G zur Vertretung nach außen befugten Organ zugerechnet werden könne, fehle es somit bereits an einem (verwaltungs-) strafrechtlich relevanten Verschulden an sich.Im konkreten Fall liege bereits durch das Gutachten des Sachverständigen im gerichtlichen Strafverfahren das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers auf der Hand. In diesem Gutachten sei der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass die Montage und Sicherung des Carports auf die übliche Art und Weise, technisch einwandfrei und daher ohne jegliches Verschulden der Arbeiter, erfolgt sei. Wenn nun den Arbeitern der persönliche Vorwurf einer mangelhaften Errichtung nicht gemacht werden könne, welcher in weiterer Folge der juristischen Person und somit dem
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugten Organ zugerechnet werden könne, fehle es somit bereits an einem (verwaltungs-) strafrechtlich relevanten Verschulden an sich. Wie grundsätzlich bei verwaltungsstrafrechtlich relevantem Verhalten, genüge zwar in Ermangelung besonderer Bestimmungen in den Materiengesetzen
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, doch müsse dieses fahrlässige Verhalten im Tatzeitpunkt vorliegen.Wie grundsätzlich bei verwaltungsstrafrechtlich relevantem Verhalten, genüge zwar in Ermangelung besonderer Bestimmungen in den Materiengesetzen
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, doch müsse dieses fahrlässige Verhalten im Tatzeitpunkt vorliegen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass die Befestigung der Holzkonstruktion zur Errichtung eines Carports, wie sie im gegenständlichen Fall ausgeführt worden sei, für das Geradestellen ausreichend sei, wenn kein Wind und keine äußeren Belastungen auftreten würden, weiters, dass im konkreten Fall die gewählte Art der Befestigung und Konstruktion während des Montagevorganges die „üblicherweise“ gewählte Art der Sicherung darstelle. Selbst für den Fall, dass nach Ansicht des angerufenen Gerichtes die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der Einzelmontagezustände nicht gewährleistet gewesen seien, wäre dies dem Beschwerdeführer mangels fahrlässigen Verhaltens deshalb nicht anzulasten, da dieser seinen Arbeitern sämtliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt habe. So sei auf der Baustelle etwa ein Kran zur Verfügung gestanden, mit welchem die Konstruktion gesichert hätte werden können. Sollte das Gericht daher von einem Verschulden ausgehen, so läge höchstens Fahrlässigkeit der Arbeiter, nicht jedoch des Beschwerdeführers, vor. Weiters liege keine Verletzung einer dem Beschwerdeführer obliegenden Kontrollpflicht vor. Auch wenn den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1,
PO freigesprochen.Das Verfahren vor dem Bezirksgericht St. Pölten zu 9u362/14y wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB wurde gegen RW und FK geführt und wurden die Genannten mit Urteil vom 25.03.2015 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung)
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer war nicht anhängig. Die Tatsache der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zum angelasteten Tatzeitpunkt ergab sich aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug. Der Vorgang der Montage des Carport-Zubaus, ebenso wie der Ablauf des Arbeitsunfalles, standen bereits auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde sowie des Inhaltes des vom erkennenden Gericht beigeschafften Aktes des Bezirksgerichtes St. Pölten zweifelsfrei fest und wurden diese Sachverhaltselemente vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass eine spezifische Schulung der Arbeitnehmer durch das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. dem Zubau eines Carports und betreffend die damit im Zusammenhang stehenden Gefahren und Sicherheitserfordernisse vor dem gegenständlichen Vorfall zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, ergab sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen SW sowie der Zeugen RW und FK. Aus Befund und Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik ergab sich zweifelsfrei, dass durch die gewählte Form der Montage des Holzrahmens bis zur endgültigen kraftschlüssigen Verbindung die notwendige und während der Montage erforderliche Standsicherheit nicht eingehalten wurde. Nach den Ausführungen im bezeichneten Gutachten wäre ein Kippen der Holzkonstruktionen auch im Falle eines Windstoßes zu verhindern gewesen, wenn man im Zuge des Aufstellens des Holzrahmens die Krangurte noch belassen hätte und dann diesen Holzträger (Sparren oder Pfette) kraftschlüssig montiert hätte. Weiters ergab sich aus den gutachtlichen Ausführungen, dass im Falle, dass der Kranhaken abgehängt wurde, es für das Einrichten auch andere Sicherungsmaßnahmen, nämlich Verzurrungen, Abgurtungen oder Abstrebungen, gegeben hätte. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
V), BGBl Nr. 340/1994, muss bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung (gegen Absturz) festzulegen.
