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{'item': 'LVwG-VG-5/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-VG-5/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vergabesenat 1 unter dem Vorsitz von HR Mag. Dr. Becksteiner sowie HR Mag. Kuchar als Berichter und Mag. Dr. Wessely, LL.M. als weiteren Richter über den Antrag der MM GmbH, vertreten durch Fürlinger-Peherstorfer-Langoth, FPL Rechtsanwälte in ***, ***, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und der Ausscheidungsentscheidung das eigene Angebot betreffend durch den öffentlichen Auftraggeber und Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zum Ersatz der Kosten dieses Rechtsstreites in der Vergaberechtssache „Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich, Universitätsklinikum *** - 2.BA/2. BE Los 4 Haus C + G 550/04.5BA.02.01.-OP-digitale Bildbetrachtung - OP-Integrationssystem)“ (öffentlicher Auftraggeber: V GmbH, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in ***, ***) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vergabesenat 1 unter dem Vorsitz von HR Mag. Dr. Becksteiner sowie HR Mag. Kuchar als Berichter und Mag. Dr. Wessely, LL.M. als weiteren Richter über den Antrag der MM GmbH, vertreten durch Fürlinger-Peherstorfer-Langoth, FPL Rechtsanwälte in ***, ***, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und der Ausscheidungsentscheidung das eigene Angebot betreffend durch den öffentlichen Auftraggeber und Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zum Ersatz der Kosten dieses Rechtsstreites in der Vergaberechtssache „Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich, Universitätsklinikum *** - 2.BA/2. BE Los 4 Haus C + G 550/04.5BA.02.01.-OP-digitale Bildbetrachtung - OP-Integrationssystem)“ (öffentlicher Auftraggeber: römisch fünf GmbH, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in ***, ***) zu Recht: 1. Die Zuschlagsentscheidung vom 1.2.2017, nach welcher der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt, der MB GmbH in ***, ***, den Zuschlag zu erteilen, wird für nichtig erklärt. 2. Der Antrag auf Nichtigerklärung der behaupteten Entscheidung auf Ausscheiden des Angebotes der MM GmbH vom 1.2.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen. 3. Die V GmbH wird verpflichtet, der MM GmbH zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter die für den Antrag auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung vom 24.02.2017 entrichteten Pauschalgebühren von € 2.400,-- (Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung), innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu zahlen.3. Die römisch fünf GmbH wird verpflichtet, der MM GmbH zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter die für den Antrag auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung vom 24.02.2017 entrichteten Pauschalgebühren von € 2.400,-- (Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung), innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu zahlen. 4. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.4. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum Nachprüfungsantrag: Mit Schriftsatz vom 24.02.2017, am selben Tag eingelangt beim Landesverwaltungsgericht NÖ, hat die MM GmbH (im weiteren: Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahren gemäß § 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie der Entscheidung vom 1.2.2017 über das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Auferlegung des Ersatzes der auf den Nachprüfungsantrag entfallenden Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Antragstellerin sowie auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung eingebracht. Mit Schriftsatz vom 24.02.2017, am selben Tag eingelangt beim Landesverwaltungsgericht NÖ, hat die MM GmbH (im weiteren: Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahren gemäß , Paragraph 5, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie der Entscheidung vom 1.2.2017 über das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Auferlegung des Ersatzes der auf den Nachprüfungsantrag entfallenden Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Antragstellerin sowie auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung eingebracht. Als Begründung der Anträge wird im Wesentlichen vorgebracht, dass bei vergaberechtskonformer Vorgehensweise eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der MB GmbH (im weiteren: präsumtive Zuschlagsempfängerin) nicht hätte erfolgen dürfen. Die gestellten Anträge waren am 24.02.2017 dem Öffentlichen Auftraggeber übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt worden. Innerhalb offener Frist hat der Öffentliche Auftraggeber dahingehend Stellung genommen, dass die Zuschlagsentscheidung rechtmäßig erfolgt sei. Bei der angefochtenen Entscheidung handle es sich um die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers vom 1.2.2017 und somit um eine gesondert anfechtbare Entscheidung und nicht - wie von der ‚Antragstellerin vorgebracht - um zwei separate anfechtbare Entscheidungen. Inhalt einer Zuschlagsentscheidung sei gemäß § 131 BVergG die Bekanntgabe derInhalt einer Zuschlagsentscheidung sei gemäß Paragraph 131, BVergG die Bekanntgabe der Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes. Die Begründung der Ablehnung sei jedenfalls nicht als separat anfechtbare Entscheidung nach dem BVergG zu werten. Weiters sei das Angebot der Antragstellerin auch nicht ausgeschieden worden, es seien ihr lediglich die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots genannt worden. Es werde daher die Zurückweisung, in eventu Abweisung, der Anträge beantragt. Mit Beschluss vom 2.3.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Sache eine Einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der V GmbH als Öffentlichem Auftraggeber im Vergabeverfahren „Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich, Universitätsklinikum *** - 2.BA/2. BE Los 4 Haus C + G 550/04.5BA.02.01.-OP-digitale Bildbetrachtung - OP-Integrationssystem)“ untersagt wurde, auf die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen.Mit Beschluss vom 2.3.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Sache eine Einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der römisch fünf GmbH als Öffentlichem Auftraggeber im Vergabeverfahren „Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich, Universitätsklinikum *** - 2.BA/2. BE Los 4 Haus C + G 550/04.5BA.02.01.