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§ 14§ 11§ 10§ 28Art. 130§ 25Art. 133§§ 24f§ 26RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1217/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 14Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Oktober 2016, Zl. PLJ3-B-14 530/002, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- September 2016, Zl. PJ3-B-14 530/002, im Wege der Beschwerdevorentscheidung
, Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit dem in beschwerdegezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer, der mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, mit dem Haushaltseinkommen über dem Richtsatz für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft
dem NÖ Mindeststandardverordnung liegt. Da der Beschwerdeführer berufsunfähig sei, ist bei ihm die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben. Diese fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit habe zur Folge, dass das Einkommen seiner Mutter bei der Bemessung seiner Geldleistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung soweit angerechnet werden müsse, als es den auf seine Mutter
§ 11Abs.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz anzuwendenden Mindeststandard übersteige.Da der Beschwerdeführer berufsunfähig sei, ist bei ihm die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben. Diese fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit habe zur Folge, dass das Einkommen seiner Mutter bei der Bemessung seiner Geldleistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung soweit angerechnet werden müsse, als es den auf seine Mutter
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz anzuwendenden Mindeststandard übersteige. In der dagegen vorgebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er arbeitsunfähig sei und ihm deshalb auch kein Arbeitslosengeld zustehe. Sein einziges Einkommen bestehe in einem Unterhalt von seinem Vater in der Höhe von € 333,
- Mit diesem geringen Betrag sei ihm eine soziale Teilhabe nicht möglich und er sei von jeglichem sozialen Leben ausgeschlossen. Mit der Mindestsicherung könne er zumindest ein wenig am sozialen Leben teilhaben. Die Mindestsicherung als letztes soziales Netz sei genau für Notlagen wie für die seinige eingeführt worden. Aus diesem Grund widerspreche der angefochtene Bescheid dem Art. 28 der UN-Behindertenkonvention.In der dagegen vorgebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er arbeitsunfähig sei und ihm deshalb auch kein Arbeitslosengeld zustehe. Sein einziges Einkommen bestehe in einem Unterhalt von seinem Vater in der Höhe von € 333,
- Mit diesem geringen Betrag sei ihm eine soziale Teilhabe nicht möglich und er sei von jeglichem sozialen Leben ausgeschlossen. Mit der Mindestsicherung könne er zumindest ein wenig am sozialen Leben teilhaben. Die Mindestsicherung als letztes soziales Netz sei genau für Notlagen wie für die seinige eingeführt worden. Aus diesem Grund widerspreche der angefochtene Bescheid dem Artikel 28, der UN-Behindertenkonvention. Der Bescheid gehe nicht auf das Wesen seiner sozialen Notlage ein, nämlich auf seinen Gesundheitszustand und seine soziale Exklusion. Es sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe dennoch keinen Geldanspruch auf Unterhalt gegen seine Mutter, weil diese ihre Unterhaltspflicht durch Naturalleistungen erfülle. Sie erhalte lediglich eine Pension von € 864,00 und somit leben beide unter der Armutgefährdungsschwelle, die € 1161,00 betrage. Seine Mutter sei auf die Wohnbeihilfe als Unterstützung angewiesen. Mit dem von seinem Vater gewährten Unterhalt in der Höhe von € 333,00 könne der Beschwerdeführer seine materiellen Bedarf nicht decken. Aufgrund dieser finanziellen Notlage müssen seine Mutter und der Beschwerdeführer bei Nahrungsmitteln, Bekleidung, Heizung und Strom sparen. An eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe sei nicht zu denken.
