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{'item': 'LVwG-AV-1275/001-2016'}

Obsah (6)§ 35§ 34§ 66§ 27§ 28§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1275/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 der Auftrag zum Abbruch des Maschinenschuppens „auf der Liegenschaft ***, Grst. Nr. ***, KG *** (an der Anrainergrundgrenze zur Liegenschaft des Grundeigentümers FW)“ binnen 2 Monaten erteilt, da eine Instandsetzung des Maschinenschuppens „auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht mehr möglich“ sei. Daraufhin wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17.4.2015, 131-BO/04-2015,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 der Auftrag zum Abbruch des Maschinenschuppens „auf der Liegenschaft ***, Grst. Nr. ***, KG *** (an der Anrainergrundgrenze zur Liegenschaft des Grundeigentümers FW)“ binnen 2 Monaten erteilt, da eine Instandsetzung des Maschinenschuppens „auf Grund der schlüssigen Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht mehr möglich“ sei. In der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung brachten sie u.a. vor, dass für den Maschinenschuppen eine Baubewilligung und eine Benützungsbewilligung vorlägen, sodass sich die Behörde nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 stützen könne. Der Bescheid könne sich auch nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 stützen, da weder mehr als die Hälfte des Schuppens (sondern höchstens ein Drittel) unbenützbar geworden noch ein Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 in Bescheidform ergangen sei.In der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung brachten sie u.a. vor, dass für den Maschinenschuppen eine Baubewilligung und eine Benützungsbewilligung vorlägen, sodass sich die Behörde nicht auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 stützen könne. Der Bescheid könne sich auch nicht auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 stützen, da weder mehr als die Hälfte des Schuppens (sondern höchstens ein Drittel) unbenützbar geworden noch ein Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 in Bescheidform ergangen sei. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 15.6.2015, 131-BO/04-2015, wurde diese Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Bescheid auf § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 stütze; dessen Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag seien erfüllt.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 15.6.2015, 131-BO/04-2015, wurde diese Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Bescheid auf Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 stütze; dessen Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag seien erfüllt. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 13.10.2015, LVwG-AV-859/001-2015 insoferne stattgegeben, als der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde, da es erst zu einem baupolizeilichen Auftrag zur Behebung kommen könne, wenn festgestellt sei, in welcher Form das Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, wie es tatsächlich ausgeführt worden sei, inwiefern damit von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen vorlägen und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen entspreche.Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 13.10.2015, , LVwG-AV-859/001-2015 insoferne stattgegeben, als der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde, da es erst zu einem baupolizeilichen Auftrag zur Behebung kommen könne, wenn festgestellt sei, in welcher Form das Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, wie es tatsächlich ausgeführt worden sei, inwiefern damit von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen vorlägen und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen entspreche. Mit Bescheid vom 15.1.2016, 131-BO-05-2015, hat die belangte Behörde ihrerseits den zuerst genannten Bescheid des Bürgermeisters vom 17.4.2015 aufgehoben und die Angelegenheit an den Bürgermeister zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, da die Ermittlungen wesentlich rationeller durch die erstinstanzliche Baubehörde durchgeführt werden könnten. Am 26.2.2016 fand die (mittlerweile vierte) baubehördliche Überprüfung unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen Ing. IL an Ort und Stelle statt, der nach Befundaufnahme in weiterer Folge ein schriftliches Gutachten vom 7.3.2016 erstattete, das im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen kam: Die gravierenden Baumängel durch Überhang der Maschinenschuppen-Außenmauer und Schräglage der hofseitigen Stützen seien nach wie vor gegeben und die Dauerhaftigkeit bzw. Standfestigkeit des Bauwerks in höchstem Maße in Frage gestellt. In Ermangelung einer Aussteifung im Schuppeninneren und auf Grund des Fehlens von Verschließungsrosten sei bei Versagen eines Teilbereiches der Außenmauer oder auch nur einer Stütze in Folge einer Kettenreaktion der gesamte Innenbereich des Maschinenschuppens davon betroffen. Zur Beseitigung des Baumangels sei es unerlässlich, dass „die Außenmauer und die Stützen in einen lotrechten Zustand mit den EN- und ÖNormen entsprechenden Toleranzen hergestellt“ würden. Für die Ableitung von Schubkräften und der Gebäudeaussteifung sei Sorge zu tragen. Die vorgefundene Ausführung sei nicht mit der plan- bzw. bewilligungskonformen Ausführung in Einklang zu bringen. Es seien erhebliche Abweichungen, sowohl beim verwendeten Material (die Außenwand sei abweichend vom Einreichplan nicht als Stampfbeton- und Hohlblockmauerwerk, sondern zur Gänze als Beton-Hohlblockmauer, ohne Auflagerrostausbildung, ausgeführt worden) als auch bei der Ausführung tragender Konstruktionsteile, bei den statischen Systemen, bei den Abmessungen (Gebäudeabmessung und Gebäudehöhe), bei der Ausbildung von Einfahrten (sechs statt neun) und Fenstern, bei der Dachneigung und beim Fußboden (Naturboden statt Betonbefestigung) vorgefunden worden. So sei die Gebäudestatik wesentlich geändert worden, da weniger Stützen (sowohl hofseitig als auch bei der Grenzmauer, wo an Stelle von neun Stahlbetonpfeilern zur Aussteifung der Wand lediglich drei ausgeführt worden seien) und hofseitig an Stelle von Stahlbetonstützen Beton-Schalsteinstützen ausgeführt worden und die Aussteifungsroste entfallen seien. Statt eines Stahlbetonträgers seien bei den Einfahrten Stahlunterzüge eingebaut worden, an Stelle einer reinen Bretterbinderkonstruktion sei eine mit Dachsparren gemischte Konstruktion ausgeführt und das statische System dadurch gravierend geändert worden, da nun nicht mehr ausschließlich vertikal wirkende Kräfte abzuführen seien, sondern auch horizontale Schubkräfte, die durch entsprechende, aber fehlende Aussteifungen und Verschließungen abzuleiten seien. Der Maschinenschuppen weise entgegen dem Einreichplan eine Länge von hofseitig 36,85 m und anrainerseitig 36,70 m (an Stelle von jeweils 40,40 m) auf. Die Gebäudehöhe sei gegenüber dem bewilligten Projekt um ca. 0,30 m verringert ausgeführt worden (4,53 m festgestellt gegenüber 4,80 m laut Plan). Die innere Lichte sei mit 5,68 bis 5,79 m gemessen worden und entspreche somit im Wesentlichen der Planung (5,75 m). Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14.6.2016, 131-BO/06-2016, wurde den Beschwerdeführern, auf das zitierte Gutachten gestützt,

