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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-199/002-2017 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SB, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Dezember 2016, Zl. PLA3-V-141/007, betreffend Vermessungsgesetz denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SB, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Dezember 2016, Zl. PLA3-V-141/007, betreffend Vermessungsgesetz den, BESCHLUSS gefasst: 1. Die Beschwerde und der Antrag auf aufschiebende Wirkung werden gemäß §§ 13, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde und der Antrag auf aufschiebende Wirkung werden gemäß Paragraphen 13, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: In dem angefochtenen Schreiben wird zunächst ausgeführt, dass mit Bescheid des Vermessungsamtes *** vom 01. Dezember 2014 die Verpflichtung zur Ermöglichung der Kennzeichnung und Einmessung der Grundstücksgrenzen durch Organe des Vermessungsamtes ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde. Zur Erfüllung der Verpflichtung erging daher die Aufforderung, am 01. Februar 2017 um 09:00 Uhr dem Öffnungsauftrag nachzukommen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von jemand anderen erbracht werden müsste und wurde in Aussicht gestellt, dass ein weiterer Termin mit einem Schlüsseldienst bzw. Schlosser verfügt werden müsste. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass dieses Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung aufweise, obwohl dies in jedem Bescheid zu erfolgen habe. Die Behörde habe sich lediglich auf eine Verständigung von der Anberaumung einer Amtshandlung gestützt. Dabei handle es sich um keinen Bescheid. Eine konkrete Leistungspflicht sei nicht zu entnehmen, da lediglich von einem Öffnungsauftrag gesprochen werde. Weiters seien die Grenzen zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern nach wie vor strittig. Die Behörde hätte auch eine entsprechende Frist für die Ersatzvornahme anordnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Vermessungsamtes *** vom 01. Dezember 2014 war der Beschwerdeführer verpflichtet worden, die Kennzeichnung und Einmessung der Grundstücksgrenzen auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ergingen bereits am 08. Juni 2016 die Aufforderung der Verpflichtung nachzukommen, sowie die Androhung der Ersatzvornahme. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 7 VwGVG kann gegen den Bescheid einer Behörde Beschwerde erhoben werden. Aus dem Inhalt der Erledigung muss sich ergeben, dass nicht nur ein individueller Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt wurde, sondern dass es sich dabei um einen normativen Charakter handelt, also die Behörde rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend tätig wird. Dieser normative Inhalt muss sich auch aus der Erledigung ergeben.Gemäß Paragraph 7, VwGVG kann gegen den Bescheid einer Behörde Beschwerde erhoben werden. Aus dem Inhalt der Erledigung muss sich ergeben, dass nicht nur ein individueller Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt wurde, sondern dass es sich dabei um einen normativen Charakter handelt, also die Behörde rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend tätig wird. Dieser normative Inhalt muss sich auch aus der Erledigung ergeben. § 4 VVG bestimmt, dass für den Fall, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach voriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden kann. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.Paragraph 4, VVG bestimmt, dass für den Fall, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach voriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden kann. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Die Ersatzvornahme setzt sich daher aus folgenden Schritten zusammen:

  1. a)Androhung der Ersatzvornahme
  2. b)Anordnung der Ersatzvornahme
  3. c)Bewerkstelligung der Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme ist kein Bescheid. Die Anordnung der Ersatzvornahme ist die Vollstreckungsverfügung. Die Bewerkstelligung der Ersatzvornahme stellt eine faktische Amtshandlung dar. Da die Androhung der Ersatzvornahme kein Bescheid ist, ist gegen sie eine abgesonderte Beschwerde nicht möglich. Tatsächlich handelt es sich bei dem angefochtenen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht um eine Vollstreckungsverfügung, sondern um eine – neuerliche – Androhung der Ersatzvornahme. Eine derartige Androhung der Ersatzvornahme ist bereits am 08. Juni 2016 ergangen. In dem nunmehr angefochtenen Schreiben ist ausdrücklich verfügt, dass dem Verpflichteten neuerlich eine Leistungsfrist gesetzt wird, nämlich zu einem bestimmten Zeitpunkt der Verpflichtung nachzukommen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, die Behörde zu einem weiteren Termin tatsächlich die Vollstreckung durchführen wird, wobei dieser Termin aber in diesem Schreiben noch nicht festgelegt, sondern lediglich für den Fall der nunmehrigen Nichterfüllung der Verpflichtung in Aussicht gestellt wurde. Damit handelt es sich bei dem gegenständlichen Schreiben entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht bereits um die Vollstreckungsverfügung, sondern um die neuerliche Androhung der Ersatzvornahme. Gegen diese ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides zurückzuweisen. Zur ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.199.002.2017.ua

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.