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{'item': 'LVwG-AV-646/001-2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 133§ 20§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-646/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Mai 2015, Zl. RU6-AB-1570/003-2014 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns am Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen *** abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der gegenständliche Antrag auf den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 5 lit.e KFG stütze. Wie sich den Stellungnahmen der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  2. Februar 2015 und der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  3. Februar 2015 entnehmen lasse, würden die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen, nicht zutreffen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der gegenständliche Antrag auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG stütze. Wie sich den Stellungnahmen der Ärztekammer für Niederösterreich vom
  4. Februar 2015 und der Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  5. Februar 2015 entnehmen lasse, würden die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen, nicht zutreffen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei Kassenvertragsarzt in ***. Zudem verfüge er über eine Zweitordination mit kassenärztlicher Verrechnungsmöglichkeit in ***. Der Beschwerdeführer sei einem kassenärztlichen Dienstsprengel zugeordnet, der darüber hinaus folgende Gemeinden umfasse: ***, ***, ***, *** und ***. Er werde während der Woche regelmäßig zu medizinischen Notfällen im genannten Gebiet gerufen. Entsprechende Aufzeichnungen darüber habe er der belangten Behörde bereits vorgelegt. Mit Antrag vom 27.11.2014 habe er die Erteilung der Bewilligung für das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie eines Folgetonhorns für den im bekämpften Bescheid bezeichneten Pkw beantragt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Die Begründung des Bescheides weise Mängel auf. Die Voraussetzungen zur Erteilung der gegenständlichen Bewilligung

§ 20Abs.

5 lit. e KFG sei nur unzureichend geprüft worden. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass dann in einem Gebiet ein „mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst“ im Sinne des §§ 20 Abs. 5 lit. e KFG vorliege, wenn innerhalb einer Hilfsfrist von 20 Minuten das Eintreffen eines Notarztes gewährleistet sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch in weiten Teilen des Dienstsprengels nicht gegeben. Feststellungen dazu habe die Behörde nicht getroffen. Die befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich könne nicht als Beweis für das zur Verfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes gewertet werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits für seine Tätigkeit in *** eine Bewilligung bei gleicher Sachlage erteilt habe, weshalb die Ablehnung im vorliegenden Fall willkürlich erscheine. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der im Bescheid zitierten Abteilung keine vorgegebene Hilfsfrist von 20 Minuten bestehe. Es sei im Hinblick auf Regelungen in Deutschland davon auszugehen, dass eine kürzere Hilfsfrist 10-15 Minuten anzusetzen sei. Darüber hinaus sei auszuführen, dass der mittelbar stationierte Notarzt für das in Rede stehende Gebiet nicht durchgehend zur Verfügung stehe. Aufgrund der Möglichkeit von Paralleleinsätzen sei eine permanente Verfügbarkeit nicht gegeben. In solchen Fällen sei es bereits jetzt üblich, dass der Beschwerdeführer von der zentralen Leitstelle bei medizinischen Notfällen alarmiert werde. Auch die übrigen Voraussetzungen, nämlich das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs-und Betriebssicherheit, seien gegeben. Die zeitnahe medizinische Versorgung der lokalen Bevölkerung durch den Beschwerdeführer bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen diene dem Schutz des Lebens von Menschen und bilde daher ein wichtiges öffentliches Interesse. Das Verfahren habe zudem keinerlei Fakten ans Licht gebracht, die Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit nahe legen würden. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass für das relevante Gebiet weder ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst noch ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen würden und hätte die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Folgetonhorn erteilen müssen.Der Beschwerdeführer sei Kassenvertragsarzt in ***. Zudem verfüge er über eine Zweitordination mit kassenärztlicher Verrechnungsmöglichkeit in ***. Der Beschwerdeführer sei einem kassenärztlichen Dienstsprengel zugeordnet, der darüber hinaus folgende Gemeinden umfasse: ***, ***, ***, *** und ***. Er werde während der Woche regelmäßig zu medizinischen Notfällen im genannten Gebiet gerufen. Entsprechende Aufzeichnungen darüber habe er der belangten Behörde bereits vorgelegt. Mit Antrag vom 27.11.2014 habe er die Erteilung der Bewilligung für das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie eines Folgetonhorns für den im bekämpften Bescheid bezeichneten Pkw beantragt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Die Begründung des Bescheides weise Mängel auf. Die Voraussetzungen zur Erteilung der gegenständlichen Bewilligung

Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG sei nur unzureichend geprüft worden. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass dann in einem Gebiet ein „mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst“ im Sinne des Paragraphen 20, Absatz 5, Litera e, KFG vorliege, wenn innerhalb einer Hilfsfrist von 20 Minuten das Eintreffen eines Notarztes gewährleistet sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch in weiten Teilen des Dienstsprengels nicht gegeben. Feststellungen dazu habe die Behörde nicht getroffen. Die befürwortende Stellungnahme der Ärztekammer für Niederösterreich könne nicht als Beweis für das zur Verfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes gewertet werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits für seine Tätigkeit in *** eine Bewilligung bei gleicher Sachlage erteilt habe, weshalb die Ablehnung im vorliegenden Fall willkürlich erscheine. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der im Bescheid zitierten Abteilung keine vorgegebene Hilfsfrist von 20 Minuten bestehe. Es sei im Hinblick auf Regelungen in Deutschland davon auszugehen, dass eine kürzere Hilfsfrist 10-15 Minuten anzusetzen sei. Darüber hinaus sei auszuführen, dass der mittelbar stationierte Notarzt für das in Rede stehende Gebiet nicht durchgehend zur Verfügung stehe. Aufgrund der Möglichkeit von Paralleleinsätzen sei eine permanente Verfügbarkeit nicht gegeben. In solchen Fällen sei es bereits jetzt üblich, dass der Beschwerdeführer von der zentralen Leitstelle bei medizinischen Notfällen alarmiert werde. Auch die übrigen Voraussetzungen, nämlich das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs-und Betriebssicherheit, seien gegeben. Die zeitnahe medizinische Versorgung der lokalen Bevölkerung durch den Beschwerdeführer bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen diene dem Schutz des Lebens von Menschen und bilde daher ein wichtiges öffentliches Interesse. Das Verfahren habe zudem keinerlei Fakten ans Licht gebracht, die Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit nahe legen würden. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass für das relevante Gebiet weder ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst noch ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen würden und hätte die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Folgetonhorn erteilen müssen. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die144 Notruf NÖ GmbH, als die die Notarzt- und Rettungseinsätze koordinierende Stelle in Niederösterreich, ersucht, zu folgenden Fragen schriftlich Stellung zu nehmen: „

