RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-199/002-2017 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SB, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Dezember 2016, Zl. PLA3-V-141/007, betreffend Vermessungsgesetz denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SB, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Dezember 2016, Zl. PLA3-V-141/007, betreffend Vermessungsgesetz den, BESCHLUSS gefasst: 1. Die Beschwerde und der Antrag auf aufschiebende Wirkung werden gemäß §§ 13, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde und der Antrag auf aufschiebende Wirkung werden gemäß Paragraphen 13, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: In dem angefochtenen Schreiben wird zunächst ausgeführt, dass mit Bescheid des Vermessungsamtes *** vom 01. Dezember 2014 die Verpflichtung zur Ermöglichung der Kennzeichnung und Einmessung der Grundstücksgrenzen durch Organe des Vermessungsamtes ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde. Zur Erfüllung der Verpflichtung erging daher die Aufforderung, am 01. Februar 2017 um 09:00 Uhr dem Öffnungsauftrag nachzukommen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von jemand anderen erbracht werden müsste und wurde in Aussicht gestellt, dass ein weiterer Termin mit einem Schlüsseldienst bzw. Schlosser verfügt werden müsste. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass dieses Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung aufweise, obwohl dies in jedem Bescheid zu erfolgen habe. Die Behörde habe sich lediglich auf eine Verständigung von der Anberaumung einer Amtshandlung gestützt. Dabei handle es sich um keinen Bescheid. Eine konkrete Leistungspflicht sei nicht zu entnehmen, da lediglich von einem Öffnungsauftrag gesprochen werde. Weiters seien die Grenzen zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern nach wie vor strittig. Die Behörde hätte auch eine entsprechende Frist für die Ersatzvornahme anordnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Vermessungsamtes *** vom 01. Dezember 2014 war der Beschwerdeführer verpflichtet worden, die Kennzeichnung und Einmessung der Grundstücksgrenzen auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ergingen bereits am 08. Juni 2016 die Aufforderung der Verpflichtung nachzukommen, sowie die Androhung der Ersatzvornahme. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 7 VwGVG kann gegen den Bescheid einer Behörde Beschwerde erhoben werden. Aus dem Inhalt der Erledigung muss sich ergeben, dass nicht nur ein individueller Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt wurde, sondern dass es sich dabei um einen normativen Charakter handelt, also die Behörde rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend tätig wird. Dieser normative Inhalt muss sich auch aus der Erledigung ergeben.Gemäß Paragraph 7, VwGVG kann gegen den Bescheid einer Behörde Beschwerde erhoben werden. Aus dem Inhalt der Erledigung muss sich ergeben, dass nicht nur ein individueller Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt wurde, sondern dass es sich dabei um einen normativen Charakter handelt, also die Behörde rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend tätig wird. Dieser normative Inhalt muss sich auch aus der Erledigung ergeben. § 4 VVG bestimmt, dass für den Fall, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach voriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden kann. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.Paragraph 4, VVG bestimmt, dass für den Fall, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach voriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden kann. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Die Ersatzvornahme setzt sich daher aus folgenden Schritten zusammen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.