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{'item': 'LVwG-S-234/001-2016'}

Obsah (7)§ 9§ 5§ 259§ 85§ 130§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-234/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen befugten Organ zugerechnet werden könne, fehle es somit bereits an einem (verwaltungs-) strafrechtlich relevanten Verschulden an sich.Im konkreten Fall liege bereits durch das Gutachten des Sachverständigen im gerichtlichen Strafverfahren das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers auf der Hand. In diesem Gutachten sei der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass die Montage und Sicherung des Carports auf die übliche Art und Weise, technisch einwandfrei und daher ohne jegliches Verschulden der Arbeiter, erfolgt sei. Wenn nun den Arbeitern der persönliche Vorwurf einer mangelhaften Errichtung nicht gemacht werden könne, welcher in weiterer Folge der juristischen Person und somit dem

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugten Organ zugerechnet werden könne, fehle es somit bereits an einem (verwaltungs-) strafrechtlich relevanten Verschulden an sich. Wie grundsätzlich bei verwaltungsstrafrechtlich relevantem Verhalten, genüge zwar in Ermangelung besonderer Bestimmungen in den Materiengesetzen

§ 5Abs. 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, doch müsse dieses fahrlässige Verhalten im Tatzeitpunkt vorliegen.Wie grundsätzlich bei verwaltungsstrafrechtlich relevantem Verhalten, genüge zwar in Ermangelung besonderer Bestimmungen in den Materiengesetzen

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, doch müsse dieses fahrlässige Verhalten im Tatzeitpunkt vorliegen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass die Befestigung der Holzkonstruktion zur Errichtung eines Carports, wie sie im gegenständlichen Fall ausgeführt worden sei, für das Geradestellen ausreichend sei, wenn kein Wind und keine äußeren Belastungen auftreten würden, weiters, dass im konkreten Fall die gewählte Art der Befestigung und Konstruktion während des Montagevorganges die „üblicherweise“ gewählte Art der Sicherung darstelle. Selbst für den Fall, dass nach Ansicht des angerufenen Gerichtes die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der Einzelmontagezustände nicht gewährleistet gewesen seien, wäre dies dem Beschwerdeführer mangels fahrlässigen Verhaltens deshalb nicht anzulasten, da dieser seinen Arbeitern sämtliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt habe. So sei auf der Baustelle etwa ein Kran zur Verfügung gestanden, mit welchem die Konstruktion gesichert hätte werden können. Sollte das Gericht daher von einem Verschulden ausgehen, so läge höchstens Fahrlässigkeit der Arbeiter, nicht jedoch des Beschwerdeführers, vor. Weiters liege keine Verletzung einer dem Beschwerdeführer obliegenden Kontrollpflicht vor. Auch wenn den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1,

