GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum Gang des Verfahrens: Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz, vom 03.12.2014, GZ: IV/1-131-0/20144830, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die bei der Verhandlung vom 24.11.2014 laut beiliegender Niederschrift auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, festgestellten Nebengebäude Flugdach und Lagerraum Nr. 2 mit den Maßen von ca. 3,60 x 12,00, 3,00 x 2,00 und 3,00 x 6,00m und Nebengebäude Lager Nr. 3 mit den Maßen von ca. 6,00 x 8,00, 4,00 x 1,50, 1,40 x 2,80 und 4,00 x 2,60m im Grünland mit der Widmungsart Grünland Kleingarten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz, vom 03.12.2014, GZ: IV/1-131-0/20144830, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die bei der Verhandlung vom 24.11.2014 laut beiliegender Niederschrift auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, festgestellten Nebengebäude Flugdach und Lagerraum Nr. 2 mit den Maßen von ca. 3,60 x 12,00, 3,00 x 2,00 und 3,00 x 6,00m und Nebengebäude Lager Nr. 3 mit den Maßen von ca. 6,00 x 8,00, 4,00 x 1,50, 1,40 x 2,80 und 4,00 x 2,60m im Grünland mit der Widmungsart Grünland Kleingarten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Niederschrift über die am 24.11.2014 abgehaltene mündliche Verhandlung werde zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Die Baubehörde I. Instanz begründet ihre Entscheidung damit, dass das oben angeführte Grundstück
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in der Widmungsart Grünland Kleingarten liege. Der Zugang erfolge über den Unteren Silbersee. Im Archiv der Stadtgemeinde *** liege für das Wohnhaus eine Baubewilligung vom 13.10.2004 auf. Für die Nebengebäude Nr. 2 und Nr. 3 liege keine Bewilligung auf. Nach Prüfung der Unterlagen habe festgestellt werden können, dass keine Baubewilligung für die im Spruch genannten Nebengebäude aufliege. Die Baubehörde römisch eins. Instanz begründet ihre Entscheidung damit, dass das oben angeführte Grundstück
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** in der Widmungsart Grünland Kleingarten liege. Der Zugang erfolge über den Unteren Silbersee. Im Archiv der Stadtgemeinde *** liege für das Wohnhaus eine Baubewilligung vom 13.10.2004 auf. Für die Nebengebäude Nr. 2 und Nr. 3 liege keine Bewilligung auf. Nach Prüfung der Unterlagen habe festgestellt werden können, dass keine Baubewilligung für die im Spruch genannten Nebengebäude aufliege. Die Behörde habe
O 1996 den Abbruch des Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliege bzw. wenn das Bauwerk unzulässig sei.Die Behörde habe
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 den Abbruch des Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliege bzw. wenn das Bauwerk unzulässig sei.
O 1996 liege für die Nebengebäude Nr. 2, Flugdach und Lager und Nr. 3, Lager keine Baubewilligung
2 und
O 1996 i.V.m. § 19 NÖ ROG und § 6 NÖ Kleingartengesetz vor. Für derartige Bauwerke, wie die im Spruch angeführten, seien immer, d.h. auch im Geltungszeitraum der NÖ Bauordnung 1883 schriftliche baubehördliche Bewilligungen erforderlich gewesen. Diese Ermittlungsergebnisse seien dem Liegenschafts- und Bauwerkseigentümer bereits in der Verhandlung am 24.11.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme hiezu sei unterblieben.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, eins, Satz NÖ BauO 1996 liege für die Nebengebäude Nr. 2, Flugdach und Lager und Nr. 3, Lager keine Baubewilligung
Paragraph 23, Absatz 2 und
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 19, NÖ ROG und Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz vor. Für derartige Bauwerke, wie die im Spruch angeführten, seien immer, d.h. auch im Geltungszeitraum der NÖ Bauordnung 1883 schriftliche baubehördliche Bewilligungen erforderlich gewesen. Diese Ermittlungsergebnisse seien dem Liegenschafts- und Bauwerkseigentümer bereits in der Verhandlung am 24.11.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme hiezu sei unterblieben. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die im Bescheid angesprochenen Gebäude (Nr. 2 und 3) bereits vor dem Krieg damals noch auf Pachtgrund errichtet worden seien, dies sei ihm auch seitens der Nachbarn bestätigt worden und seien dies die ältesten Bauwerke im Umkreis. Die verwendeten Baumaterialien und die technische Umsetzung sowie der sehr fortgeschrittene Verwitterungsprozess scheinen dies auch zu bestätigen. Grundeigentümer sei ursprünglich das Stift *** gewesen. Im Jahr 2006 erwarb der Beschwerdeführer die Liegenschaft von Frau Dr. MB. Diese habe ihm erzählt, dass sie hier die letzten Kriegsjahre verbracht habe, weil dieses Gebiet durch alliierte Bombardements nicht so stark bedroht gewesen sei wie ***. Weiters habe sie ihm zuverlässig bestätigt, dass sämtliche Bauwerke von ihrem Vater, seinerzeit unter legalen Rahmenbedingungen, errichtet worden seien. Dies erscheine nur allzu glaubhaft, wenn man bedenke, dass die Behörde gerade zwischen 1938 und 1945 nicht gerade für nachsichtiges Verhalten in allgemeiner Erinnerung sei. Offenbar handle es sich im vorliegenden Fall um einen Konsens, der noch nicht ausreichend geprüft worden sei. Infolgedessen ersuche er, einen Aufschub bis Sommer 2016 einzuräumen, um eine detaillierte Prüfung vornehmen zu können und in weiterer Folge, so dies dann noch erforderlich sein solle, etwaige nachträgliche Bewilligungen einreichen zu können. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde *** vom 24.02.2016, GZ: GA III-20150757, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die Baubehörde II. Instanz begründet ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der anzuwendenden Rechtslage, die gegenständliche Parzelle im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Grünland Kleingarten ausgewiesen sei. Laut Bauzonenplan für *** von 1937 sei die Parzelle als „Kleingarten und Sommerhüttengebiet“ gewidmet gewesen. Laut Auskunft der GA *** – Stadtplanung, sei die Parzelle im Flächenwidmungsplan vom 07.03.1968 als Grünland Kleingarten gewidmet gewesen. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz begründet ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der anzuwendenden Rechtslage, die gegenständliche Parzelle im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Grünland Kleingarten ausgewiesen sei. Laut Bauzonenplan für *** von 1937 sei die Parzelle als „Kleingarten und Sommerhüttengebiet“ gewidmet gewesen. Laut Auskunft der GA *** – Stadtplanung, sei die Parzelle im Flächenwidmungsplan vom 07.03.1968 als Grünland Kleingarten gewidmet gewesen.
2 Z 2 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, den Abbruch anzuordnen.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 habe die Baubehörde, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, den Abbruch anzuordnen. Wie dem bisherigen Verwaltungsgeschehen entnehmbar, liege nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt vor, dass hinsichtlich der festgestellten Bauwerke Nr. 2 und Nr. 3 eine unbefristete Baubewilligung oder eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt worden wäre oder auch nur ein Antrag auf eine Baubewilligung gestellt worden wäre. Das Ansuchen vom 10.06.1960 des damaligen Bauwerkseigentümers um nachträgliche Bewilligung, das mangels Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht positiv erledigt werden habe können, habe bloß den bereits konsenslos bestehenden Garagenanbau zum Gegenstand gehabt, nicht jedoch die gegenständlichen Nebengebäude, die laut Vorbringen des Beschwerdeführers schon vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet worden seien; demnach vermutlich im Zeitraum von 1932 bis 1938. Ein weiteres Ansuchen um nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die gegenständlichen Nebengebäude finde sich im Akt jedoch ebenso wenig, wie eine diesbezügliche Baubewilligung. Auch das Vorliegen eines konsensmäßigen Zustandes könne aufgrund der Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme nicht vermutet werden. Die Konsensmäßigkeit der Bauwerke Nr. 2 und Nr. 3 könne auch nicht vermutet werden, da der Sinn dieser Rechtsprechung dahin gehe, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen solle, wenn der Zeitpunkt der Erbauung offensichtlich so weit zurückliege, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr bestehe. Da aus den Jahren 1932, 1934 und 1935 Urkunden im Akt vorhanden seien, sei a priori nicht zu vermuten, dass ein eventuell ergangener Baubewilligungsbescheid hinsichtlich der weiteren Bauwerke verloren gegangen wäre. Weiters seien den Bauakten der umliegenden Parzellen entweder unbefristete Baubewilligungen bzw. nachträgliche Baubewilligungen für Bauausführungen aus der relevanten Zeit zu entnehmen. Es müssen daher auch für die gegenständlichen Bauwerke Nr. 2 und Nr. 3 auf Grund der ordentlichen Führung der Bauarchive Baubewilligungen auffindbar seien, weshalb die Vermutung eines rechtmäßigen Bestandes nicht Platz greifen könne. Es liegen für die gegenständlichen Bauwerke auch keine Feststellungsbescheide
