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LVwG-AV-439/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-439/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des FL, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10. März 2017, MEW2-WA-04221/001, betreffend Entziehung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 Abs. 4, 29 Abs. 1 und 33d Abs. 2 und 3 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 27, Absatz 4, 29, Absatz eins und 33 d Absatz 2 und 3 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § NÖ Sanierungsprogramm 2012, LGBl. 6950/33Paragraph NÖ Sanierungsprogramm 2012, LGBl. 6950/33 § 59 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 59, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Melk zur GZ MEW2-WA-04221/001 lässt sich Folgendes entnehmen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 04. Juli 2000, 9-W-9921/10, Spruchteil I wurde festgestellt, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk unter der PZ *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht des FL, ***, ***, „soweit es sich auf die Wehranlage im *** und die Wasserkraftnutzung (zwei Francisturbinen mit einem Schluckvermögen von 310 l/s bzw. 250 l/

  1. s)sowie die dazugehörigen Anlagenteile (Turbinengebäude) bezieht, am 29.06.2000 erloschen ist“. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht bezüglich der „Ausleitung von Wasser aus dem *** über den bestehenden Werkskanal (Parzellen Nr. ***, *** und ***, alle KG ***) weiterhin aufrecht bleibt“.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 04. Juli 2000, 9-W-9921/10, Spruchteil römisch eins wurde festgestellt, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk unter der PZ *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht des FL, ***, ***, „soweit es sich auf die Wehranlage im *** und die Wasserkraftnutzung (zwei Francisturbinen mit einem Schluckvermögen von 310 l/s bzw. 250 l/
  2. s)sowie die dazugehörigen Anlagenteile (Turbinengebäude) bezieht, am 29.06.2000 erloschen ist“. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht bezüglich der „Ausleitung von Wasser aus dem *** über den bestehenden Werkskanal (Parzellen Nr. ***, *** und ***, alle KG ***) weiterhin aufrecht bleibt“. Letztmalige Vorkehrungen wurden dem Wasserberechtigten FL nicht aufgetragen. Mit Spruchteil II desselben Bescheides wurde dem FL als Wasserbenutzungsberechtigten „in Abänderung des unter Postzahl *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes“ die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Landschaftsteichs erteilt, wobei dieser Anlage Wasser aus dem *** über den bestehenden Werkskanal zugeleitet werden soll.Mit Spruchteil römisch zwei desselben Bescheides wurde dem FL als Wasserbenutzungsberechtigten „in Abänderung des unter Postzahl *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes“ die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Landschaftsteichs erteilt, wobei dieser Anlage Wasser aus dem *** über den bestehenden Werkskanal zugeleitet werden soll. Die Bewilligung wird, so heißt es im Spruch weiter, nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen bzw. Bedingungen erteilt. Im Abschnitt A) Projektsbeschreibung (ebenfalls im Spruch des Bescheides) wird zunächst angeführt, dass im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk unter der PZ *** eine Wasserkraftanlage eingetragen sei, für welche nun „ein Antrag auf Teilerlöschung“ und „die Durchführung folgender Maßnahmen beantragt“ worden sei. In der Folge werden Maßnahmen am bestehenden Mühlbach und die Errichtung eines Teiches sowie am Mühlbachablauf beschrieben. Schließlich heißt es wörtlich unter der Überschrift „Wehranlage“: „Die Wehranlage LI (PZ ***) bleibt im Wesentlichen bestehen. Änderungen der Stauspiegelhöhe finden nicht statt. Die Stauhöhe ist auch für die zukünftige Dotation des Mühlbaches notwendig“. Weiters finden sich Angaben zu den Zielsetzungen, nämlich die Stilllegung der Wasserkraftnutzung am Mühlbach und die Erhaltung des Bachkorridors bis zum Anwesen LI als offenes Fließgewässer mit eigenen Managementmaßnahmen. Unter der Überschrift „Wasserrechte und -nutzungen“ wird ausgeführt, dass der Antragsteller FL sein Wasserrecht PZ *** abändern würde (keine Wasserkraftnutzung mehr) und den Teich als Teil dieser wasserrechtlichen Neufestlegung einbringen würde. Die Begründung des genannten Bescheides enthält lediglich den – substratlosen – Verweis auf die „einschlägigen Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz“ und die „Ergebnisse des Beweisverfahrens“. „Auf dieser Grundlage“ sei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, wobei