  1. Satz, VStG die Verpflichtung grundsätzlich treffe, die Einhaltung sämtlicher bei der Montage relevanter Vorschriften zu kontrollieren, so sei eine permanente Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu jedem Zeitpunkt nicht nur unverhältnismäßig sondern schlicht unzumutbar.Paragraph 5, Absatz eins, 2, Satz, VStG die Verpflichtung grundsätzlich treffe, die Einhaltung sämtlicher bei der Montage relevanter Vorschriften zu kontrollieren, so sei eine permanente Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu jedem Zeitpunkt nicht nur unverhältnismäßig sondern schlicht unzumutbar. Im konkreten Fall seien sowohl die Tragfähigkeit als auch die Standsicherheit des Carports während der gesamten Montagezeit gewährleistet gewesen. Wenn überhaupt, habe sich die Konstruktion lediglich innerhalb eines sehr kurzen, nur wenige Minuten umfassenden Zeitraumes, gemessen an den plötzlich auftretenden Wetterbedingungen, ohne ausreichende Sicherung befunden. Dem Beschwerdeführer, welcher seiner Kontrollpflicht bis zu diesem kurzen Zeitraum ausnahmslos nachgekommen sei, könne keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Aus sämtlichen dargelegten Gründen sei das Straferkenntnis zu Unrecht erfolgt, und wäre von der belangten Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen gewesen. Das Straferkenntnis sei lediglich über (unrichtige) Intervention des Arbeitsinspektorates *** gefällt worden, während nach der anfänglich richtigen Beurteilung der belangten Behörde wohl eine Einstellung des Verfahrens erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer wendete weiters ein, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in dessen Rechtfertigung vom 15.04.2015, dessen Stellungnahmen vom 17.
  2. 2015 und vom 04.11.2015 unterlassen habe. Durch die offensichtliche und hartnäckige Weigerung zur Heranschaffung und zum Studium des Strafaktes des Bezirksgerichtes St. Pölten zu 9U 362/14 y, die Weigerung der Einvernahme der am Unfall beteiligten Arbeiter und insbesondere der Befragung des gerichtlich beeideten Sachverständigen habe die Behörde nicht nur jegliche Beweisanträge des Beschwerdeführers missachtet sondern sich auch bei ihrer Entscheidungsfindung offenbar ausschließlich auf die Stellungnahmen der mitbeteiligten Behörde gestützt. Aber schon alleine der Umstand, dass die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis von ihr „namentlich nicht bekannten Arbeitern“ spreche, belege eindeutig, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung nicht einmal oberflächlich mit dem Strafakt des Bezirksgerichtes St. Pölten befasst habe. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nachgekommen, hätte sie nach vollständiger Erhebung der entscheidungswesentlichen Tatsachen feststellen müssen, dass die betreffende Bestimmung nicht verletzt worden sei und dass kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege. Aus diesen Gründen hätte sie das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte die Einsichtnahme in den Strafakt des Bezirksgerichtes St. Pölten zu 9U 362/14 y, die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, die Einvernahme der am Unfall beteiligten Arbeiter, die Einvernahme des Beschwerdeführers und stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Zeugen FK und RW, anhand des Aktes der Behörde, Zl. PLS2-V-14 64184/5, und des Aktes des Bezirksgerichtes St. Pölten, 9U 362/14y, auf deren Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, sowie auf Grund des vom der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik erstatteten Befundes samt Gutachten Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Zeugen FK und RW, anhand des Aktes der Behörde, Zl. PLS2-V-14 64184/5, und des Aktes des Bezirksgerichtes St. Pölten, 9U 362/14y, auf deren Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, sowie auf Grund des vom der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik erstatteten Befundes samt Gutachten Beweis erhoben wurde. Der Amtssachverständige für Bautechnik erstattete in der Beschwerdeverhandlung unter Zugrundelegung des Aktes der Behörde, Zl. PLS2-V-14 64184/5, des Aktes des Bezirksgerichtes St. Pölten, Zl. 9 U 362/14y, des in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erzielten Beweisergebnisses durch Einvernahme der Zeugen unter gleichzeitiger Zugrundelegung der im Akt der Behörde befindlichen Farblichtbildausdrucke Befund und Gutachten zur Frage, ob bei der Errichtung des Carports an der bestehenden Garage auf der Baustelle der SW GmbH, Carportzubau beim Einfamilienhaus der Familie VH, ***, ***, die dem Stand der Technik (geltend für den angelasteten Tatzeitpunkt 07.08.2014) nach den einschlägigen bautechnischen Erfordernissen zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen berücksichtigt wurden oder nicht sowie zur Frage, dies im Falle der Feststellung, dass die einschlägigen bautechnischen Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Carportkonstruktion und unter Berücksichtigung des gegebenen Bauzustandes vor Ort nicht im erforderlichen technischen Ausmaß berücksichtigt