  1. Wie oft wurde Dr. UB tatsächlich zu einem Einsatz seitens der 144 Notruf NÖ GmbH in den letzten fünf Jahren gerufen? In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen, in dem er ausführt, dass er bereits vor Verlegung seiner Kassenordination zahlreiche Einsätze hatte und zudem das nunmehr betreute Gebiet, der kassenärztliche Dienstsprengel, neben *** und *** im Falle der Nichterreichung von Sprengelkollegen auch die Gemeinden ***, ***. ***, *** und *** umfasst.
  2. Wie viele Notarztwagen bzw. ärztliche Bereitschaftsdienste sind im Bereich des von Dr. UB genannten Einsatzgebietes (Gemeindegebiet *** und *** im Falle der Nichterreichung von Sprengelkollegen auch die Gemeinden ***, ***. ***, *** und *** usw.) gleichzeitig im Einsatz?
  3. Wie ist die Auslastung bzw. die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Einsatzfahrzeuge? Diesbezüglich wurde von Dr. UB ausdrücklich ausgeführt, dass der in *** stationierte Notarzt für das in Rede stehende Gebiet nicht durchgehend verfügbar ist; aufgrund von Paralleleinsätzen ist eine permanente Verfügbarkeit für den Sprengel des Antragstellers angeblich nicht gewährleistet.
  4. Kann das von Dr. UB betreute Gebiet tatsächlich in spätestens 15 bis 20 Minuten durch einen Rettungsdienst nach Alarmierung erreicht werden, dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verfügbarkeit der Einsatzfahrzeuge sowie unter Berücksichtigung ungünstigster Verkehrsbedingungen in diesem Gebiet?“ In Beantwortung dieses Schreibens wurde seitens der Notruf NÖ GmbH mit Mail vom
  5. Jänner 2017 folgende Stellungnahme abgegeben: „Sehr geehrte Damen und Herren! In Beantwortung Ihrer Anfrage vom
  6. Jänner 2017 mit der Geschäftszahl LVwG-AV-646/001-2015 betreffend Herrn Dr. UB darf ich folgende Stellungnahme für die Notruf NO GmbH übermitteln:
  7. Dr. UB ist in unser Einsatzleitsystem als „Ärztlicher First Responder“ eingebunden und wird immer dann alarmiert, wenn er rascher als ein reguläres Notarztmittel bzw. der reguläre Notarztrettungsdienst am Notfallort sein kann. In den letzten zwei Jahren wurde er exakt 10 mal von uns alarmiert. Hierbei sind nur jene Alarmierungen gewertet, welche im angesprochenen Gebiet stattgefunden haben.
  8. Die nächsten bodengebundenen Notarztstützpunkte befinden sich in *** (ca. 15 min entfernt), *** (ca. 40 min entfernt) und *** (ca. 60 min entfernt). Die nächsten Notarzthubschrauber stehen in *** (Christophorus ***) bzw. in *** (Christophorus ***). Im Falle eines Großeinsatzes werden auch weiter entfernte Notarztstützpunkte verständigt.
  9. Der bodengebundene Notarzt in *** wurde im Jahr 2016 rund 1.600 mal alarmiert. Die durchschnittliche Einsatzdauer betrug 47 Minuten. Da der Notarztstützpunkt rund um die Uhr besetzt ist, ergibt sich eine durchschnittliche Auslastung von 14%. Die zeitliche Auslastung der Notarztressourcen liegt somit im niedrigen Prozentbereich, sodass die tatsächliche Verfügbarkeit in ausreichendem Maße gewährleistet sein sollte. Paralleleinsätze können Großteils durch die Variabilität des Notarztsystems und der in diesem Tätigen ohne Verzögerungen bewältigt werden. Die Aufgabe eines „Ärztlichen First Responders“ ist jedoch nicht das Einspringen für ein Notarztmittel, sondern es ist das Ziel, die notärztliche Hilfsfrist (Eintreffzeit) zusätzlich zu verkürzen. Eine Alarmierung erfolgt IMMER, auch wenn der „zuständige“ Notarztwagen einsatzbereit ist.
  10. Ja, dies wird durch die zahlreichen Rettungsstellen der Region sichergestellt. Im Detail: Die Gemeinde *** wird von der RK Dienststelle *** betreut. Die unten genannten Gebiete können bei normalen Verkehrsbedingungen (also ohne Sondersignal) und unter optimalen sonstigen Bedingungen bodengebunden knapp in den genannten Zeiten erreicht werden. Mit Sondersignal kann von einer schnelleren Ankunftszeit ausgegangen werden. Berücksichtigt man jedoch ungünstige Verkehrs- oder andere Bedingungen kann sich die Anfahrtszeit dementsprechend erhöhen. (Eine genaue Bezifferung ist nicht möglich, da hier die verschiedensten Möglichkeiten und Gegebenheiten zu beachten wären.) ● Die Gemeinde *** (Mit dem Ortsteil ***) kann von *** in 10 min erreicht werden. ● Die Gemeinde *** kann von *** aus in 11 min erreicht werden. ● Die Gemeinde *** ist von *** aus in 15 min erreichbar bzw. vom RK Dienststelle *** in 5 min. ● Die Gemeinde *** ist von *** aus in 7 min erreichbar. ● Die Gemeinde *** ist von *** aus in 6 min erreichbar. ● Die Gemeinde *** ist von *** aus in 10 min erreichbar bzw. vom RK Dienststelle *** in 6 min. Selbst wenn die tatsächliche Verfügbarkeit eigentlich in ausreichendem Maße gewährleistet ist, ist eine Alarmierung eines First Responders sinnvoll, da die Aufgabe eines „Ärztlichen First Responders“ nicht das Einspringen ist, sondern es ist das Ziel, die notärztliche Hilfsfrist (Eintreffzeit) zusätzlich zu verkürzen. Die Notruf NÖ GmbH befürwortet daher ausdrücklich, dass Dr. UB ein Blaulicht für eben diese Einsätze verwenden kann.“ In der Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der schriftlichen Anfrage des Landesverwaltungsgerichts vom 10.1.2017 (Beilage ./A der Verhandlungsschrift), der Stellungnahme der 144 Notruf NÖ GmbH vom 27.1.2017 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) und eines Weg-Zeitdiagrammes des Beschwerdeführers betreffend Einsatzorte und Erreichbarkeit (Beilage ./C der Verhandlungsschrift), Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer verfügte über eine Bewilligung für das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie eines Tonfolgehorns (Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
