RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1065/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des AK, ***, ***, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.09.2016, Zl. WBW1-G-16598/001, betreffend die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung nach § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des AK, ***, ***, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.09.2016, Zl. WBW1-G-16598/001, betreffend die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung nach Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung nach § 26 Abs. 1 GewO für die Ausübung des Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (in Folge: Kraftfahrzeugtechnik).Paragraph 26, Absatz eins, GewO für die Ausübung des Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (in Folge: Kraftfahrzeugtechnik). Mit Bescheid vom 26.09.2016 wies die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in Folge: belangte Behörde) den Antrag ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu befürchten ist, dass sich für den Beschwerdeführer die Gelegenheit ergibt, gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes der Kraftfahrzeugtechnik zu wiederholen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.10.2016 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er bereits seit 21.06.2013 entsprechend dem vorgelegten Bildungspass gemäß § 57a KFG berechtigt gewesen sei, als selbstständiger Vertreter der Republik Österreich Überprüfungen gemäß § 57a KFG durchzuführen und eigenverantwortlich zu handeln. Die Republik Österreich habe ihm daher das Vertrauen zu dieser hoheitlichen Tätigkeit geschenkt, obwohl er bereits in Bezug auf Erstellung von Gutachten nach § 57a KFG strafrechtlich verurteilt wurde. Weiters seien seine Verurteilungen im November 2003 und am 04.07.2005 erfolgt. Seitdem habe er sich wohl verhalten. Er sei reifer geworden und habe durch die Strafen eine entsprechende Spezialprävention erfahren, sodass seine Zukunftsprognose positiv ausfallen hätte müssen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.10.2016 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er bereits seit 21.06.2013 entsprechend dem vorgelegten Bildungspass gemäß Paragraph 57 a, KFG berechtigt gewesen sei, als selbstständiger Vertreter der Republik Österreich Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a, KFG durchzuführen und eigenverantwortlich zu handeln. Die Republik Österreich habe ihm daher das Vertrauen zu dieser hoheitlichen Tätigkeit geschenkt, obwohl er bereits in Bezug auf Erstellung von Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG strafrechtlich verurteilt wurde. Weiters seien seine Verurteilungen im November 2003 und am 04.07.2005 erfolgt. Seitdem habe er sich wohl verhalten. Er sei reifer geworden und habe durch die Strafen eine entsprechende Spezialprävention erfahren, sodass seine Zukunftsprognose positiv ausfallen hätte müssen. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und ist am *** geboren. Er war seit ca. 1998 selbstständiger KFZ-Mechaniker und erhielt im Jahr 2002 die Ermächtigung zur selbstständigen Begutachtung nach § 57a KFG.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und ist am *** geboren. Er war seit ca. 1998 selbstständiger KFZ-Mechaniker und erhielt im Jahr 2002 die Ermächtigung zur selbstständigen Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG. Der Beschwerdeführer weist zwei gerichtliche Verurteilungen auf. Einerseits wurde er mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 03.11.2003 (GZ 37 E Hv 71/03b) wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z1
- Fall, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Er hat laut dem Urteil am 24.02.2003 in *** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten AN als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der G Versicherung AG durch eine tatsachenwidrige Schadensmeldung, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung der Reparaturkosten seines PKWs Chevrolet Corvette in der Höhe von EUR 10.317,30, die diese an ihrem Vermögen schädigen sollte, zu verleiten versucht. Mit Urteil vom 10.02.2004 des Oberlandesgerichtes Wien (GZ 22 Bs 334/03) wurde diese bedingte Freiheitsstrafe auf 7 Monate herabgesetzt.Der Beschwerdeführer weist zwei gerichtliche Verurteilungen auf. Einerseits wurde er mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 03.11.2003 (GZ 37 E Hv 71/03b) wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Z1