Paragraph 85, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, muss bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung (gegen Absturz) festzulegen.
Innenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659,-- Euro, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659,-- Euro, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Aus § 85 Abs. 1 BauV geht eindeutig hervor, dass bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein muss.Aus Paragraph 85, Absatz eins, BauV geht eindeutig hervor, dass bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein muss. Das vor dem erkennenden Gericht durchgeführte Beweisverfahren hat dazu ganz klar ergeben, dass im gegenständlichen Fall diese Standsicherheit nicht gegeben war, da zum Einrichten der Trägerkonstruktion die zuvor bestehende Kransicherung entfernt wurde und weiters im Zeitpunkt des Einrichtens der Steherkonstruktion keine anderen Sicherungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Verzurrungen, Gurte oder Abstrebungen, von den Arbeitnehmern zur Sicherung dieser 400 kg schweren Leimbinderträger-Holzsteher-Konstruktion eingesetzt wurden. Es war daher im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach-und Rechtslage festzustellen, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ und somit strafrechtlicher Verantwortlicher des Unternehmens, in dessen Auftrag die Arbeitnehmer tätig geworden sind, das äußere Tatbild der Begehung einer Übertretung des § 85 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten hat.Es war daher im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach-und Rechtslage festzustellen, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ und somit strafrechtlicher Verantwortlicher des Unternehmens, in dessen Auftrag die Arbeitnehmer tätig geworden sind, das äußere Tatbild der Begehung einer Übertretung des Paragraph 85, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten hat. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist das erkennende Gericht unter Zugrundelegung des oben festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung aller Aussagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen, dass im Unternehmen der SW GmbH ein wirksames Kontrollsystem, welches geeignet gewesen wäre, Vorfälle, wie den gegenständlichen zu verhindern, nicht geschaffen wurde. In diesem Zusammenhang wird durch das erkennende Gericht festgestellt, dass gegenständlich die Übertretung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmung des § 85 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung zu prüfen war und dass der Umstand des letalen Ausganges des Arbeitsunfalles für eine der dem Unternehmen zuzuordnenden Personen in der Folge bei der Strafhöhenzumessung zu berücksichtigen war.In diesem Zusammenhang wird durch das erkennende Gericht festgestellt, dass gegenständlich die Übertretung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmung des Paragraph 85, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung zu prüfen war und dass der Umstand des letalen Ausganges des Arbeitsunfalles für eine der dem Unternehmen zuzuordnenden Personen in der Folge bei der Strafhöhenzumessung zu berücksichtigen war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen (VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045 und 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH Judikatur, wie oben zitiert).Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche VwGH Judikatur, wie oben zitiert). Aus den Aussagen aller im Beschwerdeverfahren vernommener Zeugen ergab sich zweifelsfrei, dass im Unternehmen der SW GmbH vor dem gegenständlichen Vorfall keine spezifischen Schulungen abgehalten wurden, bei welchen die Arbeitnehmer mit einschlägigen Fachinformationen und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. dem Zubau eines Carports instruiert worden wären. Der Hinweis auf die bloß einmal jährlich stattfindende allgemeine Sicherheitsschulung der AUVA für alle Mitarbeiter, bei welcher dieser Themenbereich nicht spezifisch behandelt wurde, genügte nicht den Anforderungen an ein ausreichendes und funktionsfähiges Kontrollsystem in diesem Zusammenhang. Auch der bloße Hinweis des Zeugen SW als für die gegenständliche Carporterrichtung zuständigem Bauleiter auf die bei der morgendlichen Besprechung am Tag der Vornahme des Carportzubaus erfolgte Anweisung an die Arbeitnehmer, dass sie die Konstruktion bis zur endgültigen Fixierung am Kranhaken lassen sollten, wobei nach der Aussage dieses Zeugen eine Instruktion in Bezug auf die Lage der Säulen und die Sicherung der Träger oder Steher nicht erfolgt ist, genügte den Anforderungen an die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems nicht, fehlten doch dabei konkrete Hinweise auf mögliche spezifische Gefahren und die in diesem Zusammenhang umfassend notwendigen Sicherungsmaßnahmen. Unbeschadet des Umstandes, dass somit eine spezifische Schulung der Mitarbeiter des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unternehmens nicht erfolgt ist, war weiters festzustellen, dass eine erforderliche Reizkonditionierung der Arbeitnehmer des Unternehmens auch im Zusammenhang mit (bei einer Gefahrenbeurteilung ex ante einzurechnenden) witterungsbedingten Einflüssen nicht erfolgt ist. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu jedem Zeitpunkt nicht nur unverhältnismäßig sondern schlichtweg unzumutbar sei, war einerseits festzustellen, dass es im Zusammenhang mit der Errichtung eines Carports bzw. einem diesbezüglichen Zubau keine ausreichend detaillierten und konkreten Sicherheitsinstruktionen gab, andererseits, dass vor dem gegenständlichen Vorfall durch das Unternehmen bereits mehrere Carports errichtet worden sind (jedenfalls zwischen 15 und 20), eine Kontrolle des Ablaufs einer solchen Errichtung durch den Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt wurde und sich aus der Aussage des Zeugen SW dazu vielmehr ergab, dass außer dem Hinweis darauf, dass die Konstruktion am Kranhaken angehängt bleiben solle, eine Überwachung der Errichtung des Carports durch den Bauleiter vor Ort nicht erfolgt ist, und wurde dazu auch nicht auf eine stichprobenartige Ablaufkontrolle, dies weder durch den Beschwerdeführer noch durch den Zeugen SW, verwiesen. Das erkennende Gericht hatte unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Sach-und Rechtslage daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten und das angelastete Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Da gegen den Beschwerdeführer ein strafgerichtliches Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht durchgeführt wurde, war vom Vorliegen einer Doppelbestrafung nicht auszugehen. Die Spruchkorrektur hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als außen vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person konnte erfolgen, da sich sämtliche Verfolgungshandlungen der Behörde innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten richteten. Die Spruchkorrektur in Bezug auf die Folgen des Arbeitsunfalles erfolgte zur Richtigstellung in Bezug auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt und konnte vorgenommen werden, da dieser Teil des Ausspruches nicht wesentliches Tatbestandsmerkmal war. Zur Strafhöhe wurde erwogen:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer, der trotz nachweislicher Ladung an der Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen hat, hat Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Wege seines Vertreters in der Beschwerdeverhandlung nicht erstattet. Diese wurden daher in der Beschwerdeverhandlung wie folgt eingeschätzt: Monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 3.000,--, keine Sorgepflichten, kein nennenswertes Vermögen.
1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. im Fall des Bestehens von Unklarheiten die Einholung einer entsprechenden Information bei den hierfür zuständigen Stellen sowie die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Vorfällen, wie dem gegenständlichen, zuzumuten. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG wurde bereits oben wiedergegeben.Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG wurde bereits oben wiedergegeben. Die Behörde wertete im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses das „Fehlen von einschlägigen Vormerkungen“ als Milderungsgrund und legte bei der Strafzumessung keinen Erschwerungsgrund zu Grunde. Dazu wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vorlag, da zu diesem Zeitpunkt betreffend den Beschwerdeführer zwei rechtskräftige, nicht einschlägige und zu diesem Zeitpunkt nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (PLS2-V-11 69286/3, jeweils rechtskräftig am 08.11.2011) vorlagen, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses nicht vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit auszugehen war. Die bezeichneten Vormerkungen sind im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung getilgt, weshalb das erkennende Gericht (wenn auch aus anderen Gründen als im Straferkenntnis bezeichnet) im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit auszugehen hatte. Als erschwerend waren die schweren Folgen des strafbaren Verhaltens, nämlich die tödlichen Folgen des Arbeitsunfalles in Bezug auf einen dem Unternehmen zuzuordnenden Arbeitnehmer (Praktikanten) zu werten. Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, da durch den Mangel der Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems sich in dem vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmen einen Arbeitsunfall mit den gravierendsten möglichen Folgen ereignet hat. Selbst unter Zugrundelegung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit zum angelasteten Tatzeitpunkt erachtete das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des bezeichneten Erschwerungsgrundes sowie des Unrechtsgehaltes der Tat das von der Behörde festgesetzte Strafausmaß für erforderlich, um den Beschwerdeführer als außen vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person in Hinkunft zu mehr Sorgfalt zu veranlassen, spezialpräventive Wirkung erzeugen zu können und um darüber hinaus (gerade noch) auch generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.
F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.234.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.