GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Herrn AE (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Am
März 2017, Zl. WNJ3-S-13113/001, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
Paragraph 5, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ab. Begründend wurde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ZK, iranische Staatsangehörige, über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und demnach lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen würden und würde er daher mangels Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen
1 NÖ MSG zählen. Da er daher nicht zum Kreis der nach dem NÖ MSG anspruchsberechtigten Personen gehöre, sei der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen.Begründend wurde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ZK, iranische Staatsangehörige, über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und demnach lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen würden und würde er daher mangels Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG zählen. Da er daher nicht zum Kreis der nach dem NÖ MSG anspruchsberechtigten Personen gehöre, sei der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer zunächst, dass mit dem von ihm nun angefochtenen Bescheid sein Antrag auf Gewährung einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund seines Status „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgelehnt worden sei; dagegen bringe er in der offenen Frist seine Beschwerde ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er im Jahre 1997 mit seiner Frau und seinen zwei Söhnen aufgrund der von der iranischen Revolution verursachten destabilisierten Lage in ihrer Heimat nach Österreich eingewandert seien. Bis 2006 seien sie Asylwerber gewesen und hätten sie erst im Jahr 2009 einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Von 2010 bis 2011 sei seine Frau ZK bei der Firma *** beschäftigt gewesen und habe sie danach weitere Ausbildungen und Praktika absolviert. Zuletzt sei sie von Juli 2016 bis Jänner 2017 bei der AMS Partnerfirma *** angestellt gewesen. Ihm selbst sei es trotz allen Einsatzes bisher nicht möglich gewesen, eine Anstellung zu finden. Sowohl seine Frau als auch er seien weiterhin intensiv auf Stellensuche. Als besonders berücksichtigungswürdig sei, dass sein Sohn EE, geb. ***, die HTL - Matura absolviert habe, anschließend 3 Jahre berufstätig gewesen sei und zurzeit an der Uni *** studiere. Sein Sohn IE, geb.***‚ habe ebenfalls die Matura abgeschlossen und studiere im 1. Semester Soziologie an der Universität ***. Schließlich führte er aus, dass seine Beschwerde nicht den Zweck erfüllen solle, ihm und seiner Familie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erneut zu gewähren, ganz im Gegenteil, sie möchten ein unabhängiges und nachhaltiges Einkommen für ihr Leben erwirtschaften; dementsprechend würden sie um mehr Unterstützung für Arbeitssuchende in ihrem Alter bitten. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“
NAG odera) „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere: Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:
G 2005;Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
G. Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG. Zunächst ist festzuhalten, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ an das Recht auf den dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sind. § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 NÖ MSG begrenzt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen von allen zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten Personen. Auch soll mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland u.a. klargestellt werden, dass die Geldleistung nicht ins Ausland exportiert werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ an das Recht auf den dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sind. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ MSG begrenzt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen von allen zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten Personen. Auch soll mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland u.a. klargestellt werden, dass die Geldleistung nicht ins Ausland exportiert werden kann. Ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt daher - grundsätzlich - nur für Personen in Betracht, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigung für seinen Verbleib in Österreich und somit seinen Aufenthaltstitel aufgrund seiner „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Nr. ***), ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt am 27. Juni 2016, erhalten hat, wobei sein Aufenthaltstitel bis zum 26. Juni 2018 Gültigkeit hat. Diese ermöglicht Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) einen befristeten Aufenthalt in Österreich sowie eine Berechtigung zu einem beschränkten, teilweise auch zu einem unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in ganz Österreich. Da diese „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nur zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt und somit das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bis zum 26. Juni 2018 befristet ist, verweist die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage
NÖ MSG mangels Vorliegens einer Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Österreich nicht zu demjenigen Personenkreis zählt, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat. Da diese „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nur zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt und somit das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bis zum 26. Juni 2018 befristet ist, verweist die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage
Paragraph 5, NÖ MSG mangels Vorliegens einer Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Österreich nicht zu demjenigen Personenkreis zählt, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen, sodass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist. Aus diesem Grund war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Suche nach Arbeit und der Arbeitsaufnahme sowie die schulische und berufliche Entwicklung seiner Söhne hält das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber ergänzend fest, dass das erkennende Gericht die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, Entwicklungen und die Bemühungen der Familie zur Kenntnis genommen hat, doch konnten diese im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da die vorhin dargelegten gesetzlichen Bestimmungen den Beschwerdeführer von vorneherein von demjenigen Personenkreis ausschließen, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131), zumal der Entfall der mündlichen Verhandlung weder dem Art. 6 der EMRK noch dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht und hat auch keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden und dabei die Rechtsfrage zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer zu demjenigen Personenkreis zählt, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat, deren - weitere - Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war, konnte die Entscheidung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131), zumal der Entfall der mündlichen Verhandlung weder dem Artikel 6, der EMRK noch dem Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht und hat auch keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage erfolgte. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt damit auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. u.a. die Beschlüsse des VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.