-OP-digitale Bildbetrachtung - OP-Integrationssystem)“ untersagt wurde, auf die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag vom 24.2.2017 im Einzelnen u.a. dahingehend begründet, dass sie mit Eingabe vom 8.2.2017 gemäß § 3 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz die „NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge" fristgerecht angerufen habe. Am 22.2.2017 habe eine entsprechende Schlichtungsverhandlung beim Amt der NÖ Landesregierung zu LAD1-AV-A-2824/703-2017 stattgefunden. Nachdem keine Schlichtung zustande gekommen sei, sei der Weg zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig. Ein Antragsteller, der ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet, könne die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Werde die angefochtene Zuschlagsentscheidung sowie das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin aufrechterhalten, so drohe der Antragstellerin ein großer finanzieller und sonstiger Schaden. Dieser bestehe im Verlust der Zuschlagserteilung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und Beteiligung an einem fairen und lauteren Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen. Darüber hinaus drohe der Antragstellerin auch ein finanzieller Schaden zumindest in Höhe des entgangenen Gewinns. Dieser drohe ihr für den Fall, dass aufgrund der aufgezeigten Rechtswidrigkeiten in rechtswidriger Weise an ein anderes Unternehmen der Zuschlag erteilt würde. Bei Abschluss des Vertrages mit einem anderen Bieter bzw. Bietergemeinschaft würde der Antragstellerin auch ein Schaden in der Höhe der bisher angelaufenen frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen und die Antragserstellung drohen. Darüber hinaus seien Beratungsgespräche mit der ausgewiesenen Rechtsvertretung erforderlich gewesen, sodass auch bereits ein Rechtsanwaltshonorar angefallen sei. Weiters drohe der Antragstellerin ein Schaden in Form des Verlustes eines Referenzprojektes. Aus den genannten Gründen habe die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss des Vertrages und sei ihr durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeberin ein Schaden entstanden bzw. drohe bei Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung und Ausscheidungsentscheidung ein weiterer Schaden. Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag vom 24.2.2017 im Einzelnen u.a. dahingehend begründet, dass sie mit Eingabe vom 8.2.2017 gemäß Paragraph 3, NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz die „NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge" fristgerecht angerufen habe. Am 22.2.2017 habe eine entsprechende Schlichtungsverhandlung beim Amt der NÖ Landesregierung zu , LAD1-AV-A-2824/703-2017 stattgefunden. Nachdem keine Schlichtung zustande gekommen sei, sei der Weg zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig. Ein Antragsteller, der ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet, könne die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Werde die angefochtene Zuschlagsentscheidung sowie das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin aufrechterhalten, so drohe der Antragstellerin ein großer finanzieller und sonstiger Schaden. Dieser bestehe im Verlust der Zuschlagserteilung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und Beteiligung an einem fairen und lauteren Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen. Darüber hinaus drohe der Antragstellerin auch ein finanzieller Schaden zumindest in Höhe des entgangenen Gewinns. Dieser drohe ihr für den Fall, dass aufgrund der aufgezeigten Rechtswidrigkeiten in rechtswidriger Weise an ein anderes Unternehmen der Zuschlag erteilt würde. Bei Abschluss des Vertrages mit einem anderen Bieter bzw. Bietergemeinschaft würde der Antragstellerin auch ein Schaden in der Höhe der bisher angelaufenen frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen und die Antragserstellung drohen. Darüber hinaus seien Beratungsgespräche mit der ausgewiesenen Rechtsvertretung erforderlich gewesen, sodass auch bereits ein Rechtsanwaltshonorar angefallen sei. Weiters drohe der Antragstellerin ein Schaden in Form des Verlustes eines Referenzprojektes. Aus den genannten Gründen habe die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss des Vertrages und sei ihr durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeberin ein Schaden entstanden bzw. drohe bei Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung und Ausscheidungsentscheidung ein weiterer Schaden. Gemäß Ausschreibungsunterlagen handle es sich um eine Ausschreibung nach dem BVergG im Rahmen eines Offenen Verfahrens. Der Zuschlag erfolge nach dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot. Gemäß der von der Auftraggeberin vorgenommenen Auswertung der Bestbieter seien die Firma MB GmbH mit einem Angebotspreis von EUR *** (Gesamtpunkte 50) zum Bestbieter gekürt worden, die Firma M GmbH mit einem Angebotspreis von EUR *** (Gesamtpunkte 49) zweitgereiht und die Antragstellerin mit einem Angebotspreis von EUR *** (Gesamtpunkte 39) drittgereiht worden. Dieser Reihung folgend sei mit Schreiben vom 01.02.2017 mitgeteilt worden, dass der MB GmbH der Zuschlag erteilt werden solle und das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden werde. Die Antragstellerin erachte sich im Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, unter anderem gemäß § 19 Abs. 1 BVergG idgF verletzt. Dabei sei die Antragstellerin insbesondere im Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, ausschreibungs- und vergaberechtskonformer Angebotsbewertung, Ausscheidung des Angebotes von Mitbewerbern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. Nichterfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen sowie insbesondere der Zuschlagsentscheidung auf ihr eigenes Angebot bei Vorliegen der Voraussetzungen verletzt. Die Antragstellerin begehre daher die Nachprüfung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 01.02.2017 auf Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin und auf Zuschlagsentscheidung zugunsten der Firma MB GmbH. Die angefochtenen Entscheidungen stellten jeweils gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz iVm § 2 Z 16 BVergG dar und sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss, weil bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin getroffen hätte werden müssen. Gemäß Ausschreibungsunterlagen handle es sich um eine Ausschreibung nach dem BVergG im Rahmen eines Offenen Verfahrens. Der Zuschlag erfolge nach dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot. Gemäß der von der Auftraggeberin vorgenommenen Auswertung der Bestbieter seien die Firma MB GmbH mit einem Angebotspreis von EUR *** (Gesamtpunkte 50) zum Bestbieter gekürt worden, die Firma M GmbH mit einem Angebotspreis von EUR *** (Gesamtpunkte 49) zweitgereiht und die Antragstellerin mit einem Angebotspreis von EUR *** (Gesamtpunkte 39) drittgereiht worden. Dieser Reihung folgend sei mit Schreiben vom 01.02.2017 mitgeteilt worden, dass der MB GmbH der Zuschlag erteilt werden solle und das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden werde. Die Antragstellerin erachte sich im Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, unter anderem gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG idgF verletzt. Dabei sei die Antragstellerin insbesondere im Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, ausschreibungs- und vergaberechtskonformer Angebotsbewertung, Ausscheidung des Angebotes von Mitbewerbern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. Nichterfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen sowie insbesondere der Zuschlagsentscheidung auf ihr eigenes Angebot bei Vorliegen der Voraussetzungen verletzt. Die Antragstellerin begehre daher die Nachprüfung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 01.02.2017 auf Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin und auf Zuschlagsentscheidung zugunsten der Firma MB GmbH. Die angefochtenen Entscheidungen stellten jeweils gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG dar und sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss, weil bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin getroffen hätte werden müssen. In der Bekanntgabe über die Zuschlagsentscheidung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin vom 01.02.2017 führe der öffentliche Auftraggeber aus, dass das Angebot der Firma MB GmbH das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot darstelle, während das Angebot der Antragstellerin nicht das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot sei. Diese Ausführungen der Auftraggeberin treffen gegenständlich nicht zu. In den Ausschreibungsunterlagen seien im Leistungsverzeichnis als technische Mindestanforderung insbesondere nachstehende Kriterien gefordert worden: Gemäß Bieterinformation Nr. 2 vom 19.08.2016 sei auf die Frage, ob für die Bild- und Videoübertragung innerhalb des OPs eine verlustbehaftete Datenkomprimierung eingesetzt werden dürfe, seitens des öffentlichen Auftraggebers geantwortet worden, es dürfe keine verlustbehaftete Datenkomprimierung eingesetzt werden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erfülle die technischen Mindestvoraussetzungen nicht. Es werde das *** Produkt angeboten, welches eine datenkomprimierte Lösung beinhalte. Bei diesem Produkt werde ein 1GB Switch, 1GB Decoder und 1 GB Encoder verwendet, worüber Full HD, 3G-HD-SDI, 4K und 3D Signale nur komprimiert übertragen werden könnten. Eine solche datenkomprimierte Lösung sei laut technischen Mindestvoraussetzungen, insbesondere der Bieterbefragung Nr. 2 (Frage 4) unzulässig, zumal eine Komprimierung stets eine verlustbehaftete Datenübertragung mit sich bringe. Die Antragstellerin habe hiezu ein Gutachten aus dem Bereich der Informationstechnologie des IT Sachverständigen Dipl. Ing. WF eingeholt. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass bei einer Datenkomprimierung, wie sie die präsumtive Zuschlagsempfängerin anbiete, eben nicht jedes Bild übertragen werde, sodass sich das übertragene Datenvolumen drastisch reduziere (Punkt 5.2 des beiliegenden Gutachtens). Gemäß Gutachten Punkt 7 sei mit der vom Erst- und Zweigereihten angebotenen Lösung die Forderung nach einer nicht verlustbehafteten Bildübertragung nicht gewährleistet. Der seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eingesetzte Decoder und Encoder mit einer Leistung von 1GB/sek (gemeint vermutlich 1 GBit/

  1. s)erfülle nicht den gesamten Datenstrom und somit auch nicht die geforderte nicht verlustbehaftete Bildübertragung. Hingegen erfülle die von der Antragstellerin angebotene Lösung mit einer Leistungsfähigkeit des verwendeten Encoders von 10 GB (gemeint verm. GBit/
  2. s)die Übertragung des gesamten Datenstroms und somit die Forderung nach einer nicht verlustbehafteten Datenübertragung. Es sei davon auszugehen, dass keine vertiefte Angebotsprüfung stattgefunden hat. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erfülle nicht die technischen Mindestvoraussetzungen, sodass das Angebot auszuscheiden sei. Das Angebot der Antragstellerin erfülle hingegen die geforderten Mindestvoraussetzungen zur Gänze, sodass die Antragstellerin bei richtiger Auswertung der Angebote das wirtschaftliche und technisch günstigste Angebot abgegeben habe und somit der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen sei. Die Eignungskriterien der Ausschreibungsunterlage sehen in Punkt 1.5.3 vor, dass hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein durchschnittlicher Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre im Ausmaß von € 500.000,00 vorliegen müsse. Die Firma MB GmbH sei am 21.10.2015 gegründet worden. Es handle sich um eine gründungsprivilegierte GmbH mit einem tatsächlich einbezahlten Stammkapital von lediglich € 5.000,00. Nachdem diese Gesellschaft erst seit Oktober 2015 bestehe, könne sie die erforderlichen Mindestumsatzschwellen der letzten 3 Geschäftsjahre nicht erfüllen. Weiters sei davon auszugehen, dass diese Gesellschaft auch unter Zuhilfenahme von in deren Teilnahmeantrag angeführten Subunternehmen nicht die erforderlichen Umsätze nachweisen könne. Die Ausschreibungsunterlage verlange hier einen durchschnittlichen nachgewiesenen Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre von € 500.000,00. Nachdem das Geschäftsjahr der MB GmbH zum 31.12. ende, seien die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe (13.9.2016) letzten 3 Geschäftsjahre die Jahre 2015, 2014 und 2013. Umsätze aus dem Jahr 2016 seien nicht zu berücksichtigen. Die MB GmbH könne diese Umsätze aufgrund ihrer Gründung im Oktober 2015 nicht nachweisen. Es sei davon auszugehen, dass auch unter Miteinbeziehung der Umsätze der im Teilnahmeantrag angegeben Subunternehmer der MB GmbH in den Geschäftsjahren 2013 bis 2015 kein durchschnittlicher Jahresumsatz von € 500.000,00 nachgewiesen sei. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei daher bei der MB GmbH nicht gegeben. Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmung sei ja gerade, einen wirtschaftlich leistungsfähigen Vertragspartner zu haben, der über längere Zeit beständig mit entsprechenden Umsätzen am Markt agiere. Dies sei eben bei dieser Gesellschaft nicht gegeben. Daher sei die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 1.5.3 nicht erfüllt. Die Antragstellerin erfülle hingegen die geforderten Jahresumsätze wie aus ihrem Angebot hervorgehe. Die durchschnittlichen Umsätze der Antragstellerin in den letzten 3 Jahren betrugen € 12.002.298,94. Nachdem die präsumtive Zuschlagsempfängerin erst im Oktober 2015 gegründet worden sei, könne sie auch die in den letzten 3 Jahren geforderten 3 vergleichbaren Referenzprojekte nicht nachweisen. Nach dem Wissensstand der Antragstellerin habe MB GmbH zum Zeitpunkt der Ausschreibungsveröffentlichung, wenn überhaupt, lediglich 1 Projekt durchgeführt. Es sei zudem davon auszugehen, dass diese Gesellschaft auch unter Beiziehung des im Teilnahmeantrag angeführten Subunternehmens die erforderlichen 3 Referenzprojekte in den letzten 3 Jahren nicht darlegen könne. Gefragt seien nämlich 3 Referenzprojekte, denen mit der gegenständlichen Ausschreibung ähnliche Leistungen in vergleichbarer Größenordnung zugrunde liegen. Bei gegenständlicher Ausschreibung habe die MB GmbH um rund € *** angeboten. Demnach machten drei in der Größenordnung vergleichbare Referenzen einen Umsatz in den letzten 3 Jahren von rund € 2.331.000,00 aus und müssten sich daher auch in den Umsätzen der MB GmbH und deren Subunternehmen widerspiegeln. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass dies nicht der Fall sei und die MB GmbH samt Subunternehmen die erforderlichen Referenzen nicht erfülle, was sich auch in den angeführten Umsätzen widerspiegle. Die in Punkt 1.5.4 geforderten Referenzen seien daher nicht erfüllt. Auch in der Schlichtungsverhandlung vom 22.02.2017 habe die Schlichtungsstelle angeregt, dass die Referenzen nochmals tiefgehender geprüft werden sollten. 2. Zum Verfahrensgang: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Sache am 19.4.