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 der Auftrag zum Abbruch des Maschinenschuppens binnen drei Monaten erteilt, da das errichtete Bauwerk so weit vom bewilligten Bauwerk abweiche, dass es mit diesem nicht mehr in Einklang gebracht werden könne und ein „aliud“ darstelle, sodass kein aufrechter Baukonsens vorliege und der Abbruch anzuordnen sei. Aufgrund der gravierenden Abweichungen vom bewilligten Projekt komme ein Auftrag zur Behebung der Baumängel nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht in Betracht.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14.6.2016, 131-BO/06-2016, wurde den Beschwerdeführern, auf das zitierte Gutachten gestützt,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 der Auftrag zum Abbruch des Maschinenschuppens binnen drei Monaten erteilt, da das errichtete Bauwerk so weit vom bewilligten Bauwerk abweiche, dass es mit diesem nicht mehr in Einklang gebracht werden könne und ein „aliud“ darstelle, sodass kein aufrechter Baukonsens vorliege und der Abbruch anzuordnen sei. Aufgrund der gravierenden Abweichungen vom bewilligten Projekt komme ein Auftrag zur Behebung der Baumängel nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen mit Schriftsatz vom 8.7.2016 Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Verschiebung des Maschinenschuppens in seiner Lage gegenüber dem bewilligten Projekt nicht stattgefunden habe und dass der Maschinenschuppen laut Benützungsbewilligung sogar zwei Mal einer behördlichen Überprüfung unterzogen und als konsensgemäß beurteilt worden sei. Es überrasche, dass der auch schon im Benützungsbewilligungsverfahren tätige SV Ing. IL damals von einer konsensgemäßen Errichtung gesprochen habe, nun aber wesentliche Abweichungen zum bewilligten Projekt feststelle. Die belangte Behörde hat dieser Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2016, 131-BO/07-2016, insoferne Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass den Beschwerdeführern nun

§ 34Abs.