das Verfahren ergeben hätte, dass weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt würden. Bezüglich des „Teilerlöschensverfahrens“ würden keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 informierte die Bezirkshauptmannschaft Melk den FL als Wasserberechtigten zur PZ *** über das Inkrafttreten des NÖ Sanierungsprogramms 2012 und die daraus resultierenden Optionen für seine nach dem Kenntnisstand der Behörde nicht fischdurchgängige Anlage. In einem Schreiben vom 11. April 2014, welches sowohl an FL als auch die Republik Österreich als Eigentümerin des Öffentlichen Wassergutes erging, nahm die Bezirkshauptmannschaft Melk auf den Bescheid vom 04. Juli 2000, 9-W-9921/10, Bezug und vertrat darin die Meinung, dass die Wehranlage durch die Republik Österreich übernommen und nach Ansicht der Behörde den Naturzustand darstellte. Es sei lediglich ein Wasserrecht zur Ausleitung von Wasser aus dem *** zur Speisung des Landschaftsteiches über den ehemaligen Werkskanal für FL aufrecht. Es sei nunmehr auf Grund des NÖ Sanierungsprogramms 2012 die Fischdurchgängigkeit des *** im gegenständlichen Bereich herzustellen. In der Folge führte die Behörde aus wie im Schreiben vom 22. Oktober 2013. In einem Schreiben der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes vom 14. April 2014 bestritt diese das Bestehen eines Wasserrechtes der Grundeigentümerin Republik Österreich im gegenständlichen Zusammenhang. Bei einer Überprüfung durch das Organ der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Melk am 11. Jänner 2016 wurde mit Bezug zum Landschaftsteich des FL festgestellt, dass sich die Wehranlage in gutem Zustand befände und der Mühlbach dotiert würde, allerdings das Wasser im Mühlbach auf Grund fehlender Räumung versiegen würde. Der Landschaftsteich war, wie auf beiliegenden Fotos ersichtlich, vorhanden, nicht jedoch eine Wasserführung im Mühlbach beim Einlauf in den Teich. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem FL als Wasserberechtigten des unter PZ *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk eingetragenen Wasserrechts für eine Nutzwasserentnahme aus dem *** zur Speisung eines Landschaftsteiches eine förmliche Mahnung nach § 27 Abs. 4 WRG 1959. Da trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen kein Sanierungsprojekt innerhalb der zweijährigen Frist gemäß § 33d WRG 1959 eingereicht worden sei, die Anlage jedoch, wie bei der Nachschau durch die Gewässeraufsicht am 11. Jänner 2016 festgestellt, nicht stillgelegt worden sei, werde der Entzug des Wasserrechts angedroht, sofern die Stilllegung nicht bis zum 31. März 2016 erfolgte.Mit Schreiben vom 26. Jänner 2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem FL als Wasserberechtigten des unter PZ *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk eingetragenen Wasserrechts für eine Nutzwasserentnahme aus dem *** zur Speisung eines Landschaftsteiches eine förmliche Mahnung nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959. Da trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen kein Sanierungsprojekt innerhalb der zweijährigen Frist gemäß Paragraph 33 d, WRG 1959 eingereicht worden sei, die Anlage jedoch, wie bei der Nachschau durch die Gewässeraufsicht am 11. Jänner 2016 festgestellt, nicht stillgelegt worden sei, werde der Entzug des Wasserrechts angedroht, sofern die Stilllegung nicht bis zum 31. März 2016 erfolgte. In der Folge kam es zu einer Besprechung mit dem Wasserberechtigten, bei der dieser die Absicht äußerte, den Fischteich aufzulassen und die Wehranlage in der *** zu entfernen. In einem Schreiben vom 29. Jänner 2017 nahm FL auf die vorangegangenen Schreiben der Behörde Bezug und vertrat nun die Auffassung, dass sein Landschaftsteich samt Ein- und Ausleitung kein Querbauwerk darstelle. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11. April 2014 gehe hervor, dass ein Querbauwerk nicht von ihm betrieben würde, sondern im Eigentum der Republik Österreich stehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Wehranlage einen Naturzustand darstellen solle, wogegen seine Ausleitung ein Querbauwerk im Sinne des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes darstellen würde. Er sei der Ansicht, dass weder § 33d noch § 27 Abs. 4 WRG 1959 noch das Sanierungsprogramm zur Anwendung kämen.In der Folge kam es zu einer Besprechung mit dem Wasserberechtigten, bei der dieser die Absicht äußerte, den Fischteich aufzulassen und die Wehranlage in der *** zu entfernen. In einem Schreiben vom 29. Jänner 2017 nahm FL auf die vorangegangenen Schreiben der Behörde Bezug und vertrat nun die Auffassung, dass sein Landschaftsteich samt Ein- und Ausleitung kein Querbauwerk darstelle. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11. April 2014 gehe hervor, dass ein Querbauwerk nicht von ihm betrieben würde, sondern im Eigentum der Republik Österreich stehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Wehranlage einen Naturzustand darstellen solle, wogegen seine Ausleitung ein Querbauwerk im Sinne des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes darstellen würde. Er sei der Ansicht, dass weder Paragraph 33 d, noch Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 noch das Sanierungsprogramm zur Anwendung kämen. Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Melk den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. März 2017, MEW2-WA-04221/001, mit dem dem FL das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk unter der PZ *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht für einen Landschaftsteich in der KG *** entzogen wurde, wobei als Rechtsgrundlage die §§ 27 Abs. 4, 33d Abs. 3 und 98 Abs. 1 WRG 1959 sowie das NÖ Sanierungsprogramm 2012 angeführt sind.Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Melk den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. März 2017, MEW2-WA-04221/001, mit dem dem FL das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk unter der PZ *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht für einen Landschaftsteich in der KG *** entzogen wurde, wobei als Rechtsgrundlage die Paragraphen 27, Absatz 4, 33 d, Absatz 3 und 98 Absatz eins, WRG 1959 sowie das NÖ Sanierungsprogramm 2012 angeführt sind. Begründend stellt die Behörde zunächst Folgendes fest: „Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk ist unter der Postzahl *** ein Landschaftsteich (auf Gst. Nr. ***, KG ***) eingetragen. Diese Anlage wird durch Wasser aus dem *** gespeist, welches von einem nicht fischdurchgängigen Querbauwerk im *** (Gst. Nr. ***, KG ***) über einen bestehenden Werkskanal (Gst. Nr. ***, KG ***) zugeleitet wird. Die Rückführung des Überlaufwassers erfolgt über den Unterwerkskanal (Gst. Nr. *** und ***, alle KG ***) wiederum in den ***. Diese Anlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4.7.2000, 9-W-9921/10, bewilligt. Das Querbauwerk im *** dient seit Stilllegung einer früheren Wasserkraftanlage allein der Zuleitung von Wasser zum Landschaftsteich. Das NÖ Sanierungsprogramm 2012 ist am 05.05.2012 in Kraft getreten, das Ziel dieser Verordnung ist die Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit durch Adaptierung von Querbauwerken (z.B. Wasserkraftanlagen, Sohlschwellen, Ausleitungsbauwerke) in prioritären Gewässerstrecken. Grundlage dafür ist der 1. Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan. Die erforderliche Fischdurchgängigkeit samt der entsprechenden Restwasserdotierung hätte in diesem Abschnitt des *** bis 22.12.2015 hergestellt werden müssen. Da das Querbauwerk im *** für die Ausleitung des Wassers in Ihren Landschaftsteich nicht fischdurchgängig ist und dieser Abschnitt des *** unter die Bestimmungen des NÖ Sanierungsprogrammes 2012 fällt, hat die Wasserrechtsbehörde Sie als Verantwortlichen für das Querbauwerk aufgefordert, bis spätestens 05.05.2014 ein Sanierungsprojekt (Herstellung der Fischdurchgängigkeit, entsprechende Restwasserdotierung) zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen.“ Nach Darstellung des weiteren Verfahrensverlaufes und der angewendeten Rechtsvorschriften führt die Behörde aus, dass das strittige Querbauwerk ursprünglich der Ausleitung für eine Wasserkraftanlage gedient hätte und nun für die Ausleitung des Werkskanals zur Speisung des Landschaftsteiches erforderlich sei, weshalb es als zu dieser Teichanlage gehörig angesehen würde. Der Bescheidadressat sei daher als Wasserberechtigter des Landschaftsteiches verpflichtet gewesen, die Fischdurchgängigkeit bei dem Querbauwerk bis 22. Dezember 2015 herzustellen. Da dies nicht geschehen sei, wäre ihm nach vorangegangener Mahnung das Wasserbenutzungsrecht zu entziehen. Nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides hätte die Wasserrechtsbehörde das wasserrechtliche Erlöschensverfahren durchzuführen. 2. Beschwerde Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des FL. Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und des Inhaltes verschiedener Schriftstücke (im Einklang mit dem oben wiedergegebenen Akteninhalt) führt der Beschwerdeführer aus, dass das verfahrensauslösende Querbauwerk sich nunmehr im Eigentum der Republik Österreich befände, zumal sein Wasserrecht mit Bescheid vom 04. Juli 2000 gelöscht worden sei. Sein (aufrechtes) Wasserbenutzungsrecht beziehe sich auf die Ausleitung von Wasser aus dem bestehenden Werkskanal zur Speisung eines Landschaftsteiches, nicht aber auf das bestehende Querbauwerk. Ein Recht diesbezüglich könne ihm daher nicht entzogen werden. Er hätte nichts gegen die Entfernung des Querbauwerks durch die Republik Österreich, sehe sich aber außer Stande ein nicht ihm gehöriges Werk zu entfernen. Überdies hätte bei einem sogenannten LIFE-Projekt „Huchen“ die Möglichkeit der Errichtung eines Fischaufstieges bestanden, was aber auf Grund eines Einwandes des Fischereiberechtigten unterblieben sei. Er (der Beschwerdeführer) sehe nicht ein, aus welchem Grund er nun alleine die Kosten für die Entfernung des Querbauwerks bzw. die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe zu tragen hätte, da er nicht Eigentümer der Anlage sei und diese auch nicht von seinem Wasserbenutzungsrecht umfasst würde. Wenn jedoch das Querbauwerk ein natürliches Hindernis darstelle, könnte nicht der nächstgelegene Wasserbenutzungsberechtigte für dessen Entfernung herangezogen werden. Er würde jedoch die Zuleitung zu seinem Mühlbach und zum Landschaftsteich abschließen. Außerdem wird auf den ökologischen Wert des Mühlbaches und seines Teiches hingewiesen, woraus ein Zielkonflikt mit dem NÖ Sanierungsprogramm entstehe. „Aus diesem Grunde“ beantragt der Beschwerdeführer schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Bezirkshauptmannschaft Melk legte den Akt vor und erklärte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. 3. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 27. (…)Paragraph 27, (…)

(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21 a,) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. (…) § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. (…) § 33d. (…)Paragraph 33 d, (…)
(2)Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (§ 30a) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
(2)Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (Paragraph 30 a,) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
(3)Werden in einem Sanierungsprogramm (Abs. 2) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
(3)Werden in einem Sanierungsprogramm (Absatz 2,) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist. (…) NÖ Sanierungsprogramm 2012 §
  1. Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung von Sanierungsvorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/
  2. Diese Sanierungsvorgaben dienen der stufenweisen Verbesserung des Zustandes der Oberflächenwasserkörper oder von Teilen von Oberflächenwasserkörpern in den Sanierungsgebieten (§ 2).Paragraph eins, Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung von Sanierungsvorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) in Verbindung mit den Paragraphen 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010,. Diese Sanierungsvorgaben dienen der stufenweisen Verbesserung des Zustandes der Oberflächenwasserkörper oder von Teilen von Oberflächenwasserkörpern in den Sanierungsgebieten (Paragraph 2,). §
  3. Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 genannten Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete)Paragraph 2, Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 genannten Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete) §
  4. Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (bei Wasserausleitungen samt Restwasserdotierung) vorhanden sind, haben bis spätestens
  5. Dezember 2015 folgende Sanierungsmaßnahmen umzusetzen:Paragraph 3, Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 4,) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (bei Wasserausleitungen samt Restwasserdotierung) vorhanden sind, haben bis spätestens
  6. Dezember 2015 folgende Sanierungsmaßnahmen umzusetzen:
  7. Es ist durch geeignete Vorkehrungen bei diesen betroffenen Anlagen eine ganzjährige Passierbarkeit für jene Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten, die sich aus den Vorgaben der Anlage A, Abschnitt A 1, betreffend die aquatischen Bioregionen, und der Anlage A, Abschnitt A 2.4, betreffend die Fischfauna, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2010, (QZV Ökologie OG) ergeben.Es ist durch geeignete Vorkehrungen bei diesen betroffenen Anlagen eine ganzjährige Passierbarkeit für jene Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten, die sich aus den Vorgaben der Anlage A, Abschnitt A 1, betreffend die aquatischen Bioregionen, und der Anlage A, Abschnitt A 2.4, betreffend die Fischfauna, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,, (QZV Ökologie OG) ergeben.