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Vorbringen der Parteienvertreter, Einvernahme der Zeugen PL, Dipl.-Ing. WF, Dipl.-Ing. Dr. PG, Gutachtenserstellung durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen für Informationstechnologie Dipl.-Ing. DDr. WJJ und durch Einsicht in den gesamten Nachprüfungsakt sowie den hg. Akt erfolgte. Der Vertreter des öffentlichen Auftraggebers führte aus, dass in den Ausschreibungsunterlagen ein bewusster Abgang von der Verpflichtung zur zusätzlichen Solidarhaftungserklärung vorgenommen worden sei. Zur Beurteilung, ob ein Unternehmer sich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf einen Subunternehmer stützt, sei die Eigenerklärung herangezogen worden. Die entsprechenden Umsatzerlöse des namhaft gemachten Subunternehmers waren dem Auftraggeber vorgelegt worden, weshalb dieser das Vorliegen der Eignung bejaht hat. Der Vertreter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass gemäß Formblatt C1 „Subunternehmererklärung“ jene Subunternehmer zu nennen seien, die zum Nachweis der Eignung herangezogen werden. In diesem Stadium werde der generelle Überbegriff „Eignung“ verwendet und keine weitere Unterscheidung der Eignung gefordert. Durch die Angabe des Subunternehmers sei sichergestellt, dass kein nachträglicher Austausch eines Subunternehmers erfolgen kann. Die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen und somit auch das Formblatt C1 würden lediglich die Bekanntgabe der Tätigkeitsbereiche der Subunternehmer erfordern. Der Tätigkeitsbereich sei von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angegeben worden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und auch die technische Leistungsfähigkeit seien keine Tätigkeitsbereiche. Der Zeuge Ing. TS ist zum Beweisthema der Referenzprüfung befragt worden. Abschließend erstattete DI DDr. WJJ folgendes Gutachten: „Aus den Unterlagen geht meines Wissensstandes nach hervor, dass das angebotene System nach den Grundlagen wie in der Patentschrift *** vom 16.02.2016 funktioniert. Aus dieser Patentschrift liest man in Punkt 1 links von der Zeilennummer 40, dass der Ersteller der Patentschrift zwischen einer sogenannten ‚lossless compression‘ (zu Deutsch: verlustfreie Kompression) und in Zeile 48 links einer sogenannten ‚visual lossless compression‘ (zu Deutsch: visuelle verlustfreie Kompression) unterscheidet. In der Folge schreibt der Patentinhaber in Zeile 48 links, dass sich das Verfahren der visuellen verlustfreien Kompression geradezu nicht darin ausdrückt, dass das Originalbild identisch wieder rekonstruiert werden kann, sondern schreibt weiter, dass der menschliche Betrachter typischerweise keinen Unterschied zwischen dem Originalbild und dem decodierten Bild sehen wird. In der im Teil 14 zur Patentschrift in Zeile 42 rechts, d.h. in dem Teil der Patentschrift, der den Patentanspruch beinhaltet, wird nochmals klar ausgedrückt, dass das System eine visuelle verlustfreie Kompression durchführt, sich aber insbesondere durch eine schnelle Bildübertragung auszeichnet. Daraus ergibt sich nach meiner technischen Meinung, dass keine verlustfreie Kompression vorliegt. Es wird nach der Patentschrift weder Mpeg verwendet, noch der Algorithmus VC1. Es scheint ein selbst entwickelter Algorithmus zu sein. Es findet also auf dem Wege von der Kamera über den Encoder das Netzwerk im OP und den Decoder bis zur Darstellung am Monitor eine verlustbehaftete Videoübertragung statt. Ein Techniker der die Fragebeantwortung zur Frage 4 liest würde meines Erachtens mit höchster Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass eine in technischer Sicht verlustfreie Übertagung gefordert ist. Ich hätte jedenfalls die Vorgabe so gelesen. Aus meiner Sicht würde ich erwarten – ohne das System selbst getestet zu haben - , dass der operierende Arzt zwischen dem direkt mittels Glasfaseranschluss auf einem monitorübertragenen Bild und dem mittels des angebotenen Systems übertragenen Bild keinen Unterschied sieht.“ 3. Zum als erwiesen festgestellten Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.4.2017, steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die V GmbH ist Öffentlicher Auftraggeber im Vergabeverfahren „Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich, Universitätsklinikum *** - 2.BA/2. BE Los 4 Haus C + G 550/04.5BA.02.01.-OP-digitale Bildbetrachtung - OP-Integrationssystem)“. Die Bekanntmachung erfolgte am 6.08.2016 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu *** sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom ***.Die römisch fünf GmbH ist Öffentlicher Auftraggeber im Vergabeverfahren „Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich, Universitätsklinikum *** - 2.BA/2. BE Los 4 Haus C + G 550/04.5BA.02.01.-OP-digitale Bildbetrachtung - OP-Integrationssystem)“. Die Bekanntmachung erfolgte am 6.08.2016 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu *** sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom ***. Es handelt sich dabei um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip. Die Antragstellerin (MM GmbH) ist Bieterin in diesem Vergabeverfahren und war mit Schreiben vom 1.2.2017 durch die Architekt DI PP ZT GmbH als Kontaktstelle des öffentlichen Auftraggebers davon verständigt worden, dass die Firma MB GmbH, ***, *** den Zuschlag erhalten solle. Als Ende der Stillhaltefrist war der 13.2.2017 genannt worden. Im Leistungsverzeichnis der Ausschreibungsunterlagen finden sich u.a. folgende Vorgaben: „5301030 Technische Mindestanforderungen Digitales OP-Integrationssystem: -) Digitales OP-Integrationssystem zum Routen, Betrachten, Bearbeiten und Dokumentieren von Bildern, Videos und sonstigen digitalen Daten im OP-Betrieb. -) Inkl. Bedien- und Anzeigeeinheiten, Zentraler Steuerelemente, sämtlicher Verkabelungen und Schnittstellen -) Verkabelung CAT6 galvanisch getrennt -) Alle im OP vorhandenen Videoquellen müssen in das Routing- System integriert werden. Falls notwendig müssen vom Lieferanten entsprechende Konverter mit angeboten werden. -) Das anzubietenden OP- Integrationssystem muss herstellerunabhängige Komponenten einbinden können. Integration in die Klinik IT: Das digitale OP-Integrationssystem ist über eine HL7- und DICOM Schnittstelle zur Kommunikationen mit den Modalitäten (CT, iMRT, MRT, CBCT, DVT, CR, US, Mikroskopie, Endoskopie, etc.) vollständig in die IT der Klinik zu integrieren und muss über diese Schnittstelle mit dem in der Klinik eingesetzten KIS, RIS/PACS und SER-Archiv kommunizieren. Folgende Releasestände sind dabei zu berücksichtigen: 1)KIS / OP-Planung: -) SAP (IS-H, i.s.h.med) -) Release 6.17 -) Patch 15 -) SAP GUI Client 740 Patch 7 2)RIS/PACS Im Detail sind folgende Versionen im Einsatz: -) IMPAX EE Client R20 XV SU2-) IMPAX EE Client R20 römisch fünfzehn SU2 -) IMPAXEE Sener 2.18 -) IMPAX FX 3.17 -) ORBIS RIS 08.04.23 SU4 -) IMPAX Review 3) SER Archiv DOAS 4 Im Detail sind folgende Versionen im Einsatz: -) DOASV4 SAP-Viewer V06.01.3.239 -) CSB V02.03P2 -) Wincube V06.02.2.355 -) Inkl. iPod for health Die Patientendaten (Fallzahlen) sind aus dem KIS bzw. der OP — Planung (Tagesplanung) zu übernehmen und in einer Übersicht zur Auswahl