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LVwG-AV-318/001-2017

Obsah (23)§ 28§ 25a§ 11a§ 14Art. 130§ 2§ 5§ 47§ 3§ 45§ 49§ 13§ 8§ 6§ 7§ 7a§ 7b§ 9§ 10§ 11§ 17§ 1Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-318/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. April 2017 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Am
  2. Februar 2017 langte bei der belangten Behörde ein Antrag des Herrn AF (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG) ein, wobei er als Einkommen angab, vom AMS Niederösterreich täglich eine Notstandshilfe in der Höhe von € 22,72 zu beziehen. Diesem Antrag war als Beilage A eine Integrationsvereinbarung vom
  3. Februar 2017 angeschlossen. Des Weiteren legte er einen Nutzungsvertrag vom
  4. Oktober 2016, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der Allgemeinen gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in ***, über die Nutzung der Wohnung Nr. *** im
  5. Stock des Wohnhauses ***, *** vor, aus dem hervorgeht, dass er eine monatliche Nutzungsgebühr von € 297,10 zu bezahlen habe. Aus dem Auszug aus dem Zentralmelderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem
  6. Oktober 2012 seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Mit Bescheid vom
  7. Februar 2017, Zl. PJ3-B-14380/006, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Auflage ab, dass es für ihn nicht erforderlich sei, einen Werte- und Orientierungskurs bzw. einen Sprachkurs zu absolvieren, da er sich seit dem
  8. Oktober 2012 wieder in Österreich aufhalte. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung im Wesentlichen folgendes wörtlich fest: „wohnhaft in: *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 307,74 I. AF, geb. ***römisch eins. AF, geb. *** Staatsbürgerschaft: Österreich Wohnsituation: alleinstehend Aufenthaltsdauer in Österreich: Aufenthalt kürzer als 5 Jahre Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: keine Sonstige Personen in Wohngemeinschaft: keine Einkommen: Lohn im Jänner 2017 in der Höhe von € 498,11, AMS Leistung von 01.01.2017 - 15.01.2017 in der Höhe von € 340,80 Leistungen Dritter: keine Vermögen: keines Sonstige Geldleistungen: keine Dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben: nein Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS Nachgewiesene Sprachkenntnisse: nicht erforderlich Werte- und Orientierungskurs: nicht erforderlich Krankenversicherung: vorhanden - Leistungen bei Krankheit nicht beantragt.“ Da sein Einkommen den anzuwendenden Mindeststandard übersteige, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende € 633,35 und

§ 11aAbs.

3 NÖ MSG die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes für alleinstehende Personen € 300,00 betragen würden, was zusammen eine Leistung von monatlich € 933,35 ergeben würde. Demgegenüber erhalte er lediglich eine Notstandshilfe von täglich € 22,72.In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende € 633,35 und

Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ MSG die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes für alleinstehende Personen € 300,00 betragen würden, was zusammen eine Leistung von monatlich € 933,35 ergeben würde. Demgegenüber erhalte er lediglich eine Notstandshilfe von täglich € 22,72. In der Beschwerdevorentscheidung vom 1. März 2017, Zl. PJ3-B-14380/006, wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Vw

GVG als unbegründet ab und bestätigte sie den angefochtenen Bescheid vom

  1. Februar 2017 vollinhaltlich.In der Beschwerdevorentscheidung vom
  2. März 2017, Zl. PJ3-B-14380/006, wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und bestätigte sie den angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2017 vollinhaltlich. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren nicht fünf Jahre in Österreich aufgehalten habe, weshalb für seine Bemessung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes die Mindeststandards – Integration

§ 11aAbs.