6 NÖ BO 2014 vor. Mit dieser Bestimmung sollen Bauten im Bauland mit langjähriger Bestanddauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt haben, von der jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen worden sei oder deren Baubewilligung auf Grund der Änderung der Rechtslage erloschen sei.Es liegen für die gegenständlichen Bauwerke auch keine Feststellungsbescheide
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 vor. Mit dieser Bestimmung sollen Bauten im Bauland mit langjähriger Bestanddauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt haben, von der jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen worden sei oder deren Baubewilligung auf Grund der Änderung der Rechtslage erloschen sei. Zwar sei die bisherige Regelung zu § 35 NÖ BO auch in der neuen Regelung übernommen worden, jedoch habe die Behörde nicht mehr zu überprüfen, ob eine nachträgliche Bewilligung möglich sei. Dem Eigentümer des Bauwerkes stehe so aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleide. Es sei nach der neuen Rechtslage demnach nicht mehr zu prüfen, ob die konsenslosen Bauwerke nachträglich bewilligungsfähig seien. Zwar sei die bisherige Regelung zu Paragraph 35, NÖ BO auch in der neuen Regelung übernommen worden, jedoch habe die Behörde nicht mehr zu überprüfen, ob eine nachträgliche Bewilligung möglich sei. Dem Eigentümer des Bauwerkes stehe so aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleide. Es sei nach der neuen Rechtslage demnach nicht mehr zu prüfen, ob die konsenslosen Bauwerke nachträglich bewilligungsfähig seien. Ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 setze, wie schon die bisherige Regelung in der NÖ BO 1996 voraus, dass die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Bauwerke als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages zu bejahen sei. Die gegenständlichen Bauwerke seien sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (laut Berufung vor 1938) nach der NÖ BO 1883 bewilligungspflichtig gewesen und sei die Bewilligungspflicht auch nach den heutigen Bestimmungen (§ 14 NÖ BO 2014) zu bejahen.Ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 setze, wie schon die bisherige Regelung in der NÖ BO 1996 voraus, dass die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Bauwerke als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Abbruchauftrages zu bejahen sei. Die gegenständlichen Bauwerke seien sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (laut Berufung vor 1938) nach der NÖ BO 1883 bewilligungspflichtig gewesen und sei die Bewilligungspflicht auch nach den heutigen Bestimmungen (Paragraph 14, NÖ BO 2014) zu bejahen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.02.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim Bauwerk Nr. 2, das zum einen durch die Einfriedung, zum anderen durch die Außenmauer des bewilligten Kleingartenhauses begrenzt sei, um ein an das Hauptgebäude angefügtes nicht raumbildendes Bauwerk handle, welches nach dem NÖ Kleingartengesetz zulässig sei. Hinsichtlich Bauwerk Nr. 3 weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich dabei im Wesentlichen um die Überdachung zweier Stützmauern sowie die äußere Einfriedung des Grundstückes handle. Dazu führe die belangte Behörde aus, dass das Bauwerk Nr. 2, insbesondere der als „Lagerraum“ bezeichnete Teil, mindestens zwei Wände und ein Dach aufweise, von Menschen betreten werden könne und dem Schutz von Sachen diene und daher die Errichtung eines solchen Zubaus zwischen dem bewilligten Kleingartenhaus und einer weiteren Mauer auch nach der heutigen Bestimmung grundsätzlich einer Baubewilligung bedarf. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Bauwerk Nr. 2 durch eine Einfriedungsmauer begrenzt werde, könne festgehalten werden, dass dem bisherigen Verwaltungsgeschehen weder ein Ansuchen noch eine Baubewilligung hinsichtlich einer Einfriedungsmauer zu entnehmen sei – dies werde im Übrigen nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Im Ergebnis liege daher für das an das bewilligte Kleingartenhaus angebaute Bauwerk Nr. 2 (Nebengebäude Flugdach und Lagerraum) keine Baubewilligung vor. Ob zumindest Teile des Bauwerks Nr. 2 nach dem NÖ Kleingartengesetz zulässig wären, sei – wie oben bereits erwähnt – nach der neuen Rechtslage im Abbruchverfahren nicht mehr zu prüfen. Ein diesbezügliches Ansuchen stehe dem Beschwerdeführer weiterhin frei. Für Bauwerk Nr. 3, welches die äußere Einfriedung des Grundstückes umfasse, liege ebenfalls keine Bewilligung vor. Weder für die vom Beschwerdeführer angesprochenen beiden Stützmauern noch für die äußere Einfriedung des Grundstückes, die laut Beschwerdeführer lediglich überdacht worden sei, finde sich im Akt eine baubehördliche Bewilligung bzw. ein diesbezügliches Ansuchen. Diese Stütz-/Einfriedungsmauer stelle jedoch eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar, da für ihre standsichere Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können, und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Auch diesbezüglich stehe es dem Beschwerdeführer frei, ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung einzubringen. Da für die gegenständlichen Bauwerke trotz Bewilligungspflicht keine Baubewilligung und auch kein Feststellungsbescheid