  8. Bei Wasserausleitungen ist zusätzlich zu den in Z 1 genannten Vorgaben (Fischpassierbarkeit bei der betroffenen Anlage) sicherzustellen, dass die in Anlage G der QZV Ökologie OG, betreffend die ökologische Mindestwasserführung in Fischlebensräumen festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen in der Restwasserstrecke erreicht werden.Bei Wasserausleitungen ist zusätzlich zu den in Ziffer eins, genannten Vorgaben (Fischpassierbarkeit bei der betroffenen Anlage) sicherzustellen, dass die in Anlage G der QZV Ökologie OG, betreffend die ökologische Mindestwasserführung in Fischlebensräumen festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen in der Restwasserstrecke erreicht werden. In der Anlage 1 ist die *** von Flusskilometer 0,0, bis 8,7 (Einmündung in die ***) angeführt. AVG § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Artikel 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es um den Entzug eines Wasserbenutzungsrechtes in Zusammenhang mit einem Sanierungsverfahren nach § 33d Abs. 3 WRG 1959. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang unstrittig, läuft das Beschwerdevorbringen doch ausschließlich – wie zu zeigen sein wird – auf die Lösung einer Rechtsfrage hinaus. So ist unbestritten, dass verfahrensauslösend jene Wehranlage im *** ist, welche ursprünglich der unter PZ *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk eingetragen gewesenen Wasserkraftanlage diente. Auch wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass diese Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des NÖ Sanierungsprogrammes 2012 (welcher laut dessen Anlage 1 die *** von Flusskilometer 0,0, bis 8,7, also zur Gänze bis zur Einmündung in die ***, erfasst) gelegen ist und nicht fischpassierbar ist. Er führt in diesem Zusammenhang selbst aus, dass ursprünglich Überlegungen zur Herstellung der Fischdurchgängigkeit bestanden hätten, dies jedoch am Widerstand des Fischereiberechtigten gescheitert sei. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die Sanierungsfrist des Sanierungsprogrammes im Sinne des § 33d Abs. 3 WRG 1959 abgelaufen ist und er den Vorgaben des Sanierungsprogrammes (in Bezug auf das in Rede stehende Querbauwerk) nicht entsprochen hat. Auch den Erhalt einer Mahnung nach § 27 Abs. 4 WRG 1959 bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich. Dass er ihr nachgekommen wäre, behauptet er nicht.Im vorliegenden Fall geht es um den Entzug eines Wasserbenutzungsrechtes in Zusammenhang mit einem Sanierungsverfahren nach Paragraph 33 d, Absatz 3, WRG 1959. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang unstrittig, läuft das Beschwerdevorbringen doch ausschließlich – wie zu zeigen sein wird – auf die Lösung einer Rechtsfrage hinaus. So ist unbestritten, dass verfahrensauslösend jene Wehranlage im *** ist, welche ursprünglich der unter PZ *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Melk eingetragen gewesenen Wasserkraftanlage diente. Auch wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass diese Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des NÖ Sanierungsprogrammes 2012 (welcher laut dessen Anlage 1 die *** von Flusskilometer 0,0, bis 8,7, also zur Gänze bis zur Einmündung in die ***, erfasst) gelegen ist und nicht fischpassierbar ist. Er führt in diesem Zusammenhang selbst aus, dass ursprünglich Überlegungen zur Herstellung der Fischdurchgängigkeit bestanden hätten, dies jedoch am Widerstand des Fischereiberechtigten gescheitert sei. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die Sanierungsfrist des Sanierungsprogrammes im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 3, WRG 1959 abgelaufen ist und er den Vorgaben des Sanierungsprogrammes (in Bezug auf das in Rede stehende Querbauwerk) nicht entsprochen hat. Auch den Erhalt einer Mahnung nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich. Dass er ihr nachgekommen wäre, behauptet er nicht. Wesentlicher und entscheidender Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers die in Rede stehende Wehranlage im *** (unbestrittenermaßen jenes nicht fischpassierbare Querbauwerk, auf das sich Bescheid und Beschwerdevorbringen beziehen) umfasst oder nicht. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich im Hinblick auf den Wortlaut des Spruchteils I. des Bescheides vom 04. Juli 2000, 9-W-9921/10, der Auffassung, dass er nicht mehr Wasserberechtigter an der Wehranlage sei, weil damit das Wasserrecht für die Wehranlage als erloschen festgestellt worden und er zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nicht verpflichtet worden sei (sowie dass nun die Republik Eigentümerin der Wehranlage wäre). Die belangte Behörde hingegen meint, dass das Querbauwerk zur Ausleitung von Wasser zum Landschaftsteich des Beschwerdeführers notwendig und damit zur Teichanlage gehörig angesehen werden müsste, sodass es auch vom Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers umfasst sei.Der Beschwerdeführer ist offensichtlich im Hinblick auf den Wortlaut des Spruchteils römisch eins. des Bescheides vom 04. Juli 2000, 9-W-9921/10, der Auffassung, dass er nicht mehr Wasserberechtigter an der Wehranlage sei, weil damit das Wasserrecht für die Wehranlage als erloschen festgestellt worden und er zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nicht verpflichtet worden sei (sowie dass nun die Republik Eigentümerin der Wehranlage wäre). Die belangte Behörde hingegen meint, dass das Querbauwerk zur Ausleitung von Wasser zum Landschaftsteich des Beschwerdeführers notwendig und damit zur Teichanlage gehörig angesehen werden müsste, sodass es auch vom Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers umfasst sei. Es handelt sich also um eine Frage der Interpretation von Bescheiden, namentlich jenes der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 04. Juli 2000. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG², § 59, Rz 110 und 111 ausführlich zitierte Judikatur) ist der Spruch eines Bescheides objektiv auszulegen, wobei weder maßgeblich ist, wie die Behörde eine spruchmäßige Aussage verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstanden hat. Analog zur Interpretation von Gesetzen (vgl. §§ 6 und 7 ABGB) bildet der Wortlaut des Spruches die Grenze jeder Auslegung; nach Erschöpfung der verbalen, grammatikalischen und systematischen Interpretation ist der Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Wenn danach der Spruch noch immer Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, ist auch die Begründung des Bescheides zur Auslegung heranzuziehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 59,, Rz 110 und 111 ausführlich zitierte Judikatur) ist der Spruch eines Bescheides objektiv auszulegen, wobei weder maßgeblich ist, wie die Behörde eine spruchmäßige Aussage verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstanden hat. Analog zur Interpretation von Gesetzen vergleiche Paragraphen 6 und 7 ABGB) bildet der Wortlaut des Spruches die Grenze jeder Auslegung; nach Erschöpfung der verbalen, grammatikalischen und systematischen Interpretation ist der Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Wenn danach der Spruch noch immer Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, ist auch die Begründung des Bescheides zur Auslegung heranzuziehen. Wendet man diese Grundsätze auf diesen Fall an, ergibt sich Folgendes: In der Tat erscheint der Spruchteil I. insofern widersprüchlich, als ausdrücklich vom Erlöschen des Wasserrechtes, soweit es sich auf die Wehranlage im *** (und die Wasserkraftnutzung) bezogen hat, gesprochen wird, jedoch andererseits festgestellt wird, dass das Recht zur Ausleitung von Wasser aus dem *** über den bestehenden Werkskanal aufrecht bleibt, scheint doch letztere ohne die Wehranlage nicht denkbar. Auch wurden letztmalige Vorkehrungen, namentlich die Beseitigung der Wehranlage (was aber das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes bzw. der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers erfordert hätte, vgl. § 29 Abs. 1 iVm § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959), nicht aufgetragen. Zur Auflösung dieses Widerspruchs ist die Begründung des Bescheides freilich nicht hilfreich, stellt sie sich doch als völlig inhaltsleer dar.In der Tat erscheint der Spruchteil römisch eins. insofern widersprüchlich, als ausdrücklich vom Erlöschen des Wasserrechtes, soweit