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{'item': 'LVwG-AV-242/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-242/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der MK, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.02.2017, GZ. Fe 72/17, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht: Paragraph 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 23.02.2017, GZ. Fe 72/17, ordnete die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m.Mit Bescheid vom 23.02.2017, GZ. Fe 72/17, ordnete die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, i.V.m. § 4 Abs. 8 und 4 Abs. 6 Z. 2 FSG an, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren hat und teilte mit, dass sich gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz FSG die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert. Des weiteren wurde gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz FSG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, ihren Führerschein am Tage der Bescheidzustellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass MK von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, am 20.10.2015 die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM und B unter der Zahl 14436928 am 20.10.2015 erteilt worden sei, diese Lenkberechtigung einer Probezeit von zwei Jahren unterliege. Sie sei als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** wegen einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h am 01.01.2017, um 11 Uhr, in ***, Höhe ***, Richtung Süden, mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 26.01.2017, GZ. VStV/129944/17, rechtskräftig bestraft worden. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Sie habe dadurch einen Tatbestand nach § 4 Abs. 6 Z. 2 FSG verwirklicht, weshalb gemäß § 4 Abs. 3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz FSG die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei. Paragraph 4, Absatz 8 und 4 Absatz 6, Ziffer 2, FSG an, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren hat und teilte mit, dass sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz FSG die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert. Des weiteren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz FSG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, ihren Führerschein am Tage der Bescheidzustellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass MK von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, am 20.10.2015 die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM und B unter der Zahl 14436928 am 20.10.2015 erteilt worden sei, diese Lenkberechtigung einer Probezeit von zwei Jahren unterliege. Sie sei als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** wegen einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h am 01.01.2017, um 11 Uhr, in ***, Höhe ***, Richtung Süden, mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 26.01.2017, GZ. VStV/129944/17, rechtskräftig bestraft worden. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Sie habe dadurch einen Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, FSG verwirklicht, weshalb gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen sei. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz FSG die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid hat MK fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher sie ausführt, dass sie den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 01.01.2017 nicht gelenkt habe, habe ihr Bruder FK das Fahrzeug gelenkt. Mit Schreiben vom 01.03.2017 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen.
  5. Feststellungen: Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 26.01.2017 wurde MK, geb. ***, als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen *** am 01.01.2017, um 11 Uhr, in ***, Höhe ***, Richtung Süden, wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 für schuldig erkannt und über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro verhängt. Diese Strafverfügung ist mit Ablauf des 15.02.2017 in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 26.01.2017 wurde MK, geb. ***, als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen *** am 01.01.2017, um 11 Uhr, in ***, Höhe ***, Richtung Süden, wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 für schuldig erkannt und über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro verhängt. Diese Strafverfügung ist mit Ablauf des 15.02.2017 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser Strafverfügung steht fest, dass MK am 01.01.2017, um 11 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, Höhe ***, gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dadurch überschritten hat, dass sie 73 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gefahren ist. Diese Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten Messgerät gemessen.
  6. Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorliegenden unbedenklichen Akteninhaltes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, GZ. Fe 72/17, in dem die Strafverfügung, GZ. VStV/917300129944/2017, einliegt, in welcher der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen wird: „Sie haben am 01.01.2017, um 11 Uhr, in ***, Höhe ***, Richtung Süden, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Gefahrene Geschwindigkeit 73 km/h. Sie haben dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt.“„Sie haben am 01.01.2017, um 11 Uhr, in ***, Höhe ***, Richtung Süden, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Gefahrene Geschwindigkeit 73 km/h. Sie haben dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.01.2017,, Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.01.2017, GZ. VStV/917300129944/2017, mit welcher MK als Lenkerin des PKW der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von *** für schuldig erkannt wurde, ist am 15.02.2017 in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27.01.2005, 2003/11/0169 und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). GZ. VStV/917300129944/2017, mit welcher MK als Lenkerin des PKW der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von *** für schuldig erkannt wurde, ist am 15.02.2017 in Rechtskraft erwachsen. , , Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27.01.2005, 2003/11/0169 und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist sowohl dem erkennenden Gericht als auch der Behörde verwehrt, die Frage, ob MK tatsächlich das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, im Verfahren nach dem Führerscheingesetz neu aufzurollen bzw. neu zu bewerten. Das Landesverwaltungsgericht hat, wie schon die belangte Behörde, in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung, davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 von der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Lenkerin des PKW begangen wurde. , Aufgrund dieser Bindungswirkung ist sowohl dem erkennenden Gericht als auch der Behörde verwehrt, die Frage, ob MK tatsächlich das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, im Verfahren nach dem Führerscheingesetz neu aufzurollen bzw. neu zu bewerten. , , Das Landesverwaltungsgericht hat, wie schon die belangte Behörde, in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung, davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 von der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Lenkerin des PKW begangen wurde. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an eine rechtskräftige Bestrafung insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (VwGH vom 24.09.2015, Zl. Ra 2015/02/0132). Vor diesem Hintergrund war der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher zu Grunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort das Kraftfahrzeug gelenkt hat und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Das Beschwerdevorbringen, dass nicht sie sondern ihr Bruder das Kraftfahrzeug gelenkt habe, war daher von vornherein nicht geeignet die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu widerlegen. Folgende rechtliche Bestimmungen des Führerscheingesetztes (FSG) kommen zur Anwendung: „Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) § 4.

(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.Paragraph 4,
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,)
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
  1. a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
  2. a)Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
  3. b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
  4. b)Paragraph 7, Absatz 5, (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
  5. c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  6. c)Paragraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  7. d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
  8. d)Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, (Nichtbefolgen von gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, kundgemachten Überholverboten),
  9. e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
  10. e)Paragraph 19, Absatz 7, (Vorrangverletzung),
  11. f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
  12. f)Paragraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
  13. g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
  14. g)Paragraph 46, Absatz 4, Litera a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen); 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
  15. a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
  16. b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; 3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.3. strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80, 81, oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 3,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder Paragraph 14, Absatz 8, vorliegt.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz vorzugehen.
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
  3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
  4. die Meldepflichten an die Behörde und
  5. die Kosten der Nachschulung.“ Zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 6 FSG, nämlich eine mit technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitung einer ziffermäßig festgesetzten erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet gesetzt hat, war von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen und der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert, und diese Verlängerung der Probezeit in den Führerschein einzutragen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges einen schweren Verstoß im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, FSG, nämlich eine mit technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitung einer ziffermäßig festgesetzten erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet gesetzt hat, war von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen und der Beschwerdeführerin mitzuteilen, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert, und diese Verlängerung der Probezeit in den Führerschein einzutragen ist. , , Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 4, VwGVG entfallen.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.242.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.