GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
5 lit. e KFG sei nur unzureichend geprüft worden. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass dann in einem Gebiet ein „mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst“ im Sinne des §§ 20 Abs. 5 lit. e KFG vorliege, wenn innerhalb einer Hilfsfrist von 20 Minuten das Eintreffen eines Notarztes gewährleistet sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch in weiten Teilen des Dienstsprengels nicht gegeben. Feststellungen dazu habe die Behörde nicht getroffen. Die befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich könne nicht als Beweis für das zur Verfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes gewertet werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits für seine Tätigkeit in *** eine Bewilligung bei gleicher Sachlage erteilt habe, weshalb die Ablehnung im vorliegenden Fall willkürlich erscheine. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der im Bescheid zitierten Abteilung keine vorgegebene Hilfsfrist von 20 Minuten bestehe. Es sei im Hinblick auf Regelungen in Deutschland davon auszugehen, dass eine kürzere Hilfsfrist 10-15 Minuten anzusetzen sei. Darüber hinaus sei auszuführen, dass der mittelbar stationierte Notarzt für das in Rede stehende Gebiet nicht durchgehend zur Verfügung stehe. Aufgrund der Möglichkeit von Paralleleinsätzen sei eine permanente Verfügbarkeit nicht gegeben. In solchen Fällen sei es bereits jetzt üblich, dass der Beschwerdeführer von der zentralen Leitstelle bei medizinischen Notfällen alarmiert werde. Auch die übrigen Voraussetzungen, nämlich das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs-und Betriebssicherheit, seien gegeben. Die zeitnahe medizinische Versorgung der lokalen Bevölkerung durch den Beschwerdeführer bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen diene dem Schutz des Lebens von Menschen und bilde daher ein wichtiges öffentliches Interesse. Das Verfahren habe zudem keinerlei Fakten ans Licht gebracht, die Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit nahe legen würden. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass für das relevante Gebiet weder ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst noch ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen würden und hätte die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Folgetonhorn erteilen müssen.Der Beschwerdeführer sei Kassenvertragsarzt in ***. Zudem verfüge er über eine Zweitordination mit kassenärztlicher Verrechnungsmöglichkeit in ***. Der Beschwerdeführer sei einem kassenärztlichen Dienstsprengel zugeordnet, der darüber hinaus folgende Gemeinden umfasse: ***, ***, ***, *** und ***. Er werde während der Woche regelmäßig zu medizinischen Notfällen im genannten Gebiet gerufen. Entsprechende Aufzeichnungen darüber habe er der belangten Behörde bereits vorgelegt. Mit Antrag vom 27.11.2014 habe er die Erteilung der Bewilligung für das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie eines Folgetonhorns für den im bekämpften Bescheid bezeichneten Pkw beantragt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Die Begründung des Bescheides weise Mängel auf. Die Voraussetzungen zur Erteilung der gegenständlichen Bewilligung
Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG sei nur unzureichend geprüft worden. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass dann in einem Gebiet ein „mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst“ im Sinne des Paragraphen 20, Absatz 5, Litera e, KFG vorliege, wenn innerhalb einer Hilfsfrist von 20 Minuten das Eintreffen eines Notarztes gewährleistet sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch in weiten Teilen des Dienstsprengels nicht gegeben. Feststellungen dazu habe die Behörde nicht getroffen. Die befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich könne nicht als Beweis für das zur Verfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes gewertet werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits für seine Tätigkeit in *** eine Bewilligung bei gleicher Sachlage erteilt habe, weshalb die Ablehnung im vorliegenden Fall willkürlich erscheine. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der im Bescheid zitierten Abteilung keine vorgegebene Hilfsfrist von 20 Minuten bestehe. Es sei im Hinblick auf Regelungen in Deutschland davon auszugehen, dass eine kürzere Hilfsfrist 10-15 Minuten anzusetzen sei. Darüber hinaus sei auszuführen, dass der mittelbar stationierte Notarzt für das in Rede stehende Gebiet nicht durchgehend zur Verfügung stehe. Aufgrund der Möglichkeit von Paralleleinsätzen sei eine permanente Verfügbarkeit nicht gegeben. In solchen Fällen sei es bereits jetzt üblich, dass der Beschwerdeführer von der zentralen Leitstelle bei medizinischen Notfällen alarmiert werde. Auch die übrigen Voraussetzungen, nämlich das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs-und Betriebssicherheit, seien gegeben. Die zeitnahe medizinische Versorgung der lokalen Bevölkerung durch den Beschwerdeführer bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen diene dem Schutz des Lebens von Menschen und bilde daher ein wichtiges öffentliches Interesse. Das Verfahren habe zudem keinerlei Fakten ans Licht gebracht, die Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit nahe legen würden. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass für das relevante Gebiet weder ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst noch ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen würden und hätte die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Folgetonhorn erteilen müssen. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die144 Notruf NÖ GmbH, als die die Notarzt- und Rettungseinsätze koordinierende Stelle in Niederösterreich, ersucht, zu folgenden Fragen schriftlich Stellung zu nehmen: „
5 lit.e KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallende Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst
lit.d zur Verfügung stehen; vor Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.
Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallende Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst
Litera d, zur Verfügung stehen; vor Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.
5 lit.d KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallende Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern bestimmt sind.
Paragraph 20, Absatz 5, Litera d, KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallende Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern bestimmt sind.
4 KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen, außer in denen Abs. 5 und 6 angeführten Fällen (Postautobusse und Fahrzeuge mit Blaulicht im Sinne des § 20 Abs. 1 lit.d, das sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Feuerwehrfahrzeuges etc.) nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 3. und 4. Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 KFG sinngemäß.
Paragraph 22, Absatz 4, KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen, außer in denen Absatz 5 und 6 angeführten Fällen (Postautobusse und Fahrzeuge mit Blaulicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Litera d,, das sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Feuerwehrfahrzeuges etc.) nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins,
lit.d zur Verfügung steht und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Zu prüfen ist daher, ob das Fahrzeug, für das die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst
Litera d, zur Verfügung steht und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.
4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß.
Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst
lit.d zur Verfügung steht) erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst
Litera d, zur Verfügung steht) erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, steht im verfahrensgegenständlichen Fall, zunächst unabhängig von der Frage, ob die Verwendung im öffentlichen Interesse auf Grund der lebensrettenden Maßnahmen bejaht werden kann und unabhängig davon, ob vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit an dieser Verwendung keine Bedenken bestehen, ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst bzw. ein ärztlicher Bereitschaftsdienst
lit.d zur Verfügung.Wie das Beweisverfahren ergeben hat, steht im verfahrensgegenständlichen Fall, zunächst unabhängig von der Frage, ob die Verwendung im öffentlichen Interesse auf Grund der lebensrettenden Maßnahmen bejaht werden kann und unabhängig davon, ob vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit an dieser Verwendung keine Bedenken bestehen, ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst bzw. ein ärztlicher Bereitschaftsdienst
Litera d, zur Verfügung. So hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der in diesem Gebiet rund um die Uhr zur Verfügung stehende mit einem Arzt besetzte Notarztwagen tatsächlich verfügbar ist. Selbst in dem befürwortendem Schreiben der Ärztekammer wurde nicht ausgeführt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer betreuten Gebiet um einen „weißen Fleck“ handle, was die Erreichbarkeit durch ein NA-Einsatzmittel beträfe und wurde auch nicht ausgeführt, dass der NAW mehr als 20 Minuten brauche und die Eintreffzeit indiskutabel wäre (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ro 2016/11/0021). Ganz im Gegenteil wurde in diesem Schreiben betreffend der Organisation auf die Zuständigkeit der 144 Notruf NÖ GmbH verwiesen und hat diese Stelle ausdrücklich dargelegt, dass in diesem Gebiet rund um die Uhr ein mit einem Arzt besetzte Notarztwagen tatsächlich verfügbar ist, sodass schon aus diesem Grund eine Bewilligung nicht zu erteilen war. So hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der in diesem Gebiet rund um die Uhr