wurden, welche Maßnahmen zu ergreifen gewesen wären, um für eine bautechnische sichere Montage Sorge tragen zu können sowie zur Frage, ob bei der Montage in jedem Teil des Montagevorganges die für die Montagearbeiten erforderliche Standsicherheit der zu errichtenden Carportholzkonstruktion gegeben war oder nicht. Der Amtssachverständige für Bautechnik hat dazu folgenden Befund samt Gutachten erstellt: „Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die beauftragte Firma für die Errichtung eines Carports, bestehend aus drei Holzfertigteilrahmen, beauftragt wurde. Die Anlieferung erfolgte mittels Kran-Lkw, wobei diese nach vorheriger Lagerung auf der Baustelle montiert wurden. Der erste Rahmen wurde direkt an der Stirnseite der Garage befestigt. In der Folge wurde der zweite Rahmen mittels Lkw-Kran samt Gurt in unmittelbare Nähe des Aufstellungsortes gehievt, allerdings wurde entgegen den Anleitungen von Herrn SW nach Entfernen des Gurtes lediglich eine schräge Verstrebung in provisorischer Ausführung für die Herstellung der Standfestigkeit ausgeführt. Nach Befragung von Herrn W teilte dieser mit, dass es gelebte Praxis ist und er dies bereits vor Beginn der Aufstellung des Carports der Mannschaft mitgeteilt hat, dass die Fixierung ausschließlich durch einen waagrechten Sparren (eventuell Pfette) mit den bestehenden auf der Garagenvorderwand befestigten Rahmen hätte erfolgen müssen. Ergänzend wird noch festgehalten, dass diese Holzrahmen in ingenieurmäßiger Ausführung als vorgefertigte Teile auf die Baustelle angeliefert wurden. Einerseits erfolgte die Befestigung des kürzeren Stieles auf der bereits bestehenden Einfriedungsmauer, gegenüber befindet sich der längere Stiel, welcher auf bereits vorhandenen Einzelfundamenten der Garagenvorplatzbefestigung hätte stattfinden sollen. Interessant hier ist auch die exzentrische Ausführung des Stahlbleches am unteren Ende des Stieles, hier wird klärend von Herrn Zeugen FK dargestellt, dass dies notwendig war, zumal das bereits vorhandene Fundament nicht mit der Ausführung des Werksplanes übereinstimmte. Interessant ist eigentlich die exzentrische Bodenplatte, die in Richtung Garage gerichtet ist. Es ist durchaus glaubwürdig, dass in Folge eines Windstoßes dieser Rahmen zum Umfallen gebracht wurde. Durch diese exzentrische Platte wird teilweise die Standfestigkeit Richtung Garage erhöht (Kippmoment), allerdings dürfte der Windstoß so stark gewesen sein, dass er trotz dieser Exzentrizität den Rahmen zu Fall gebracht hat. Es ist natürlich sehr gewagt, bei der genauen Einjustierung dieses Holzrahmenträgers die provisorische Strebe wegzunehmen ohne eine zusätzliche Sicherung des Rahmens vorzunehmen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Bauarbeiterschutzverordnung, § 85, hingewiesen, wonach bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerks während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein muss. Paragraph 85,, hingewiesen, wonach bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerks während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein muss. Zusammenfassend ist wohl festzustellen, dass durch die Montage des Holzrahmens bis zur endgültigen kraftschlüssigen Verbindung die notwendige und während der Montage erforderliche Standsicherheit nicht eingehalten wurde. Allerdings ist anzunehmen, dass bei keinem Windstoß dieser Bauteil mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gekippt wäre.“ Auf die Frage, wie dieses Kippen zu verhindern gewesen wäre, teilt der Sachverständige mit: „Man hätte im Zuge des Aufstellens des Holzrahmens die Krangurte noch belassen sollen und dann diesen Holzträger (Sparren oder Pfette) kraftschlüssig montieren können. Somit wäre nach Wegnahme des Gurtes die notwendige Standfestigkeit während der Montage des Carports gewährleistet gewesen.“ Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Amtssachverständige an: „Wenn ich gefragt werde, ob in einem Fall, wenn es so gemacht worden wäre, wie es SW angeschafft hatte, nämlich die Kransicherung durchzuführen, ein Kippen nicht erfolgt wäre, so gebe ich an, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ja.“ Über Befragen des Vertreters des AI gab der ASV an: „Wenn ich gefragt werde, ob dann, wenn der Kranhaken abgehängt wurde, es für das Einrichten auch andere Sicherungsmaßnahmen gegeben hätte, nämlich Verzurrungen, Abgurtungen, etc., oder Abstrebungen, so gebe ich an, auch diese Möglichkeit hätte es für den Zeitraum des Einrichtens zur Sicherung der Konstruktion gegeben, das ist richtig.“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer war zum angelasteten Tatzeitpunkt, am 07.08.2014, handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ der SW Gesellschaft m.b.H. (FN ***) mit dem Sitz in ***, ***, und vertritt das Unternehmen als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 27.03.2014 selbständig. Die SW Gesellschaft m.b.H. führte am