6 NÖ BO 2014 vorliege, sei der Abbruch somit anzuordnen.Da für die gegenständlichen Bauwerke trotz Bewilligungspflicht keine Baubewilligung und auch kein Feststellungsbescheid
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 vorliege, sei der Abbruch somit anzuordnen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das unter der Kennzahl Nr. 3 bezeichnete Gebäude vorwiegend ein aus Stützmauern errichtetes Gebäude darstelle, das einen wesentlichen Bestandteil im gesamten System der angrenzenden Sicherungsbauten bilde. Der durch die Behörde ergangene Abbruchbescheid zwinge ihn nun dieses Bauwerk zu entfernen. Damit würde ein starkes Glied in der Kette der notwendigen Sicherungsmaßnahmen, welches einen Hangrutsch seit etwa achtzig Jahren erfolgreich verhindere, herausgeschnitten und die Fundamente der angrenzenden Häuser akut gefährdet werden. Da sein unmittelbarer Nachbar, Herr SP, ihm kürzlich versichert habe, dass auf seinem Grundstück keine Bauwerke existieren, die entsprechende sichernde Funktionen übernehmen, sei davon auszugehen, dass die gesamte Last des Erdreiches auf jenem Stützmauersystem ruhe, welche die Wände des besagten Gebäudes Nr. 3 bilden. In diesem Zusammenhang sei nun die Frage der Haftung zu klären. Es sei augenscheinlich, dass es im Zuge der Abbrucharbeiten zu einem Hangrutsch kommen werde. Infolgedessen würde mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Fundamentplatte des Nachbargebäudes Senkungen unterliegen. Darüber hinaus gestalten sich die Abbrucharbeiten nicht im Rahmen üblicher Maßnahmen, sondern erfordern den Einsatz von schwerem Gerät und möglicherweise die Verwendung von Sprengmittel. Vorsichtige Schätzungen ergeben eine Stahlbetonkonstruktion von etwa 30 Tonnen. Dazu könne er aus seiner Erfahrung bestätigen, dass sämtliche von ihm bereits durchgeführten Abbruchmaßnahmen, darunter etwa 20 Tonnen Stahlbeton, sich außerordentlich schwierig gestalten, zumal die verwendeten Armierungen und Betonzusammensetzungen von extrem hoher Widerstandsfähigkeit seien. So müsse z.B. eine Mauer von der örtlichen Feuerwehr gesprengt werden, weil herkömmliche Mittel keinen – oder nur mäßigen Erfolg zeigen würden. Der Abbruchbescheid sei deshalb nur unter dieser Voraussetzung umsetzbar, wodurch auch hier seitens der Behörde die Übernahme sämtlicher Haftungen erforderlich wäre. Sohin verweise er ausdrücklich auf die mit dem Abbruchbescheid verbundenen Risken und die damit verbundene Haftung, die er selbstverständlich nicht übernehmen werde. Hinsichtlich der Problematik des gesamten Stützmauersystems verweise er erneut auf sein vorangegangenes Schreiben, das die Unerfüllbarkeit des Abbruchbescheides in der Form klar aufzeige. Seitens der Behörde erfolgte diesbezüglich jedoch bis dato keine Stellungnahme. Es werde lediglich erneut ein allgemeiner Bescheid erlassen, ohne die Rahmenbedingungen und deren reale Erfüllbarkeit zu berücksichtigen. Ebenso werde die von ihm im vorangegangenen Schreiben vorgebrachte Tatsache nicht behandelt, dass nämlich die ursprüngliche Anlage in der momentanen baulichen Situation, bedingt durch die asphaltierte und verbreiterte Straße, sowie das gesamte angrenzende Stützmauersystem, technisch wieder herzustellen sei. Der Abbruchbescheid sei also in der gegebenen Form nicht durchsetzbar, wenn nicht klargestellt werde, welche Bauphase wieder hergestellt werden solle. Wie aus dem letzten Schreiben hervorgehe, sei bereits am 10.06.1960 durch den damaligen Bauwerkseigentümer ein Bewilligungsverfahren nicht positiv erledigt worden, weil der einstmalige Grundeigentümer, vermutlich das Stift ***, keine Zustimmung erteilt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Baubewilligung für das geplante Nachbarhaus von Herrn Spindler inklusive Geräteschuppen