darzustellen. Zusätzlich muss die Möglichkeit bestehen, ungeplante Patienten (Notfälle) aus dem KIS und/oder der OP-Planung zu übernehmen. Nach der Auswahl des Patienten muss sich das System im Patientenkontext befinden und bereits im RIS/PACS vorhanden Bilder des Patienten müssen zur Auswahl stehen. Alle während der Operation neu erfassten Bilder und Videos sind dem aktuellen Fall des Patienten zuzuordnen. Unauthorisierter Zugriff auf die medizinischen patientenrelevanten Informationen darf nicht möglich sein. Die Daten müssen nach der Operation fallbezogen in den mit zu liefernden Multimediaserver gespeichert werden können. Ein entsprechender Verweis zur Wiederausfindung der Daten ist an das KIS zu übergeben. Die Daten von Multimediaserver müssen fallbezogen und revisionssicher ins SER — Archiv gespeichert werden können. Ein entsprechender Verweis zur Wiederausfindung der Daten ist an das KIS zu übergeben. Anbindung an verschiedenste Systeme/Speicher/Archive: KIS, RIS/PACS und SER — Archiv, sowie an den mit zu liefernden Multimediaserver sind einzukalkulieren. Integration von mobilen Videoquellen: -) Verfügbare Videoquellen (sowohl analoge wie digitale) wie z.B. OP-Leuchten-Kamera (Type: Med View Polaris / Hersteller: ***), OP-Mikroskop, Ultraschall, C-Bogen, Endoskopieturm, Neuro-Navigation, sind in das Videorouting zu integrieren. -) Je OP muss ein Direkt-Anschluss für die OP-Leuchten-Kamera und vier Anschlussmöglichkeiten für mobile Videoquellen installiert werden (lx in der DVE Chirurgie, lx in der DVE Anästhesie und 2x in der Wand). -) An den Anschlussfeldern sind alle gängigen Geräte markenunabhängig und einheitlich mit dem OP-Integrationssystem zu verbinden. -) Alle erforderlichen Signalkonvertern müssen ebenfalls im Angebot inkludiert werden. -) Die angeschlossenen Videoquellen müssen automatisch erkannt, auf das notwendige Format gewandelt und an das Video Routing übertragen werden. -) Die Videoquellen müssen per Plug and Play jederzeit im Betrieb gesteckt oder auch wieder entfernt werden können. Bildverteilung innerhalb des OP's: -) Die Bildverteilung innerhalb des OP's (Video Routing) muss in der Benutzeroberfläche des OPIntegrationssystems fest integriert und über die vorgenannten Touchscreen-Monitore steuerbar sein. -) Für eine intuitive Bedienung ist von jeder angeschlossenen Videoquelle eine Ihm Videovorschau darzustellen. -) Jede Videoquelle muss jedem im OP vorhandenen Monitor zur Darstellung zugewiesen werden können. Folgende Darstellungen müssen auf den Monitoren möglich sein: -) Bild in Bild Darstellung -) Bild neben Bild Darstellung -) An den Wanddisplays zusätzlich Quad Split Darstellung (4-fach Split) Bildübertragung nach extern: Zur Übertragung von Live-Bildern aus den OP s nach Extern (Video Streaming) müssen mindestens folgende Möglichkeiten zur Verfügung stehen: -) Übertragung zum Hörsaal im Haus C (Bidirektional Bild und Ton) -) Übertragung zu den Primararzt Büros im Haus C (Unidirektional Bild und Bidirektional Ton). Anzahl: 9 Büros -) Übertragung zu den Multifunktionsräumen im Haus C (Unidirektional Bild und Bidirektional Ton) Anzahl: 24 Multifunktionsräume -) Alle am System verfügbaren Signalquellen (Video und Audio) müssen auswählbar sein. -) Die Übertragung im Klinik Netzwerk hat in Full-HD-Qualität zu erfolgen, wobei maximal zwei Streams gleichzeitig zu übertragen sind. -) Die Darstellung von Bild in Bild oder Quad-Split muss möglich sein. -) Möglichst latenzfreies und hochqualitatives Streaming der Bild- und Videodaten über das Netzwerk -) Streaming von Videodaten Via Uni- und/oder Multicast Verbindung -) Für die interne Übertragung in Form vom Video Streaming ist eine sichere Übertragung zu realisieren. -) Sichere Datenübertragung (mind. Advanced Encryption Standard Verschlüsselung) muss gewährleistet sein. -) Der externe Nutzer muss sich hierzu an einem der vorgenannten Arbeitsplätze mit seinen Benutzerdaten am System anmelden und kann dann im OP eine Übertragung anfordern. -) Der OP entscheidet über die Freigabe und kann die Übertragung auch jederzeit wieder stoppen. -) Eine laufende Übertragung ist im OP gut erkennbar anzuzeigen. -) Bei der Rückübertragung von Audio muss auswählbar sein ob die Ausgabe über den Lautsprecher oder die Ohrmuschel am Head Set erfolgen soll. -) Die in den OP-Sälen für die bidirektionale Bild- und Tonübertragung erforderlichen Endgeräte sind im Angebotsumfang zu berücksichtigen. Zentrale Aufzeichnung von Bild und Video: -) Die Bild- und Videodokumentation muss in der Benutzeroberfläche des OP-Integrationssystems fest integriert sein und dient zur digitalen Speicherung von Einzelbildern und Videosequenzen. -) Es muss möglich sein, sämtliche an das Video Routing angeschlossen Videoquellen zu dokumentieren. -) Eine Bild- und Videoauslösung kann wahlweise über einen Touchscreen-Monitor, einen Fußschalter oder den Kamerakopf Taster erfolgen. -) Für die Videoaufzeichnung müssen mindestens zwei unabhängige Videokanäle zur Verfügung stehen. Auf jedem Videokanal kann somit eine Videoquelle unabhängig von der anderen aufgenommen werden. -) Bilder im DICOM-Format müssen direkt ins RIS/PACS gespeichert werden. -) Einzelbilder und Videosequenzen von Kameras müssen in Full HD Auflösung aufgenommen werden. -) Die Videodaten sind im Format MPEG-4 und / oder h.264 aufzunehmen, Bilddaten entweder als bmp und / oder jpg. -) Eine mögliche Reduzierung der Qualität erfolgt später im Zuge der Nachbearbeitung. -) Die Speicherung von Bildern und Videosequenzen im NON DICOM Format ist 2-stufig vorzusehen. -) In diesem Zeitraum muss für Berechtigte die Möglichkeit bestehen, Aufzeichnungen manuell zu selektieren, zu bearbeiten und abschließend in der zweiten Stufe fallbezogen und revisionssicher ins SER-Archiv des Universitätsklinikums *** zu übertragen. Zur Nachbearbeitung sind mindestens folgende Möglichkeiten vorzusehen: -) Videoschnitt einer ausgewählten Sequenz -) Standbild nachträglich aus einem Video erzeugen -) In der ersten Stufe sind die Daten in einem mit anzubietenden und mitzuliefernden Datenserver abzulegen. -) Dieser Datenserver muss für eine Speicherkapazität von min. 4 Wochen ausgelegt sein und nach dem First in/First out-Prinzip funktionieren. Eindeutige und verwechslungssichere Zuordnung der Bild- und Videodaten zum Patienten: -) Videoaufnahme der jeweiligen aktiven Quelle muss in Full HD Qualität aufgenommen werden. -) Die Kompression der Videoaufnahmen muss einstellbar sein. -) Eine kompressionsfreie Aufnahme soll ebenfalls möglich sein. -) Einzelbildaufnahme (Standbild) -) Gleichzeitigen Aufzeichnung von Videos und Standbildern -) Video-Bearbeitung mit Standardfunktionen (mind. beschneiden, drehen, beschriften, zeichnen, zoomen, spiegeln). -) Auswahl zwischen mehreren Videoexportformaten (MPEG-4 und /oder h.264) oder DICOMFormat muss möglich sein: -) Die grafische Bearbeitung von Bild- und Videodaten muss ebenfalls außerhalb des OP's möglich (mind. beschneiden, drehen, beschriften, zeichnen, zoomen, spiegeln) sein -) Die Steuerung der Aufnahme soll über mind. 3 GPIO Schnittstelle (General-Purpose Input/Output) möglich sein. Diese Schnittstelle wird für Ein- und Ausgaben genutzt (z.Bsp.: Fußpedal