- Fall, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Er hat laut dem Urteil am 24.02.2003 in *** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten AN als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der G Versicherung AG durch eine tatsachenwidrige Schadensmeldung, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung der Reparaturkosten seines PKWs Chevrolet Corvette in der Höhe von EUR 10.317,30, die diese an ihrem Vermögen schädigen sollte, zu verleiten versucht. Mit Urteil vom 10.02.2004 des Oberlandesgerichtes Wien (GZ 22 Bs 334/03) wurde diese bedingte Freiheitsstrafe auf 7 Monate herabgesetzt. Andererseits wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.07.2005 (GZ 023 Hv 39/05d) wegen einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden. Er hat gemeinsam mit einem anderen Täter als vom Landeshauptmann gemäß § 57a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigter Gewerbetreibender, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit und Umweltverträglichkeit zugelassener Kraftfahrzeuge zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er ohne technische Überprüfung in mehrfachen Fällen anderen Personen Begutachtungsplaketten und Prüfgutachten ausfolgte. Andererseits wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.07.2005 (GZ 023 Hv 39/05d) wegen einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden. Er hat gemeinsam mit einem anderen Täter als vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57 a, KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigter Gewerbetreibender, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit und Umweltverträglichkeit zugelassener Kraftfahrzeuge zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er ohne technische Überprüfung in mehrfachen Fällen anderen Personen Begutachtungsplaketten und Prüfgutachten ausfolgte. Die Tilgung der gerichtlichen Verurteilungen wird voraussichtlich mit 10.04.2018 eintreten. Mit Bescheid vom 14.01.2004 des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde in der Folge die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.12.2002 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG in der Prüfstelle ***, ***, widerrufen.Mit Bescheid vom 14.01.2004 des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde in der Folge die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.12.2002 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Paragraph 57 a, KFG in der Prüfstelle ***, ***, widerrufen. Mit Bescheid vom 22.05.2005 entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechniker für den Standort ***, ***. Nach der verbüßten Haftstrafe verbrachte der Beschwerdeführer 1,5 Jahre zu Hause und war in der Folge von 2008 bis 2016 bei der Firma CD als KFZ-Mechaniker mit 30 Stunden pro Woche angestellt, welche seine (damalige) Lebensgefährtin ES betrieb. Mit Schreiben vom 23.08.2013 bekam der Beschwerdeführer die Eigenschaft als geeignete Person für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen iSd § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 PBStV zugesprochen. Nach der verbüßten Haftstrafe verbrachte der Beschwerdeführer 1,5 Jahre zu Hause und war in der Folge von 2008 bis 2016 bei der Firma CD als KFZ-Mechaniker mit 30 Stunden pro Woche angestellt, welche seine (damalige) Lebensgefährtin ES betrieb. Mit Schreiben vom 23.08.2013 bekam der Beschwerdeführer die Eigenschaft als geeignete Person für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen iSd Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, PBStV zugesprochen. Mit Bescheid vom 21.01.2016 wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen von ES in der Begutachtungsstelle ***, ***, aufgrund ihres darauf gerichteten Antrages widerrufen. ES legte ihre Ermächtigung wegen dem Ende der Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer zurück. Im Zuge der Trennung kam es zu wechselseitigen strafrechtlichen Anzeigen zwischen den Beteiligten. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z5, 107 Abs. 1, 223 Abs. 1, 297 Abs. 1 StGB wurde mit Schreiben vom 28.04.2016 seitens der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt eingestellt. Mit Bescheid vom 21.01.2016 wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen von ES in der Begutachtungsstelle ***, ***, aufgrund ihres darauf gerichteten Antrages widerrufen. ES legte ihre Ermächtigung wegen dem Ende der Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer zurück. Im Zuge der Trennung kam es zu wechselseitigen strafrechtlichen Anzeigen zwischen den Beteiligten. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Z5, 107 Absatz eins, 223, Absatz eins, 297, Absatz eins, StGB wurde mit Schreiben vom 28.04.2016 seitens der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt eingestellt. Derzeit ist der Beschwerdeführer als KFZ-Mechaniker im Betrieb seines Bruders mit 20 Stunden angestellt und erzielt dabei ein monatliches Einkommen von EUR 1.200,- netto. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes zu Zahl WBW1-G-16598/001 und des Gerichtsaktes samt verlesenen Urkunden zu Zl. RU6-N-2087/002-2013, RU6-N-2087/003-2013, RU6-N-2087/004-2013 und RU6-N-KO283/
- Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes zu Zahl WBW1-G-16598/001 und des Gerichtsaktes samt verlesenen Urkunden zu Zl. RU6-N-2087/002-2013, RU6-N-2087/003-2013, , RU6-N-2087/004-2013 und RU6-N-KO283/
- Betreffend die beiden gerichtlichen Verurteilungen wurde in die im Akt inne liegenden Urteile zu GZ 37E Hv 71/03b und GZ 023 Hv 39/05d Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung persönlich einvernommen, seine Aussagen waren nachvollziehbar und glaubwürdig. Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit b iVm Z 2 GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sind wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung nicht getilgt istGemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Ziffer 2, GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sind wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung nicht getilgt ist Gemäß § 26 Abs. 1 GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Dabei wird eine Prognoseentscheidung getroffen, die eine nachvollziehbare hypothetische Beurteilung des zukünftigen Verhaltens einer Person zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es die Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs 2 EMRK („Unschuldsvermutung“) nicht, für das zukünftige Verhalten eines rechtskräftig Verurteilten eine negative Prognose zu erstellen (Kreisl, § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz 9).Dabei wird eine Prognoseentscheidung getroffen, die eine nachvollziehbare hypothetische Beurteilung des zukünftigen Verhaltens einer Person zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es die Verfassungsbestimmung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK („Unschuldsvermutung“) nicht, für das zukünftige Verhalten eines rechtskräftig Verurteilten eine negative Prognose zu erstellen (Kreisl, , Paragraph 26, GewO, E/R/W GewO, Rz 9). In § 26 Abs. 1 GewO ist als erste Voraussetzung für die Prognoseentscheidung die positive Persönlichkeitswertung als Nachsichtsvoraussetzung vorgesehen. Die zweite – kumulative – Voraussetzung (arg: „und“) ist, dass die Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Die zwei genannten Voraussetzungen sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, vielmehr sind sie anhand des konkreten Einzelfalls miteinander in Beziehung zu setzen, um so zu einer Persönlichkeitswertung des jeweiligen Antragstellers zu kommen, anhand derer man abschätzen kann, ob eine objektiv nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte bzw Bestrafte bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Taten begehen wird. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sowohl im positiven als auch im negativen Sinn – von Einfluss sein können (Kreisl, § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz 10).In Paragraph 26, Absatz eins, GewO ist als erste Voraussetzung für die Prognoseentscheidung die positive Persönlichkeitswertung als Nachsichtsvoraussetzung vorgesehen. Die zweite – kumulative – Voraussetzung (arg: „und“) ist, dass die Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Die zwei genannten Voraussetzungen sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, vielmehr sind sie anhand des konkreten Einzelfalls miteinander in Beziehung zu setzen, um so zu einer Persönlichkeitswertung des jeweiligen Antragstellers zu kommen, anhand derer man abschätzen kann, ob eine objektiv nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte bzw Bestrafte bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Taten begehen wird. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sowohl im positiven als auch im negativen Sinn – von Einfluss sein können (Kreisl, Paragraph 26, GewO, E/R/W GewO, Rz 10). Dass das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik dem Beschwerdeführer im Besonderen Gelegenheit zu vermögensrechtlichen Delikten bzw Amtsdelikten bietet zeigt der vorliegende Fall, hat doch der Beschwerdeführer die (versuchte) Betrugshandlung und die zahlreichen Delikte im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Amtsgewalt unter Ausnutzung der ihm erteilten Gewerbeberechtigung begangen. Wenn auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bemüht war, einen positiven Eindruck zu hinterlassen und er ein Bemühen zu einer redlichen Lebensführung erkennen ließ, war im Hinblick auf die zweimalige strafgerichtliche Verurteilung, die vielfache Anzahl der Taten im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Amtsgewalt sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung für genau den Berufszweig erlangen möchte, in der er die gesetzten Tathandlungen verwirklicht hat, vom erkennenden Gericht auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung zu schließen, das nicht die Verneinung der Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes des Kraftfahrzeugtechnikers im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO zulässt. Wenn auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bemüht war, einen positiven Eindruck zu hinterlassen und er ein Bemühen zu einer redlichen Lebensführung erkennen ließ, war im Hinblick auf die zweimalige strafgerichtliche Verurteilung, die vielfache Anzahl der Taten im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Amtsgewalt sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung für genau den Berufszweig erlangen möchte, in der er die gesetzten Tathandlungen verwirklicht hat, vom erkennenden Gericht auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung zu schließen, das nicht die Verneinung der Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes des Kraftfahrzeugtechnikers im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO zulässt. Die §§ 13 und 26 GewO stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sinn und Zweck des § 26 GewO ist es, zu verhindern, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet, zu widersinnigen Ergebnissen führen (Kreisl, vor § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz 1). Daher dient diese Bestimmung (nur) zur Vermeidung von Härtefällen, welcher im vorliegenden Fall vom erkennenden Gericht nicht gesehen wird. Die Paragraphen 13 und 26 GewO stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sinn und Zweck des Paragraph 26, GewO ist es, zu verhindern, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet, zu widersinnigen Ergebnissen führen (Kreisl, vor Paragraph 26, GewO, E/R/W GewO, Rz 1). Daher dient diese Bestimmung (nur) zur Vermeidung von Härtefällen, welcher im vorliegenden Fall vom erkennenden Gericht nicht gesehen wird. Die Nachsicht ist nämlich erst dann zu erteilen, wenn die in § 26 Abs. 1 GewO genannte Befürchtung gar nicht besteht (VwGH 25.9.2012, Zl 2012/04/0113). Die Formulierung „nicht zu befürchten“ in § 26 Abs. 1 GewO ist dahingehend zu verstehen, dass eine Nachsicht nur dann zu erteilen ist, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht (Kreisl, § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz 11).Die Nachsicht ist nämlich erst dann zu erteilen, wenn die in Paragraph 26, Absatz eins, GewO genannte Befürchtung gar nicht besteht (VwGH 25.9.2012, Zl 2012/04/0113). Die Formulierung „nicht zu befürchten“ in Paragraph 26, Absatz eins, GewO ist dahingehend zu verstehen, dass eine Nachsicht nur dann zu erteilen ist, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht (Kreisl, Paragraph 26, GewO, E/R/W GewO, Rz 11). Es ist zwar bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen. Das bloße Verstreichen eines bestimmten und gegebenenfalls auch längeren Zeitraums seit Begehung von Straftaten führt jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH nicht automatisch zu einer positiven Prognoseentscheidung (zB VwGH 28.04.2004, 2003/03/0017). Im vorliegenden Fall liegen konkrete Umstände vor, die die Annahme berechtigen, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Den in der Beschwerde ausgeführten Argumenten, wonach der Beschwerdeführer entsprechend dem vorgelegten Bildungspass gemäß § 57a KFG bereits seit 21.06.2013 berechtigt war, als selbstständiger Vertreter der Republik Österreich Überprüfungen gemäß § 57a KFG durchzuführen, kann nicht gefolgt werden. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass sich dieser Bildungspass auf § 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) bezieht, welcher die fachspezifischen Voraussetzungen für die Berechtigung als geeignetes Personal im Zusammenhang mit Überprüfungen nach § 57a KFG regelt. Dies ist von einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Ermächtigung für Gewerbetreibende im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 KFG – wo es unter anderem auf die Vertrauenswürdigkeit ankommt – zu unterscheiden.Den in der Beschwerde ausgeführten Argumenten, wonach der Beschwerdeführer entsprechend dem vorgelegten Bildungspass gemäß Paragraph 57 a, KFG bereits seit 21.06.2013 berechtigt war, als selbstständiger Vertreter der Republik Österreich Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a, KFG durchzuführen, kann nicht gefolgt werden. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass sich dieser Bildungspass auf Paragraph 3, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) bezieht, welcher die fachspezifischen Voraussetzungen für die Berechtigung als geeignetes Personal im Zusammenhang mit Überprüfungen nach Paragraph 57 a, KFG regelt. Dies ist von einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Ermächtigung für Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz eins, Satz 1 KFG – wo es unter anderem auf die Vertrauenswürdigkeit ankommt – zu unterscheiden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1065.001.2016