2 NÖ BO 2014 aufgetragen wird, „zur Beseitigung von Baugebrechen an Ihrem Maschinenschuppen auf Grundstück Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, dessen Außenmauer und Stützen in einen lotrechten Zustand mit den laut EN- und ÖNORMEN entsprechenden Toleranzen herzustellen und für die Ableitung von Schubkräften und für die Gebäudeaussteifung am Maschinenschuppen binnen 6 Monaten Sorge zu tragen“, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie sich dem von der erstinstanzlichen Baubehörde festgestellten Sachverhalt anschließe und dem bautechnischen Sachverständigengutachten folge, nicht aber der rechtlichen Beurteilung, dass ein „aliud“ vorliege, sondern zweifelsohne schwerwiegende Baugebrechen, die aber einer Behebung zugänglich seien.Die belangte Behörde hat dieser Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.10.2016, 131-BO/07-2016, insoferne Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass den Beschwerdeführern nun

Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 aufgetragen wird, „zur Beseitigung von Baugebrechen an Ihrem Maschinenschuppen auf Grundstück Nr. *** der KG ***, Gemeinde ***, dessen Außenmauer und Stützen in einen lotrechten Zustand mit den laut EN- und ÖNORMEN entsprechenden Toleranzen herzustellen und für die Ableitung von Schubkräften und für die Gebäudeaussteifung am Maschinenschuppen binnen 6 Monaten Sorge zu tragen“, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie sich dem von der erstinstanzlichen Baubehörde festgestellten Sachverhalt anschließe und dem bautechnischen Sachverständigengutachten folge, nicht aber der rechtlichen Beurteilung, dass ein „aliud“ vorliege, sondern zweifelsohne schwerwiegende Baugebrechen, die aber einer Behebung zugänglich seien. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die zugestandene Schiefstellung der Mauer die Standsicherheit beeinträchtigen würde. Ohne statische Berechnungen könne nicht von einem Baugebrechen ausgegangen werden, weil ansonsten in ganz Österreich nur lotrechte Stützen und Wände errichtet werden dürften, was selbstverständlich nicht der Fall sei. Bei der Interpretation, ob ein Baugebrechen vorliege, sei auf die im Zeitpunkt der Bauwerkserrichtung geltende Rechtslage abzustellen. Die Leistungsfrist sei zu kurz bemessen. Der bautechnische Amtssachverständige Ing. IL sei befangen, da er 2005 im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens von einer bescheidkonformen Bauausführung ausgegangen sei, jedoch nunmehr - ohne Änderung der Sachlage - das Gegenteil feststelle. Sein Gutachen sei auch unschlüssig bzw. unvollständig, da Erhebungen am Grundstück des Herrn FW nicht vorgenommen worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt einer Aktenkopie vorgelegt hat, hat den Beschwerdeführern und der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.3.2017 im Rahmen des Parteiengehörs seine Absicht mitgeteilt, den angefochtenen Bescheid wegen funktioneller Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben, da über die „Sache“ des Erstbescheides hinausgegangen worden sei. Die Beschwerdeführer haben dazu am 28.3.2017 per Mail mitgeteilt, das Schreiben „zur Kenntnis zu nehmen“. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 4.4.2017 mitgeteilt, dass sie den ihr vorliegenden Sachverhalt rechtlich beurteilt, von ihrem Abänderungsrecht

§ 66Abs.

4 AVG Gebrauch gemacht und somit ihre Befugnisse, was die „Sache“ betreffe, nicht überschritten habe.Die Beschwerdeführer haben dazu am 28.3.2017 per Mail mitgeteilt, das Schreiben „zur Kenntnis zu nehmen“. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 4.4.2017 mitgeteilt, dass sie den ihr vorliegenden Sachverhalt rechtlich beurteilt, von ihrem Abänderungsrecht

Paragraph 66, Absatz 4, AVG Gebrauch gemacht und somit ihre Befugnisse, was die „Sache“ betreffe, nicht überschritten habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 34Abs.

1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

§ 34Abs.

2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)

Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.

§ 66Abs.