zur Verfügung stehende mit einem Arzt besetzte Notarztwagen tatsächlich verfügbar ist. Selbst in dem befürwortendem Schreiben der Ärztekammer wurde nicht ausgeführt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer betreuten Gebiet um einen „weißen Fleck“ handle, was die Erreichbarkeit durch ein NA-Einsatzmittel beträfe und wurde auch nicht ausgeführt, dass der NAW mehr als 20 Minuten brauche und die Eintreffzeit indiskutabel wäre vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ro 2016/11/0021). Ganz im Gegenteil wurde in diesem Schreiben betreffend der Organisation auf die Zuständigkeit der 144 Notruf NÖ GmbH verwiesen und hat diese Stelle ausdrücklich dargelegt, dass in diesem Gebiet rund um die Uhr ein mit einem Arzt besetzte Notarztwagen tatsächlich verfügbar ist, sodass schon aus diesem Grund eine Bewilligung nicht zu erteilen war. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als ärztlicher First Responder als Ersthelfer vor Ort insbesondere bei Unfällen und medizinischen Notfällen mit schweren und lebensbedrohlichen Verletzungen und akuten Erkrankungen tätig wird bzw. die Patienten in diesem Gebiet persönlich kennt und ihre medizinische Vorgeschichte kennt und aus diesem Grund schon besser Hilfe leisten kann, vermag nichts daran zu ändern, dass es für die Erteilung einer Bewilligung in diesen Fällen an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der Kreis jener Personen, welche nach § 20 Abs. 5 KFG eine Bewilligung für Blaulicht bzw. für das Tonfolgehorn erhalten können, sind taxativ und nicht demonstrativ im Gesetz verankert.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als ärztlicher First Responder als Ersthelfer vor Ort insbesondere bei Unfällen und medizinischen Notfällen mit schweren und lebensbedrohlichen Verletzungen und akuten Erkrankungen tätig wird bzw. die Patienten in diesem Gebiet persönlich kennt und ihre medizinische Vorgeschichte kennt und aus diesem Grund schon besser Hilfe leisten kann, vermag nichts daran zu ändern, dass es für die Erteilung einer Bewilligung in diesen Fällen an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der Kreis jener Personen, welche nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG eine Bewilligung für Blaulicht bzw. für das Tonfolgehorn erhalten können, sind taxativ und nicht demonstrativ im Gesetz verankert. Unabhängig davon kann auch nicht – wie dies vom Beschwerdeführer angenommen wird - ein öffentliches Interesse ohne Weiteres angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 21.08.2014, Zl. 2014/11/0068 ausgeführt, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn im Einzelfall zu prüfen ist, doch wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich festgelegt, dass das öffentliche Interesse wie bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 erkennen lässt, als eigenständiges Bewilligungskriterium zu prüfen ist und dass dieses nicht bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst
lit.d zur Verfügung steht, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Unabhängig davon kann auch nicht – wie dies vom Beschwerdeführer angenommen wird - ein öffentliches Interesse ohne Weiteres angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 21.08.2014, Zl. 2014/11/0068 ausgeführt, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn im Einzelfall zu prüfen ist, doch wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich festgelegt, dass das öffentliche Interesse wie bereits der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 erkennen lässt, als eigenständiges Bewilligungskriterium zu prüfen ist und dass dieses nicht bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst
Litera d, zur Verfügung steht, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (lit. a), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (lit. b), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (lit.c), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (lit. d), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (lit. e bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (lit. f), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (lit. h), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (lit. i) sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (lit. j), gegeben sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (Litera a,), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (Litera b,), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (Litera c,), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Litera d,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (Litera e, bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (Litera f,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (Litera h,), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (Litera i,) sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (Litera j,), gegeben sein muss. Sohin muss selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.