- Zum Beschwerdevorbringen: Im rechtzeitig am
- November 2016 eingebrachten Vorlageantrag wird vorgebracht, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid an formeller Rechtswidrigkeit leide, da die Behörde es unterlassen habe, die Beschwerdevorentscheidung ausreichend zu begründen. Inhaltlich wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 24 Jahre alt sei und mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Wegen seiner Krankheit sei er nicht arbeitsfähig und habe wegen fehlender Versicherungszeiten keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Da er arbeitsunfähig sei, stehe ihm auch kein Arbeitslosengeld zu. Sein einziges Einkommen seien € 333,00 Unterhalt, die er von seinem Vater erhalte. Mit diesem geringen Beitrag sei ihm eine soziale Teilhabe nicht möglich. Mit der Mindestsicherung könne er zumindest ein wenig am sozialen Leben teilhaben. Seine persönliche Situation werde in diesen Bescheid in keiner Weise berücksichtigt, denn der Bescheid gehe nicht auf das Wesen seiner sozialen Notlage ein, nämlich auf seinen Gesundheitszustand und seine soziale Exklusion. Es bleibe zudem unberücksichtigt, dass es für das Land kostengünstiger sei, wenn er bei seiner Mutter leben könne und zugleich Unterstützung erhalte. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Mindestsicherung gerade Notlagen wie der seinigen abhelfen. Abermals verweist der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Art. 28 der UN-Behindertenrechtskonvention.Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Mindestsicherung gerade Notlagen wie der seinigen abhelfen. Abermals verweist der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Artikel 28, der UN-Behindertenrechtskonvention. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung zuzuerkennen. Überdies wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
- März 2017 am Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass für ihn ein etwas höhere Mindeststandard zu gelten habe, da sämtliche Lebensbereiche für ihn mit einem höheren Aufwand verbunden seien und dies werde durch Aufwendungen und Kosten verursacht. Vom Beschwerdeführer wurde beantragt, seine Mutter, MH, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeugen zu vernehmen. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Zuwendungen und Einkommen an, dass er monatlich € 333,00 an Alimente von seinem Vater beziehe, des Weiteren sei er in der Pflegestufe 4 und beziehe hierbei ca. € 600,00 an Pflegegeld. Auch erhalte er die erhöhte Kinderbeihilfe. Befragt zu seinen Ausführungen in der Beschwerde betreffend die soziale Exklusion, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation gewisse Sachen nicht machen könne. Über Nachfragen führte aus, es handelt sich hierbei um Kinobesuche oder Konzertbesuche. Es sei auch nicht möglich, einfach auf einen Kaffee zu gehen, da diese Unternehmungen immer mit einem Mehraufwand verbunden seien. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, ob dieser Mehraufwand finanzielle Kosten verursache, gab der Beschwerdeführer an, dass dies so sei, weil er die von ihm vorgebrachten Unternehmungen nicht alleine bewältigen könne, er dabei Hilfe und Unterstützung brauche, und diese auch manches Mal zu bezahlen sei. Vom Beschwerdeführervertreter befragt, ob es für ihn schwierig sei Freunde zu finden und Kontakte zu Menschen zu halten, gab dieser an, dass dies immer mit einem Mehraufwand verbunden sei und es eine Schwierigkeit darstelle. Über weiteres Befragen, ob der Beschwerdeführer ein konkretes Hobby hat bzw. konkret verschiedene Unternehmungen machen wolle, gab er an, dass er darüber gar nicht nachdenkt, weil ihm die finanziellen Mittel dafür fehlen. Befragt über seine persönliche Mobilität, führte der Beschwerdeführer aus, dass Zugfahren und mit dem Bus fahren für ihn nicht möglich sei. Von der Vertreterin der belangten Behörde befragt, ob der Beschwerdeführer an seine Mutter eine Miete für das Wohnen im gemeinsamen Haushalt bezahle, gab der Beschwerdeführer an, dass er an seine Mutter keine Miete bezahle. Die Zeugin, MH, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über ihr Entschlagungsrecht an, dass sie aussagen möchte. Vom Beschwerdeführervertreter wurde die Zeugin befragt, in welchem Ausmaß es für den Beschwerdeführer möglich sei, Unternehmungen zu machen. Hierzu führte die Zeugin aus, dass ihr Sohn dauernd auf den Rollstuhl angewiesen ist. Des weiteren benötigt er aufgrund seiner Grunderkrankung Ergänzungspräparate, welche teuer sind. Diese Produkte sind teilweise selber zu bezahlen bzw. wird ein Teil von der Krankenkasse übernommen. Über weiteres Befragen zum Sohn gab die Zeugin an, dass er sehr oft müde wird und sich deshalb auch hinlegen muss. Er hat des weiteren Schlafstörungen und er benötigt Hilfe bei der Hygiene. Ihr Sohn beziehe lediglich Alimente und die erhöhte Kinderbeihilfe. Zur Krankheit des Sohnes gab sie an, dass diese progressiv sei. Sämtliche Anträge auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurden immer abgelehnt. Des weiteren gab sie an, dass ihr Sohn in der Familie bleiben wolle und nicht in die Pflege von fremden Menschen. Zur Wohnsituation wird angegeben, dass sie übersiedeln mussten, da beim vorherigen Wohnhaus