2 und 3 des NÖ MSG maßgebend seien. Die maßgeblichen Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes würden für eine volljährige Person zusammen monatlich € 572,50 betragen. Sowohl sein Einkommen für den Monat Jänner 2017 in der Höhe von € 838,91 als auch jenes aus der täglichen Leistung des AMS in der Höhe von € 22,72 - monatlich somit € 681,80 - übersteige die anzuwendenden Mindeststandards - Integration, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren nicht fünf Jahre in Österreich aufgehalten habe, weshalb für seine Bemessung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes die Mindeststandards – Integration

Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 des NÖ MSG maßgebend seien. Die maßgeblichen Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes würden für eine volljährige Person zusammen monatlich € 572,50 betragen. Sowohl sein Einkommen für den Monat Jänner 2017 in der Höhe von € 838,91 als auch jenes aus der täglichen Leistung des AMS in der Höhe von € 22,72 - monatlich somit € 681,80 - übersteige die anzuwendenden Mindeststandards - Integration, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei. Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte er in diesem im Wesentlichen aus, dass er Österreich am

  1. Juli 1980 verlassen habe, um im Ausland zu arbeiten. Er sei somit nicht ausgewandert, sondern habe Österreich aus beruflichen Gründen verlassen, weshalb ihm die beantragte Mindestsicherung nach § 11 NÖ MSG seit dem
  2. Februar 2017 zustehe. Zudem sei ihm deswegen auch die Verpflichtung nach § 7a Abs. 1 NÖ MSG zu erlassen.Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte er in diesem im Wesentlichen aus, dass er Österreich am
  3. Juli 1980 verlassen habe, um im Ausland zu arbeiten. Er sei somit nicht ausgewandert, sondern habe Österreich aus beruflichen Gründen verlassen, weshalb ihm die beantragte Mindestsicherung nach Paragraph 11, NÖ MSG seit dem
  4. Februar 2017 zustehe. Zudem sei ihm deswegen auch die Verpflichtung nach Paragraph 7 a, Absatz eins, NÖ MSG zu erlassen. Diesem Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Seefahrtbuches der Bundesrepublik Deutschland vom
  5. Juli 1980, Reg.-Nr. ***, ausgestellt vom Seemannsamt ***, bei, aus dem hervorgeht, dass er im Jahr 1980 als Arbeitnehmer zur See gefahren ist. Am
  6. April 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilgenommen haben. In dieser verwies der Beschwerdeführer auf § 7b Abs. 3 NÖ MSG, wonach die belangte Behörde seiner Meinung nach das Fehlen des Aufenthaltes von fünf Jahren in Österreich nachsehen könne. Das Gericht verwies hiezu darauf, dass die Bestimmung des § 7b NÖ MSG Maßnahmen zur Integration und somit die Integrationsvereinbarung zum Inhalt habe, wobei die belangte Behörde diesen Abs. 3, der von ihm gefordert werde, ohnedies angewendet habe, da ihm die belangte Behörde die Absolvierung weder eines Sprachkurses noch eines Werte- und Orientierungskurses vorgeschrieben habe.In dieser verwies der Beschwerdeführer auf Paragraph 7 b, Absatz 3, NÖ MSG, wonach die belangte Behörde seiner Meinung nach das Fehlen des Aufenthaltes von fünf Jahren in Österreich nachsehen könne. Das Gericht verwies hiezu darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 7 b, NÖ MSG Maßnahmen zur Integration und somit die Integrationsvereinbarung zum Inhalt habe, wobei die belangte Behörde diesen Absatz 3,, der von ihm gefordert werde, ohnedies angewendet habe, da ihm die belangte Behörde die Absolvierung weder eines Sprachkurses noch eines Werte- und Orientierungskurses vorgeschrieben habe. Nach dieser Erklärung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde bei ihm zu Unrecht die Bestimmung des § 11a NÖ MSG angewendet habe, da er Österreich aus beruflichen Gründen verlassen habe; für ihn wären daher die Bestimmungen des § 11 NÖ MSG anzuwenden.Nach dieser Erklärung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde bei ihm zu Unrecht die Bestimmung des Paragraph 11 a, NÖ MSG angewendet habe, da er Österreich aus beruflichen Gründen verlassen habe; für ihn wären daher die Bestimmungen des Paragraph 11, NÖ MSG anzuwenden. Hinsichtlich seines Lebens, seit dem Jahr 1980, das ist das Jahr, in dem er Österreich verlassen hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1980 bis 1991 in *** gearbeitet habe, wobei er zur See gefahren sei und auch als Schiffsmechaniker und Containerbrückenbauarbeiter gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er in *** immer angemeldet gewesen. Ab dem Jahr 1991 sei er dann in die *** gezogen und habe dort als Selbständiger gearbeitet, und zwar von 1991 bis 1995 als Mechaniker und Leiter einer Werkstätte, die dann 1995 in Konkurs gegangen sei. Von 1995 bis zum Jahr 2005 habe er für verschiedene Hotels Aufträge entgegengenommen und Hausverwaltungsarbeiten, wie z.B. Malerarbeiten etc., übernommen. Ab dem Jahr 2005 sei er in der *** wieder selbständig tätig gewesen und habe er für eine Firma Teile für Kläranlagen angefertigt. Diese Firma sei dann im Jahr 2012 in Konkurs gegangen und sei er dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er halte sich seit dem
