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{'item': 'LVwG-AV-459/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-459/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. Feber 2017, Zl. KOA1-P-161680/001, betreffend Aufforderung zur Erbringung von Befunden, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  2. Feber 2017, Zl. KOA1-P-161680/001, betreffend Aufforderung zur Erbringung von Befunden, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, die Frist zur Vorlage des Befundes und der internistischen Stellungnahme aber bis zum
  4. Mai 2017 erstreckt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, die Frist zur Vorlage des Befundes und der internistischen Stellungnahme aber bis zum
  5. Mai 2017 erstreckt.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit e-mail vom
  7. September 2016 übermittelte die Verkehrspsychologin der belangten Behörde eine verkehrspsychologische Stellungnahme, in der sie darauf verwies, dass aufgrund einer erhöhten Alkoholverträglichkeit beim Beschwerdeführer eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur unter der Voraussetzung unauffälliger Laborbefunde angenommen werden könne. Darauf aufbauend wurde im amtsärztlichen Gutachten vom
  8. Oktober 2016 festgehalten, dass die Lenkberechtigung für ein Jahr unter der Auflage der unaufgeforderten Vorlage unauffälliger Laborwerte (MCV, GOT, GPT, GGT und CDT) erteilt werden könne. Mit Bescheid vom
  9. Oktober 2016, Zl. KOS1-F-15333 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung unter Vorschreibung der genannten Auflage. Mit Bescheid vom
  10. Jänner 2017 fordert sie ihn auf, bis spätestens
  11. Feber 2017 einen entsprechenden Laborbefund vorzulegen. Daraufhin legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zwar Befunde vor, die vom Amtsarzt jedoch angesichts erhöhter Werte nicht als unauffällig beurteilt wurden. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben vom
  12. Feber 2017 neuerlich aufgefordert, unauffällige Laborbefunde und eine internistische Stellungnahme vorzulegen. Zumal der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht entsprach, erteilte ihm die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid neuerlich einen entsprechenden Auftrag. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte dieser aus, dass ihm das Schreiben des Amtsarztes vom
  13. Feber 2017 unbekannt sei. Aufgrund einer Auslandsreise habe er auch keine Kenntnis vom angefochtenen Bescheid und davon gehabt, bis zum
  14. März 2017 Befunde vorlegen zu sollen. Im Übrigen erachte er die ihm gesetzte Frist für unangemessen kurz, zumal realistisch keine Möglichkeit bestünde, innerhalb derselben einen Termin bei einem Internisten zu erhalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – grundsätzlich zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – grundsätzlich zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist nach § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen. Für seine Erstattung erforderliche Befunde hat der Antragsteller zu erbringen (§ 8 Abs. 2 FSG). Hierzu ist der Besitzer der Lenkberechtigung erforderlichenfalls seitens der Behörde bescheidmäßig aufzufordern. Leistet er innerhalb der festgesetzten Frist, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen. Für seine Erstattung erforderliche Befunde hat der Antragsteller zu erbringen (Paragraph 8, Absatz 2, FSG). Hierzu ist der Besitzer der Lenkberechtigung erforderlichenfalls seitens der Behörde bescheidmäßig aufzufordern. Leistet er innerhalb der festgesetzten Frist, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG setzt voraus, dass bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann (VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067). Im konkreten Fall ergibt sich aufgrund der oben geschilderten Vorgeschichte (insbesondere den vorangehenden Gutachten) zum einen die Notwendigkeit der Vorlage unauffälliger Befunde. Zum anderen steht aufgrund des vorgelegten Befundes fest, dass dieser den genannten Anforderungen nicht entspricht. Anderes wird auch vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Solcherart war die belangte Behörde aber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Vorlage der im Spruch umschriebenen Befunde aufzufordern, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG setzt voraus, dass bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann (VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067). Im konkreten Fall ergibt sich aufgrund der oben geschilderten Vorgeschichte (insbesondere den vorangehenden Gutachten) zum einen die Notwendigkeit der Vorlage unauffälliger Befunde. Zum anderen steht aufgrund des vorgelegten Befundes fest, dass dieser den genannten Anforderungen nicht entspricht. Anderes wird auch vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Solcherart war die belangte Behörde aber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Vorlage der im Spruch umschriebenen Befunde aufzufordern, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Aufgrund des zwischenzeitigen Verstreichens der ihm zur Vorlage gesetzten Frist, war diese jedoch neu festzusetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.459.001.2017

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