  3. August 2014 im Auftrag der Familie VH in ***, ***, Arbeiten im Zusammenhang mit einem Carportzubau aus, bei welchen die Arbeitnehmer dieses Unternehmens, nämlich RW, FK und der Praktikant KJ, an dieser Baustelle tätig wurden. Die Arbeitnehmer wollten auf eine bereits vorgefertigte und teilweise montierte Holzkonstruktion einen Sparren montieren. Der zu montierende Sparren sollte auf zwei ca. 9,5 m langen Leimbinderträgern der Dachkonstruktion des Carports montiert werden. Diese Träger lagen jeweils an den Enden auf Holzstehern auf. Diese Leimbinderträger-Holzsteher-Konstruktion war bereits für drei Felder vorbereitet. Nach dem Aufstellen des ersten Trägers, der sowohl an der Garagenwand als auch am Boden befestigt wurde, stellten die Arbeitnehmer die zweite Trägerkonstruktion auf und montierten diese nur an der Gartenmauer. Die Befestigung der Bodenplatte des ca. 3 m hohen bis zum Boden führenden Holzstehers wurde vor dem Aufsetzen des Sparrens nicht durchgeführt. Durch die darauf folgenden Montagearbeiten des Sparrens kippte die im Bereich des 3 m-Holzstehers frei aufgestellte Leimbinderträger-Holzsteher-Konstruktion (Gesamtgewicht ca. 400 kg) zur Seite. Der Konstruktionsteil war nur an einem Ende an der Gartenmauer befestigt, am anderen Ende unbefestigt freistehend ausgeführt und hielt den Montagezuständen nicht stand. Vor der von den Arbeitnehmern eingehaltenen Mittagspause war die Konstruktion mit Befestigung an einem Kranhaken gesichert. Nach der Mittagspause wurde der Sparren samt dem Kranhaken weggenommen. Der Kranwagen wurde an der Baustelle belassen, die Konstruktion wurde jedoch nicht im Zuge des Einrichtens der Holzkonstruktion mit dem Kranhaken gesichert. Im Zuge des Einrichtens der Holzkonstruktion durch die Zeugen RW und FK wurden auch keine anderen Sicherungsmaßnahmen ergriffen, wie zum Beispiel Verzurrungen, Abgurtungen oder Abstrebungen. Sämtliche Arbeitnehmer trugen auf der Baustelle während dieser Tätigkeiten keine Bauhelme. Der jugendliche Arbeitnehmer KJ, geboren am ***, der in diesem Zeitpunkt in dem vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unternehmen als Praktikant beschäftigt war, wurde im Zuge des Einrichtens der Trägerkonstruktion im Rahmen der durchgeführten Arbeiten von der umkippenden Leimbinderträger-Holzsteher-Konstruktion am Kopf getroffen, schwer verletzt und verstarb an den Folgen dieses Arbeitsunfalles. Die SW Gesellschaft m.b.H. hat zwischen 2008 und 2014 zwischen 15 und 20 Carports errichtet. Im gegenständlichen Fall war Herr FK der Partieführer, Herr RW sein Gehilfe und Herr SW der Bauleiter für die gegenständlich zu betreuende Baustelle. Im Unternehmen der SW Gesellschaft m.b.H. hat es vor dem gegenständlichen Vorfall eine spezifische Schulung betreffend die mit der Errichtung von Carports im Zusammenhang stehenden Gefahren nicht gegeben. Einmal jährlich erfolgte eine Schulung der Arbeitnehmer der SW Gesellschaft m.b.H. durch die AUVA, bei welcher allgemeine Sicherungsfragen erörtert wurden, insbesondere auch Fragen der Absturzsicherung und der Sicherung der Bauteile bei Dachstühlen. Eine spezifische Sicherheitsunterweisung in Bezug auf die Gefahren bei der Errichtung bzw. beim Zubau eines Carports ist bei dieser einmal jährlich stattfindenden Schulung nicht erfolgt, wie auch zu keinem Zeitpunkt vor dem gegenständlichen Vorfall eine solche spezifische Schulung der Arbeitnehmer des vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmens erfolgt ist. Der für die gegenständliche Baustelle zu diesem Zeitpunkt zuständige Bauleiter, der Zeuge SW, hat in Bezug auf die gegenständliche Carporterrichtung mit den Arbeitnehmern vorher kurz besprochen, wie das aufzustellen ist und hat die Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass sie den LKW mit Kran dort haben. Die Sicherung wurde vom Zeugen SW mit den Arbeitern dahingehend besprochen, dass der eine Träger an der Garagenwand befestigt werden und der andere Träger in drei Meter Entfernung errichtet werden soll. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Kran aufgestellt ist und mit dem Kran das gesichert werden solle, bis der Verbindungsteil zur Sicherung entfernt werde. Hinsichtlich der Sicherung der Träger oder Steher wurde vom Zeugen MW auf die Lage der Säulen verwiesen und darauf, wo das hinkommen solle. Der Umstand, wie das konkret zu sichern sei, wurde nicht besprochen. Die Montageanleitung lag in Planform vor. Es gab keine schriftliche Information an die Arbeitnehmer, wie genau die Montage zu erfolgen hat. Es erfolgte nur eine mündliche Besprechung. Mit den Arbeitern wurde seitens des Bauleiters über die Möglichkeiten witterungsbedingter Einflüsse, dem Rechnen von Windböen etc., nicht gesprochen bzw. wurde auf die damit verbundenen Gefahren nicht hingewiesen. Resultierend aus dem gegenständlichen Vorfall erfolgte gegenüber dem Zeugen FK durch den Zeugen W eine mündliche Ermahnung. Eine schriftliche Dokumentation dieses Vorganges liegt nicht vor. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht St. Pölten zu 9u362/14y wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB wurde gegen RW und FK geführt und wurden die Genannten mit Urteil vom 25.03.2015 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung)