zur Aufnahmesteuerung) -) Software mit Start-/Stop-Funktion, sowie Countdown- und Timer Funktionen mit Alarmierung und PopUp-Funktion. -) Inkl. sämtlicher Software für die Funktionen Bild- und Video- Routing, sowie Bild- und Videodokumentation. -) Inkl. Software zum Einspielen der lokal gespeicherten Bilder und Videos in den Multimediaserver und von Multimediaserver ins SER —Archiv. Datenserver — Mindestanforderung: -) Die Serverhardware muss über redundante Netzteile (mindestens 2) für einen gleichzeitigen Betrieb an normaler und unterbrechungsfreier Stromversorgung ausgestattet sein. -) Die Netzwerkkarte muss ebenfalls redundant mit 2 RJ 45 LAN Anschlüssen ausgestattet sein. -) Der Einbau aller notwendigen Server, Storage etc. in ein 19' Serverrack muss problemlos möglich sein. -) Als Betriebssysteme, Datenbanken etc. sind Microsoft Produkte in der neuesten Version erwünscht aber kein Muss. -) Bei anderen als Microsoftprodukten muss jedoch die Kompatibilität zu Windows 10 Clients und der im UKP vorhandenen Microsoft Infrastruktur sowie dem Cisco Netzwerk gegeben sein. -) Betriebssystem WindowsServer 2012 RL2 -) Speicherkapazität: Hardware der integrierten PC Arbeitsplätze - Mindestanforderung: PC-Einheiten: Erforderliche PC-Einheiten sind entweder in den Wandkonsolen der wandeingebauten Monitore oder in den IKT-Räumen unterzubringen. Eine freie Aufstellung in den OP's ist jedenfalls unzulässig. Die Hardware muss den Anforderungen des Betriebs in einem OP in geschlossenen Nischen (Temperatur beachten, lüfterlos, Hygiene) und den Anforderungen zum Betrieb der im OP eingesetzten Softwareanwendungen, PACS Client, Client für fortgeschrittene Visualisierung / KISClient und Client Neuronavigation geeignet sein. Prozessor: Intel Core i7 oder gleichwertig Daten-Festplatte mind. 500 GB HDD SATA Arbeitsspeicher mind. 8,0 GB DDR3 Betriebssystem Windows 10 x 64 Professional Entsprechende Grafikkarten für die geforderte Anzahl an Monitoren und geeignet für die Anforderung der vorgenannten Software Clients vorgesehen sein. Netzwerk: 1 GBit LAN Aktivkomponenten: Erforderliche Aktivkomponenten sind mitzuliefern. Die Aktivkomponenten können in zwei IKT-Räumen in der OP-Gruppe in bauseits beigestellten Schränken eingebaut werden. Software: Die Software Applikation zur Steuerung der OP Integration muss über eine Benutzerverwaltung verfügen die an das Activ Directory des Universitätsklinikum *** anzuschließen ist, um dadurch eine automatische Benutzerverwaltung zu gewährleisten. Flexible Anpassung der Benutzeroberfläche (Abstimmung mit Nutzer durch AN ist mit einzukalkulieren). Möglichkeit der Installation und des Aufrufes nachstehender beigestellter Client-Software: PACSClient, Client für fortgeschrittene Bearbeitung und Visualisierung, KIS-Client, Client für Neuro-Navigation. Nach Möglichkeit soll mit Aufruf eines der vorgenannten Clients auch der aktuelle Patient im Client geöffnet werden. Sämtliche Software-Updates für mind. 2 Jahre müssen mit angeboten werden Anbindung des kompletten Systems an das am jeweiligen Standort vorhandene KIS, RIS/PACSSystem und SER —Archiventsprechend den DICOM-IHE Richtlinien. Auf den PC-Einheit ist Windows 10 Professional 64bit in der jeweils aktuellen Version ein Muss. Für jeden PC Arbeitsplatz ist eine Windows 10 x 64 Professional Lizenz mit anzubieten. Die Windows Clients müssen in die Domain des Universitätsklinikum *** integrierbar sein, die entsprechenden Gruppenrichtlinien des Hauses werden dadurch auf den Clients wirksam (Userzugriff auf das Laufwerk C: nicht möglich, Verwaltungswerkzeuge sehr eingeschränkt). Wenn das Netzwerk (1 GBit LAN) des Hauses benützt wird müssen sämtliche Clients und sonstige netzwerkfähigen Hardwarekomponenten die in den OP's und Netzwerkverteilern verortet werden in einem einzigen VLAN betrieben werden. Eine Aufteilung des Netzwerks für eine OP Integration in einzelne Netzwerksegmente ist nicht vorgesehen. Spezielle Anforderungen an das Netzwerk wegen POE+, Videostreaming etc. müssen im technischen Umsetzungskonzept angeführt und beschrieben werden. Die Einbindung an eine DICOM-Worklist zur Abfrage von Patientendaten aus dem Dokumentationssystem muss möglich sein. Gleichzeitige Signalausgabe des jeweils aktiven Signaleinganges an mehreren Monitoren. Bereitstellung von DICOM-Diensten: mind. Worklist und Store. Das anzubindende System muss HL7 2.3.1 (oder gegebenenfalls auch 2.5) grundsätzlich unterstützen, wobei derzeit folgende Technologien in Verwendung sind: -) HL7-Socketkommunikation (TCP/IP) -) FTP (File Transfer Protocol) -) Base64 Codierung und Decodierung -) Embedded PDF Die derzeitigen verwendeten HL7 Nachrichtentypen im Universitätsklinikum *** müssen berücksichtigt werden: -)ADT^A01 (ADT A01) -)ADT^A02 (ADT A02) -)ADTAA03 (ADT A03) -)ADT^A04 (ADT A01) -)ADT^A06 (ADT A06) -)ADT^A07 (ADT A07) stationäre Aufnahme Verlegung Entlassung amb. Aufnahme (Erstbesuch) und weitere Besuche Fallartwechsel ambulant auf stationär Fallartwechsel stationär auf ambulant -) ADT^A13 (ADT A01): Storno Entlassung -)ADT^A31 (ADT A01): Update Patientendaten -) ADT^A31 (ADT A05): Update Patientendaten (nur bei HL7 2.5) -)ADT^A40 (ADT A39): Patientenzusammenführung -)ADT^A42 (ADT A39): Fallrevision Zusätzliche relevante Nachrichtentypen: -) ORM^001 (ORM_001): Anforderung einer Untersuchung (Order Message) ä Klinischer Auftrag -) ORUAR01 (ORU_R01): HL7 Result Message (Observation Result) ä Laborbefunde, Dokumente (embedded PDF), etc.“ Unter „Bieterinformation Nr. 02“ findet sich unter dem Punkt „Frage 4“ Folgendes: „Frage 4: Darf für die Bild- und Videoübertragung innerhalb des OP'S eine verlustbehaftete Datenkomprimierung eingesetzt werden? Antwort: Nein, es darf keine verlustbehaftete Datenkomprimierung eingesetzt werden.“ Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat ein System angeboten, welches nach den Grundlagen der Patentschrift *** vom 16.02.2016 funktioniert, was dazu führt, dass bei der erfolgten Bildübertragung tatsächlich keine vollständig verlustfreie Kompression der Bilddaten vorliegt. Zur Thematik der finanziellen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist festzustellen: Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat in ihrem Angebot im Formblatt C ein Unternehmen als Subunternehmer unter Bezeichnung der „Beschreibung der Teilleistung“ benannt. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend Art und Form der Subunternehmernennung durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin basieren auf dem vorliegenden Angebot und sind unbestritten. Ebenso unbestritten sind die Feststellungen zum Text der Ausschreibung selbst. Zu den Feststellungen betreffend nicht verlustfreie Datenübertragung betreffend das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist auszuführen, dass sich das erkennende Gericht auf die sehr schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen stützt. Weder der öffentliche Auftraggeber noch die präsumtive Zuschlagsempfängerin konnten diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. 4. Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNPG) lauten auszugsweise: „§ 1

(1)Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.