  11. Juni 2012, RU6-AB-157k0/002-2012) für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug als Kassenvertragsarzt in *** (Bezirk Krems). Aufgrund des Verlegens seiner Ordination nach *** (Bezirk Mistelbach) hat er neuerlich um Bewilligung für das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie eines Tonfolgehorns angesucht. Nunmehr ist er als Kassenvertragsarzt in *** tätig. Zudem verfügt er über eine Zweitordination mit kassenärztlicher Verrechnungsmöglichkeit in ***. Der Beschwerdeführer ist einem kassenärztlichen Dienstsprengel zugeordnet, der darüber hinaus folgende Gemeinden umfasst: ***, ***, ***, *** und ***. Der Beschwerdeführer verfügt auch über das Notarztdiplom, ist als ärztlicher First Responder tätig und als solcher in das Einsatzleitsystem der 144 Notruf NÖ GmbH eingebunden, das bedeutet, dass seine Erreichbarkeit bei dieser Gesellschaft, die die Rettungseinsätze in Niederösterreich koordiniert (besorgt die Alarmierung des geeigneten Rettungsmittels), hinterlegt ist. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde in den letzten zwei Jahren 10 Mal seitens der Notruf NÖ GmbH alarmiert und zwar dann, wenn er rascher als ein reguläres Notarztmittel bzw. der reguläre Notarztrettungsdienst am Notfallort war. Anhaltspunkte dafür, dass der NAW nicht rechtzeitig, dh. innerhalb der Hilfsfrist von 15 – 20 Minuten vor Ort gewesen ist, hat das Verfahren nicht ergeben. Die restlichen Alarmierungen, die in dem vom Beschwerdeführer geführten Fahrtenbuch vermerkt sind, erfolgten durch Angehörige von Patienten und nicht von jener Stelle, die die Rettungseinsätze in NÖ koordiniert. Zudem betrafen diese Einsätze im Wesentlichen den Bezirk Krems. Die Ärztekammer NÖ hat im Gegensatz zur Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der NÖ Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers insofern befürwortet, als künftig - aufgrund der Verkehrsanbindungen und der geplanten Entwicklung der regionalen Infrastruktur - mit erhöhtem Einsatzaufkommen zu rechnen wäre. Auch in dem Schreiben der Ärztekammer wurde aber nicht ausgeführt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer betreuten Gebiet um einen „weißen Fleck“ handle, was die Erreichbarkeit durch ein NA-Einsatzmittel beträfe und wurde auch nicht ausgeführt, dass der NAW mehr als 20 Minuten brauche und die Eintreffzeit indiskutabel wäre. Ganz im Gegenteil wurde in diesem Schreiben betreffend der Organisation auf die Zuständigkeit der 144 Notruf NÖ GmbH verwiesen. Die Gemeinde *** wird von der RK Dienststelle *** betreut. Zusätzlich befinden sich bodengebundenen Notarztstützpunkte in ***, *** und ***. Die nächsten Notarzthubschrauber stehen in *** (Christophorus ***) bzw. in *** (Christophorus ***). Im Falle eines Großeinsatzes werden auch weiter entfernte Notarztstützpunkte verständigt. Die Auslastung bzw. die tatsächliche Verfügbarkeit der Einsatzfahrzeuge liegt im niedrigen Prozentbereich und kann das vom Beschwerdeführer betreute Gebiet tatsächlich in spätestens 15 bis 20 Minuten durch einen Rettungsdienst nach Alarmierung erreicht werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen wurden im Wesentlichen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ergibt sich sein Einsatzgebiet. Die tatsächliche Verfügbarkeit und Versorgung durch einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst in diesem Gebiet wird in der schriftlichen Stellungnahme des 144 Notruf NÖ GmbH, der die Rettungseinsätze in Niederösterreich koordinierenden Stelle, dokumentiert. Ausdrücklich wird zwar in dieser Stellungnahme der Antrag des Beschwerdeführers befürwortet, doch gleichzeitig ausgeführt, dass die Versorgung gegeben ist und lediglich zusätzlich der Beschwerdeführer – falls er rascher vor Ort ist - alarmiert wird. Zu den Einsätzen führt die GmbH ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren 10 Mal seitens dieser Stelle alarmiert wurde. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Stellungnahme eindeutig, dass in dem von dem Beschwerde-führer betreuten Gebiet ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst oder ein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 20Abs.