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen.Das Verfahren vor dem Bezirksgericht St. Pölten zu 9u362/14y wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB wurde gegen RW und FK geführt und wurden die Genannten mit Urteil vom 25.03.2015 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung)

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer war nicht anhängig. Die Tatsache der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zum angelasteten Tatzeitpunkt ergab sich aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug. Der Vorgang der Montage des Carport-Zubaus, ebenso wie der Ablauf des Arbeitsunfalles, standen bereits auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde sowie des Inhaltes des vom erkennenden Gericht beigeschafften Aktes des Bezirksgerichtes St. Pölten zweifelsfrei fest und wurden diese Sachverhaltselemente vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass eine spezifische Schulung der Arbeitnehmer durch das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. dem Zubau eines Carports und betreffend die damit im Zusammenhang stehenden Gefahren und Sicherheitserfordernisse vor dem gegenständlichen Vorfall zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, ergab sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen SW sowie der Zeugen RW und FK. Aus Befund und Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik ergab sich zweifelsfrei, dass durch die gewählte Form der Montage des Holzrahmens bis zur endgültigen kraftschlüssigen Verbindung die notwendige und während der Montage erforderliche Standsicherheit nicht eingehalten wurde. Nach den Ausführungen im bezeichneten Gutachten wäre ein Kippen der Holzkonstruktionen auch im Falle eines Windstoßes zu verhindern gewesen, wenn man im Zuge des Aufstellens des Holzrahmens die Krangurte noch belassen hätte und dann diesen Holzträger (Sparren oder Pfette) kraftschlüssig montiert hätte. Weiters ergab sich aus den gutachtlichen Ausführungen, dass im Falle, dass der Kranhaken abgehängt wurde, es für das Einrichten auch andere Sicherungsmaßnahmen, nämlich Verzurrungen, Abgurtungen oder Abstrebungen, gegeben hätte. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 9Abs.