(1)Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.
(2)Die Nachprüfung umfasst:
  1. […]
  2. Folgende Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: - das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 13)- das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,) - das Verfahren zur Nichtigerklärung (§ 15)- das Verfahren zur Nichtigerklärung (Paragraph 15,) […] § 5Paragraph 5
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen. […] § 7Paragraph 7
(1)Parteien des Verfahrens zur Nichtigerklärung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2)Im Verfahren zur Nichtigerklärung sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 12 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 12 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
(2)Im Verfahren zur Nichtigerklärung sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (Paragraph 12, Absatz 3,) oder nach Verständigung vom Eingang (Paragraph 12, Absatz 5,) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. […] § 9Paragraph 9
(1)Ein Antrag auf Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:
(1)Ein Antrag auf Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,) hat jedenfalls zu enthalten:
  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
  2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
  4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
  6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und
  9. einen Nachweis über die Befassung der Schlichtungsstelle.
(2)[…]
(3)Ein solcher Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn in derselben Sache 1. ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und keine gütliche Einigung erzielt wurde […] […] § 12Paragraph 12
(1)[…]
(2)In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten. […] § 15Paragraph 15
(1)Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 9 Abs.1 Z 5 geltend gemachten Recht verletzt und
  2. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, geltend gemachten Recht verletzt und
  3. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. […] § 17Paragraph 17
(1)[…]
(2)Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist – unbeschadet des Abs. 3 – spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2)Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist – unbeschadet des Absatz 3, – spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. […]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG), idF BGBl. II 513/2013, lauten auszugsweise: 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 513 aus 2013,, lauten auszugsweise: „§ 2 1. – 15. […] 16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren:
  1. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
  2. aa)im offenen Verfahren: […] das Ausscheiden eines Angebotes; […] die Zuschlagsentscheidung; […] § 6Paragraph 6 Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge) […] sind.Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge römisch drei (prioritäre Dienstleistungsaufträge) […] sind. § 12Paragraph 12
(1)Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
  1. […]
  2. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 207 000 Euro beträgt; […] § 19Paragraph 19
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. […] § 57Paragraph 57
(1)Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern hinreichend Zeit zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge, Angebote und Lösungen verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes oder die Ausarbeitung einer Lösung erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. […] § 84Paragraph 84
(1)[…]
(2)Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften (insbesondere der einschlägigen Kollektivverträge, […] zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten.[…] § 123Paragraph 123
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
  1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  3. nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
  4. nach Maßgabe des Paragraph 70, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
  5. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
  6. die Angemessenheit der Preise;
  7. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. § 125Paragraph 125
(1)Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2)Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(3)Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
(3)Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
  1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
  2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 79 Abs. 4 aufweisen, oder
  3. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß Paragraph 79, Absatz 4, aufweisen, oder
  4. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
  5. nach Prüfung gemäß Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(4)Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob 1.im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind;
  1. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;
  2. die gemäß § 97 Abs. 3 Z 3 geforderte oder vom Bieter gemäß § 109 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
  3. die gemäß Paragraph 97, Absatz 3, Ziffer 3, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 109, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
(5)Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden. […] § 126Paragraph 126
(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. […]
(2)Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 19 Abs. 1, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2 und 127 nicht verletzen.
(2)Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 19, Absatz eins, 101, Absatz 4, 104, Absatz 2 und 127 nicht verletzen.
(3)Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es auszuscheiden.