der Einbau eines Liftes nicht möglich war und die Wohnung auch nicht barrierefrei ausgeführt war. Beim jetzigen Wohnsitz entstanden höhere Kosten. Sie selbst beziehe die Mindestpension krankheitsbedingt und sei berufsunfähig. Aufgrund des erhöhten Bedarfes bleibt am Monatsende nicht viel Geld übrig. Über weiteres Befragen des Beschwerdeführervertreters, ob es jemand anderen gibt, der die Pflege des Sohnes übernehmen könne, gab sie an, dass sämtliche infrage kommenden Familienmitglieder selbst berufstätig sind und weiter weg wohnen. Die Großeltern des Beschwerdeführers seien schon älter und können dies auch nicht übernehmen. Die Cousine, die sehr oft mithilft, geht auch noch zu Schule. Über weiteres Befragen betreffend die von der Zeugin angesprochene ergänzende Nahrung gab die Zeugin an, dass sie in einem kleineren Ort wohnen und hier nicht alles vorhanden sei. Daher müsse sie des Öfteren bis zu 15 km weit in andere Ortschaften fahren und auch dort ist nicht immer alles erhältlich. Darüber hinaus kosten diese ergänzenden Nahrungsmittel auch mehr. Vom Beschwerdeführervertreter wurde auf die Bestimmung § 2 Abs. 4 Ziffer 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz verwiesen und er gab hierzu an, dass dem Land Niederösterreich auf Dauer Mehrkosten für die Pflege des Beschwerdeführers entstehen werden, wenn er keine Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bekommt.Vom Beschwerdeführervertreter wurde auf die Bestimmung Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz verwiesen und er gab hierzu an, dass dem Land Niederösterreich auf Dauer Mehrkosten für die Pflege des Beschwerdeführers entstehen werden, wenn er keine Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bekommt. Verwiesen auf § 13 NÖ Mindestsicherungsgesetz brachte er vor, dass bei dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch besteht. Hierzu wurde auf Art. 7 Abs. 3 B-VG verwiesen und ausgeführt, dass die zitierte Bestimmung des Mindestsicherungsgesetzes dem Diskriminierungsverbot widerspreche. Zu Art. 7 Abs. 1 Satz 4 B-VG wird dargelegt, dass sich Bund Länder und Gemeinden zur Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet haben.Verwiesen auf Paragraph 13, NÖ Mindestsicherungsgesetz brachte er vor, dass bei dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch besteht. Hierzu wurde auf Artikel 7, Absatz 3, B-VG verwiesen und ausgeführt, dass die zitierte Bestimmung des Mindestsicherungsgesetzes dem Diskriminierungsverbot widerspreche. , Zu Artikel 7, Absatz eins, Satz 4 B-VG wird dargelegt, dass sich Bund Länder und Gemeinden zur Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet haben. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz gehe nicht auf die bestimmte Situation seines Beschwerdeführers ein und deshalb könne es nicht möglich sein, dass für den Beschwerdeführer die gleichen Richtsätze gelten wie für Personen die in einer Wohngemeinschaft leben. Dies sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger, 24 Jahre alt, und lebt mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in ***. Als Einkommen bezieht er Unterhalt von seinem Vater in der Höhe von € 333,
- Der Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter wird von dieser in Form von Naturalleistungen befriedigt. Weitere Unterhaltsansprüche stehen dem Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer leidet an einer progressiven körperlichen Behinderung und bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 4 in der Höhe von € 600,00 und die erhöhte Kinderbeihilfe. Seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter ist Pensionistin und bezieht eine Pension in der Höhe von € 864,
- Seine Mutter erhält
§ 10
des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von € 385,00.Seine Mutter erhält
Paragraph 10, des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von € 385,
- Als Mietaufwand sind für die gegenständliche Wohnung € 927,68 monatlich zu leisten. Für den Garagenabstellplatz wird zusätzlich eine monatliche Miete von € 25,38 verrechnet. Zu dieser veranschlagten Miete leistet der Beschwerdeführer keinen finanziellen Beitrag. Mit Bescheid vom
- September 2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen mit
- September 2016 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit der in Beschwerde gezogenen Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In der zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers kam deutlich zum Ausdruck, dass sämtliche Unterhaltsansprüche, die der Beschwerdeführer gegenüber sie hat, von dieser vollends befriedigt werden. Des Weiteren war unbestritten, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater Unterhalt erhält und kein weiterer Unterhaltsanspruch besteht. Die vermögensrechtlichen Angaben ergeben sich für den Antragszeitraum aus den Angaben im Antrag auf Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und waren während des ganzen Verfahrens unbestritten. Schlüssig und nachvollziehbar sind auch die Ausführungen betreffend den gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Mutter, den daraus entstehenden Kosten und der Wohnbeihilfe. Unbestritten blieb des Weiteren, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Rehabilitationsgeld hat.