es sich auf die Wehranlage im *** (und die Wasserkraftnutzung) bezogen hat, gesprochen wird, jedoch andererseits festgestellt wird, dass das Recht zur Ausleitung von Wasser aus dem *** über den bestehenden Werkskanal aufrecht bleibt, scheint doch letztere ohne die Wehranlage nicht denkbar. Auch wurden letztmalige Vorkehrungen, namentlich die Beseitigung der Wehranlage (was aber das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes bzw. der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers erfordert hätte, vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959), nicht aufgetragen. Zur Auflösung dieses Widerspruchs ist die Begründung des Bescheides freilich nicht hilfreich, stellt sie sich doch als völlig inhaltsleer dar. Betrachtet man jedoch den Spruchteil II., erweist sich die Frage der Auslegung des Spruchteil I. für die Lösung der gegenständlichen Problematik nicht als ausschlaggebend. Im Spruchteil II. wird nämlich ein Wasserbenutzungsrecht nach Maßgabe einer im Spruch des Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung erteilt. Diese Projektsbeschreibung führt auch die antragsgegenständlichen Anlagen und die daran vorgesehenen Maßnahmen an. Ausdrücklich ist darunter die Wehranlage erwähnt, welche im Wesentlichen bestehen bleiben würde. Änderungen an der Stauspiegelhöhe fänden nicht statt. Ausdrücklich ist angeführt, dass die Stauhöhe für die zukünftige Dotation des Mühlbaches notwendig sei.Betrachtet man jedoch den Spruchteil römisch zwei., erweist sich die Frage der Auslegung des Spruchteil römisch eins. für die Lösung der gegenständlichen Problematik nicht als ausschlaggebend. Im Spruchteil römisch zwei. wird nämlich ein Wasserbenutzungsrecht nach Maßgabe einer im Spruch des Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung erteilt. Diese Projektsbeschreibung führt auch die antragsgegenständlichen Anlagen und die daran vorgesehenen Maßnahmen an. Ausdrücklich ist darunter die Wehranlage erwähnt, welche im Wesentlichen bestehen bleiben würde. Änderungen an der Stauspiegelhöhe fänden nicht statt. Ausdrücklich ist angeführt, dass die Stauhöhe für die zukünftige Dotation des Mühlbaches notwendig sei. Damit ist aber klar, dass das dem FL mit dem Bescheid vom 04. Juli 2000, Spruchteil II, erteilte Wasserbenutzungsrecht auch die (schon einen Bestandteil seines früheren Wasserrechts für die Wasserkraftnutzung bildende) Wehranlage umfasst. Dies ist auch völlig schlüssig, da die Wehranlage, wie auch die belangte Behörde erkannt hat, eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Wasserbenutzung zur Dotation eines Teiches darstellt. Damit ist aber klar, dass das dem FL mit dem Bescheid vom 04. Juli 2000, Spruchteil römisch zwei, erteilte Wasserbenutzungsrecht auch die (schon einen Bestandteil seines früheren Wasserrechts für die Wasserkraftnutzung bildende) Wehranlage umfasst. Dies ist auch völlig schlüssig, da die Wehranlage, wie auch die belangte Behörde erkannt hat, eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Wasserbenutzung zur Dotation eines Teiches darstellt. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer als Berechtigten einer Wasserbenutzungsanlage, dessen Teil ein nicht fischpassierbares Querbauwerk ist, als Adressaten der Sanierungsverpflichtung gemäß § 3 NÖ Sanierungsprogramm 2000 in Verbindung mit § 33d Abs. 3 WRG 1959 ansah, ihm nach ungenutztem Ablauf der darin vorgesehenen Frist(
  1. en)eine Ermahnung erteilte und nunmehr in Anwendung des § 27 Abs. 4 WRG 1959 das Wasserrecht entzog.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer als Berechtigten einer Wasserbenutzungsanlage, dessen Teil ein nicht fischpassierbares Querbauwerk ist, als Adressaten der Sanierungsverpflichtung gemäß Paragraph 3, NÖ Sanierungsprogramm 2000 in Verbindung mit Paragraph 33 d, Absatz 3, WRG 1959 ansah, ihm nach ungenutztem Ablauf der darin vorgesehenen Frist(