(4)Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig. § 129Paragraph 129
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
  1. […]
  2. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
  3. […]
  4. rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;
  5. […]
(2)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. […] § 130Paragraph 130
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
  1. Zu den Erwägungen Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und der behaupteten Ausscheidungsentscheidung stützt sich auf § 4 Abs. 2 Z 2 NÖ VNPG. Da es sich hinsichtlich der Gesamtsumme der geschätzten Auftragswerte exkl. Umsatzsteuer um eine Vergabe im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das erkennende Gericht durch einen Senat (§ 4 Abs. 6 NÖ VNG iVm § 12 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz).Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und der behaupteten Ausscheidungsentscheidung stützt sich auf Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ VNPG. Da es sich hinsichtlich der Gesamtsumme der geschätzten Auftragswerte exkl. Umsatzsteuer um eine Vergabe im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das erkennende Gericht durch einen Senat (Paragraph 4, Absatz 6, NÖ VNG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz). Auftraggeber im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ VNPG ist die V GmbH. Bei der gegenständlichen Ausschreibung und den zur Vergabe gelangenden Leistungen handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 5 BVergG. Die Zuschlagsentscheidung ist vom öffentlichen Auftraggeber betreffend Los 4 getroffen worden. Auftraggeber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ VNPG ist die römisch fünf GmbH. Bei der gegenständlichen Ausschreibung und den zur Vergabe gelangenden Leistungen handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß Paragraph 5, BVergG. Die Zuschlagsentscheidung ist vom öffentlichen Auftraggeber betreffend Los 4 getroffen worden. Eine Ausscheidensentscheidung hinsichtlich des Angebotes der Antragstellerin ist nicht erfolgt. Dies deshalb, da in dem Schreiben, mit welchem die Zuschlagsentscheidung bekanntgegeben wurde, eine derartige Verfügung nicht enthalten ist. Ausgeführt werden seitens des öffentlichen Auftraggebers lediglich die Reihung der Angebote und die jeweiligen Angebotspreise. Dies stellt kein Ausscheiden eines Angebotes dar. Im Falle des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin hätte dieses Angebot überhaupt nicht gereiht werden dürfen. Auch sonst finden sich nicht die geringsten Hinweise auf ein Ausscheiden dieses Angebotes. Der seitens der AST gestellte Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung war daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal ein Anfechtungsgegenstand tatsächlich nicht vorliegt. Was das Vorliegen der Ausschreibungskriterien der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betrifft, so hat im vorliegenden Fall die präsumtive Zuschlagsempfängerin deren Erfüllung unter Einbindung eines Subunternehmers angestrebt. Dabei steht unstrittig fest, dass es einem Bieter, der nicht selbst die für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, gerade auch durch die Subunternehmerregelung frei steht, sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Leistungsfähigkeit Dritter zu berufen, die er in Anspruch nehmen will, wenn ihm der Auftrag erteilt wird (VwSlg 15.840 A/2002 unter Hinweis auf EuGH 2.12.1999, C-176/98 Holst Italia/Cagliari, Rz 27). Im konkreten Fall ist sowohl im Formblatt C „Subunternehmer“ als auch C1 „Subunternehmererklärung“ des Ausschreibungstextes übereinstimmend ausgeführt, dass der Bieter bzw. der Subunternehmer nur für den Fall der Heranziehung von Subunternehmern für wesentliche Teilleistungen oder für den Nachweis der Eignung (notwendige Subunternehmer) die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen hat. Im gegenständlichen Fall wird im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin MB GmbH ein Subunternehmer angeführt und auch jene Teilleistungen, für welche der Subunternehmer vorgesehen ist. Diese Teilleistungen beziehen sich unzweifelhaft nicht auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Somit enthält dieses Angebot nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der Subunternehmer auch für die Erbringung des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genannt bzw. auf diesen verwiesen wird; dies trotz ausdrücklicher Verpflichtung zur Nennung der Subunternehmer gem. § 108 BVergG.Im gegenständlichen Fall wird im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin MB GmbH ein Subunternehmer angeführt und auch jene Teilleistungen, für welche der Subunternehmer vorgesehen ist. Diese Teilleistungen beziehen sich unzweifelhaft nicht auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Somit enthält dieses Angebot nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der Subunternehmer auch für die Erbringung des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genannt bzw. auf diesen verwiesen wird; dies trotz ausdrücklicher Verpflichtung zur Nennung der Subunternehmer gem. Paragraph 108, BVergG. Daran kann auch das Vorbringen des Vertreters der MB GmbH nichts ändern, wonach es sich bei der Eignung nicht um eine Leistung bzw. Teilleistung handelt. Weder für den öffentlichen Auftraggeber noch für die Nachprüfungsbehörden ist auf Grund des ausschließlich zu berücksichtigenden objektiven Erklärungswertes (vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066) beim Angebot der MB GmbH auch nur ansatzweise zu erkennen, dass der genannte Subunternehmer für den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genannt wird. Damit darf zu diesem Eignungskriterium der für andere Bereiche genannte Subunternehmer nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis bedeutet dies das Fehlen dieses Eignungskriteriums bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, weshalb alleine schon aus diesem Grunde dieses Angebot vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschieden hätte werden müssen. Daran kann auch das Vorbringen des Vertreters der MB GmbH nichts ändern, wonach es sich bei der Eignung nicht um eine Leistung bzw. Teilleistung handelt. Weder für den öffentlichen Auftraggeber noch für die Nachprüfungsbehörden ist auf Grund des ausschließlich zu berücksichtigenden objektiven Erklärungswertes vergleiche VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066) beim Angebot der MB GmbH auch nur ansatzweise zu erkennen, dass der genannte Subunternehmer für den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genannt wird. Damit darf zu diesem Eignungskriterium der für andere Bereiche genannte Subunternehmer nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis bedeutet dies das Fehlen dieses Eignungskriteriums bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, weshalb alleine schon aus diesem Grunde dieses Angebot vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschieden hätte werden müssen. Was die Frage der Erfüllung der technischen Voraussetzungen des seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Systems betrifft, so ist hier festzustellen: Ausschreibungsbestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. abermals VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066 m.w.N.) nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. In Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen bzw. auf eine dahinter stehende mutmaßliche Intention des Auftraggebers kommt es nicht an (VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066 m.w.N.). Lässt sich der Inhalt eines Begriffes aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. unter Heranziehung der gesamten Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig ermitteln, so kann für die Klärung, welche Bedeutung eine Ausschreibungsbestimmung für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter hat, auch die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein (VwGH 12.9.2013, 2010/04/0066).Ausschreibungsbestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung vergleiche abermals VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066 m.w.N.) nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. In Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen bzw. auf eine dahinter stehende mutmaßliche Intention des Auftraggebers kommt es nicht an (VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066 m.w.N.). Lässt sich der Inhalt eines Begriffes aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. unter Heranziehung der gesamten Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig ermitteln, so kann für die Klärung, welche Bedeutung eine Ausschreibungsbestimmung für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter hat, auch die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein (VwGH 12.9.2013, 2010/04/0066). Vorliegendenfalls fordern die Ausschreibungsbestimmungen, wie oben dargelegt, bereits auf Grund der unzweifelhaften Wortinterpretation hinsichtlich der technischen Qualität der Bildübertragung innerhalb des OP-Bereiches eindeutig eine in technischer Sicht verlustfreie Übertragung (siehe SV-Gutachten). Wie der vom erkennenden Gericht beigezogene Sachverständige klar ausgeführt hat, würde ein Techniker, der die Fragebeantwortung zur Frage 4 liest, mit höchster Wahrscheinlichkeit hievon ausgehen. Erwiesenermaßen ist das seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene System nicht in der Lage, diese geforderte (absolut) verlustfreie (und nicht bloß „visuell verlustfreie“) Übertragungsqualität zu erbringen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Frage bzw. der Umstand, ob bei der praktischen Anwendung der Nutzer zwischen einem vollkommen verlustfrei übertragenen Bild und einem visuell verlustfrei übertragenen Bild vielleicht einen oder doch keinen Unterschied erkennen kann. Beurteilungsmaßstab ist nämlich einzig und allein der Ausschreibungstext und der ihm zukommende objektive Erklärungswert. Es war daher aus den genannten Gründen dem Nachprüfungsantrag der MM GmbH auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers und Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zum Ersatz der Kosten dieses Rechtsstreites Folge zu geben.
  2. Zur Revisionsentscheidung Die Revision war nicht zuzulassen, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.5.002.2017

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