GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
3 NÖ MSG die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes für alleinstehende Personen € 300,00 betragen würden, was zusammen eine Leistung von monatlich € 933,35 ergeben würde. Demgegenüber erhalte er lediglich eine Notstandshilfe von täglich € 22,72.In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende € 633,35 und
Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ MSG die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes für alleinstehende Personen € 300,00 betragen würden, was zusammen eine Leistung von monatlich € 933,35 ergeben würde. Demgegenüber erhalte er lediglich eine Notstandshilfe von täglich € 22,72. In der Beschwerdevorentscheidung vom 1. März 2017, Zl. PJ3-B-14380/006, wies die belangte Behörde die Beschwerde
GVG als unbegründet ab und bestätigte sie den angefochtenen Bescheid vom
Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und bestätigte sie den angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2017 vollinhaltlich. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren nicht fünf Jahre in Österreich aufgehalten habe, weshalb für seine Bemessung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes die Mindeststandards – Integration
2 und 3 des NÖ MSG maßgebend seien. Die maßgeblichen Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes würden für eine volljährige Person zusammen monatlich € 572,50 betragen. Sowohl sein Einkommen für den Monat Jänner 2017 in der Höhe von € 838,91 als auch jenes aus der täglichen Leistung des AMS in der Höhe von € 22,72 - monatlich somit € 681,80 - übersteige die anzuwendenden Mindeststandards - Integration, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren nicht fünf Jahre in Österreich aufgehalten habe, weshalb für seine Bemessung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes die Mindeststandards – Integration
Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 des NÖ MSG maßgebend seien. Die maßgeblichen Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes würden für eine volljährige Person zusammen monatlich € 572,50 betragen. Sowohl sein Einkommen für den Monat Jänner 2017 in der Höhe von € 838,91 als auch jenes aus der täglichen Leistung des AMS in der Höhe von € 22,72 - monatlich somit € 681,80 - übersteige die anzuwendenden Mindeststandards - Integration, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei. Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte er in diesem im Wesentlichen aus, dass er Österreich am
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“
NAG odera) „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere: Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:
G 2005;Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
G. Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem
1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.Nach Absatz 3, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
1 NÖ MSG müssen Hilfe suchende Personen unbeschadet des § 7 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z.B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
Paragraph 7 a, Absatz eins, NÖ MSG müssen Hilfe suchende Personen unbeschadet des Paragraph 7, alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z.B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
1 NÖ MSG haben volljährige Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage vorzuschreiben sind.
Paragraph 7 b, Absatz eins, NÖ MSG haben volljährige Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage vorzuschreiben sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1: Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Absatz eins :,
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten für Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gelten für 1. Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben oder 2. in Österreich geborene Kinder, bei denen einer der Obsorgeberechtigten nicht zum Personenkreis nach § 11a Abs. 1 zählt, die Mindeststandards
. in Österreich geborene Kinder, bei denen einer der Obsorgeberechtigten nicht zum Personenkreis nach Paragraph 11 a, Absatz eins, zählt, die Mindeststandards
Paragraph 11,
1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
1 NÖ MSG gelten für Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, abweichend von § 11 die Mindeststandards nach Abs. 2 und 3.
Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG gelten für Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, abweichend von Paragraph 11, die Mindeststandards nach Absatz 2 und 3, Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle betragen die Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle betragen die Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für
2 NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1980 Österreich aus beruflichen Gründen verlassen hat und dass er von 1980 bis 1991 in *** einer unselbständigen Arbeit nachgegangen ist. Unbestritten steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer von 1991 bis zum Oktober 2012 in der Dominikanischen Republik aufgehalten und dort diverse Tätigkeiten – auch als Selbstständiger - ausgeübt hat, wobei der Beschwerdeführer darüber keine Aufzeichnungen und Nachweise vorlegen konnte und kann. Unbestritten steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
4 NÖ MSG die Mindeststandards des § 11 NÖ MSG anzuwenden sind, vertritt die belangte Behörde, wie dies von ihr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, die Meinung, dass der Beschwerdeführer Österreich im Jahr 1980 zwar aus beruflichen Gründen verlassen hat, doch hat er sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass für ihn die Mindeststandards – Integration des § 11a NÖ MSG heranzuziehen sind.Während der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, dass er Österreich im Jahr 1980 aus beruflichen Gründen verlassen hat und für ihn daher
Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG die Mindeststandards des Paragraph 11, NÖ MSG anzuwenden sind, vertritt die belangte Behörde, wie dies von ihr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, die Meinung, dass der Beschwerdeführer Österreich im Jahr 1980 zwar aus beruflichen Gründen verlassen hat, doch hat er sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass für ihn die Mindeststandards – Integration des Paragraph 11 a, NÖ MSG heranzuziehen sind. Für jene Zeiten, die der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs verbracht hat, ist nach Ansicht der belangten Behörde so zu verfahren, dass Arbeitszeiten im Ausland, also jene Zeiten, in denen er außerhalb Österreichs gearbeitet hat, als im Inland verbrachte Zeiten anzusehen sind und daher für einen Inlandsaufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 1 NÖ MSG angerechnet werden können, während jene Zeiten, in denen er außerhalb Österreichs nicht gearbeitet hat, für einen Inlandsaufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 1 NÖ MSG nicht angerechnet werden können. Für jene Zeiten, die der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs verbracht hat, ist nach Ansicht der belangten Behörde so zu verfahren, dass Arbeitszeiten im Ausland, also jene Zeiten, in denen er außerhalb Österreichs gearbeitet hat, als im Inland verbrachte Zeiten anzusehen sind und daher für einen Inlandsaufenthalt im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG angerechnet werden können, während jene Zeiten, in denen er außerhalb Österreichs nicht gearbeitet hat, für einen Inlandsaufenthalt im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG nicht angerechnet werden können. Da der Beschwerdeführer vom Februar 2012 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich im Oktober 2012 keiner nachweislichen Arbeit nachgegangen ist, ist dieser Zeitraum nicht für einen Inlandsaufenthalt anzurechnen, sodass er sich somit innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, sodass für ihn die Mindeststandards – Integration des § 11a NÖ MSG anzuwenden sind, so die belangte Behörde. Wäre er in diesem Zeitraum (Februar 2012 bis Oktober 2012) außerhalb Österreichs nachweislich einer Arbeit nachgegangen, dann hätte er die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre erfüllt und würden für ihn in diesem Fall die Mindeststandards des § 11 NÖ MSG heranzuziehen sein. Da der Beschwerdeführer vom Februar 2012 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich im Oktober 2012 keiner nachweislichen Arbeit nachgegangen ist, ist dieser Zeitraum nicht für einen Inlandsaufenthalt anzurechnen, sodass er sich somit innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, sodass für ihn die Mindeststandards – Integration des Paragraph 11 a, NÖ MSG anzuwenden sind, so die belangte Behörde. Wäre er in diesem Zeitraum (Februar 2012 bis Oktober 2012) außerhalb Österreichs nachweislich einer Arbeit nachgegangen, dann hätte er die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre erfüllt und würden für ihn in diesem Fall die Mindeststandards des Paragraph 11, NÖ MSG heranzuziehen sein. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation der Bestimmungen des § 10 Abs. 4 NÖ MSG sowie des § 11a Abs. 1 NÖ MSG findet weder in den Wortlauten dieser Bestimmungen noch im Motivenbericht zum Gesetzesentwurf zur Änderung des NÖ MSG, Zl. Ltg.-1146/A-1/79-2016, des Jahres 2016 ihren Niederschlag. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG sowie des Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG findet weder in den Wortlauten dieser Bestimmungen noch im Motivenbericht zum Gesetzesentwurf zur Änderung des NÖ MSG, Zl. Ltg.