  7. Oktober 2012 wieder in Österreich auf. Seit diesem Zeitpunkt habe er teilweise Gelegenheitsarbeiten angenommen, wobei er diese Arbeiten, wie z.B. von *** oder von der ***-Gemeinschaft, durchgeführt habe und sei er immer angemeldet gewesen. Zwischenzeitig, als er keinen Job gehabt habe, habe er auch Mindestsicherung bezogen. Der Beschwerdeführer verwies nochmals darauf, dass für ihn die Richtsätze des § 11 NÖ MSG und nicht jene des § 11a NÖ MSG anzuwenden seien, und gab der Vertreter der belangten Behörde diesbezüglich folgende Stellungnahme ab:Der Beschwerdeführer verwies nochmals darauf, dass für ihn die Richtsätze des Paragraph 11, NÖ MSG und nicht jene des Paragraph 11 a, NÖ MSG anzuwenden seien, und gab der Vertreter der belangten Behörde diesbezüglich folgende Stellungnahme ab: Unbestritten stehe fest, dass der Beschwerdeführer Österreich im Jahr 1980 aus beruflichen Gründen verlassen und von 1980 bis 1991 in *** angemeldet gearbeitet habe. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer am
  8. Oktober 2012 nach Österreich gekommen sei und es stehe für sie auch fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1991 über seine Arbeitstätigkeiten in der *** keine Aufzeichnungen vorlegen hätte können; dies bestätigte auch der Beschwerdeführer. Bezüglich der Auslandsaufenthalte gab der Vertreter der belangten Behörde folgende Erklärung ab: Wenn jemand aus beruflichen Gründen ins Ausland gegangen sei, würden die nachgewiesenen Beschäftigungszeiten im Ausland den Zeiten eines Inlandsaufenthaltes gleichgesetzt. Diejenigen Zeiten, die man im Ausland nicht nachweislich gearbeitet habe, würden als Zeiten eines Auslandsaufenthaltes angesehen und nicht einem Inlandsaufenthalt gleichgesetzt. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2017 den Antrag auf Mindestsicherung gestellt; die Rückrechnung betrage im Sinne des § 11a NÖ MSG nun fünf Jahre, und zwar auf den Februar
  9. Hätte der Beschwerdeführer vom Februar 2012 bis Oktober 2012 im Ausland nachweislich gearbeitet, hätte er den Mindeststandard des § 11 NÖ MSG erhalten, da diese Beschäftigungszeiten als „Aufenthalt im Inland“ gelten würden. Daher hätte der Beschwerdeführer mit seinem Inlandsaufenthalt seit dem
  10. Oktober 2012 dann die fünf Jahre Aufenthalt in Österreich zusammengebracht, sodass ihm der Mindeststandard nach § 11 NÖ MSG zugekommen wäre.Der Beschwerdeführer habe im Februar 2017 den Antrag auf Mindestsicherung gestellt; die Rückrechnung betrage im Sinne des Paragraph 11 a, NÖ MSG nun fünf Jahre, und zwar auf den Februar
  11. Hätte der Beschwerdeführer vom Februar 2012 bis Oktober 2012 im Ausland nachweislich gearbeitet, hätte er den Mindeststandard des Paragraph 11, NÖ MSG erhalten, da diese Beschäftigungszeiten als „Aufenthalt im Inland“ gelten würden. Daher hätte der Beschwerdeführer mit seinem Inlandsaufenthalt seit dem
  12. Oktober 2012 dann die fünf Jahre Aufenthalt in Österreich zusammengebracht, sodass ihm der Mindeststandard nach Paragraph 11, NÖ MSG zugekommen wäre. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass diese Interpretation im Gesetz keinen Niederschlag finde und daher nicht zur Anwendung kommen dürfe. Schließlich legte der Beschwerdeführer sein Einkommen des Jahres 2017 offen und gab bekannt, dass er seit dem
  13. März 2017 für *** arbeite und rund € 1.100,00 netto monatlich verdiene. Er verwies darauf, dass ihm klar sei, dass er für die beantragten Monate mehr verdiene als die Richtsätze des § 11 NÖ MSG betragen würden, und ihm keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen würden. Nicht richtig finde er aber, dass die Behörde den § 11a NÖ MSG anwende, weil er keine „Integrationsperson“ sei.Er verwies darauf, dass ihm klar sei, dass er für die beantragten Monate mehr verdiene als die Richtsätze des Paragraph 11, NÖ MSG betragen würden, und ihm keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen würden. Nicht richtig finde er aber, dass die Behörde den Paragraph 11 a, NÖ MSG anwende, weil er keine „Integrationsperson“ sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 2Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
  4. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG odera) „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere: Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:

  1. Personen nach Abs. 2 Z. 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  3. Asylwerber

§ 13Asyl

G 2005;Asylwerber

Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G. Subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem

  1. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  3. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.

§ 7Abs.

1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.Nach Absatz 3, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 7aAbs.

1 NÖ MSG müssen Hilfe suchende Personen unbeschadet des § 7 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z.B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

Paragraph 7 a, Absatz eins, NÖ MSG müssen Hilfe suchende Personen unbeschadet des Paragraph 7, alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z.B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

§ 7bAbs.

1 NÖ MSG haben volljährige Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage vorzuschreiben sind.

Paragraph 7 b, Absatz eins, NÖ MSG haben volljährige Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage vorzuschreiben sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1: Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Absatz eins :,

  1. der erfolgreiche Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses,
  2. der Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache bis inklusive der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde Hilfe suchenden Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben, die Verpflichtung nach Abs. 1 erlassen. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde Hilfe suchenden Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben, die Verpflichtung nach Absatz eins, erlassen.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 9Abs.

2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten für Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gelten für 1. Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben oder 2. in Österreich geborene Kinder, bei denen einer der Obsorgeberechtigten nicht zum Personenkreis nach § 11a Abs. 1 zählt, die Mindeststandards

§ 11

. in Österreich geborene Kinder, bei denen einer der Obsorgeberechtigten nicht zum Personenkreis nach Paragraph 11 a, Absatz eins, zählt, die Mindeststandards

Paragraph 11,

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

§ 11aAbs.

1 NÖ MSG gelten für Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, abweichend von § 11 die Mindeststandards nach Abs. 2 und 3.

Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG gelten für Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, abweichend von Paragraph 11, die Mindeststandards nach Absatz 2 und 3, Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle betragen die Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle betragen die Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für

  1. alleinerziehende Personen, pro Person € 522,50;
  2. volljährige Personen, die alleine oder mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, pro Person € 422,50;
  3. minderjährige Personen a. pro Person € 129,17; b. die ersten drei minderjährigen Personen, die mit einer Person nach Z 1 leben, pro Person € 179,
  4. die ersten drei minderjährigen Personen, die mit einer Person nach Ziffer eins, leben, pro Person € 179,
  5. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle betragen die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes für Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle betragen die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes für
  6. alleinerziehende Personen, pro Person € 300,00;
  7. für volljährige Personen, pro Person € 150,
  8. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die jeweiligen Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes, sofern kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind die jeweiligen Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes, sofern kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

§ 17Abs.

2 NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 1Abs.

1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 475,01 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.

§ 1Abs.

2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 158,34 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro. Gem. § 1 Abs. 3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %. Gem. Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.

§ 1

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

§ 3Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

  1. ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
  2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
  3. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
  4. Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
  5. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
  6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;

  1. sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
  2. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.

§ 3Abs.

2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 3Abs.

3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.

Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1980 Österreich aus beruflichen Gründen verlassen hat und dass er von 1980 bis 1991 in *** einer unselbständigen Arbeit nachgegangen ist. Unbestritten steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer von 1991 bis zum Oktober 2012 in der Dominikanischen Republik aufgehalten und dort diverse Tätigkeiten – auch als Selbstständiger - ausgeübt hat, wobei der Beschwerdeführer darüber keine Aufzeichnungen und Nachweise vorlegen konnte und kann. Unbestritten steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem

  1. Oktober 2012 durchgehend in Österreich, insbesondere in Niederösterreich, aufgehalten und seit diesem Zeitpunkt in Niederösterreich auch seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer das von ihm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebene Einkommen bezieht und dass der tatsächliche Wohnaufwand seit dem
  2. Jänner 2017 € 307,74 beträgt. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einkommen, auch aufgrund jenes im Jänner 2017 und aufgrund seiner nunmehrigen Tätigkeit mehr Einnahmen erzielt hat bzw. erzielt als die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zusammen betragen; dies trifft unbestritten sowohl auf die in der Bestimmung des § 11a NÖ MSG vorgesehenen Mindeststandards als auch auf jene in der Bestimmung des § 11 NÖ MSG zu. Auch dem Beschwerdeführer war und ist dieser Umstand bewusst, wie er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch selbst zugegeben hat.Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einkommen, auch aufgrund jenes im Jänner 2017 und aufgrund seiner nunmehrigen Tätigkeit mehr Einnahmen erzielt hat bzw. erzielt als die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zusammen betragen; dies trifft unbestritten sowohl auf die in der Bestimmung des Paragraph 11 a, NÖ MSG vorgesehenen Mindeststandards als auch auf jene in der Bestimmung des Paragraph 11, NÖ MSG zu. Auch dem Beschwerdeführer war und ist dieser Umstand bewusst, wie er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch selbst zugegeben hat. Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer seine von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung als eine Person, die den Integrationsbestimmungen des NÖ MSG - insbesondere §§ 7a und 7b sowie 11a NÖ MSG – unterliegen. Vielmehr bekämpft der Beschwerdeführer seine von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung als eine Person, die den Integrationsbestimmungen des NÖ MSG - insbesondere Paragraphen 7 a und 7 b sowie 11a NÖ MSG – unterliegen. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer weder einen Sprachkurs noch einen Werte- und Orientierungskurs zu absolvieren hat, weswegen sein diesbezügliches Vorbringen betreffend seine Integrationsmaßnahmen ins Leere geht. Während der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, dass er Österreich im Jahr 1980 aus beruflichen Gründen verlassen hat und für ihn daher

§ 10Abs.

4 NÖ MSG die Mindeststandards des § 11 NÖ MSG anzuwenden sind, vertritt die belangte Behörde, wie dies von ihr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, die Meinung, dass der Beschwerdeführer Österreich im Jahr 1980 zwar aus beruflichen Gründen verlassen hat, doch hat er sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass für ihn die Mindeststandards – Integration des § 11a NÖ MSG heranzuziehen sind.Während der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, dass er Österreich im Jahr 1980 aus beruflichen Gründen verlassen hat und für ihn daher

Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG die Mindeststandards des Paragraph 11, NÖ MSG anzuwenden sind, vertritt die belangte Behörde, wie dies von ihr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, die Meinung, dass der Beschwerdeführer Österreich im Jahr 1980 zwar aus beruflichen Gründen verlassen hat, doch hat er sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass für ihn die Mindeststandards – Integration des Paragraph 11 a, NÖ MSG heranzuziehen sind. Für jene Zeiten, die der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs verbracht hat, ist nach Ansicht der belangten Behörde so zu verfahren, dass Arbeitszeiten im Ausland, also jene Zeiten, in denen er außerhalb Österreichs gearbeitet hat, als im Inland verbrachte Zeiten anzusehen sind und daher für einen Inlandsaufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 1 NÖ MSG angerechnet werden können, während jene Zeiten, in denen er außerhalb Österreichs nicht gearbeitet hat, für einen Inlandsaufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 1 NÖ MSG nicht angerechnet werden können. Für jene Zeiten, die der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs verbracht hat, ist nach Ansicht der belangten Behörde so zu verfahren, dass Arbeitszeiten im Ausland, also jene Zeiten, in denen er außerhalb Österreichs gearbeitet hat, als im Inland verbrachte Zeiten anzusehen sind und daher für einen Inlandsaufenthalt im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG angerechnet werden können, während jene Zeiten, in denen er außerhalb Österreichs nicht gearbeitet hat, für einen Inlandsaufenthalt im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG nicht angerechnet werden können. Da der Beschwerdeführer vom Februar 2012 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich im Oktober 2012 keiner nachweislichen Arbeit nachgegangen ist, ist dieser Zeitraum nicht für einen Inlandsaufenthalt anzurechnen, sodass er sich somit innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, sodass für ihn die Mindeststandards – Integration des § 11a NÖ MSG anzuwenden sind, so die belangte Behörde. Wäre er in diesem Zeitraum (Februar 2012 bis Oktober 2012) außerhalb Österreichs nachweislich einer Arbeit nachgegangen, dann hätte er die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre erfüllt und würden für ihn in diesem Fall die Mindeststandards des § 11 NÖ MSG heranzuziehen sein. Da der Beschwerdeführer vom Februar 2012 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich im Oktober 2012 keiner nachweislichen Arbeit nachgegangen ist, ist dieser Zeitraum nicht für einen Inlandsaufenthalt anzurechnen, sodass er sich somit innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, sodass für ihn die Mindeststandards – Integration des Paragraph 11 a, NÖ MSG anzuwenden sind, so die belangte Behörde. Wäre er in diesem Zeitraum (Februar 2012 bis Oktober 2012) außerhalb Österreichs nachweislich einer Arbeit nachgegangen, dann hätte er die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre erfüllt und würden für ihn in diesem Fall die Mindeststandards des Paragraph 11, NÖ MSG heranzuziehen sein. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation der Bestimmungen des § 10 Abs. 4 NÖ MSG sowie des § 11a Abs. 1 NÖ MSG findet weder in den Wortlauten dieser Bestimmungen noch im Motivenbericht zum Gesetzesentwurf zur Änderung des NÖ MSG, Zl. Ltg.-1146/A-1/79-2016, des Jahres 2016 ihren Niederschlag. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG sowie des Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG findet weder in den Wortlauten dieser Bestimmungen noch im Motivenbericht zum Gesetzesentwurf zur Änderung des NÖ MSG, Zl. Ltg.-1146/A-1/79-2016, des Jahres 2016 ihren Niederschlag. Der Motivenbericht enthält zur Bestimmung des § 10 Abs. 4 NÖ MSG überhaupt keine Ausführungen und Erläuterungen.Der Motivenbericht enthält zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG überhaupt keine Ausführungen und Erläuterungen. Insofern ist daher auch die konkrete Formulierung des § 10 Abs. 4 NÖ MSG entscheidend und zur Auslegung heranziehen. Insofern ist daher auch die konkrete Formulierung des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG entscheidend und zur Auslegung heranziehen. § 10 Abs. 4 Z. 1 NÖ MSG spricht u.a. von Personen, die Österreich „nachweislich aus beruflichen Gründen“ verlassen haben. Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ MSG spricht u.a. von Personen, die Österreich „nachweislich aus beruflichen Gründen“ verlassen haben. Dies setzt somit voraus, dass sich diese Person zunächst in Österreich aufgehalten und dass diese im Bewusstsein und nach ihrem Verlassen Österreichs – unmittelbar oder in zeitlicher Nähe - sodann außerhalb Österreichs eine Arbeit aufgenommen hat; dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Festlegung einer zeitlichen Dauer der erbrachten Arbeitsleistung außerhalb Österreichs oder des Auslandsaufenthaltes hat der Landesgesetzgeber in dieser Bestimmung vermieden. Ebenso hat es der Landesgesetzgeber vermieden, in den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 und 11a Abs. 1 NÖ MSG eine Gleichstellung der im Ausland verbrachten Arbeitszeit mit einem Inlandsaufenthalt vorzunehmen oder zu regeln, dass die im Ausland verbrachte Arbeitszeit auf die fünfjährige Aufenthaltsdauer in Österreich anzurechnen ist. Ebenso hat es der Landesgesetzgeber vermieden, in den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4 und 11 a Absatz eins, NÖ MSG eine Gleichstellung der im Ausland verbrachten Arbeitszeit mit einem Inlandsaufenthalt vorzunehmen oder zu regeln, dass die im Ausland verbrachte Arbeitszeit auf die fünfjährige Aufenthaltsdauer in Österreich anzurechnen ist. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die im Ausland verbrachte Arbeitszeit einem Inlandsaufenthalt gleichzustellen ist und diese daher der in § 11a Abs. 1 NÖ MSG geforderten fünf Jahre Inlandsaufenthalt innerhalb der letzten sechs Jahre anzurechnen ist, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die im Ausland verbrachte Arbeitszeit einem Inlandsaufenthalt gleichzustellen ist und diese daher der in Paragraph 11 a, Absatz eins, NÖ MSG geforderten fünf Jahre Inlandsaufenthalt innerhalb der letzten sechs Jahre anzurechnen ist, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr kommt es nach dem Gesetzeswortlaut einzig und allein darauf an, ob die Person Österreich aus beruflichen Gründen verlassen hat. Liegt diese Voraussetzung nachweislich vor, so sind für diese Person die Mindeststandards des § 11 NÖ MSG heranzuziehen. Darauf, ob sich diese Person innerhalb der letzten sechs Jahre fünf Jahre oder mehr in Österreich aufgehalten hat, kommt es nach der Bestimmung des § 10 Abs. 4 NÖ MSG nicht mehr an. Vielmehr kommt es nach dem Gesetzeswortlaut einzig und allein darauf an, ob die Person Österreich aus beruflichen Gründen verlassen hat. Liegt diese Voraussetzung nachweislich vor, so sind für diese Person die Mindeststandards des Paragraph 11, NÖ MSG heranzuziehen. Darauf, ob sich diese Person innerhalb der letzten sechs Jahre fünf Jahre oder mehr in Österreich aufgehalten hat, kommt es nach der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG nicht mehr an. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer unstrittig und nachweislich – belegt durch die Kopie seines Seefahrtbuches der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Juli 1980, Reg.-Nr. ***, ausgestellt vom Seemannsamt *** - Österreich aus beruflichen Gründen verlassen, sodass für die Beurteilung seines verfahrensgegenständlichen Antrages nach § 10 Abs. 4 NÖ MSG die Mindeststandards nach § 11 NÖ MSG heranzuziehen sind. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer unstrittig und nachweislich – belegt durch die Kopie seines Seefahrtbuches der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Juli 1980, Reg.-Nr. ***, ausgestellt vom Seemannsamt *** - Österreich aus beruflichen Gründen verlassen, sodass für die Beurteilung seines verfahrensgegenständlichen Antrages nach Paragraph 10, Absatz 4, NÖ MSG die Mindeststandards nach Paragraph 11, NÖ MSG heranzuziehen sind. Wie bereits vorhin festgehalten worden ist, übertrifft das Einkommen des Beschwerdeführers auch die für ihn anzuwendenden Mindeststandards des § 11 NÖ MSG, sodass die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht abgewiesen hat, auch wenn sie fälschlicherweise ihrer Berechnung die Mindeststandards – Integration zugrunde gelegt hat. Selbst bei Anwendung der richtigen Mindeststandards nach § 11 NÖ MSG wäre sie für den Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Wie bereits vorhin festgehalten worden ist, übertrifft das Einkommen des Beschwerdeführers auch die für ihn anzuwendenden Mindeststandards des Paragraph 11, NÖ MSG, sodass die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht abgewiesen hat, auch wenn sie fälschlicherweise ihrer Berechnung die Mindeststandards – Integration zugrunde gelegt hat. Selbst bei Anwendung der richtigen Mindeststandards nach Paragraph 11, NÖ MSG wäre sie für den Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage erfolgte. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt damit auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. u.a. die Beschlüsse des VwGH vom

  1. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie vom
  2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062, sowie vom
  3. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0143, sowie vom
  4. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0005).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage erfolgte. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt damit auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche u.a. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie vom
  6. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062, sowie vom
  7. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0143, sowie vom
  8. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0005). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.318.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.