1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 85Bauarbeiterschutzverordnung (Bau

V), BGBl Nr. 340/1994, muss bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung (gegen Absturz) festzulegen.

Paragraph 85, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, muss bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung (gegen Absturz) festzulegen.

§ 130Abs. 5 Z 1 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659,-- Euro, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659,-- Euro, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Aus § 85 Abs. 1 BauV geht eindeutig hervor, dass bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein muss.Aus Paragraph 85, Absatz eins, BauV geht eindeutig hervor, dass bei der Ausführung von Montagearbeiten die Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein muss. Das vor dem erkennenden Gericht durchgeführte Beweisverfahren hat dazu ganz klar ergeben, dass im gegenständlichen Fall diese Standsicherheit nicht gegeben war, da zum Einrichten der Trägerkonstruktion die zuvor bestehende Kransicherung entfernt wurde und weiters im Zeitpunkt des Einrichtens der Steherkonstruktion keine anderen Sicherungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Verzurrungen, Gurte oder Abstrebungen, von den Arbeitnehmern zur Sicherung dieser 400 kg schweren Leimbinderträger-Holzsteher-Konstruktion eingesetzt wurden. Es war daher im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach-und Rechtslage festzustellen, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ und somit strafrechtlicher Verantwortlicher des Unternehmens, in dessen Auftrag die Arbeitnehmer tätig geworden sind, das äußere Tatbild der Begehung einer Übertretung des § 85 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten hat.Es war daher im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach-und Rechtslage festzustellen, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ und somit strafrechtlicher Verantwortlicher des Unternehmens, in dessen Auftrag die Arbeitnehmer tätig geworden sind, das äußere Tatbild der Begehung einer Übertretung des Paragraph 85, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten hat. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist das erkennende Gericht unter Zugrundelegung des oben festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung aller Aussagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum Schluss gekommen, dass im Unternehmen der SW GmbH ein wirksames Kontrollsystem, welches geeignet gewesen wäre, Vorfälle, wie den gegenständlichen zu verhindern, nicht geschaffen wurde. In diesem Zusammenhang wird durch das erkennende Gericht festgestellt, dass gegenständlich die Übertretung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmung des § 85 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung zu prüfen war und dass der Umstand des letalen Ausganges des Arbeitsunfalles für eine der dem Unternehmen zuzuordnenden Personen in der Folge bei der Strafhöhenzumessung zu berücksichtigen war.In diesem Zusammenhang wird durch das erkennende Gericht festgestellt, dass gegenständlich die Übertretung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmung des Paragraph 85, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung zu prüfen war und dass der Umstand des letalen Ausganges des Arbeitsunfalles für eine der dem Unternehmen zuzuordnenden Personen in der Folge bei der Strafhöhenzumessung zu berücksichtigen war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen (VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045 und 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH Judikatur, wie oben zitiert).Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche VwGH Judikatur, wie oben zitiert). Aus den Aussagen aller im Beschwerdeverfahren vernommener Zeugen ergab sich zweifelsfrei, dass im Unternehmen der SW GmbH vor dem gegenständlichen Vorfall keine spezifischen Schulungen abgehalten wurden, bei welchen die Arbeitnehmer mit einschlägigen Fachinformationen und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. dem Zubau eines Carports instruiert worden wären. Der Hinweis auf die bloß einmal jährlich stattfindende allgemeine Sicherheitsschulung der AUVA für alle Mitarbeiter, bei welcher dieser Themenbereich nicht spezifisch behandelt wurde, genügte nicht den Anforderungen an ein ausreichendes und funktionsfähiges Kontrollsystem in diesem Zusammenhang. Auch der bloße Hinweis des Zeugen SW als für die gegenständliche Carporterrichtung zuständigem Bauleiter auf die bei der morgendlichen Besprechung am Tag der Vornahme des Carportzubaus erfolgte Anweisung an die Arbeitnehmer, dass sie die Konstruktion bis zur endgültigen Fixierung am Kranhaken lassen sollten, wobei nach der Aussage dieses Zeugen eine Instruktion in Bezug auf die Lage der Säulen und die Sicherung der Träger oder Steher nicht erfolgt ist, genügte den Anforderungen an die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems nicht, fehlten doch dabei konkrete Hinweise auf mögliche spezifische Gefahren und die in diesem Zusammenhang umfassend notwendigen Sicherungsmaßnahmen. Unbeschadet des Umstandes, dass somit eine spezifische Schulung der Mitarbeiter des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unternehmens nicht erfolgt ist, war weiters festzustellen, dass eine erforderliche Reizkonditionierung der Arbeitnehmer des Unternehmens auch im Zusammenhang mit (bei einer Gefahrenbeurteilung ex ante einzurechnenden) witterungsbedingten Einflüssen nicht erfolgt ist. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu jedem Zeitpunkt nicht nur unverhältnismäßig sondern schlichtweg unzumutbar sei, war einerseits festzustellen, dass es im Zusammenhang mit der Errichtung eines Carports bzw. einem diesbezüglichen Zubau keine ausreichend detaillierten und konkreten Sicherheitsinstruktionen gab, andererseits, dass vor dem gegenständlichen Vorfall durch das Unternehmen bereits mehrere Carports errichtet worden sind (jedenfalls zwischen 15 und 20), eine Kontrolle des Ablaufs einer solchen Errichtung durch den Beschwerdeführer weder behauptet noch dargelegt wurde und sich aus der Aussage des Zeugen SW dazu vielmehr ergab, dass außer dem Hinweis darauf, dass die Konstruktion am Kranhaken angehängt bleiben solle, eine Überwachung der Errichtung des Carports durch den Bauleiter vor Ort nicht erfolgt ist, und wurde dazu auch nicht auf eine stichprobenartige Ablaufkontrolle, dies weder durch den Beschwerdeführer noch durch den Zeugen SW, verwiesen. Das erkennende Gericht hatte unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Sach-und Rechtslage daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten und das angelastete Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Da gegen den Beschwerdeführer ein strafgerichtliches Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht durchgeführt wurde, war vom Vorliegen einer Doppelbestrafung nicht auszugehen. Die Spruchkorrektur hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als außen vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person konnte erfolgen, da sich sämtliche Verfolgungshandlungen der Behörde innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten richteten. Die Spruchkorrektur in Bezug auf die Folgen des Arbeitsunfalles erfolgte zur Richtigstellung in Bezug auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt und konnte vorgenommen werden, da dieser Teil des Ausspruches nicht wesentliches Tatbestandsmerkmal war. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer, der trotz nachweislicher Ladung an der Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen hat, hat Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Wege seines Vertreters in der Beschwerdeverhandlung nicht erstattet. Diese wurden daher in der Beschwerdeverhandlung wie folgt eingeschätzt: Monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 3.000,--, keine Sorgepflichten, kein nennenswertes Vermögen.

