT beruhigt und sei dann zu HP zurückgegangen. Sie hätten nicht mehr über den Streit gesprochen und sei HP fünf Minuten später gefahren. HP habe KT das Jagen beigebracht. Es könnte sein, dass die Heirat von KT vor einigen Monaten einen gewissen Frust bei HP ausgelöst habe. HP habe sich beklagt, dass KT jetzt weniger Zeit für die Jagd habe. Es habe ihn gestört, weil er gerne mit KT unterwegs war. Er habe MT nie erwähnt. Der Beschwerdeführer hat bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2016 in der Polizeiinspektion *** angegeben, dass er seit etwa 20 Jahren alleine in dem Einfamilienhaus in *** lebe. Seine Hauptfreizeitbeschäftigung sei die Jagd. Der Jagdleiter sei Herr KB mit dem er sich seit langer Zeit außerordentlich gut verstehe. Weil er keine nahen Angehörigen habe und der Familie BA aufgrund der bisherigen Erfahrungen voll vertraue und bei Bedarf eine entsprechende Pflege erwarte, habe er sein Haus samt Inventar per Testament an die Familie BA vererbt. Vor einem Jahr habe KeB die Jagdprüfung absolviert. Sie seien im vergangenen Jahr oft zusammen ins Revier gefahren und habe er ihr wertvolle Tipps betreffend Wild, Sicherheit etc. vermittelt. Sie hätten sich gut verstanden und viel Zeit miteinander verbracht. Im Juni 2016 hätte KT den MT geheiratet. Seitdem habe sie nicht mehr so viel Zeit für ihn gehabt, was auch zum Teil an ihrer beruflichen Tätigkeit in *** liege. MT habe er auch bereits kennengelernt. Sie hätten sich einige Male gesehen. Er sei kein Jäger, habe aber nichts dagegen, dass KT weiterhin die Jagd ausübe. Zu den Anschuldigungen betreffend den 17.10.2016 im Hause BA gebe er an, dass alle Vorwürfe falsch seien. Als er bei Familie BA zu Besuch war, sei er in der Küche mit KB gesessen und hätte sich mit ihm unterhalten. MT sei ins Haus gekommen, habe gegrüßt und sei gleich in einen anderen Raum weitergegangen, in dem sich KT aufhielt. Er hätte nicht länger stören wollen und sei mit dem Pkw nach Hause gefahren. Er habe Herrn KB angerufen, um mit ihm über die geplante Abholung seines Hundes aus *** zu sprechen. Auch die Aussage des Herrn KB betreffend die Aussage am 18.10.2016 sei unrichtig. Am 19.10.2016 seien sie gegen 08:00 Uhr nach *** gefahren. Herr KB habe ihn in seinem Pkw in die Stadt *** gebracht, um dort einen Rehpinscher abzuholen. Der Kauf sei nicht zustande gekommen, weil es sich um einen Zwergpinscher gehandelt habe. Während der Fahrt sei es zu einem Streit gekommen, weil KB ihm den Vorwurf gemacht habe, er hätte nicht genau recherchiert. Auf der Rückfahrt hätten sie bei einem Heiler in *** einen Zwischenstopp eingelegt. Er sei schon öfters bei dem Heiler gewesen, weil er seine Knieschmerzen lindern könne. Über die Vorwürfe, wonach er während der Fahrt nur über die Mordgedanken gegenüber MT geredet habe, gibt er an, dass sämtliche Anschuldigungen nicht wahr seien. Am 19.10.2016 gegen 19:00 Uhr sei er mit seinem Pkw zu seinem Bekannten OP nach *** gefahren. Dort habe er ihm über den misslungenen Hundekauf erzählt. Etwas später sei KT und KB ins Haus gekommen. KB hätte ihm Vorwürfe wegen der Fahrt nach *** gemacht. Ansonsten hätte es kein Thema gegeben. Er wundere sich über diese Anschuldigungen. Vielleicht habe Herr KB einen Zorn gehabt, weil er zu OP fahre und ihm dies nicht gefalle. Auf Vorhalt dessen, was mit dem Handy aufgenommenen wurde, gebe er an, dass er sich trotzdem das nicht erklären könne. Es könne sich nur um eine andere Person handeln. Die Aufnahme müsste manipuliert worden sein. Er erkenne nur die Stimme von KT. Die Drohungen auf dieser Aufnahme würden nicht von ihm stammen. Er habe das nicht gesagt und erkenne die Stimme, welche die Drohungen von sich gab, nicht. Das sei nicht seine Ausdrucksweise. Er könne sich nicht erinnern, dass er so etwas gesagt hätte. Obwohl mehrere Stimmen zu hören seien, komme ihm nur die Stimme von KT und eventuell von KB bekannt vor. Als Motiv für die angeblich falschen Beschuldigungen könne er sich vorstellen, dass seine Ankündigung, KB nicht alles zu vererben, dafür ausschlaggebend war. Er leide seit einiger Zeit an Angstzuständen. Deswegen habe er vorige Woche seinen Hausarzt in *** für eine Zuweisung an einen Facharzt in *** aufgesucht. Ihm seien entsprechende Medikamente verordnet worden, die er regelmäßig einnehme. Er besitze seit vielen Jahren eine gültige Jagdkarte und habe einen Waffenschrank im Jagdstüberl. Er bewahre mehrere registrierte Jagdwaffen auf. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2016 in der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seit zwei Jahren in ärztlicher Behandlung wegen seiner Kopfschmerzen sei. Er habe Medikamente gegen die Kopfschmerzen bekommen und nicht bedacht, dass man bei der Medikamenteneinnahme keinerlei alkoholische Getränke zu sich nehmen dürfe. Auch der Arzt habe ihn nicht extra darauf aufmerksam gemacht. Nachdem sich die Sache nicht gebessert habe, habe er vor ca. einem halben Jahr seinen Hausarzt ersucht, ihm stärkere Mittel zu verschreiben. Er habe ihm dann stärkere Medikamente verschrieben. Er habe nur eine halbe Tablette in der Früh und eine ganze Tablette am Abend nehmen sollen. Nachdem er eher schlecht auf die Medikamente anspreche, habe er die vorgeschriebene Menge der Tabletten verdoppelt und in der Früh eine ganze Tablette und am Abend zwei Tabletten eingenommen. Er führe daher sein Ausrasten auf die Medikamenteneinnahme mit Alkoholkonsum zurück. Sein Verhalten führe er auch auf das Ableben seines Hundes zurück, das ihn auch emotional stark beeinträchtigt habe. Er habe einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht und habe dieser ihn sofort zur Einnahme einer viertel Tablette in der Früh und einer halben Tablette am Abend eingestellt, da die vorgeschriebene Tablettenmenge viel zu hoch war. Er sei 82 Jahre alt und möchte feststellen, dass er zuvor noch nie jemanden mit einer Waffe bedroht habe. Er habe sich mit der Familie BA und der Familie TR ausgesöhnt, weiters nehme er psychologische Betreuung durch das Akutteam Niederösterreich und durch die Caritas *** in Anspruch. Bei der Befragung war Herr KB anwesend. Nach den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Krems wegen § 287 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Nach den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Krems wegen Paragraph 287, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetzwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetzwidriger Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (s. VwGH v. 5.5.2014, Zl. Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur).Bei einem Waffenverbot handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die die Verhütung von Gefahr durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat. Bei der Gefährdungsprognose können auch Sachverhalte mitberücksichtigt werden, die schon länger (über fünf Jahre) zurückliegen (s. VwGH v. 22.6.2016, Zl. Ra 2016/03/0040 mit Vorjudikatur). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen jedenfalls eine „konkrete Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzung eines Waffenverbotes relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und damit zutage getretenem Aggressionspotential ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (siehe VwGH vom 18.9.2013, Zl. 2013/03/0072).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen jedenfalls eine „konkrete Tatsache“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzung eines Waffenverbotes relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und damit zutage getretenem Aggressionspotential ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (siehe VwGH vom 18.9.2013, Zl. 2013/03/0072). Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Umgang von Waffen vertraut. Er ist 82 Jahre und übte die Jagd bis zu diesem Vorfall aus. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, die sich im Wesentlichen auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** stützt. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und Herr KB als Zeuge befragt. Der Beschwerdeführer verantwortet sich im Wesentlichen damit, dass er das ihm zur Last gelegte Verhalten auf die Überdosierung des verschriebenen Medikamentes Rivotril, welches bei ihm ein aggressives Verhalten hervorgerufen hat, zurückführt. Obwohl vor dem 19.10.2016 die Medikamentenstärke und die Dosierung verringert wurde, war nach seinen Ausführungen die Überdosis in seinem Körper noch vorhanden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme auf der Polizeiinspektion *** hat er sämtliche Beschuldigungen bestritten. Von Erinnerungslücken über die gemachten Äußerungen war im Zuge der Befragungen nie die Rede. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde angegeben, dass er sich an die gemachten Äußerungen nicht erinnern könne, diese wohl aber ihre Richtigkeit hätten, weil sie von Herrn OP und KB bestätigt worden sind. Demgegenüber konnte sich der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizei an den Besuch bei Herrn KB, den geführten Gesprächen bezüglich dem ***besuch, den Besuch eines Wunderheilers und den Besuch des Herrn OP dezidiert erinnern. Diesbezüglich gab es sohin keine Erinnerungslücken. Die zur Last gelegten gerichtlichen Tatbestände wurden bestritten. Die eigenmächtige Überdosierung des Medikamentes wurde bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizei auch nicht angegeben, obwohl er von seinen Angstzuständen und Zuweisung an einen Facharzt für Psychiatrie gesprochen hat. Auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer gewisse Dinge nur zugestanden, nachdem entsprechende Tatsachen als aktenkundig vorgehalten wurden. So hat er den Besitz der Schalldämpfer damit verantwortet, dass diese nur für die vor längerer Zeit verkauften Pistolen verwendet