  2. en)eine Ermahnung erteilte und nunmehr in Anwendung des Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 das Wasserrecht entzog. Überlegungen zur Frage des „Naturzustandes“ (gemeint ist damit offensichtlich jene Situation, die nach Erlöschen eines Wasserrechts ohne Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen in Bezug auf ein vorhandenes Bauwerk im Gewässer eintritt, für welches mangels weiterer Nutzung und Instandhaltungsverpflichtung niemand mehr wasserrechtlich verantwortlich ist) oder des Eigentumsrechtes der Republik Österreich an der gegenständlichen Anlage (etwa auf Grund des zivilrechtlichen Prinzips „superficies solo cedit“) erübrigen sich damit, knüpft das Gesetz (und die Verordnung) doch ausschließlich am Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung und dem danach Wasserberechtigten an. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall, wie soeben dargelegt, auch in Bezug auf das in Rede stehende Querbauwerk (Wehranlage im ***) der Beschwerdeführer. Soweit dieser auf die als Konsequenz der Entziehung des Rechtes notwendigen Maßnahmen Bezug nimmt, ist auf das erst in weiterer Folge durchzuführende wasserrechtliche Erlöschensverfahren zu verweisen. Mit Recht hat die belangten Behörde sich auf den Ausspruch des Entzugs des Wasserrechtes beschränkt, setzt doch die Einleitung des Erlöschensverfahrens, in dessen Zuge die notwendigen letztmaligen Vorkehrungen zu prüfen und gegebenenfalls vorzuschreiben sind, das Erlöschen des Wasserrechts voraus, was erst mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides eintritt. Der Beschwerde konnte somit ein Erfolgt nicht beschieden sein. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist folgendes zu bemerken: Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kommt ein Entfall der Verhandlung somit dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 9. 9. 2014, Ro 2014/09/0049, 17. 2. 2015, Ra 2014/09/0007).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kommt ein Entfall der Verhandlung somit dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 9. 9. 2014, Ro 2014/09/0049, 17. 2. 2015, Ra 2014/09/0007). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15.5. 2015, Ra 2015/03/0030 und 29.1. 2016, Ra 2015/06/0124).Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15.5. 2015, Ra 2015/03/0030 und 29.1. 2016, Ra 2015/06/0124). Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären; vielmehr sind die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten und kommt das Gericht auch unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhaltes zur oben dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung, wie vom Beschwerdeführer beantragt (überdies offensichtlich zu einem nicht entscheidungswesentlichen Thema, nämlich dem behaupteten Zielkonflikt zwischen Sanierungsprogramm und ökologischem Interesse an Teich und Mühlbach, und nicht zur Klärung von Auslegungsfragen betreffend den Bescheid vom 04. Juli 2000), hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Deshalb konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Deshalb konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Klärung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit dieser Entscheidung nicht verbunden; insbesondere ging es nicht um strittige Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 33d Abs. 3 WRG 1959, zu denen keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, sondern um eine insoweit eindeutige Rechtslage, deren Anwendung (lediglich) von Fragen der Auslegung von Bescheiden abhing. Zu diesem Punkt existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierte Fundstelle), von der das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht abgewichen ist. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.Die Klärung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit dieser Entscheidung nicht verbunden; insbesondere ging es nicht um strittige Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 33 d, Absatz 3, WRG 1959, zu denen keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, sondern um eine insoweit eindeutige Rechtslage, deren Anwendung (lediglich) von Fragen der Auslegung von Bescheiden abhing. Zu diesem Punkt existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierte Fundstelle), von der das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht abgewichen ist. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.439.001.2017

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