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{'item': 'LVwG-AV-123/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-123/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der AT, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom

  1. Jänner 2017, GZ KSJ3-B-14417/006, betreffend des Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Antrag vom 12.12.2016 (bei der Behörde eingelangt am selben Tag) beantragte die Beschwerdeführerin u.a. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom 19.1.2017 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und sprach mit Spruchpunkt I. eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 820,27 (bestehend aus € 628,32 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 191,95 zur Deckung des Wohnbedarfs) zu. Mit Bescheid vom 19.1.2017 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und sprach mit Spruchpunkt römisch eins. eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 820,27 (bestehend aus € 628,32 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 191,95 zur Deckung des Wohnbedarfs) zu. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.1.2017 (eingelangt am 26.1.2017) in der sie ausführte, dass der im Bescheid zitierte Wert für den Lebensunterhalt falsch sei. Der angeführte Wert sei jener des Jahres 2016 und der monatliche Gesamtbetrag müsse für das Jahr 2017 richtigerweise € 825,30 ausmachen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist Mindestsicherungsbezieherin und beantragte am
  4. Dezember 2016 die Weitergewährung von Leistungen nach dem NÖ MSG. Die Behörde gab mit Bescheid vom
  5. Jänner 2017, Zl. KSJ3-B-14417/006, dem Antrag statt und sprach der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von
  6. Jänner 2017 bis zum
  7. Dezember 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 820,27,-zu. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zu Zl. KSJ3-B-14417/006, welcher mit der erhobenen Beschwerde dem erkennenden Gericht vorgelegt wurde. Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich die Höhe der gewährten monatlichen Leistungen strittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Die Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) besagt:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) besagt: Auf alle am
  8. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.Auf alle am
  9. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden. Absatz 13 des § 43 NÖ MSG regelt, dass § 43 Abs. 12 auch für das Beschwerdeverfahren giltAbsatz 13 des Paragraph 43, NÖ MSG regelt, dass Paragraph 43, Absatz 12, auch für das Beschwerdeverfahren gilt Die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 sieht als Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende EUR 628,32, an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Alleinstehende bis zu € 209,43.Die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, sieht als Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende EUR 628,32, an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Alleinstehende bis zu € 209,
  10. Da im vorliegenden Fall das Verfahren am 1.1.2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wird die Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG schlagend und es ist die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 anwendbar. Da im vorliegenden Fall das Verfahren am 1.1.2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wird die Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG schlagend und es ist die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, anwendbar. Die belangte Behörde hat nach der anzuwendenden gesetzlichen Regelung richtigerweise den Betrag von insgesamt € 820,27 (bestehend aus € 628,32 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 191,95 zur Deckung des Wohnbedarfs) zugesprochen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.123.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.