- Rechtslage:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(3)Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen - soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden, - Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und - der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden. § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Im Sinne dieses Gesetzes ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.Im Sinne dieses Gesetzes ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. § 5 Abs. 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 5, Absatz 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. § 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 8, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2a)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) findet für diesen Abs. 2 keine Anwendung.
(2a)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (Paragraph 13 a,) findet für diesen Absatz 2, keine Anwendung.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(4)Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: 1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen …..…. 100%, 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben .……………………….…....... 75%, 3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……………………………………………….…....... 50%, 4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben ..…………….….... 23%.
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
- bb)ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
- bb)ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. § 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. Nr. 103/2016, besagt:Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016,, besagt:
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 475,01 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 158,34 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.
- Erwägungen: Wie aus § 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz ersichtlich, ist Ziel dieses Gesetzes, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen.Wie aus Paragraph eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz ersichtlich, ist Ziel dieses Gesetzes, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen. Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge, soll Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihre Familie und ihre sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Im gegenständlichen Fall, ist das Subsidiaritätsprinzip dahingehend erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Umstände nicht befähigt ist, einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter und anderen Familienmitgliedern in Form von Naturalleistungen und persönliche Hilfe unterstützt wird. Unter anderem erhält der Beschwerdeführer finanziellen Unterhalt von seinem Vater. Im Hinblick auf das Nachsorgeprinzip des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist daher nicht erkennbar, dass für den Beschwerdeführer eine Notlage besteht bzw. er in eine Notlage gelangen kann. Der Beschwerdeführer ist auch innerhalb seines Familienverbandes integriert und wird ihm eine soziale Integration auch nicht verhindert. Dennoch ist es in der gegenständlichen Rechtssache notwendig, eine rechnerische Prüfung durchzuführen, ob Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden können. Laut den Angaben aus dem Antragsformular, welchen nie widersprochen wurden, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter einen gemeinsamen Wohnsitz bewohnt. Für die Berechnung sind daher für den Beschwerdeführer und seine Mutter der Mindeststandard für „volljährige in Haushaltsgemeinschaft (75 %)“ heranzuziehen. Der Beschwerdeführer ist Bezieher vom Pflegegeld der Pflegestufe 4, welches nicht als Einkommen gewertet werden kann und daher nicht in die Berechnung einfließt. Ebenso verhält es sich mit dem Bezug der erhöhten Kinderbeihilfe. Sein eigenes Einkommen (Unterhalt des Vaters in der Höhe von € 333,00) und das Einkommen seiner Mutter (Pension in der Höhe von € 864,89) ergeben ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 1197,
- Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben sieht § 1 Abs 1 Z 2 lit a NÖ Mindeststandardverordnung einen Mindeststandard von € 475,01 vor. Dieser Betrag stellt die höchstmögliche Geldleistung zur Deckung des Lebensbedarfs dar.§ 1 Abs 2 Z. 2 lit a NÖ Mindeststandardverordnung sieht als Mindeststandard, und somit ebenfalls als Höchstbetrag, für die Sicherung des Wohnbedarfs € 158,34 pro volljähriger Person, die mit anderen volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, vor.Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben sieht Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung einen Mindeststandard von € 475,01 vor. Dieser Betrag stellt die höchstmögliche Geldleistung zur Deckung des Lebensbedarfs dar., Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung sieht als Mindeststandard, und somit ebenfalls als Höchstbetrag, für die Sicherung des Wohnbedarfs € 158,34 pro volljähriger Person, die mit anderen volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, vor. Der für Frau MH anzuwendende Mindeststandard beträgt maximal € 633,35 (€ 475,01 zur Deckung des Lebensunterhalts und € 158,34 zur Deckung des Wohnbedarfs). Das Einkommen der Mutter übersteigt mit monatlich € 864,89 den Mindeststandard von € 633,35 um € 231,
- Somit ist dieser Überschuss auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung anzurechnen, womit von den ursprünglichen € 475,01 (da
Antrag kein Beitrag zum Wohnaufwand von ihm geleistet wird) noch € 243,47 verbleiben. Mit seinem eigenen Einkommen in der Höhe von monatlich € 333,- liegt er somit mit € 576,47 gesamt über dem Richtsatz
NÖ Mindeststandardverordnung. Selbst wenn er einen Beitrag zu den Wohnkosten leisten würde, wäre durch den bewilligten Wohnzuschuss in der Höhe von € 385,- der Wohnbedarf gedeckt. Wie die Berechnung zeigt, liegt der Beschwerdeführer mit € 576,47 um € 101,46 über seinem Mindeststandard. Mit dieser Summe ist es möglich am sozialen Leben außerhalb des Familienkreises teilzunehmen und, wie von ihm beispielhaft vorgebracht, Kino- und Kaffeehausbesuche zu machen. Ein Bedarf, der nach dem Sinn und dem Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, also zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, nicht notwendig ist und über den Zweck hinausgeht, ist nach diesem Gesetz nicht zu gewähren. Diese Berechnung lässt auch erkennen, dass auch im Sinne des Nachsorgeprinzips des NÖ Mindestsicherungsgesetzes kein Bedarf besteht, dem Beschwerdeführer Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommen zu lassen. Der Sinn des NÖ Mindestsicherungsgesetzes besteht darin, Menschen durch finanzielle Unterstützung eine Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall sind, wie die Berechnung und das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigt, der notwendige Lebensunterhalt sowie der Wohnbedarf des Beschwerdeführers gedeckt. Im Umfang der nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zu gewährenden möglichen Leistungen ist nicht vorgesehen, antragsberechtigten Personen finanzielle Hilfe darüber hinaus zu gewähren. Hilfe und Unterstützung, welche aufgrund der Behinderung notwendig ist, wird im Zuge des NÖ Sozialhilfegesetzes zu gewährt. Handelt es sich hierbei um etwaigen Zusatzbedarf erfolgt eine Beurteilung
§§ 24ff NÖ Sozialhilfegesetz.
Die von der Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angesprochene Nahrungsergänzung fällt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, sofern diese Nahrungsergänzung ärztlich verordnet wurde, unter diesen Zusatzbedarf.Hilfe und Unterstützung, welche aufgrund der Behinderung notwendig ist, wird im Zuge des NÖ Sozialhilfegesetzes zu gewährt. Handelt es sich hierbei um etwaigen Zusatzbedarf erfolgt eine Beurteilung
Paragraphen 24 f, f, NÖ Sozialhilfegesetz. Die von der Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angesprochene Nahrungsergänzung fällt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, sofern diese Nahrungsergänzung ärztlich verordnet wurde, unter diesen Zusatzbedarf. Die vom Beschwerdeführervertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachte Diskriminierung geht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ins Leere, da das NÖ Mindestsicherungsgesetz die Grundbedürfnisse des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs deckt. Der Anteil für Lebensunterhalt umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Eine darüber hinausgehende Unterstützung ist nicht Ziel und Zweck der Mindestsicherung. Ein eigener Mindeststandard für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ist nach den Regeln der NÖ Mindestsicherung nicht vorgesehen. Die Deckung dieser besonderen Bedürfnisse kann durch das NÖ Mindestsicherungsgesetz auch nicht ermöglicht werden, da dieses nur die angesprochenen Grundbedürfnisse deckt. Zwar