4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsbehörde kann aber nicht über die Sache des Erstbescheides hinausgehen. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH vom 24.5.2016, 2013/07/0076, oder vom 26.7.2012, 2010/07/0215). Die Berufungsbehörde darf nicht über mehr absprechen als über die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschiedene Sache, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen und infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 78 mit weiteren Judikaturverweisen, rdb.at). Die Grenzen der „Sache“, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die bei der ersten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde, wobei die „Sache“ nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 59 mit weiteren Judikaturverweisen, rdb.at).

Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsbehörde kann aber nicht über die Sache des Erstbescheides hinausgehen. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche VwGH vom 24.5.2016, 2013/07/0076, oder vom 26.7.2012, 2010/07/0215). Die Berufungsbehörde darf nicht über mehr absprechen als über die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschiedene Sache, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage eine Instanz genommen und infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66, Rz 78 mit weiteren Judikaturverweisen, rdb.at). Die Grenzen der „Sache“, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die bei der ersten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde, wobei die „Sache“ nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66, Rz 59 mit weiteren Judikaturverweisen, rdb.at). So darf die Berufungsbehörde nicht baupolizeiliche Aufträge erteilen, die gar nicht Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides waren (vgl. VwGH vom 29.10.1985, 85/05/0114). Ein Beseitigungsauftrag ist etwas völlig anderes als ein Instandsetzungsauftrag (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 95/07/0040). Mit der Unterstellung eines Beseitigungsauftrages allein unter eine andere Norm als von der erstinstanzlichen Behörde herangezogen wird die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde (noch) nicht überschritten, aber durch die Umwandlung eines Beseitigungsauftrages in einen Instandsetzungsauftrag entscheidet die Berufungsbehörde nicht mehr in der „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG (vgl. VwGH vom 9.11.1999, 99/05/0136).So darf die Berufungsbehörde nicht baupolizeiliche Aufträge erteilen, die gar nicht Gegenstand des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides waren vergleiche VwGH vom 29.10.1985, 85/05/0114). Ein Beseitigungsauftrag ist etwas völlig anderes als ein Instandsetzungsauftrag vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 95/07/0040). Mit der Unterstellung eines Beseitigungsauftrages allein unter eine andere Norm als von der erstinstanzlichen Behörde herangezogen wird die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde (noch) nicht überschritten, aber durch die Umwandlung eines Beseitigungsauftrages in einen Instandsetzungsauftrag entscheidet die Berufungsbehörde nicht mehr in der „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche VwGH vom 9.11.1999, 99/05/0136). Diesen Grundsätzen der höchstgerichtlichen Judikatur folgend hätte die belangte Behörde, wenn sie im Gegensatz zum Bürgermeister die Ansicht vertritt, dass gegenständlich kein „aliud“ errichtet wurde (also dass Konsenslosigkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 - als Voraussetzung für den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag - nicht vorliegt), den Abbruchbescheid (bloß) ersatzlos beheben müssen (vgl. VwGH vom 29.4.2015, 2012/05/0152) und nicht (erstmals in zweiter Instanz) konkrete Instandsetzungsaufträge wegen Baugebrechen im Sinne des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 erteilen dürfen (dazu war sie, wie oben zitiert, „funktionell unzuständig“).Diesen Grundsätzen der höchstgerichtlichen Judikatur folgend hätte die belangte Behörde, wenn sie im Gegensatz zum Bürgermeister die Ansicht vertritt, dass gegenständlich kein „aliud“ errichtet wurde (also dass Konsenslosigkeit im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 - als Voraussetzung für den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag - nicht vorliegt), den Abbruchbescheid (bloß) ersatzlos beheben müssen vergleiche VwGH vom 29.4.2015, 2012/05/0152) und nicht (erstmals in zweiter Instanz) konkrete Instandsetzungsaufträge wegen Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 erteilen dürfen (dazu war sie, wie oben zitiert, „funktionell unzuständig“). Hat aber eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit (

oben zitiertem § 27 VwGVG von Amts wegen) wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/07/0140).Hat aber eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit (

oben zitiertem Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen) wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben vergleiche VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Somit war spruchgemäß zu entscheiden, noch bevor das erkennende Gericht auf das Beschwerdevorbringen und vor allem die Frage, ob gegenständlich ein „aliud" errichtet wurde oder nicht, selbst einzugehen hatte.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1275.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.