wurden. Nach Vorhalt, dass auch auf einer Langwaffe entsprechende Gebrauchsspuren von dem Schalldämpfer festgestellt wurden, wurde dies zugestanden, wobei eine Verwendung nur am Schießplatz behauptet worden ist. In diesem Fall handelt es sich im Übrigen um verbotene Waffen und ist der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz.von Herrn OP und KB bestätigt worden sind. Demgegenüber konnte sich der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizei an den Besuch bei Herrn KB, den geführten Gesprächen bezüglich dem ***besuch, den Besuch eines Wunderheilers und den Besuch des Herrn OP dezidiert erinnern. Diesbezüglich gab es sohin keine Erinnerungslücken. Die zur Last gelegten gerichtlichen Tatbestände wurden bestritten. Die eigenmächtige Überdosierung des Medikamentes wurde bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizei auch nicht angegeben, obwohl er von seinen Angstzuständen und Zuweisung an einen Facharzt für Psychiatrie gesprochen hat. Auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer gewisse Dinge nur zugestanden, nachdem entsprechende Tatsachen als aktenkundig vorgehalten wurden. So hat er den Besitz der Schalldämpfer damit verantwortet, dass diese nur für die vor längerer Zeit verkauften Pistolen verwendet wurden. Nach Vorhalt, dass auch auf einer Langwaffe entsprechende Gebrauchsspuren von dem Schalldämpfer festgestellt wurden, wurde dies zugestanden, wobei eine Verwendung nur am Schießplatz behauptet worden ist. In diesem Fall handelt es sich im Übrigen um verbotene Waffen und ist der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz. Die Äußerungen des Beschwerdeführers haben bei den betroffenen Personen, die ihn teilweise schon über Jahrzehnte kennen, Angst und Unruhe hervorgerufen und führten letztendlich zu einer Anzeige bei der Polizei. Die Drohungen haben sich ursprünglich gezielt gegen eine Person gerichtet. Diese Person war nicht anwesend und kann das „Ausrasten“ des Beschwerdeführers am 19.10.2016 nicht auf ein einmaliges, durch Medikamentenüberdosierung hervorgerufenes Verhalten zurückgeführt werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist auch nicht als einmalige Unmutsäußerung zu werten, zumal die Drohungen bewusst und wiederholt gegen eine Person gerichtet waren. Für den oder die Bedrohten ist es zudem unerheblich, aus welchem Grund die Drohung erfolgt, sofern diese nicht durch ein bestimmtes Verhalten herausgefordert wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde dennoch zu einer bedingten Strafe nach § 287 StGB verurteilt. Der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt und hat bei den gegebenen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 1 Waffengesetz mit einem Waffenverbot vorzugehen. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Schusswaffen verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen Seitens des erkennenden Gerichtes war auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Beschwerde abzuweisen.Die Äußerungen des Beschwerdeführers haben bei den betroffenen Personen, die ihn teilweise schon über Jahrzehnte kennen, Angst und Unruhe hervorgerufen und führten letztendlich zu einer Anzeige bei der Polizei. Die Drohungen haben sich ursprünglich gezielt gegen eine Person gerichtet. Diese Person war nicht anwesend und kann das „Ausrasten“ des Beschwerdeführers am 19.10.2016 nicht auf ein einmaliges, durch Medikamentenüberdosierung hervorgerufenes Verhalten zurückgeführt werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist auch nicht als einmalige Unmutsäußerung zu werten, zumal die Drohungen bewusst und wiederholt gegen eine Person gerichtet waren. Für den oder die Bedrohten ist es zudem unerheblich, aus welchem Grund die Drohung erfolgt, sofern diese nicht durch ein bestimmtes Verhalten herausgefordert wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde dennoch zu einer bedingten Strafe nach Paragraph 287, StGB verurteilt. Der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt und hat bei den gegebenen Voraussetzungen gem. Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz mit einem Waffenverbot vorzugehen. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Schusswaffen verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen Seitens des erkennenden Gerichtes war auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Beschwerde abzuweisen. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Im Bescheid der belangten Behörde wurde hinsichtlich der sichergestellten Waffen auf die Folgen eines rechtskräftigen Waffenverbotes hingewiesen (s. § 12 Abs. 3 WaffG.). Im Bescheid der belangten Behörde wurde hinsichtlich der sichergestellten Waffen auf die Folgen eines rechtskräftigen Waffenverbotes hingewiesen (s. Paragraph 12, Absatz 3, WaffG.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1297.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.