den beiliegenden Bauplänen an. Mangels Zustimmung des damaligen Grundeigentümers wurde die Baubewilligung nicht erteilt. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 13.10.2004, wurde der Voreigentümerin des Beschwerdeführers, Frau Dr. MB, die nachträgliche Baubewilligung betreffend das Ansuchen vom 13.06.1960 zur Ausführung des Vorhabens: „Wohnhaus in ***, *** Grundstücks-Nr: *** (EZ ***, KG ***) erteilt. (Ausschließlich) Für das Wohnhaus lag somit eine (nachträgliche) Baubewilligung von 13.10.2004 vor. Der Beschwerdeführer hat gegenständliche Liegenschaft im Jahr 2006 von Dr. MB erworben. Zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf den Beschwerdeführer waren die heute auf der Liegenschaft vorhandenen Bauwerke bereits bestehend. Der Beschwerdeführer ist auch Alleineigentümer der auf dem Grundstück befindlichen Bauwerke. Neben dem Wohnhaus sind auf dem Grundstück weiters ein Nebengebäude Nr. 2 (Flugdach und Lager) und ein Nebengebäude Nr. 3 (Lager) befindlich. Insgesamt sind auf der Liegenschaft drei (Neben-) Gebäude vorhanden. Nebengebäude Nr. 2 (Flugdach und Lagerraum) weist folgende Maße auf: 3,60 x 12,00, 3,00 x 2,00 und 3,00 x 6,00 m. Das Nebengebäude Nr. 3 (Lager) weist die Maße 6,00 x 8,00, 4,00 x 1,50, 1,40 x 2,80 und 4,00 x 2,60 m auf. Nebengebäude Nr. 2 (Flugdach und Lagerraum) weist folgende Maße auf: , 3,60 x 12,00, 3,00 x 2,00 und 3,00 x 6,00 m. Das Nebengebäude Nr. 3 (Lager) weist die Maße 6,00 x 8,00, 4,00 x 1,50, 1,40 x 2,80 und 4,00 x 2,60 m auf. Beide Nebengebäude bzw. baulichen Anlagen weisen eine überbaute Fläche von mehr als 10m² auf. Das Nebengebäude Nr. 2 besteht zumindest aus zwei Wänden und einem Dach und kann gegenständliches Nebengebäude von Menschen betreten werden und dient dem Schutz von Sachen. Gegenständliches Nebengebäude ist an das bewilligte Kleingartenhaus angebaut. Nebengebäude Nr. 3 besteht aus zwei Stützmauern sowie der äußeren Einfriedung des Grundstückes mit Überdachung. Sowohl für Bauwerk Nr. 2 als auch für Bauwerk Nr. 3 war für die standsichere Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können. Beide Bauwerke sind mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Beide Bauwerke weisen oberirdisch nur ein Geschoß auf und enthalten keinen Aufenthaltsraum. Für beide Bauwerke wurde im Wesentlichen Stahlbeton verwendet. Betreffend gegenständliche Liegenschaft sind im Archiv der Stadtgemeinde *** baulich relevante Urkunden seit 1932 vorhanden. Das Archiv wurde ordnungsgemäß seither geführt. Nicht festgestellt werden konnte, dass allfällige Unterlagen im Zusammenhang mit gegenständlicher Liegenschaft, insbesondere den Bauwerken, in Verlust geraten sind. Nicht festgestellt werden konnte, von wem die Nebengebäude errichtet worden sind. Nicht festgestellt werden konnte folglich auch der genaue Zeitpunkt der Errichtung derselben. Diese wurden aber jedenfalls nach 1932 und vor 2004 errichtet. Bezüglich der Nebengebäude – mit den obigen Maßen – gab es weder ein Bauansuchen noch eine Baubewilligung. Es liegt weder eine unbefristete Baubewilligung für die Nebengebäude Nr. 2 und Nr. 3 vor noch eine Baubewilligung auf Widerruf. Nicht festgestellt werden konnte, dass vor 2014 (und nach erteilter Baubewilligung 1932) eine Begehungen der gegenständlichen Liegenschaft durch die Baubehörde stattgefunden hat. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten verwaltungsbehördlichen Bauaktes I. und II. Instanz. Darin einliegend ist ein historischer Grundbuchsauszug, aus welchem sich die Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei ergeben. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten verwaltungsbehördlichen Bauaktes römisch eins. und römisch zwei. Instanz. Darin einliegend ist ein historischer Grundbuchsauszug, aus welchem sich die Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei ergeben. Des Weiteren basieren die diesbezüglichen Feststellungen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, sodass obiger Sachverhalt bedenkenlos konstatiert werden konnte. Bezüglich der bereits vorhandenen Bauwerke beim Erwerb der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer folgte das erkennende Gericht den Angaben desselben, zumal sich dafür keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahren fanden. Was den Errichtungszeitraum der Nebengebäude Nr. 2 und Nr. 3 betrifft, folgte das erkennende Gericht teilweise den Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen Unterlagen. Seitens der belangten Behörde wurde konstatiert, dass Urkunden betreffend gegenständliche Liegenschaft bereits seit 1932 im Akt sind, was auch nach Vorlage des entsprechenden Bauaktes vom erkennenden Gericht verifiziert werden konnte. Im Akt einliegend ist ein Ansuchen aus dem Jahr 1932, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses. Auf den Einreichplänen ist die Liegenschaft dargestellt – dies ohne Nebengebäude – sodass es für das erkennende Gericht naheliegend und wahrscheinlich ist, dass der Errichtungszeitpunkt der Nebengebäude – auch wie vom Beschwerdeführer vermutet – nach 1932 liegt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es aber nicht als erwiesen anzusehen, dass die Errichtung vor 1938 erfolgte, zumal in den entsprechenden Unterlagen im Bauakt nach 1932 – insbesondere in den Einreichplänen diese Nebengebäude nie aufscheinen. So ist im Akt ein Einreichplan aus 1933 befindlich und aus 2000. In keinem dieser Pläne sind die Nebengebäude dargestellt. Folglich ergibt sich für das erkennende Gericht daraus nicht, dass der Errichtungszeitraum der Nebengebäude zwangsläufig zwischen 1932 und 1938 liegt. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, dass er die Liegenschaft 2006 in dem derzeitigen Zustand erworben hat und dass auch die Voreigentümerin bereits die Liegenschaft 2004 in dem derzeitigen Zustand (betreffend die Nebengebäude) erworben hat, kommt in weiterer Folge ein Errichtungszeitraum von 1932 bis 2004 in Betracht. Dass es diesbezüglich weder ein Bauansuchen noch eine Baubewilligung gegeben hat, konnte ebenfalls auf Grundlage des übermittelten baubehördlichen Aktes betreffend gegenständliche Liegenschaft konstatiert werden. Wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, sind im Akt Urkunden seit 1932 einliegend, weiters aus den Jahren 1933, 1934, 1935, 1960, 1961 sowie seit dem Jahr 2000. In Anbetracht dieser vorhandenen Unterlagen erscheint es naheliegend, dass eben der Akt der Verwaltungsbehörde betreffend gegenständliche Liegenschaft vollständig ist und das Archiv ordnungsgemäß geführt wurde. Dass gerade allfällige Bauansuchen bzw. Baubewilligungen betreffend die Nebengebäude Nr. 2 und Nr. 3 in Verlust geraten seien, erschien dem erkennenden Gericht daher als äußerst unwahrscheinlich, zumal auch die dazugehörigen Bauansuchen in Verlust geraten wären, was aber angesichts der zahlreichen vorhandenen Unterlagen als unwahrscheinlich erschien, sodass davon auszugehen war, dass eben weder eine Baubewilligung beantragt noch eine solche für die gegenständlichen Nebengebäude erteilt wurde. Dass weder eine unbefristete Baubewilligung noch eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde, konnte mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers oder sonstiger Anhaltspunkte als gegeben erachtet werden. Der Beschwerdeführer trat den diesbezüglichen Feststellungen in der Berufung und der Beschwerde mit keinem Wort entgegen, sodass für das erkennende Gericht kein Anlass bestand, von diesen Feststellungen der belangten Behörde bzw. der Baubehörde 1. Instanz abzuweichen. Dass am 10.06.1960 vom damaligen Eigentümer des Garagenbaus um Baubewilligung angesucht wurde, ergibt sich ebenfalls aus den im Akt befindlichen Urkunden. Weiters basiert die Feststellung, dass ausschließlich für das Wohnhaus eine (nachträgliche) Baubewilligung von 13.10.2004 vorliegt, auf dem im Akt befindlichen Bescheid, aus welchem sich eindeutig ergibt, für welches Bauansuchen die Bewilligung erteilt wurde. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Bauweise der Nebengebäude, des Verwendungszweckes und der Dimensionierung, ergeben sich einerseits aus den Feststellungen der belangten Behörde, welchen der Beschwerdeführer nie entgegengetreten ist und aus den Ausführungen desselben in der Berufung und der Beschwerde. Weiters zeigen die im Akt befindlichen Fotokopien die Nebengebäude, sodass darauf aufbauend die Feststellungen zum Verwendungszeck und zur Bauweise getroffen werden konnten. Widersprüchliche Ergebnisse lagen dazu nicht vor, weder hinsichtlich der Dimensionierung noch der Ausführung der Nebengebäude, sodass Obiges zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Hinsichtlich der Negativfeststellungen ist anzumerken, dass zu diesen Beweisthemen überhaupt keine Beweisergebnisse vorlagen. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Unter Bezugnahme auf § 70 NÖ Bauordnung 2014 sind auf das gegenständliche Verfahren die derzeitigen in Kraft stehenden Bestimmungen der §§ 33 ff NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. Unter Bezugnahme auf Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 sind auf das gegenständliche Verfahren die derzeitigen in Kraft stehenden Bestimmungen der Paragraphen 33, ff NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden. § 35 NÖ Bauordnung 2014:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014:
NÖ Kleingartengesetz dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nichtunterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4m² und einer Höhe von maximal 2m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.
Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nichtunterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4m² und einer Höhe von maximal 2m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Bauweise und die Größe, handelt es sich jedenfalls um bauliche Anlagen bzw. um Nebengebäude welche – und unabhängig von der Frage, wann genau diese errichtet wurden – jedenfalls bewilligungspflichtig waren. Eine Subsumtion unter § 6 NÖ Kleingartengesetz scheidet bereits auf Grund der Größe der Nebengebäude aus, sodass die Bestimmungen der NÖ Bauordnung hinsichtlich einer allfälligen Bewilligungspflicht heranzuziehen waren. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf die Bauweise und die Größe, handelt es sich jedenfalls um bauliche Anlagen bzw. um Nebengebäude welche – und unabhängig von der Frage, wann genau diese errichtet wurden – jedenfalls bewilligungspflichtig waren. Eine Subsumtion unter Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz scheidet bereits auf Grund der Größe der Nebengebäude aus, sodass die Bestimmungen der NÖ Bauordnung hinsichtlich einer allfälligen Bewilligungspflicht heranzuziehen waren. Die Bewilligungspflicht war sohin nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung seit 1883 zweifelsfrei gegeben. Eine Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt des Abbruchauftrages liegt
F ebenfalls vor. Die Bewilligungspflicht war sohin nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung seit 1883 zweifelsfrei gegeben. Eine Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt des Abbruchauftrages liegt
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 idgF ebenfalls vor.
2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Adressat eines Abbruchauftrages ist der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (vgl. VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087).Adressat eines Abbruchauftrages ist der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit vergleiche VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087). Ausgehend von den Feststellungen, ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer, sodass der Abbruchauftrag, mangels Vorliegens einer Baubewilligung, an diesen zu richten war. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zum vermuteten Konsens war zu erwägen: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Bauwerkes, bei welchem Unterlagen über die seinerzeitige Baugenehmigung einerseits nicht auffindbar sind, von dem jedoch andererseits feststeht, dass von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsens niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, dass das Bauwerk in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorlägen. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit im Sinne eines vermuteten Konsens kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045, unter Hinweis auf VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Bauwerkes, bei welchem Unterlagen über die seinerzeitige Baugenehmigung einerseits nicht auffindbar sind, von dem jedoch andererseits feststeht, dass von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsens niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, dass das Bauwerk in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorlägen. Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit im Sinne eines vermuteten Konsens kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045, unter Hinweis auf VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012). Ein vermuteter Konsens darf also nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handelt, nicht aber schon dann, wenn ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl. VwGH 30.04.2009, 2006/05/0217).Ein vermuteter Konsens darf also nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handelt, nicht aber schon dann, wenn ein Einschreiten wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte vergleiche VwGH 30.04.2009, 2006/05/0217). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude schon jahrelang unbeanstandet existiert hat. Zutreffend ist, dass das Bauwerk bereits längere Zeit existiert und eine Beanstandung nicht stattgefunden hat, wobei auch nicht konstatiert werden konnte, dass die Baubehörde vor diesem Verfahren überhaupt Kenntnis von der Errichtung der Nebengebäude hatte. Unter Bezugnahme auf die Rechtsansicht des VwGH kann die Ansicht eines vermuteten Konsenses aber nur Platz greifen, wenn davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Unterlagen trotz ordnungsgemäß geführten Archiven erfahrungsgemäß nicht mehr aufgefunden werden können. Ausgehend von den Feststellungen, wurde das Archiv ordnungsgemäß geführt. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte von einer Unvollständigkeit des Aktenarchivs hätte ausgegangen werden müssen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit des Archives, bestand in diesem Fall keine weitere Erhebungspflicht. Die gegenteilige vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtsansicht würde zu der Überspannung der Erhebungspflicht dahingehend führen, dass die Behörde einen (praktisch unmöglichen) Negativbeweis erbringen müsste (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0163).Ausgehend von den Feststellungen, wurde das Archiv ordnungsgemäß geführt. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte von einer Unvollständigkeit des Aktenarchivs hätte ausgegangen werden müssen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit des Archives, bestand in diesem Fall keine weitere Erhebungspflicht. Die gegenteilige vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtsansicht würde zu der Überspannung der Erhebungspflicht dahingehend führen, dass die Behörde einen (praktisch unmöglichen) Negativbeweis erbringen müsste vergleiche VwGH 29.09.2015, 2013/05/0163). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Partei eine besondere Mitwirkungspflicht trifft, ist es in der Regel doch der Eigentümer des Bauwerkes, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann. Ausgehend davon, lagen eben keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen würden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Aktenbestandteile in Verlust geraten sind. Festgestellt wurde, dass das Archiv ordnungsgemäß geführt wurde, weiters dass die Unterlagen, beginnend mit 1932, im Bauakt einliegend sind, sodass kein Raum für die Rechtsvermutung des vermuteten Konsenses hinsichtlich der Nebengebäude vorhanden war. Der Beschwerdeführer vermochte nicht das erkennende Gericht von dieser Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, weshalb auch davon auszugehen ist, dass der Bauakt vollständig ist und das Archiv ordnungsgemäß geführt wurde. Angesichts des Umstandes, dass sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Nebengebäude als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages eine Bewilligungspflicht hinsichtlich dieser baulichen Anlage bzw. Nebengebäude bestanden hat, eine Baubewilligung aber nicht erteilt wurde, hat die Baubehörde rechtsrichtig einen baupolizeilichen Auftrag nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 erlassen. Angesichts des Umstandes, dass sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Nebengebäude als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages eine Bewilligungspflicht hinsichtlich dieser baulichen Anlage bzw. Nebengebäude bestanden hat, eine Baubewilligung aber nicht erteilt wurde, hat die Baubehörde rechtsrichtig einen baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 erlassen. Bei einem Beseitigungsauftrag darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2009/05/0203). Die Baubehörde hat die Abbruchanordnung detailliert im Spruch des Bescheides aufgenommen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, trifft die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 keine Verpflichtung, im Spruch aufzunehmen, welche Bauphase wiederhergestellt werden muss, sodass diesbezüglich auch keine Rechtswidrigkeit im Bescheid festgestellt werden konnte.Bei einem Beseitigungsauftrag darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2009/05/0203). Die Baubehörde hat die Abbruchanordnung detailliert im Spruch des Bescheides aufgenommen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, trifft die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 keine Verpflichtung, im Spruch aufzunehmen, welche Bauphase wiederhergestellt werden muss, sodass diesbezüglich auch keine Rechtswidrigkeit im Bescheid festgestellt werden konnte. Bezüglich der Bedenken, betreffend die Standsicherheit der Nachbargebäude ist abschließend anzumerken, dass derartiges in diesem Abbruchverfahren nicht zu prüfen ist. Zu prüfen war ausschließlich die Frage, ob für die Nebengebäude eine Baubewilligung existiert und ob eine Bewilligungspflicht nach der damaligen Rechtslage bestanden hat und nach jetziger Rechtslage nach wie vor besteht, was bereits oben verneint wurde. Auch die aufgeworfene Frage einer Haftung bei Abbruch der Nebengebäude ist nicht verfahrensgegenständlich. Zur Durchführung der Arbeiten und der Vorgehensweise ist auf § 68 NÖ BO 2014 zu verweisen, der vorschreibt, dass der Abbruch von Bauwerken derart zu erfolgen hat, dass die Standsicherheit des angrenzenden Gebäudes und eines allenfalls anschließenden Bauwerks nicht gefährdet wird.Auch die aufgeworfene Frage einer Haftung bei Abbruch der Nebengebäude ist nicht verfahrensgegenständlich. Zur Durchführung der Arbeiten und der Vorgehensweise ist auf Paragraph 68, NÖ BO 2014 zu verweisen, der vorschreibt, dass der Abbruch von Bauwerken derart zu erfolgen hat, dass die Standsicherheit des angrenzenden Gebäudes und eines allenfalls anschließenden Bauwerks nicht gefährdet wird. Einer allfälligen Gefährdung kann die Baubehörde durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bzw. Auflagen entgegenwirken, doch ist dies nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. So können Sicherungsmaßnahmen auch bei zum Abbruch bestimmten Baulichkeiten angeordnet werden (vgl. VwGH 15.03.1962, 1479/60). Einer allfälligen Gefährdung kann die Baubehörde durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bzw. Auflagen entgegenwirken, doch ist dies nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. So können Sicherungsmaßnahmen auch bei zum Abbruch bestimmten Baulichkeiten angeordnet werden vergleiche VwGH 15.03.1962, 1479/60). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.485.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.