-1146/A-1/79-2016, des Jahres 2016 ihren Niederschlag. Der Motivenbericht enthält zur Bestimmung des § 10 Abs. 4 NÖ MSG überhaupt keine Ausführungen und Erläuterungen.Der Motivenbericht enthält zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG überhaupt keine Ausführungen und Erläuterungen. Insofern ist daher auch die konkrete Formulierung des § 10 Abs. 4 NÖ MSG entscheidend und zur Auslegung heranziehen. Insofern ist daher auch die konkrete Formulierung des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG entscheidend und zur Auslegung heranziehen. § 10 Abs. 4 Z. 1 NÖ MSG spricht u.a. von Personen, die Österreich „nachweislich aus beruflichen Gründen“ verlassen haben. Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ MSG spricht u.a. von Personen, die Österreich „nachweislich aus beruflichen Gründen“ verlassen haben. Dies setzt somit voraus, dass sich diese Person zunächst in Österreich aufgehalten und dass diese im Bewusstsein und nach ihrem Verlassen Österreichs – unmittelbar oder in zeitlicher Nähe - sodann außerhalb Österreichs eine Arbeit aufgenommen hat; dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Festlegung einer zeitlichen Dauer der erbrachten Arbeitsleistung außerhalb Österreichs oder des Auslandsaufenthaltes hat der Landesgesetzgeber in dieser Bestimmung vermieden. Ebenso hat es der Landesgesetzgeber vermieden, in den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 und 11a Abs. 1 NÖ MSG eine Gleichstellung der im Ausland verbrachten Arbeitszeit mit einem Inlandsaufenthalt vorzunehmen oder zu regeln, dass die im Ausland verbrachte Arbeitszeit auf die fünfjährige Aufenthaltsdauer in Österreich anzurechnen ist. Ebenso hat es der Landesgesetzgeber vermieden, in den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4 und 11 a Absatz eins, NÖ MSG eine Gleichstellung der im Ausland verbrachten Arbeitszeit mit einem Inlandsaufenthalt vorzunehmen oder zu regeln, dass die im Ausland verbrachte Arbeitszeit auf die fünfjährige Aufenthaltsdauer in Österreich anzurechnen ist. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die im Ausland verbrachte Arbeitszeit einem Inlandsaufenthalt gleichzustellen ist und diese daher der in § 11a Abs. 1 NÖ MSG geforderten fünf Jahre Inlandsaufenthalt innerhalb der letzten sechs Jahre anzurechnen ist, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die im Ausland verbrachte Arbeitszeit einem Inlandsaufenthalt gleichzustellen ist und diese daher der in Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG geforderten fünf Jahre Inlandsaufenthalt innerhalb der letzten sechs Jahre anzurechnen ist, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr kommt es nach dem Gesetzeswortlaut einzig und allein darauf an, ob die Person Österreich aus beruflichen Gründen verlassen hat. Liegt diese Voraussetzung nachweislich vor, so sind für diese Person die Mindeststandards des § 11 NÖ MSG heranzuziehen. Darauf, ob sich diese Person innerhalb der letzten sechs Jahre fünf Jahre oder mehr in Österreich aufgehalten hat, kommt es nach der Bestimmung des § 10 Abs. 4 NÖ MSG nicht mehr an. Vielmehr kommt es nach dem Gesetzeswortlaut einzig und allein darauf an, ob die Person Österreich aus beruflichen Gründen verlassen hat. Liegt diese Voraussetzung nachweislich vor, so sind für diese Person die Mindeststandards des Paragraph 11, NÖ MSG heranzuziehen. Darauf, ob sich diese Person innerhalb der letzten sechs Jahre fünf Jahre oder mehr in Österreich aufgehalten hat, kommt es nach der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG nicht mehr an. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer unstrittig und nachweislich – belegt durch die Kopie seines Seefahrtbuches der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Juli 1980, Reg.-Nr. ***, ausgestellt vom Seemannsamt *** - Österreich aus beruflichen Gründen verlassen, sodass für die Beurteilung seines verfahrensgegenständlichen Antrages nach § 10 Abs. 4 NÖ MSG die Mindeststandards nach § 11 NÖ MSG heranzuziehen sind. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer unstrittig und nachweislich – belegt durch die Kopie seines Seefahrtbuches der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Juli 1980, Reg.-Nr. ***, ausgestellt vom Seemannsamt *** - Österreich aus beruflichen Gründen verlassen, sodass für die Beurteilung seines verfahrensgegenständlichen Antrages nach Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG die Mindeststandards nach Paragraph 11, NÖ MSG heranzuziehen sind. Wie bereits vorhin festgehalten worden ist, übertrifft das Einkommen des Beschwerdeführers auch die für ihn anzuwendenden Mindeststandards des § 11 NÖ MSG, sodass die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht abgewiesen hat, auch wenn sie fälschlicherweise ihrer Berechnung die Mindeststandards – Integration zugrunde gelegt hat. Selbst bei Anwendung der richtigen Mindeststandards nach § 11 NÖ MSG wäre sie für den Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Wie bereits vorhin festgehalten worden ist, übertrifft das Einkommen des Beschwerdeführers auch die für ihn anzuwendenden Mindeststandards des Paragraph 11, NÖ MSG, sodass die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht abgewiesen hat, auch wenn sie fälschlicherweise ihrer Berechnung die Mindeststandards – Integration zugrunde gelegt hat. Selbst bei Anwendung der richtigen Mindeststandards nach Paragraph 11, NÖ MSG wäre sie für den Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage erfolgte. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt damit auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. u.a. die Beschlüsse des VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.