5 lit.e KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallende Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit.d zur Verfügung stehen; vor Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallende Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung stehen; vor Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

§ 20Abs.

5 lit.d KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallende Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern bestimmt sind.

Paragraph 20, Absatz 5, Litera d, KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallende Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern bestimmt sind.

§ 22Abs.

4 KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen, außer in denen Abs. 5 und 6 angeführten Fällen (Postautobusse und Fahrzeuge mit Blaulicht im Sinne des § 20 Abs. 1 lit.d, das sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Feuerwehrfahrzeuges etc.) nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 3. und 4. Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 KFG sinngemäß.

Paragraph 22, Absatz 4, KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen, außer in denen Absatz 5 und 6 angeführten Fällen (Postautobusse und Fahrzeuge mit Blaulicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Litera d,, das sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Feuerwehrfahrzeuges etc.) nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins,

  1. und
  2. Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, KFG sinngemäß. Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen zählt, hat der Beschwerdeführer eine Bewilligung des Landeshauptmannes nach § 20 Abs. 5 lit.e KFG beantragt. Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählt, hat der Beschwerdeführer eine Bewilligung des Landeshauptmannes nach Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG beantragt. Zu prüfen ist daher, ob das Fahrzeug, für das die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit.d zur Verfügung steht und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Zu prüfen ist daher, ob das Fahrzeug, für das die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung steht und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

§ 22Abs.