§ 5Abs.

1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. im Fall des Bestehens von Unklarheiten die Einholung einer entsprechenden Information bei den hierfür zuständigen Stellen sowie die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Vorfällen, wie dem gegenständlichen, zuzumuten. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG wurde bereits oben wiedergegeben.Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG wurde bereits oben wiedergegeben. Die Behörde wertete im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses das „Fehlen von einschlägigen Vormerkungen“ als Milderungsgrund und legte bei der Strafzumessung keinen Erschwerungsgrund zu Grunde. Dazu wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vorlag, da zu diesem Zeitpunkt betreffend den Beschwerdeführer zwei rechtskräftige, nicht einschlägige und zu diesem Zeitpunkt nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (PLS2-V-11 69286/3, jeweils rechtskräftig am 08.11.2011) vorlagen, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses nicht vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit auszugehen war. Die bezeichneten Vormerkungen sind im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung getilgt, weshalb das erkennende Gericht (wenn auch aus anderen Gründen als im Straferkenntnis bezeichnet) im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit auszugehen hatte. Als erschwerend waren die schweren Folgen des strafbaren Verhaltens, nämlich die tödlichen Folgen des Arbeitsunfalles in Bezug auf einen dem Unternehmen zuzuordnenden Arbeitnehmer (Praktikanten) zu werten. Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, da durch den Mangel der Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems sich in dem vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmen einen Arbeitsunfall mit den gravierendsten möglichen Folgen ereignet hat. Selbst unter Zugrundelegung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit zum angelasteten Tatzeitpunkt erachtete das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des bezeichneten Erschwerungsgrundes sowie des Unrechtsgehaltes der Tat das von der Behörde festgesetzte Strafausmaß für erforderlich, um den Beschwerdeführer als außen vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person in Hinkunft zu mehr Sorgfalt zu veranlassen, spezialpräventive Wirkung erzeugen zu können und um darüber hinaus (gerade noch) auch generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.234.001.2016

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