besteht die Möglichkeit nach § 13 NÖ Mindestsicherungsgesetz Sonderbedarf geltend zu machen, jedoch ist dies nur möglich, soferne mit den gewährten Leistungen im Einzelfall kein Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden. Besteht kein Anspruch auf die Grundleistungen, kann auch der notwendig erachtete Sonderbedarf nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung nicht geltend gemacht werden.Ein eigener Mindeststandard für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ist nach den Regeln der NÖ Mindestsicherung nicht vorgesehen. Die Deckung dieser besonderen Bedürfnisse kann durch das NÖ Mindestsicherungsgesetz auch nicht ermöglicht werden, da dieses nur die angesprochenen Grundbedürfnisse deckt. Zwar besteht die Möglichkeit nach Paragraph 13, NÖ Mindestsicherungsgesetz Sonderbedarf geltend zu machen, jedoch ist dies nur möglich, soferne mit den gewährten Leistungen im Einzelfall kein Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden. Besteht kein Anspruch auf die Grundleistungen, kann auch der notwendig erachtete Sonderbedarf nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung nicht geltend gemacht werden. Wie bereits dargestellt, kann eine Abgeltung bzw. Unterstützung zu diesem begehrten Sonderbedarf über die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes beantragt werden, auf die auch ein Rechtsanspruch besteht. Zwar ist auch die Hilfe zur sozialen Eingliederung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu begehren, jedoch besteht ein Rechtsanspruch
§ 26NÖ Sozialhilfegesetz für Hilfsmittel bzw.
persönliche Hilfe. Wie bereits dargestellt, kann eine Abgeltung bzw. Unterstützung zu diesem begehrten Sonderbedarf über die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes beantragt werden, auf die auch ein Rechtsanspruch besteht. Zwar ist auch die Hilfe zur sozialen Eingliederung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu begehren, jedoch besteht ein Rechtsanspruch
Paragraph 26, NÖ Sozialhilfegesetz für Hilfsmittel bzw. persönliche Hilfe. Es ist daher eine wie vom Beschwerdeführervertreter angeführte Diskriminierung nicht erkennbar, da Situationen wie die gegenständliche durch andere gesetzliche Bestimmungen aufgefangen werden und ist somit ein Verstoß gegen Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung als auch ein Widerspruch zu Art. 7 Abs. 3 B-VG nicht gegeben.Es ist daher eine wie vom Beschwerdeführervertreter angeführte Diskriminierung nicht erkennbar, da Situationen wie die gegenständliche durch andere gesetzliche Bestimmungen aufgefangen werden und ist somit ein Verstoß gegen Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung als auch ein Widerspruch zu Artikel 7, Absatz 3, B-VG nicht gegeben. Als weiterer Auffangtatbestand fungiert § 5 Abs. 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz. Zwar besteht bei dieser Regelung ebenso kein Rechtsanspruch auf Hilfeleistung, dennoch dient dieser zur Vermeidung von sozialer Härte, wenn eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.Als weiterer Auffangtatbestand fungiert Paragraph 5, Absatz 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz. Zwar besteht bei dieser Regelung ebenso kein Rechtsanspruch auf Hilfeleistung, dennoch dient dieser zur Vermeidung von sozialer Härte, wenn eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. Ist im ggst. Fall wäre eine soziale Härte für den Beschwerdeführer beispielsweise aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung, der notwendigen Nahrungsergänzung und deren Beschaffung aufgrund des Wohnortes nicht denkunmöglich. Da dies allerdings im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begehrt werden kann, ist eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit dieser Erledigung nicht möglich. Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, das NÖ Mindestsicherungsgesetz gehe nicht auf die Situation des Beschwerdeführers ein und dies sei sachlich nicht zu rechtfertigen, da für Antragsteller wie dem Beschwerdeführer ein anderer Richtsatz zu gelten habe, ist zu begegnen, dass die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in anderen Rechtsgrundlagen erfolgt ist und somit im NÖ Mindestsicherungsgesetz eine zusätzliche Umsetzung nicht notwendig ist. Es ist daher kein Verstoß erkennbar ist. Wie bereits dargestellt, besteht die Möglichkeit, die benötigte Hilfe über diese Rechtsgrundlagen zu begehren. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1217.001.2016