4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit.d zur Verfügung steht) erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung steht) erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, steht im verfahrensgegenständlichen Fall, zunächst unabhängig von der Frage, ob die Verwendung im öffentlichen Interesse auf Grund der lebensrettenden Maßnahmen bejaht werden kann und unabhängig davon, ob vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit an dieser Verwendung keine Bedenken bestehen, ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst bzw. ein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit.d zur Verfügung.Wie das Beweisverfahren ergeben hat, steht im verfahrensgegenständlichen Fall, zunächst unabhängig von der Frage, ob die Verwendung im öffentlichen Interesse auf Grund der lebensrettenden Maßnahmen bejaht werden kann und unabhängig davon, ob vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit an dieser Verwendung keine Bedenken bestehen, ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst bzw. ein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung. So hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der in diesem Gebiet rund um die Uhr zur Verfügung stehende mit einem Arzt besetzte Notarztwagen tatsächlich verfügbar ist. Selbst in dem befürwortendem Schreiben der Ärztekammer wurde nicht ausgeführt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer betreuten Gebiet um einen „weißen Fleck“ handle, was die Erreichbarkeit durch ein NA-Einsatzmittel beträfe und wurde auch nicht ausgeführt, dass der NAW mehr als 20 Minuten brauche und die Eintreffzeit indiskutabel wäre (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ro 2016/11/0021). Ganz im Gegenteil wurde in diesem Schreiben betreffend der Organisation auf die Zuständigkeit der 144 Notruf NÖ GmbH verwiesen und hat diese Stelle ausdrücklich dargelegt, dass in diesem Gebiet rund um die Uhr ein mit einem Arzt besetzte Notarztwagen tatsächlich verfügbar ist, sodass schon aus diesem Grund eine Bewilligung nicht zu erteilen war. So hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der in diesem Gebiet rund um die Uhr zur Verfügung stehende mit einem Arzt besetzte Notarztwagen tatsächlich verfügbar ist. Selbst in dem befürwortendem Schreiben der Ärztekammer wurde nicht ausgeführt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer betreuten Gebiet um einen „weißen Fleck“ handle, was die Erreichbarkeit durch ein NA-Einsatzmittel beträfe und wurde auch nicht ausgeführt, dass der NAW mehr als 20 Minuten brauche und die Eintreffzeit indiskutabel wäre vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ro 2016/11/0021). Ganz im Gegenteil wurde in diesem Schreiben betreffend der Organisation auf die Zuständigkeit der 144 Notruf NÖ GmbH verwiesen und hat diese Stelle ausdrücklich dargelegt, dass in diesem Gebiet rund um die Uhr ein mit einem Arzt besetzte Notarztwagen tatsächlich verfügbar ist, sodass schon aus diesem Grund eine Bewilligung nicht zu erteilen war. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als ärztlicher First Responder als Ersthelfer vor Ort insbesondere bei Unfällen und medizinischen Notfällen mit schweren und lebensbedrohlichen Verletzungen und akuten Erkrankungen tätig wird bzw. die Patienten in diesem Gebiet persönlich kennt und ihre medizinische Vorgeschichte kennt und aus diesem Grund schon besser Hilfe leisten kann, vermag nichts daran zu ändern, dass es für die Erteilung einer Bewilligung in diesen Fällen an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der Kreis jener Personen, welche nach § 20 Abs. 5 KFG eine Bewilligung für Blaulicht bzw. für das Tonfolgehorn erhalten können, sind taxativ und nicht demonstrativ im Gesetz verankert.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als ärztlicher First Responder als Ersthelfer vor Ort insbesondere bei Unfällen und medizinischen Notfällen mit schweren und lebensbedrohlichen Verletzungen und akuten Erkrankungen tätig wird bzw. die Patienten in diesem Gebiet persönlich kennt und ihre medizinische Vorgeschichte kennt und aus diesem Grund schon besser Hilfe leisten kann, vermag nichts daran zu ändern, dass es für die Erteilung einer Bewilligung in diesen Fällen an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der Kreis jener Personen, welche nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG eine Bewilligung für Blaulicht bzw. für das Tonfolgehorn erhalten können, sind taxativ und nicht demonstrativ im Gesetz verankert. Unabhängig davon kann auch nicht – wie dies vom Beschwerdeführer angenommen wird - ein öffentliches Interesse ohne Weiteres angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 21.08.2014, Zl. 2014/11/0068 ausgeführt, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn im Einzelfall zu prüfen ist, doch wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich festgelegt, dass das öffentliche Interesse wie bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 erkennen lässt, als eigenständiges Bewilligungskriterium zu prüfen ist und dass dieses nicht bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit.d zur Verfügung steht, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Unabhängig davon kann auch nicht – wie dies vom Beschwerdeführer angenommen wird - ein öffentliches Interesse ohne Weiteres angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 21.08.2014, Zl. 2014/11/0068 ausgeführt, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn im Einzelfall zu prüfen ist, doch wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich festgelegt, dass das öffentliche Interesse wie bereits der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 erkennen lässt, als eigenständiges Bewilligungskriterium zu prüfen ist und dass dieses nicht bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung steht, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (lit. a), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (lit. b), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (lit.c), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (lit. d), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (lit. e bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (lit. f), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (lit. h), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (lit. i) sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (lit. j), gegeben sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (Litera a,), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (Litera b,), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (Litera c,), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Litera d,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (Litera e, bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (Litera f,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (Litera h,), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (Litera i,) sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (Litera j,), gegeben sein muss. Sohin muss selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, und vom
  2. Juni 1996, Zl. 95/11/0263). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  3. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, und vom
  4. Juni 1996, Zl. 95/11/0263). Dieses öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (insbesondere aufgrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen) aber auch nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (vgl. auch VwGH vom 24.2.2017, Ra 2016/11/0157-3). Dieses öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in Paragraph 22, Absatz 4, auf Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (insbesondere aufgrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen) aber auch nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt vergleiche auch VwGH vom 24.2.2017, Ra 2016/11/0157-3). In diesem Zusammenhang hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer seitens der Notruf NÖ GmbH in den letzten zwei Jahren lediglich zehn Mal alarmiert wurde, aber auch in diesen Fällen zusätzlich ein Notarztwagen vor Ort war. Im Sinne der obigen Judikatur fehlt aufgrund der mangelnden Häufigkeit der dargestellten Einsätze (lediglich 10 Mal in zwei Jahren) sohin auch ein öffentliches Interesse an der Verwendung. Die Ärztekammer NÖ hat im Gegensatz zur Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der NÖ Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers insofern befürwortet als künftig - aufgrund der Verkehrsanbindungen und der geplanten Entwicklung der regionalen Infrastruktur - mit erhöhtem Einsatzaufkommen zu rechnen wäre. Anhaltspunkte dafür hat das Verfahren allerdings wie oben ausgeführt nicht ergeben. An diesem Verfahrensergebnis ändert weder der Umstand, dass die Ärztekammer die beantragte Bewilligung befürwortet hat noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz einer solchen Bewilligung war, liegen doch die gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr – wie oben dargelegt - für die Erteilung der beantragten Bewilligung – unter Berücksichtigung der für derartige Fälle vorgesehenen Anwendung strengster Maßstäbe – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.02.2017, Ra 2016/11/0157-3, vom 21.08.2014 Ro 2014/11/0068) abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 24.02.2017, Ra 2016/11/0157-3, vom 21.08.2014 Ro 2014/11/0068) abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.646.001.2015

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