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{'item': 'LVwG-AV-1113/001-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 133§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1113/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner

§ 28Abs. 3 Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Erwerb und zum Führen eines Schalldämpfers der näher bezeichneten Art für eine Langwaffe mangels Nachweises des Bedarfes abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und zum Führen eines Schalldämpfers für die in seinem Eigentum stehende näher bezeichnete Langwaffe. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er Geschäftsführer der Forstverwaltung sei. Er habe die Funktion eines Jagdverwalters, sei Jagd-, Forst- und Fischereiaufsichtsorgan und gehöre es zu seinen Tätigkeiten, neben der Geschäftsführung und Verwaltung auch die Beteiligung der Erfüllung der Abschüsse von Rotwild, Rehwild und Gamswild. Er sei im Besitz einer gültigen Jagdkarte. Der ansteigende Rotwildbestand wäre nur durch eine erhebliche Reduktion der Stückzahlen zu erzielen. Die Verwendung eines Schalldämpfers würde eine effizientere Bejagung ermöglichen. Weiters werde durch jeden Knall das Gehör geschädigt. Ergänzend brachte er in der Beschwerde vor, dass er auch als Pirschführer einer verstärkten Beeinträchtigung durch den Schussknall ausgesetzt sei. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 17Abs.

1 Z 5 Waffengesetz ist der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz sowie das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalls versehen sind, verboten.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz ist der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz sowie das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalls versehen sind, verboten. Zu der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage war nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz die Bewilligung einer Ausnahme von diesem Verbot lediglich auf Grund eines überwiegenden berechtigten Interesses, welches im Einzelfall nachzuweisen war, möglich.Zu der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage war nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz die Bewilligung einer Ausnahme von diesem Verbot lediglich auf Grund eines überwiegenden berechtigten Interesses, welches im Einzelfall nachzuweisen war, möglich. Nach derzeit geltender Rechtslage kann nach § 17 Abs. 3a Waffengesetz auf Antrag des Arbeitgebers eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und des Besitzes einer derartigen Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles erteilt werden, sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass Nach derzeit geltender Rechtslage kann nach Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz auf Antrag des Arbeitgebers eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und des Besitzes einer derartigen Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles erteilt werden, sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass

  1. er Arbeitsnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
  2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Rahmen der Berufsausübung geboten ist. Im gegenständlichen Fall ist lediglich bekannt, dass der Antragsteller Geschäftsführer einer Forstverwaltung ist und die Funktion als Jagdverwalter ausübt. Inwieweit er selbst Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist, ob er hauptberuflich tätig ist bzw. zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit die Verpflichtung des Abschusses von Wild gehört bzw. die Dämpfung des Schussknalls zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, hierüber liegen jedoch keine Feststellungen vor. Im Hinblick auf die geänderte Rechtslage sind aber diesbezügliche Feststellungen erforderlich um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3a vorliegen, welche im Hinblick auf die nunmehrige Rechtslage ebenfalls zu prüfen ist. Im Hinblick auf die geänderte Rechtslage sind aber diesbezügliche Feststellungen erforderlich um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3 a, vorliegen, welche im Hinblick auf die nunmehrige Rechtslage ebenfalls zu prüfen ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Aus welchem ‚Grund diese unterlassen wurden, ist nicht maßgeblich.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Aus welchem ‚Grund diese unterlassen wurden, ist nicht maßgeblich. Da auf Grund der geänderten Rechtslage weitere Ermittlungen erforderlich sind, konnte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und war die Angelegenheit daher zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1113.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.